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Nr. 29 · 15. Jahrgang 16. Juli 2009 Polizeistation Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91430 Überfall, Verkehrsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Steinstraße 1, Gießen . . . . . . . . . . . . . . . .06 41 / 79 49 73-0 Feuerwehr-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112 Rettungsdienst-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112 Qualifizierter Krankentransport . . . . . . . . . . . .0641/19222 Feuerwehr Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . .Tel./Fax: 7810 Bürgerhaus »Gallushalle«, Hausmeister M. Theiß 01 74/ 3 833395 Stadtverwaltung Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8040 Fax Stadtverwaltung Grünberg . . . . . . . . . . . . . . 804-103 Ortsgericht Grünberg I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7268 Sprechzeiten: Donnerstag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, 1. Stock und nach Vereinbarung Frauenbeauftrage Kirstin Theiß . . . . . . . . . .06401/804-113 E-Mail: [email protected] Behindertenbeauftragte Bärbel Babutzka, Am Kohlgraben 8, Grünberg-Lumda . . . . . . . .(nach 17.00 Uhr) 0 64 01/2 29 03 03 Wasserwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804-177 Oberhessen-Gas, Friedberg . . . . . . . . . . . . .01 80/1 00 64 27 Jugend- und Drogenberatung (Beratungszentrum) . . . . 90236 Ärztlicher Notdienst (Gallushalle) . . . . . . . . . . . . . . 4363 für den Stadtteil Weitershain Ärztlicher Notdienst Allendorf-Lumda . . . . . . . .0 64 07/85 00 Ambulanter Pflegedienst der Stadt Grünberg, Londorfer Straße 34, (Sprechzeiten: Mo.–Fr. von 8.00 bis 11.00 Uhr, Di. und Do. von 14 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung) 21414 Diakonisches Werk . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14-0 Seniorenbüro Grünberg . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 14 Grünberger Tafel . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 18 Grünberger Klamotte . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 25 48 Jugendpflege der Stadt Grünberg . . . . . . . . . . . . . 903230 Revierförsterei Grünberg (gesamter Stadtwald) . . . . . . .14 89 Schiedsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .903190 Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen, Kleine Mühlgasse 8, 35390 Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(06 41) 9 79 00 90 Sozialer Pflegedienst MOBI . . . . . . . . . . . . . . . . . .91090 Haus der Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92 10 Häusliche Alten- und Krankenpflege . . . . . . .17 33 oder 36 81 Anruf-Linien-Taxi (ALT), Fa. Holzapfel . . . . . .01 71/4 90 97 00 VdK-Kreisverband Gießen . . . . . . . . . . . . . 06 41/9 69 68 99 Wichtige Telefonnummern Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Emissionsmessung an Öl- und Gasheizungen in Weitershain Mit der Durchführung der Emissionsmessung an Öl- und Gashei- zungen in Weitershain wird ab dem 27. Juli 2009 begonnen. Soll- ten Sie verhindert sein oder einen besonderen Terminwunsch ha- ben, so rufen Sie uns bitte unter der Telefonnummer (0 64 07) 51 24 an. Wir werden Ihren persönlichen Terminwunsch gerne berücksichtigen. Hans Herbert Schnell, Bezirks-Schornsteinfegermeister Sprechzeiten des AusländerInnenbeirates des Landkreises Gießen Montag, Mittwoch und Freitag – jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Telefon & Fax: 0641/9390-790. Netzwerk Tagespflege Kinderbetreuung im Landkreis Gießen Eltern helfen Eltern e. V Gießen • Katholische Familienbil- dungsstätte Großen-Buseck • Oberhessisches Diakoniezentrum • Johann-Friedrich-Stift Laubach • Kreisjugendamt • Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen Sie suchen Betreuung für Ihr Kind? Sie überlegen als Tagesmut- ter (-vater, -oma…) zu arbeiten? Wir vermitteln: Tagesmütter/-väter Notmütter/-väter …die bei sich zu Hause oder in ihrem Haushalt Ihre Kinder be- treuen. Wir suchen: Tagespflegepersonen, die bereit sind im qualifizierten Ta- gespflegebereich mitzuarbeiten. Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite. Tagespflegebüro für die Städte und Gemeinden Hungen, Lich, Grünberg und Laubach: Oberhessisches Diakoniezentrum Jo- hann-Friedrich-Stift, Frau Elke Bär, Schottener Straße 2-4, 35321 Laubach, Telefon (0 64 05) 82 71 80, Fax (0 64 05) 39 07, E- Mail: [email protected]. Einladung zur Sitzung des Ortsbeirates Weickartshain am 21. Juli 2009 Am Dienstag, dem 21. Juli 2009, Beginn 20.00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Weickartshain (kleiner Saal) eine öffent- liche Sitzung des Ortsbeirates statt, zu der ich hiermit einlade. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung 3. Friedhof Weickartshain; hier: Nutzung der Parzelle im linken, oberen Teil (hinter der schräg verlaufenden Hecke)

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Nr. 29 · 15. Jahrgang 16. Juli 2009

Polizeistation Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91430

Überfall, Verkehrsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Steinstraße 1, Gießen . . . . . . . . . . . . . . . .0641/79 49 73-0

