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Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient! Innsbruck, im Jänner 2012 Als besonderes Service für Sie als unsere KlientInnen gibt es auch heuer wieder zum Jahresbeginn unseren Pressespiegel, in dem alle unsere Steuerspartipps/Presseartikel und -infos des vorangegangenen Jahres für Sie als kostenloses Nachlesewerk zusammengetragen wurden. Schauen Sie einmal ins Inhaltsverzeichnis, sicher ist auch für Sie Nützliches dabei. Viel Spaß mit der Lektüre wünschen mit dem gesamten Team

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Page 1: alle unsere Steuerspartipps/Presseartikel und -infos des ... · treffenden Unternehmens kostet ein solcher Auskunftsbescheid zwi-schen 1.000€ und 20.000 €. Selbst bei Zurückweisen

Sehr geehrte Klientin,

sehr geehrter Klient! Innsbruck, im Jänner 2012

Als besonderes Service für Sie als unsere KlientInnen gibt es auch heuer

wieder zum Jahresbeginn unseren Pressespiegel, in dem alle unsere

Steuerspartipps/Presseartikel und -infos des vorangegangenen Jahres für Sie

als kostenloses Nachlesewerk zusammengetragen wurden.

Schauen Sie einmal ins Inhaltsverzeichnis, sicher ist auch für Sie Nützliches

dabei.

Viel Spaß mit der Lektüre wünschen

mit dem gesamten Team

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STEUERSPARTIPPS/PRESSEARTIKEL UND – INFOS 2011 DER STEUERBERATUNGSKANZLEI TEAM TIROL

Steuerspartipps ................................................................................ im März 2011

Steuerspartipps ................................................................................ im Oktober 2011

Steuerspartipps ................................................................................ im Dezember 2011

Tipps aus Lohnverrechnung und Arbeitsrecht .............................. im Februar 2011

Tipps aus Lohnverrechnung und Arbeitsrecht .............................. im November 2011

Klienten - INFO's .............................................................................. Jänner bis Dezember 2011

Steuersparmodell Verlustbeteiligungen ........................................ Spezialausgabe Nr. 16 in der "ECONOVA"

Steuer 2011 - die besten Tipps - Teil 1 ........................................... Ausgabe Nr. 1 in der "ECONOVA"

Steuer 2011 - die besten Tipps - Teil 2 ........................................... Ausgabe Nr. 3 in der "ECONOVA"

Sommerzeit ist Reisezeit .................................................................. Ausgabe Nr. 7+8 in der "ECONOVA"

Gewinnregulierung & Steuerplanung ............................................ Ausgabe Nr. 9 in der "ECONOVA"

Fremdwährungskredite ................................................................... Ausgabe Nr. 12 in der "ECONOVA"

Steuersparcheckliste vor Jahresende ........................................... Ausgabe Nr. 15 in der "ECONOVA"

Inhaltsverzeichnis

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Liebe Klientinnen,liebe Klienten!

Geht es nach der Menge vonsteuerlichen Gesetzesänderungen,waren unsere Politiker zuletzt mehr als “fleissig”. Eineganze Flut von teils marginalen, teils bedeutenden Än-derungen ist über uns hereingeschwappt!Das hat dazu geführt, dass wir dieses Mal nicht, wie sonstüblich, unsere Tipps kurz, prägnant und entrümpelt ge-stalten können. Wir gehen lieber auf die meisten The-men ein und bitten Sie, liebe Leser, sich nicht von derMenge “erschlagen” zu lassen. Zur leichteren Lesbarkeithaben wir zu jedem Thema in der Überschriftzeile her-ausgearbeitet, wen es betrifft. So sehen Sie auf den er-sten Blick, ob ein Thema für Sie interessant ist oder ob Sie lieber gleichzum nächsten Kapitel gehen wollen. So ersparen Sie sich die für Sie nichtrelevante Überinformation und haben doch die Gewähr, dass Sie allesfür Sie Wichtige verfügbar haben.

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

D i e g ☺☺ d N e w s 2 0 1 1 :

1. Fall der Kreditsteuer,

2. Anhebung desPendlerpauschales /steuerfreies "Job-Ticket",

3. "Internationalisierung" desSonderausgabenabzuges,

4. Anhebung der Zuverdienst-grenze für die Familien beihilfe,

5. Bessere Verlustverwertungbei Vermietungstätigkeit,

6. Anhebung der Forschungs-prämie von 8 % auf 10 %,

7. Erleichterungen bei denumsatzsteuerlichenErklärungspflichten,

8. Verlängerung der Frist fürVorsteuerrückerstattungaus dem Ausland,

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WAS WIRD BESSER?

Wir informieren unsere Klienten, März 2011

Telefon: +43(0)512/562556-0Telefax: +43(0)512/[email protected]

Vielen herzlichen Dank für Ihr Verständnis ...... viel Spass beim Schmökern und einen schönen Frühlingsbeginn wünschen

mit dem gesamten Team

STEUER 2011STEUER 2011NEWSNEWS

STEUERSPAR

F Ü R U N T E R N E H M E R

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März 2011

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Familien

Obgleich die im TEIL II dieserArtikelserie noch zu behandelndenVerschlechterungen bei der Fami-lienbeihilfe insgesamt eher traurigund beschämend anmuten, gibtes doch auch etwas Positives zuvermelden: Die Zuverdienstgrenzefür den Anspruch auf Familienbei-hilfe wurde von bisher 9.000 € auf10.000 € angehoben. Somit kannder Nachwuchs nunmehr immer-hin satte 10.000 € dazuverdienen,ohne dass sein Fleiß mit der Strei-chung der Familienbeihilfe sanktio-niert wird. Tipp: Besonders wichtigbleibt es aber weiterhin, trotz allerArgumente für Ferialjobs den Aus-bildungserfolg im Auge zu behal-ten. Gelingt es Studierenden z.B.nicht, den ersten Studienabschnittinnerhalb der dafür vorgesehenenMindeststudiendauer zuzüglich ei-nes Toleranzsemesters erfolgreichabzuschließen, so ist die Familien-beihilfe bis zum tatsächlichen Ab-schluss des ersten Studienabschnit-tes zur Gänze verloren. Unterdiesem Aspekt kann es mituntersinnvoller sein, die Ferienzeit zurVorbereitung auf eventuell nochfehlende Diplomprüfungen zu nut-zen und das „echte Arbeiten“ vor-erst noch sein zu lassen.

