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1 Arbeits- und Arbeits- und Sozialrecht Sozialrecht

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Arbeits- und SozialrechtArbeits- und Sozialrecht

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ArbeitsrechtArbeitsrecht

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GrundlagenGrundlagen

ArbeitsR = besonderes Recht der ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivARAzubis, Individual- und KollektivAR

es dient den Anforderungen des es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, für den das Rechtsverkehrs, für den das Bürgerliche Recht nicht immer Bürgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthält, ausreichende Regelungen enthält, wobei es kein einheitliches wobei es kein einheitliches Arbeitsrechtsgesetzbuch gibt.Arbeitsrechtsgesetzbuch gibt.

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Beispiele:Beispiele:

Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, WeisungenWeisungen

ArbeitszeitG, Betriebsverfassungsgesetz ArbeitszeitG, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), EntgeltfortzahlungsG, (BetrVG), EntgeltfortzahlungsG, Handelsgesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Kündigungsschutzgesetz (KSchG), MutterschutzG, NachweisG, SGBMutterschutzG, NachweisG, SGB

Beachte: GünstigkeitsprinzipBeachte: Günstigkeitsprinzip

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ArbeitnehmerbegriffArbeitnehmerbegriff

AN (§ 13 BGB anwendbar) ist, wer•aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages•im Dienste eines anderen, entgeltlich•in persönlicher Abhängigkeit, fremdbestimmt, weisungsgebunden Arbeit zu leisten verpflichtet ist.; vg. § 84 I2 HGB.•NICHT: Vereinsrechtliche Tätigkeit, familiäre unentgeltl.Mitarbeit§§1360/1619, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Richter, Beamte); Haft

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AbgrenzungsfälleAbgrenzungsfälle

Keine AN sind:• Gesetzlicher Vertreter von

Kapitalgesellschaften (AG= Vorstand, GmbH= Geschäftsführer), § 5 I 3 ArbGG.

• Außendienstmitarbeiter>Besuchsberichte

• Rundfunk/Fernseh-Mitarbeiter Problem

• Bürogemeinschaft,Frachtführer §425 HGB

• Franchisenehmer: Einzelfallgestaltung

• Tankstellenpächter, Dozent,Arbeitnehmerähnlich § 2S.2BUrlG

• Beachte: Leitender Angest.§ 18 I1 ArbZG

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Vor der Begründung des Vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses:Arbeitsverhältnisses:

Neutrale Ausschreibung: AGG, § 75 Neutrale Ausschreibung: AGG, § 75 BetrVG; Ausn.: §§ 8-10 AGGBetrVG; Ausn.: §§ 8-10 AGGErnsthafte Absichten, Ernsthafte Absichten, Aufklärungspflichten jeweils über die Aufklärungspflichten jeweils über die Anforderungen und FähigkeitenAnforderungen und FähigkeitenEs gelten die §§ 305 ff BGBEs gelten die §§ 305 ff BGBVorstellungskosten § 670 BGBVorstellungskosten § 670 BGBsowie §§ 629,616 BGB ggü. jetzigem sowie §§ 629,616 BGB ggü. jetzigem ArbGArbG

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Mängel des ArbeitsvertragesMängel des Arbeitsvertrages

A) Fehlende Vertretungsmacht s. § 177 A) Fehlende Vertretungsmacht s. § 177 = Faktisches Arbeitsverhältnis= Faktisches Arbeitsverhältnis= keine rechtliche Bindung für die Zukunft= keine rechtliche Bindung für die Zukunft

B) Fehlende/Beschränkte GeschäftsfähigkeitB) Fehlende/Beschränkte Geschäftsfähigkeit§§ 104 ff BGB§§ 104 ff BGB

Minderjähriger genießt die Vorteile, aber Minderjähriger genießt die Vorteile, aber keine keine Nachteile ( z.B. Haftung ggü. ArbGeber)Nachteile ( z.B. Haftung ggü. ArbGeber)

C) Betrug: „Falscher Arzt“: §§ 134, 817 BGBC) Betrug: „Falscher Arzt“: §§ 134, 817 BGB

Mängel des ArbeitsvertragesMängel des Arbeitsvertrages

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FragerechtFragerecht

AG darf alles fragen. Unzulässige AG darf alles fragen. Unzulässige Fragen dürfen aber unrichtig Fragen dürfen aber unrichtig beantwortet werden, es droht keine beantwortet werden, es droht keine Anfechtung.Anfechtung.

Ungefragt muss der AN mitteilen:Ungefragt muss der AN mitteilen:- AU z.Zeitpkt. der Arbeitsaufnahme, AU z.Zeitpkt. der Arbeitsaufnahme,

auch bei Behinderung oder z.B. Kur, auch bei Behinderung oder z.B. Kur, OP…OP…

- Mehrmonatige Haftstrafe bei DauerAVMehrmonatige Haftstrafe bei DauerAV

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FragerechtFragerecht

Bisherige Tätigkeit:JABisherige Tätigkeit:JA Laufendes Ermittlungsverfahren: unzulässig.Laufendes Ermittlungsverfahren: unzulässig. Einkommen: unzulässig, wenn ohne Bezug zur Einkommen: unzulässig, wenn ohne Bezug zur

Qualifikation des jetzigen Jobs und AN diese Qualifikation des jetzigen Jobs und AN diese nicht als Mindestvergütung gefordert hatnicht als Mindestvergütung gefordert hat

Zulässig beim schwebenden Zulässig beim schwebenden Strafverfahren ;Vorstrafen.Strafverfahren ;Vorstrafen.

Zulässig: ansteckende Krankheiten, OP,Kur..Zulässig: ansteckende Krankheiten, OP,Kur.. Schwerbehinderter /Gleichgestellter, wenn für Schwerbehinderter /Gleichgestellter, wenn für

die Tätigkeit ungeeignet/ nicht unwesentlich die Tätigkeit ungeeignet/ nicht unwesentlich eingeschränkt (Arg.: § 81 II SGB IX).eingeschränkt (Arg.: § 81 II SGB IX).

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FragerechtFragerecht

Gewerkschaft/ Partei: Nur bei TendenzbetriebGewerkschaft/ Partei: Nur bei Tendenzbetrieb Transsexuelle. Wegen §§ 8,10 TSG keine Transsexuelle. Wegen §§ 8,10 TSG keine

Offenbarungspflicht, wenn Umwandlung noch Offenbarungspflicht, wenn Umwandlung noch nicht erfolgt: Unzulässig nicht erfolgt: Unzulässig

Schwangerschaft: Nach EuGH unzulässig.Schwangerschaft: Nach EuGH unzulässig. Ärztliche/Psychologische Untersuchungen:Ärztliche/Psychologische Untersuchungen:

zulässig, jedoch kein Zwang, und nur im zulässig, jedoch kein Zwang, und nur im berechtigten Rahmen.berechtigten Rahmen.

§ 99 BetrVG: Ab 20 An hat der § 99 BetrVG: Ab 20 An hat der Betriebsrat(BR)Betriebsrat(BR)ein MitbestR.ein MitbestR.

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Vermögensverhältnisse: Ja bei Vermögensverhältnisse: Ja bei berechtigtem Interesse, z.B. berechtigtem Interesse, z.B. Kassierer,Kassierer,

Leitender Angestellter.Leitender Angestellter.

