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Der Kurs behandelt besondere rechtliche und praktische Aspekte der Flugleitertätigkeit. Er dient auch der Diskussion über erkannte Mängel und/oder Verbesserungspotentiale. Offene Fragen werden zusammengefasst wo möglich beantwortet und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. AFIS WEITERBILDUNG 2016 IDRF

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Page 1: AFIS WEITERBILDUNG 2016 IDRF · 2016. 11. 17. · •Der Kurs behandelt besondere rechtliche und praktische Aspekte der Flugleitertätigkeit. •Er dient auch der Diskussion über

• Der Kurs behandelt besondere rechtliche und praktische Aspekte der Flugleitertätigkeit.

• Er dient auch der Diskussion über erkannte Mängel und/oder Verbesserungspotentiale.

• Offene Fragen werden zusammengefasst – wo möglich beantwortet und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.

AFIS WEITERBILDUNG 2016 IDRF

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INHALTE • Der Flugleiter (AFISO) als Vertreter des Flugplatzunternehmers

– Rechte und Pflichten • Verkehrsabwicklung am Boden und in der Luft • Maßnahmen wenn „Gefahr in Verzug“

• Regelung nach LuftVO und EU 923/2012

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AFISO

• Grundlagen ICAO – EUROCONTROL – LuftVG/LuftVZO – Anweisung der LLB

• Flugplatzunternehmer stellt ein – schriftliche vertragliche Vereinbarung

• Was beinhaltet die Tätigkeit

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Stellung Flugleiter vs. Flugplatzbetreiber

• Arbeitsvertrag • Auftragsverhältnis bei unentgeltlicher Tätigkeit • Gefälligkeitsverhältnis

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Arbeitsvertrag • Gegen Entgelt • Definierte Aufgaben durch den Flugplatzbetreiber • Haftung des Flugleiters bei schuldhafter Pflichtverletzung • Einstandspflicht bei Ordnungswidrigkeiten (§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 OWiG)

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§ 9 OwiG (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen,

die dem Inhaber des Betriebes obliegen und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

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Unentgeltliche Tätigkeit • Beauftragung durch Verein etc. • Definierte Aufgabenbeschreibung • Haftung und Einstandspflicht wie Arbeitsvertrag – Abhängig von der Stellung

des Flugleiters

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Gefälligskeitsverhältnis (ohne schriftlichen Auftrag und/oder festen Pflichten)

• Haftung nur bei unerlaubten Handlungen und Verletzung der Sorgfalt • Volle Haftung des Flugplatzhalters – auch bei schlechter Organisation

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Flugleiter – Betriebsabwicklung (Planung und Ausbau sowie Erhalt durch Flugplatzbetreiber)

• Kontrolle der Betriebsflächen (Sichtkontrolle – weitere und Instandhaltung

durch Flugplatzbetreiber) • Verkehrs- / Wetterinformationen • Abfertigung des Bodenverkehrs • Einhaltung der Betriebsauflagen (FBO / SMS, sonstige Richtlinien;

Hauptflugbuch) • Sofortmaßnahmen (NOTAM; Luftsicherheitsmaßnahmen; Meldungen)

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Einstandspflichten Die Pflicht für etwas einzustehen.

Zu sorgen, aufzukommen, zu zahlen, zu haften

diese sind bei der entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeit zu beachten

darum sollte ein Gefälligkeitsverhältnis nicht akzeptiert werden

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Schadensersatz als Vertreter des Flugplatzhalters • Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Absprachen aus dem

Benutzervertrag zwischen Flugplatzhalter und Dritten • Was wird durch die Flugplatz-Haftpflicht abgedeckt? • Wie hoch sind die Regressansprüche?

