aktuelle fragen des franchising dr. patrick giesler rechtsanwalt
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Aktuelle Fragen des Franchising
Dr. Patrick GieslerRechtsanwalt
www.meyer-koering.de www.franchiserecht.de
Ganz kurz: Was ist Franchising?
• Methode zum Vertrieb von Waren, Dienstleistungen und Technologien (Frage: Geht es nur um Vertrieb oder doch eher um Vermarktung?)
• „Die Vervielfältigung von Erfolg.”
• Ein Finanzierungsinstrument
• „Die Antwort des Mittelstandes auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.“ (Bundeswirtschaftsminister)
• Die Vervielfältigung eines Unternehmens mit fremdem Kapital und “auf fremdes Risiko” (These)
Unter einer Franchise wird die Gesamtheit der Rechte verstanden, welche die erste Partei („Franchisegeber“) der zweiten Partei („Franchisenehmer“) gewährt, und welche den Franchisenehmer berechtigen und verpflichten, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung das Geschäft des Vertriebs von Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien im Rahmen eines von dem Franchisegeber bestimmten Systems („Franchisesystem“) zu übernehmen, welches ein geheimes Know-how und die Erbringung von Unterstützungsleistungen vorsieht, in welchem im Wesentlichen die Art und Weise des Betriebs des Franchisenehmers („Franchisebetrieb“) vorgeschrieben ist, in dem eine fortlaufende Betriebskontrolle durch den Franchisegeber erfolgt und in dem der Franchisenehmer im Zusammenhang mit seinem Franchise-betrieb zur Nutzung der vom Franchisegeber vorgesehenen geistigen und gewerblichen Schutzrechte berechtigt und verpflichtet ist. Als „Franchising“ ist demnach die Methode zu verstehen, sich der Bindung von Franchisenehmern durch Franchiseverträge zu bedienen, um den Vertrieb von Waren, Dienst-leistungen und Technologien zu organisieren und ein Geschäft aufzubauen.
Bitte (heute) nicht lesen: Definition
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Wie entsteht ein Franchise-System?
Erfolgreiches Unternehmen an Einzelstandort
Filialist
Hersteller/Importeur
Aufbau von Standorten mit
fremdem Kapital
Entwicklung Betriebstyp und
Absatz-Know-how
- Erprobung- Know-how- Richtlinien- Marketingkonzept- Marke- Belieferung- Handbuch
Suche nach selbständigen
Betreibern
Finanzierung der selbständigen
Betreiber
Vertragliche Bindung der
Betreiber Betreiber eröffnet und
führt sein Unternehmen
„wie eine Filiale“
• Herkunft des Wortes: “franchir” = befreien (altfranzösisch)Königliches Privileg, auf Grund dessen Kaufleute und Handwerker bestimmte Gebühren erheben durften
• Erste Franchisesysteme Ende des 19. Jahrhunderts in den USA
• 1863 Singer Sewing Company1890 Coca Cola1998 General Motors1902 Rexal
• Begriff ist in den USA weiter gefasst (auch Abfüll-Lizenzen oder Vertragshändler werden erfasst). Daher Vorsicht bei dem Vergleich der Marktzahlen.
Ganz kurz: Hintergrundwissen
• In Deutschland: Späte Entwicklung.
• In den USA50er Jahre des 20. Jahrhunderts in den USA: Boom des “Business Format Franchising”
• Heute in den USA rund 3500 Franchisesysteme mit 600.000 Franchisenehmern und Gesamtumsatz 750 Milliarden US-$.
