„ jeder, der sein innres selbst nicht zu regieren weiß, regierte gar zu gern des nachbars willen,...
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„Jeder, der sein innres Selbstnicht zu regieren weiß, regierte gar zu gerndes Nachbars Willen, eignem stolzem Sinn
gemäß.“
Quelle: Goethe, Faust. Der Tragödie zweiter Teil, 1832. 2. Akt, Pharsalische Felder, Erichtho
„Ordnungsmaßnahmen (OM) als
Erziehungsmaßnahmen (EM)“
Fundstellen:
BayEUG Abschnitt VII, Art. 86, 87, 88a
MSO§ 15, 16
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungs-
maßnahmen basieren auf den Bereichen „Rechte und Pflichten von Schülern“
so wie „Rechte und Pflichten der Lehrkraft“
Begriffsklärung• OM: Sanktionen, nicht primär mit Strafcharakter• Dienen der Aufrechterhaltung eines geordneten
Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
• Maßnahmen, die nicht im Art. 86 BayEUG aufgeführt sind, sind NICHT ZULÄSSIG
• OM unterscheiden sich von EM• EM liegen in der päd. Verantwortung der Schule
Im Sinne einer pädagogisch-hierarchischen Gliederung unterscheiden wir bei EM:
• Lob, Ermunterung, positive Verstärkung
• Tadel, Kritik, Warnung, Belehrung, Ermahnung
• Nacharbeit unter Aufsicht (vgl. §15 Abs. 2, MSO)
• Neuanfertigung oder Vervollständigung einer
Arbeit, die nicht den Ansprüchen genügt
Zulässige Ordnungsmaßnahmen:• OM nur bei Nichtausreichen der EM
• OM nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit• Verweis und verschärfter Verweis durch L bzw. SL• Versetzung in eine Parallelklasse durch SL• Ausschluss von Fach oder Schulveranstaltung durch
SL für bis zu 4 Wochen• Unterrichtsausschluss für 3-6 Tage durch SL• Ausschluss für 2-4 Wochen durch Lehrerkonferenz
• Zuweisung an eine andere Schule durch Schulamt• Androhung der Entlassung durch Lehrerkonferenz• Entlassung durch LehrerkonferenzAndrohung bzw. Entlassung nur bei freiwilliger
Schulpflichtverlängerung!• Klassen- oder Gruppenmaßnahmen sind NICHT
ZULÄSSIG• Verhältnismäßigkeit = Übermaßverbot„Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“
Auswahl unzulässiger OM
• Körperliche Züchtigung• Kollektivstrafen• Sogenannte „Strafaufgaben“ wie (wiederholtes)
sinnfreies Abschreiben von Texten („Stör-Text“)• Kurzfristige Verweisung aus dem Unterricht• Verletzungen der Würde der SuS (Beschimpfen,
Blamieren/Bloßstellen, Ecke stehen etc.)
Fazit:• Handlungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspielräume
sind begrenzt: MS = Pflichtschule• Pädagogisches „Fingerspitzengefühl“ und pädago-
gische Verantwortung sind das Leitprinzip• Mit Blick auf Art 131 BV und Art. 1 BayEUG hat die
Schule einen Bildungs- UND ErziehungsauftragSuS lernen/entwickeln eigen-verantwortliches
Handeln inkl. jeweiliger Folgen und Konsequenzen!
Und sollten Sie nun nicht aufgepasst haben, dann schreiben Sie zur Strafe 100 mal:
„Ich darf nicht unaufmerksam sein und muss mich auf den Referenten konzentrieren!“
🤓
Ich wünsche Ihnen Geduld, Verstand und ein „glückliches Händchen“ beim Disziplinieren in
pädagogischer Verantwortung.