03_kom_loeschungsverlangen_2012-10-11_anon
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12:00i48 11-10-2012Leg a I Se rvi ce
EUROPAISCHE KOMMISSION
;;:, .GENERALSEKRETARIAT
:.: Juristischer Diertst
Brussel, 11.10,2012sj. f(2012) ] 393233 PCO/al
Herrn Meinhard StarostikRechtsanw alt
Schillstrasse, 9D-10785 Berlin
: 004930 88 000346
Rechtssache T-188/12 � Veroffentlichung +on Schriftsatzen anf einerInternetseite
Betreff:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Starostik,
wir haben festgestellt, dass Ihr Mandant, Herr Breyer, auf seiner lnternetseite' k b 1 " l) sowohl die Nichtigkeitsklage als auch die
Legal Service 12: 00: 58 11-10 � 2012 2/3
(3) ln seinem Urteil vom 17. zuni 1998 in der Rechtssache T-174/95' hat das Gerichtder Europaischen Union festgestellt:
"135. Nach den Bestimmungen uber das Verfahren in Rechtssachen vor dernGericht genie0en die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung vonVerfahrensstucken. So kann gema0 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 derDienstanweisung fiir den Kanzler vom 3. Marz 1994 (AB1. L 78, S. 32) keinedritte Person des Privatrechts oder offentlichen Rechts ohne ausdruckliche, nach
Anhorung der Parteien erteilte Genehmigung des Prasidenten die Akten derRechtssache oder die Verfahrensvorgange einsehen. Ferner kann der Prasidentnach Artikel 116 ) 2 der Verfahrensordnung geheime oder vertraulicheUnterlagen von der Ubermittlung an einen Streithelfer in einer Rechtssacheausnehmen.
136, Diese Bestimmungen sind Ausdruck des ail emeinen Grundsatzes einereordneten Rechts fle~e da0 die Patieien das Recht haben ihre Interessen
unabhan i von 'eder au0eren Beeinflussun insbesondere durch die
Offentlicl4eit zu vertreten,
137. Daher darf cine Partei, die Zugang zu den Verfahrensstiicken der anderenParteien hat, von diesen Stiicken nur fur die Vertretun ihrer ei enen htteressenund zu keinem anderen Zweckwie etwa dern Gebrauch rnachen, die
Offentlichkeit zur iritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zubewegen." (Hervorhebungen hinzugefugt)
(4) Daruber hinaus hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung APIentschieden, dasswahrend eines Gerichtsverfahrens cine Pflicht besteht, die Prinzipien derWaffengleichheit und der geordneten Rechtspflege zu wahren. Der Gerichtshofhat hinzugefugt:
"92. Was sodann die geordnete Rechtspflege betrifft, lasst sich der Ausschluss derRechtsprechungstatigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zuDokumenten, ohne dass zwischen den verschiedenen Verfahrensstadien zuunterscheiden ware, damit rechtferti en dass v ahrend des esamtenGerichtsverfahrcns sicher estellt sein muss. dass die Erorterun en zwischen den
Parteien sowie die Beratun en des Gerichts Gber die anhan i e Rechtssache in
aller Ruhe ablaufen."(Hervorhebungen hinzugefiigt)
Im Anbetracht des Vorangegangenen fordert die Kommission Ihren Mandanten form lichdazu auf, daftir Sorge zu tragen, dass die Kla e sowie die Kla ebeantwortun derKommissionvon der oben genannten Internetseite und jeder anderen Internetseite, aufder sich diese Dokumente ggf. befinden, umgehend entfemt werden und auch ansonstennicht der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden. Dieses Entfernen hat umgehend zuerfolgen, spatestens aber innerhalb von drei Tagen nach dern Erhalt dieses Briefes.
T-174/95, Svenska Journalistforbundet/Rat [1998], Slg. Il-2289.Verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 l' und C-532/07 P [2010], Slg. i-8533, Rn. 85 bis 93.
11-OCT-28'12 12: 88 From: IL:: l':.anz le i St ar oat i lc Pave '.882 P.: 93'::
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Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Entscheidungsgrunde des Gerichts derEuropaischen Union in Rn. 88 der Entscheidung APl(T-36/04), auf die sich dieKommission in Erwagungsgnn>d 56 ihrer Klagebeantwortung bezogen hat, von dernGerichtshof im Rechtsmittelverfahren njcht aufrechterhalten wurden.Daher gibt es nochnicht mal cine rechtliche Grundlage dafur, dass cine Partei ihre eigenen Schriftsatzeveroffentlicht, solange das Gerichtsverfahren andauert.
Eine Abschrift dieses Briefes wird dern Gericht der Europaischen Union Obermittelt.
Mit freundlichen GrQOen,
Bevollmachtigte der Kommission
11-OCT-2812 12:88 From: R:93ID: l: anz 1c i Staros ti k Pace: 883