21731 20130515 bericht rpv 47 - aesch zh · gemeinde aesch gattikon, 26. april 2013 21'731...
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Gemeinde Aesch
Gattikon, 26. April 2013 21'731 DCH-cs
Planungsbüro Daniel Christoffel Architekten und Raumplaner FSU sia Rütiholzstrasse 24 CH-8136 Gattikon Tel. 044 721 11 44 Fax. 044 721 11 55
Privater Gestaltungsplan Haldenhof
Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Kanton Zürich Gemeinde Aesch
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Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Inhalt
Vorwort 7!
1 Ausgangslage 7 1.1! Planungsperimeter 8!
2 Planerische Rahmenbedingungen 9 2.1 Richtplanung 9
2.1.1! Kantonale und regionale Richtplanung 9!
2.1.2 Exkurs Bodenqualität 10 2.1.3 Kommunale Richtplanung -
kommunaler Verkehrsplan 13
2.2 Weitere übergeordnete Festlegungen 14 2.2.1 Öffentliche Gewässer 15 2.2.2 Naturgefahrenkartierung 16 2.2.3 Archäologie 17
2.3 Kommunale Nutzungsplanung 18 2.3.1 Teilrevision der Nutzungsplanung -
Umzonung von einer Landwirtschaftszone in eine Erholungszone 19
2.3.2 Waldfeststellung und Waldabstand 21
3 Angaben zum Betrieb 22 3.1 Gründe für die vorgesehene
Umstrukturierung des Betriebes 22 3.2 Spezifische Angaben zum
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb 23 3.2.1 Betriebsart, Angebot und
Tierbestand 23 3.2.2 Beschäftigte 23 3.2.3 Betriebsfläche 24 3.2.4 Bauten und Anlagen 26
3.3 Spezifische Angaben zur geplanten Umstrukturierung des Betriebes zu einem gewerblichen Pferdebetrieb 27 3.3.1 Betriebsart, Angebot und
Tierbestand 27 3.3.2 Beschäftigte 27
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3.3.3 Betriebsflächen 28 3.3.4 Bauten und Anlagen 29
3.4 Auswirkungen der Umstrukturierung 31 3.4.1 Rechtliche Auswirkungen 31 3.4.2 Auswirkungen auf Raum und
Umwelt 32
4 Bemerkungen zum Inhalt des Gestaltungsplanes 33 4.1 Zweck und Geltungsbereich 33 4.2 Bestehende Bauten und Anlagen 34
4.2.1 Um- und Ersatzbauten 34
4.3 Neue Bauten und Anlagen 35 4.3.1 Baubereiche 35 4.3.2 Neubauten 37
4.4 Nutzweisen 37 4.4.1 Wohnen 38 4.4.2 Landwirtschaftlich geprägter
Aussenraum 38
4.5 Bodenschutz 38 4.6 Uferstreifen Chürzibach 39 4.7 Verkehrsaufkommen und Parkierung 40
4.7.1 Bewohner 40 4.7.2 Beschäftigte 41 4.7.3 Pensionspferdehalter 41 4.7.4 Teilnehmer Spielgruppe und
Erlebnistage 42 4.7.5 Reitschüler 43 4.7.6 Total Bedarf an
Fahrzeugabstellplätzen 43 4.7.7 Anordnung der
Fahrzeugabstellplätze 44 4.7.8 Erzeugter Verkehr 45
4.8 Erschliessung 46 4.9 Wege innerhalb des
Geltungsbereiches 46 4.10 Turniere 46 4.11 Archäologische Funde 47
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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5 Mitwirkung und Vorprüfung 47 5.1 Öffentliche Auflage 47 5.2 Anhörung der nach- und
nebengeordneten Planungsträger 47 5.3 Vorprüfung 47!
6 Planungsablauf 49
7 Literatur 50
Anhang 51 A1 Turniermasse Ovalbahn 51 A2 Geländemodellformationen mit
möglichen Lagen Ovalbahn 53 A3 Abschätzung der bestehenden
Baumasse 54
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Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Vorwort Der Haldenhof in Aesch stellt heute einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Schweine- und Damhirschzucht dar. Es wird beabsichtigt, den Haldenhof zu einem gewerblichen Pferdebetrieb umzustrukturie-ren. Da ein gewerblicher Pferdebetrieb in der Landwirtschaftszone nicht zulässig ist, müssen im Rahmen einer Teilrevision der Nut-zungsplanung die betroffenen, innerhalb der Landwirtschaftszone liegenden Parzellen in eine Erholungszone umgezont werden. Gleichzeitig zur Teilrevision der Nutzungsplanung wird ein privater Gestaltungsplan Haldenhof erstellt. Mit dem privaten Gestaltungsplan soll eine Detailregelung über die im Zonenplan neu bezeichnete Er-holungszone Haldenhof erlassen werden. Es werden die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines gewerblichen Pferdebetriebes geschaffen.
Der vorliegende erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV bezieht sich auf den privaten Gestaltungsplan Haldenhof.
1 Ausgangslage Die Familie Helfenberger-Gugerli bewirtschaftet seit Januar 2002 den Haldenhof in Aesch. Der Hof entstand im Rahmen der Anbauschlacht während des zweiten Weltkrieges. Ein untergeordneter Zeugniswert muss ihm deshalb wohl zuerkannt werden. Aufgrund seiner Lage und der Bodenbeschaffenheit eignet sich der Hof jedoch nur bedingt für die konventionelle Landwirtschaft.
Die Familie möchte den Betrieb umstrukturieren und zukünftig die Schweine- und Damhirschzucht aufgeben und die bereits bestehen-den Angebote rund ums Pferd ausbauen. Der vorliegende erläu-ternde Bericht gemäss Art. 47 RPV zeigt auf, in welchem Ausmass Änderungen auf dem Haldenhof vorgesehen sind. Es wird ein Über-blick über die bestehende Situation, die gewünschte Entwicklung und die damit verbundenen Auswirkungen vermittelt.
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1.1 Planungsperimeter Die Parzellen, auf welchen der Haldenhof liegt, umfassen neben Landwirtschaftsgebiet auch Wald. Für die weiteren Betrachtungen werden die Waldflächen ausser Acht gelassen, da diese nicht verän-dert werden dürfen. Es wird unterschieden zwischen dem Hofgebiet und dem Planungsperimeter.
Hofgebiet (orange) mit dazugehören-den Waldflächen und Planungspe-rimeter Haldenhof (rot) ohne Waldflä-chen und Parzelle Kat. Nr. 1479
Der Planungsperimeter umfasst die Parzelle Kat. Nr. 283 sowie die Teile der Parzellen Kat. Nrn. 1027 und 633, welche nicht zur Waldflä-che gezählt werden, und die Strassenparzellen Kat. Nrn. 827, 299 und 1477. Die Parzelle 631 wird nicht in den Planungsperimeter mit-einbezogen, da es sich um eine ausschliessliche Waldparzelle handelt. Auch die Parzelle Kat. Nr. 1479 wird nicht dem Planungspe-rimeter zugeteilt. Sie soll in der Landwirtschaftszone verbleiben.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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2 Planerische Rahmenbedingungen 2.1 Richtplanung
2.1.1 Kantonale und regionale Richtplanung
Die Parzellen innerhalb des Planungsperimeters werden weder im gültigen kantonalen Richtplan noch im Entwurf des kantonalen Richt-planes (Stand Antrag des Regierungsrates vom 28. März 2012) als Siedlungsgebiet bezeichnet. Im regionalen Richtplan ist keine überla-gernde Festlegung vorhanden.
Der Planungspe-rimeter Haldenhof (rot) liegt gemäss gültigem kantona-len Richtplan und Entwurf des kan-tonalen Richtpla-nes (Antrag des
Regierungsrates 28. März 2012)
nicht im Sied-lungsgebiet.
(Quelle: GIS-ZH Kanton Zürich
2012, Kanton Zü-rich 1995 und Zür-
cher Planungs-gruppe Limmattal
1997)
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N0 m 50 100 400200 500 m300
Kantonaler Richtplan 1995 Entwurf Kantonaler Richtplan, Antrag des Regierungsrates vom 28. März 2012
Regionaler Richtplan Region Limmattal 1997
Im gültigen kantonalen Richtplan, im Entwurf des kantonalen Richt-planes (Antrag des Regierungsrates vom 28. März 2012) sowie im gültigen regionalen Richtplan wird das Gebiet, in welchem der Hal-denhof liegt als Fruchtfolgefläche und Wald bezeichnet. Gemäss dem kantonalen Richtplan werden grosse Teile der Parzellen des Halden-hofes (Kat. Nrn. 283, 633, 1027 und 1479) bedingt der Fruchtfolgeflä-che (im Wesentlichen Nutzungseignungsklasse sechs) zugeschrie-ben. Auf Teilen der Parzellen Kat. Nrn. 1027 und 1479 sind Fruchtfol-
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
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geflächen im Wesentlichen der Nutzungsklasse eins bis fünf festge-setzt:
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Teile des Hal-denhofes liegen innerhalb der Fruchtfolgefläche (Quelle: GIS-ZH Kanton Zürich 2011)
Legende
FFF (im Wesentlichen Nutzungseignungsklasse 1-5)
bedingt FFF (im Wesentlichen Nutzungseignungsklasse 6)
2.1.2 Exkurs Bodenqualität
Die landwirtschaftliche Nutzungseignungskarte zeigt, dass die Böden auf dem Haldenhof zu den landwirtschaftlichen Nutzungsklassen drei, fünf, sechs und sieben zählen. Ein Grossteil der Fläche wird der Nut-zungseignungsklasse sechs zugewiesen, welche sich für Futterbau, aber nur eingeschränkt für Ackerbau eignet.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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landwirtschaftli-che Nutzungs-eignungskarte
(Quelle: GIS-ZH Kanton Zürich
2011)
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Legende
1 - uneingeschränkte Fruchtfolge 1. Güte
2 - uneingeschränkte Fruchtfolge 2. Güte
3 - getreidebetonte Fruchtfolge 1. Güte
4 - getreidebetonte Fruchtfolge 2. Güte
5 - futterbetonte Fruchtfolge
6 - Futterbau bevorzugt, Ackerbau stark eingeschränkt
7 - gutes bis mässig gutes Wies- und Weideland
Auf dem Gebiet des Haldenhofes sind keine Flächen vorhanden, wel-che ein Potential für eine Kompensation von Fruchtfolgeflächen auf-weisen. Gemäss der Hinweiskarte für anthropogene Böden wurde der
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Boden auf der Parzelle Kat. Nr. 1479 zum Teil aufgrund Auffüllung oder ähnlichen Eingriffen verändert, dessen Qualität konnte aber wieder hergestellt werden.
