23. märz 2012 bürgerhaus hemelingen

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Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zur Verabschiedung von Wilfried Möhlmann: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Kompass für sein berufliches Wirken 23. März 2012 Bürgerhaus Hemelingen

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Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zur Verabschiedung von Wilfried Möhlmann: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Kompass für sein berufliches Wirken. 23. März 2012 Bürgerhaus Hemelingen. Übersicht. 22 Jahre KJHG (SGB VIII) Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte - PowerPoint PPT Presentation

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Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner

Zur Verabschiedung von Wilfried Möhlmann:

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als

Kompass für sein berufliches Wirken

23. März 2012Bürgerhaus Hemelingen

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Wiesner 22 Jahre KJHGBremen

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 3

Die zahlreichen Anläufe diverser Bundesregierungen

1974: Referentenentwurf des BMJFGNov.1974: BK Helmut Schmidt stoppt das Vorhaben

nach einem Gespräch mit den Ländern

1977 Neuer Referentenwurf

1978 Regierungsentwurf

1980 Der Bundesrat lehnt das Gesetz ab

1985 Untauglicher Versuch einer Reparatur des JWG statt Reform

1988 Neuer Referentenwurf

1990 Verabschiedung des KJHG im Bundestag

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Schwerpunkte des KJHG

• Perspektivenwechsel: Jugendhilfe als Unterstützung und Stärkung derelterlichen Erziehungsverantwortung

• Ausbau ambulanter Hilfen

• Kinder, Jugendliche und Eltern :nicht mehr Objekte öffentlicher Fürsorge, sondern Subjekte mit Ansprüchen und Beteiligungsrechten

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Die Reizthemen

• Elterliche Erziehung und staatliche Einflussnahme

• Das Verhältnis zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe

• Kommunale Selbstverwaltung und staatliche Einflussnahme

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 6

Der Start des KJHG im wieder vereinigten Deutschland

• Der Einigungsprozess überholt die Verabschiedung des KJHG

• Das KJHG tritt in den neuen Ländern bereits mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990 in Kraft

• Die Herausforderung im Osten: Neue Strukturen aufbauen und zugleich das neue Recht anwenden

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Wiesner 22 Jahre KJHGBremen

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Wesentliche Nachbesserungen• Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

• Die Neuordnung der Entgeltfinanzierung

• Die Reform des Kindschaftsrechts

• Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

• Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)

• Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG)

• Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)

• Das Bundeskinderschutzgesetz

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Fachpolitische Entwicklungen

• Lebensweltorientierung

• Dienstleistungsorientierung

• Sozialraumorientierung

• Wirkungsorientierung

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

• Die Ausbaudynamik im Bereich der Kindertagesstätten

• Stagnation im stationären Bereich

• Ambulantisierung der Erziehungshilfen

• Jugend(sozial)arbeit und Familienbildung als Dispositionsmasse

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Entwicklung der Beschäftigtenzahlen in der Kinder- und Jugendhilfe (Deutschland, 1974-2006)

12

222.

674

264.

156

300.

292

353.

918

419.

216

461.

644

471.

468

504.

008

183.

051

130.

077

111.

484

102.

334

104.

110

0

100.000

200.000

300.000

400.000

500.000

600.000

700.000

1974 1982 1986 1990 1994 1998 2002 2006

Ost West (inkl. Berlin)

Quelle: Statistisches Bundesamt: Einrichtungen und tätige Personen, versch. Jahrgänge; Berechnungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

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Wiesner LJHA Bremen 13

12,914,4 14,7 15,1 15,6 15,6 15,7 16,0 16,4 17,1 18,0 18,4 18,5 18,8 18,8

20,522,3

24,3

2,1

2,1 2,0 1,9 1,9 1,9 2,0 2,0 2,02,1

2,2 2,2 2,1 2,0 2,2

2,3

2,3

2,6

15,016,4 16,8 17,0 17,5 17,5 17,7 18,1 18,5

19,220,2 20,6 20,7 20,9 20,9

22,824,6

26,9

0

5

10

15

20

25

30

0

5

10

15

20

25

30

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

Abb. 1: Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland in Mrd. Euro (1992 bis 2009)