Intimspähre: NeinIntimspähre: Nein

HIV: Nein HIV: Nein

AIDS: JAAIDS: JA

FragerechtFragerecht

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Abschluss des VertragesAbschluss des Vertrages

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Der VertragDer VertragVertragsfreiheit:Vertragsfreiheit: Art. 2 / 12 GGArt. 2 / 12 GG § 105 GewO, NachwG§ 105 GewO, NachwGAusnahme:Ausnahme: § 71 ff SGB IX§ 71 ff SGB IX § AGG § AGG § 78 a II BetrVG§ 78 a II BetrVG §§ 9,10Nr.1 AÜG§§ 9,10Nr.1 AÜG §§ 25 §§ 25

ArbschG,20ff.BBIGArbschG,20ff.BBIG Ohne ArbeitserlaubnisOhne Arbeitserlaubnis Tarifvertrag(TV), BetrVTarifvertrag(TV), BetrV

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Einzelheiten der inhaltlichen Vorgaben:Einzelheiten der inhaltlichen Vorgaben: Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGBInhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGB

z.B. Ausschlussklauselnz.B. Ausschlussklauseln §§ 134,138 BGB, z.b. Lohnwucher§§ 134,138 BGB, z.b. Lohnwucher

Entgegen § 139 BGB nur Teil unwirksam,Entgegen § 139 BGB nur Teil unwirksam,

da sonst Verstoß gegen § 612 II BGB.da sonst Verstoß gegen § 612 II BGB. Freier Widerruf eines ÜT-Freier Widerruf eines ÜT-

Lohnbestandteiles.Lohnbestandteiles.

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Einzelne KlauselnEinzelne Klauseln

1.1. Umsetzungs- und VersetzungsklauselUmsetzungs- und Versetzungsklausel § 308 IV BGB: (-)§ 308 IV BGB: (-) § 307 I und II BGB: (+): AG muss sein § 307 I und II BGB: (+): AG muss sein

über die Versetzungsklausel über die Versetzungsklausel erweitertes Direktionsrecht ausüben.erweitertes Direktionsrecht ausüben.

2.2. Vertragsstrafe: § 310 IV S.2 BGB:Vertragsstrafe: § 310 IV S.2 BGB:

Bsp.: 1 Gehalt, wenn vor Probezeit Bsp.: 1 Gehalt, wenn vor Probezeit der Job nicht angetreten wird= der Job nicht angetreten wird= NichtigNichtig

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AusschlussfristenAusschlussfristen

§ 309 Nr. 13 BGB:§ 309 Nr. 13 BGB:

Tarifvertragliche Ausschlussfristen Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.

Einstufige einzelvertraglich Einstufige einzelvertraglich vorformulierte Fristen unter 3 Monate vorformulierte Fristen unter 3 Monate sind unzulässig.sind unzulässig.

Zweistufige sind zulässig, die Frist für Zweistufige sind zulässig, die Frist für Stufe 2 muss aber mindestens 3 Stufe 2 muss aber mindestens 3 Monate betragen.Monate betragen.

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Ausnahmen von § 620 BGBAusnahmen von § 620 BGB

Befristung möglich wegen des Befristung möglich wegen des Zwecks oder der Dauer, bei Zwecks oder der Dauer, bei sachgrundlosen Verträgen, wenn sachgrundlosen Verträgen, wenn zuvor kein unbefristeter AV vorlag,zuvor kein unbefristeter AV vorlag,

= TzBfG= TzBfG

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Typische Regelungen im AVTypische Regelungen im AV

Probezeit: Regel: 6 Monate, TV z.T.kürzerProbezeit: Regel: 6 Monate, TV z.T.kürzer

§ 622 III BGB gilt, sofern keine TV Regelung§ 622 III BGB gilt, sofern keine TV Regelung Versetzungsklausel: Muss beiderseitige Versetzungsklausel: Muss beiderseitige

Interessen berücksichtigen.Interessen berücksichtigen.

§§ 2 I Nr. 4 und 5 NachwG, 307 I 2 BGB.§§ 2 I Nr. 4 und 5 NachwG, 307 I 2 BGB. § 626 BGB Gründe angeben / vereinbaren§ 626 BGB Gründe angeben / vereinbaren Nebentätigkeit: Wegen Art 12 GG nur Nebentätigkeit: Wegen Art 12 GG nur

Kündigungsgrund, wenn Leistung Kündigungsgrund, wenn Leistung beeinträchtigt wird.beeinträchtigt wird.

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SchriftformklauselSchriftformklausel

Doppelte Schriftformklausel Doppelte Schriftformklausel verhindert die betriebliche Übung wie verhindert die betriebliche Übung wie auch die Aufhebung der Schriftform auch die Aufhebung der Schriftform durch mündliche Abreden. durch mündliche Abreden.

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

1.1. ArbeitnehmerhaftungArbeitnehmerhaftung AG ist grds. auch bei AG ist grds. auch bei

schuldhafter Schlechtleistung des schuldhafter Schlechtleistung des Arbeitnehmers zur Arbeitnehmers zur Lohnkürzung Lohnkürzung nicht berechtigtnicht berechtigt..

AG Kann in Grenzen der §§ 850 ff. AG Kann in Grenzen der §§ 850 ff. ZPO ein mit Nettolohnanspruch ZPO ein mit Nettolohnanspruch aufrechenbarer Gegenanspruch auf aufrechenbarer Gegenanspruch auf SchadensersatzSchadensersatz aus § 280 I aus § 280 I BGB/823 BGB zustehenBGB/823 BGB zustehen

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung

ANHaftung für Schäden, die durch ANHaftung für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht wurden, ist verursacht wurden, ist eingeschränkt. Vorliegen sog. eingeschränkt. Vorliegen sog. gefahrgeneigter Arbeit ist nicht mehr gefahrgeneigter Arbeit ist nicht mehr erforderlich. erforderlich.

Es gelten folgende Grundsätze: Es gelten folgende Grundsätze:

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Grundsätze:Grundsätze:

a. Vorsatz und i.d.R. grobe a. Vorsatz und i.d.R. grobe FahrlässigkeitFahrlässigkeit

volle Haftung des ANvolle Haftung des AN

b. mittlere (normale) Fahrlässigkeit b. mittlere (normale) Fahrlässigkeit

HaftungsquotelungHaftungsquotelung

c. leichteste Fahrlässigkeitc. leichteste Fahrlässigkeit

keine Haftung des ANkeine Haftung des AN

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Haftung des AG und AN für Haftung des AG und AN für PersonenschädenPersonenschäden einschl. Schmerzensgeld einschl. Schmerzensgeld und Beerdigungskosten infolge von und Beerdigungskosten infolge von Arbeitsunfällen ist nach Maßgabe der §§ 104, Arbeitsunfällen ist nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.105 SGB VII ausgeschlossen.

Gegenüber Dritten Gegenüber Dritten kann sich der AN auf kann sich der AN auf die o.g. Haftungsbegrenzungsgrundsätze die o.g. Haftungsbegrenzungsgrundsätze nicht berufen, u.U. aber Freistellung bzw. nicht berufen, u.U. aber Freistellung bzw. Erstattung vom AG verlangen.Erstattung vom AG verlangen.

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

2. Arbeitgeberhaftung2. Arbeitgeberhaftung Haftung des AG richtet sich bei zu Haftung des AG richtet sich bei zu

vertretender Pflichtverletzung nach allg. vertretender Pflichtverletzung nach allg. GrundsätzenGrundsätzen

Ohne VerschuldenOhne Verschulden haftet der AG analog § 670 BGB für haftet der AG analog § 670 BGB für Sachschäden des AN, die Sachschäden des AN, die „arbeitsinadäquat“ sind oder in den „arbeitsinadäquat“ sind oder in den Betätigungsbereich des AG fallen. Betätigungsbereich des AG fallen. „Ameisensäurefall“.Grundsätze über „Ameisensäurefall“.Grundsätze über innerbetrieblichen Schadensausgleich innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anwendbar, d.h. Vorsatz des entsprechend anwendbar, d.h. Vorsatz des AN führt zu keiner Haftung des AG.AN führt zu keiner Haftung des AG.

