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Auftragsvergaben/Vergaberecht (6)
Verfahrensarten
WS 2016/17Kurt Reindl
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Gliederung1. UE Einführung
2. UE Rechtliche Grundlagen
3. UE Persönlicher Geltungsbereich
4. UE Sachlicher Geltungsbereich
5. UE Ausnahmen vom Vergaberecht
6. UE Überblick über die Verfahrensarten
7. UE Ablauf des Vergabeverfahrens I
8. UE Ablauf des Vergabeverfahrens II
9. UE Ablauf des Vergabeverfahrens III
10. UE Rechtsschutz I
11. UE Rechtsschutz II
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Fallbeispiel
Die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) benötigt für
ein Sommernachtskonzert Programmhefte,
Eintrittskarten und sonstigen Druckerzeugnisse.
Welche Verfahrensart darf sie wählen,
a. wenn der geschätzte Auftragswert 50.000
EUR beträgt
b. wenn der geschätzte Auftragswert 209.000
EUR beträgt?
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VerfahrensartenTypenzwang (§ 25 BVergG für klassischen Bereich, § 192 BVergG für Sektorenbereich)
� Offenes Verfahren (mit vorheriger Bekanntmachung)
� Nicht offenes Verfahren
— mit vorheriger Bekanntmachung
— ohne vorherige Bekanntmachung
� Verhandlungsverfahren
— mit vorheriger Bekanntmachung
— ohne vorherige Bekanntmachung
� Direktvergabe
— mit vorheriger Bekanntmachung
(eingeführt durch BGBl I 2012/10 )
— ohne vorherige Bekanntmachung
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Verfahrensarten� Rahmenvereinbarung
� dynamisches Beschaffungssystems
� wettbewerblicher Dialog
— EBRV 1171 BlgNR 22. GP 109: „Im Sektorenbereich gibt es keinen wettbewerblichen Dialog. Dieser ist in der
RL 2004/17/EG deshalb nicht vorgesehen, weil Sektorenauftraggeber ohnehin jederzeit das
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen können und eine Sonderregelung
für besonders komplexe Aufträge von der Kommission daher als nicht erforderlich erachtet wurde.“
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Ein- und mehrstufige Vergabeverfahren
� Einstufiges Vergabeverfahren: zB Offenes Verfahren
� Zweistufiges Vergabeverfahren: zB Nicht offenes Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung
� Dreistufiges Vergabeverfahren: zB Wettbewerblicher Dialog
Ausschreibung/Angebot/Zuschlag
Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl Bewerber
Aufforderung zur Angebotsabgabe/ Angebot/Zuschlag
Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl
BewerberDialogphase
Aufforderung zur Angebotsabgabe/ Angebot/Zuschlag
Verfahrensarten
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� Einstufiges Vergabeverfahren
— Aufforderung zur Stellung eines Angebots = Ausschreibung
— Angebotsöffnung
— Eignungsprüfung des Bieters und inhaltliche Prüfung des Angebots
— Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung)
— Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss)
� Beispiele:
— Offenes Verfahren
• Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
Ausschreibung/Angebot/Zuschlag
USB
OSB
Verfahrensarten
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— Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung• Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
• Nur in Ausnahmefällen zulässig: § 28 Abs 2 , § 29 Abs 2 und § 30 Abs 2 BVergG
• Sonderfall: Verhandlungsverfahren mit einem Unternehmer:
• aus technischen Gründen (§ 29 Abs 2 Z 2 Fall 1 BVergG - Lieferauftrag)
• Leistungen, die Gegenstand des Auftrages sind, müssen eine technische Besonderheit aufweisen
• auf Grund dieser technischen Besonderheit muss es unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben, d.h. nur dieses Unternehmen ist in der Lage diese Leistungen zu erbringen
(EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 46 mit Verweis auf EuGH Rs C-57/94, C-385/02, C-394/02)
USB
OSB
Verfahrensarten
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• auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (§ 29 Abs 2 Z 2 Fall 3 BVergG - Lieferauftrag)
• bestimmter Unternehmer besitzt das ausschließliche Verfügungs- oder Nutzungsrecht (Patentrechte; Urheberrechte an Software)
• Dritter kann Lizenz zur Nutzung dieses ausschließlichen Rechts nicht in angemessener Weise erlangen
Beispiel Arzneimittel: Es genügt nicht, dass diese durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind. Es ist auch erforderlich, dass sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können. Diese Voraussetzungen liegen nach dem EuGH nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vor, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt. (EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 46 mit Verweis auf EuGH RsC-328/92)
USB
OSB
Verfahrensarten
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— Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachu ng• Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
• Nur im USB zulässig unterhalb bestimmter Sub-Schwellenwerte: § 37 BVergG
— Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (USB)• Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