Vermieter

Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung gehören, so wie

an Kirchen und Religionsgemein-schaften aus dem gesamten EU-und EWR-Raum abzugsfähig, wennes sich um im Inland gesetzlichanerkannte Institutionen handelt.

Pendler

All jenen, denen auchschon bisher das Pendlerpau-schale zustand, dürfen sich 2011über eine Erhöhung von ca. 10 %freuen. Das sind bis zu 300 € proJahr. Dienstnehmer, denen einSteuerabzugsposten nichts bringt,da auf Grund ihres geringen Ein-kommens ohnehin keine Lohn-steuer anfällt, bekommen einenPendlerzuschlag ausbezahlt. Auchdieser wurde mit 1. Jänner 2011von bisher maximal 130 € auf nun-mehr bis zu 251 € erhöht. Als Alter-native zum Pendlerpauschalekann der Arbeitgeber seit Anfangdes Jahres auch die Kosten für einMassenbeförderungsmittel (Bus,Zug etc.) zur Arbeitsstätte überneh-men, ohne dass es für den Dienst-nehmer zu einem steuerpflichtigenSachbezug kommt. Tipp: Hier kannes für beide Teile lohnend sein, statteiner Bruttogehaltserhöhung dieÜbernahme der Fahrtkosten zu ver-einbaren. Dabei muss die Zahlungdirekt an das Transportunterneh-men erfolgen, welches sodanneine spezielles "Jobticket" ausstellt.

Neugründer, Häuselbauer,Investitionsfreudige und"aktive Altschuldner"

Bisher musste man bei der Neuauf-nahme von Schulden und auchbei bestimmten Änderungen be-stehender Verträge (z.B. Laufzeit-änderungen) 0,8 % von der Ver-tragssumme an das Finanzamtabführen. Damit ist nun Schluss. Jenach Kredithöhe können so lockerhunderte bis tausende Euros ein-gespart werden. Das bringt vor al-lem für Neugründer, Häuselbauerund generell für alle künftigen,fremdfinanzierten InvestmentsKostenvorteile. Aber auch für "alte"Schuldner kann der Fall der Kredit-steuer noch interessant werden. Sokönnen all jene, die vorhaben,bald fällige Fremdwährungskreditemit derzeitigen Währungskursverlu-sten in der Hoffnung auf bessereZeiten zu verlängern, dies jetzt we-sentlich kostengünstiger bewerk-stelligen als noch vor ein paar Wo-chen.

Häuselbauer mit Hauptwohnsitz imAusland können sich zudem überdie "Internationalisierung" von steu-erlich abzugsfähigen Sonderaus-gaben freuen.Konkret wurde der Abzug fürWohnraumschaffung und -sanie-rung auf im Ausland gelegene Ei-genheime und Eigentumswohnun-gen erweitert. Ebenso sind ab derVeranlagung 2011 auch Beiträge

Wer profitiert wie und wovon?

9. Weitere Verlängerung der Zu-lässigkeit von Faxrechnungen,

10. Anspruch auf eine verbindli-che Rechtsauskunft(Advance Ruling),

11. Käufliche Straffreiheit beiSteuerprüfungen,

12. Erleichterungen und Klarstel-lungen für strafbefreiendeSelbstanzeigen.

Also Kopf hoch!

Entgegen der derzeitigen Presse-stimmung wird das Jahr 2011 zumGlück nicht nur das Jahr der steuer-lichen Belastungen. Immerhin gibtes aus steuerlicher Sicht 2011 zu-mindest auch die obigen Plus-punkte. Im Folgenden zeigen wirIhnen, wer von diesen Pluspunktenprofitiert und wie Sie diese nutzenkönnen.

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Rechnungsfaxer

Gefaxte Rechnungen be-rechtigen nur Dank einer expliziten,zeitlich befristeten Ausnahmerege-lung zum Vorsteuerabzug. Diesebefristete Ausnahme wurde nun inden Umsatzsteuerrichtlinien wie-derum festgeschrieben und verlän-gert. So darf auch noch 2011 um-satzsteuerlich bedenkenlos weitergefaxt werden. Das gilt nicht fürgemailte pdf-Rechnungen! Diesenbleibt der Vorsteuerabzug nachwie vor versagt.

Kreative, Wagemutige &Exoten, die Großesvorhaben

Seit Beginn des Jahres ist es mög-lich, auf Rechtsfragen im Zusam-menhang mit Umgründungen, Un-ternehmensgruppen undVerrechnungspreisen eine verbind-liche Rechtsauskunft vom zustän-digen Finanzamt zu erhalten. Aller-dings ist das so genannte"Advance Ruling" nicht ganz billigund ist an die Einhaltung einerReihe strenger Voraussetzungengeknüpft. Je nach Umsatz des be-treffenden Unternehmens kostetein solcher Auskunftsbescheid zwi-schen 1.000 € und 20.000 €. Selbstbei Zurückweisen des Auskunftsan-trages werden 500 € in Rechnunggestellt.

Für ein gutes Gelingenempfehlen wir Ihnen da-

her, unbedingt Ihren Steuerberatereinzuschalten.

Strafgefährdete

Kommt es anlässlich einerBetriebsprüfung zu Nachforderun-gen, die möglicherweise auf ein Fi-nanzvergehen zurückzuführen sind,so kann für diese Vergehen seit 1.Jänner 2011 unter bestimmten Vor-aussetzungen Straffreiheit erreichtwerden. Diese gibt es gewisserma-ßen für einen Zuschlag in Höhe von10 % des Nachforderungsbetrageszu kaufen. Achtung: Das funktio-niert nur, wenn der Nachforde-

Unternehmer mit einemJahresumsatz bis zu100.000 €

Bis zu einem Umsatz von 30.000 €war die Umsatzsteuer bisher erst biszum 15. des zweitfolgenden Mo-nats auf das Quartalsende (anson-sten Monatsende) fällig. Dies istjetzt für Umsätze von bis zu100.000 € möglich.