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Innerhalb des Hofgebietes sind keine Flächen vorhanden, wel-che Potential für eine Fruchtfolge-flächenkompen-sation aufweisen. (Quelle: GIS-ZH Kanton Zürich 2011)
Legende
FFF
bedingt FFF
Potential für FFF-Kompensation:
vorhanden
nicht vorhanden bzw. kaum realisierbar
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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2.1.3 Kommunale Richtplanung - kommunaler Verkehrsplan
Gemäss dem kommunalen Verkehrsplan verläuft eine Fusswegver-bindung kommunaler Festlegung durch das Gebiet des Haldenhofes.
Ausschnitt kom-munaler Ver-
kehrsplan der Gemeinde Aesch vom 1. Dezember 2010 mit Halden-
hof
13
408401277
281
370
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293
408401284
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408401282
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408401207
408401206
408401404
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705
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90912570
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345
765
286
290
287
764
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832
200
628
408401210
201AJ
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390
39
68
391
46
67
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226
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350
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90
272
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171
266
262
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101
265
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333
23
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149
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165
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258
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270
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362
460
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Grossacherstrasse
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Haldensteig
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Fildernweg
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3
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30
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5
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1
37
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50A
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48
42A
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46
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57
Chürzibach
öff.Gew
.Nr.1.6
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443
442
383
352
351
447
447
458
öff.
Gew
. Nr.
8.0
Halden
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Haldenhof
Oberforen
Weid
Bursthau
Grund
Weid
Ufbruch
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693
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885 635
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727
728
14
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371002
371001
296AJ
3710003
3710017
3710002
3710001
3710016
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57300035730006
84012811
84012822
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584000916
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7860005
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15
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203AJ
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0008
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39500013950010
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05
2850013
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678
679
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18
296
586
587
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180006
180004
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180002
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2860014
2860015
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24110402411130
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6410001
3450012
3450011 610004
641002
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636
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612005
610005
612004
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611
611001
611002
611003
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641003
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612010
612612009
612007612008612006
612003
612002
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622001
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613004
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990002
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20005
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10370
10369
0
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7040001
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EB0006EB0007
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005
220015
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990003
990004
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7040021
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990036
50
99001990022
EB0008
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2610015
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10052
0053
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2620016
10054
2620038
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7070016
7070002
7070005
2620019
2620012
7030005
7080001
7080003
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2610004
2610001
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7800055
7800056
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7800058
7800059
7800060
2620040
7130026
7130005
11090101
78000427800043
7800044
7350006
2411046
2411047
2411045
2411006
2411007
2411004
2411005
190043
7100003
7100005
190044
71000047090002
190047
190046190045
190048
460007
460008
460009
460002
460004
460003
460010
7090001
190033
46
EB0016
EB0009
460001
EB0015
EB0014EB0013
EB0012
EB0011EB0005EB0010
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7050011
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7090004
190032
190049
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19
2570006
190050
460021
450002
450003
2570003
2570007
2570011
EB0022
7090003
2570001
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11090104
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7800048
7800045
7800047
735
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7350009
45004
45
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241126
2570005
2411126
2411128
2411127
2411129
2411030
2411032
2411031
241127
241124
241125
2411029
3450010
3450009
450001
34500073450006
3450008
3450005
3450004
3450003
610009
610006
610007
610610008
610003
610002
610001
616002
616001
616
254005
254 254003
253002
254001
44
44020
254002
254004
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617001
617002
617 617005
617006
604
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604004
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618618003
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4234003
4234002
4234001
618002
618005
618004
605
605001605002
605003605004
605005604006
604005
118003
93001
118002
93003
7800028
780002178000207800022
7800031
7800029
7800023
7800038
7800033
7800032
78000257800024
7260002
7140043
7140007
7140001
7140046
7130010
11030192
7130007
7140040
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73800187140015 7380017
7380016
7130011
7140016
714
7130006
7800027
7800030
2411008
190029
10416
1041311090106
7800049
2411044
2411023
2411022
254006
253003
253004
253001
253007
253005
253006
604001 604003
118001
584000923
584001730
584000906
584001445
786
369
91164
569
568
739
574
110000P1
110000P3
371
570
629
630
631
584
585
632
633
292
575
706
260
707
EB705-706
EINB
717
716
713
20
11070000
EB704-709
261
EB284-283
389
729
284
3810025
FST703
EB283-389
703
785
46
EB286-287
641
642
380
587
381
634
635
607
N0 m 50 100 400200 500 m300
Legende
Fusswege / Radwege Übergeordnete (regionale) Festlegungen Informative Inhalte
Fuss-/Wanderweg bestehend, ohne Hartbelag Baugebiet
Fuss-/Wanderweg bestehend, mit Hartbelag Wald
Kommunale Festlegungen
Fussgängerverbindung bestehend, ohne Hartbelag
Fussgängerverbindung bestehend, mit Hartbelag
Fussgängerverbindung geplant, ohne Hartbelag
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
14
2.2 Weitere übergeordnete Festlegungen Aus übergeordneten Festlegungen ergeben sich Wirkungen auf den Gestaltungsplan. Für den Planungsperimeter liegen jedoch keine Einträge
• im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung,
• im Kataster der belasteten Standorte und im Altlastenverdachts-flächen-Kataster, im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) sowie
• in der Grundwasser- und Gewässerschutzkarte vor.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde vom Amt für Abfall, Wasser, Ener-gie und Luft (AWEL) darauf hingewiesen, dass das entlang des Peri-meters fliessende öffentliche Gewässer (Chürzibach) zu berücksichti-gen ist. Zudem ist in der Naturgefahrenkartierung ein Eintrag inner-halb des vom Gestaltungsplan erfassten Gebietes vorhanden. Aus-serdem liegt das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet zum Teil in-nerhalb der Archäologischen Zone.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
15
2.2.1 Öffentliche Gewässer
Auf der Parzelle Kat. Nr. 1479 war ein eingedoltes öffentliches Ge-wässer (Täntenbach, öffentliches Gewässer Nr. 13) vorhanden. Der Teilabschnitt des Täntenbaches auf dieser Parzelle wurde aufgeho-ben. Entlang des Planungsperimeters fliesst der Chürzibach (öffentli-ches Gewässer Nr. 1.5).
Ausschnitt aus Übersichtsplan der öffentlichen
Gewässer der Gemeinde Aesch
vom 10. November
2011
Legende
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
16
2.2.2 Naturgefahrenkartierung
Die Naturgefahrenkarte weist einer Fläche innerhalb des vom Ge-staltungsplan erfassten Gebietes eine geringe Gefährdung durch Massenbewegungen zu.
!! ! !!!!! ! ! ! !!
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!
-- - --
+
+ + +
Ausschnitt aus der Naturgefah-renkartierung mit Planungsperi-meter Haldenhof (rot) (Quelle: GIS-ZH Kanton Zürich 2012, bearbeitet)
Legende
geringe Gefährdung durch Massenbewegungen
Restgefährdung bei Hochwasser
Untersuchungsperimeter für Hochwasser und Massenbewegungen
Es handelt sich hierbei um 300-jährliche Ereignisse1. Die Nutzweise des Pferdeunterstandes westlich der Stelle mit geringer Gefährdung durch Massenbewegungen soll nicht verändert werden. Da lediglich eine geringe Gefährdung vorliegt und in diesem Bereich die Nutz-weise nicht verändert wird, erübrigen sich diesbezügliche Festlegun-gen im Gestaltungsplan.
1 Interpretation gemäss „Gefahrenkartierung Naturgefahren im Kanton
Zürich - Massenbewegungen, Pflichtenheft 2011“ (Baudirektion Kanton Zürich 2011).
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
17
2.2.3 Archäologie
Es ergeben sich die folgenden Aussagen zur Archäologischen Zone (Beat Horisberger, Stv. Ressortleiter/Leiter Römische Epoche): Teile des Haldenhofes liegen in der Archäologischen Zone Nr. 4 der Ge-meinde Aesch.
Ausschnitt aus dem Archäolo-
gischen Zonen-plan mit Halden-
hof (Quelle: Baudi-
rektion des Kan-tons Zürich 2012, Kartenausschnitt
per Mail erhalten)
Legende
Archäologische Zone
möglicher Standort Gebäude mit Hypokaust
Auf dem Gebiet des Haldenhofes befinden sich Überreste eines rö-mischen Gutshofs (ca. 1.-3. Jh. n. Chr.). In den 80er-Jahren des 19. Jahrhunderts wurden in der Flur "Halden" Reste von einem Gebäude (u. a. ein Raum mit einer Bodenheizung, einem sogenannten Hypo-kaust) gefunden. Im Fundbericht von 1890 werden zahlreiche Ziegel-fragmente, Keramikteile und Heizröhren (Tubuli) erwähnt. Der Stand-ort des Gebäudes wurde zusammen mit den Grundbesitzern 1967 offenbar bei Koordinate 676125/243425 lokalisiert. Die Koordinate liegt in der Parzelle Kat. Nr. 1479 (siehe Plan) auf der Flur „Talacher“. Ob es sich bei angegebener Koordinate wirklich um den Standort des ehemaligen Gebäudes handelt, ist jedoch nicht abschliessend ge-klärt.
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
18
2.3 Kommunale Nutzungsplanung Der Haldenhof liegt am östlichen Dorfrand von Aesch und grenzt un-mittelbar an die Bauzone an. Zum Hofgebiet zählen die Parzellen Kat. Nrn. 283, 631, 633, 1027 und 1479, welche in der Landwirtschafts-zone und auf Waldfläche liegen.