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Schadensersatz durch unerlaubte Handlung • Zivilrechtliche Haftung (deliktische) an Rechtsgütern (Leben – Gesundheit –

Eigentum) • Fahrlässige Pflichtverletzung in der Regel durch Flugplatz- Haftpflicht abgedeckt • Direktanspruch bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit wenn Schuld nachgewiesen

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Strafbarkeit bei Pflichtverletzung Strafrechtlich bei Vernachlässigung der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht aus der vertraglichen Übernahme (§ 315 Abs. 1 StGB) Eigenen Einstandspflicht bei OW

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Rechte des Flugleiters

• (EU) 923/2012 und hier

• SERA 3225; zuzüglich ist auch der

• § 23 der LuftVO zu beachten:

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32. Flugverkehrsdienst (allgemeiner Begriff)

• Fluginformationsdienst FIS nicht AFIS

• Flugalarmdienst AS - SAR

• Flugverkehrsberatungsdienst AIS

• Flugverkehrskontrolldienst (Bezirk-, Anflug-, Flugplatzkontrolldienst)

35. Flugverkehrsdienststellen (allgemeiner Begriff)

• FVK Stelle

• FI Zentrale

• Flugplatz-Fluginformationsdienststelle AFIS

• Meldestelle für Flugverkehrsdienste

EU 923/2012 SERA

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SERA.9001 FIS Hinweise und Informationen zu erteilen, für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen. SERA.9010 ATIS Empfang bei FVK oder Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS) „Einzige Erwähnung in der SERA Verordnung“. Eurocontrol: Informationen zu geben, die der sichere und effiziente Flugdurchführung in der ATZ dienen und Rollanweisungen zu erteilen.

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LuftVO

§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus 2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten, (Boden- und Luftverkehr)

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3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen: a) vor dem Start: aa) das Luftfahrzeugmuster, bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung), cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder, dd) die Anzahl der Fluggäste, ee) die Art des Flugs, ff) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz, b) nach der Landung: aa) das Kennzeichen, bb) das Luftfahrzeugmuster, cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz; für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten Angaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits übermittelt worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden,

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4. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet, 5. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen, 6. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu verfahren, 7. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen, 8. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist, 9. nach der Landung die Landebahn so schnell wie möglich freizumachen.

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(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und durch die Abweichungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. (3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgängern bevorrechtigt

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(4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn 1. sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eine Person befindet, die in der Bedienung sachkundig ist, und 2. Personen nicht gefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand vom Luftfahrzeug aufhalten.

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§ 22 Regelung des Flugplatzverkehrs (1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die

Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

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Rechte des Flugleiters – AFIS Hausrecht am Bodenverkehr • Durchsetzung der FBO und der Inhalte der Flugplatzgenehmigung • Verhinderung von Straftaten (eventuell Startverbot) • Anweisung bei Gefahr (Sperren von Flugbetrtriebsflächen) • Regelung des Rollverkehrs • Zuweisung Abstellfläche • Start- und Landerichtung bestimmen

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Rechte des Flugleiters – AFIS Informationen an Luftfahrzeugführer • Abweichungen von An- Abflugverfahren – Genehmigung ist zu beachten • Hinweise Wetter (Sichtflugbedingungen) • Verkehrsinformationen Anweisungen nur im Gefahrenfall • Landereihenfolge (z.B. Segel- Motorflugbetrieb – Fallschirm) • Durchstarten bei Gefahr • Einhaltung der festgelegten Verfahren

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Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich ist der Schadenseintritt, wenn innerhalb vernünftiger Lebenserfahrung mit dem Schadenseintritt gerechnet werden muss.

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Zusammenfassung: Eine Gefahr steht bevor bei einem Sachverhalt, der bei ungehindertem Geschehens-ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen könnte. Die konkrete Gefahr stellt dabei auf einen konkreten Einzelfall, die abstrakte Gefahr auf eine abstrakte Sachlage ab. Hat sich die Gefahr realisiert, spricht man von einer Störung. Ob eine Gefahr vorliegt, ist aus einer objektiven ex-ante-Betrachtung(Vorstellung) zu beurteilen, wobei die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit geringer sind, je höher der zu erwartende Schaden ist. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn nach objektiver und pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage ex-ante eine Gefahr vorliegt und sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte. Sie stellt eine echte Gefahr dar. Beruht die Annahme einer Gefahr auf einer pflichtwidrigen Gefahrenprognose, die ein idealtypischer Durchschnittsbeamter nicht vorgenommen hätte, handelt es sich um eine Scheingefahr (Putativgefahr), die keine Gefahr i.S.d. Generalklausel ist. Bei einem Gefahrenverdacht bestehen bestimmte Unsicherheiten über das Vorliegen einer Gefahr. Daher sind nur Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts zulässig.