Unternehmer mit einemJahresumsatz bis zu30.000 €

Bis zu dieser Grenze ist weiterhin kei-ne Umsatzsteuervoranmeldung undbei der Inanspruchnahme der Um-satzsteuerbefreiung für Kleinunter-nehmer ab 2011 auch keine Jahres-erklärung mehr einzureichen. Bishermusste bei einem Umsatz von mehrals 7.500 € trotz Umsatzsteuerbe-freiung eine Um satz steuererklärung(Nullerklärung) abgegeben werden.Hier können nun unnütze Verwal-tungs- und Beratungskosten für dieErstellung einer Nullerklärung einge-spart werden.

Bezieher von Vorleistungenaus dem Ausland ...

... können sich bestimmte, im Aus-land bezahlte Vorsteuern, rücker-statten lassen. Dies ist ab dem Ver-anlagungsjahr 2009 elektronisch zubeantragen. Für 2009 hätte diesbereits bis spätestens 30. Septem-ber 2010 erfolgen müssen. Da ei-nige EU-Mitgliedstaaten mit derpraktischen Durchführung des Ver-fahrens Schwierigkeiten hatten,wurde diese Frist nun bis zum31. März 2011 verlängert. Damit ha-ben all jene, die bereits glaubten,hier etwas versäumt zu haben, er-neut die Chance auf Vorsteuer-rückerstattungen aus dem Auslandbis zurück in das Jahr 2009.

Kapitalerträge und Gehalts- undLohneinkünfte, zu den so genann-ten außerbetrieblichen Einkunftsar-ten. Bei diesen außerbetrieblichenEinkunftsarten ist es per Gesetz, an-ders als bei betrieblichen Einkünf-ten, nicht möglich, Verluste ausVorjahren vom Ergebnis des lau-fenden Jahres steuerlich in Abzugzu bringen. Hier hat der Verfas-sungsgerichtshof (VfGH) in einemkürzlich ergangenen Urteil aufGleichheitswidrigkeit erkannt.Als ersten Versuch, dies zu reparie-ren, wurde nun die Möglichkeit,bestimmte außergewöhnliche Auf-wendungen im Vermietungsbe-reich auf zehn Jahre zu verteilen,auf weitere Positionen erweitert.Damit wird es in Hinkunft so man-chem Vermieter möglich sein,nicht vortragsfähige Jahresverlustein steuerlich wirksame "Mehrjahres-aufwendungen" zu verwandeln.Dass damit allerdings jegliche Ver-fassungswidrigkeit bzw. Ungleich-behandlung beseitigt wurde, darfangezweifelt werden.

Forschende

Für Forschungsaufwendun-gen konnte bisher unter bestimm-ten Bedingungen entweder einForschungsfreibetrag als fiktiverAufwand zusätzlich von der Steuerin Abzug gebracht werden odereine Prämie in Höhe von 8 % derkorrespondierenden Aufwendun-gen kassiert werden. Mit 1.1.2011gibt es keine Freibeträge mehr, je-doch wurde die Prämie auf 10 %erhöht. Dieser Punkt geht an ge-winnschwächere Unternehmen,bei denen der Prämienbetragdeutlich mehr ausmacht als eineetwaige Steuerersparnis aus einemfiktiven Absetzposten sowie an Ka-pitalgesellschaften, die bisher beiInanspruchnahme des Freibetra-ges eine maximale Steuerersparnisin Höhe von 8,75 % der begünstig-ten Aufwendungen erzielen konn-ten.

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17. Stabilitätsabgabefür Banken

18. Flugabgabe undFlugsicherung

19. Steuererhöhungen undneue Meldepflichtenfür Privatstiftungen

8. Verschärfung desMalus-Systems bei der NoVA

9. Änderungen bei derBestimmung des umsatz-steuerlichen Leistungsortes

10. Erweiterung der Auftragge-berhaftung im Baugewerbe

11. Entfall des Montageprivilegs

12. "Lex Meischberger"- Neue Meldepflichten

13. Verlängerung vonVerjährungsfristen

14. Strafzuschlag bei mangelnderEmpfängernennung

15. Neuer Straftatbestanddes Abgabenbetruges

16. Sofortige Zwangsstrafen beiverspäteter Offenlegung vonJahresabschlüssen

Zu den steuerlichenMin�spunkten 2011 gehören:

1. Besteuerung derVeräußerungsgewinnevon Wertpapieren

2. Einschränkung des Zinsenab-zuges für Beteiligungserwerbe

3. Einschränkung des Alleinver-dienerabsetzbetrages undder Familienbeihilfe

4. Arbeitnehmerhaftungfür die Lohnsteuer

5. Laufzeitverlängerung bei dersteuerfreien Zukunftssicherung

6. Streichung der Genussscheineund jungen Aktien als Sonder-ausgaben

7. Einschränkung der Energie-abgabenvergütung

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rungsbetrag für einen Veranla-gungszeitraum insgesamt 10.000 €und in Summe für alle geprüftenVeranlagungszeiträume 33.000 €nicht übersteigt und binnen Mo-natsfrist nach Festsetzung bezahltwird. Der Verkürzungszuschlag istwie eine Anonymverfügung zu se-hen, womit es zu keiner Eintragungim Strafregister und auch nicht zueiner Vorstrafe kommt.

Seien Sie bei der Akzep-tanz von künftigen Verkür-

zungszuschlägen nicht zu großzügig.Sie haben nur dann etwas davon,wenn die Nachzahlung wirklich

auch mit finanzstrafrechtlich be-denklichen Sachverhalten zu tunhat.

Neben dieser neuen Strafbefreiungfür von der Finanz aufgedeckteVerfehlungen war es ja auch schonbisher im Rahmen einer Selbstan-zeige möglich, ohne jegliche Straf-zuschläge seine Versäumnisse auseigenen Stücken nachzuholen.Auch hier gibt es nun eine weitereErleichterung, als dass nun bei je-dem beliebigen (also auch beimnichtzuständigen) Finanzamt Straf-anzeige eingebracht werden kann.