Feuerwehr-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112

Rettungsdienst-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112

Qualifizierter Krankentransport . . . . . . . . . . . .0641/19222

Feuerwehr Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . .Tel./Fax: 7810

Bürgerhaus »Gallushalle«, Hausmeister M. Theiß 0174/3 833395

Stadtverwaltung Grünberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8040

Fax Stadtverwaltung Grünberg . . . . . . . . . . . . . . 804-103

Ortsgericht Grünberg I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7268Sprechzeiten: Donnerstag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, 1. Stock und nach Vereinbarung

Frauenbeauftrage Kirstin Theiß . . . . . . . . . .06401/804-113E-Mail: [email protected]

Behindertenbeauftragte Bärbel Babutzka, Am Kohlgraben 8,Grünberg-Lumda . . . . . . . .(nach 17.00 Uhr) 06401/2290303

Wasserwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804-177

Oberhessen-Gas, Friedberg . . . . . . . . . . . . .01 80/1 00 64 27

Jugend- und Drogenberatung (Beratungszentrum) . . . . 90236

Ärztlicher Notdienst (Gallushalle) . . . . . . . . . . . . . . 4363

für den Stadtteil WeitershainÄrztlicher Notdienst Allendorf-Lumda . . . . . . . .06407/8500

Ambulanter Pflegedienst der Stadt Grünberg, Londorfer Straße 34, (Sprechzeiten: Mo.–Fr. von 8.00 bis 11.00 Uhr, Di. und Do. von 14 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung) 21414

Diakonisches Werk . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14-0

Seniorenbüro Grünberg . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 14

Grünberger Tafel . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 18

Grünberger Klamotte . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 25 48

Jugendpflege der Stadt Grünberg . . . . . . . . . . . . . 903230

Revierförsterei Grünberg (gesamter Stadtwald) . . . . . . .14 89

Schiedsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .903190

Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen, Kleine Mühlgasse 8, 35390 Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(0641) 9790090

Sozialer Pflegedienst MOBI . . . . . . . . . . . . . . . . . .91090

Haus der Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9210

Häusliche Alten- und Krankenpflege . . . . . . .1733 oder 3681

Anruf-Linien-Taxi (ALT), Fa. Holzapfel . . . . . .0171/4909700

VdK-Kreisverband Gießen . . . . . . . . . . . . . 0641/9696899

Wichtige Telefonnummern☎ AmtlicheBekanntmachungenAmtlicheBekanntmachungen

Emissionsmessung an Öl- und Gasheizungenin Weitershain

Mit der Durchführung der Emissionsmessung an Öl- und Gashei-zungen in Weitershain wird ab dem 27. Juli 2009 begonnen. Soll-ten Sie verhindert sein oder einen besonderen Terminwunsch ha-ben, so rufen Sie uns bitte unter der Telefonnummer (0 64 07)51 24 an. Wir werden Ihren persönlichen Terminwunsch gerneberücksichtigen.

Hans Herbert Schnell, Bezirks-Schornsteinfegermeister

Sprechzeiten des AusländerInnenbeiratesdes Landkreises Gießen

Montag, Mittwoch und Freitag – jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00Uhr, Telefon & Fax: 0641/9390-790.

Netzwerk TagespflegeKinderbetreuung im Landkreis Gießen

Eltern helfen Eltern e. V Gießen • Katholische Familienbil-dungsstätte Großen-Buseck • Oberhessisches Diakoniezentrum

• Johann-Friedrich-Stift Laubach • Kreisjugendamt •Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen

Sie suchen Betreuung für Ihr Kind? Sie überlegen als Tagesmut-ter (-vater, -oma…) zu arbeiten?Wir vermitteln:• Tagesmütter/-väter• Notmütter/-väter…die bei sich zu Hause oder in ihrem Haushalt Ihre Kinder be-treuen.Wir suchen:• Tagespflegepersonen, die bereit sind im qualifizierten Ta-

gespflegebereich mitzuarbeiten.Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.Tagespflegebüro für die Städte und Gemeinden Hungen, Lich,Grünberg und Laubach: Oberhessisches Diakoniezentrum Jo-hann-Friedrich-Stift, Frau Elke Bär, Schottener Straße 2-4,35321 Laubach, Telefon (0 64 05) 82 71 80, Fax (0 64 05) 39 07, E-Mail: [email protected].

Einladung zur Sitzung des OrtsbeiratesWeickartshain am 21. Juli 2009

Am Dienstag, dem 21. Juli 2009, Beginn 20.00 Uhr, findet imDorfgemeinschaftshaus Weickartshain (kleiner Saal) eine öffent-liche Sitzung des Ortsbeirates statt, zu der ich hiermit einlade.Tagesordnung:1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und

der Beschlussfähigkeit2. Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung 3. Friedhof Weickartshain; hier: Nutzung der Parzelle im linken,

oberen Teil (hinter der schräg verlaufenden Hecke)

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4. Bundestagswahl und Bürgermeisterwahl am 27. September2009;hier: Bildung des örtlichen Wahlvorstandes

5. Anfragen und Mitteilungen 6. VerschiedenesBereits um 19.30 Uhr findet eine Ortsbesichtigung zu TOP 3 amFriedhof Weickartshain statt. Hierzu bitte ich um pünktliche undvollzählige Teilnahme.

Eberhard Schlosser, Ortsvorsteher

Achtung: Kegelbahnen geschlossenDie Kegelbahnen in der Gallushalle Grünberg sind in der Zeitvom 27. Juli bis 23. August 2009 wegen Urlaub geschlossen.