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Strafbare Handlungen (Beispiele LuftVG)

• Verkehrsgefährdung (§ 59 LuftVG) • Führen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuges oder Gestattung der

Führung eines solchen Luftfahrzeuges (§ 60 Abs. 1 LuftVG) • Führen eines Luftfahrzeuges ohne Erlaubnis bzw. Gestattung der Führung eines

Luftfahrzeuges ohne Erlaubnis (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG) • Praktische Flugausbildung ohne Erlaubnis (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG) • Starten oder Landen außerhalb von genehmigten Flugplätzen oder außerhalb

festgelegter Start- und Landebahnen, außerhalb von Betriebsstunden oder außerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG)

• Beförderung gefährlicher Stoffe oder Güter ohne Erlaubnis (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 LuftVG) • Mitführen gefährlicher Stoffe oder Güter im Handgepäck im Luftfahrzeug ohne Erlaubnis

(§ 60 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG) • Betreiben elektronischer Geräte, die nicht zugelassen sind und Störungen in der

Bordelektronik verursachen können (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 LuftVG) • Verstoß gegen Flugbeschränkungen (§ 62 LuftVG)

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Strafbare Handlungen (Beispiele StGB)

• Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr (§ 315 StGB) • Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315 a StGB) • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) • Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c StBG)

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Bestraft wird, wer als Führer eines Luftfahrzeuges oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Als Sanktion ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Was alles unter einer Verfügung einer Luftaufsicht zu verstehen ist, ergibt sich aus § 29 LuftVG. Die Verfügung muss im Rahmen der Luftaufsicht ergangen sein, also zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs.

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Durchsetzung • Luftfahrtbehörde • Polizei • Hausrecht • Unmittelbarer Zwang

Mittel in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr.

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Startleiter Stellung unter Flugleiter aber auch Verantwortung

Beispiel Versicherungsschutz:

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PLATZRUNDE NfL II 37/00 und 71/01

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Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchfuhrungsverordnung (EU) Nr 923/2012 (SERA-

Verordnung) AIC IFR 0916 OCT 2014

Die Durchfuhrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA Verordnung) harmonisiert die Luftverkehrsregeln im europäischen Luftraum (SERA/Standardised European Rules of the Air). Sie ist am 04 DEC 2012 in Kraft getreten. Ab dem 05 DEC 2014 findet sie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gegenstand der SERA-Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, die für den allgemeinen Luftverkehrgelten. Ziel ist die Harmonisierung der Luftverkehrsregeln im europäischen Luftraum durch Beseitigung der gegenwärtig existierenden, zahlreichen Abweichungen dieser ICAO-Vorgaben durch die einzelnen Staaten.

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AIC IFR 0916 OCT 2014 Umsetzung der SERA-Verordnung in nationales Recht

Da die SERA-Verordnung mit den Regelungsbereichen der bislang geltenden Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in großen Teilen deckungsgleich ist, erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zurzeit eine Neufassung der LuftVO. Durch die Neufassung werden Doppelregelungen im nationalen Recht gestrichen, Verweisungen und Zuständigkeiten angeglichen und die Ordnungswidrigkeiten an das neue EU-Recht angepasst. Gleichzeitig werden die Teile der LuftVO beibehalten, die in der SERA-Verordnung nicht oder nicht abschließend geregelt sind. Die Neufassung wird voraussichtlich im Januar 2015 in Kraft treten. GILT SEIT NOVEMBER 2015

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AIC IFR 09 16 OCT 2014 Unabhängig von dem Inkrafttreten der Neufassung der LuftVO ist die SERA-Verordnung ab dem 05 DEC 2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar. Die SERA-Verordnung verdrängt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europäischen Rechts ab dem 05 DEC 2014 diejenigen Regelungen der geltenden LuftVO, die den gleichen Regelungsinhalt wie die SERA Verordnung haben. Zusätzliche Regelungen (z. B. fur Sonder VFR, VFR bei Nacht etc.), die zeitgleich mit der SERA-Verordnung in Kraft treten, werden mit separaten NfL veröffentlicht. Dies ist am 22 OCT 2014 geschehen.