Zudem erfolgte in diesem Bereichauch eine rechtliche Klarstellung fürwiederholte Selbstanzeige bei einerursprünglich unvollständigen Selbst-anzeige. Die strafbefreiende Wir-kung wurde in solchen Fällen bishermitunter angezweifelt. Nun herrschtauch hier Rechtssicherheit. Aller-dings mit einem Haken: Bei wieder-holter Selbstanzeige für denselbenVeranlagungszeitraum kommt es zueinem Zuschlag von 25 %. Damit willder Gesetzgeber erreichen, dassbereits in der ersten Selbstanzeigealle Verfehlungen vollständig offen-gelegt werden.

WAS WIRD SCHLECHTER?

Wer ist betroffen, welche Tipps gibt es dazu,und wo sind die Schlupflöcher?

zwischen An- und Verkauf wenigerals 1 Jahr lag. Nicht betroffen sindWertpapiere, die bereits vor dem1. Jänner 2011 angeschafft wur-

fen, ebenso wie die laufenden An-lagenerträgen mit 25 % Kapitaler-tragsteuer (KESt) besteuert. Bisherwar dies nur dann der Fall, wenn

Anleger

Ab 1. Oktober 2011 werdenGewinne aus Wertpapierverkäu-

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Euros. Zudem steigen die Sprit-preise aufgrund der Anhebung derMineralölsteuer. Die Sehnsuchtnach einer neuen Autogenerationwird also größer werden, und dieUmwelt wird es uns danken. Hof-fentlich bald, bevor wir, im wahr-sten Sinne des Wortes, keine Luftmehr bekommen.

EnergieintensiveDienstleistungsbetriebe

Bisher konnten sich energieinten-sive Betriebe, wie zum BeispielHotels mit hohem Heizöl- undStromverbrauch, alljährlich übereine Energieabgabenvergütungfreuen. Dies soll für Vergütungszeit-räume nach dem 31. Dezember2010 nur mehr für Produk -tionsbetriebe möglich sein.Die Neuregelung erfordert die Zu-stimmung der EU-Kommission.Bleibt diese aus, so lohnt es sich,die entsprechenden Vergütungs-anträge jedenfalls weiterhin einzu-bringen. Zudem sollten alle, mit ei-nem vom Kalenderjahrab weichenden Wirtschaftsjahr fürdas Veranlagungsjahr 2011 nichtauf die noch in das Kalenderjahr2010 fallenden Vergütungsmonatevergessen.

Akteure mitAuslandssachverhalten

• MontageprivilegBezüge für bestimmte Bau-,Montage und Anlagentätigkei-ten im Ausland waren in denletzten drei Jahrzehnten in Öster-reich zur Gänze steuerfrei, wenndie begünstigte Auslandstätig-keit über den Zeitraum eines Mo-nats hinausging. Dieses Privilegwurde vom Verfassungsgerichts-hof 2010 gekippt und soll im Jahr2013 vollständig auslaufen. Für2011 gilt die Steuerbefreiungnoch für 66 Prozent der im Aus-land erzielten Einkünfte. 2012sollen davon dann nur noch 33Prozent übrigbleiben.

• SpezialprodukteUnd noch ein allerletztesSchlupfloch für die Generierungkapitalertragsteuerfreier Kursge-winne finden geübte Anlegerbei ganz speziellen Finanzpro-dukten wie bestimmten Options-scheinen und Zertifikaten, dieauch schon bisher kapitalertrag-steuerfrei waren. Hier gibt es Pa-piere, deren Gewinne bei einerOrder bis zum 30.09.2011 weiter-hin steuerfrei bleiben.

Familien

Familien müssen 2011 leiderbeschämende Kürzungen der Fa-milienbeihilfe in Kauf nehmen. Letz-tere gibt es, von Ausnahmen ab-gesehen, nur noch bis zurVollendung des 24. Lebensjahres.Ebenso wurde auch die erst kürz-lich eingeführte 13. Familienbeihilfeauf 100 € reduziert und wird nurmehr für sechs- bis fünfzehnjährigeKinder ausbezahlt. Weiters wurdeauch der Mehrkindzuschlag (abdem 3. Kind) von bisher 36,40 € auf20 € gekürzt.

Und zu guter Letzt wurde für kin-derlose Paare und für Haushalte,aus denen die Kinder schon ent-schlüpft sind, der bisherige Absetz-betrag für Alleinverdiener von364 € pro Jahr gestrichen. Im Ge-genzug dafür erhalten Pensionistenmit einem Jahreseinkommen vonbis zu 13.100 € einen um den bishe-rigen Alleinverdienerabsetzbetragerhöhten Pensionistenabsetzbe-trag, wenn der Partner nicht mehrals jährlich 2.200 € verdient.

Autofahrer

Ab 1. März 2011 ist beimKauf eines Neuwagens mit einemCO2-Ausstoß von mehr als 180 gein zusätzlicher CO2-Zuschlag von25 € je g und bei mehr als 220 gnoch ein weiterer Zuschlag in Höhevon nochmals 25 € je g zu entrich-ten. Damit verteuert sich der Kaufbesonders ausstoßreicher Fahr-zeuge um bis zu mehrere Tausend

den. Hier sind die realisierten Kurs-gewinne nach einer einjährigenBehaltedauer weiterhin steuerfrei.

Tätigen Sie Zukäufe zuTiteln mit Vorjahresbe-

ständen, so sollte dafür ein ande-res Wertpapierdepot ver wen detwerden. So kann bei Teilverkäufeninnerhalb eines Jahres sicherge-stellt werden, dass die Abgängenicht aus noch potentiell steuer-freien Altbeständen erfolgen.Ebenso aufpassen sollten Sie beilaufenden Fondssparverträgen.Auch hier empfiehlt es sich, mit derBank eine entsprechende Tren-nung per 31. Dezember 2010 zumSchutz steuerfreier Altbestände beieventuellen Teilverkäufen 2011 zubesprechen.

Schlupflöcher:

• TilgungsträgerAusgenommen von der neuenGewinnbesteuerung sind Til-gungsträger sowie Devisen -siche rungs geschäfte für endfäl-lige Kredite bis 200.000 €, die vordem 31. Oktober 2010 abge-schlossen wurden. Bei höherenKreditsummen kommt es nur zueiner aliquoten Befreiung derKursgewinne. So sind zum Bei-spiel bei einem Kredit von300.000 € 2/3 und bei einem Kre-dit von 600.000 € nur noch 1/3der Gewinne des Tilgungsfondssteuerfrei.

