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47. IDW-ARBEITSTAGUNG: 47. IDW-ARBEITSTAGUNG:
Das neue Risikomodell Das neue Risikomodell in der Abschlussprüfungin der Abschlussprüfung
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Agenda
I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie/ IDW PS
II. Weiterentwicklung des PrüfungsrisikomodellsIII. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330IV.Herausforderungen für die Praxisorganisation?
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Agenda
I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie
II. Weiterentwicklung des PrüfungsrisikomodellsIII. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330IV.Herausforderungen für die Praxisorganisation?
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Grundlagen (1/2)
International Standards on Auditing (ISA) International Federation of Accountants (IFAC)
Weltweiter Zusammenschluss Gegründet 1977
International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Wird von IFAC-Mitgliedern besetzt Entwickelt die Standards
ISAs sind an IFAC-Mitgliedsorganisationen gerichtet
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Grundlagen (2/2)
Bisherige ISA-Transformation Selbstverpflichtung des IDW, die ISAs in
nationale Prüfungsgrundsätze umzusetzen gute Vorbereitung des deutschen
Berufsstandes auf europäische Entwicklung Bisherige direkte Anwendung der ISAs
Ergänzend zu IDW Internationale Prüfungsanweisungen
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8. EU-Richtlinie (1/3)
Prüfungsgrundsätze (Art. 26 8. EU-RL)
Die Mitgliedsstaaten verpflichten die Abschluss-prüfer…, Abschlussprüfungen gemäß den von der Kommission … angenommenen internationalen Prüfungsgrundsätzen durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Prüfverfahren (audit procedures) nur vorschreiben, wenn diese sich aus speziellen, durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingten Anforderungen ergeben...
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Inhaltliche Einigung ist erfolgt, formelle Annahme steht jedoch noch aus (mind. noch 3 Jahre)
Gesetzescharakter unmittelbar für den Abschlussprüfer
Anwendungspflicht für die ISAs bei gesetzlicher Abschlussprüfung (soweit die ISAs von der EU angenommen sind)
eingeschränkte nationale Ergänzungen möglich
8. EU-Richtlinie (2/3)
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Konsequenz der Regelung europäischer Wirtschaftsprüferberuf verliert
weitgehend die Möglichkeit, die Prüfungsgrundsätze selbst festzulegen
Standard-Setting durch IDW auf deutsche Besonderheiten begrenzt Lagebericht Risikofrüherkennungssystem Prüfungsbericht etc.
8. EU-Richtlinie (3/3)
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Gültigkeit
Wirksam für sämtliche ISA-Prüfungen nach dem 14.12.2004 beginnende Geschäftsjahre
keine Verpflichtung für gesetzliche oder freiwillige Prüfungen (für das Geschäftsjahr 2005), bei denen IDW-Standards vereinbart sind
IDW wird die ISA 315, 330, 500, 300, 240 kurzfristig transformieren
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Agenda
I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie
II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells Risikodefinition Klassifizierung von Risiken für Fehler in der
Rechnungslegung Festlegung von Prüfungshandlungen
III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330IV.Herausforderungen für die Praxisorganisation?
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Prüfungsrisiko
Fehlerrisiko Entdeckungsrisiko
Inhärentes Risiko Kontrollrisiko
Bisher: IDW PS 260
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Gründe für dasneue Audit Risk Model
Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld: in der Unternehmensorganisation und -führung Auswirkungen der Globalisierung der Wirtschaft und der
technologischen Entwicklung Ausweitung der Ermessensspielräume in der Bilanzierung
und zunehmende Bedeutung von geschätzten Werten zunehmender Druck auf das Management, bestimmte
Ziele zu erreichen, und daher größere Motivation für Bilanzmanipulationen
Rückgang des Vertrauens in die Abschlussprüfung in Folge größerer Unternehmenszusammenbrüche
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Ziel des neuen Audit Risk Model
Erhöhung der Qualität der Abschlussprüfung durch: Verbesserung des Prozesses der Risikobeurteilung
des Abschlussprüfers durch ausführlichere Guidance
Klarere Verknüpfung der Ergebnisse der Risikobeurteilungen mit den übrigen Prüfungs-handlungen
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Prüfungsrisiko
EntdeckungsrisikoRisko wesentlicher falscher Angaben
Inhärentes R. Kontroll R.
AussageebeneAbschlussebene
Beurteilung auf
Jetzt: ISA 200 rev.