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Fallbeispiel: Möbelwagen auf Ölspur Fallbeispiel: Möbelwagen auf Ölspur A ist als Kraftfahrer bei der A ist als Kraftfahrer bei der Möbelspeditions-firma F beschäftigt. A fährt Möbelspeditions-firma F beschäftigt. A fährt vor allem nachts, bisher unfallfrei. Nachts vor allem nachts, bisher unfallfrei. Nachts gegen 2 Uhr nähert er sich auf einer relativ gegen 2 Uhr nähert er sich auf einer relativ gut ausgeleuchteten Straße einer gut ausgeleuchteten Straße einer Linkskurve. Dabei beobachtet er den Linkskurve. Dabei beobachtet er den Gegenverkehr, so dass er eine am Anfang Gegenverkehr, so dass er eine am Anfang der Kurve beginnende Ölspur nicht der Kurve beginnende Ölspur nicht bemerkt. Der Lkw rutscht zur Seite und bemerkt. Der Lkw rutscht zur Seite und prallt gegen Lichtmast. A verletzt, Mitfahrer prallt gegen Lichtmast. A verletzt, Mitfahrer B verletzt, Sachschaden Lkw 20.000,-€.B verletzt, Sachschaden Lkw 20.000,-€.

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Ansprüche F gegen A?Ansprüche F gegen A?

Ansprüche B auf Ansprüche B auf

Ersatz der Ersatz der Krankenbehandlungskosten Krankenbehandlungskosten (soweit (soweit nicht von Sozialversicherungs-nicht von Sozialversicherungs- träger träger getragen) und getragen) und

Schmerzensgeld?Schmerzensgeld?

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

1.1. Ansprüche F gegen A auf Ersatz der Ansprüche F gegen A auf Ersatz der Schäden am Lkw aus § 280 I BGBSchäden am Lkw aus § 280 I BGB

Bestehendes Arbeitsverhältnis (+)Bestehendes Arbeitsverhältnis (+) Pflichtverletzung von A zu vertretenPflichtverletzung von A zu vertreten

nach § 276 BGB grds. volle Haftung nach § 276 BGB grds. volle Haftung Arbeitsrecht: Anwendung nicht Arbeitsrecht: Anwendung nicht

sachgerecht, daher Haftung abhängig vom sachgerecht, daher Haftung abhängig vom Verschuldensgrad Verschuldensgrad

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

VorsatzVorsatz unbeschränkte Haftungunbeschränkte HaftungGrobe FahrlässigkeitGrobe Fahrlässigkeit unbeschränkte Haftungunbeschränkte HaftungNormale FahrlässigkeitNormale Fahrlässigkeit Schadensteilung, wobei für den Umfang der Schadensteilung, wobei für den Umfang der

ANhaftung ANhaftung Einzelfallumstände Einzelfallumstände maßgeblich sind, maßgeblich sind, insbes. Verhalten in der Vergangenheit, insbes. Verhalten in der Vergangenheit, Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Art Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Art der Tätigkeit etc.der Tätigkeit etc.

Geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit)Geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) Keine Haftung Keine Haftung

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Hier:Hier:

Leichteste Fahrlässigkeit, daLeichteste Fahrlässigkeit, da- NachtsNachts- Gegenverkehr in KurveGegenverkehr in Kurve

Ölspur nicht ohne weiteres zu Ölspur nicht ohne weiteres zu erkennenerkennen

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

2. Ansprüche F gegen A aus § 823 BGB 2. Ansprüche F gegen A aus § 823 BGB (-)(-)

Begründung s.o.Begründung s.o.

3. Anspruch B gegen F auf 3. Anspruch B gegen F auf Heilungskosten und SchmerzensgeldHeilungskosten und Schmerzensgeld

a. AGLs: §§ 280 I BGB/831 BGBa. AGLs: §§ 280 I BGB/831 BGB

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

b. ABER: § 104 SGB VII b. ABER: § 104 SGB VII Arbeitsunfall iSd § 8 I SGB VII (+)Arbeitsunfall iSd § 8 I SGB VII (+) i.R.d. unfallversicherungspflichtigen i.R.d. unfallversicherungspflichtigen

Tätigkeit (+)Tätigkeit (+) nicht vorsätzlich von AG herbeigeführt nicht vorsätzlich von AG herbeigeführt

(+)(+) AG haftet nach 104 VII SGB nicht für AG haftet nach 104 VII SGB nicht für

PersonenschädenPersonenschäden kein Anspruch kein Anspruch

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Rechte und Pflichten aus dem Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

4. B gegen A auf Schadensersatz4. B gegen A auf Schadensersatza. AGL: § 832 BGBa. AGL: § 832 BGBb. ABER: § 105 SGB VIIb. ABER: § 105 SGB VIIzivilrechtl. Haftung des AN gegenüber zivilrechtl. Haftung des AN gegenüber Arbeitskollegen für Personenschäden Arbeitskollegen für Personenschäden (einschl. Schmerzensgeld), die auf (einschl. Schmerzensgeld), die auf einem durch betriebliche Tätigkeit einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Arbeitsunfall beruhen, verursachten Arbeitsunfall beruhen, grds. ausgeschlossen (Ausnahme: grds. ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz)Vorsatz)

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ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung

AÜG:AÜG: Arbeitsentgelt zahlt der VerleiherArbeitsentgelt zahlt der Verleiher AN muss sich im Entleiher-Betrieb an AN muss sich im Entleiher-Betrieb an

die dortigen Regeln haltendie dortigen Regeln halten Wird der AN gewerbsmäßig an Dritte Wird der AN gewerbsmäßig an Dritte

überlassen, handelt es sich um überlassen, handelt es sich um „unechte„unechte

Leiharbeit“, bedarf der Genehmigung Leiharbeit“, bedarf der Genehmigung der AfA §§ 1,17 AÜGder AfA §§ 1,17 AÜG

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Lohn ohne ArbeitLohn ohne Arbeit

Grds.§§ 275, 326 Ausn.: § 616 BGBGrds.§§ 275, 326 Ausn.: § 616 BGB § 616: Vorladung, Begräbnis, Hochzeit..§ 616: Vorladung, Begräbnis, Hochzeit.. Erkrankung ist durch das EntgeltFG als Erkrankung ist durch das EntgeltFG als

Spezialfall des § 616 geregelt.Spezialfall des § 616 geregelt. § 3 EntgeltFG lesen§ 3 EntgeltFG lesen Verschulden: Sportarten, Verschulden: Sportarten,

Trunkenheitsfahrt, ohne Gurt, nicht bei Trunkenheitsfahrt, ohne Gurt, nicht bei unverschuldeten Krankheiten/Suchtunverschuldeten Krankheiten/Sucht

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Lohn ohne ArbeitLohn ohne Arbeit

Annahmeverzug des ARbGAnnahmeverzug des ARbG Urlaub= UrlaubsentgeltUrlaub= Urlaubsentgelt MuSchGMuSchG BEEGBEEG PflegeZGPflegeZG BetriebsstörungenBetriebsstörungen Betriebsratstätigkeit, Bildungsurlaub,Betriebsratstätigkeit, Bildungsurlaub, Feiertage, MusterungFeiertage, Musterung

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Befristeter VertragBefristeter Vertrag

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BefristungBefristung

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TzBfG: Zweck oder ZeitablaufTzBfG: Zweck oder Zeitablauf

§§ 14 ff.:§§ 14 ff.:

wenn nie zuvor ein unbefristetes oder wenn nie zuvor ein unbefristetes oder befristetes AV vorlag.befristetes AV vorlag.