• Wenn nicht die Voraussetzungen gem § 28 Abs 2 , § 29 Abs 2 und § 30 Abs 2 BVergG(siehe oben) vorliegen, dann nur im USB zulässig unterhalb bestimmter Sub-Schwellenwerte bzw. unter bestimmten Bedingungen zulässig: § 38 Abs 2 BVergG
USBVerfahrensarten
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— Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung)• Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten
oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfreiunmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
• Nur im USB zulässig und unterhalb bestimmter Sub-Schwellenwerte (§ 41 BVergG ):
• Klassischer Bereich (§ 41 Abs 2 BVergG iVm § 1 Z 1 und § 2
Schwellenwerteverordnung 2012):
• 100.000 Euro bis 31.12.2016 bzw
• 50.000 Euro ab 01.01.2017
• Sektorenbereich (§ 201 Abs 2 BVergG iVm § 1 Z 3 und § 2
Schwellenwerteverordnung 2012):
• 100.000 Euro bis 31.12.2016 bzw
• 75.000 Euro ab 01.01.2017
USBVerfahrensarten
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� Zweistufiges Vergabeverfahren
— Erste Stufe (Teilnahmewettbewerb ):
• Aufforderung zur Teilnahme
• Prüfung der Eignung der Bewerber
• Auswahl der Bewerber
— Zweite Stufe:
• Aufforderung zur Angebotsabgabe
• Angebotsöffnung
• inhaltliche Prüfung des Angebots
• Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung)
• Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss)
Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl
Bewerber
Aufforderung zur Angebotsabgabe/ Angebot/Zuschlag
Verfahrensarten
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— Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachu ng
• Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert.
— Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
• Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt
werden.
• Nur in Ausnahmefällen zulässig bzw. vorgesehen: § 28 Abs 1 , § 29 Abs 1 und § 30 Abs 1 BVergG
USB
OSB
Verfahrensarten
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— Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (USB)
• Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
• Im USB ohne weitere Bedingungen zulässig für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: §38 Abs 1 Satz 1 BVergG
• Für Bauaufträge nur unterhalb bestimmter Sub-Schwellenwerte zulässig: § 38 Abs 1 Satz 2 BVergG
— Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
• Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
• Nur im USB zulässig und unterhalb bestimmter Sub-Schwellenwerte: § 41a BVergG
USBVerfahrensarten
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Verfahrensarten� Dreistufiges Vergabeverfahren
— Wettbewerblicher Dialog (§ 159 ff)
— Erste Stufe:
• Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb)
— Zweite Stufe:
• Dialogphase
— Dritte Stufe:
• Aufforderung zur Angebotsabgabe
• Angebotsöffnung
• inhaltliche Prüfung des Angebots
• Zuschlagsentscheidung (Absichtserklärung)
• Zuschlagserteilung = Zuschlag (Vertragsschluss)
Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl
BewerberDialogphase
Aufforderung zur Angebotsabgabe/ Angebot/Zuschlag
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� Besonderheit: Rahmenvereinbarung (§§ 150 bis 152 BVergG)— Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung
zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge , die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge . Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.“
— Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenv ereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung [oder eines Verhandlungsverfahrens] ohne Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde.
Ausschreibung/Angebot/Abschluss RVLeistung unmittelbar auf Basis der Bedingungen
der RV (Zuschlag) oder nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb (Angebot/Zuschlag)
Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl Bewerber
Ausschreibung/Angebot/Abschluss RV
Leistung unmittelbar auf Basis der Bedingungen der RV
(Zuschlag) oder nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb
(Angebot/Zuschlag)
Verfahrensarten
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Verfahrensarten— Vergabeverfahren endet
• nicht mit Zuschlag
• sondern mit Abschluss der Rahmenvereinbarung
— Rahmenvereinbarung wird abgeschlossen
• mit einem Unternehmer oder
• mit mehreren Unternehmern
— Lieferungen/Dienstleistungen erfolgen auf Basis der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung
• ohne erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder
• mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb
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Verfahrensarten� Besonderheit: Dynamisches Beschaffungssystem
— § 25 Abs 8 BVergG: Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren
für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren
Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen
Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten
Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur
Teilnahme am System zugelassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die
Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am
dynamischen Beschaffungssystem bezogen.
