1 emcs service public fédéral finances projekt emcs allgemeine präsentation teil i : gesetzgebung...
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EMCS
Service Public Fédéral Finances
Projekt EMCS
Allgemeine PräsentationTeil I : Gesetzgebung
Dienst Akzisenverfahren (Z.A.)
Oktober 2009
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Inhaltsverzeichnis
• Einleitung• Stand der Gesetzgebung• Umsetzung• Nationale Bestimmungen
Service Public Fédéral Finances
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Einleitung • Weshalb EMCS (Excise Movement and
Control System) ?
• 1998: Arbeitsgruppe auf hoher Ebene– Feststellung: Schmuggel hauptsächlich während des
Transports von Akzisenprodukten unter Aussetzung der Steuern
– Vorschlag: einheitliches Kontrollsystem– Grundlage für EMCS
• Keine Veränderung für das B.V.D. (vereinfachtes begleitendes Verwaltungsdokument)
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Inhaltsverzeichnis
• Einleitung
• Stand der Gesetzgebung• Umsetzung• Nationale Bestimmungen
Service Public Fédéral Finances
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Stand – Europäische Gesetzgebung (1)
Entscheidung 1152/2003/EG (ABl. vom 01/07/2003)
– Einführung eines EDV-gestützten Systems• Für die Bearbeitung der Angaben bezüglich Kontrolle
und Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.
• Inkrafttreten: « vorgesehen » innerhalb 6 Jahren nach der Entscheidung (ausgesetzt infolge einer Entscheidung der Generaldirektoren)
– Aufteilung der Aufgaben zwischen der EU und den Mitgliedstaaten
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Stand – Europäische Gesetzgebung (2)
Richtlinie 2008/118/EG vom 16/12/2008 (ABl. 14/01/2009)
– Ersetzt die Richtlinie 92/12/EWG– Inkrafttreten: 1. April 2010 – Verbesserung der Struktur und der Formulierung– Modernisierung der aktuellen Verfahren – Verpflichtete Verwendung des IT-Verfahrens EMCS für
die Beförderung unter Steueraussetzung
Das papiergestützte BVD wird durch e-VD ersetzt
Art. 21 bis 31
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Stand – Europäische Gesetzgebung (3)
Richtlinie 2008/118/EG: Art.17
• Grundprinzipien bei Versendung unter Steueraussetzung:– Von einem Steuerlager zu:
• einem anderen Steuerlager (*)• einem registrierten Empfänger (*)• einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der EU
verlassen• einem steuerbefreiten Empfänger, wenn die Waren aus einem anderen
Mitgliedstaat versendet werden– Von einem Ort der Einfuhr zu:
• einem Steuerlager (*)• einem registrierten Empfänger (*)• Einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Gebiet
verlassen• Einem steuerbefreiten Empfänger, wenn die Waren aus einem anderen
Mitgliedstaat versendet werden
UND von einem registrierten Versender versendet werden
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Stand – Europäische Gesetzgebung (4)
Richtlinie 2008/118/EG : Art.17
*Mögliche Abweichung:
Die Direktlieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einem Bestimmungsort im Bestimmungsmitgliedstaat
Bedingungen:
1) Der Bestimmungsmitgliedstaat legt die Bedingungen fest
2) Der Bestimmungsort für die Direktlieferung muss vom zugelassenen Lagerinhaber oder vom registrierten Empfänger angegeben werden
3) Diese Abweichung gilt nicht für registrierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen oder nur zeitweilig registriert sind
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Stand – Europäische Gesetzgebung (5)
Richtlinie 2008/118/EG – Neues Konzept Registrierter Versender:
« Eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung
ihres Berufs und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 291/92 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu
versenden» BE: Antrag der Bewilligung beim Bezirksdirektor Ein zugelassener Lagerinhaber darf nicht mehr, wie augenblicklich
beim BVD-IMP vorgesehen, seine Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen, wenn er nicht über den neuen Status eines registrierten Versenders verfügt
Je Bewilligung ein einziges anerkanntes Einfuhramt.