Historische Entwicklung
Typisierungen von Franchisen
• Nach dem Gegenstand (Waren-, Dienstleistungs-, Produktionsfranchising)
• Nach den Marktstufen (z.B. Hersteller/Einzelhändler)
• Nach dem inneren Aufbau (Masterfranchisen, Sub- oder Unterfranchisen)
• Nach dem Umfang von Kapital- und Zeiteinsatz(Voll- und Teilfranchisen, Abteilungs- und Minifranchisen)
• Nach Macht- und Interessenkonstellationen (umstritten; Streit betrifft vor allem Rechtsfolgen)
Hintergrundwissen
Rechtsnatur des Franchiseverhältnisses
• H.M.: Misch- und Typenkombinationsvertrag
• Lizenzvertrag
• Reiner Geschäftsbesorgungsvertrag
• BGB-Gesellschaft
Franchiserecht - Übersicht
Franchiserecht - Übersicht
• BGB, insbesondere Schuldrecht (allgemeines Schuldrecht, Miet- und Pachtrecht, Dienstvertrags- und Geschäftsbesorgungsvertragsrecht, Kaufvertragsrecht)
Verbraucherschutzrecht (im BGB: AGB, Verbraucherkreditrecht)
• Europäisches Kartellrecht (Kartellverbot Art. 81 EGV, dabei Gruppenfreistellung beachten: Vertikal-GVO)
• Deutsches Kartellrecht (GWB, Vertikal GVO)
• Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB)
• Urheberrecht
• Marken- und Gebrauchsmusterrecht
• Lizenzvertragsrecht (insbesondere Know-how-Überlassung)
• Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Franchisevertrag
Leistungen des Franchisegebers
• Lizenzleistungen (Nutzungsüberlassung)Nutzungsrechte: Marke, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechte (z.B. Software, Werbemuster), Know-how-Transfer.
• Dienstleistungen und GeschäftsbesorgungBeratung, Unterstützung, Begleitung zu Finanzierungsgesprächen, Schulungen und Information, Beschaffung von Einkaufsvorteilen, Warenwirtschaftssystem, Verwaltung, Marktbeobachtung, etc.
• KaufvertragsrechtErstausstattung, Belieferungsverpflichtung (Rahmenverpflichtung).
• Sonstige entgeltliche NutzungsüberlassungGeschäftsräume, Handbuch, Schulungsunterlagen etc.
• Kapital, Investition in fremdes Geschäftskonzept
• Systemanwendung im eigenen Unternehmen
• Betriebsführung
• AbsatzförderungAbnahme von Vertragswaren, Lagerhaltung etc.
• Eintrittsgebühr (Einstiegsgebühr)
• Laufende Franchisegebühren
• Laufende Werbegebühren
• Arbeitsleistung
Franchisevertrag
Leistungen des Franchisenehmers
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Wie viel Know-how braucht Franchising?
• Was ist Know-how?
• Schuldrechtliche Mindestanforderung: Wettbewerbsvorteil durch Erfahrungswissen
• Was ist das Ziel des Franchisenehmers?
• Kartellrechtliche Mindestanforderung: geheim, wesentlich, identifizierbar.
• Wieso ist eigentlich überhaupt Know-how notwendig?
Franchising und Know-how
Franchisevertrag - Anbahnungsphase
Vorvertragliches Schuldverhältnis
• Informationsgefälle
• Weltweit auftretendes Problem des Franchising(Disclosure Requirements FTC, Unidroit etc.)
• Vorvertragliches Schuldverhältnis mit Haftung aus culpa in contrahendo Entwicklung der RSpr.
• Aktive Täuschung oder Unterlassen (Aufklärungspflicht)
• Problematisch: Prognosehaftung des Franchisegebers?
Äquivalenzstörungen
• Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
• Genaue Bemessung beim Franchising ist rechtlichungeklärt.
• Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 BGB)“Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung” = Mehr als 100% über Marktpreis.
• Was ist der “Marktpreis” des Leistungsspektrums?