• LebensversicherungenWeiterhin ungeschoren bleibenRenditen aus Lebensversiche-rungen. Hier fallen nach wie vorlediglich 4 % Versicherungs-steuer an. Allerdings wurde dieMindestlaufzeit bei Einmalerlä-gen von bisher 10 auf nunmehr15 Jahre verlängert. LetztesSchlupfloch dabei: Werden be-stehende Verträge aufgestockt,so bleibt es bei der alten Lauf-zeit. Dies gilt bis zu einer Verdop-pelung der ursprünglichenSumme.

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sermaßen erkauft und eineBrandmarkung und damit ein-hergehende Wettbewerbs-nachteile vermieden werden.

Generalunternehmertipps

• Prüfen Sie im Zeitpunkt der Auf-tragserteilung und dann noch-mals bei Zahlung, ob der Subun-ternehmer Ihrer Wahl auf derHFU-Gesamtliste zu finden ist.

• Ist dies nicht der Fall, so kann dieAuftraggeberhaftung vermie-den werden, indem 25 % des zuleistenden Werklohnes nicht anden Auftragnehmer, sondern di-rekt an das Dienstleistungszen-trum der Wiener Gebietskran-kenkasse überwiesen werden.Die Bankverbindung dazu fin-den Sie unter: www.wgkk.at.Der Auftragnehmer bekommtden Betrag sodann auf sein Bei-tragskonto bei der GKK gutge-schrieben. Diese Gutschrift kannder Auftragnehmer entwedermit laufenden Beitragszahlun-gen verrechnen oder erstattenlassen.

• Zur beiderseitigen Klarheit überdie Abwicklung sollte ein Passusin den Werkvertrag aufgenom-men werden, dass der Auftrag-geber mit dem Einbehalt undder Abfuhr von 25 % des Werk-lohnes entsprechend den ge-setzlichen Bestimmungen einver-standen ist.

Besitzer vorläufigerBescheide

Nach der absoluten Verjährungdürfen auch vorläufige Bescheide,die ja wegen der Vorläufigkeitnoch gar nie in endgültige Rechts-kraft getreten sind, irgendwannnicht mehr geändert werden.Diese absolute Verjährung ist we-der verlängerbar noch hemmbar.Die dafür maßgebliche Frist wurdeerst vor ein paar Jahren von 15 auf10 Jahre verkürzt, um den Rechts-schutz zu verbessern und Beweis-

an die Auftragnehmer gleich fürdiese an die jeweiligen Finanzäm-ter überwiesen werden.Ab 2011 soll nun auch die Reini-gung von Bauwerken von dieserso genannten Reverse-Charge-Regelung erfasst werden.

Zudem gibt es eine Haftung für So-zialversicherungsbeiträge der be-auftragten Subunternehmer. DieseHaftung wird nun auch auf Lohn-abgaben ausgeweitet. So haftenGeneralunternehmer ab 1. Juli2011 insgesamt mit 25 % der im Subvergebenen Auftragsvolumina fürdie Sozialversicherungs- und Lohn-abgaben ihrer Subunternehmer.

Einziges Schlupfloch:

Die Haftung für Sozialversiche-rungs- und Lohnabgaben entfällt,wenn der Beauftragte in der so ge-nannten Gesamtliste der haftungs-freigestellten Unternehmen (HFU-Gesamtliste) aufscheint.Die HFU-Gesamtliste ist unter:www.sozialversicherung.at/aghabrufbar. Auf diese Liste kommt einUnternehmen dann, wenn es be-reits mindestens drei Jahre Baulei-stungen erbracht hat und, abge-sehen von einer 10 %igenToleranz grenze, keine Beitragsrück-stände hat.

Subunternehmertipp

• Setzen Sie alles daran, bald-möglichst auf diese HFU-Liste zukommen und dort zu bleiben.Für Einmannbetriebe könnte esvor diesem Hintergrund sinnvollsein, wenigstens einen geringfü-gig beschäftigten Dienstnehmeraufzunehmen. Dieser muss nichtam Bau tätig sein, sondern kannauch in der Verwaltung, z.B. fürBüroarbeiten, eingesetzt wer-den. An Lohnabgaben fallen le-diglich 1,4 % Unfallversicherungsowie weitere 1,53 % für die Mit-arbeitervorsorgekasse pro Mo-nat an. Dafür kann die Auf-nahme in die Liste (dreijährigesBestehen vorausgesetzt) gewis-

• UmsatzsteuerBei Leistungen über die Grenzestellt sich immer auch die Frage,welchem Land dabei die Um-satzsteuer zusteht. Für diese Be-urteilung haben die EU-Mitglied-staaten ein umfassendesRegelwerk zur Bestimmung desLeistungsortes geschaffen. Hierkam es bereits 2010 zu einer um-fassenden Neuregelung und mitWirkung 2011 zu weiteren kleine-ren Nachbesserungen. Dies alleshier zu erläutern würde den Rah-men sprengen. An dieser Stellestattdessen nur ein ganz großerTipp: Kontaktieren Sie vor EU-Transaktionen Ihren Steuerbera-ter. Er wird Sie in jedem Einzelfalldurch den inzwischen schonsehr abenteuerlichen Umsatz-steuerdschungel führen.

• Lex MeischbergerAuf Grund berühmt berüchtigterProvisionszahlungen an Gesell-schaften in Niedrigsteuerländerwurde kurzerhand für bestimmtegrößere Zahlungen ins Auslandeine neue Meldepflicht einge-führt. Daran sollten Sie in Hin-kunft denken, wenn Sie inner-halb eines Kalenderjahreszugunsten desselben Leistungs-erbringers für bestimmte im In-land erbrachte Leistungen (ins-besondere für Vermittlungs- undBeratungsleistungen) Zahlungenins Ausland leisten, die 100.000 €übersteigen. Ein kleines Schlupf-loch ist dabei geblieben: Gehtdas Geld an eine ausländischeKörperschaft, die mit einem Satzvon mindestens 15 % besteuertwird, so ist keine Meldung erfor-derlich.