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Stand – Europäische Gesetzgebung (6)
Richtlinie 2008/118/EG – Neues Konzept Registrierter Empfänger:
– Darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nur aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen;
– Darf verbrauchsteurpflichtige Waren in einem Steuer- aussetzungsverfahren weder lagern noch versenden;
– Muss vor dem Versand eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer leisten;
– Muss beim Erhalt der Waren, diese in seine Warenbuchhaltung aufnehmen;
– Unterwirft sich den Kontrollen der zuständigen Behörden;– Antrag der Bewilligung beim Bezirksdirektorersetzt den aktuellen registrierten Wirtschaftsbeteiligten
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Stand – Europäische Gesetzgebung (7)
Richtlinie 2008/118/EG – Neues KonzeptZeitweilig registrierter Empfänger
= registrierter Empfänger ABER– Bewilligung sieht vor:
• Eine bestimmte Menge • Einen einzigen Versender• Einen bestimmten Zeitraum• Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige
Beförderung beschränken
– Die Bewilligung muss beim für den Empfangsort der Waren zuständigen Zollamt beantragt werden
ersetzt die aktuellen nicht-registrierten Wirtschaftsbeteiligten
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Stand – Europäische Gesetzgebung (8)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 20
• Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnt:– Beim Versand aus einem Steuerlager: wenn die Waren
dieses Lager verlassen – An der Einfuhr: bei der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr• Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren endet:
– Bei der Versendung zu einem Steuerlager, zu einem registrierten Empfänger, zu einem steuerbefreiten Empfänger: wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat
– Bei Ausfuhr: wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben
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Stand – Europäische Gesetzgebung (9)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21
(1) Der Gebrauch eines elektronischen Verwaltungsdokuments ist Pflicht (e-VD)
(2) Ein Entwurf des e-VD muss im Abgangsmitgliedstaat übermittelt werden (max. 7 Tage vor der Versendung)
(3) Der Abgangsmitgliedstaat überprüft die Angaben:• Fehlerhafte Angaben: Versender wird informiert• Korrekte Angeben: Zuweisung eines einzigen
administrativen Referenzcodes (ARC) durch den Abgangsmitgliedstaat + Mitteilung an den Versender
(4) Der Abgangsmitgliedstaat übermittelt das e-VD an den Bestimmungsmitgliedstaat, der es an den Empfänger weiterleitet
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Stand – Europäische Gesetzgebung (10)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21 (Folge)
(5) Bei Ausfuhr leitet der Abgangsmitgliedstaat das e-VD an den Mitgliedstaat weiter, in dem nach Artikel 161, §5 des gemeinschaftlichen Zollkodex die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist
(6)– Die Beförderung wird begleitet von einem schriftlichen
Exemplar des e-VD oder einem anderen Handelspapier, aus dem der einzige administrative Referenzcode (ARC) eindeutig hervorgeht
– Dieses Dokument muss während der gesamten Beförderung auf Verlangen von der die Waren begleitenden Person jederzeit vorgelegt werden können
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Stand – Europäische Gesetzgebung (11)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21 (Folge)
(7) Der Versender kann das e-VD annullieren, solange die Beförderung noch nicht begonnen hat.