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gültiger Zonen-plan Gemeinde Aesch vom 16. September 2008
Legende
Kernzone KI KI ES III Landwirt-schaftszone Lw ES III
Kernzone KII KII ES III Wald
Wohnzone 1 W1 ES II Aussichtsschutz § 75 PBG
Wohnzone 2 W2 ES II Baumschutz § 76 PBG
Wohnzone 2 1/2 W21/2 ES II Gewässer
Wohnzone 3 W3 ES II Arealüberbauung zulässig
Gewerbezone G ES III Gebiet mit Sonderbauvorschriften
Zone für öffentliche Bauten Oe ES II
keine Beschränkung der Dachform
Freihaltezone F - abweichende Grundmasse gemäss Art. 22 Abs. 2 BZO
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
19
2.3.1 Teilrevision der Nutzungsplanung - Umzonung von einer Landwirtschaftszone in eine Erholungszone
Mit der Umzonung der Parzelle Kat. Nr. 283 sowie Teilen der Parzel-len Kat. Nrn. 633 und 1027 von der Landwirtschaftszone in eine Erho-lungszone werden die planerischen Voraussetzungen für einen ge-werblichen Pferdebetrieb auf dem Haldenhof geschaffen. Die Parzelle Kat. Nr. 1479 soll in der Landwirtschaftszone verbleiben. Auf dieser Parzelle wird heute wie in Zukunft Futterproduktion betrieben. Um die Bodenqualität zu erhalten, wird eine Art Fruchtfolge gepflegt. Das bedeutet, die Flächen werden von Jahr zu Jahr unterschiedlich be-wirtschaftet. Es ist keine dauerhafte Weidehaltung der Pferde auf dieser Fläche vorgesehen.
Da die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Aesch keine Erho-lungszone vorsieht, wird diese Nutzungszone neu eingeführt. Damit verbunden sind auch Bestimmungen in der Bau- und Zonenordnung. Es werden Regelungen über die Erholungszone allgemein und massgeschneiderte Bestimmungen für die Erholungszone Haldenhof erlassen. Diese Zweiteilung ermöglicht – in einem späteren Zeitpunkt – bei Bedarf die sachgerechte Ergänzung der Bau- und Zonenord-nung.
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
20
Zonenplanände-rung Gemeinde Aesch mit Erho-lungszone Hal-denhof
Legende
Wohnzone 1 W1 ES II
Landwirtschaftszone Lw ES III
Erholungszone E ES III
Vorgeschlagene Änderung im Zonenplan
Wald
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
21
2.3.2 Waldfeststellung und Waldabstand
Die 2012 durchgeführte Waldfeststellung hat auf dem Gebiet des Haldenhofes einen leicht geänderten Verlauf des Waldes gezeigt. Der Planungsperimeter sowie auch der Geltungsbereich des Gestal-tungsplans Haldenhof basieren auf der neuen Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan Haldenhof vom 1. Oktober 2012.
Auf der Grundlage der neuen Waldgrenze wird eine Waldabstandsli-nie mit einem Abstand von 30 m zur Waldgrenze festgelegt. Der Waldabstandlinienplan wird in einem separaten Verfahren festgesetzt und wird im Übersichtsplan zum Gestaltungsplan lediglich als infor-meller Inhalt dargestellt.
Waldgrenzenplan Haldenhof vom
1. Oktober 2012
Legende
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
22
3 Angaben zum Betrieb In den folgenden Kapiteln werden die Gründe für die Umstrukturie-rung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes zu einem ge-werblichen Pferdebetrieb aufgezeigt. Zudem wird der bestehende Betrieb umschrieben, und es wird dargestellt, welche Änderungen im Rahmen der Umstrukturierung von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem gewerblichen Pferdebetrieb vorgesehen sind.
3.1 Gründe für die vorgesehene Umstrukturierung des Betriebes
Die Schweinezucht auf dem Haldenhof ist nicht mehr zeitgemäss und kann aufgrund ihrer Grösse mittelfristig nicht weitergeführt werden. Auch die gesamte Hofanlage eignet sich nur bedingt für die konven-tionelle Landwirtschaft. Den Aufwand, welchen die Familie Helfenber-ger-Gugerli für die Schweinezucht betreiben muss, zahlt sich gemäss eigenen Angaben nicht mehr aus. Zudem hat die Schweinehaltung aufgrund der Nähe zum Baugebiet in der Vergangenheit bereits zu Konflikten mit den Anwohnern geführt. Insbesondere die durch die Schweinezucht verursachten Emissionen wurden als störend emp-funden. In Zusammenhang mit dem absehbaren Generationenwech-sel im angrenzenden Wohnquartier wird erwartet, dass die Akzeptanz der Schweinezucht in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet sinkt.
Zudem haben sich die Interessen der Betreiber gewandelt. Die Schweinezucht wurde von den Eltern von Frau Helfenberger-Gugerli übernommen. Das Interesse von Frau Helfenberger-Gugerli gilt je-doch der Haltung, Zucht und Ausbildung von Islandpferden sowie dem Erteilen von Reitunterricht.
Aesch liegt in unmittelbarer Nähe zum Stadtraum von Zürich und ver-fügt gleichzeitig über eine qualitätsvolle Landschaft. Das Gebiet um den Haldenhof ist ein ideales Reitgebiet. So ist es nicht verwun-derlich, dass die Nachfrage nach Pensionsplätzen, Reitunterricht so-wie pferdegestützten Therapien gross ist. Weitere Angebote wie Er-lebnistage, Ponyplausch und Wald-Tier-Erlebnis-Spielgruppe sind jeweils schnell ausgebucht, und es bestehen zum Teil sogar War-telisten. Ein Ausbau der bisher im Nebenerwerb betriebenen Ange-bote wird aufgrund der starken Nachfrage als Alternative zur Schwei-nezucht gesehen.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
23
3.2 Spezifische Angaben zum bestehenden landwirt-schaftlichen Betrieb
Im Folgenden werden die Art des bestehenden Betriebes, der Tierbe-stand, die Beschäftigten, die Betriebsflächen sowie die zum Halden-hof zählenden Bauten und Anlagen aufgezeigt.
3.2.1 Betriebsart, Angebot und Tierbestand
Der landwirtschaftliche Betrieb Haldenhof umfasst eine Schweine-zucht mit ca. 25 Mutterschweinen und deren Jungen sowie eine Damhirschzucht mit rund 50 Tieren. Zudem werden auf dem Hof Pensionsplätze für Pferde, Aufzucht und Ausbildung von Jungpfer-den, Reitunterricht, heilpädagogisches Reiten und pferdegestützte Therapie betrieben.
Auf dem Hof werden 20 Islandpferde gehalten; sie verfügen alle über einen Stammbaum. Davon sind zwölf Pensionspferde und acht ste-hen im Eigentum der Betreiberfamilie. Darüber hinaus besitzen die Betreiber vier Minishetlandponys. Total werden 24 Pferde und Ponys gehalten (Stand Sommer 2012). Im Frühsommer 2012 wurden zwei Islandpferdefohlen geboren. Bis Frühling 2011 war auch ein Isländer-hengst auf dem Hof.
Neben den oben beschriebenen Angeboten findet an drei Halbtagen pro Woche eine Wald-Tier-Erlebnis-Spielgruppe statt. An diesen An-lässen finden sich jeweils ungefähr 15 Kinder auf dem Hof ein. Zu-sätzlich findet an ungefähr zwei Nachmittagen pro Monat ein Erleb-nistag und Ponyplausch statt. Zu diesen Veranstaltungen finden sich jeweils 10 bis 20 Kinder auf dem Hof ein.
3.2.2 Beschäftigte
Roland Helfenberger arbeitet rund 40% auf dem Haldenhof. Er ist für die Betreuung der Schweine und Hirsche, die Futterproduktion, den Gebäudeunterhalt und weiteres zuständig. Rahel Helfenberger-Gugerli ist für den Pferdeunterhalt, die Wald-Tier-Erlebnis-Spiel-gruppe sowie zusätzliche Anlässe wie z.B. Ponyplausch zuständig. Zudem erteilt Frau Helfenberger-Gugerli Reitunterricht.
Neben den Betreibern sind auf dem Hof zwei weitere Arbeitskräfte (zu 100% und 50%) beschäftigt. Zusätzlich arbeiten Praktikanten o-der Landdienstler für jeweils zwei bis drei Wochen auf dem Hof. Hochgerechnet auf das ganze Jahr entspricht dies ca. einer 50% Ar-beitsstelle.
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Beschäftigte Arbeit Arbeitspensum
Beschäftigte
Helfenberger Roland - Unterhalt Schweine- und Hirschzucht
- Futtermittelproduktion - Gebäudeunterhalt - Düngung - Bewirtschaftung des be-
triebseigenen Waldes - etc.
40%
Helfenberger-Gugerli Rahel
- Unterhalt Pferde - Leitung Wald-Tier-Erleb-
nis-Spielgruppe - Reitunterricht - Organisation weitere An-
lässe - Garten, Haushalt
100%
Mitarbeiterin - Unterhalt Pferde - Mithilfe Wald-Tier-Erleb-
nis-Spielgruppe, Garten, Haushalt
100%
Mitarbeiterin - Ausbildung Pferde - Reitunterricht
50%
Praktikanten / Land-dienstler
- Variierend je Fähigkeit und Dringlichkeit
50%
3.2.3 Betriebsfläche
In nachfolgender Darstellung sind die unterschiedlichen Flächenarten der Betriebsfläche des Haldenhofes dargestellt.