Reine Ausgaben Einnahmen Brutto-Ausgaben Ausgaben insgesamt

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Wiesner LJHA Bremen 14

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

Sonstige Ausgaben 852 619 649 1.139 1.211 1.032 1.099 1.150 1.095 1.147 1.209 1.217 1.210 1.278 1.271 1.307 1.454 1.538Jugendhilfeverwaltung 592 642 704 727 734 697 708 718 773 768 705 721 708 668 636 594 502 399Hilfen zur Erziehung/sonst. Hilfe 2.969 3.567 3.822 3.811 3.966 4.364 4.437 4.614 4.857 5.125 5.477 5.637 5.634 5.668 5.650 5.911 6.407 7.104Tageseinrichtungen für Kinder 8.491 10.012 9.980 9.797 10.038 9.872 9.892 9.957 10.036 10.428 10.951 11.291 11.431 11.542 11.639 13.086 14.228 15.884Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 70 59 67 60 65 65 65 69 72 74 122 89 77 80 85 114 119 32

Jugendsozialarbeit 193 187 170 184 249 218 211 213 219 238 253 271 261 252 242 329 339 389Jugendarbeit 1.117 1.207 1.239 1.302 1.254 1.263 1.297 1.357 1.411 1.432 1.459 1.387 1.350 1.378 1.401 1.451 1.544 1.560

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

in M

io. E

uro

Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe nach Aufgabenbereichen in Mio. Euro (Deutschland; 1992 bis 2009)

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Quelle: Statistisches Bundesamt: Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Wiesbaden, 2009; Berechnungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

Jugendarbeit5,8%

Jugendsozialarbeit1,4%

Allgemeine Förderung der

Erziehung in der Familie0,1%

Tageseinrichtungen für Kinder

59,0%

Hilfen zur Erziehung/sonst. Hilfe

26,4%

Jugendhilfe-verwaltung

1,5%

Sonstige Ausgaben5,7%

Ausgaben der öffentlichen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe im Jahre 2009 nach Aufgabengebieten in Prozent (Deutschland)

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Wiesner LJHA Bremen 16

LandAusgaben insgesamt Veränderung zum Vorjahr

Darunter

Ausgaben für Kindertagesbetreuung

Veränderungzum Vorjahr

Hilfe zur Erziehung 1

Veränderungzum Vorjahr

2010 % 2010 % 2010 %

Baden-Württemberg 3 362 5,6 2 132  10,1 794 5,0

Bayern 3 834 10,1 2 553 13,5 855 5,7

Berlin 1 660 7,8 1 002 9,0 439 5,5

Brandenburg 1 009 5,2 688 7,0 228 2,2

Bremen 315 14,5 145 8,2 139 23,0

Hamburg 795 6,1 486 6,1 227 8,1

Hessen 2 451 5,3 1 494 5,6 663 4,9

Mecklenburg-Vorpommern 532 2,7 323 3,9 141 2,9

Niedersachsen 2 595 12,8 1 499 17,8 772 6,8

Nordrhein-Westfalen 6 414 6,7 3 674 8,8 2 029 7,1

Rheinland-Pfalz 1 473 12,4 939 16,5 387 6,3

Saarland 390 13,4 211 22,7 126 2,4

Sachsen 1 588 4,1 1 199 4,7 220 6,8

Sachsen-Anhalt 773 2,2 539 1,9 155 9,2

Schleswig-Holstein 770 2,5 444 9,4 221 – 7,9

Thüringen 698 9,1 493 12,3 114 2,7

Deutschland 2 3 28 893 7,4 17 836 9,9 7 512 5,7

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Wiesner 22 Jahre KJHGBremen

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 18

Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe

Förderung der Entwicklung jungerMenschen

Private Verantwortung versus staatliche (Mit)Verantwortung

Eltern als Interpreten des Kindeswohls

Der Staat als „Grenzwächter“ (Unvertretbarkeitskontrolle)

Kindeswohl als „negativer Standard“

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Die Versuchung des „positiven Standards“

• „Werden die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen“ (BVerfG) oder versagen moderne Familien als Sozialisationsinstanz zunehmend?