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-

Pfalz und SaarlandBetriebsbesichtigung und Beratung nach §§ 14ff. SGB VII (Sieb-tes Buch Sozialgesetzbuch) auf Einhaltung der Vorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen);hier: Durchführung von Nachbesichtigungen

In Kürze wird die zuständige Aufsichtsperson, Herr Wild, in un-seren Mitgliedsbetrieben der Stadt Grünberg mit den OrtsteilenBeltershain, Göbelnrod, Harbach, Klein-Eichen, Lardenbach,Lehnheim, Lumda, Queckborn, Reinhardshain, Stangenrod,Stockhausen, Weickartshain und Weitershain die anstehendenNachbesichtigungen durchführen. Überprüft werden alle Betrie-be, in denen anlässlich der Erstbesichtigung Mängel hinsichtlichdes Arbeits- und Gesundheitsschutzes festgestellt wurden.

i.A. Pitz

GefahrenabwehrverordnungKommunale Gefahrenabwehrverordnung über die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufund an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und

Einrichtungen im Gemeindegebiet der Stadt Grünberg – Gefahrenabwehrverordnung –

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetztes über dieöffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetzvom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970 hat die Stadtverordne-tenversammlung der Stadt Grünberg in ihrer Sitzung am 2. Juli2009 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen, die hier-mit öffentlich bekannt gemacht wird:

§1Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichenStraßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen imBereich der Stadt Grünberg.

§2Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverord-nung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichenVerkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öf-fentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßengehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Halte-stellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen,Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Überwege,Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßen, Böschun-gen und Stützmauern.

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverord-nung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grün-anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestal-tung des Orts- oder des Landschaftsbildes dienen und der Öf-fentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondereGrünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege,Gehölze, Parks, Baumreihen, Einzelbäume, Teiche, Brunnen,Ruhebänke, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Verkehrsgrünanla-gen und Friedhöfe.

(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sindFlächen und Gegenstände, die der Allgemeinheit zugute kom-men bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wert-stoff- und Abfallbehälter, Verteiler- und Schaltkästen, Ver-kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkplätze u. Park-

decks, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, öf-fentliche städtische Werbeanlagen, Bauzäune, Einfriedungen,Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Bäume, Licht- und Lei-tungsmasten, Telefonzellen, Haltestelleneinrichtungen sowieTüren, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

(4) Der Bereich der Fußgängerzone umfasst den durch Verkehrs-zeichen als Fußgängerzone ausgewiesenen sowie durch Ver-kehrszeichen als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesenen Be-reich und zwar insbesondere Marktgasse, Marktplatz, Bar-füßergasse, Rabegasse, Im Alten Posthof, Meyersgasse, Win-terplatz und der Bereich um die Stadtkirche.

§ 3 Schutz vor Verunreinigungen

(1) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Anlagensind die bereitgestellten Abfallbehälter bei dem Entsorgenvon Kleinabfällen aller Art, z.B. Papier, Werbematerial, Ziga-retten etc. zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeinge-brauch hinaus genutzt werden, etwa für Hausmüllentsorgungetc.

(2) Der Inhalt von Abfallbehältern sowie auf oder an Straßen auf-gestellten Abfalltonnen oder Abfallsäcken darf nicht verstreutwerden. Gleiches gilt für die Sperrmüllstapel sowie für eineSammlung bereitgestellte Sachen.

(3) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Plätzenund in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen odersonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nichtmehr bestimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich ge-worden sind bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichenStraßenverkehr zugelassen sind.

(4) Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder nebendie zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertungaufgestellten Container zu stellen.

(5) Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeitvon 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagennicht gestattet.

§ 4Kraftfahrzeuge

(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Öl-wechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösendenoder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichenStraßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Ver-bot gilt auch auf befestigten Grundstücken, die unmittelbaran die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsab-scheider zur Straße hin entwässert werden. Dies gilt nicht für:1. Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentli-

che Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung,Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht;

2. Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störun-gen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereit-schaft bei Kraftfahrzeugen, wenn ein Abschleppen nichtzumutbar ist.

3. Waschen von Kraftfahrzeugen auf eigenem Grundstück oh-ne chemische Hilfsstoffe zur Gewährleistung der Straßen-und Verkehrssicherheit.

(2) Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dür-fen außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiese-nen Plätzen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzel-ne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke derErhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeitwird von dem Verbot nicht berührt.

(3) Auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen, sonstigen Plätzen z.B.Festplätze und in städtischen Anlagen dürfen Anhänger undLastkraftwagen nicht zum dauernden Parken abgestellt wer-den. Das gleiche gilt für Campingwagen und Wohnmobile, dieauf den explizit für Campingwagen und Wohnmobile ausge-wiesenen Plätzen (Camping- /Wohnmobilstellplatz) oder pri-vaten Stellplätzen abzustellen sind.

§ 5Fahrbahnen und Bürgersteige

(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen,Einlaufschächten oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat,Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufhem-mende Gegenstände zu verbringen.

(2) Mörtel, Beton und ähnliches Material darf nicht auf der Fahr-bahn oder dem Bürgersteig aufbereitet werden, es sei denn, esliegt eine Erlaubnis des Magistrats vor.