Flächenart Flächen in Hektaren
Betriebsflächen
Landwirtschaftliche Nutzfläche 11.20
Spezialkulturen 0.10
Grünlandfläche 7.51
Düngbare Fläche 9.70
Übrige offene Ackerfläche 2.00
Anrechenbare Ökoflächen 1.65
Zusätzliche ökologische Ausgleichsflächen ab Anfang 2013
0.37
Weiden 0.80
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Die Flächennutzung auf dem Haldenhof gestaltet sich wie folgt:
Flächennutzung auf dem Halden-
hof
Legende 1 Weidefläche für Damhirsche 4 Weidefläche für Schweine
2 Weidefläche für Pferde 5 Christbaumkultur
3 Futterfläche für Pferde, Futterfläche für Schweine (Mais) und Getreideproduktion / Stroh
6 Weidefläche für Pferde
7 Weidefläche für Pferde
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3.2.4 Bauten und Anlagen
Der Haldenhof setzt sich aus verschiedenen Betriebs- und Wohnge-bäuden sowie weiteren Anlagen zusammen, welche alle in der Land-wirtschaftszone liegen. Neben Bauten und Anlagen für die Schweine-zucht und die Hirschzucht sowie dem Wohngebäude sind bereits Bauten und Anlagen für den Pferdebetrieb vorhanden. Der Lon-gierzirkel und der Reitplatz wurden im Jahr 2010 bewilligt und erstellt.
bestehende Bau-ten und Anlagen auf dem Halden-hof
Legende
A Pferdestall offen H Güllebehälter
B Wohnhaus I Hausvorplatz
C Schweinestall J Mistplatte
D Pferdestall K Longierzirkel
E Holzschnitzellager L Reitplatz
F Remise M Unterstand Damhirsche
G Pferdestall offen
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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3.3 Spezifische Angaben zur geplanten Umstrukturie-rung des Betriebes zu einem gewerblichen Pfer-debetrieb
Die Familie Helfenberger-Gugerli möchte den Haldenhof zu einem gewerblichen Pferdebetrieb umstrukturieren. Wie sich der Tierbe-stand, die Beschäftigten, die Betriebsflächen und die Bauten und Anlagen entwickeln sollen, wird in den nachfolgenden Kapiteln be-schrieben.
3.3.1 Betriebsart, Angebot und Tierbestand
Die Schweine- sowie die Damhirschzucht sollen aufgegeben und im Gegenzug die Pferdehaltung ausgebaut werden. Es wird beabsich-tigt, den Reitschulbetrieb sowie das Angebot an pferdegestützten Therapien und heilpädagogischem Reiten zu erweitern. Die beste-henden Angebote für Kinder werden auch während und nach der Umstrukturierung weitergeführt. Allerdings wird dieses Angebot in Folge des Ausbaus der „Angebote rund ums Pferd“ aus Kapazitäts-gründen der Betreiber schrittweise reduziert werden müssen.
Neben dem Ausbau des Reitbetriebes soll auch mehr Platz für Pen-sionspferde geschaffen werden. Der Hof soll zukünftig Platz für rund 40 Pferde und Ponys bieten.
Die Zahl der Tiere wird sich neu auf dem Hof wie folgt zusammenset-zen:
geplante Entwick-lung des Tierbe-
standes
Tiere Bestand Neu
Schweine ca. 25 Mutterschweine mit Jungen 0
Damhirsche ca. 50 0
Pferde, Ponys 24 ca. 40
3.3.2 Beschäftigte
Roland Helfenberger möchte weiter als Förster arbeiten. Rahel Hel-fenberger-Gugerli befindet sich in der Schlussphase der Ausbildung zur Pferdefachfrau mit Eidg. Fachausweis (EFZ) für die Fachrichtung Gangpferdereiten (ehemals Pferdepflegerin und Bereiterin). Den Sachkundenachweis für die Haltung von über fünf Pferden hat Frau Helfenberger-Gugerli bereits 2010 erworben. Nach dem geplanten Erwerb des Trainer C IPV CH will Frau Helfenberger-Gugerli ver-mehrt selbst Reitunterricht erteilen.
Die Beschäftigtenstruktur soll auch nach der Umstrukturierung des Hofes in einem ähnlichen Rahmen erhalten bleiben.
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3.3.3 Betriebsflächen
Die Betriebsfläche soll erhalten bleiben, jedoch zum Teil anders ge-nutzt werden. So werden Weideflächen für Damhirsche und Schweine zukünftig als Weide- oder Futterflächen für Pferde dienen. Auf diese Weise kann ein überwiegender Anteil der benötigten Fut-termittel für die Pferde weitgehend selbst produziert werden und müssen weder zugekauft noch angeliefert werden.
Flächennutzung auf dem Halden-hof, geplant
Legende Nr. Neu Bestand
1 Futter- und Weidefläche für Pferde, Fohlenweide
Weidefläche für Damhirsche
2 Weidefläche für Pferde Weidefläche für Pferde
3 Futter- und Weidefläche für Pferde, Getreideproduktion / Stroh
Futterfläche für Pferde, Futterfläche für Schweine, Getreideproduktion
4 Weidefläche für Pferde Weidefläche für Schweine
5 Christbaumkultur Christbaumkultur
6 Weidefläche für Pferde Weidefläche für Pferde
7 Weidefläche für Pferde Weidefläche für Pferde
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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3.3.4 Bauten und Anlagen
Auf dem Haldenhof sind, wie in Kapitel 3.2.4 dargestellt, bereits ver-schiedene Bauten und Anlagen für den landwirtschaftlichen Betrieb, die Wohnnutzung und die Pferdehaltung vorhanden. Aufgrund der Aufgabe der Schweinezucht können einige bestehende Gebäude und Anlagen für die Pferdehaltung umgenutzt werden. Neben Umnutzun-gen sollen aber auch Ersatzbauten und innerhalb klar abgegrenzten Baubereichen beschränkt Neubauten zulässig sein.
Um einen ganzjährigen Betrieb mit Reitunterricht sicherzustellen, sollen die Voraussetzungen für eine Überdachung und Beleuchtung des Longierzirkels und / oder des Reitplatzes geschaffen werden.
Langfristig wird ausserdem der Bau einer Ovalbahn in Betracht gezo-gen.2 Die Bahn ermöglicht eine verbesserte Schulung sowohl der Reiter als auch der Islandpferde. Letztere in den für sie typischen Gangarten Tölt und Pass. Drei mögliche Standorte für den Bau einer solchen Anlage wurden betrachtet (siehe Abbildung nächste Seite). Der Standort innerhalb der Parzelle Kat. Nr. 1479 (N2) bietet sich aufgrund der Nähe zum Betriebszentrum und dem relativ flachen Ter-rain als Standort an. Die Bodenqualität auf dieser Parzelle ist im Ver-gleich zu derjenigen auf den anderen Flächen innerhalb des Pla-nungsperimeters jedoch hoch. Aufgrund der hier bestehenden und wenn möglich zu erhaltenden guten Bodenqualität wurden weitere Standorte mit geringerer Qualität geprüft.
Der Standort unmittelbar angrenzend an den bestehenden Reitplatz auf der Parzelle Kat. Nr. 633 (N1) muss aufgrund der Hanglage und den damit verbundenen massiven Erdbewegungen, welche nötig wä-ren, um eine Ovalbahn an dieser Lage zu bauen, ausgeschlossen werden (vergleiche dazu die Abbildungen im Anhang A2).
Der dritte betrachtete Standort "Burstmatt" (N3) weist eine geringe Bodenqualität auf. Auch hier ist das Terrain nicht eben. Durch Anpas-sungen an der Form der Bahn und eine optimale Ausrichtung lassen sich die nötigen Erdbewegungen verkleinern. Aus betriebstechnischer Sicht liegt dieser Standort nicht ideal. Die Distanz zum Betriebszent-rum beträgt rund 300 m. Aufgrund der niedrigen Bodenqualität und dem damit einhergehenden, im Vergleich zu den anderen Standorten
2 In der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" (Bundesamt für Raument-
wicklung 2011) wird der Begriff Rundbahn verwendet. In der Islandpferdeprüfungsordnung für Sportturniere (FIPO 2012) wird anstelle des Begriffes Rundbahn der Begriff Ovalbahn aufgeführt. Deshalb wird in diesem Bericht nicht von einer Rundbahn, sondern von einer Oval-bahn gesprochen.
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geringen Verbrauch an Fruchtfolgefläche wird dennoch der Bau einer Ovalbahn an diesem Standort in Betracht gezogen.
bestehende Bau-ten und Anlagen auf dem Haldenhof und mögliche Lage der Ovalbahn
Legende
A Pferdestall offen, bestehend H Güllebehälter, bestehend
B Wohnhaus, bestehend I Hausvorplatz, bestehend
C Schweinestall bestehend, Um-
bau zu Pferdestall J Mistplatte, bestehend
D Pferdestall, bestehend K Longierzirkel, bestehend
E Holzschnitzellager, bestehend L Reitplatz, bestehend
F Remise, bestehend M Unterstand Damhirsche, Um-
nutzung zu Pferdeunterstand
G Pferdestall offen, bestehend N N1, N2 und N3 mögliche Lage Ovalbahn 250 m (Turnier-mass)
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
31
3.4 Auswirkungen der Umstrukturierung Die Umstrukturierung des Haldenhofes vom landwirtschaftlichen Be-trieb zum gewerblichen Pferdebetrieb hat neben rechtlichen Auswir-kungen auch Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
3.4.1 Rechtliche Auswirkungen
Alle Flächen ausserhalb der Bauzone unterstehen dem Bundesge-setz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Teile des Gebietes des Haldenhofes sollen von der Landwirtschaftszone in eine Erholungs-zone umgezont werden. Da die Erholungszone nur als beschränkte Bauzone gilt und nicht als Bauzone im eigentlichen Sinne, untersteht das gesamte Hofgebiet auch nach der Umzonung und Umstrukturie-rung dem BGBB.
Die Aufgabe der Schweinezucht und die geplante Erweiterung der Angebote rund ums Pferd können Auswirkungen auf die Einstufung des Betriebes gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Boden-recht (BGBB) haben. Gemäss der Definition im BGBB gilt der Hof mit der dazugehörenden Schweine- und Damhirschzucht als landwirt-schaftliches Gewerbe. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt gemäss Art. 7 BGBB eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Pro-duktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft3 nötig ist.
Da die Schweine- und Damhirschzucht durch einen gewerblichen Pferdebetrieb ersetzt werden soll und Pferde gemäss BGBB auch in die Ermittlung der nötigen Standardarbeitskräfte miteinberechnet werden, wird der Betrieb je nach Anzahl Tiere auch nach der Um-strukturierung als landwirtschaftliches Gewerbe gelten. Es ist aber durchaus möglich, dass der Betrieb zwischenzeitlich unter die vom BGBB vorgegebene Grenze von einer Standardarbeitskraft fällt. Ob der Haldenhof als landwirtschaftliches Gewerbe eingestuft wird oder nicht, hat aber keine Auswirkungen auf den Inhalt des Gestaltungs-planes.