3 Mal Verlängerung innerhalb der 2 3 Mal Verlängerung innerhalb der 2 JahreJahre

Schriftform für d. Schriftform für d. BefristungsvereinbarungBefristungsvereinbarung

§ 14 II a : Ausn. bei Existenzgründern§ 14 II a : Ausn. bei Existenzgründern § 14 III: Aus. Bei 52 +§ 14 III: Aus. Bei 52 +

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

1. ALLGEMEINES1. ALLGEMEINES Berufsausbildungsgesetz regelt:Berufsausbildungsgesetz regelt:

Vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 10 bis 26 BBiG)(§§ 10 bis 26 BBiG)

Ordnung der Berufsbildung (§§ 4 bis 9, 27 ff Ordnung der Berufsbildung (§§ 4 bis 9, 27 ff BBiG), d.h. öff.rechtl. Vorschriften, deren BBiG), d.h. öff.rechtl. Vorschriften, deren Einhaltung durch zuständige Stelle überwacht Einhaltung durch zuständige Stelle überwacht wird, § 76 BBiGwird, § 76 BBiG

Nicht nur Erstausbildung, sondern auch jede Nicht nur Erstausbildung, sondern auch jede weitere Ausbildung erfasst weitere Ausbildung erfasst

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

Ausbilden darf nur, wer persönlich geeignet Ausbilden darf nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 I BBiG) und eine geeignete ist (§ 28 I BBiG) und eine geeignete Ausbildungsstätte besitztAusbildungsstätte besitzt

Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Jugend- und Auszubildendenvertretung hat u.a. Aufgabe, Maßnahmen, die den u.a. Aufgabe, Maßnahmen, die den jugendlichen AN dienen (insbes. jugendlichen AN dienen (insbes. Berufsbildung), beim BetrRat zu Berufsbildung), beim BetrRat zu beantragen; wacht darüber, dass zugunsten beantragen; wacht darüber, dass zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, der Jugendlichen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge etc. Verordnungen, Tarifverträge etc. eingehalten werdeneingehalten werden

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

2. BEGRÜNDUNG DES 2. BEGRÜNDUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSESAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES

durch Abschluss eines privatrechtlichen durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages Vertrages

Bei Bei MinderjährigenMinderjährigen ist Zustimmung der ist Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist Eltern, gesetzlichen Vertreter, meist Eltern, erfordericherforderich

Vertrag bedarf Vertrag bedarf nichtnicht der der SchriftformSchriftform, , Niederschrift der wesentlichen Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Vertragsbedingungen unverzüglich nach Vertragsschluß gem. § 11 BBiG Vertragsschluß gem. § 11 BBiG

Zwingend befristetZwingend befristet gem. § 11 I Nr. 2, 21 I 1 gem. § 11 I Nr. 2, 21 I 1 BBiG BBiG

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

Berufsausbildungsverhältnis beginnt Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit mit ProbezeitProbezeit mindestens einen Monat, höchstens vier mindestens einen Monat, höchstens vier

Monate, Monate, während der Probezeit kann Vertrag während der Probezeit kann Vertrag

jederzeit ohne Einhaltung einer jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge-kündigt werden, § 22 Kündigungsfrist ge-kündigt werden, § 22 I BBiGI BBiG

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

InhaltInhalt

neben dem BBiG finden ergänzend neben dem BBiG finden ergänzend die allgemeinen Vorschriften des die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts AnwendungArbeitsrechts Anwendung

TarifvertragsgesetzTarifvertragsgesetz BundesurlaubsgesetzBundesurlaubsgesetz GleichbehandlungsgesetzGleichbehandlungsgesetz Haftungsbeschränkungen für ANHaftungsbeschränkungen für AN

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

3. Pflichten des Ausbildenden3. Pflichten des Ausbildenden Hauptpflicht ist betriebliche Ausbildung des Hauptpflicht ist betriebliche Ausbildung des

Auszubildenden, § 14 BBiG; Verstöße sind Auszubildenden, § 14 BBiG; Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 102 I Nr. 3 BBiGbußgeldbewehrt, § 102 I Nr. 3 BBiG

Freistellung für die Berufsschule, § 14 Freistellung für die Berufsschule, § 14 I Nr. 4 I Nr. 4 BBiGBBiG

Kostentragung für außerhalb des Kostentragung für außerhalb des Ausbildungsbetriebes durchgeführte Ausbildungsbetriebes durchgeführte Ausbildung, nicht Kosten des SchulbesuchsAusbildung, nicht Kosten des Schulbesuchs

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

Angemessene Angemessene AusbildungsvergütungAusbildungsvergütung, § 10 I , § 10 I iVm § 11 I BBiG, mindestens jährliches iVm § 11 I BBiG, mindestens jährliches Ansteigen mit fortschreitender Ansteigen mit fortschreitender Berufsausbildung, Vergütungsfortzahlung Berufsausbildung, Vergütungsfortzahlung während des Besuchs der Berufsschulewährend des Besuchs der Berufsschule

ZeugnisZeugnis über Art, Dauer und Ziel der über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Berufsausbildung sowie über erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Führung und des Auszubildenden auch über Führung und Leistung und fachliche Fähigkeiten, § 16 Leistung und fachliche Fähigkeiten, § 16 BBiG BBiG

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

4. Pflichten des Auszubildenden4. Pflichten des Auszubildenden

Auszubildender hat sich vor allem zu Auszubildender hat sich vor allem zu bemühen, die zum Erreichen des bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, § 13 BBiG Kenntnisse zu erwerben, § 13 BBiG

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

5. Beendigung des 5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Ausbildungsverhältnisses

durchdurch ZeitablaufZeitablauf Vorzeitiges Bestehen der PrüfungVorzeitiges Bestehen der Prüfung AufhebungsvertragAufhebungsvertrag KündigungKündigung

während der Probezeitwährend der Probezeit (siehe oben) (siehe oben)

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

nach der Probezeitnach der Probezeit von beiden Parteien von beiden Parteien des Vertrages ohne Einhaltung einer des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund (§626 BGB), schriftlich unter Grund (§626 BGB), schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 II Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 II Nr. 1, III BBiG)Nr. 1, III BBiG)

Wichtige Gründe (Beispiele)Wichtige Gründe (Beispiele) § 242 StGB aus Kundenfahrzeug (Kfz-Mechaniker)§ 242 StGB aus Kundenfahrzeug (Kfz-Mechaniker) Grobe Beleidigung des Auszubildenden Grobe Beleidigung des Auszubildenden

(„Ausbeuter erster Klasse“; „Volkszertreter“)(„Ausbeuter erster Klasse“; „Volkszertreter“)

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BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnis

MERKE: MERKE:

Bei minderjährigen Auszubildenden Bei minderjährigen Auszubildenden kann Kündigung nur gegenüber kann Kündigung nur gegenüber gesetzlichen Vertretern des gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen ausgesprochen Minderjährigen ausgesprochen werdenwerden

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Änderung des ArbeitsvertragesÄnderung des Arbeitsvertrages

• §§ 106 GewO: Direktionsrecht

• iRd Arbeitsvertrages

• iRv Gesetz & Recht

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INHALT: INHALT: Grundsätzlich Zeit, Ort und Art Grundsätzlich Zeit, Ort und Art Nicht Nicht Arbeitsort Arbeitsort NichtNicht Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit, wenn diese

bestimmt ist bestimmt ist

Notwendig: Änderungsvertrag oder Notwendig: Änderungsvertrag oder Änderungskündigung (§ 2 S. 1 KSchG Änderungskündigung (§ 2 S. 1 KSchG Schriftform notwendig, 623 BGB)Schriftform notwendig, 623 BGB)

MERKE: Änderungskündigung vor MERKE: Änderungskündigung vor BeendigungskündigungBeendigungskündigung

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Beendigung des Arbeitsvertrages Beendigung des Arbeitsvertrages

1.1. Anfechtung Anfechtung

2.2. Aufhebungsvertrag, § 623 BGBAufhebungsvertrag, § 623 BGB

3.3. Tod des Arbeitnehmers Tod des Arbeitnehmers

4.4. Kündigung Kündigung

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Möglichkeit:Möglichkeit:

Anfechtung des Anfechtung des Aufhebungsvertrages, wenn AG Aufhebungsvertrages, wenn AG widerrechtlich droht, § 123 BGBwiderrechtlich droht, § 123 BGB

§ 312, 355 BGB nicht anwendbar§ 312, 355 BGB nicht anwendbar

Beachte: Kündigung und Beachte: Kündigung und Abwicklungsvertrag wird vom BSG Abwicklungsvertrag wird vom BSG als Umgehung abgelehnt.als Umgehung abgelehnt.