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Risikoorientierter Prüfungsansatz
Umfasst folgende Prüfungsstandards: ISA 315 Verstehen der Einheit und ihres Umfelds
sowie Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben
ISA 330 Prüfungshandlungen des Abschluss-prüfers als Reaktion auf beurteilte Risiken
ISA 500 Prüfungsnachweise ISA 300 Planung einer Abschlussprüfung
Enge Verknüpfungen zu: ISA 240 Die Verantwortung des Abschlussprüfers
zur Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung
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Kern des neuen Risikomodells
Verstehen der Einheit und ihres Umfeld sowie Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers als Reaktion auf beurteilte Risiken
ISA 315
ISA 330
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PH zur Feststellung von Risiken für wesentliche Falschangaben
Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
Befragungen des Vorstandes und von sonstigen Personen im Unternehmen
Analytische PrüfungshandlungenBeobachtung und
InaugenscheinnahmeDiskussion im Prüfungsteam
Art der Prüfungshandlungen Gegenstände der PrüfungshandlungenExternes Umfeld, einschl. maßgebendes
RechnungslegungssystemMerkmale der Einheit, einschl. Rechnungslegungsmethoden
Ziele, Strategien und rechnungslegungs-bezogenen GeschäftsrisikenMessung und Überwachungdes wirtschaftlichen Erfolgs
Prüfungsrelevante interne Kontrollen
Verstehen der Einheit und deren Umfeld, einschl. der internen Kontrollen der Einheit (ISA 315)
durch
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschluss- und Aussageebene (Aussagen aus ISA 500) für Arten von
Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben
Grundlage für
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Risikoanalyse
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben umfassen Festlegung und Beurteilung der
Risiken wesentlicher falscher Angaben, bei denen aussage-
bezogenen Prüfungs-handlungen alleine
nicht hinreichend sind
bedeutsamen Risiken
sonstigen über einem vertretbar niedriges
Maß liegenden Risiken wesentlicher
falschen Angaben
übrigen Risken falscher Angaben:Geringe Risken und/oder nicht
wesentlichefalsche Angaben
Beurteilung des Aufbaus und der
Implementierung relevanterBestandteile des IKS
(Aufbauprüfung) Weitere Prüfungshandlungen (ISA 330)
Keine weiteren Prüfungshandlungen
erforderlich
Prüfungssicherheit aus derAnnahme der Wirksamkeitvon internen Kontrollen?
umfassen
Nein
Ja
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Risikoanalyse
Weitere Prüfungshandlungen (ISA 330)
Allgemeine Reaktionen des Abschlussprüfers, um auf die Risiken wesentlicher falscher
Angaben auf Abschlussebene einzugehen: Ergebnisse haben Auswirkung auf die
Festlegung von Art, Zeitpunkt bzw. Zeitraum und Umfang von weiteren
Prüfungshandlungen, um auf die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf
Aussageebene einzugehen für
Risiken wesentlicher falscher Angaben, bei denen aussage-
bezogenen Prüfungs-handlungen alleine
nicht hinreichend sind
bedeutsame Risiken
sonstige über einem vertretbar niedriges
Maß liegenden Risiken wesentlicher
falscher Angaben
Prüfungssicherheit aus durch die Aufbau-
prüfung entstehende Erwartungen über die
Wirksamkeit derinternen Kontrollen?
Durchführung von Funktionsprüfungen
zur Prüfung der Wirksamkeit der
internen Kontrollen
NeinJa
Gestaltung von Art, Zeitpunkt bzw. Zeitraum und Umfang aussagebezogener Prüfungshandlungen
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Reaktionen des AP auf die beurteilten Risiken
Allgemeine Reaktionen (Abschlussebene)
Kritische Grundhaltung Besetzung des
Prüfungsteams Qualitätssicherung Überraschungselemente
Spezielle Reaktionen (Aussageebene)
Funktionsprüfungen Einzelfallprüfungen Aussagebezogene
analytische Prüfungs-handlungen
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Auswirkungen auf den Prüfungsansatz
Erhöhung der Anforderungen an die Kompetenzen des Prüfungsteams
Überarbeitung der Aus-und Fortbildungs-programme in den WP-Praxen
zunehmender Einsatz von Spezialisten bei der Abschlussprüfung
zusätzliche Dokumentationsanforderungen
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Agenda
I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie
II. Weiterentwicklung des PrüfungsrisikomodellsIII. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330IV.Herausforderungen für die Praxisorganisation
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
Übersicht:1. Erlangung von Kenntnissen über das Unternehmen,
dessen Geschäftsrisiken und das interne Kontrollsystem
2. Feststellung von Risiken für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung
3. Analyse und Klassifizierung der festgestellten Risiken4. Festlegung und Durchführung von
Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken
5. Besonderheiten bei Verstößen („fraud“)6. Kommunikation der Risiken / Prüfungsfeststellungen7. Dokumentation der Prüfungshandlungen und der