• Haben Kinder ein „Recht auf bestmögliche Förderung?“

• Der Staat als Garant - Die Eltern als Risiko?

• Vorverlagerung der Schwelle für die staatliche Intervention in das elterliche Handeln

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Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe

• Das Aufgabenverständnis– Einheit der Jugendhilfe ?– Tagesbetreuung als integraler Bestandteil

• Die Anbieterlandschaft– Vom Neokorporatismus zum Markt– Regeln für den „Marktzugang“

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Die Kinder- und Jugendhilfe und die Trägerlandschaft

• Die Koexistenz öffentlicher und freier Träger als historische Mitgift

• Das Pluralitätsgebot

– als Ausdruck der Neutralität des Staates in Fragen der Erziehung außerhalb der Schule

– als Voraussetzung für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

– Pendant zur Dienstleistungsfreiheit der Leistungserbringer

• Tendenzen zur Vergabe von Leistungenund von Versorgungsaufträgen

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Die Zusammenarbeit

• ändert nichts am unterschiedlichen Status

• macht freie Träger nicht zu Erfüllungsgehilfen des öffentlichen Trägers

• entlastet den öffentlichen Träger nicht von seinen gesetzlichen Aufgaben

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 23

Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

• Strukturqualität– Personalbemessung in den sozialen Diensten– Personalschlüssel bei den Leistungsanbietern

• Prozessqualität– Steuerungsverantwortung des Jugendamtes– Hilfeplanverfahren

• Ergebnisqualität– Wirkungsorientierung

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Wiesner 22 Jahre KJHGBremen

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Der Hintergrund

• Medial aufbereitete Einzelfälle von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung

• Landesgesetzliche Regelungen über ein verbindliches Einladungswesen zur Teilnahme an Gesundheitsuntersuchungen

• Modellprojekte zu den Frühen Hilfen

• Die Aufarbeitung der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren

• Die Aufdeckung sexualisierter Gewalt in EinrichtungenWiesner 22Jahre KJHG Bremen 25

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 26

Struktur des Gesetzes Das Bundeskinderschutzgesetz als „Artikelgesetz“

Bezeichnung: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und

Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Art. 2: Änderungen im SGB VIII

Art. 3: Änderungen anderer Gesetze

Art. 4: Evaluation

Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Art. 6: Inkrafttreten

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 27

KKG: Inhaltsübersicht

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 28

§ 1 KKG: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

Abs.1 Kinderschutz als Ziel des KKG

Abs.2 Wiederholung von Art.6 Abs.2 GG

Abs.3 Wächteramt als Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr

Abs.4 Frühe Hilfen als präventive Aktionsform

des staatl. Wächteramts zur Förderung und zum Schutz kleiner Kinder

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Wiesner 20 Jahre KJHG_AGJF Sachsen

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§ 2 KKG: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 30

§ 3 KKG: Netzwerke Kinderschutz

Abs.1 Verpflichtung aller Länder zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Netzwerken mit folgenden Aufgaben

• Gegenseitige Information der Leistungsträger über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum

• Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung• Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz

Abs.2 Einbeziehung aller Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt stehen

Abs.3 Anbindung an die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe

Abs.4 Finanzierung früher Hilfen durch den Bund

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Finanzierung früher Hilfen (§ 3 Abs.4 KKG)

• Die Finanzierung Früher Hilfen (Netzwerke Früher Hilfen und Einsatz von Familienhebammen) als politischer Knackpunkt

• Die mangelnde Bereitschaft des Gesundheitssystems (gesetzliche Krankenversicherung) zur (Mit)Finanzierung

• Das Zweistufenmodell als Lösung des Konflikts zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Vermittlungsausschuss

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Die zwei Stufen der Finanzierung (§ 3 Absatz 4 KKG)

Stufe 1: 2012-2015 Stufe 2: ab 2016

Modellprojekt des Bundeszum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auchunter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen

Fonds des Bundeszur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien

2012: 30 Mio Euro 2013: 45 Mio Euro2014 und 2015: je 51 Mio Euro

jährlich 51 Mio Euro

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Umsetzung

• Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds

in Verwaltungsvereinbarungen

– zwischen BMFSFJ und den Ländern

– im Einvernehmen mit dem BMF

• Gestaltungsspielräume für die Länder bei der Umsetzung

• Keine unmittelbare Finanzierung der kommunalen Gebietskörperschaften durch den Bund

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Wiesner KinderschutzG 34

Zentrale Änderungen im SGB VIII§ 8 Rechtsanspruch für Kinder und Jugendliche auf Beratung

§ 8a Konkretisierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 16 Stärkere Fokussierung auf frühe Hilfen

§ 45 Neugestaltung des Erlaubnisvorbehalts für den Betrieb von Einrichtungen

§ 47 Erweiterung der Meldepflichten

§ 79 a Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen35

Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)

► Einfügung eines neuen Absatz 3:

• Ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern

• Konkretisierung des Leistungsinhalts im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können:

„(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.“

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Recht des Kindes oder Jugendlichen auf Beratung (§ 8 Abs.3 SGB VIII)

► Bisher:Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn – die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage

erforderlich ist und – solange durch die Mitteilung an den

Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde

► Jetzt:Rechtsanspruch des Kindes oder Jugendlichen(unter den bisherigen Voraussetzungen)

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Änderungen in § 8a SGB VIII• Systematische Trennung

– des Schutzauftrags des Jugendamtes (Abs.1 bis 3) – vom Schutzauftrag der freien Träger (Abs.4)

• Fachliches Profil der insoweit erfahrenen Fachkraft als Gegenstand der Vereinbarung mit dem freien Träger

• Verpflichtung des Jugendamtes zum Hausbesuch bei Erforderlichkeitnach fachlicher Einschätzung im Einzelfall (Abs.1 Satz 2)

• Verpflichtung jedes Jugendamts – zur Übermittlung bekannt gewordener Anhaltspunkte für eine

Kindeswohlgefährdung – an das örtl. Zuständige Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags

(Abs.5)

Page 38: 23. März 2012 Bürgerhaus Hemelingen

Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 38

§ 8b Abs.1 neu Fachliche Beratung und Begleitung

zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

► Abs.1: EinzelfallberatungAnspruch kinder- und jugendnaher Berufsgruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

auf Beratung bei der Gefährdungseinschätzung

(„Verlängerung“ von § 8a Abs.2 alt/ 4 neu)

„Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder

Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer

Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der

Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene

Fachkraft. „

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen39

§ 8b Abs.2 neuFachliche Beratung und Begleitung

zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

► Beratung der Träger von Einrichtungen bei der Entwicklung und Anwendung von Kinderschutzstandards

(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

• 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie

• 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 40

Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45)

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und

2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie

3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 41

Erweiterung der Anzeigepflicht für die Träger von Einrichtungen (§ 47 Satz 1)

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der

zuständigen Behörde unverzüglich

1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,

der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,

2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen,

sowie

3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung

anzuzeigen.

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Wiesner KinderschutzG 42

Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 79, 79a, 74)

• § 79 Abs.2 Satz 1 Nr.2 neu Qualitätsentwicklung als Teil der Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers

• § 79 aVerpflichtung des öffentlichen Trägers zur Weiterentwicklung, Anwendung und Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneten Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

– die Gewährung und Erbringung von Leistungen– die Erfüllung anderer Aufgaben– den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a– die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

• § 74 Abs.1 Satz 1 Nr.1Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung i.S. des § 79a als Voraussetzung für die finanzielle Förderung

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 43

ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 2. Kommt die große Lösung?3. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Wiesner 22 Jahre KJHG Bremen 44

Das Jugendamt und die Debatte um die große Lösung für junge Menschen mit Behinderung

• Die aktuelle Debatte auf der Grundlage – des 13. Kinder- und Jugendberichts und – der Konvention über die Rechte von Menschen mit

Behinderung

• Konsequenzen für– die Ausstattung des Jugendamtes– die fachliche Qualifikation des Personals

• Abschied vom sozialpädagogischen Leitbild des Jugendamtes?

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Der inklusive Ansatz: Kinder- und Jugendhilfe neu denken ?