Grünberger Woche – Seite 2 16. Juli 2009

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§ 6Straßenfronten

(1) Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngensind abgestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Blumentöpfeund -kästen, gegen das Herabfallen zu sichern.

(2) Im öffentlichen Straßenraum, auch z.B. von Fenstern und Bal-konen an der Straßenfront eines Gebäudes, dürfen keine Ge-genstände ausgeklopft oder ausgestaubt werden.

§ 7Öffentliche Einrichtungen

(1) Es ist verboten, Schachtdeckel und Abdeckung von Fernmel-deeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Abwasser un-befugt zu öffnen.

(2) Ebenso ist verboten Straßenschilder, Hausnummern und son-stige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentlicheZwecke zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder in sonsti-ger Weise ihre Sichtbarkeit zu beeinträchtigen.

(3) Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu er-klettern oder zu übersteigen.

§ 8Beaufsichtigung von Hunden u. a. Tieren

(1) Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, ha-ben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht inder Öffentlichkeit, dazu gehören auch die Wald- und Feldge-markung, bewegen.

(2) Entsprechend der Hundeverordnung, § 9 Abs. 2, Ziffer 2, sindzum Schutze von Menschen (Individualrechtsgüter, z.B. Le-ben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit usw.) und TierenHunde im Erholungsgebiet Brunnental, auf der Diebsturman-lage, auf dem Gebiet Wartberg – Warturm, Flure- u. Spazier-wege im Bereich des Eisteiches, im Gebiet Queckbörner Höhe,Tannenkopf und im Naherholungswaldgebiet Taufe, Der neueWald, Der Teichkopf, Mittelberg, Das Raubschloß, LangerSeif, Bobenhäuser Kopf, Langer Berg sowie auf den durch be-sondere Hinweisschilder gekennzeichneten Arealen undFlächen an der Leine zu führen.

(3) Außerdem sind Hunde zum Schutze von Menschen und Tierenin der Fußgängerzone und darüber hinaus in allen Wohngebie-ten in Grünberg an der Leine zu führen. Unter Wohngebiet istjeweils der innerörtliche durch Ortstafel konkret gekenn-zeichnete Bereich sowie das Ende der geschlossenen Bebau-ung zu verstehen.

(4) Leine, Halsband oder Halskette müssen so beschaffen sein,dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darfhöchstens 2 Meter lang sein, sofern die Leine mit einer selbst-tätigen Aufrollvorrichtung versehen ist sind als Höchstlänge 8m zugelassen.

(5) Die Verpflichtung nach Abs. 1 bis Abs. 4 trifft die Person, dieden Hund hält, sowie die Person, die die tatsächliche Gewaltausübt. Im Falle der tatsächlichen Gewalt beim Ausführen ei-nes Hundes durch andere Personen ist der Hundehalter ver-pflichtet, diejenige Person, die den Hund ausführt, auf dieNotwendigkeit des Leinenzwanges hinzuweisen.

(6) Der Leinenzwang gilt nicht für Diensthunde oder Rettungs-hunde während ihres Einsatzes oder der Ausbildung. Ebensobesteht er nicht für ausgebildete Blindenhunde.

§ 9Verunreinigung durch Hunde und Pferde

(1) Hunde sind von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen al-ler Art, Liegewiesen, Spielplätzen und Bolzplätzen fernzuhal-ten. Das Baden von Hunden und anderen Haustieren in Tei-chen und Brunnenanlagen etc. ist nicht gestattet.

(2) Öffentliche Straßen, Plätze, Wege und öffentliche Anlagendürfen durch Hundekot und Pferdeäpfel nicht verunreinigtwerden.

(3) Verbotswidrige Verunreinigungen hat die Person, die das Tierhält oder führt bzw. die Person, die ausreitet, unverzüglich zubeseitigen. Der Hundekot kann in den städtischen Abfall-behältern entsorgt werden, wenn er in Plastiktüten eingepacktist. Dies gilt nicht für Blindenhunde bei ihrem zweckentspre-chenden Einsatz.

§ 10Füttern von Tieren

(1) Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen,öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen istverboten. Ebenso ist verboten, an den genannten Plätzen Fut-ter, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird,auszulegen.

(2) In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasser-vögel und Fische dürfen nicht mehr als nach den Umständenunvermeidbar gestört werden.

§ 11 Widerrechtliches Angeln

(1) In den Gewässern im Gemarkungsgebiet der Stadt Grünbergist das unberechtigte Angeln ohne die notwendigen Erlaubnis-papiere oder ohne geeignetes und nicht zugelassenes Angel-sportgerät nicht gestattet. Das wilde Angeln in stehendenund/oder fließenden Gewässern mit selbstgebauten Angelru-ten oder sonstigen Fangeinrichtungen ist verboten.

(2) Selbst hergestellte Angelruten oder sonstiges unzulässigesFanggerät und dergl., das sich in öffentlichen Gewässern be-findet, ist sofort von den Beteiligten aus dem Wasser heraus-zunehmen. Die Anweisungen der Hilfspolizeibeamtinnen undHilfspolizeibeamten sowie der Vollzugspolizeibeamtinnenund Vollzugspolizeibeamten sind unverzüglich zu befolgen.

§ 12Spielplätze

(1) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfennicht von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind;Fußball darf dort nur auf den dazu besonders bestimmtenPlätzen (Bolzplätzen) gespielt werden.