(8) Der Versender kann den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern
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Stand – Europäische Gesetzgebung (12)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 22
• Beförderung von Energieerzeugnissen über den Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen UND der Empfänger steht bei Übermittlung des Entwurfs des e-VD noch nicht endgültig fest
• Der Abgangsmitgliedstaat kann dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen
• Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung , übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats
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Stand – Europäische Gesetzgebung (13)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 23
• Eine Beförderung von Energieerzeugnissen kann aufgeteilt werden
• Bedingungen:– Bewilligung des Abgangsmitgliedstaats;– Die Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
ändert nicht;– Die Aufteilung geschieht auf dem Gebiet eines
Mitgliedstaats, der eine solche Vorgehensweise gestattet– Der Mitgliedstaat auf dessen Gebiet die Aufteilung
stattfindet muss darüber informiert werden, wo die Aufteilung erfolgt
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Stand – Europäische Gesetzgebung (14)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 24
• Umschreibt die Erledigungsprozedur einer Beförderung zu einem Empfänger in der EU– Eingangsmeldung durch den Empfänger zu erstellen – Unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach
Beendigung der Beförderung
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Stand – Europäische Gesetzgebung (15)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 25
• Umschreibt die Erledigungsprozedur bei der Ausfuhr – Durch den Ausfuhrmitgliedstaat wird mittels EDV-
gestütztem System eine Ausfuhrmeldung übermittelt – Auf der Grundlage des erteilten Sichtvermerks der
Ausfuhrzollstelle: via ECS
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Stand – Europäische Gesetzgebung (16)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 26
• Ausweichprozedur bei der Versendung– Der Versender kann eine Beförderung beginnen anhand
eines Dokuments in Papierform, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des e-VD
– Er muss die zuständigen Behörden des Abgangs-mitgliedstaats vor Beginn der Beförderung unterrichten
– Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des e-VD im EMCS vor
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Stand – Europäische Gesetzgebung (17)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 27
• Ausweichprozedur beim Empfang– Der Empfänger oder der Ausfuhrmitgliedstaat muss ein
Papierdokument vorlegen (Eingangsmeldung oder Ausfuhrmeldung)
– Außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen– Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung
steht > Eingabe der Daten in EMCS
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Stand – Europäische Gesetzgebung (18)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 28
• Die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung bestätigen das Ende der Beförderung
• Wenn keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt: das Ende der Beförderung kann durch ein Papierdokument belegt werden, das ausgestellt wird durch:
• Den Bestimmungsmitgliedstaat oder• Den Ausfuhrmitgliedstaat
Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung gilt als hinreichender Beleg
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Stand – Europäische Gesetzgebung(19)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 29
• Eine Verordnung wird festlegen:
a) Die Struktur und den Inhalt der Meldungen
b) Die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen
c) Die Struktur der Papierdokumente (Ausweichprozeduren)
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Stand – Europäische Gesetzgebung (20)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 30 und 31 sehen vereinfachte Verfahren vor
• Für Beförderungen, die ausschließlich auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats stattfinden – mögliche Befreiung von der elektronischen Kontrolle (EMCS)
• Häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten > Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten
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Stand – Europäische Gesetzgebung (21)
Richtlinie 2008/118/EG: Art. 46 und 48
– Inkrafttreten:• Gleichzeitig mit dem Start von EMCS: 1/4/2010• Elektronische Erledigungspflicht, wenn ein e-VD vom
Abgangsmitgliedstaat empfangen wurde • Übergangsphase bis Ende 2010:
– Das BVD in Papierform kann im Abgangsmitgliedstaat noch benutzt werden.
• Ausnahme: Aufteilung ab dem 1/1/2012
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Stand – Europäische Gesetzgebung (22)
Durchführungsverordnung EMCS Nr. 684/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. vom
29/07/2009)
• Inhalt: Anwendung von Art. 29 der Richtlinie 2008/118/EG – Struktur und Inhalt der Meldungen zwischen Wirtschafts-
beteiligten und zwischen Mitgliedstaaten– Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem
Austausch von Meldungen (wenn sie nicht in der Richtlinie aufgeführt sind)
– Struktur der Papierdokumente bei Ausweichprozeduren (fall-back)
• Ersetzt die Verordnung 2719/92 (BVD in Papierform)
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Stand – Europäische Gesetzgebung (23)
Durchführungsverordnung EMCS
• Legt den Inhalt der Meldungen fest (Anhang 1) – Entwurf des e-VD und des e-VD (Tabelle 1)– Annullierung (Tabelle 2)– Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3) – Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts/Auf-