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KündigungKündigung

Schriftform: § 623 BGBSchriftform: § 623 BGB Vorsicht beim Vertreter § 174 BGBVorsicht beim Vertreter § 174 BGB ZugangZugang Fristen: ArbeitsV, § 622 BGB, TarifV, Fristen: ArbeitsV, § 622 BGB, TarifV,

BetrV BetrV

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ANHÖRUNG DES ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATSBETRIEBSRATS

Kündigung unwirksam, wenn eine Anhörung des Kündigung unwirksam, wenn eine Anhörung des Betriebsrats nicht erfolgt ist, § 102 I 3 BetrVG Betriebsrats nicht erfolgt ist, § 102 I 3 BetrVG

Folgende Ergänzungen:Folgende Ergänzungen:- Ordnungsgemäße Anhörung:- Ordnungsgemäße Anhörung:

AG muss BetrRat Personalien des zu AG muss BetrRat Personalien des zu kündigenden kündigenden AN mitteilen, einschließlich AN mitteilen, einschließlich Dauer der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Art der Betriebszugehörigkeit, Art der Kündigung, Kündigung, Kündigungsfrist, Gründe der Kündigungsfrist, Gründe der Kündigung und die Kündigung und die Umstände zugunsten des Umstände zugunsten des AN und Sozialauswahl AN und Sozialauswahl nach § 1 III KschG, aus nach § 1 III KschG, aus Sicht des AGSicht des AG

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ANHÖRUNG DES ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATSBETRIEBSRATS

- Unwirksamkeit der Kündigung wegen - Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG nur Verstoß gegen § 102 BetrVG nur geltend zu machen, wenn innerhalb geltend zu machen, wenn innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 1 der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 1 KschG Klage erhoben worden ist KschG Klage erhoben worden ist

- Anhörung vor jeder Kündigung, auch - Anhörung vor jeder Kündigung, auch vor Wiederholungskündigung, auch vor Wiederholungskündigung, auch in der Probezeitin der Probezeit

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ANHÖRUNG DES ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATSBETRIEBSRATS

Nur ordnungsgemäße Anhörung, Nur ordnungsgemäße Anhörung, keine Zustimmung vor Ausspruch der keine Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung, es sei denn Kündigung, es sei denn Betrvereinbarung regelt Betrvereinbarung regelt Zustimmungserfordernis nach Zustimmungserfordernis nach Maßgabe des § 102 VI BetrVGMaßgabe des § 102 VI BetrVG

Bei Widerspruch des BetrRats steht Bei Widerspruch des BetrRats steht AN Weiterbeschäftigungsanspruch AN Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des KSchverfahrens zudes KSchverfahrens zu

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ANHÖRUNG DES ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATSBETRIEBSRATS

Hat AG Verfahren ordnungsgemäß Hat AG Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, führen Mängel des eingeleitet, führen Mängel des Verfahrens, die in Verfahrens, die in Verantwortungsbereich des BetrRats Verantwortungsbereich des BetrRats fallen, grds. nicht zur Unwirksamkeit fallen, grds. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung der Kündigung

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Besondere RegelungenBesondere Regelungen

Abfindung Abfindung

(Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individuell)individuell)

sonst: § 9 KSchG, § 113 I u III BetrVGsonst: § 9 KSchG, § 113 I u III BetrVG

Beachte: § 144 I 1 Nr. 1 SGB IIIBeachte: § 144 I 1 Nr. 1 SGB III

Arbeitgeberdarlehn Arbeitgeberdarlehn

Ausgleichsklausel: Nicht möglich bzgl. Ausgleichsklausel: Nicht möglich bzgl. Mindesturlaub, Sozialplanregelungen Mindesturlaub, Sozialplanregelungen

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Weitere RegelungenWeitere Regelungen

VergütungVergütung Urlaub: Freistellung unter Anrechnung Urlaub: Freistellung unter Anrechnung

der restlichen Urlaubsansprücheder restlichen Urlaubsansprüche Kfz-Nutzung: Rückgabe, wenn nur für Kfz-Nutzung: Rückgabe, wenn nur für

dienstliche Zwecke zur Verfügung dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, verspätete Rückgabe: pro gestellt, verspätete Rückgabe: pro Monat 1% des Listenpreises, nicht Monat 1% des Listenpreises, nicht NutzungsentschädigungNutzungsentschädigung

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Weitere RegelungenWeitere Regelungen

Wettbewerbsverbot § 110 GewO iVm Wettbewerbsverbot § 110 GewO iVm § 74 ff. HGB § 74 ff. HGB

Hinweispflicht des AG: Aufklärung Hinweispflicht des AG: Aufklärung über Nachteile des über Nachteile des Aufhebungsvertrages ansonsten SE Aufhebungsvertrages ansonsten SE ggü AN gem. §§ 280, 249 BGB, z.B. § ggü AN gem. §§ 280, 249 BGB, z.B. § 37 b SGB III unverzügliche Meldung 37 b SGB III unverzügliche Meldung bei AfA, sonst § 140 SGB III bei AfA, sonst § 140 SGB III

Beachte § 2 II S. 2 Nr. 3 SGB IIIBeachte § 2 II S. 2 Nr. 3 SGB III

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Rechtsfolgen einer wirksamen Rechtsfolgen einer wirksamen KündigungKündigung

Urlaubsabgeltung spätestens bis 31.3. Urlaubsabgeltung spätestens bis 31.3. des Folgejahres des Folgejahres

Grundsätzlich Anspruch auf Grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung während Freistellung Beschäftigung während Freistellung während der Kündigungsfrist; es sei während der Kündigungsfrist; es sei denn schutzwürdiges Interesse des AGdenn schutzwürdiges Interesse des AG

Freistellung zur Stellensuche gem. Freistellung zur Stellensuche gem.

§ 629 BGB§ 629 BGB

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Arbeitsbescheinigung-Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere

1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III

AG verpflichtet auf Verlangen des AN AG verpflichtet auf Verlangen des AN Arbeitsbescheinigung (Vordruck AfA) zu Arbeitsbescheinigung (Vordruck AfA) zu erteilenerteilen

2. Arbeitspapiere:Versicherungsnachweis-2. Arbeitspapiere:Versicherungsnachweis-heft, Lohnsteuerkarte sind von AG an AN heft, Lohnsteuerkarte sind von AG an AN bei Beendigung herauszugebenbei Beendigung herauszugeben

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Arbeitsbescheinigung-Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, ArbeitspapiereZeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere

33. . Arbeitszeugnis nach § 109 GewOArbeitszeugnis nach § 109 GewO

Zeugnis, das sich auf Verlangen des Zeugnis, das sich auf Verlangen des AN auf Führung und Leistung erstreckt AN auf Führung und Leistung erstreckt (qualifiziertes Zeugnis), sonst (qualifiziertes Zeugnis), sonst einfaches Zeugnis als einfacher einfaches Zeugnis als einfacher TätigkeitsberichtTätigkeitsbericht

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Arbeitsbescheinigung-Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, ArbeitspapiereZeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere

Inhalt des Zeugnisses: Inhalt des Zeugnisses: Person zweifelsfrei bezeichnet, Person zweifelsfrei bezeichnet, rechtliche Dauer des rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des AN, Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des AN, wahrheitsgemäße, nach sachlichen wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung des nachprüfbare Gesamtbewertung des Charakters und der Leistung des AN Charakters und der Leistung des AN

dabei wohlwollender Maßstabdabei wohlwollender Maßstab

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Arbeitsbescheinigung-Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, ArbeitspapiereZeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere

Zeugniserteilung grds. bei Zeugniserteilung grds. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ggfs. Zwischenzeugnis ggfs. Zwischenzeugnis

Zeugnisanspruch von AN gegen AG Zeugnisanspruch von AN gegen AG vor Arbeitsgericht geltend zu machen vor Arbeitsgericht geltend zu machen ( § 2 II 1 Ziff. 3a ArbGG)( § 2 II 1 Ziff. 3a ArbGG)