(2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur von 7.00 Uhr bisEinbruch der Dunkelheit entsprechend ihrem Zweck genutztwerden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Fei-ertagen erst ab 10.00 Uhr genutzt werden. Aufgrund besonde-rer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichenBedürfnisses kann vom Magistrat für einzelne Plätze eine ab-weichende Regelung getroffen werden.

(3) Der Konsum alkoholischer Getränke ist auf allen Bolz- undKinderspielplätzen verboten.

§ 13Straßen und Anlagen – Störendes Verhalten

(1) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen, sowie in öf-fentlichen Anlagen (Grün- u. Erholungsanlagen, Spiel- u.Bolzplätzen etc.) ist jedes störende Verhalten untersagt, dasgeeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeid-bar zu behindern, z. B.1. aggressives Betteln,2. Lagern und Nächtigen, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. jede Art von lauter Musik, 5. sexuelle Belästigungen der Allgemeinheit, 6. durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder von Drogen

aller Art bedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit. (2) Weiterhin dürfen alkoholische Getränke auf allen öffentlichen

Flächen entsprechend der Definition nach § 2 nicht konsu-miert werden. Bei Zuwiderhandlungen sind die Anordnungender Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sowieder Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspolizeibeamtensofort zu befolgen.

(3) In der Fußgängerzone gemäß § 2 Abs. 4 und auf öffentlichenStraßen, Gehwegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagender Stadt Grünberg, ist das sich Niederlassen zum Konsumie-ren alkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zweiPersonen verboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungenwie Spielplätze, Bushaltestellen, Wartehäuschen, Teich-,Brunnen- und Grünanlagen, sonstige Freiflächen etc. dem Ge-meingebrauch und damit ihrer Zweckbestimmung entzogenwerden oder wenn Passanten in ungehöriger Weise angepöbeltoder sonst belästigt werden. Bei Zuwiderhandlungen sind dieAnordnungen der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibe-amten sowie der Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspoli-zeibeamten sofort zu befolgen.

§ 14Öffentliche Anlagen

(1) Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oderanderen Fahrzeugen, ausgenommen Rettungsfahrzeugen(Krankenwagen, Feuerwehr u. a.), Krankenhausfahrstühlenund Fahrzeugen zur Pflege oder Unterhaltung öffentlicherAnlagen, befahren werden. Das Fahrradfahren ist nur auf denhierfür bestimmten und beschilderten Wegen gestattet.

(2) Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäu-men, sofern dieser durch Angrenzung kenntlich gemacht ist,weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parkenauf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hier-von unberührt.

16. Juli 2009 Grünberger Woche – Seite 3

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(3) Das Reiten in öffentlichen Anlangen ist untersagt, ausgenom-men auf den hierzu bestimmten und beschilderten Wegen.

(4) Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächenkönnen vom Magistrat vorübergehend durch Hinweisschildergesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbe-reiche, Bepflanzungen, Pflanzenteile, Springbrunnen, Weiherund Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrerSpielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowiesonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, ent-fernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich ge-nutzt werden.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagenund Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen be-finden, beispielsweise Blumenschalen, Pflanzenkübel, Blu-menbeete und Straßenbepflanzungen.

(6) Aufgrabungen, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungenund sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wur-zelbereich von Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen)dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Magistrats vorge-nommen werden.

(7) In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerblicheFeilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne be-sondere Erlaubnis nicht durchgeführt werden.

(8) Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie dasAnbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen undErrichten von sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagenist untersagt.

(9) In öffentlichen Anlagen ist das Entzünden von offenem Feuer,das Grillen und Abrennen von Lagerfeuern verboten, außerauf den hierfür eingerichteten Grillplätzen.

§ 15Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentli-chen Anlagen bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Artnicht bereitgestellten Abfallbehälter nutzt bzw. diese überden Gemeingebrauch hinaus nutzt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Straßenpapierkörbe sowie auf oder anStraßen aufgestellte Abfalltonnen, Abfallsäcke oder Sperr-müllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen durch-sucht oder verstreut,

3. entgegen § 3 Abs. 3 auf öffentlichen Straßen und in öffentli-chen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Ge-genständen abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr be-stimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich gewordensind bzw. nicht mehr zur Teilnahmen im öffentlichen Straßen-verkehr zugelassen sind,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Abfall oder Gegenstände auf oder nebendie zur Aufnahmen von Gegenständen zur Wertstoffverwer-tung aufgestellten Container stellt,

5. entgegen § 3 Abs. 5 an Werktagen in der Zeit von 21.00 Uhrbis 6.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen Glascontainer be-füllt,

6. entgegen § 4 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßenoder öffentlichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 behandelt,ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oderNr. 2 vorliegt,

7. entgegen § 4 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagenoder Wohnmobile außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hier-für ausgewiesener Plätze als Unterkunft benutzt, ohne dassein Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

8. entgegen § 4 Abs. 3 Anhänger, Lastkraftwagen, Campingwa-gen oder Wohnmobile auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen,sonstigen Plätzen z.B. Festplätze und in städtischen Anlagenzum dauernden Parken abstellt,

9. entgegen § 5 Abs. 1 wasserablaufhemmende Gegenstände auföffentliche Straßen, Abflussrinnen, Einlaufschächten oderDurchlässe bringt,

10. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis Mörtel, Beton und ähnli-ches Material auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig aufbe-reitet,