Aufforderung zur Teilnahme/Zulassung zum
System
Aufforderung zur Angebotsabgabe/Angebo
t/Zuschlag
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Verfahrensarten� Die Wahl der Verfahrensart ist unter anderem abhängig
— vom geschätzten Auftragswert
• Beschaffung im Oberschwellenbereich (OSB), im Unterschwellenbereich (USB) oder unter noch niedrigeren Schwellenwerten (Subschwellen)
— vom Gegenstand des Verfahrens
• Vergebe eines Bauauftrags, Lieferauftrags, Dienstleistungsauftrags oder einesBaukonzessionsvertrags oder Dienstleistungskonzessionsvertrags
— von der Person des Auftraggebers
• „klassischer“ öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber
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VerfahrensartenWettbewerbe (§ 26 BVergG)
� Ideenwettbewerbe oder Realisierungswettbewerbe
� offene, nicht offene oder geladene Wettbewerbe
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VerfahrensartenVerfahrensarten und Wettbewerbe im klassischen Bereich
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VerfahrensartenVerfahrensarten und Wettbewerbe im Sektoren bereich
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Beispiel: Beschaffung von Programmheften� Zahlreiche europaweite Bekanntmachungen betreffend Drucksachen und
zugehörige Erzeugnisse (CPV-Code 22000000)— ted.europa.eu
— Archive (auch jene, wo Frist bereits abgelaufen)
— CPV-Code: 22000000 (siehe VO 2002/2195/EG)
— Volltext: Programmheft*
Quelle: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, zu finden unter http://ted.europa.eu
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Beispiel: Beschaffung einer Ultraschallanlage
— zB Deutschland-München: Faltblätter 2015/S 142-262018
• http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:262018-2015:TEXT:DE:HTML&src=0
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Beispiel: Beschaffung einer Orgel� Zahlreiche europaweite Bekanntmachungen betreffend Orgeln
— Ca. 158 europaweite Bekanntmachungen (darunter allerdings auch bloße Vorinformationen und Bekanntmachungen über vergebene Aufträge) im Zusammenhang mit Beschaffungen von „Orgeln“ seit dem Jahr 2006*):
darunter vor allem Lieferaufträge , aber auch Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge
vor allem im offenen Verfahren , aber auch im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im beschleunigten nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Wettbewerblichen Dialog, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
*) Quelle: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, zu finden unter http://ted.europa.eu.
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Beispiel: Beschaffung einer Orgel— Archive (auch jene, wo Frist bereits abgelaufen)
— CPV-Code: 37311300 (siehe VO 2002/2195/EG)
Quelle: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, zu finden unter http://ted.europa.eu
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Beispiel: Beschaffung einer Orgel— Wahl der Auftrags- und Verfahrensart
• a. Beschaffung der Orgel als Lieferauftrag ?• In Österreich hat ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe von Lieferaufträgen ab einem geschätzten
Auftragswert von 209 TEUR (§ 12 Abs 1 Z 3 BVergG; sog Oberschwellenbereich - OSB) in der Regel in einem offenen Verfahren oder in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen (§ 27 BVergG).
• Das Verhandlungsverfahren ist im OSB nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. (§ 29 BVergG)
• b. Beschaffung der Orgel als Bauauftrag ?• Im Falle der Qualifikation als Bauauftrag stehen neben den oben genannten Vergabeverfahren weitere
Verfahrensarten zur Verfügung:
• In Frage käme etwa die Kategorie „Sonstige Bauinstallation“ (NACE-Code 45.34), „Bautischlerei und -schlosserei“ (NACE-Code 45.42) oder „sonstiger Ausbau a.n.g.“ (NACE-Code 45.45).
• Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung , und zwar ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem § 28 Abs 1 BVergG, sofern der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bauauftrages unterhalb von 1 Mio Euro liegt (38 Abs 1 BVergG).
• nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachu ng sofern der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bauauftrages unterhalb von 1 Mio EUR (ab 01.01.2017: 300 TEUR) liegt (§ 37 Z 1 BVergG).
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Änderungen wegen neuer Richtlinien
� RL 2014/24/EU
— Erweiterung der Möglichkeiten des Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB (Art 26 Abs 4)
— Im Hinblick auf Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachun g bleibt es bei den strengen Anforderungen (Art 32)
• siehe aber in Art 32 und in ErwG 50 die Präzisierungen