teilungsmitteilung (Tabelle 4)– Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5)– Eingangsmeldung und Ausfuhrmeldung (Tabelle 6)
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Stand – Europäische Gesetzgebung (24)
Durchführungsverordnung EMCS
5 Arten Felder:– Erforderlich (“R” = required)– Dem Wirtschaftsbeteiligten freigestellt (“O” =optional) – Freigestellt, jedoch kann der Abgangsmitgliedstaat es
verpflichtend machen (“O” = optional)– Unter bestimmten Bedingungen (“C” = conditional)– Abhängig von ... (“D” = dependant)
• Inkrafttreten: 1/4/2010
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Stand – Nationale Gesetzgebung (1)
Umsetzung der Richtlinie 2008/118/CE vom 16/12/2008 in nationales Recht
• Gesetzesvorschlag liegt vor – Gutachten der betroffenen Dienste der Zentralverwaltung
beantragt– Gesetzesvorschlag übermittelt an das Kabinett zwecks
Fortführung der parlamentarischen Prozedur– Inkrafttreten des Gesetzes: 1. April 2010
• Königlicher Erlass, Ministerieller Erlass und Erläuterungen noch anzupassen – ein Textentwurf wird augenblicklich ausgearbeitet
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Stand – Nationale Gesetzgebung (2)
Umsetzung der Durchführungsverordnung EMCS in nationales Recht
• Optionale Felder, die in Belgien verpflichtend sein werden:– Entwurf des e-VD und e-VD (Tabelle 1)
• 9c : Rechnungsdatum• 9f : Uhrzeit des Versands• 14a : MwSt.-Nr. des Wirtschaftsbeteiligten, der die Beförderung
organisiert• 15 : erster Beförderer • 17p : Warenbeschreibung
– Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3)• 2f : Rechnungsdatum• 7a : MwSt.-Nr. des neuen Wirtschaftsbeteiligten, der die Beförderung
organisiert
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Inhaltsverzeichnis
• Einleitung• Stand der Gesetzgebung
• Umsetzung• Nationale Bestimmungen
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Umsetzung (1)
Auf europäischer Ebene: Umsetzung in Phasen (1)
• Phase 1: Entwicklung der allgemeinen Spezifizierungen• Phase 2: führt zu FS0 und FS1 oder:
– Am 1/04/2010• Die Mitgliedstaaten müssen sich in FS0 befinden, d.h. die
Wirtschaftsbeteiligten müssen ein elektronisch erhaltenes e-VD elektronisch erledigen können
• Die Mitgliedstaaten können sich in FS1 befinden, d.h. idem wie FS0 + ein e-VD versenden, annullieren und eine Veränderung des Bestimmungsorts vornehmen können.
– Am 1/01/2011 müssen alle Mitgliedstaaten sich in FS1 befinden
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Umsetzung (2)
Auf europäischer Ebene: Umsetzung in Phasen (2)
• Phase 3 :– Am 1/01/2012: müssen alle Mitgliedstaaten sich in FS2
befinden, welche zusätzliche Funktionen enthält, wie die Einbeziehung von EWSE und MVS, Zwischenfallbericht, Kontrollbericht,…
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Umsetzung (3)
Auf nationaler Ebene (1)
• Augenblicklich ist die Anwendung für eine Testphase von der Zentralverwaltung ausgeliefert worden
• Ab Ende 2009 werden Tests durch Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung durchgeführt– 3 Pilotfirmen
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Umsetzung (4)
Auf nationaler Ebene (2)
Ab dem 01/04/2010: Belgien befindet sich in FS1 • Zu Beginn hat der Wirtschaftsbeteiligte die Wahl:
• BVD in Papierform (auf Basis der Richtlinie 92/12/EWG)
• e-VD (auf Basis der neuen Gesetzgebung)• Beim Empfang:
– Erhalt eines BVD in Papierform: auf Papier erledigen – Erhalt eines e-VD: elektronische Erledigung – Lage völlig abhängig vom beim Abgang benutzten
Dokument (BVD oder e-VD)
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Auf nationaler Ebene (3)
• Ab dem 1/01/2011: alle Mitgliedstaaten in FS1 keine BVD in Papierform mehr
• Ab dem 1/01/2012 : FS2
Umsetzung (5)
• Ab dem 1/04/2010, schematisch:
FS0 Erledigung auf PapierFS1 Erledigung auf PapierFS0 elektronische ErledigungFS1 elektronische Erledigung
BestimmungsmitgliedstaatAbgangsmitgliedstaat
BVD in Papierform
e-VD
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Inhaltsverzeichnis
• Einleitung• Stand der Gesetzgebung• Umsetzung
• Nationale Bestimmungen
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Direkte Lieferung
Nationale Bestimmungen (1)
• Prinzip: ermöglicht im Bestimmungsmitgliedstaat einem zugelassenen Lagerinhaber/registrierten Empfänger (B im Schema), die Waren im Steueraussetzungsverfahren direkt an seinen Kunden ausliefern zu lassen;
• Bedingungen: • spezifische Bewilligung für zugelassenen Lagerinhaber/ registrierten Empfänger am Bestimmungsort mit Bezeichnung der effektiven Lieferadressen • Verwendung des e-VD für die Beförderung • durch die Behörden vorgeschriebene Prozedur
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EMCS
Direkte Lieferung
Schematisch
Nationale Bestimmungen (2)
Service Public Fédéral Finances
Z.L.A
Z.L. B
Informationen bzgl. Erhalt
e-VD
Empfangsbestätigung
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Lieferung unter dem Verfahren des Verbrauchs
Nationale Bestimmungen (3)
• Prinzip: ermöglicht es einem zugelassenen Lagerinhaber A, Waren aus seinem Lager zu entnehmen, ohne selbst die administrativen Förmlichkeiten zu erledigen, die diese Entnahme erfordert (später ausgeführt durch B);
• Bedingungen:-spezifische Bewilligung für 2 zugelassene Lagerinhaber; -A erstellt periodisch ein globales fiktives e-VD mit einem spezifischen Vermerk zu B und übermittelt B gleichzeitig eineAuflistung der Ausgänge mit Datum -B meldet die Waren zum Verbrauch an zu dem am Tag des Ausgangs bei A geltenden Tarif.