11. entgegen § 6 Abs. 1 Gegenstände nicht gegen das Herabfallensichert,

12. entgegen § 6 Abs. 2 im öffentlichen Straßenraum, z. B. vonFenstern und Balkonen an der Straßenfront eines GebäudesGegenstände ausklopft oder ausstaubt,

13. entgegen § 7 Abs. 1 Schachtdeckel und Abdeckungen von

Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Ab-wasser unbefugt öffnet,

14. entgegen § 7 Abs. 2 Straßenschilder, Hausnummern und son-stige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentlicheZwecke beseitigt, ändert oder bedeckt oder in sonstiger Weiseihre Sichtbarkeit beeinträchtigt,

15. entgegen § 7 Abs. 3 unberechtigt öffentliche Einrichtungenerklettert oder übersteigt,

16.entgegen § 8 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Hund oder einanderes Tier sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit, da-zu gehört auch die Wald- u. Feldgemarkung, bewegt,

17. entgegen § 8 Abs. 2 den Hund in den der Allgemeinheit zu-gänglichen Park-, Garten- oder sonstigen der Erholung dien-enden Grünanlagen nicht an der Leine im Sinne des § 8 Abs.4 führt. Die betroffenen Gebiete sind gemäß § 9 Abs. 2, Ziffer2 Hundeverordnung in dieser Verordnung konkret bezeichnet(§ 8 Abs. 2 und 3),

18. entgegen § 8 Abs. 2 den Hund in den näher bezeichneten Ge-markungsgebieten und in den gemäß § 8 Abs. 2 bezeichnetenNaherholungswaldgebieten nicht an der Leine im Sinne des §8 Abs. 4 führt,

19. entgegen § 8 Abs. 3 den Hund, den er ausführt in der Grün-berger Fußgängerzone und in den gemäß § 8 Abs. 3 definier-ten Wohngebieten nicht an der Leine im Sinne des § 8 Abs. 4führt,

20. entgegen § 8 Abs. 5 als Hundehalter seine Verpflichtung aufden Leinenzwang hinzuweisen vernachlässigt oder dieserPflicht nicht nachkommt,

21. entgegen § 9 Abs. 1 Hunde nicht von öffentlichen Rasen-flächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Spielplät-zen fernhält oder Hunde oder andere Haustiere in Teichenoder Brunnen badet,

22. entgegen § 9 Abs. 2 öffentliche Straßen und öffentliche Anla-gen durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige tierische Ex-kremente verunreinigen lässt,

23. entgegen § 9 Abs. 3 verbotswidrige Verunreinigungen nichtbeseitigt bzw. entsorgt,

24. entgegen § 10 Abs. 1 wild lebende Tauben füttert oder Futterauslegt, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommenwird,

25. entgegen § 10 Abs. 2 in öffentlichen Anlagen lebende Tieremehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,

26. entgegen § 11 Abs. 1 unberechtigt ohne Erlaubnispapiere, oh-ne geeignetes und zugelassenes Angelsportgerät, mit selbstge-bauten Angelruten oder mit sonstigen Fangeinrichtungen, an-gelt,

27. entgegen § 11 Abs. 2 das Angelgerät nicht sofort aus dem Was-ser herausnimmt oder die Anordnungen der Hilfspolizeibe-amtinnen und Hilfspolizeibeamten sowie der Vollzugspolizei-beamtinnen und Vollzugspolizeibeamten nicht unverzüglichbefolgt,

28. entgegen § 12 Abs. 1 u. 2 Kinderspielplätze und Bolzplätzeaußerhalb der zugelassenen Zeiten oder nicht zweckentspre-chend nutzt,

29. entgegen § 12 Abs. 3 auf Bolz- und Kinderspielplätzen alko-holische Getränke zu sich nimmt,

30. sich entgegen § 13 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und öffent-lichen Anlagen gegenüber der Allgemeinheit störend verhält,

31. entgegen § 13 Abs. 2 alkoholische Getränke auf öffentlichenFlächen entsprechend der Definition des § 2 verzehrt,

32. entgegen § 13 Abs. 3 sich zum Alkoholgenuss in der Öffent-lichkeit niederlässt und dadurch öffentliche Einrichtungendem Gemeingebrauch entzieht, oder Passanten in ungehöri-ger Weise angepöbelt oder in sonstiger Form belästigt oderstört,

33. entgegen § 14 Abs. 1 öffentliche Anlagen befährt,34. entgegen § 14 Abs. 2 mit Motorfahrzeugen den Wurzelbereich

von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kennt-lich gemacht ist, befährt, mit ihnen dort hält oder parkt,

35. entgegen § 14 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen außerhalb derhierzu bestimmten und beschilderten Wege reitet,

36. entgegen § 14 Abs. 4 und Abs. 5 Bepflanzungen betritt bzw.die dort genannten Anlagen und Einrichtungen beschädigt,entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlichnutzt,

37. entgegen § 14 Abs. 6 Aufgrabungen etc. in öffentlichen Anla-gen sowie im Wurzelbereich von Bäumen ohne Erlaubnis desMagistrats vornimmt,

Grünberger Woche – Seite 4 16. Juli 2009

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Zahnärztlicher NotfallvertretungsdienstAm 18. und 19. Juli 2009

Praxis Dr. Timo Münch, 35410 Hungen, Gießener Straße 4, Tele-fon (0 64 02) 68 78, privat (0 64 02) 51 29 88.Dienstbereitschaft: Samstag und Sonntag und an Feiertagen 10-11 Uhr und 17-18 Uhr.