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Nachvertragliche Nachvertragliche WettbewerbsvereinbarungWettbewerbsvereinbarung

Notwendiger Inhalt Notwendiger Inhalt 1.1. Verbot von Wettbewerbshandlungen Verbot von Wettbewerbshandlungen

nach Beendigung des nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnisses

Grenze des § 74 I 1 u 2 HGBGrenze des § 74 I 1 u 2 HGB- - Berechtigtes gesetzliches Interesse Berechtigtes gesetzliches Interesse

des AGdes AG- Keine unbillige Erschwerung des - Keine unbillige Erschwerung des

Fortkommens des AN (Grds. der Fortkommens des AN (Grds. der Verhältnismäßigkeit)Verhältnismäßigkeit)

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Nachvertragliche Nachvertragliche WettbewerbsvereinbarungWettbewerbsvereinbarung

2. 2. HöchstgrenzeHöchstgrenze

2 Jahre ( § 74 a I 3 HGB)2 Jahre ( § 74 a I 3 HGB)

3. 3. KarenzentschädigungKarenzentschädigung Unbedingte VerpflichtungUnbedingte Verpflichtung Mind. die Hälfte des zuletzt Mind. die Hälfte des zuletzt

bezogenen Entgelts bezogenen Entgelts Berechnung: § 75b II u III HGBBerechnung: § 75b II u III HGB

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Wegfall des Wegfall des GratifikationsanspruchsGratifikationsanspruchs

1.1. AllgemeinesAllgemeines

Bei Sonderleistung als Entlohnung erbrachter Bei Sonderleistung als Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung und kein darüber Arbeitsleistung und kein darüber hinausgehender Zweckhinausgehender Zweck

AN hat gegen AG vor dem vertraglich AN hat gegen AG vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entspr. dem Wert die anteilige Sonderzahlung entspr. dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung der von ihm erbrachten Teilleistung

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Wegfall des Wegfall des GratifikationsanspruchsGratifikationsanspruchs

Sonderleistung als Belohnung bisheriger Sonderleistung als Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Beriebstreue und Dienste und erwiesener Beriebstreue und gezahlt in Erwartung künftiger gezahlt in Erwartung künftiger Betriebstreue Betriebstreue

meist verbunden mit weiteren meist verbunden mit weiteren Voraussetzungen (Stichtagsregelung, Voraussetzungen (Stichtagsregelung, Rückzahlungsklausel), Anspruch entsteht Rückzahlungsklausel), Anspruch entsteht nicht, wenn z.B. AN vor einem Stichtag nicht, wenn z.B. AN vor einem Stichtag ausscheidet; ohne Regelung keine ausscheidet; ohne Regelung keine Quotelung entspr. dem Verhältnis der Quotelung entspr. dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer des zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer des Bezugszeitraumes Bezugszeitraumes

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Wegfall des Gratifikationsanspruches- Wegfall des Gratifikationsanspruches- RückzahlungsvorbehaltRückzahlungsvorbehalt

Oft Kopplung der Oft Kopplung der Gratifikationszahlung mit einem Gratifikationszahlung mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens des AN innerhalb des Ausscheidens des AN innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach eines bestimmten Zeitraumes nach Zahlung der GratifikationZahlung der Gratifikation

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Wegfall des Gratifikationsanspruches- Wegfall des Gratifikationsanspruches- RückzahlungsvorbehaltRückzahlungsvorbehalt

Unwirksame Klausel,Unwirksame Klausel,wenn sie weder die Voraussetzungen wenn sie weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht noch einen für die Rückzahlungspflicht noch einen eindeutig bestimmten Zeitraum für die eindeutig bestimmten Zeitraum für die Bindung des AN festlegt; Bindung des AN festlegt; formularmäßige Rückzahlungsklauseln formularmäßige Rückzahlungsklauseln § 307 I 2 BGB, allg. Hinweis auf § 307 I 2 BGB, allg. Hinweis auf Rückzahlungsvorbehalt oder Aushang Rückzahlungsvorbehalt oder Aushang am „schwarzen Brett“ nicht am „schwarzen Brett“ nicht ausreichendausreichend

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Rückzahlung von Ausbildungs- Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskostenund Fortbildungskosten

Vereinbarungen über Rückzahlung Vereinbarungen über Rückzahlung der Ausbildungskosten sind nach § der Ausbildungskosten sind nach § 12 II Nr. 1 BBiG nichtig. 12 II Nr. 1 BBiG nichtig.

Rückzahlungsvereinbarungen nur Rückzahlungsvereinbarungen nur wirksam für Kosten der Fort- und wirksam für Kosten der Fort- und Weiterbildung außerhalb der Weiterbildung außerhalb der Beraufsausbildung.Beraufsausbildung.

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Rückzahlung von Ausbildungs- und Rückzahlung von Ausbildungs- und FortbildungskostenFortbildungskosten

FortbildungskostenFortbildungskosten BindungsdauerBindungsdauer

bis zu 1 Monat bis zu 1 Monat höchstens 6 Monate höchstens 6 Monate

bis zu 2 Monatenbis zu 2 Monaten höchstens 1 Jahr höchstens 1 Jahr

bis zu 4 Monaten bis zu 4 Monaten höchstens 2 Jahre höchstens 2 Jahre

6 Monate bis 1 Jahr 6 Monate bis 1 Jahr höchstens 3 Jahrehöchstens 3 Jahre

mehr als 2 Jahremehr als 2 Jahre höchtstens 5 Jahre höchtstens 5 Jahre (grds. Obergrenze)(grds. Obergrenze)

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Rückzahlung von Ausbildungs- und Rückzahlung von Ausbildungs- und FortbildungskostenFortbildungskosten

Grundsätze gelten für den RegelfallGrundsätze gelten für den Regelfall Einzelfall auch kürzere Dauer der Einzelfall auch kürzere Dauer der

Fortbildung verhältnismäßig lange Fortbildung verhältnismäßig lange Bindung, wenn AG erhebliche Mittel Bindung, wenn AG erhebliche Mittel aufwendet und Teilnahme an aufwendet und Teilnahme an Fortbildung dem AN besondere Fortbildung dem AN besondere Vorteile bringt; Vorteile bringt;

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Rückzahlung von Ausbildungs- und Rückzahlung von Ausbildungs- und FortbildungskostenFortbildungskosten

umgekehrt auch längere Dauer der umgekehrt auch längere Dauer der Fortbildung nur unter Umständen Fortbildung nur unter Umständen verhältnismäßig kurze Bindung verhältnismäßig kurze Bindung gerechtfertigt, etwa wenn AG gerechtfertigt, etwa wenn AG verhältnismäßig wenig Mittel verhältnismäßig wenig Mittel aufwendet und Teilnahme nur aufwendet und Teilnahme nur geringe Vorteile bringtgeringe Vorteile bringt

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Rückzahlung von Ausbildungs- und Rückzahlung von Ausbildungs- und FortbildungskostenFortbildungskosten

Wirksamkeit der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel richtet sich Rückzahlungsklausel richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlussesdes Vertragsschlusses

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

MutterschutzMutterschutz bedeutet Gesundheitsschutz, bedeutet Gesundheitsschutz,

Entgeltschutz und ArbeitsplatzschutzEntgeltschutz und Arbeitsplatzschutz Mutterschutzgesetz gilt gem. § 1 Mutterschutzgesetz gilt gem. § 1

MuSchG für alle Frauen, die in einem MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehenArbeitsverhältnis stehen

Schutz der leiblichen (werdenden) Schutz der leiblichen (werdenden) Mutter, nicht Adoptiv- und Mutter, nicht Adoptiv- und PflegemutterPflegemutter