Service Public Fédéral Finances
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Lieferungen unter dem Verfahren des Verbrauchs
Schematisch
Nationale Bestimmungen (4)
Service Public Fédéral Finances
Z.L.A
Z.L. B
periodischeglobaleE-VD
Auflistungder
Ausgänge
AC-4
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Globalisierung
Nationale Bestimmungen (5)
• Prinzip: Augenblicklich bestehen vereinfachte Verfahren in Form von periodischen Sammel-BVD’s zwischen BE/NL/LUX auf der Grundlage bilateraler Abkommen (Art. 19, §2 der Richtlinie 92/12/EG)
• In Zukunft:
• neues Abkommen NL/BE/LUX nötig
• wird augenblicklich verhandelt.
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Freigestellte Empfänger
Nationale Bestimmungen (6)
• Wer? Art. 12, §1 der Richtlinie 2008/118/CE, unter anderen:• im Rahmen diplomatischer o. konsularischer
Beziehungen • Streitkräfte des Natoatlantikpakts
• Drei mögliche Situationen:1. Ankauf in Belgien durch einen in Belgien niedergelassenen
freigestellten Empfänger: nicht durch EMCS betroffen
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Freigestellte Empfänger
Nationale Bestimmungen (7)
2. Ankauf in einem anderen Mitgliedstaat durch einen in Belgien niedergelassenen freigestellten Empfänger:• Freistellungszertifikat beim zuständigen Z&A-Dienst beantragen• Das Zertifikat dem zugelassenen Lagerinhaber im anderen
Mitgliedstaat zukommen lassen• e-VD erstellen; e-VD + Zertifikat begleiten die Waren• Der zuständige Z&A-Dienst sendet eine Kopie des e-VD und eine
vorläufige Empfangsbestätigung an den Empfänger• Bei der Ankunft der Waren: der Empfänger sendet eine
vervollständigte Empfangsbestätigung an den Z&A-Dienst• Der zuständige Z&A-Dienst gibt die Angaben der Empfangs-
bestätigung in EMCS ein• Anschließend: normale Prozedur
Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen
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Freigestellte Empfänger
SchematischAnkauf in einem anderen Mitgliedstaat X durch einen in Belgien niedergelassenen freigestellten Empfänger:
Nationale Bestimmungen (8)
Service Public Fédéral Finances
e-VD
+gedruckte
e-VD
GedruckteEmpfangs-bestätigung
Vervoll-ständigte Empfangs-bestätigung
1
2
Z.L. Freig.
