„kreativer“ umgang mit dem instrument dienstvereinbarung · 2014. 6. 4. · prof. dr. günter...

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Prof. Dr. Günter Wendt „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    § 1 Grundsatz

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

    Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

    (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8, Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

    Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erfor-derlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

    Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

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    (weiter § 3) Grundpflichten des Arbeitgebers

    (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstruk-turen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflich-ten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

    Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    § 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

    (1) der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit: ... 13. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 14. Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufes ergeben.

    Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    § 70 Abschluss von Dienstvereinbarungen; Vorrang von Tarifverträgen (1) Über die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 6 genannten Fragen können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

    Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    Zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat wird Folgendes vereinbart:

    § 1 Präambel

    Die betriebliche Gesundheitsförderung nimmt in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen immer höheren Stellenwert ein. Den Anregungen der Welt-gesundheitsorganisation folgend hat die Hochschule Magdeburg-Stendal den Gedanken der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgegriffen und das Projekt „Gesundheitsfördernde Hochschule“ initiiert.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    (weiter § 1 Präambel)

    Grundlegende Ziele des Projektes sind: • die Steigerung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz, • die Verbesserung der innerbetrieblichen Kooperation, • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, • mehr Transparenz bei innerbetrieblichen

    Veränderungen, • die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und

    Leistungsbereitschaft und • die Verbesserung des Arbeitsklimas.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    §2 Geltungsbereich und Zweckbestimmung ( ... ) Diese Dienstvereinbarung regelt den Umgang mit Daten der Mitarbeiter bei der Durchführung des Projekts insbesondere der Erstellung des Gesundheitsberichts und der Ableitung von Maßnahmen.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    § 3 Gesundheitsbericht

    Der Gesundheitsbericht des Projektes „Gesund-heitsfördernde Hochschule Magdeburg-Stendal" ist eine Bestandsaufnahme der Belastungs-, Gefähr-dungs- und Gesundheitssituation der Hochschule Magdeburg-Stendal.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule§ 5 Bereitstel lung der Daten

    Die Hochschul le i tung stel l t d ie Daten bereit , d ie die Projekt-gruppe für die Erstel lung des Gesundheitsber ichtes benö-t igt . Nach der erstmal igen Erste l lung des Gesundheitsber ichtes erfo lgt e ine Neubearbei tung, um eine Fortschre ibung der Daten s icherzustel len. Der Aktual is ierungszeitraum sol l 2 Jahre nicht überschreiten. § 6 Mitwirkung der Mitarbeiter l innen

    Al le Mitarbeiter l innen, die an der Datenerfassung, -verarbe i-tung und -auswertung bete i l igt s ind, können d iese Aufgaben im Rahmen ihrer Arbe i tsze i t wahrnehmen. Ihnen dür fen we-gen ihrer Mitarbeit am Projekt keiner le i Nachtei le entstehen.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    § 8 Arbeitskreis Gesundheit

    Zur Lenkung und Steuerung des Projektes wird für dessen Laufzeit der Arbeitskreis Gesundheit eingerichtet. Der Arbeitskreis Gesundheit besteht aus folgenden Mitgliedern:

    • die Leitung des Projektes, • ein Mitglied der Hochschulleitung, • ein Mitglied der Personalvertretung, • ein Mitglied des Studentenrates, • der Beauftragte für Arbeits-, Umwelt- und Datenschutz, • die Gleichstellungsbeauftragte, • der Behindertenbeauftragte und • ein Vertreter des Hochschulsports.

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    Dienstvereinbarungzum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule

    § 10 Information und Öffentlichkeit

    Den Angehörigen der Hochschule Magdeburg-Stendal sind die Zwischenergebnisse und das Resultat des Gesundheitsberichtes in verständ-licher Form zugänglich zu machen. Jeder Neubearbeitung folgt ein aktueller Gesund-heitsbericht mit einer hochschulöffentlichen Präsentation für alle Interessierten durch den Arbeitskreis.

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    Projekt

    „Gesunder Campus“ Magdeburg- Stendal

    3. Zwischenbericht

    Oktober 2003

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    „Gesunder Campus“

    Protokoll zum dritten Workshop des Hochschulprojektes

    15.05.2003 – 16.05.2003

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    „Kreativer“ Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung

    Apfel – rundum gesund!

    Es ist mal wieder so weit!!!

    am 15.11.2005

    findet auf eurem Campus wieder ein Apfeltag statt. Wir werden euch den ganzen Tag mit leckeren Äpfeln „beglücken“

    Eure Projektgruppe