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

AnzeigepflichtAnzeigepflicht von Schwangerschaft von Schwangerschaft und mutmaßlichem Entbindungstermin und mutmaßlichem Entbindungstermin ggü AG durch Schwangere gem. § 5 I 1 ggü AG durch Schwangere gem. § 5 I 1 MuSchG, sobald Kenntnis, SollvorschriftMuSchG, sobald Kenntnis, Sollvorschrift

Nach Nach KündigungKündigung muss Schwangere muss Schwangere binnen zwei Wochen nach Zugang der binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem AG Schwangerschaft Kündigung dem AG Schwangerschaft mitteilen, sonst Verlust des mitteilen, sonst Verlust des Kündigungsschutzes, § 9 I 1 MuSchG Kündigungsschutzes, § 9 I 1 MuSchG

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

Unverzügliche Unterrichtung des Unverzügliche Unterrichtung des GewerbeaufsichtsamtsGewerbeaufsichtsamts durch den durch den AG; Verstoß bußgeldbewehrt, §§ 5 I, AG; Verstoß bußgeldbewehrt, §§ 5 I, 21 MuSchG21 MuSchG

Keine unbefugte WeitergabeKeine unbefugte Weitergabe der der Mitteilung an Dritte, es sei denn Mitteilung an Dritte, es sei denn verantwortlich für Einhaltung der verantwortlich für Einhaltung der SchutzvorschriftenSchutzvorschriften

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

ArbeitsplatzArbeitsplatz muss ggfs. den muss ggfs. den Erfordernissen für wirksamen Schutz Erfordernissen für wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter werdenden oder stillenden Mutter angepasst werden, § 2 MuSchGangepasst werden, § 2 MuSchG

Beschäftigungsverbot,Beschäftigungsverbot, soweit nach soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, § 3 I MuSchGgefährdet sind, § 3 I MuSchG

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

Entgeltschutz durch Entgeltschutz durch Mutterschutzlohn, § 11 MuSchG (bei Mutterschutzlohn, § 11 MuSchG (bei

Beschäftigungsverbot mit Ausnahme Beschäftigungsverbot mit Ausnahme absolutes B. sechs Wochen vor und acht absolutes B. sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung)Wochen nach Entbindung)

Mutterschaftsgeld, § 13 MuSchG für Mutterschaftsgeld, § 13 MuSchG für absolute Beschäftigungsverbote, iHv absolute Beschäftigungsverbote, iHv max. 13 € pro Kalendertagmax. 13 € pro Kalendertag

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, § 14 MuSchG MuSchG

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

Kündigungsverbot gem. § 9 MuSchGKündigungsverbot gem. § 9 MuSchG

Kündigung – ordentlich, außerordentlich Kündigung – ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung – ggü ANin oder Änderungskündigung – ggü ANin während der Schwangerschaft und bis zu während der Schwangerschaft und bis zu Ablauf von vier Monaten nach Entbindung Ablauf von vier Monaten nach Entbindung ist unzulässig, wenn AG zur Zeit der ist unzulässig, wenn AG zur Zeit der Kündigung Kündigung Schwanger-schaft/EntbindungSchwanger-schaft/Entbindung bekanntbekannt oder innerhalb der Ausschlussfrist oder innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang mitgeteilt wird, von 2 Wochen nach Zugang mitgeteilt wird, Kündigung dann nach § 134 BGB unwirksamKündigung dann nach § 134 BGB unwirksam

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenMutterschutzMutterschutz

ElternzeitElternzeit

Bundeserziehungsgeldgesetz räumt Bundeserziehungsgeldgesetz räumt Vätern und Müttern das Recht ein, Vätern und Müttern das Recht ein, Erziehungsurlaub bis zur Vollendung Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen, Regelungen gelten zu nehmen, Regelungen gelten zwingendzwingend

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutz SGB IXSchwerbehindertenschutz SGB IX

1.1. Allgemeines Allgemeines

Schutz der Schwerbehinderten und ihnen Schutz der Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter; Gleichgestellter; BehindertBehindert sind Menschen, sind Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.typischen Zustand abweichen. SchwerbehindertSchwerbehindert sind Menschen, bei sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von denen ein Grad der Behinderung von mind. 50% vorliegt.mind. 50% vorliegt.

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutzSchwerbehindertenschutz

Schwerbehinderte Menschen haben Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IXArbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IX

2. Besonderer Kündigungsschutz2. Besonderer KündigungsschutzZusätzlicher Schutz nach §§ 85 bis 92 SGB Zusätzlicher Schutz nach §§ 85 bis 92 SGB IX, d.h. Nichtigkeit einer Kündigung, die IX, d.h. Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden Integrationsamtes ausgesprochen worden ist (§ 85), bei schwerbehinderten ist (§ 85), bei schwerbehinderten Menschen, die im Zeitpunkt des Zugangs Menschen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft besitzenSchwerbehinderteneigenschaft besitzen

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutzSchwerbehindertenschutz

Ausnahmen nach § 90 SGB IXAusnahmen nach § 90 SGB IX

Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung nicht länger als 6 MonateUnterbrechung nicht länger als 6 Monate

Schwerbehinderte, die auf Stellen iSd § 73 Schwerbehinderte, die auf Stellen iSd § 73 II Nr. 2 bis 6 SGB IX beschäftigt werdenII Nr. 2 bis 6 SGB IX beschäftigt werden

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Schutz besonderer PersonengruppenSchutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutzSchwerbehindertenschutz

Schwerbehinderte, deren Schwerbehinderte, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie entweder beendet wird, sofern sie entweder

Das 58. Lebensjahr vollendet haben und Das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf Abfindung o.ä.Anspruch auf Abfindung o.ä.

Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach SGB VI o.ä. haben, wenn AG ihnen nach SGB VI o.ä. haben, wenn AG ihnen Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie nicht widersprochen habenund sie nicht widersprochen haben

Witterungsgründe, wenn Wiedereinstellung Witterungsgründe, wenn Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme gewährleistetbei Wiederaufnahme gewährleistet

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Betriebsübergang § 613 a BGBBetriebsübergang § 613 a BGB

Weitere VorschriftenWeitere Vorschriften § 18 BEEG§ 18 BEEG § 5 PflegeZG§ 5 PflegeZG § 17 KSchG§ 17 KSchG

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Außerordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB§ 626 I BGB

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. Ablauf einer Kündigungsfrist bzw. Ablauf einer vorgesehenen Befristung fortzusetzenvorgesehenen Befristung fortzusetzen

Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und beiderseitigen zu berücksichtigen und beiderseitigen Interessen der Beteiligten abzuwiegen Interessen der Beteiligten abzuwiegen

Betrachtungsweise eines objektiv, neutral Betrachtungsweise eines objektiv, neutral und verständig denkenden und und verständig denkenden und unbeteiligten Drittenunbeteiligten Dritten

§ 626 gilt für AN und AG§ 626 gilt für AN und AG

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Außerordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB§ 626 I BGB

Bei Interessenabwägung sind insbesBei Interessenabwägung sind insbes Dauer der BetriebszugehörigkeitDauer der Betriebszugehörigkeit Länge der KündigungsfristLänge der Kündigungsfrist Grad der VertrauensstellungGrad der Vertrauensstellung Umstände und Anlass der die Kündigung Umstände und Anlass der die Kündigung

unittelbar auslösenden Tatsachen und unittelbar auslösenden Tatsachen und GegebenheitenGegebenheiten

zu berücksichtigen.zu berücksichtigen.