EmpfängerBE
In der belgischenVerwaltung zuständiger Dienst
M.S X BEFreistellungs-
zertifikat
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Freigestellte Empfänger
Nationale Bestimmungen (9)
3. Ankauf in Belgien durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen freigestellten Empfänger:• Freistellungszertifikat beim zuständigen Dienst im anderen
Mitgliedstaat vorher beantragen• Das Zertifikat dem Versender in Belgien zukommen lassen• e-VD erstellen; e-VD und Zertifikat begleiten die Waren• Der Versender erhält die Empfangsbestätigung via EMCS
aus dem anderen Mitgliedstaat
Service Public Fédéral Finances
47Service Public Fédéral Finances
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EMCS
EMCS - ProjektPräsentation für die
Wirtschaftsbeteiligten Informatik-Aspekte
Oktober / November 2009
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Inhalt
• Arbeitsweise auf EDV-Ebene• Einfuhr & Ausfuhr
• Notprozedur (fall-back)
• Zugang
• Nützliche Links
50
Arbeitsweise auf EDV-Ebene (1)
• Projektleiter Z&A– Johan Leemans (Dienst Automatisierung, Zoll & Akzisen)
• Anwendungsgebiet– Innergemeinschaftliche Bewegungen von gemeinschaftlichen
Akzisenprodukten– Nationale Bewegungen von gemeinschaftlichen Akzisenprodukten Gilt NICHT für nationale Akzisenprodukte
• Interface (Schnittstelle)– Webanwendung: für Beamte und Wirtschaftsbeteiligte – B2B (business-to-business): vom Wirtschaftsbeteiligten entwickelte
eigene Anwendung, die mit der nationalen Akzisenanwendung kommuniziert
• Testumgebung für die Pilotfirmen– Verfügbar ab Ende 2009
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (2)
EMCS ab 1/04/2010• Die wesentliche Zielsetzung: Automatisierung des
BVD durch einen elektronischen Prozess• Die hauptsächlichen Vorteile sind:
– Eine Verminderung der administrativen Arbeit (sowohl für den Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verwaltung)
– Eine besser Übersicht über die stattfindenden Bewegungen, wodurch eine bessere Einschätzung der Risiken und zielgerichtete Kontrollen ermöglicht werden
– Kontrolle der Angaben vor der Versendung
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (3)
Domänen
NATIONALE DOMÄNEEXTERNE DOMÄNENATIONALE DOMÄNEEUROPÄISCHE DOMÄNE
CCN/CSICCN/CSI
EXTERNE DOMÄNE
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (4) Grundschema
Consignor
Submitdraft e-AD
Receive validated e-AD
MSA of Dispatch
Check draft e-AD +
Validation
Risk Assessment
Consignee
Receive validated e-AD
MSA of Destination
Receive validated e-AD
Risk Assessment
Submit draftReport of Receipt
Check draft Report of Receipt + Validation
Receive validatedReport of Receipt
Receive validatedReport of Receipt
Risk Assessment
Risk Assessment
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (5) Annulierung
Consignor
Submitdraft e-AD
Receive validated e-AD
MSA of Dispatch
Check draft e-AD +
Validation
Risk Assessment
Consignee
Receive validated e-AD
MSA of Destination
Receive validated e-AD
Risk Assessment
ReceiveCancellation
ReceiveCancellation
Check draft Cancellation +
Validation
Submit draftCancellation
Risk Assessment
Risk Assessment
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (6)
Abänderung der BestimmungConsignor
Submitdraft e-AD
Receive validated e-AD
MSA of Dispatch
Check draft e-AD +
Validation
Risk Assessment
Former Consignee
Receive validated e-AD
Former MSA Destination
Receive validated e-AD
Risk Assessment
Receive validatedReport of Receipt
Receive validatedReport of Receipt
Risk Assessment
New Consignee
Receive new e-AD
New MSA of Destination
Receive new e-AD
Risk Assessment
Submit draftReport of Receipt
Check draft Report of Receipt + Validation
Risk Assessment
Submit draft Update
Receive updated e-AD
Check draft Update + Validation
Risk Assessment
Receive e-AD diverted
Receive updated e-AD
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Arbeitsweise auf EDV-Ebene (7)
Timers• Ziel
– Nachverfolgung der Bewegungen– Nach Ablauf der Frist: das betroffene e-VD wird auf dem
Bildschirm des Wirtschaftsbeteiligten markiert.