Wenn der Haldenhof ein landwirtschaftliches Gewerbe bleibt, ist ins-besondere bei einem Generationenwechsel das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu beachten. Art. 58 Abs. 1 BGBB besagt, dass nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile von einem land-wirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen. Eine Ausnahme kann gemäss Art. 60 Abs. 1 BGBB durch die kantonale Bewilligungs- 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 LBV (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) ist
die Standardarbeitskraft (SAK) eine Einheit für die Erfassung des ge-samtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
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behörde zugelassen werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt wird.
3.4.2 Auswirkungen auf Raum und Umwelt
Der Betrieb der Schweinezucht ist mit Emissionen wie Gerüchen und Lärm verbunden. Eine weitere negative Begleiterscheinung der Schweinezucht stellt die Fliegenplage in der unmittelbaren und der mittelbaren Umgebung einer solchen Anlage dar. Die Umstrukturie-rung des Betriebes zu einem gewerblichen Pferdebetrieb führt zu einer Veränderung der Auswirkungen, das heisst zu einer geringeren Belastung für Mensch, Raum und Umwelt.
Verkehr
Der Anfahrtsweg zum Haldenhof führt über Quartierstrassen. Für den Betrieb der Schweinezucht müssen Tiertransporte in regelmässigen Abständen durchgeführt werden. Durch die Umstrukturierung und den damit verbundenen Ausbau der Pferdehaltung wird der durch die Schweinezucht verursachte Verkehr aufgehoben, aber gleichzeitig neuer verursacht. Vergleiche dazu auch die Ausführungen zu Ziff. 4.7 dieses Berichtes.
Geruchsemissionen
Die Emissionen, welche im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und den Angeboten rund ums Pferd stehen, werden grundsätzlich als weniger störend empfunden als diejenigen, welche durch die Schwei-nezucht verursacht werden. Insbesondere die Schweinegülle gilt als besonders streng riechend. Der Harn der Pferde ist weniger ge-ruchsintensiv und muss auch nicht in einer Jauchegrube gesammelt werden. Falls sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern und zu-künftig auch Pferdeharn gesammelt werden müsste, wäre die Infra-struktur dafür jedoch bereits vorhanden.
Islandpferde werden in Offenstallhaltung untergebracht. Im Vergleich zum bestehenden Schweinestall wird in einem Offenstall eine starke Luftzirkulation vorherrschen. Zudem wird der Offenstall im Vergleich zum Schweinestall nicht geheizt. Diese zwei Faktoren werden zu ei-ner deutlichen Abnahme der Fliegenpopulation beitragen.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Beanspruchung von Fruchtfolgefläche
Im Zuge der Aufgabe der Schweinezucht können bestehende Bauten und Anlagen für den geplanten Ausbau der Pferdehaltung umgenutzt werden. Innerhalb des Bereiches des heutigen und zukünftigen Be-triebszentrums, in welchem auch Neubauten zugelassen werden sollen, sind keine Fruchtfolgeflächen bezeichnet.
Reitplatz und Longierzirkel bestehen bereits. Beide liegen auf Flä-chen, welche bedingt der Fruchtfolgeflächen zugeordnet werden (im Wesentlichen Nutzungseignungsklasse sechs). Da die beiden Anla-gen lediglich in den bestehenden Ausmassen an veränderter Lage erstellt werden dürfen, ist hier kein weiterer Verlust an Fruchtfolgeflä-che zu erwarten.
Der geplante Neubau einer Ovalbahn würde zu einem Verlust an Landwirtschaftsland und Fruchtfolgefläche führen. Die Abbildung im Anhang A1 zeigt eine Ovalbahn mit Turniermassen und einer Reit-weglänge von 250 m sowie einer Reitwegbreite von 4 m. Die befes-tigte Ovalbahn beansprucht ungefähr 1000 m2 Boden. Das Innere einer solchen Bahn kann weiterhin als Weidefläche genutzt werden. Da jedoch das Terrain im gesamten Gebiet des Haldenhofes nicht eben ist, sind zur Erstellung einer Ovalbahn Erdbewegungen nötig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Bau der Oval-bahn muss unter anderem abgeklärt werden, wie viel Fruchtfolgeflä-che kompensiert werden muss und wo geeignete Kompensationsflä-chen vorhanden sind, welche aufgewertet werden können (vergleiche hierzu die Ausführungen in Ziffer 4.5 Bodenschutz).
Wie bei Golfplätzen wird bei einem Pferdesportbetrieb davon ausge-gangen, dass die Fruchtfolgeflächen ihren Status behalten können, sofern die Wiederherstellung und die ackerbauliche Nutzbarkeit innert Jahresfrist sowohl technisch als auch finanziell garantiert sind.
4 Bemerkungen zum Inhalt des Gestaltungs-planes
4.1 Zweck und Geltungsbereich Mit dem privaten Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines gewerblichen Pferdebe-triebes geschaffen. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes um-fasst die Parzelle Kat. Nr. 283 sowie die Teile der Parzellen Kat. Nrn. 633 und 1027, welche nicht zur Waldfläche gezählt werden, und die Strassenparzellen Kat. Nrn. 827, 299 und 1477.
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Geltungsbereich privater Gestal-tungsplan
Legende
innerhalbausserhalb Geltungsbereich privater Gestaltungsplan
Wald
4.2 Bestehende Bauten und Anlagen
4.2.1 Um- und Ersatzbauten
Die innerhalb des Geltungsbereiches des Planungsperimeters vor-handenen Bauten und Anlagen sollen unter dem Vorbehalt, dass die Lage, die Stellung, die Form, die Höhe und die Dachgestaltung bei-behalten werden, umgebaut oder ersetzt werden dürfen.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
35
4.3 Neue Bauten und Anlagen
4.3.1 Baubereiche
Innerhalb des Planungsperimeters werden die drei Baubereich A, B und C ausgeschieden. Der Baubereich A umfasst das Betriebszen-trum mit den bestehenden Bauten und Anlagen für die landwirtschaft-liche Nutzung und die Pferdehaltung sowie das Wohngebäude. Auch nach der Umstrukturierung des Haldenhofes soll das Betriebszentrum an dieser Lage beibehalten werden.
Innerhalb des Baubereiches B sind heute der Reitplatz und der Lon-gierzirkel vorhanden. Beide Anlagen sind in unmittelbarer Nähe zur Strasse erstellt worden. Um eine bessere Anordnung zu ermöglichen, soll innerhalb des Baubereiches B ein Ersatz der bestehenden Anla-gen (in den gleichen Abmessungen wie im Bestand vorhanden) auch an veränderter Lage ermöglicht werden.
Der Baubereich C liegt auf der Parzelle Kat. Nr. 283. Innerhalb des Baubereiches C soll der Bau einer Ovalbahn ermöglicht werden.
Sofern die Baubereiche nicht für Bauten und Anlagen beansprucht werden, sind alle Nutzweisen, welche in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, sowie die Weidehaltung von Pferden und die Futtermittelproduktion für den gewerblichen Pferde-betrieb zulässig.
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Baubereiche A, B und C
Legende
innerhalbausserhalb Geltungsbereich privater Gestaltungsplan
Baubereiche
A Bezeichnung Baubereiche
Bestehende Gebäude innerhalb Geltungsbereich
Wald
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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4.3.2 Neubauten
Innerhalb des Baubereiches A dürfen Hauptgebäude oder Teile da-von erstellt werden. Das Gebäudeprofil (Lage, Stellung, Form und Dachgestaltung) sowie die Geschosszahl werden nicht vorbestimmt, sondern können im Rahmen des jeweiligen Projektes gewählt wer-den. Die maximale Gebäudelänge und Gebäudehöhe für Hauptge-bäude werden vorgegeben. Die Anzahl zulässiger Hauptgebäude wird auf deren drei beschränkt. Für die oberirdische Baumasse gilt ein Maximalmass von 6'500 m3. Die bestehende oberirdische Bau-masse wird auf ca. 5'500 m3 geschätzt (siehe Anhang A3).
bestehende Bauten vorhandene Baumasse neu zulässige Baumasse
bestehende Bau-ten und Bau-
masse sowie neu zulässige Bau-
masse innerhalb des Bauberei-
ches A
Die bestehenden Anlagen innerhalb des Baubereiches B dürfen er-setzt und auch an neuer Lage wieder aufgebaut werden. Hiermit wird die Möglichkeit zur Verbesserung der Anordnung der Anlagen, insbe-sondere bezogen auf die Strasse und die zu berücksichtigenden Ab-stände, geschaffen. Zudem wird eine Überdachung der Anlagen er-möglicht. Die Überdachung darf eine max. Höhe von 8 m nicht durch-stossen. Um einen ganzjährigen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen, soll neben der Überdachung in Teilbereichen ein seitlicher Witte-rungsschutz in textiler Form erlaubt werden. Innerhalb des Bauberei-ches B soll zudem auch die Möglichkeit bestehen, einen Mistplatz anzulegen.
4.4 Nutzweisen Für die innerhalb der im Plan gekennzeichneten Baubereiche sowie den landwirtschaftlich geprägten Aussenraum gelten differenzierte Bestimmungen über die Nutzweisen.
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4.4.1 Wohnen
Die Nutzweise Wohnen ist nur innerhalb des Baubereiches A zuläs-sig. Neben einer Wohnung für die Betreiber soll die Möglichkeit be-stehen, eine weitere Wohneinheit für auf dem Hof beschäftigte Ar-beitskräfte bereitzustellen. Die insgesamt zwei zulässigen Wohnein-heiten dürfen gesamthaft eine Bruttogeschossfläche von 335 m2 nicht übersteigen. Anrechenbar an die Bruttogeschossfläche sind alle dem Wohnen dienenden Räume in Voll-, Dach- und Untergeschossen unter Einschluss der dazugehörenden Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt Aussenwänden und inneren Trennwänden.
Zur Nutzweise Wohnen werden auch Aufenthalts- und Schulungs-räume gezählt. Die durch den ordentlich bewilligten „Spielgruppen-raum“ im Zwischenbau beanspruchte Bruttogeschossfläche ist dem-zufolge an die gesamthaft zulässige Bruttogeschossfläche anzurech-nen.
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche wurde in Anlehnung an Art. 24c RPG (bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen aus-serhalb der Bauzonen) und Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV ermittelt. Als Grundlage dient die vor dem 1. Juli 1972 bestehende Bruttoge-schossfläche (sowie Brutto-Nebenfläche). Die Bruttogeschossfläche zu diesem Zeitpunkt betrug 258 m2, die Brutto-Nebenfläche 93 m2. Unter Anlehnung an Art. 24c RPG und Art. 42 RPV erlaubt dies eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche für das Wohnen um 77 m2
(plus 30 Prozent) und der Brutto-Nebenfläche um 27 m2 (plus 30 Pro-zent).