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Außerordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB§ 626 I BGB

Ausschlussfrist, § 626 II BGBAusschlussfrist, § 626 II BGB

Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, d.h.Kenntnis erlangt, d.h.

positive, sichere und vollständige positive, sichere und vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt, der zum Kenntnis von dem Sachverhalt, der zum Anlass der Kündigung genommen werden Anlass der Kündigung genommen werden sollsoll

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Außerordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB§ 626 I BGB

Sonderfall: VerdachtskündigungSonderfall: Verdachtskündigung Verdacht einer strafbaren Handlung Verdacht einer strafbaren Handlung

gegen den AG oder Kollegen oder einer gegen den AG oder Kollegen oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung ist sonstigen schweren Pflichtverletzung ist nach BAG Rechtsprechung geeignet, nach BAG Rechtsprechung geeignet, einen wichtigen Grund zu bildeneinen wichtigen Grund zu bilden

AN vorher aber anzuhörenAN vorher aber anzuhören

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

Während der AN grds. das AV unter Während der AN grds. das AV unter Einhaltung der gesetzlich, Einhaltung der gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit beenden kann, ist das beenden kann, ist das Kündigungsrecht des AG beschränkt Kündigungsrecht des AG beschränkt durch das durch das

KündigungsschutzgesetzKündigungsschutzgesetz

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

Das Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass eine ordentliche bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn sie sie sozial ungerechtfertigtsozial ungerechtfertigt ist und ist und sich der gekündigte AN innerhalb von sich der gekündigte AN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Einreichung einer Kündigung durch Einreichung einer KlageKlage beim Arbeitsgericht auf die beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.Unwirksamkeit der Kündigung beruft.

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

1.1. Voraussetzungen des KSchG ab Voraussetzungen des KSchG ab 01.01.200401.01.2004

§ 23 I 2 bis 4 KSchG macht Schutz vom § 23 I 2 bis 4 KSchG macht Schutz vom Erreichen eines Schwellenwertes Erreichen eines Schwellenwertes abhängig; maßgebend ist die Zahl der in abhängig; maßgebend ist die Zahl der in der Regel beschäftigten AN; Betriebsgröße der Regel beschäftigten AN; Betriebsgröße von 10 ANvon 10 AN

Kündigungsschutz ist abhängig von einem Kündigungsschutz ist abhängig von einem sechsmonatigen Bestand des sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses im Betrieb Arbeitsverhältnisses im Betrieb

Geltung für alle auf dem Gebiet der Geltung für alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegenden in- und Bundesrepublik liegenden in- und ausländischen Betriebeausländischen Betriebe

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

2. Sozialrechtfertigung2. Sozialrechtfertigunga.a. SozialwidrigkeitSozialwidrigkeit

Kündigung unwirksam gem § 1 I Kündigung unwirksam gem § 1 I KSchG, wenn sie sozial KSchG, wenn sie sozial ungerechtfertigt istungerechtfertigt istRechtfertigungsgründe nach § 1 II Rechtfertigungsgründe nach § 1 II KschG: personen-, verhaltens- und KschG: personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründebetriebsbedingte Gründe

b. b. BeurteilungszeitpunktBeurteilungszeitpunktZugang der KündigungserklärungZugang der Kündigungserklärung

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

3. 3. Betriebsbedingte KündigungBetriebsbedingte Kündigunga.a. Innerbetriebliche GründeInnerbetriebliche Gründe

wenn sich AG zu organisatorischer wenn sich AG zu organisatorischer Maßnahme entschließt, bei deren Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für Umsetzung das Bedürfnis für Weiterbeschäftigung einer oder mehrerer Weiterbeschäftigung einer oder mehrerer AN überhaupt unter Zugrundelegung des AN überhaupt unter Zugrundelegung des Vertragsverhältnisses für den bisherigen Vertragsverhältnisses für den bisherigen Einsatz entfällt (z.B. Rationalisierungs-Einsatz entfällt (z.B. Rationalisierungs-maßnahmen; Umstellung, Verlagerung maßnahmen; Umstellung, Verlagerung oder Einstellung der Produktion)oder Einstellung der Produktion)

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

b. Außerbetriebliche Gründeb. Außerbetriebliche GründeUmstände, die Betrieb von außen erfassen Umstände, die Betrieb von außen erfassen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang, (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang,

Gewinnverfall oder Unrentabilität)Gewinnverfall oder Unrentabilität)

Betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, Betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn unternehmerische Entscheidung wenn unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen eine außerbetrieblicher Ursachen eine veränderte Arbeitsmenge im Betrieb veränderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und Kündigung dringlich ist, erledigt wird und Kündigung dringlich ist, also durch andere Maßnahmen nicht ersetzt also durch andere Maßnahmen nicht ersetzt werden kann werden kann

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Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz nach dem KSchGKSchG

Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, also Bedarf für einen AN besteht nicht mehralso Bedarf für einen AN besteht nicht mehr

Dringende betriebliche Gründe, wenn Dringende betriebliche Gründe, wenn Kündigung unvermeidbar, also dann, wenn Kündigung unvermeidbar, also dann, wenn der AN auf keinen freien Arbeitsplatz der AN auf keinen freien Arbeitsplatz versetzt werden kann versetzt werden kann

Ultima-ratio-PrinzipUltima-ratio-Prinzip Interessenabwägung, d.h. Interesse des AN Interessenabwägung, d.h. Interesse des AN

am Bestand seines AV und des AG an der am Bestand seines AV und des AG an der Beendigung des AVBeendigung des AV

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Interessenabwägung,Interessenabwägung,

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, § 1 III bis V KSchG § 1 III bis V KSchG

Sozialauswahl nur im BetriebSozialauswahl nur im Betrieb Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl

einzubeziehen sind (betriebsbezogen)einzubeziehen sind (betriebsbezogen) Sozialauswahl aus den ermittelten AN unter Sozialauswahl aus den ermittelten AN unter

Berücksichtigung für die Sozialauswahl (Lebensalter, Berücksichtigung für die Sozialauswahl (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhalts-pflichten, Betriebszugehörigkeit, Unterhalts-pflichten, Schwerbehinderung)Schwerbehinderung)

Herausnahme der AN, die nach § 1 III 2 KSchG aus der Herausnahme der AN, die nach § 1 III 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausfallen, weil Weiterbeschäftigung, Sozialauswahl herausfallen, weil Weiterbeschäftigung, insbes. Wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und insbes. Wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Leistungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten Interesse Personalstruktur des Betriebs im berechtigten Interesse liegt liegt

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Betriebsübergang § 613 a BGBBetriebsübergang § 613 a BGB

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Kollektives RechtKollektives Recht

§ 1 TVG§ 1 TVG § 4 TVG§ 4 TVG § 3: Tarifbindung § 3: Tarifbindung Kann auch vertraglich vereinbart Kann auch vertraglich vereinbart

werden oder durchwerden oder durch

“ “ Allgemeinverbindlichkeitserklärung“, Allgemeinverbindlichkeitserklärung“, § 5§ 5

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BetriebsverfassungsRBetriebsverfassungsR

BetrVGBetrVG § 5: grds. nicht für Leitende § 5: grds. nicht für Leitende

Angestellte.Angestellte. Wahl des BetrisbR: §§ 7 ff. BetrVGWahl des BetrisbR: §§ 7 ff. BetrVG Mitbestimmung:§§ 87,§§ 92-Mitbestimmung:§§ 87,§§ 92-

105;§§106ff.105;§§106ff.

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Verfahren vor dem ArbGVerfahren vor dem ArbG

ArbGGArbGG §§ 46-79:Urteilsverfahren§§ 46-79:Urteilsverfahren § 46 Wohnsitz des Beklagten§ 46 Wohnsitz des Beklagten § 82, Betriebssitz§ 82, Betriebssitz Beachte § 48 Ia: TätigkeitsortBeachte § 48 Ia: Tätigkeitsort §§ 80-98 Beschlussverfahren§§ 80-98 Beschlussverfahren Beachte § 12 a ArbGG: Kosten 1. Beachte § 12 a ArbGG: Kosten 1.

InstanzInstanz

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VIELEN DANK FÜR IHRE VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN AUFMERKSAMKEIT UND EINEN

SCHÖNEN ABEND!SCHÖNEN ABEND!

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VIELEN DANK FÜR IHRE VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN AUFMERKSAMKEIT UND EINEN

SCHÖNEN ABEND!SCHÖNEN ABEND!