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Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin
14. Bundesweiter Betriebsärztetag
26. Und 27. Mai 2018 in Bochum
Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel
Aktuelles aus der
Arbeitsmedizin
Gliederung
Vorbemerkungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:
Wer braucht was?
121. Deutscher Ärztetag:
Stellungnahme des Vorstands der BÄK zur Arbeitsmedizin
Novellierung (Muster)Weiterbildungsordnung
Fernbehandlungsverbot
Neues aus dem AfAMed
Neues aus dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Berufskrankheiten
Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung
Interessenkonflikte Hochschullehrer (ASU und IfL):
Forschungsprojekte (u.a. Modellvorhaben mit BARMER „Gesund studieren in Mainz“
(keine persönlichen Zuwendungen)
Lehre
Beratung politischer Gremien in RLP und Bund (z.B. AfAMed, Ärztlicher
Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, ...)
Gutachten (BGn, Gerichte, Ärztekammern, ...)
akademische Gremien (DFG, Ausschüsse Fachbereich, Senat, ...)
Nebentätigkeiten: Vorträge z.T. gegen Honorar und/oder Übernahme der Reisekosten (heute 200,--€)
Sonstiges (u.a.): Vizepräsident der DGAUM
Kooperationsvertrag BARMER – DGAUM (keine persönlichen Zuwendungen)
Vorsitzender von zwei Ethik-Kommissionen (LÄK, BAuA)
Herausgeber Handbuch für Arbeitsmedizin
Redaktion verschiedener Fachzeitschriften
Vorbemerkungen zum
Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz: Wer braucht was?
Wer braucht was?
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Unternehmen Arbeitnehmer
Arbeitsmedizin Arbeitssicherheit
Andere ...
Wer braucht was? Arbeitnehmer
http://www.inqa.de/SharedDocs/PDFs/DE/Publikationen/was-ist-gute-arbeit-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Wer braucht was? Unternehmen
Kurz-, mittel- und langfristigen Wirtschaftlichen Erfolg
Reibungslose Abläufe im Unternehmen
Leistungsfähige und gesunde Mitarbeiter
Flexibilität (z.B. Arbeitszeit)
Anerkennung, Renommee, ...
Unterstützung durch gute Beratung und Betreuung (u.a.): • aktuell und an den neuesten Sachstand angepasst
• an die besonderen Betriebsverhältnisse adaptiert
• zielgerichtet
• evidenz- und qualitätsgesichert
• effektiv und neutral
• vernünftige Strukturen
• verlässlich
• ganzheitlich
Rechtssicherheit
Kostenevidenz
Kontrolle (?)
...
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Wer braucht was? Arbeitnehmer
Unternehmen
Arbeitsmedizin
Arbeitssicherheit
Andere ...
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Wer braucht was? Arbeitnehmer
Unternehmen
Arbeitsmedizin Aktuelle Informationen
Konzepte und Strategien
Qualität und Evidenz
Rechtssicherheit und Neutralität
Fachliche „Unabhängigkeit“ (fachlich weisungsfrei)
Ärzte/Ärztinnen
Gute Rahmenbedingungen
Kooperation mit kurativ tätigen Ärztinnen und Ärzten
Wissenschaftliche Grundlagen („gesicherte Erkenntnisse“)
Sinnhaftigkeit, Anerkennung, Selbstbewusstsein, ...
Ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsplätze
und die dort auftretenden Belastungen
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Grundüberlegungen zum Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
„Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit
sind kein Selbstzweck“
121. Deutscher Ärztetag und
Arbeitsmedizin
Beschluss des Vorstandes zur Arbeitsmedizin
(Muster)Weiterbildungsordnung
Fernbehandlungsverbot
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf
Beschlüsse des Deutschen 121. Ärztetags (u.a.)
Beschluss des Vorstandes der BÄK zur
Arbeitsmedizin
Beschluss des Vorstandes der BÄK zur
Arbeitsmedizin
Beschluss des Deutschen Ärztetages zur
Arbeitsmedizin
(Muster)Weiterbildungsordnung
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf
(Muster)Weiterbildungsordnung
Abschnitt A
Paragrafenteil
2a Begriffsbestimmungen
(Muster)Weiterbildungsordnung
(Muster)Weiterbildungsordnung
Weiterer Ablauf:
Ggf. Modifikation der (Muster)Weiterbildungsordnung und
Verabschiedung bei den einzelnen Landesärztekammern
(weitere Lobbyarbeit erforderlich!!!)
Zustimmung durch entsprechende Aufsichtsbehörde des
jeweiligen Bundeslandes
Ggf. Änderung des jeweiligen Heilberufs- bzw. Kammer-
gesetzes
In Kraft treten? Übergangsregelungen? (Landesrecht)
Anpassung Kursbuch 360 Stundenkurs „Arbeitsmedizin“
erstes Treffen Herbst 2018)
Weiterbildung nach neuer Weiterbildungsordnung
Fernbehandlungsverbot
Beschluss des Vorstandes zur Arbeitsmedizin
(Muster)Weiterbildungsordnung
Fernbehandlungsverbot
Herzlichen Dank an den BsAfB für die
gute Zusammenarbeit!!!