4.4.2 Landwirtschaftlich geprägter Aussenraum
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplanes, welche nicht den Baubereichen zugeteilt sind, gelten als landwirt-schaftlich geprägter Aussenraum. Innerhalb dieses Aussenraumes sollen alle landwirtschaftlich geprägten Nutzweisen sowie die Weide-haltung von Pferden und die Futterproduktion für Pferde erlaubt sein. In dem im Plan speziell gekennzeichneten Bereich soll zudem auch weiterhin eine Christbaumkultur zulässig sein.
4.5 Bodenschutz Die Vorschriften betreffend Bodenschutz sind im Rahmen des Bau-bewilligungsverfahrens umzusetzen. Da zum heutigen Zeitpunkt nicht klar ist, ob und in welchem Ausmass eine Ovalbahn angelegt wird, wurden die Abklärungen bezüglich Kompensation noch nicht vorge-nommen. Diese müssen aber im Rahmen des Baubewilligungsver-fahrens durchgeführt werden und haben gemäss dem Merkblatt „Ressource Boden und Sachplan Furchtfolgeflächen, Umsetzung in
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
39
den Gemeinden“ zu erfolgen. Als Kompensationsflächen für die durch den Bau der Ovalbahn beanspruchte Fruchtfolgefläche können auch Gebiete ausserhalb des Planungsperimeters in Betracht gezogen werden. Anzumerken bleibt, dass im Hinblick auf das Baubewilligungsverfah-ren genügend Zeit einberechnet werden muss, um unter anderem folgende Sachverhalte zu klären (vergleiche Baudirektion des Kan-tons Zürich, 2011: Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflä-chen, S. 3): - Ausgangszustand der Böden sowie Art, Flächengrösse und Ziel-
setzung von Eingriffen in Böden. - Verwertung von Bodenmaterial: Flächen, Nutzungsziele, Kubatur
und Qualität der Materialien. - Wiederherstellung der Böden und gegebenenfalls Kompensation
von FFF: Flächen, Ausgangs- und Zielzustand der Böden, Mass-nahmen.
4.6 Uferstreifen Chürzibach Entlang des Planungsperimeters des privaten Gestaltungsplans Hal-denhof fliesst der Chürzibach (öffentliches Gewässer Nr. 1.5). Ge-mäss den Übergangsbestimmungen der revidierten Gewässerschutz-verordnung (GSchV, Änderung vom 4. Mai 2011, SR 8114.201) ist für den Chürzibach beidseits ein Uferstreifen von Anlagen und Bauten frei zu halten. Der Uferstreifen setzt sich zusammen aus der Gerinne-sohlenbreite plus acht Meter. Der für den Chürzibach massgebende Uferstreifen ist im Gestaltungsplan bezeichnet. Abgestützt auf den Aussagen in der Vorprüfung wird auf dem gesamten Abschnitt des Chürzibaches entlang des Perimeters des Gestaltungsplanes beid-seits ein Uferstreifen von 9.2 m bezeichnet, obwohl in einzelnen Be-reichen ein geringfügig kleineres Mass (Gerinnesohle weniger als 1.2 m breit) geltend gemacht werden könnte. Die Nutzung und Gestal-tung des Uferstreifens innerhalb des Geltungsbereiches des Gestal-tungsplanes hat gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung zu erfolgen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Baubereich C an der Grenze zum Uferstreifen des Chürzibaches liegt. Der an den Baubereich an-grenzende Haldenhofweg hat Bestandesgarantie, darf jedoch nicht in Richtung des Chürzibaches ausgebaut werden. (Aus Vorprüfung vom 4. Februar 2013)
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4.7 Verkehrsaufkommen und Parkierung Aufgrund der Entfernung zur Bushaltestelle, welche mehr als 500 m beträgt, und angesichts der Hanglage reisen nur wenige Nutzer des Angebotes auf dem Haldenhof mit dem öffentlichen Verkehr an. Der Haldenhof dient heute wie auch in Zukunft unterschiedlichen Nutzer-gruppen. Die benötigte Zahl der Fahrzeugabstellplätze ergibt sich aus der Summe der Angebote für die einzelnen Nutzungen abzüglich der Abstellplätze, welche zeitlich gestaffelt durch verschiedene Benutzer-kategorien beansprucht werden können4.
Gemäss Schweizer Norm (SN 640 281) müssen in einem Reitstall als Richtwert pro Pferdeboxe 0.5 Fahrzeugabstellplätze vorgesehen werden. Auf dem Haldenhof werden keine Pferdeboxen erstellt, aber es kann angenommen werden, dass der Wert 0.5 Fahrzeugabstell-plätze auch pro Pferd eingesetzt werden kann. Dies würde bedeuten, dass bei den zukünftig erwarteten max. 40 Pferden, ca. 20 Fahrzeug-abstellplätze erstellt werden müssten. Da aber voraussichtlich über 10 Pferde im Eigentum der Hofbesitzer sein werden, kann diese Zahl reduziert werden auf ca. 16 Fahrzeugabstellplätze.
Aufgrund dessen, dass auf dem Haldenhof mehrere Nutzergruppen zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden eine Erhebung des zu-künftig zu erwartenden Bedarfs an Fahrzeugabstellplätzen und des erzeugten Verkehrs bezogen auf die einzelnen Nutzergruppen vorge-nommen. Die geschätzte Anzahl der erzeugten Fahrten entspricht der Summe der erwarteten Zu- und Wegfahrten pro Tag.
In einem ersten Schritt werden die verschiedenen Nutzergruppen und die erwartete Anzahl benötigter Fahrzeugabstellplätze gemäss den bestehenden und den möglichen zukünftigen Nutzweisen pro Gruppe aufgeführt. Anschliessend wird aufgezeigt, wie viele Fahrzeugabstell-plätze tatsächlich unter Berücksichtigung der möglichen Mehrfach-nutzung der Parkfelder benötigt werden und wie diese angeordnet werden können. In einem letzten Schritt wird das zu erwartende Ver-kehrsaufkommen ermittelt.
4.7.1 Bewohner
Für die Betreiber / Bewohner des Haldenhofes müssen gemäss Art. 35 BZO der Gemeinde Aesch zwei Parkplätze (PP) vorgesehen wer-den, da das Wohngebäude über mehr als 3! Zimmer verfügt.5
4 Schweizer Norm SN 640 281, Parkieren, Angebot an Parkfeldern für
Personenwagen 5 Gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO ist pro Wohnung ein Parkplatz erforderlich.
Für Wohnungen mit mehr als 3! Zimmern muss ein zusätzlicher Park-platz vorhanden sein.
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Zukünftig sollen max. zwei Wohneinheiten zulässig sein. Für private Besucher soll ein Parkplatz vorgesehen werden. Gemäss BZO ist pro Wohnung ein Parkplatz erforderlich. Mit Einbezug des Besucherpark-platzes sollen für die Nutzergruppe Bewohner max. fünf Parkfelder vorgesehen werden.
Da ein Grossteil der Bewohner zukünftig auch auf dem Hof arbeiten wird, kann davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugabstell-platz lediglich zwei Fahrten pro Tag generiert.
Nutzergruppe Parkplatzbedarf erzeugte Fahrten
Bewohner bestehend neu bestehend neu
Bewohner 2 4 4 8
Private Besucher 1 1 2 2
Total 3 5 6 10
4.7.2 Beschäftigte
Auf dem Haldenhof sind zwei Arbeitskräfte (Arbeitspensum von 50 bzw. 100%) sowie Praktikanten (Arbeitspensum 50%) beschäftigt. Die Beschäftigtenstruktur soll auch nach der Umstrukturierung des Hofes im ähnlichen Rahmen beibehalten werden. Für die Beschäf-tigten müssen drei Parkfelder vorgesehen werden. Es wird davon ausgegangen, dass pro Fahrzeugabstellplatz zwei Fahrten pro Tag erzeugt werden.
Nutzergruppe Parkplatzbedarf erzeugte Fahrten
Beschäftigte bestehend neu bestehend neu
Arbeitskräfte 2 2 4 4
Praktikanten 1 1 2 2
Total 3 3 6 6
4.7.3 Pensionspferdehalter
Auf dem Haldenhof sind heute 12 Pensionspferde untergebracht. Die Zahl der Pensionspferde soll mit der Umstrukturierung des Hofes erhöht werden. Da sich die Pensionspferdehalter zu ungleichen Zei-ten und für eine unterschiedliche Zeitdauer auf dem Hof aufhalten, kann der Parkplatzbedarf für diese Nutzergruppe bereits auf max. 10 reduziert werden. Zudem ist zu beachten, dass die Pensionspferde-halter zumeist mehrere Pferde besitzen und sich nicht täglich auf dem Hof aufhalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Pferdebesitzer durchschnittlich an drei Tagen pro Woche auf dem Haldenhof zuge-gen sind. Bei zukünftig ca. 25 Pensionspferden wird von nur 20 Be-
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42
sitzern ausgegangen. Aufgrund der zeitlichen Staffelung wird erwar-tet, dass das Erstellen von 6 Fahrzeugabstellplätzen ausreichend ist. Es werden durchschnittlich ca. 18 Fahrten pro Tag erwartet6.
Nutzergruppe Parkplatzbedarf erzeugte Fahrten
Pensionspferdehalter bestehend neu bestehend neu
Pferdebesitzer 10 20 9 18
Reduktion aufgrund zeitli-cher Staffelung
-7 -14
Total 3 6 9 18
4.7.4 Teilnehmer Spielgruppe und Erlebnistage
Der Haldenhof bietet mehrere Angebote für Kinder, welche auch gut besucht sind. Bei einem Ausbau der Angebote rund ums Pferd müs-sen langfristig diejenigen für Kinder reduziert werden. So ist von die-ser Nutzergruppe nach der geplanten Umstrukturierung eher ein Rückgang der erzeugten Fahrten zu erwarten. Im Rahmen dieses Berichtes wird diese Reduktion nicht berücksichtigt, sondern aufge-zeigt, welche Verkehrsmenge erwartet wird, wenn dieses Angebot trotz Ausbau des Angebotes rund ums Pferd in einem ähnlichen Ausmass beibehalten wird.