Tierärztlicher Bereitschaftsdienstfür die Praxis Dr. R. Lötzsch

Dienstbereitschaft von Samstag, 18. Juli 2009, bis Sonntag, 19.Juli 2009:Praxis Dr. med. vet. R. Lötzsch und Tierärztin Marion Kolsch,Baumgartenstraße 20, 35321 Laubach-Freienseen, Telefon(06405) 7887.

Evangelische Kirchengemeinde GrünbergDonnerstag, den 16. Juli 2009

9.30–12.00 Uhr: Mini-Club. 9.30–15.00 Uhr: Kinder-Äkschten-Tag (heute: »Eintauchen im Grünen Meer« – Besuch im Lauba-cher Entdeckungswald). 14.30 Uhr: Seniorenclub im Gemeinde-zentrum.

Freitag, den 17. Juli 20099.30–15.00 Uhr: Kinder-Äkschten-Tag (heute: »Plitsch undPlatsch am Wasserteich«). 11.00 Uhr: Orgelmusik zum Wochenmarkt, Kantor Poths.

Sonntag, den 19. Juli 20099.30 Uhr: Gottesdienst für Groß und Klein, Abschlussgottes-dienst der Kinder-Äktschen-Tage, Dekan Heide. 14.30–16.30 UhrÖffnung der Stadtkirche in den Sommermonaten.

Montag, den 20. Juli 20099.30–12.00 Uhr: Mini-Club.

Dienstag, den 21. Juli 200910.00 Uhr: Krabbelkreis.

Mittwoch, den 22. Juli 20099.30–11.30 Uhr: Gemeindebüro. 9.30–12.00 Uhr: Mini-Club.

Evangelische Kirchengemeinde HarbachVorankündigung: Am Sonntag, dem 26. Juli 2009 findet in derKirche Harbach um 14.00 Uhr das St. Anna-Fest mit Kinderchorstatt. Pfr. Miethe

Katholische Kirchengemeinde Heilig KreuzDonnerstag, den 16. Juli 2009

19.00 Uhr, Grünberg: WortgottesfeierFreitag, den 17. Juli 2009

10.00 Uhr, Grünberg: Wortgottesfeier in der SeniorenresidenzSamstag, den 18. Juli 2009

18.00 Uhr, Grünberg: Vorabendmesse.Sonntag, den 19. Juli 2009

9.30 Uhr, Merlau: Eucharistiefeier. 11.00 Uhr, Grünberg:Eucharistiefeier

Dienstag, den 21. Juli 20099.15 Uhr, Grünberg: Wortgottesfeier.

Mittwoch, den 22. Juli 200910.15 Uhr, Grünberg: Wortgottesfeier.Bitte beachten: Während der Ferien eingeschränkte Gottes-dienstzeiten.Die katholische öffentliche Bücherei Grünberg ist am Samstagund Sonntag nach dem Gottesdienst geöffnet und an jedem zwei-ten Donnerstag im Monat nach dem Seniorentreffen von 16.30 bis17.30 Uhr. Jeden Sonntag lädt die Bücherei zum gemütlichen Bei-sammensein bei Kaffee, Tee und Gebäck ein. Bürozeiten in Grün-berg: montags 17.15 bis 18.15 Uhr, dienstags 16.00 bis 17.30 Uhr,dienstags und donnerstags von 9.30 bis 11.30 Uhr; in Merlau: 1.und 2. Montag im Monat von 16.00 bis 17.00 Uhr. Tel.0 64 01/62 15, Fax 0 64 01/2 14 95, E-Mail: [email protected].

Evangelische Stadtmission – Am Rondell 4Sonntag, den 19. Juli 2009

10.00 Uhr: Gottesdienst mit Kinderstunde, Gerd Casper.Mittwoch, den 22. Juli 2009

15.00 Uhr: Bibelgesprächskreis.

16. Juli 2009 Grünberger Woche – Seite 5

38. entgegen § 14 Abs. 7 in öffentlichen Anlagen Schaustellungen,gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen allerArt ohne besondere Erlaubnis durchführt,

39. entgegen § 14 Abs. 8 in öffentlichen Anlagen Flugblätter undWerbeschriften verteilt oder sonstige Werbeträger ausstelltoder errichtet,

40. entgegen § 14 Abs. 9 außerhalb von eingerichteten Grillplät-zen in öffentlichen Anlagen oder auf sonstigen städtischenPlätzen und Flächen offenes Feuer entzündet, grillt oder La-gerfeuer abbrennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des HessischenGesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m.§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geld-buße bis zu fünftausend EUR für jeden Fall der Zuwiderhand-lung geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletztdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S.1786) geändert worden ist, ist der Bürgermeister der StadtGrünberg als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung inKraft.Grünberg, den 8. Juni 2009

Der Magistrat der Stadt Grünberg Frank Ide

Bürgermeister

Ärztlicher NotdienstÄrztlicher Notdienst für Grünberg, Laubach und Mücke

Ärztliche Notdienstzentrale in Grünberg, Gießener Straße 45,Gallushalle • Telefon (0 64 01) 43 63

Dienstzeiten:Am Wochenende: Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag, 6.00 Uhr.An Feiertagen: Von 18.00 Uhr des Vortages bis dem Feiertag fol-genden Werktag, 6.00 Uhr.