Bauleister, Generalunter-nehmer und Subunterneh-mer

Bauleister haften für die Umsatz-steuer der an Subunternehmer wei-tergegebenen Aufträge. Die Um-satzsteuer musste dabei auchbisher schon von der Bruttoauf-tragssumme einbehalten und statt

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Körperschaft nicht als Betriebs-ausgabe abzugsfähig sind. Hiergeht es darum, die Doppelbe-günstigung abzustellen, die bis-her angeblich zu Stande kam,weil im Ausland z.B. Zahlungenaus Genussrechten an die öster-reichische Mutter als Zinszahlun-gen abgesetzt wurden, wäh-rend diese Erträge von derMutter als steuerfreie Gewinn-ausschüttungen behandelt wur-den.

OffenlegungspflichtigeGeschäftsführer undVorstände

Kapitalgesellschaften müssen IhreJahresabschlüsse spätestens 9 Mo-nate nach dem Bilanzstichtagelektronisch an das Firmenbuch-gericht übermitteln. Für Versäum-nisse konnte bisher erst dann eineZwangsstrafe verhängt werden,wenn eine solche vorher unter Set-zung einer Nachfrist angedrohtwurde. Seit 1. Jänner 2011 ist diesanders. Jetzt müssen Geschäftsfüh-rer und Vorstandsmitglieder ohneVorwarnung mit einer sofortigenZwangsstrafe von mindestens 700 €rechnen. Achtung! Die Zwangs-strafe wird wiederholt und pro Ge-sellschaft, pro Geschäftsführer undpro Vorstandsmitglied verhängt,soweit den Offenlegungspflichtennicht nach weiteren zwei Monatenentsprochen wird.

Bankenund deren Kunden

Hier sorgt das neue Stabilitätsab-gabengesetz in Abhängigkeit vonder Bilanzsumme und vom Deriva-tevolumen der betreffenden Bankfür zusätzliche Kosten. Gewollt ist,dass der Bankensektor als wesent-licher Verursacher der finanzmarkt-krisenbedingten Kosten und we-gen des besonderen systemischenRisikos für die Gesamtwirtschaft hierseinen Tribut leistet. Dazu wird esam Ende des Tages wohl nichtkommen. Vielmehr ist damit zurechnen, dass die Stabilitätsab-

ausgabe abgesetzt werden. Abder Veranlagung 2011 sind vondiesen Beträgen zusätzlich 25 %Steuer an das Finanzamt abzu-führen. Damit soll eine eventuellunterlassene Versteuerung beimEmpfänger ausgeglichen wer-den.

• AbgabenbetrugNeu ist auch der Straftatbestanddes Abgabenbetruges. Bei derVerwendung falscher Urkunden,falscher oder verfälschter Datenoder anderer derartiger Beweis-mittel, bei Scheingeschäftenund anderen Scheinhandlungensowie bei Geltendmachung vonVorsteuern ohne tatsächlicheLieferung oder Leistung kann esin Zukunft ordentlich was setzen.Organisierte Wirtschafts- und Fi-nanzkriminalität kann dabei mitFreiheitsstrafen von bis zu zehnJahren und einem Geldstrafrah-men von bis zum Vierfachen desstrafbestimmenden Wertbetra-ges (bei Verbänden und einemstrafbestimmenden Wertbetragvon über 500.000 €) sanktioniertwerden. Für den Fall der Unein-bringlichkeit ist eine Ersatzfrei-heitsstrafe von bis zu 2 Jahrenmöglich.

Konzerne

• KonzernbeteiligungenAb der Veranlagung 2011 ist dieerst 2005 eingeführte Abzugsfä-higkeit von Fremdfinanzierungs-zinsen für den Erwerb von Betei-ligungen innerhalb vonKonzernen oder von einem be-herrschenden Gesellschafternicht mehr gegeben. Das giltebenso bei Kapitalerhöhungenoder Zuschüssen im Zusammen-hang mit einem Konzernerwerb.

• AuslandsbeteiligungenEbenso gilt die Körperschaftsteu-erbefreiung für ausländische Be-teiligungen nur noch für Gewinn-anteile, die bei derauszahlenden ausländischen

schwierigkeiten sowie Fehler in derSachverhaltsermittlung zu vermei-den. Nun wurde diese Verbesse-rung wieder rückgängig gemacht,sodass der Rechtsfrieden wiederumerst nach 15 Jahren eintreten kann.

Ein vorläufiger Bescheiddarf allerdings nur aus ei-

nem einzigen Grund geändert wer-den: Und zwar dann und nur dann,wenn die für die Vorläufigkeit maß-gebliche Ungewissheit als beseitigtgilt. In der Praxis gibt es aber garnicht wenige vorläufige Bescheide,denen das Merkmal der Ungewiss-heit fehlt. Diese Bescheide sind da-mit von der Verlängerung der ab-soluten Verjährung gar nichtbetroffen. Analysieren Sie bei uner-wünschten Neufestsetzungen vor-läufiger Bescheide daher genau,ob das Merkmal der Ungewissheitüberhaupt je gegeben war.

Steuerhinterzieher,Schwarzgeldakteure undBetrüger

• VerjährungEbenso wurde auch die Verjäh-rungsfrist für hinterzogene Abga-ben erst von 10 auf 7 Jahre ver-kürzt und nun fürAbgabenansprüche, die nachdem 31. Dezember 2002 ent-standen sind, wieder auf die ur-sprünglichen 10 Jahre verlän-gert.

• SchwarzbeschäftigungBei geflossenen Schwarzlohnzah-lungen kann nunmehr auch derArbeitnehmer als Haftungspflich-tiger in Anspruch genommenwerden. Die Haftung kann dannschlagend werden, wenn der Ar-beitgeber insolvent oder nichtmehr greifbar ist.

• EmpfängernennungWeiters geht es Körperschaftenan den Kragen, die Zahlungenleisten, deren Empfänger sienicht nennen wollen oder kön-nen. Bisher konnten Zahlungenbei fehlender Empfängernen-nung einfach nicht als Betriebs-

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S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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März 2011

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

Impressum:Medieninhaber, Herausgeber, Redaktion:Team Tirol - 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a/2. Stock - www.teamtirol-steuerberater.atRichtung: Klienteninformation, erscheint 4 mal jährlich

So wird auch das Jahr 2011 aussteuer- und wirtschaftlicher Sichtfür Sie wieder ein gutes Jahr.

stematisch wirkt, so ist dochauch Erfreuliches und Sinnvollesdabei. So zum Beispiel die seitlangem geforderte Abschaffungder Kreditvertragsgebühren oderauch umweltpolitische Maßnah-men, die uns womöglich bald zurevolutionären Alternativen füh-ren. Orientieren Sie sich an denPluspunkten, die Ihnen etwasbringen, nützen Sie die aufge-zeigten Schlupflöcher, folgen Sieunseren Tipps und vermeiden Siees, mit den neuen Offenlegungs-und Meldepflichten sowie Straf-tatbeständen in Konflikt zu kom-men.

Der Gesetzgeber hat also ganzeArbeit geleistet. Schade ist, dasssich leider auch so beschä-mende und willkürliche Dinge,wie die Kürzung der Familienbei-hilfe durchgesetzt haben.Ebenso ein erbärmliches Bild er-gibt das Hin- und Hergezappelbei den Verjährungsfristen. Unddas ist lange noch nicht alles. Esgab noch weitere, wenig span-nende Gesetzesänderungen, diewir Ihnen aus Platzgründen undwegen weitreichender Bedeu-tungslosigkeit ersparen möchten.Wenn das Meiste auch nicht vielbringt, unbedeutend und unsy-

Resümee

gabe im Variantenreichtum derBankspesen an die Kunden über-wälzt wird.

Flughafenbetreiber undLuftfahrzeughalter sowiederen Fluggäste

Ähnlich verhält es sich auch mit derneuen Flugabgabe. Hier soll derLuftfahrzeughalter für jede abflie-gende Person seinen Tribut für dieUmweltbelastung leisten. Zudemgibt es ein neues Luftfahrtsicher-heitsgesetz zur Erhöhung der Si-cherheit auf Flughäfen. Die entste-henden Mehrkosten für dieFlugsicherheit so wie auch die Flug-abgabe werden auch hier bei derKundschaft landen.

Privatstiftungenund deren Begünstigte

• Steuerhängigkeitenvon GrundstückenGewinne aus Grundstücksver-

käufen aus dem Privatvermögenwerden steuerlich nur dann er-fasst, wenn zwischen der letztenentgeltlichen Anschaffung unddem Veräußerungszeitpunkt we-niger als 10 Jahre liegen. Diesgalt bis 31.12.2010 auch für Pri-vatstiftungen. Grundstücke, diebis dahin noch nicht die 10-jäh-rige Spekulationszeit abgesessenhaben, fallen aus dieser Begün-stigung heraus, wenn einer derStifter eine Kapitalgesellschaft istoder war oder den Gewinnnach § 5 EStG ermittelt und ausdem Betriebsvormögen zuwen-det.

• Erhöhung der ZwischensteuerZudem wurde auch die Steuerfür in der Privatstiftung thesau-rierte Kapitalerträge erhöht. Stattwie bisher 12,5 % ist nun ab derVeranlagung 2011 eine Zwi-schensteuer von 25 % zu entrich-ten.

• Neue MeldepflichtenHinsichtlich der Begünstigten vonPrivatstiftungen will die Finanz inZukunft mehr Transparenz gewin-nen. Diese sind dem zuständigenFinanzamt bis spätestens 30. Juni2011 elektronisch mitzuteilen. Jeverschwiegenen oder nicht voll-ständig mitgeteilten Begünstig-ten droht eine Verwaltungsstrafevon bis zu 20.000 €. Im Gegen-zug dazu gibt es eine Milderungbei Verletzung der bestehendenOffenlegungspflicht von Stif-tungsurkunden und -zusatz ur -kun den. Bei Verletzung dieserPflicht hatte das Finanzamt bis-her unverzüglich die Geldwä-schemeldestelle zu informieren.Nunmehr hat dies erst dann zugeschehen, wenn die Privatstif-tung nach Aufforderung durchdas Finanzamt der Vorlage-pflicht noch immer nicht nach-kommt.

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Die Themen diesmal:

Müssen Schweizer Banken bald schon Kontendaten preisgeben?Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für die KinderbetreuungFremdwährungskrediteLockerung beim Dauerbrenner ReisekostenDer Betriebsprüfer und der ComputerGewinnregulierung und SteuerplanungKlientenbörse - KundenplattformGastbeitrag: Mag. Christian H. Elsner „PFLEGE ELSNER“

Liebe Klientinnen,liebe Klienten!

Mitten in diesem schönen Herbstwurden wir doch just von Schneeund Kälte überrascht. Manchehaben fürchterlich geschimpft,gezetert und gejammert - an-dere wiederum haben sich flugswinterfest gemacht und einenherrlichen Spaziergang im glitzer-weißen Schnee genossen.Wir haben uns davon inspirierenlassen und unsere Herbstaus-gabe ganz nach dem Motto"Heiß-Kalt" gestaltet. So finden Sie in dieser Ausgabeherzerwärmende Erweiterungen

zu den absetzbaren Kin-derbetreuungskosten undsonnige Auflockerungenbei den Reisekosten. DieKälteschocks stecken imBeitrag zu den SchweizerBanken und im Artikel "DerBetriebsprüfer und derComputer". Aber keineSorge - mit unseren Tippskönnen Sie auch hier nochrechtzeitig winterfest werden.

Ganz in diesem Sinne verstehensich auch unsere Steuerspartippsanlässlich der derzeitigen Verlust-situation bei Fremdwährungskre-diten. Hier erfahren Sie in dreiPunkten kurz und bündig alles,was Sie dazu von der Steuer mo-mentan wissen müssen.

Nach all dieser Aufregung sorgtdann in unserem letzten Beitragdie Gewinnregulierung und Steu-erplanung, gefolgt von unsererKundenplattform, sowie einemGastbeitrag zur häuslichen Pflegealter Menschen für Entspannung.