Neues aus dem AfAMed
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3
Zu den Aufgaben des AfAMed gehört es u.a.,
dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige
gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in der ArbMedVV gestellten
Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots-
oder Wunschvorsorge erfüllt werden können,
Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,
Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen
Präventionsmaßnahmen nach ArbMedVV zu ermitteln, insbesondere zur
allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des
medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten.
Aufgaben des AfAMed (§ 9 ArbMedVV)
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4
Zu den Aufgaben des AfAMed gehört es u.a.,
dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige
gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in der ArbMedVV gestellten
Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots-
oder Wunschvorsorge erfüllt werden können,
Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,
Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen
Präventionsmaßnahmen nach ArbMedVV zu ermitteln, insbesondere zur
allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des
medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten.
Aufgaben des AfAMed (§ 9 ArbMedVV)
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/Ausschuss-fuer-
Arbeitsmedizin_node.html
AfAMed
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/Ausschuss-fuer-
Arbeitsmedizin_node.html
Beratungen des AfAMed sind vertraulich, aber:
... wenn das Protokoll der letzten Sitzung verabschiedet ist!
AfAMed
AfAMed
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/Ausschuss-fuer-
Arbeitsmedizin_node.html
AfAMed
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-
Ausschuessen/AfAMed/pdf/Arbeitsmedizinische-Praevention-
FAQ.pdf?__blob=publicationFile
AfAMed
AfAMed
AfAMed
AfAMed
AfAMed Aktuelles Beratungsthema: arbeitsmedizinische Vorsorge und UV-Licht
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdf
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht
rechtzeitig veranlasst,
2.entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
3.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
4.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder
nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist
nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV ist kein Wunschkonzert sondern Pflicht!
AfAMed
Neues aus dem
Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Berufskrankheiten
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
24. Mai 2017 Beschluss des
Bundeskabinetts
07. Juli 2017 Verabschiedung
im Bundesrat
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
BK-Nr. 1320: Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-
Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180
Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
BK-Nr. 1320: Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-
Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180
Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
BK-Nr. 1321: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(μg/m3)
x Jahre]
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
BK-Nr. 1320: Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-
Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180
Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
BK-Nr. 1321: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(μg/m3)
x Jahre]
BK-Nr. 2115: Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei
Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
BK-Nr. 1320: Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-
Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180
Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
BK-Nr. 1321: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(μg/m3)
x Jahre]
BK-Nr. 2115: Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei
Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
BK-Nr. 4104: Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
• in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
• in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
• bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am
Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
BK-Nr. 1320: Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-
Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180
Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
BK-Nr. 1321: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(μg/m3)
x Jahre]
BK-Nr. 2115: Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei
Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
BK-Nr. 4104: Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
• in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
• in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
• bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am
Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}
BK-Nr. 4113: Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens
100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) x Jahre]
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung Anzeigen pro Jahr
Nächsten später
5 Jahren .
650
150
70
325
75
1.270
250
75
30
150
30
535 Summe
Vierte Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung Anzeigen pro Jahr
Nächsten später
5 Jahren .
650
150
70
325
75
1.270
250
75
30
150
30
535 Summe
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
Transparents der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten
Beratung der Bundesregierung und
von Bundesministerien (allgemein)
Öffentlich, rechtlich verankert
Vertraulich (u.a. Ärztlicher Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“)
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
Transparents der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-
sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-
sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-
sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-
sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
Aktuelle Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
http://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/bk-geschehen/index.jsp
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Unterlassungszwang ist nicht mehre Zeitgerecht
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
... die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Unterlassungszwang ist nicht mehre Zeitgerecht
Fehlende Transparents der Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Unterlassungszwang ist nicht mehre Zeitgerecht
Fehlende Transparents der Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
z.T. sehr lange Beratungsverfahren im Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Unterlassungszwang ist nicht mehre Zeitgerecht
Fehlende Transparents der Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
z.T. sehr lange Beratungsverfahren im Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
Liste der Berufskrankheiten entspricht nicht der modernen Arbeitswelt (Stress,
psychische Erkrankungen, Burnout, ...)
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Bei Verdachtsanzeigen zu viele Ablehnungen; Hürden für die Anerkennung
sind zu hoch
Erleichterung der Beweislast
Unterlassungszwang ist nicht mehre Zeitgerecht
Fehlende Transparents der Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
z.T. sehr lange Beratungsverfahren im Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“
Liste der Berufskrankheiten entspricht nicht der modernen Arbeitswelt (Stress,
psychische Erkrankungen, Burnout, ...)
Liste der Berufskrankheiten ist nicht auf dem
neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
Kritik am Berufskrankheitenrecht und zu
Verfahrensfragen
Die „Legaldefinition“ von einzelnen Berufskrankheiten ist nicht
ausreichend präzise (z.B. BK-Nr. 1101 BKV: Erkrankungen durch Blei
oder seine Verbindungen)
Kritik an der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ (u.a.)