Die 10 bis 20 Kinder (im Mittel 15), welche an der Wald-Tier-Erlebnis-Spielgruppe (3 Halbtage pro Woche) oder den Erlebnistagen und am Ponyplausch (2 Halbtage pro Monat) teilnehmen, werden meist ein-zeln von den Eltern auf den Hof gebracht und wieder abgeholt. Dies führt zu einer hohen Anzahl erzeugter Fahrten. Die Angebote finden jedoch nicht überschneidend statt und sollen auch in Zukunft nicht gleichzeitig angeboten werden, weshalb eine Reduktion der Park-plätze erfolgen kann. Das Erstellen von drei "Kiss and Ride" Park-plätzen soll ermöglicht werden.
Da die Spielgruppe sowie die Erlebnistage nicht täglich stattfinden, sondern lediglich an drei Halbtagen pro Woche bzw. zweimal monat-lich, beträgt die täglich zu erwartende Zahl an erzeugten Fahrten le-diglich 15 pro Tag.7
6 Es wird davon ausgegangen, dass 20 Pferdebesitzer an durchschnittlich
3 Tagen pro Woche auf den Haldenhof fahren (Zu- und Wegfahrten). Dies ergibt ca. 18 Fahrten pro Tag.
7 Innerhalb einer Woche findet an drei Halbtagen eine Spielgruppe statt. Es wird davon ausgegangen, dass pro Anlass im Schnitt 30 Fahrten er-zeugt werden. Total werden in einer Woche 90 Fahrten aufgrund der Spielgruppenbesucher erwartet. Ein Erlebnistag oder Ponyplausch findet nur zweimal monatlich statt. Pro Woche werden deshalb durchschnittlich
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
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Nutzergruppe Parkplatzbedarf erzeugte Fahrten
Teilnehmer Spielgruppe und Erlebnistage bestehend neu bestehend neu
Spielgruppe 3 3 30 30
Erlebnistage 3 3 30 30
Reduktion aufgrund zeitli-cher Staffelung
-3 -3 -45 -45
Total 3 3 15 15
4.7.5 Reitschüler
Reitunterricht wird in Einzellektionen oder Kleingruppen mit bis ma-ximal vier Teilnehmern erteilt. Der Gruppenunterricht wird vorwiegend von Kindern besucht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass zukünftig auch zwei Reitstunden parallel abgehalten werden können, sind vier Parkplätze ausreichend. Für die Besucher des heilpädago-gischen Reitens sind max. zwei Fahrzeugabstellplätze vorzusehen. Es wird angenommen, dass nicht zwei Reitstunden und eine Stunde für heilpädagogisches Reiten gleichzeitig abgehalten werden. Dem-zufolge lässt sich die Zahl der nötigen Fahrzeugabstellplätze um zwei reduzieren und liegt bei total vier. Es wird davon ausgegangen, dass pro Fahrzeugabstellplatz ohne Miteinbezug der Reduktion zwei Fahr-ten erzeugt werden.
Nutzergruppe Parkplatzbedarf erzeugte Fahrten
Reitschüler bestehend neu bestehend neu
Reitschüler 2 4 4 8
Besucher heilpädagogi-sches Reiten
1 2 2 4
Reduktion aufgrund zeitli-cher Staffelung
-1 -2
Total 2 4 6 12
4.7.6 Total Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen
Die Summe der geschätzten benötigten Fahrzeugabstellplätze für den bestehenden Betrieb beträgt total 14. Nach der Umstrukturierung des Haldenhofes sind ohne Abzug der zeitlichen Staffelung der ver-schiedenen Nutzergruppen (nicht innerhalb der einzelnen Nutzer-gruppen) total 21 Fahrzeugabstellplätze zu erstellen.
15 Fahrten hinzugezählt. Total ergeben sich 105 Fahrten pro Woche und durchschnittlich 15 Fahrten pro Tag.
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
44
Nutzergruppe Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen
bestehend neu
Bewohner 3 5
Beschäftigte 3 3
Pensionspferdehalter 3 6
Teilnehmer Spielgruppe und Erlebnistage
3 3
Reitschüler 2 4
Zwischentotal 14 21
Reduktion aufgrund zeitli-cher Staffelung und Über-schneidungen der Nutzer-gruppen
-4 -5
Total 10 16
Die einzelnen Nutzergruppen benötigen meist nicht gleichzeitig und teilweise auch lediglich für eine kurze Zeitdauer einen Parkplatz. Zu-dem ist zu beachten, dass einzelne Nutzer zu verschiedenen Nutzer-gruppen gleichzeitig gezählt werden können. So kann z.B. ein Ange-stellter zukünftig auch zur Nutzergruppe Bewohner gezählt werden. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die Pensionspferdehalter zur Nutzergruppe der Reitschüler gehören. Aufgrund der zu erwar-tenden zeitlichen Staffelung kann die benötigte Anzahl Fahrzeugab-stellplätze zusätzlich verringert werden. Es muss nicht davon ausge-gangen werden, dass die Nutzergruppe der Reitschüler gleichzeitig wie die Nutzergruppe der Pensionspferdehalter anwesend ist. Reit-unterricht findet vorwiegend nachmittags an den Wochentagen statt. Pensionspferdehalter finden sich oft zu Randstunden und an Wo-chenenden auf dem Hof ein. Zudem werden die für das Bringen und Abholen der Kinder zu den Erlebnistagen sowie Spielgruppenhalbta-gen vorgesehenen "Kiss und Ride" Parkplätze während den Tages-randstunden und an den Wochenenden von dieser Nutzergruppe nicht benötigt. Aufgrund der beschriebenen Reduktionsmöglichkeiten wird der Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen auf ca. 16 geschätzt. Der Bau von max. 17 Fahrzeugabstellplätzen soll zukünftig ermöglicht werden.
4.7.7 Anordnung der Fahrzeugabstellplätze
Um den Verbrauch von Fruchtfolgefläche zu vermeiden und die Ein-griffe ins Landschaftsbild gering zu halten, müssen die Fahrzeugab-stellplätze innerhalb der Baubereich A und B, möglichst entlang des
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
45
Haldenweges, vorgesehen werden. Eine mögliche Anordnung der Fahrzeugabstellplätze könnte sich wie folgt gestalten.
Mögliche Anord-nung der Fahr-
zeugabstellplätze
4.7.8 Erzeugter Verkehr
Unter den vorangegangenen Ziffern 4.7.1 bis 4.7.5 wurde neben der Anzahl Fahrzeugabstellplätze auch das erwartete Verkehrsaufkom-men pro Nutzergruppe abgeschätzt. Das zukünftig zu erwartende Verkehrsaufkommen pro Tag wird auf 61 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten) geschätzt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Nutzergruppen teilweise überschneiden und nicht alle Nutzergruppen täglich anwesend sind, kann diese Zahl reduziert werden. Es wird erwartet, dass nach der geplanten Umstrukturierung rund 36 Fahrten pro Tag anfallen. Dies entspricht ca. 18 Personenwagen, welche zu-künftig pro Tag zum Haldenhof fahren könnten.
Nutzergruppe erzeugte Fahrten
bestehend neu
Bewohner 6 10
Beschäftigte 6 6
Pensionspferdehalter 9 18
Teilnehmer Spielgruppe und Er-lebnistage
15 15
Reitschüler 6 12
Zwischentotal 42 61
Reduktion aufgrund Überschnei-dung der Nutzergruppen
-20 -25
Total 22 36
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
46
Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens basiert auf der An-nahme, dass das Angebot rund ums Pferd voll ausgebaut und gleich-zeitig die Angebote für Kinder im bestehenden Rahmen beibehalten werden. Dies entspricht einem theoretisch möglichen Angebot. Aus betrieblichen Gründen müssen aber bei einem „Vollausbau“ der An-gebote rund ums Pferd diejenigen für Kinder reduziert werden, was eine Reduktion der erzeugten Fahrten der Nutzergruppe „Teilnehmer Spielgruppe und Erlebnistage“ mit sich ziehen wird.
4.8 Erschliessung Der Haldenhof wird durch die Haldenstrasse erschlossen. Diese liegt ausserhalb des Geltungsbereiches des privaten Gestaltungsplanes. Die bereits bestehende Ein- und Ausfahrt zum Hof wird beibehalten. Innerhalb der Baubereiche A und B sollen aber neu Wendemöglich-keiten geschaffen werden. Zudem müssen, wie unter Ziffer 4.7.7 be-schrieben, die Abstellplätze innerhalb dieser beiden Baubereiche angeordnet werden. Dies soll dazu beitragen, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf der Haldenstrasse vermieden wird. Polizeiliche oder bauliche Massnahmen an der Haldenstrasse können nicht innerhalb des privaten Gestaltungsplanes vorgesehen werden.
4.9 Wege innerhalb des Geltungsbereiches Die Umstrukturierung des Hofes zu einem gewerblichen Pferdebe-trieb steht nicht im Widerspruch zu den Festlegungen in kommunalen oder überkommunalen Verkehrsplänen. Die Wege können weiterhin von Fussgängern, Radfahrern und Reitern uneingeschränkt genutzt werden. Um einer übermässigen Belastung des Wegnetzes vorzu-beugen, sollen aber innerhalb des Gestaltungsplanperimeters interne Verbindungswege für Reiter und Pferde angelegt werden dürfen. Ins-besondere nach dem Erstellen der Ovalbahn könnte von dieser Mög-lichkeit Gebrauch gemacht werden, um zum Beispiel eine Verbindung zwischen Betriebszentrum und Ovalbahn zu schaffen.
Die Wege müssen mit einem geeigneten Material „befestigt“ werden, welches einen optimalen Schutz des Bodens gewährleistet und mit geringem Aufwand (innerhalb eines Jahres) wieder entfernt werden kann. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Wegbreite ein Mass von 1.2 m nicht übersteigen darf.