Franchisevertrag - Leistungserbringung
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Typisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
Franchisevertrag - Leistungserbringung
Leistungen Franchisegeber Gegenleistungen Franchisenehmer
SystemeingliederungAufbauberatung und -UnterstützungKnow-how-Transfer
EintrittsgebührInvestition in den Franchisebetrieb
Markt- und WettbewerbsbeobachtungProduktentwicklungBelieferungBeratung, Unterstützung, ControllingLizenzleistungen
FranchisegebührWarenabnahme, AbsatzförderungLagerhaltung, MindestbestellmengeArbeitsleitungNachinvestition
Organisation des MarketingWerbevorlagenÜberregionale Werbung
WerbegebührRegionale Werbung
Leistungsstörungen
• Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Hs. 2, 441 Abs. 3 BGB
• Kaufvertrag: §§ 434, 437 ff. BGBBelieferungsverpflichtung: §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Hs. 2, 441 Abs. 3 BGB
• Miet- oder PachtrechtInsbesondere lizenzvertragliche Elemente§§ 537 ff., 581 Abs. 2 BGB
• Miet- oder Pachtrechtauch Überlassung Know-how, Marketingkonzept§§ 537 ff., 581 Abs. 2 BGB
Franchisevertrag - Leistungserbringung
Franchisevertrag und Investitionsschutz
Diskutierte Investitionsschutzaspekte
• Fremdbestimmtheit der Investition des Franchisenehmers
• Auslauf- und Kündigungsschutz
• Leistungsverweigerungsrecht bei der Rückgabe von Geschäftsräumen (§ 242 BGB)
• Konkurrenzschutzanspruch (§ 242 BGB) – umstritten
• Gleichbehandlung
• Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 BGB n.F.)
Verbraucherkreditrecht
Franchisevertrag – Kollisionen mit dem Verbraucherschutz
• AbzG VerbrKrG §§ 505, 355 BGB
• Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB (Vergleich mit § 310 BGB, § 38 ZPO)
• Rechtsfolgen:Schriftformerfordernis, § 505 Abs. 2 BGBWiderrufsrecht, §§ 355, 346 ff.
• Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag
Verbraucherkreditrecht
• Teleologische Reduktion des § 507 BGB
• Probleme des SchriftformerfordernissesInsbesondere: Verdeckte Franchisegebühren
• Probleme im Rückabwicklungsschuldverhältnis(§§ 346 ff. BGB): Rückgewähr der empfangenen materiellen Leistungen
• Problem der Widerrufsbelehrung Fehler in der BGB InfoV (Schönfelder Nr. 22)
• Anwendung im Dienstleistungsfranchising
Franchisevertrag – Kollisionen mit dem Verbraucherschutz
System-Management und Außenhaftung
Außenhaftungsrisiken
• Außenhaftung / Innenhaftung
• Konzernrecht (analoge Anwendung §§ 291 ff. AktG) nicht übertragbar; franchisetypsische Abhängigkeiten bedingen “Leitungsmacht” im Vertragskonzern.
• Rechtsscheinhaftung (§ 56 HGB, Anscheins- und Duldungsvollmacht)
• Produkthaftung (§ 4 ProdHaftG: Hersteller ist, wer sich als Hersteller ausgibt)
• Produzentenhaftung (Systembeobachtungspflicht?)
Franchisevertrag und Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
• Analoge Anwendbarkeit des § 89b HGB?
• Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§ 90 a HGB)
• Keine Generalanalogie (insbesondere nicht hinsichtlich der Provisionsnormen).
• Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB)- Keine Analogie möglich seit Einführung § 314 BGB
Beendigung von Franchiseverträgen
Kündigung von Franchiseverträgen
• Anwendbar: §§ 313, 314 BGB
• Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung
• Hohe Anforderungen durch die Rechtsprechung
• Typische Kündigungssachverhalte
• Abmahnung (§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB)
• Kündigungserklärungsfrist
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Master-Franchising und Area Development
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Welche unternehmerischen Freiheiten hat ein Franchise-Nehmer?
Eingeschränkt Uneingeschränkt
• Neue Geschäftsfelder
• Veränderung des Angebots
• Preise und Konditionen
• Neue Betriebsstätten
• Personalhoheit
• Verlegung des Standorts
• Schließung des Unternehmens
• Werbung und Marketing
Selbständigkeit und unternehmerische Freiheit
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dr. Patrick GieslerRechtsanwalt
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