„Während Integration auf

► die (Wieder)eingliederung behinderter Menschen in bestehende gesellschaftliche Strukturen zielt,

weist das Konzept der Inklusion

► auf die Umgestaltung der sozialen Umwelt als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung und gesellschaftliche Teilhabe durch heterogene Gruppen von Kindern und Jugendlichen hin“

(Dannenbeck, vom Integrations- zum Inklusionsparadigma, Gemeinsam leben 2008, 195 ff.)

► Alle Leistungssysteme müssen sich so verändern, dass sie eine individuelle Förderung aller Personen ermöglichen

► Abschaffung von Parallelstrukturen und Sondereinrichtungen

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Schritte zur Umsetzung der Großen Lösung

►Problem: Zuständigkeitsverlagerung von (überörtlichen ) Trägern der Sozialhilfe auf örtliche Träger der Jugendhilfe

►Aufgaben:• Ermittlung der erforderlichen Umverteilungsvolumens

– Kosten der Leistungen– Kosten des Verwaltungspersonals

• Entwicklung von Strategien zur Verlagerung der Personalressourcen

• Entwicklung von Qualifizierungskonzepten für die Jugendhilfe

• Gesetzliche Änderungen

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ÜbersichtI. 22 Jahre KJHG (SGB VIII)

1. Das SGB VIII: Ergebnis einer Jahrzehnte langen Reformdebatte2. Wesentliche Nachbesserungen3. Kinder- und Jugendhilfe und die Föderalismusreform4. Entwicklung der Aufgaben und Ausgaben

II. Alte und neue strukturelle Fragen

1. Die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe2. Die Identität der Kinder- und Jugendhilfe3. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe

III. Kinder- Jugendhilfe in der aktuellen Legislaturperiode

1. Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes 2. Das neue Bundeskinderschutzgesetz 3. Kommt die große Lösung?4. Quo vadis Kinder- und Jugendhilfe?

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Die Kinder- und Jugendhilfe im Focus des Kinderschutzes (1)

• Die mediale Aufrüstung und die (nicht erfüllbaren) Erwartungen an das Jugendamt

• Kinderschutz als technologisch plan- und beherrschbarer Vorgang?

• Zwischen Begrüßungspaket und Krisenintervention (die Ambivalenz „aufsuchender Hilfen“)

• Der (niederschwellige) Zugang – des Staates zur Familie und/oder– der Familie zum Staat

• Potentiale und Grenzen der Prävention

• Vernetzung - oder Kolonialisierung der Lebenswelten?

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Die Kinder- und Jugendhilfe im Focus des Kinderschutzes (2)

• Konzentration auf die (frühe) Kindheit:– Jugendliche: ein Fall für die Justiz?– Junge Volljährige: § 41 SGB VIII – ein Papiertiger?– Die Jugendsozialarbeit: ein Erinnerungsposten ?

• Jugendhilfe auf dem Rückweg in die Polizei- und Ordnungsverwaltung?

• Das Jugendamt auf der Suche nach einem neuen Image

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Kinder- und Jugendhilfe und die steigenden Kosten der HzE

Wer ist „schuld“• die Leistungsberechtigten, die von ihrem

gesetzlichen Recht Gebrauch machen

• die freien Träger, die Bedarfe fingieren und sich selbst bedienen

• die öffentlichen Träger, die die Verantwortung outsourcen

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Das SGB VIII muss zukunftsfest gemacht werden !

Die Errungenschaften des SGB VIII sind durch den Rückfall in einneues Kontrollparadigma gefährdet

Ausgangspunkt für staatliches Handeln müssen die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen sein

Der Zugang zum Leistungsspektrum muss verbessert werden (Einführung von Beschwerdemanagement und Ombudsstellen)

Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf Tagesbetreuung vonKindern und (kontrollierenden) Kinderschutz verkürzt werden

Die Steuerungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers müssenverbessert werden

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Herzlichen Dank an

Wilfried Möhlmann für sein langjähriges Engagement

in der Kinder- und Jugendhilfe und

die besten Wünsche für die neue Zeit