4.10 Turniere Das Austragen von Turnieren steht für die Betreiber nicht im Vorder-grund. Aufgrund des Veranstaltungskalenders der Islandpferde-Ver-einigung Schweiz wären solche Veranstaltungen auch nur in äusserst begrenztem Ausmass möglich. Da Veränderungen innerhalb des
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
47
Veranstaltungskalenders langfristig nicht ausgeschlossen werden können, soll trotzdem die Anzahl möglicher Turniere auf maximal zwei pro Jahr beschränkt werden.
4.11 Archäologische Funde Wie in Ziffer 2.2.3 dargestellt, zählen Teile des Haldenhofes zur ar-chäologischen Zone. Hieraus ergeben sich direkte Wirkungen auf den Gestaltungsplan. Sämtliche Bodeneingriffe müssen von der Fach-stelle Archäologie begleitet werden.
5 Mitwirkung und Vorprüfung 5.1 Öffentliche Auflage Der Entwurf des privaten Gestaltungsplanes lag vom 12. November 2012 bis 10. Januar 2013 während 60 Tagen öffentlich auf. Während dieser Zeit war jedermann berechtigt, sich zum privaten Gestaltungs-plan Haldenhof zu äussern. Im Rahmen der öffentlichen Auflage ging eine einzelne Zuschrift ein. Die Einwendung umfasst mehrere Teile und verlangt im Grundsatz gänzlich auf das Verfahren zu verzichten. Auf diese pauschale Ablehnung kann nicht eingetreten werden. Ein-zelne Punkte wurden aber aufgenommen. Einzelheiten sind dem Bericht zu den Einwendungen zu entnehmen.
5.2 Anhörung der nach- und nebengeordneten Pla-nungsträger
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage wurde der private Gestal-tungsplan den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur An-hörung zugestellt. In diesem Rahmen gingen keine Anträge zum privaten Gestaltungsplan ein.
5.3 Vorprüfung Die Umzonung des Gebietes Haldenhof von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone, welche die Grundlage für die vorgesehene Umnutzung des Haldenhofes bildet, wurde vom Amt für Raument-wicklung im Sinne von § 5 PBG als rechtmässig erachtet. Das ARE weist aber darauf hin, dass im Rahmen des Gestaltungsplanes si-cherzustellen ist, dass keine unzulässige Erweiterung des bebauten Gebietes erfolgt. Dazu sollen insbesondere für das Baufeld A Zahl, Lage und Abmessungen (§ 83 PBG) der vorgesehenen Bauten und Anlagen ausgewiesen werden. Die Vorschriften sowie der erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV wurden dahingehend angepasst.
Anlass zu einer Diskussion gab auch die Frage betreffend Umfang der Wohnnutzung. Die Vorschriften und der erläuternde Bericht ge-
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
48
mäss Art. 47 RPV wurden deshalb dahingehend angepasst, dass sich das Mass der zulässigen Wohnnutzung innerhalb des Gestal-tungsplans auf die Bestimmungen im Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV be-zieht.
Ausserdem wurde verlangt, dass Bestimmungen bezüglich der not-wendigen Kompensation von Fruchtfolgeflächen eingeführt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen bezüglich Bo-denqualität im erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV noch zu er-gänzen sind. Nach Absprache mit Vertretern der Fachstelle Boden-schutz des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) wurde festgelegt, dass die gewünschten ergänzenden Hinweise und Erläuterungen auf der Stufe einer baurechtlichen Bewilligung vorgelegt werden müssen. Sowohl in den Vorschriften als auch im erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV wurde den Anliegen Rechnung getragen.
Vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) wurde ver-langt, dass der Uferstreifen für den entlang des Planungsperimeters fliessenden Chürzibach (öffentliches Gewässer Nr. 1.5) im Gestal-tungsplan ausgeschieden und als solcher bezeichnet wird. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung und Gestaltung des Uferbereiches in den Vorschriften zu präzisieren sei. Diesen Forde-rungen wurde nachgekommen.
Es wurde aufgezeigt, dass die Waldabstandlinien im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung festzulegen sind. Die Waldabstandli-nien werden demzufolge in einem separaten Verfahren festgesetzt.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Flächen, welche neu der Erholungszone zugewiesen werden, nach wie vor dem BGBB unterstehen und der Betrieb mit den geplanten 40 Pferden und 11.2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mehr als eine Standardarbeitskraft (SAK) aufweist und somit auch nach der Umstrukturierung ein land-wirtschaftliches Gewerbe darstellt. Der erläuternde Bericht wurde entsprechend angepasst.
Im Rahmen eines Gespräches mit Vertretern des Amtes für Raum-entwicklung sowie des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich konnten die in der Vorprüfung verlangten Anpassungen präzi-siert werden. Es wurden Lösungsvorschläge aufgezeigt und bespro-chen. Auf eine zweite Vorprüfung konnte verzichtet werden.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
49
6 Planungsablauf Es ist der folgende Ablauf vorgesehen:
Nr. Tätigkeit Zeitraum
1 Waldgrenze festlegen April 2012
2 Festlegen aller Rahmenbedingungen, Abgren-zen der Anliegen Privater und Gemeinde
bis Ende Mai 2012
3 Ausarbeiten Rohentwurf (1. Entwurf) privater Gestaltungsplan und Erholungszone, Waldab-standslinie festlegen
Juni 2012
4 Diskutieren des Rohentwurfs (1. Entwurf) in der Baukommission und mit Auftraggeber GP
Anfang Juli 2012
5 Überarbeiten des 1. Entwurfs ! 2. Entwurf Juli 2012
6 Besprechung mit Auftraggeber GP Anfang September 2012
7 Beraten in der Baukommission September 2012
8 Ausarbeiten des 3. Entwurfs Anfang September 2012
9 Informations-Veranstaltung 17. November 2012
10 Anhörung, öffentliche Auflage und Vorprüfung (60 Tage)
12. November 2012 bis 10. Ja-nuar 2013 (Publikation 9. November 2012)
11 Einwendungen beurteilen und Verfassen Ein-wendungsbericht
Anfang Januar 2013
12 Beraten der Einwendungen Januar bis Februar 2013
13 Bericht zu den Einwendungen Ende Februar 2013
14 Zustimmung durch Auftraggeber GP März 2013
15 Verabschieden im Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung
Anfang April 2013
16 Beratung durch die Gemeindeversammlung Anfang Juni 2013
17 Publikation Ende Juni 2013
18 Rekursfrist bis Ende Juli 2013
19 Rechtskraftbescheinigung Anfang August 2013
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
50
Nr. Tätigkeit Zeitraum
20 Vorbereiten der Genehmigungsdokumente bis Mitte August 2013
21 Genehmigung Ende Oktober 2013
22 Publikation der Genehmigung und Inkraftsetzung Anfang November 2013
7 Literatur Baudirektion des Kantons Zürich, ALN und ARE (2011): Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen. Umsetzung in den Gemein-den.
Baudirektion Kanton Zürich, AWEL (2011): Gefahrenkartierung Na-turgefahren im Kanton Zürich – Massenbewegungen. Pflichtenheft 2011, September 2011.
Kanton Zürich (2012): Richtplan. 4882 - Antrag des Regierungsrates vom 28. März 2012.
Abbildungen GIS-ZH, Kanton Zürich (2011): GIS-Browser, http://www.gis.zh.ch/gb4/bluevari/gb.asp, Zugriff: 30.9.2011.
International Federation of Icelandic Horse Associations FEIF (2009): FIPO 6.9 / 2009 - Islandpferdeprüfungsordnung für Sportturniere, April 2009.
Kanton Zürich (1995): Kantonaler Richtplan, Zürich 31.1.1995, http://www.are.zh.ch/internet/baudirektion/are/de/raumplanung/kanto-naler_richtplan/richtplan.html, Zugriff: 30.9.2011.
Zürcher Planungsgruppe Limmattal (1997): Regionaler Richtplan Limmattal. http://www.zpl.ch/SitePages/Richtplan.aspx, Zugriff: 30.9.2011.
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
51
Anhang A1 Turniermasse Ovalbahn
Ovalbahn mit 250 m Länge
(Quelle: Internatio-nal Federation of
Icelandic Horse Associations 2009, S.92)
Ovalbahn 250m Oval track 250m
Reitweg:
Umfang aussen:
Umfang innen:
250.00m
271.69m
246.56m
Riding track:
Outer circumference:
Inner circumference:
250.00m
271.69m
246.56m
46.00
12.0017.00 17.00
6.00 6.00
r = 17 mr = 13 m
Ende / Beginnder langen SeiteEnd / Startof the long side
17.0
0
35.2
235
.22
70.4
4
104.
44
19.00 19.00
4.00 38.00 4.00
55 3.45
Reitw
eg /
Ridi
ng tr
ack
Beginn / Endeder langen SeiteStart / Endof the long side
17.0
0
r = 17 m
r = 13 m
3.75%
7.5%
3.75
%
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
52
Kombinierte Ovalbahn 200m Combined Oval track 200m
Reitweg:
Umfang aussen:
Umfang innen:
200.00m
221.69m
196.56m
Riding track:
Outer circumference:
Inner circumference:
200.00m
221.69m
196.56m
48.00
12.0017.00 13.00
6.00 6.00
6.00
r = 17 mr = 13 m
17.0
0
22.7
2
45.4
4
79.4
4
22.7
2
19.00
38.004.00
19.00 55 5.45
6.00
17.0
0
Beginn / Endeder langen SeiteStart / Endof the long side
r = 17 m
r = 13 m
41.3
3
75.0
0
10.9
522
.72
150.
00
22.7
210
.95
75.0
0
41.3
3
Ende / Beginnder langen SeiteEnd / Startof the long side
Reitw
eg /
Ridi
ng tr
ack
3.75%
7.5%
3.75
%
0.00%
3.75%
3.75%
Ovalbahn mit 200 m Länge (Quelle: Internatio-nal Federation of Icelandic Horse Associations 2009, S.93)
Privater Gestaltungsplan Haldenhof Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
53
A2 Geländemodellformationen mit möglichen Lagen Ovalbahn
Geländemodell bearbeitet mit
Ovalbahn in Be-triebszentrum (N1)
Geländemodell bearbeitet mit
Ovalbahn auf der Fläche Talacher
(N2)
Geländemodell bearbeitet mit
Ovalbahn auf der Fläche Burstmatt
(N3)
Kanton Zürich Gemeinde Aesch
54
A3 Abschätzung der bestehenden Baumasse
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Ermittlung der oberirdischen Baumasse