Prüfungsfeststellungen
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
1. Erlangung von Kenntnissen über das Unternehmen, dessen Geschäftsrisiken und das interne Kontrollsystem
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Verständnis entwickeln (1/4)
„Der Abschlussprüfer muss für die Einheit und deren Umfeld einschließlich des IKS ein ausreichendes Verständnis entwickeln, um Risiken wesentlicher falscher Angaben im Abschluss – ungeachtet dessen, ob sie sich aus Unrichtigkeiten oder Verstößen ergeben – erkennen und beurteilen sowie um weitere Prüfungshandlungen gestalten und durchführen zu können.“ (ISA 315 Tz.2)
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Verständnis entwickeln (2/4)
Das Verstehen der Einheit und ihres Umfelds setzt für den Abschlussprüfer ein Verständnis folgender Aspekte voraus: Branche, rechtliche Rahmenbedingungen und
andere externe Faktoren einschließlich des maßgebenden Rechnungslegungssystem
Merkmale der Einheit einschließlich der Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden
Ziele und Strategien der Einheit sowie damit verbundene Geschäftsrisiken, die eine wesentliche falsche Angabe im Abschluss auslösen können
Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs
Internes Kontrollsystem (ISA 315 Tz.20)
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Verständnis entwickeln (3/4)
„Die Entwicklung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld einschließlich des IKS ist ein kontinuierlicher dynamischer Prozess der Sammlung, Aktualisierung und Analyse von Informationen, der sich über die gesamte Abschlussprüfung erstreckt. (...) Der Abschlussprüfer kann bei der Durchführung dieser Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung auch Prüfungsnachweise zur Abbildung von Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben und zu damit verbundenen Aussagen sowie zur Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen erlangen, auch wenn solche Prüfungshandlungen nicht ausdrücklich als aussagebezogene Prüfungshandlungen oder als Funktionsprüfungen geplant waren.“ (ISA 315, Tz. 6)
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Verständnis entwickeln (4/4)
„Der Abschlussprüfer muss das IKS insoweit verstehen, wie dies für die Abschlussprüfung relevant ist.“ (ISA 315, Tz.41)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
2. Feststellung von Risiken für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung
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Risiko wesentlichen falscher Angaben (1/2)
„Der Abschlussprüfer muss die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene und auf Aussageebene für die Abbildung von Arten von Geschäftsvorfällen, für Kontensalden sowie Abschlussangaben erkennen und beurteilen.“ (ISA 315 Tz.100)
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Risiko wesentlichen falscher Angaben (2/2)
„Die Mitglieder des Prüfungsteams haben die Anfälligkeit des Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben zu erörtern.“
(ISA 315 Tz 14)
„Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: (a) die Besprechung im Prüfungs-team über die Anfälligkeit des Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben (...)“ (ISA 315 Tz. 122)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
3. Analyse und Klassifizierung der festgestellten Risiken
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Bedeutsame Risiken
„Als Teil der (...) Risikobeurteilung hat der Abschlussprüfer festzulegen, welche erkannten Risiken nach der Beurteilung des Abschlussprüfers Risiken sind, die eine besondere Berücksichtigung bei der Prüfung erfordern (sog. „bedeutsame Risiken“).“ (ISA 315 Tz.108)
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Beurteilung interner Kontrollen
„Als Teil der (...) Risikobeurteilung hat der Abschlussprüfer den Aufbau der internen Kontrollmaßnahmen der Einheit – einschließlich relevanter Kontrollaktivitäten – und deren Implementierung festzustellen. Dies erfolgt im Hinblick auf solche Risiken, für die es nach dem Ermessen des Abschlussprüfers weder möglich noch praktisch durchführbar ist, das Prüfungsrisiko durch Prüfungsnachweise, die ausschließlich von aussagebezogenen Prüfungshandlungen stammen, auf ein angemessen niedriges Niveau zu reduzieren. (ISA 315 Tz. 115)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
4. Festlegung und Durchführung von Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken
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Reduzierung des Prüfungsrisikos
„Um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, hat der Abschlussprüfer allgemeine Reaktionen auf beurteilte Risiken
auf Abschlussebene festzulegen sowie weitere Prüfungshandlungen zu gestalten und
durchzuführen, um auf beurteilte Risiken auf Aussageebene zu reagieren…
Zusätzlich (…) hat der Abschlussprüfer (…) ISA 240 „Die Verantwortung des Abschlussprüfers für die Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung“ zu beachten.“ (ISA 330 Tz.3)
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Allgemeine Reaktionen des AP
„Der Abschlussprüfer hat allgemeine Reaktionen festzulegen, um den Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene zu begegnen. Solche Reaktionen können umfassen: die besondere Betonung der Notwendigkeit gegenüber
dem Prüfungsteam, bei der Gewinnung und Auswertung von Prüfungsnachweisen eine kritische Grundhaltung beizubehalten,
den Einsatz von erfahreneren Mitarbeitern oder von solchen mit speziellen Fähigkeiten oder die Hinzuziehung von Sachverständigen,
eine bessere Überwachung der Auftragsabwicklung das Einbauen von zusätzlichen Überraschungselementen
bei der Auswahl der durchzuführenden weiteren Prüfungshandlungen.“ (ISA 330 Tz.4)
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Weitere Prüfungshandlungen
„Der Abschlussprüfer hat weitere Prüfungshandlungen zu gestalten und durchzuführen, die nach Art, zeitlicher Einteilung und Umfang auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene ausgerichtet sind.“ (ISA 330 Tz.7)
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Einzelfallbeurteilung
„Die Art der Prüfungshandlungen ist bei der Reaktion auf die beurteilten Risiken von größter Bedeutung.“ (ISA 330 Tz. 7)
„Bei sehr kleinen Einheiten kann die Anzahl der Kontrollaktivitäten, die vom Abschlussprüfer identifiziert werden könnte, gering sein. Daher sind die weiteren Prüfungshandlungen (…) wahrscheinlich hauptsächlich aussage-bezogen.“ (ISA 330 Tz. 9)
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Auswahl der Prüfungshandlungen
„Die Auswahl der Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer erfolgt auf der Grundlage der Risikobeurteilung.“ (ISA 330 Tz.11)
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Pflicht zur Durchführung von Funktionsprüfungen
„Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, Funktionsprüfungen durchzuführen, wenn die Risikobeurteilung (…) die Erwartung beinhaltet, dass Kontrollmaßnahmen wirksam sind, oder wenn durch aussagebezogene Prüfungs-handlungen allein keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise auf der Aussageebene erlangt werden können.“ (ISA 330 Tz.22)
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Prüfung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen
„Obgleich sich die Prüfung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen von der Entwicklung eines Verständnisses des Aufbaus und der Implementierung von Kontrollmaßnahmen unterscheidet, umfasst sie regelmäßig die gleichen Formen der Prüfungshandlungen (…). Befragungen allein (sind) nicht ausreichend.“ (ISA 330 Tz. 29)
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Auswahl der Funktionsprüfungen
„Als Reaktion auf die Risikobeurteilung kann der Abschlussprüfer eine Funktionsprüfung so festlegen, dass sie gleichzeitig mit einer auf denselben Geschäftsvorfall bezogenen Einzelfallprüfung erfolgt (…), sog. dual purpose test.“ (ISA 330 Tz.33)
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Ergebnisse aussagebezogener Prüfungshandlungen
„Werden bei aussagebezogenen Prüfungs-handlungen keine falschen Angaben festgestellt, so ist dies kein Prüfungsnachweis für die Wirksamkeit der (…) Kontroll-maßnahmen. Allerdings werden (…) aufgedeckte falsche Angaben (…) bei der Beurteilung der Wirksamkeit der damit verbundenen Kontrollmaßnahmen berück-sichtigt.“ (ISA 330 Tz.34)
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Vorgezogene Prüfungshandlungen
„Sofern der Abschlussprüfer Prüfungsnach-weise über die Wirksamkeit von Kontroll-maßnahmen innerhalb eines unterjährigen Zeitraums erlangt, hat der Abschlussprüfer festzulegen, welche weiteren Prüfungsnach-weise für den weiteren Prüfungszeitraum zu erlangen sind.“ (ISA 330 Tz.37)
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Verwendung von Prüfungsnachweisen aus früheren Prüfungen
„Sofern der Abschlussprüfer plant, Prüfungsnachweise über die Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen aus früheren Prüfungen zu verwenden, hat dieser Prüfungsnachweise einzuholen, die darüber Aufschluss geben, ob (…) Änderungen eingetreten sind.“ (ISA 330 Tz.39)
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Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (1/3)
„Sofern der Abschlussprüfer plant, sich auf Kontrollmaßnahmen zu verlassen, die sich (…) geändert haben, hat der Abschlussprüfer die Wirksamkeit (…) in der laufenden Abschluss-prüfung zu prüfen.“ (ISA 330 Tz.40)
„Sofern der Abschlussprüfer plant, sich auf Kontrollmaßnahmen zu verlassen, die (…) unver-ändert geblieben sind, hat dieser die Wirksamkeit (…) spätestens in jeder dritten Abschlussprüfung mindestens einmal zu prüfen.“ (ISA 330, Tz. 41)
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Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (2/3)
„Stellt der Abschlussprüfer für mehrere Kontrollmaßnahmen fest, dass die Verwendung von Prüfungsnachweisen aus früheren Abschlussprüfungen angemessen ist, so hat (er) in jeder Abschlussprüfung die Wirksamkeit einiger Kontrollmaßnahmen zu prüfen.“ (ISA 330 Tz.43)
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Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (3/3)
„Hat der Abschlussprüfer (…) festgestellt, dass ein beurteiltes Risiko (…) auf Aussageebene ein bedeutsames Risiko ist, und plant der Abschlussprüfer, sich auf die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahme zu verlassen, (…) so muss (er) die Prüfungsnachweise für die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahme durch Funktions-prüfungen im laufenden Prüfungszeitraum einholen.“ (ISA 330 Tz.44)
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Pflicht zur Durchführung von aussagebezogenen PH (1/2)
„Ungeachtet des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben hat der Abschlussprüfer für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben aussagebezogene Prüfungshandlungen zu gestalten und durchzuführen.“ (ISA 330 Tz.49)
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Pflicht zur Durchführung von aussagebezogenen PH (2/2)
„Wenn der Abschlussprüfer (…) feststellt, dass ein beurteiltes Risiko (…) ein bedeutsames Risiko ist, so muss der Abschlussprüfer aussagebezogene Prüfungshandlungen durchführen, die speziell auf dieses Risiko ausgerichtet sind.“ (ISA 330, Tz. 51)
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Würdigung der Prüfungsnachweise
„Der Abschlussprüfer hat auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise zu würdigen, ob die Beurteilung der auf Aussageebene bestehenden Risiken wesentlicher falscher Angaben weiterhin angemessen ist.“ (ISA 330 Tz.66)
„Die Abschlussprüfung ist ein kumulativer und iterativer Prozess.“(ISA 330 Tz.67)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
5. Besonderheiten bei Verstößen („fraud“)
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Besonderheiten bei Verstößen
„Zusätzlich (…) hat der Abschlussprüfer (…) ISA 240 ‚Die Verantwortung des Abschlussprüfers für die Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung’ zu beachten.“
(ISA 330, Tz. 3)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
6. Kommunikation der Risiken / Prüfungs-feststellungen
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Kommunikation der Risiken / Prüfungsfeststellungen
„Der Abschlussprüfer hat die Mitglieder des Aufsichtsorgans sowie die gesetzlichen Vertreter und andere Führungskräfte auf einer angemessenen Zuständigkeitsebene über wesentliche Schwachstellen im Aufbau sowie in der Implementierung des IKS, die dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu unterrichten, sobald dies praktisch durchführbar ist.“ (ISA 315, Tz. 120)
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III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
7. Dokumentation der Prüfungshandlungen und der Prüfungsfeststellungen
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Dokumentationspflichten
Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: die Besprechung im Prüfungsteam über die Anfälligkeit des
Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben aufgrund von Unrichtigkeiten oder Verstößen sowie bedeutsame getroffene Entscheidungen.
Zentrale Bestandteile des entwickelten Verständnisses von jedem der in Tz. 20 genannten Aspekte der Einheit und ihres Umfelds (einschließlich jeder der in Tz. 43 genannten Komponenten des IKS), um Risiken wesentlicher falscher Angaben im Abschluss zu beurteilen;
die Informationsquellen, aus denen das Verständnis erlangt wurde, sowie die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung;
die erkannten und beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene und auf Aussageebene, wie nach Tz. 100 erforderlich, sowie
die erkannten Risiken und damit verbundenen Kontrollmaßnahmen, die als Ergebnis der Anforderungen in Tz. 113 und 115 beurteilt wurden.“ (ISA 315, Tz. 122)
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Dokumentationspflichten
„Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: die allgemeinen Reaktionen, die auf die beurteilten
Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene ausgerichtet sind, sowie
Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weiteren Prüfungshandlungen,
den Bezug dieser Prüfungshandlungen zu den beurteilten Risiken auf Aussageebene und
die Ergebnisse der Prüfungshandlungen. (…) außerdem die Schlussfolgerungen hinsichtlich
des Ausmaßes, in dem der Abschlussprüfer sich auf in einer früheren Abschlussprüfung geprüften Kontrollmaßnahmen verlassen will (…).“ (ISA 330 Tz. 73)
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Agenda
I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie
II. Weiterentwicklung des PrüfungsrisikomodellsIII. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330IV.Herausforderungen für die Praxisorganisation?