• Wann – Wenn die Empfangsbestätigung nach der auf dem e-VD
angegebenen Reisedauer nicht eingetroffen ist – Bei einer nicht rechtzeitigen Abänderung der
Bestimmung, die beantragt wurde, z.B. im Falle der Verweigerung der Sendung
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Inhalt
• Arbeitsweise auf EDV-Ebene
• Einfuhr & Ausfuhr• Notprozedur (fall-back)
• Zugang
• Nützliche Links
58
Einfuhr & Ausfuhr (1)
Einfuhr:
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Einfuhr & Ausfuhr (2)
Ausfuhr:• Dasselbe Prinzip, wie bei der Einfuhr für die Kontrollüberprüfung
Einheitspapier/e-VD;• Wichtige Abänderung, wenn das Ausgangsamt ein anderes ist, als das
Ausfuhramt: – Bislang begleitete das BVD die Waren bis zum Ausgangsamt.– In der Zukunft:
• EMCS bis zum Ausfuhramt;• ECS verfolgt die Bewegung zwischen Ausfuhramt und
Ausgangsamt;• Dann wird durch ECS eine Bestätigung an EMCS gesendet, um
mitzuteilen, dass die Waren die EU verlassen haben;• EMCS erstellt einen Ausfuhrbericht und anschließend erfolgt die
Erledigung wie bei einer “gewöhnlichen” Bewegung.
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Inhalt
• Arbeitsweise auf EDV-Ebene
• Einfuhr & Ausfuhr
• Notprozedur (fall-back)• Zugang
• Nützliche Links
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Notprozedur (fall-back) – Nichtverfügbarkeit der Anwendung
• Dieselben Anwendungsbedingungen wie PLZA bei Nichtverfügbarkeit der Anwendung
• Möglich sowohl bei Abgang, als auch bei Bestimmung
• Prozedur: – Kopie der Dokumente in Papierform mit Vermerk
einer spezifischen Nummer muss der Verwaltung zugesendet werden
– Eingabe in das System, sobald dieses wieder verfügbar ist
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Inhalt
• Arbeitsweise auf EDV-Ebene
• Einfuhr & Ausfuhr
• Notprozedur (fall-back)
• Zugang
• Nützliche Links
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Zugang (1)• Webanwendung
– Verfügen über einen gesicherten Zugang zum Portal der Sozialen Sicherheit
– Einen lokalen Verwalter benennen• Dieser kann andere Personen innerhalb seines Unternehmens
ermächtigen, die EMCS-Anwendung zu benutzenhttps://www.socialsecurity.be/site_nl/Infos/registration/index.htm
– Jeder Benutzer muss ein Kundenzertifikat herunterladen • Ein in Belgien ausgestellter Personalausweis• Ein Zertifikat X.509 (ausgegeben durch Globalsign, ISABEL,
Certipost)
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Zugang (2)• B2B
– Verwendung von EDI-Mitteilungen in XML-Format– Notwendigkeit eines Server-Zertifikats für die Zulassung in der
EMCS-Anwendung, wenn das Unternehmen selbst die Verantwortung für die Mitteilung trägt (Globalsign, ISABEL, Certipost, Verisign Zertifikate)
• Public key zu registrieren durch FÖD Finanzen
– Elektronische Unterschrift der Mitteilungen vorzusehen mittels persönlichen Zertifikats:
• Ein in Belgien ausgestellter Personalausweis• Ein Zertifikat X.509 (ausgestellt durch Globalsign, ISABEL, Certipost)
– Serviceprovider• Der als Software-Entwickler die EMCS-Anwendung entwickelt hat: keine
Registrierung der Anwendung nötig, nur Registrierung des Kunden• In der Eigenschaft als Kommunikationsprovider: gesicherter Zugang und
Serverzertifikat erforderlich
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Inhalt
• Arbeitsweise auf EDV-Ebene
• Einfuhr & Ausfuhr
• Notprozedur (fall-back)
• Zugang
• Nützliche Links
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Nützliche Links
Auf Europäischer Ebene:• Functional Excise System Specification (FESS)
– http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/excise_duties/circulation_control/emcs_computerisation_project/index_en.htm
• EMCS Business Prototype (BPR)– http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/excise_duties/
circulation_control/emcs_practice/index_en.htm
National:• Website der Z&A-Verwaltung
– http://www.customs.fgov.be
• Aspekte i.V.m. der Gesetzgebung: Bezirksdirektion• EDV-Aspekte: MASP Website
– http://www.masp.belgium.be/• Zugang:
– http://www.plda.fgov.be/
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit