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Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\255-01\Abhandlung der Anregungen 255 2015-05-11.doc Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom: 30.03.2015 Anregungen Abwägung Entscheidung Die Belange der von hier betreuten Straßen werden durch Ihre Planung nicht negativ berührt. Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Meine Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht notwendig. Zu Ziffer 1.3.2 der Begründung erlaube ich mir den Hinweis, dass es sich bei der entlang des Plangebietes verlaufenden „Karl-Heinz-Klingen- Straße“ bereits seit Jahren nicht mehr um eine klassifizierte Landstraße in meiner Baulast handelt. Die angesprochene Aussage in der Begründung wird korrigiert. Dem Hinweis wird gefolgt.

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Page 1: Abhandlung der Anregungen · 2020. 2. 4. · Anette Sobotta RMR Aktenzeichen: 500586 Abteilung GWL/Leitungsüberwachung Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Telefon: 02236 / 8913-444

Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\255-01\Abhandlung der Anregungen 255 2015-05-11.doc

Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom: 30.03.2015

Anregungen Abwägung Entscheidung

Die Belange der von hier betreuten Straßen werden durch Ihre Planung nicht negativ berührt. Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.

Meine Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht notwendig.

Zu Ziffer 1.3.2 der Begründung erlaube ich mir den Hinweis, dass es sich bei der entlang des Plangebietes verlaufenden „Karl-Heinz-Klingen-Straße“ bereits seit Jahren nicht mehr um eine klassifizierte Landstraße in meiner Baulast handelt.

Die angesprochene Aussage in der Begründung wird korrigiert.

Dem Hinweis wird gefolgt.

Page 2: Abhandlung der Anregungen · 2020. 2. 4. · Anette Sobotta RMR Aktenzeichen: 500586 Abteilung GWL/Leitungsüberwachung Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Telefon: 02236 / 8913-444

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Quessel,

die Belange der von hier betreuten Straßen werden durch Ihre Planung nicht negativ berührt. Anregungen

oder Bedenken werden nicht vorgetragen.

Meine Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht notwendig.

Zu Ziffer 1.3.2 der Begründung erlaube ich mir den Hinweis, dass es sich bei der entlang des Plangebietes

verlaufende „Karl­Heinz­Klingen­Straße“ bereits seit Jahren nicht mehr um eine klassifizierte Landesstraße in

meiner Baulast handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

B.Georgi

Strassen.nrw

Außenstelle Wesel

Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung, Schreiben vom 30.3.2015Bettina.Georgi An:annika.quessel09.04.2015 08:51Details verbergen Von: <[email protected]>An: <[email protected]>,

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09.04.2015file:///C:/Users/L41013/AppData/Local/Temp/notes8E9E8E/~web2174.htm

Page 3: Abhandlung der Anregungen · 2020. 2. 4. · Anette Sobotta RMR Aktenzeichen: 500586 Abteilung GWL/Leitungsüberwachung Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Telefon: 02236 / 8913-444

Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\255-01\Abhandlung der Anregungen 255 2015-05-11.doc

Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Schreiben vom: 02.04.2015

Anregungen Abwägung Entscheidung

Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen.

Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet.

Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorge-nommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung.

Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen im Schutzstreifen der Leitung festgesetzt.

Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig.

Kenntnisnahme

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BP Nr. 255 1. Änderung, Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße/Krengelstraße /Kleiststraße/Zechenbahn in DinslakenSobotta Anette ASO An: '[email protected]' 02.04.2015 11:03

1 Anhang

scan20150402101437.pdfscan20150402101437.pdf

RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H.Godorfer Hauptstraße 186, 50997 Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagennoch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen.

Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird,muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet.Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung.

Mit freundlichen Grüssen

Anette Sobotta

RMR Aktenzeichen: 500586

Abteilung GWL/LeitungsüberwachungGodorfer Hauptstraße 18650997 Köln

Telefon: 02236 / 8913-444Telefax: 02236 / 8913-3-269Email: [email protected]

-----Ursprüngliche Nachricht-----Von: [email protected] [mailto:[email protected]]Gesendet: Donnerstag, 2. April 2015 11:00An: Sobotta Anette ASOBetreff:

--------------------------------------------Gruesse vom Kopierer in der 2. Etage--------------------------------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Es geht sicher oder es geht nicht !

Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.Godorfer Hauptstraße 186, 50997 KölnAmtsgericht Köln, HRB 2918Geschäftsführer: Dr. Jürgen Scholz, Andreas Haskamp

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Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\255-01\Abhandlung der Anregungen 255 2015-05-11.doc

Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: RAG Aktiengesellschaft Schreiben vom: 27.04.2015

Anregungen Abwägung Entscheidung

Zu der o.g. Änderung des Bebauungsplans werden seitens unserer Gesellschaft keine Bedenken vorgebracht.

Wir weisen auf die in unserer Stellungnahme vom 14.03.2014 beschriebene Fernmeldekabel-trasse hin und möchten Sie darüber informieren, dass Sie sich bei eventuellen Rückfragen an RAG Immobilien GmbH, Im Welterbe 1-8 in 45141 Essen (Tel.: 0201/378-2402, Hr. Ferges bzw. -2552, Hr. Michel) wenden mögen.

Die angesprochene Kabeltrasse verläuft östlich entlang, aber außerhalb des Plangebietes.

Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig.

Kenntnisnahme

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Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: Kreis Wesel Schreiben vom:04.05.2015

Anregungen Abwägung Entscheidung

An Hand der mit Schreiben vom 30.03. 2015 vorgelegten Unterlagen zur 1.Änderung des Bebauungsplanes 255 besteht aus Sicht des Kreises Wesel Ergänzungserfordernis.

Das Planungsziel, die städtebauliche Steuerung des Einzelhandels und Umsetzung der Empfeh-lungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Dinslaken im Plangebiet, wird meiner-seits ausdrücklich unterstützt.

Aus Sicht von Wasserwirtschaft und Boden-schutz bestehen gegen das Planvorhaben jedoch Bedenken.

Begründung:

Im Plangebiet sind im Altlastenkataster des Krei-ses Wesel, Stand April 2015, insgesamt 6 Alt-standorte erfasst. (s. Kartenausschnitt). Im vorgelegten Plan sind jedoch nur 3 Bereiche als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltge-fährdeten Stoffen belastet sind (§9 Abs. 5 BauGB)“ gekennzeichnet:

Im Nordwesten / Kleiststr.: Aktenzeichen 2-42 – hierbei handelt es sich um einen betriebenen Standort, der somit nicht als ‚altlastenverdächtig‘ gilt.

Otto-Lilienthalstraße, Aktenzeichen 2-49 (West), 2-40 (Nordost) – beides sind

Die nachrichtliche Übernahme der Altstandorte wird wie angeregt ergänzt und auf dem Plan in magentaroter Farbe eingetragen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Altstandorte Bodenarbeiten und Umnutzungen der Gebäude nur in Absprache mit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde vorgenom-men werden dürfen.

Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert und auf dem Plan in magentaroter Farbe eingetragen.

Der Anregung wird gefolgt.

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Altstandorte bei denen auf Grund der bisher durchgeführten Untersuchungen und der derzeitigen Nutzung keine Gefährdung zu besorgen ist.

Sowohl im südöstlichen als auch südwestlichen Bereich des Plangebietes sind im Altlasten-kataster die Altstandorte 2-26 und 2-91 registriert, die ebenfalls als ‚abgeschlossen‘ klassifiziert werden, da auf Grund der bisher durchgeführten Untersuchungen und der derzeitigen Nutzung ebenfalls keine Gefährdung zu besorgen ist. Gleiches gilt für die Fläche 2-8.

Um die Mobilisation der im Boden vorhandenen Schadstoffe auf diesen 6 Altstandorten auch zukünftig auszuschließen, dürfen Bodenarbeiten, Umnutzungen der Gebäude sowie eventuell geplante Versickerung von Niederschlagswasser nur in Absprache mit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde vorgenommen werden. Zwecks Sicherstellung dieser fachlichen Begleitung sollten alle bekannten Altstandorte im Plan nachrichtlich dargestellt und im Plan durch eine entsprechende textliche Festsetzung ergänzt werden.

Aus der Sicht von Naturschutz und Landschafts-pflege bestehen hinsichtlich der Eingriffs-regelung und der Landschaftsplanung keine Bedenken.

Die für das Plangebiet durchgeführte Arten-schutzprüfung hatte zum Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen einge-halten werden. Vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind nicht erforderlich. Die arten-schutzrechtlichen Verbote finden keine Anwen-dung, weil die ökologische Funktion der Fort-pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Das Artenschutzrecht steht dem Vorhaben nach

Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig.

Kenntnisnahme

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derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht entgegen.

Zukünftig bitte ich um die Aufnahme des Hin-weises in die Planurkunde des Bebauungs-planes, dass im Rahmen der Realisierung von einzelnen Bauvorhaben eine Artenschutzprüfung zu erfolgen hat.

Aus Sicht des technischen Immissionsschutzes bestehen gegen das Planvorhaben keine Bedenken.

Allerdings findet im Plangebiet entgegen der unter Pkt. 5.1.1 der Entwurfsbegründung beschriebenen privilegierten Wohnnutzung auch sonstige Wohnnutzung statt. Eine besondere Rücksicht auf diese nicht betriebsbezogenen Wohnnutzungen ist jedoch nicht erforderlich, da auch sie den im Plangebiet geltenden Immissionsrichtwerten für Gewerbegebiete unterliegen.

Es ist kein Beschluss notwendig.

Wie in der Begründung dargelegt, ist das Vor-handensein sonstiger Wohnnutzungen im Plangebiet der Stadt Dinslaken nicht bekannt. Sollten jedoch auch sonstige Wohnnutzungen vorhanden sein, so hätte dies, wie vom Kreis Wesel dargelegt, keine Auswirkungen auf die Planung.

Kenntnisnahme

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Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage des Plans und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Ordner-Nr.: 15 Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.04.2015 bis 04.05.2015 Bebauungsplan Nr. 255, 1. Änderung (Bereich Karl-Heinz-Klingen-Straße / Krengelstraße / Kleiststraße / Zechenbahn) Name: Handwerkskammer Düsseldorf Schreiben vom: 04.05.2015

Anregungen Abwägung Entscheidung

Wie wir den Planunterlagen entnehmen, sind Sie unserer Anregung zum „Annexhandel“ aus unserer Stellungnahme zur frühzeitigen Träger-beteiligung vom 10. März 2015 nicht gefolgt. Wir möchten diese aber weiterhin aufrechterhalten. Konkret regen wir an, auf Bebauungsplanebene von dem planerisch beabsichtigten Einzelhan-delsausschluss für Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten zentren- und nahversorgungs-relevanten Sortimenten eine Gegenausnahme für den produktionsbezogenen Annexhandel zuzulassen. Wir stützen unsere Anregung dabei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungs-gerichts Münster und des Bundesverwaltungs-gerichts, wonach untergeordneter Annexhandel eine typische Gegenausnahme von Einzelhan-delsausschlüssen darstellt und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.12.2014 – D 13/14.NE; BVerwG, Urteil vom 27.03.3013 – 4 CN 6.11; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 – D 103/12.NE). Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unter-ordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO fußt, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer absoluten oder relativen Verkaufsflächen-beschränkung für den Annexhandel über-nehmen. Ausnahmevoraussetzung soll sein,

In der Anregung wird auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Festsetzung einer Ausnahme für den sog. Annexhandel unter bestimmten Umständen grundsätzlich möglich ist.

Voraussetzung für eine solche Festsetzung im Bebauungsplan ist jedoch nicht nur, dass eine grundsätzliche Ermächtigung dazu besteht. Sie muss auch städtebaulich begründet werden. An dieser Stelle gilt es, die privaten Belange der Grundstückseigentümer im Plangebiet mit den öffentlichen Belangen der Stadtentwicklung (z.B. Zentrenentwicklung, verbrauchernahe Versor-gung; § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB) abzu-wägen. Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange der Eigentümer, eine mög-lichst ertragreiche Nutzung ihrer Grundstücke realisieren zu können (hier durch die Zulässigkeit des Annexhandels), auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Ordnung des Einzelhandels auf der Grundlage einer für das gesamte Stadtgebiet geltenden Konzeption und der Sicherung von gewerblich zu nutzenden Flächen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit des Annexhandels fördernd für Gewerbe- und Handwerksbetriebe, die dieses anbieten, sein kann und damit auch

Der Anregung kann nicht gefolgt werden.

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dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbe- und Handwerks-betriebs untergeordnet sein muss. Außerdem müssen die im Wege des Annexhandels ange-botenen Waren einen Sachbezug zu der Haupt-gewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können, so dass sie ein bloßes „An-hängsel der Hauptnutzung“ sind, der Haupt-nutzung also ihre prägende Wirkung verbleibt.

Die Festsetzung könnte daher wie folgt aussehen:

„Ausnahmsweise kann zugelassen werden Einzelhandel in funktionalem räumlichen Zusammenhang mit einem produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produ-zierenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb untergeordnet sein muss“.

den Belangen der Wirtschaft i.S.d. § 1 BauGB dienen kann.

Zunächst ist festzustellen, dass ein Anspruch auf die bestmögliche Grundstücksnutzung nicht besteht und das Eigentum hier auch einer Sozialbindung unterliegt.

Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Konzeption empfiehlt für das Gewerbegebiet Mitte ausdrück-lich, durch die Bauleitplanung abzusichern, dass hier kein weiterer Ausbau nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Sortimente stattfindet. Als Ausnahmen werden lediglich Tankstellenshops und Kioske genannt. Insofern schöpft der Bebau-ungsplan in der Fassung der 2. Änderung die Ausnahmemöglichkeiten bereits aus. Auch der Grundsatz 2 des Einzelhandels- und Zentren-konzepts sagt aus, dass Betriebe mit zentren-relevanten Kernsortimenten generell nicht im Gewerbegebiet Mitte angesiedelt werden sollten. Das gilt ausdrücklich auch für kleinflächige Betriebe. Angebote mit zentren- oder nahversor-gungsrelevanten Nebensortimenten sind im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Eine weitergehende Zulässigkeit des zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandels würde den Zielen des Einzelhandels- und Zentren-konzepts widersprechen. Dieser Belang überwiegt in der Abwägung.

Im Bebauungsplan wird auch deshalb davon abgesehen, Verkaufsstellen (sog. Annexhandel) mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zuzulassen, weil derartige Betriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet derzeit nicht vorhanden sind. Zudem wird es als höchst unwahrscheinlich erachtet, dass sich zukünftig ein Betrieb an-siedeln will, der auf die Möglichkeit des Verkaufs eines von ihm produzierten zentrenrelevanten Produkts angewiesen ist. Sollte dies doch wider

Page 15: Abhandlung der Anregungen · 2020. 2. 4. · Anette Sobotta RMR Aktenzeichen: 500586 Abteilung GWL/Leitungsüberwachung Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Telefon: 02236 / 8913-444

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Erwarten in der Zukunft in einem Umfang der Fall sein, der die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiungsmöglichkeit geprüft werden.

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