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NfLs zur Umsetzung von SERA • Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio

Mandatory Zone – RMZ) 1-240-14

• Festlegung von Lufträumen (A – G) 1-241-14

• Regelung für zeitlich nicht ständig wirksame Lufträume mit Kennzeichnung „HX“ 1-243-14

• Aufhebung der Festlegung niedrigerer Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken, Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze für Flüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen 1-

244-14

• Eigenstaffelung von Luftfahrzeugen 1-246-14

• Bekanntmachung über die Übermittlung der koordinierten Weltzeit (UTC) an Flugplätzen mit Flugplatzkontrollstelle 1-247-14

• Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von Formationsflügen 1-248-14

• Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht 1-249-14

• Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bei Nacht 1-250-14

• Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln im Luftraum Klasse G 1-293-14

• Verfahren bei Flugzeugwechsel 1-297-14

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Übermittlung der koordinierten Weltzeit (UTC) NfL 1-247-14 Aufgrund von § 9a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I, S. 1032), sowie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA) Anhang SERA.3401 Buchstabe d) Nr. 1 gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bekannt:

1. Der Pilot hat vor dem Rollen zum Start die Einstellung und Überprüfung der Uhrzeit im Luftfahrzeug durch die Synchronisation mit der GPS Zeit (korrigiert auf UTC) sicherzustellen. Die Synchronisation ist mit dem im Luftfahrzeug befindlichen und luftzugelassenen GPS durchzuführen. 2. Sollte der Pilot über kein GPS im Luftfahrzeug verfügen und die aktuelle Uhrzeit (UTC) benötigen, hat der Pilot die Flugplatzkontrollstelle entsprechend zu informieren und die Uhrzeit zu erfragen.

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Änderungen im deutschen Luftraum Luftraum D-CTR: Abstände zu Wolken 1.500 m / 1.000 ft Luftraum E: Flugsicht 5 km unter FL 100 Luftraum F: entfällt Luftraum G: IFR-Fluge sind nur in Verbindung mit einer RMZ zulässig Wegfall der niedrigeren Mindestwerte für Sichtflüge in Kontrollzonen, z. B. Sonder-VFR Wegfall der reduzierten VMC-Werte bei Wechsel der Flugregeln IFR/VFR Geänderte Sprechfunkverfahren NfL 1-251-14 (ab 13.11.14) Einführung von Lufträumen mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) (NfL 1-240-14) Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der DFS

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FLUGLEITER

Vertretet des Flugplatzhalters

§ 45 LuftVZO Erhaltungs- und Betriebspflicht (4) Flughafenunternehmen bestimmt sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens. Zur Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Unternehmen verpflichten einen Vertreter und weitere Personen zu bestellen. § 53 LuftVZO (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

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BEAUFTRAGTER FÜR LUFTAUFSICHT

Beauftragter der Landesluftfahrtbehörde

Überprüft im Auftrag der LLB Flugbetrieb und Einrichtungen DHV übt im Auftrag BMVI die Luftaufsicht über ca. 950 Fluggelände vom DHV zugelassen aus.

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Pflichtenkollision • Überlastung durch hohes Verkehrsaufkommen und /oder durch zusätzliche Aufgaben • Loyalitätskonflikte • Fachliche Defizite • Persönliche Defizite

Flugbetrieb hat absoluten Vorrang bei allen Entscheidungen

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Die Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V. (IDRF e.V.) ist der im Juli 2005 gegründete Zusammenschluss von derzeit über 70 Regionalflughäfen und regionalen Landeplätzen sowie ca. 20 Flugsicherungsdiensten und luftfahrtaffinen Firmen aus Deutschland.

Die IDRF vertritt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder und setzt sich für die optimale Nutzung der vorhandenen Anlagen und Kapazitäten sowie den bedarfsgerechten Erhalt und Ausbau einer flächendeckenden Luftverkehrsinfrastruktur in Deutschland ein. Sie verbindet Flugplatzbetreiber, Flugplatznutzer und Flugsicherung miteinander und sorgt für Kommunikation mit Politik, Gesetz- und Regelungsgebern auf nationaler und internationaler Ebene.

Eine Mitgliederübersicht finden Sie auf der IDRF Webseite unter:www.idrf.de