Kritik an der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ (u.a.)
Die „Legaldefinition“ von einzelnen Berufskrankheiten ist nicht
ausreichend präzise (z.B. BK-Nr. 1101 BKV: Erkrankungen durch Blei
oder seine Verbindungen)
Arbeitsmedizinische Erkenntnisse finden nicht ausreichend Eingang in
die Beratung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
„Berufskrankheiten“
Kritik an der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ (u.a.)
Die „Legaldefinition“ von einzelnen Berufskrankheiten ist nicht
ausreichend präzise (z.B. BK-Nr. 1101 BKV: Erkrankungen durch Blei
oder seine Verbindungen)
Arbeitsmedizinische Erkenntnisse finden nicht ausreichend Eingang in
die Beratung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
„Berufskrankheiten“
Bessere personelle Ausstattung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
„Berufskrankheiten“
Kritik an der Arbeit des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ (u.a.)
Die „Legaldefinition“ von einzelnen Berufskrankheiten ist nicht
ausreichend präzise (z.B. BK-Nr. 1101 BKV: Erkrankungen durch Blei
oder seine Verbindungen)
Arbeitsmedizinische Erkenntnisse finden nicht ausreichend Eingang in
die Beratung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
„Berufskrankheiten“
Bessere personelle Ausstattung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
„Berufskrankheiten“
Begleitung durch einen rechtlich verankerten sozialpolitischen Ausschuss
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gesetzliche Vorgaben (u.a. ASiG, ArbMedVV,...)
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gesetzliche Vorgaben (u.a. ASiG, ArbMedVV,...)
Selbstzweck bzw.
„Geschäftsmodell“
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gesetzliche Vorgaben (u.a. ASiG, ArbMedVV,...)
Selbstzweck bzw.
„Geschäftsmodell“
Grundlage einer Zielgerichten
Prävention am Arbeitsplatz
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gesetzliche Vorgaben (u.a. ASiG, ArbMedVV,...)
Selbstzweck bzw.
„Geschäftsmodell“
Gesundheit der
Mitarbeiter erhalten
Grundlage einer Zielgerichten
Prävention am Arbeitsplatz
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung
WARUM?
Gesetzliche Vorgaben (u.a. ASiG, ArbMedVV,...)
Selbstzweck bzw.
„Geschäftsmodell“
Gesundheit der
Mitarbeiter erhalten
Verhinderung der
Gefährdung von
Dritten
Grundlage einer Zielgerichten
Prävention am Arbeitsplatz
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
Gefährdungsbeurteilung – WARUM?
„Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstzweck,
sondern die Grundlage für einen zielgerichteten
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen gibt es?
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsmedizin
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen gibt es?
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsmedizin
Gestaltung physikalisch chemisch biologisch Organisation psychisch
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen gibt es?
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsmedizin
Gestaltung physikalisch chemisch biologisch Organisation psychisch
Gefährdungsbeurteilung ist ein integraler Prozess
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsmedizin
u.a.:
Arbeitsmedizin
u.a.:
Arbeitsmedizin
u.a.:
Arbeitsmedizin
Arbeitsgeber
Arbeitsgeber
...............
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Erhebung der Anamnese,
eine individuelle ärztliche Beratung und ggf. eine Untersuchung!
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Pflichten des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der
Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Pflichten des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der
Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Pflichten des Arztes bzw. der Ärztin: Verschaffen von Kenntnissen über die
Arbeitsplatzverhältnisse als Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Biomonitoring
Impfung
Röntgen
u.a.:
Gefährdungsbeurteilung und
arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach ArbMedVV
Körperverletzung (Arbeits)Medizinischen
Nutzen
Gefährdungsbeurteilung
Beteiligung des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung
Betriebsärztliche Tätigkeit kann wesentlicher Bestandteil der
Gefährdungsbeurteilung sein (z.B. Biomonitoring)
Gefährdungsbeurteilung und
Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung und
Mutterschutzgesetz
„allgemeine“
Gefährdungs-
beurteilung
„individuelle“
Gefährdungs-
beurteilung
Eine (individuelle) Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des
Mutterschutzes ist ohne ärztlichen Sachverstand nicht möglich
(z.B. Infektionskrankheiten)
Zusammenfassung
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind kein Selbstzweck!!!
Beschlüsse des Deutschen Ärztetags: Stellenwert der Arbeitsmedizin
Weiterbildungsordnung (Betriebsmedizin!)
Fernbehandlungsverbot
AfAMed: Beachten Sie bitte die aktuellen Entwicklungen (Homepage)
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten: Transparents durch Homepage (aktuelle Beratungsthemen)
Änderungen des Berufskrankheitenrechts sind zu erwarten
(Unterlassungszwang)
Gefährdungsbeurteilung: Es gibt nur eine Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsmedizin ohne Beteiligung des Betriebsarztes an der
Gefährdungsbeurteilung macht keinen Sinn