Apotheken-Notdienst

Die Dienstbereitschaft für außerhalb der üblichen Öffnungszei-ten auftretende dringende Notfälle beginnt täglich um 8.30 Uhrund endet am nächsten Morgen um 8.30 Uhr.Donnerstag, den 16. Juli 2009

Gallus-Apotheke, Grünberg, Alsfelder Straße 14Telefon (06401) 7523

Freitag, den 17. Juli 2009Ohm-Apotheke, Mücke-Flensungen, Bahnhofstraße 122Telefon (06400) 80 81 undHessen-Apotheke, Fernwald-Steinbach, An der Kirche 7Telefon (06404) 1717

Samstag, den 18. Juli 2009Linden-Apotheke, Grünberg, Rabegasse 19Telefon (06401) 90266

Sonntag, den 19. Juli 2009Phönix-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 19Telefon (06402) 7282 undO1-Apotheke, Mücke-Nieder-Ohmen,Bernsfelder Straße 9, Telefon (06400) 8082

Montag, den 20. Juli 2009Schloss-Apotheke, Grünberg, Rosengasse 2Telefon (06401) 1231

Dienstag, den 21. Juli 2009Privil. Hof-Apotheke, Lich, Unterstadt 25Telefon (06404) 2259 undOhm-Apotheke Gemünden, Bahnhofstraße 14Gemünden, Telefon (06634) 917590

Mittwoch, den 22. Juli 2009Hof-Apotheke, Laubach, Stiftstraße 9Telefon (06405) 1363

Donnerstag, den 23. Juli 2009Linden-Apotheke, Grünberg, Rabegasse 19Telefon (06401) 90266

BereitschaftsdiensteGrünberg und Laubach

BereitschaftsdiensteGrünberg und Laubach

GOTTESDIENSTE

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Selbstständige Evangelisch-Lutherische KircheBethlehemsgemeinde Grünberg, Diebsturmstraße 24

Sonntag, den 19. Juli 200910.30 Uhr: Predigtgottesdienst

Neuapostolische Kirchengemeinde GrünbergBismarckstraße 17 – 35305 Grünberg

Sonntag, den 19. Juli 20099.30 Uhr: Gottesdienst. 10.00 Uhr: Gottesdienst im Haus der Se-nioren, Schulstraße 28

Dienstag, den 21. Juli 200915.00 Uhr: Seniorennachmittag

Mittwoch, den 22. Juli 200920.00 Uhr: Gottesdienst.

Evangelische Kirchengemeinden Lardenbach, Klein-Eichen, Weickartshain

und StockhausenSonntag, den 19. Juli 2009

Weickartshain: 10.45 Uhr, Gottesdienst. Lardenbach: 9.30 Uhr,Gottesdienst mit heiliger Taufe. Kindergottesdienst macht biseinschließlich 30. August Ferien.

Evangelische Kirchengemeinde Lumda/Stangenrod/Lehnheim

Sonntag, den 19. Juli 200911.00 Uhr: Gottesdienst für Groß und Klein, Kirche in Lehnheim,Dekan Heide.Kindergottesdienst Lumda: Sommerpause.

Evangelische Kirchengemeinde QueckbornSonntag, den 19. Juli 2009

9.30 Uhr: Gottesdienst.Donnerstag, den 23. Juli 2009

14.00 Uhr: Jugendtreff, Schwimmbad, jeder bringt bitte etwasfür das anschließende Picknick mit.

Evangelische Kirchengemeinden Wirberg und Beltershain

Sonntag, den 19. Juli 2009Göbelnrod: 9.30 Uhr, Gottesdienst. Reinhardshain: 11.00 Uhr,Gottesdienst

Evangelische Kirchengemeinde WeitershainSonntag, den 19. Juli 2009

9.30 Uhr: Gottesdienst in der Kirche Rüddingshausen. 11.00 Uhr:Gottesdienst in der Kirche Weitershain. Kindergottes macht Feri-en.

Besondere Hinweise – Haushaltsplan WeitershainDer Haushaltsplan 2009 für die evangelische KirchengemeindeWeitershain liegt zur Einsicht im evangelischen Pfarramt Rüd-dingshausen in der Zeit von Freitag, den 10. Juli, bis Freitag, den17. Juli 2009, aus. Um telefonische (0 64 07/65 93) Voranmeldungwird gebeten.

Katholische Pfarrgemeinde St. Elisabeth,Laubach und Weickartshain

Katholisches Pfarramt, Gerhart-Hauptmann-Straße 4, 35321Laubach, Telefon (06405) 91270, Fax (06405) 912711. Pfarrbüro(Frau Bosch), Dienstag, 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch und Frei-tag, 9.00 bis 12.00 Uhr. Pfarrer Clemens Matthias Wunderle, Tele-fon (06405) 91270.

Sonntag, den 19. Juli 2009Weickartshain: 9.00 Uhr, heilige Messe. Laubach: 10.30 Uhr: hei-lige Messe.

Grünberger Woche – Seite 6 16. Juli 2009

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16. Juli 2009 Grünberger Woche – Seite 7

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Grünberger Woche – Seite 8 16. Juli 2009

Donnerstag,30. Juli 2009*