In diesem Sinne wünschen wirIhnen einen schönen Herbst undeinen winterfesten Start in dennächsten Schneefall.

Herzliche GrüßeIhr TEAM TIROL

Wir informieren unsere Klienten, Oktober 2011

Telefon: +43(0)512/562556-0Telefax: +43(0)512/[email protected]

STEUERSPAR

F Ü R U N T E R N E H M E R

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der in der Steuerehrlichkeitund Sie bleiben straffrei.

= Es gibt Banken, die sich zu-dem auf die Rückführung(Repatriierung) von Auslands-vermögen spezialisiert haben.Da das Abkommen mit derSchweiz bis dato noch nicht inKraft getreten ist, kann ein ge-ordneter Rückzug noch vorJahresende eventuell bewir-ken, dass ein Amtshilfeersu-chen an die Schweiz auchkünftig nur unter den bisheri-gen Voraussetzungen mög-lich ist und damit in der Regelins Leere gehen wird. Dienach Österreich transferiertenVermögenswerte unterliegendann dem österreichischenBankgeheimnis. Damit sind Siebei endbesteuerten Veranla-gungen für die Zukunft in derSteuerehrlichkeit, müssenaber für die Vergangenheitweiterhin mit dem Risikoleben, entdeckt zu werden.Damit wären wir wieder beiPunkt 2 - der Überlegung einerstraffreien Selbstanzeige. g

Quellensteuer in der Schweizmüssen die Kapitalerträgenämlich in die österreichischeSteuererklärung aufgenom-men werden. Vor allem istaber auch die Herkunft desbetroffenen Vermögens zuklären.

= Ist dies nicht passiert, so ha-ben Sie jetzt noch die Chancedurch eine Selbstanzeigeauch für die VergangenheitStraffreiheit zu erlangen. Hierkommt es dann zwar zu einerSteuernachzahlung (in der Re-gel für die letzten acht Jahre),aber dafür sind Sie dann wie-

So wie es derzeitausschaut, ist es ab2012 mit demSchweizer Bankge-heimnis in der bis-herigen Form vor-bei. Nach dervorliegenden Revi-sion des Doppelab-kommens zwischenÖsterreich und derSchweiz ist schonbald mit der Her-ausgabe der Kon-toinformationen von SchweizerBanken zu rechnen.

Die Finanz kann dann gezielt un-ter Angabe von Name undAdresse des Steuerpflichtigen beider mutmaßlichen Bank nachfra-gen und muss auch Auskunft er-halten. Bisher war dies nur in Aus-nahmefällen möglich.

= Wenn Sie davon betroffensein könnten, sollten Sie um-gehend prüfen lassen, ob einungewolltes Steuervergehenvorliegt. Trotz eingehobener

Müssen Schweizer Bankenbald schon Kontendaten preisgeben?

Das Finanzministerium hatjetzt in einer Information dieAbsetzbarkeit von Kinderbe-treuung nochmals ausge-weitet. Nach dieser neuenEinstufung sind nun nebenden Kosten für die Kinderbe-

Seit 2009 kann die Betreuung vonKindern unter Einhaltung be-stimmter Voraussetzungen inHöhe von bis zu 2.300 € pro Kindund Jahr von der Steuer abge-setzt werden.

Ausweitung der steuerlichenAbsetzbarkeit von Kostenfür die Kinderbetreuung

Oktober 2011

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= Name und Sozialversiche-rungsnummer des Kindes

= Zeitraum derKinderbetreuung

= Name und Anschrift derKinderbetreuungseinrichtungbzw. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummerder pädagogisch qualifizier-ten Person

= Bewilligung zur Führungder Einrichtung bei privatenEinrichtungen g

zugsfähig. Bisher galten all dieseAktivitäten als nicht absetzbareKinderbetreuung. Auch warenNebenkosten wie Mittagstisch,Bastelgeld und ähnliches vonden Betreuungskosten auszu-scheiden.

Weiter aufrecht bleibt aber dieNotwendigkeit, dass es sich beider betreuenden Person um einepädagogisch qualifizierte Personhandeln muss, sowie auch dieEinhaltung der Formalerforder-nisse. Gefordert wird dabei einNachweis durch einen Zahlungs-beleg mit folgenden Angaben:

treuung selbst auch die Kostenfür Verpflegung und Bastelgeldabsetzbar. Weiters können nunauch sämtliche Kosten für die Fe-rienbetreuung (Ferienlager), alsoauch für Verpflegung und Unter-kunft, Sportveranstaltungen,Fahrtkosten und dergleichen be-rücksichtigt werden. Es sind zu-dem sämtliche einschlägigeKurse und Aktivitäten, gleichgül-tig ob dabei die Vermittlung vonWissen und Kenntnissen odersportliche Betätigung im Vorder-grund stehen (z.B. Computer-kurse, Musikunterricht, Nachhilfe,Sporttraining etc.) steuerlich ab-

Angesichts des tiefen Sturzes undder zwischenzeitlichen Teilerho-lung des Euro beschäftigen sichderzeit viele mit den ThemenKonvertierung und Tilgung. Einigehaben mit ihren Krediten in Aus-landswährung inzwischen schonlängst die Gewinnzone verlassenund fürchten nun die Realisierungvon Verlusten. Die jüngsten Maß-nahmen der schweizerischen Na-tionalbank sorgen hier auch nichtunbedingt für Beruhigung, son-dern mitunter eher für weiteresGrübeln und Bewegung.

Vor diesem Hintergrund ist es gutzu wissen, dass ...

= ... Kursverluste bei Tilgungenund Teiltilgungen von Unter-nehmerkrediten sowie auchbei einer Rückkehr in den si-cheren Euro im betrieblichenBereich bei Einnahmen-Aus-gaben-Rechnern voll steuer-wirksam sind. Das heißt, derartrealisierte Kursverluste können

über die Steuerersparniszu einem Teil (bis zu 50 %!)wieder zurückgewonnenwerden. Bei einer Bilanzwerden die Kursverlusteschon automatisch beider Bilanzerstellung steu-erlich berücksichtigt,auch wenn noch keineTilgung und keine Konver-tierung erfolgt.

= ... bei Privatkrediten derartigeKursverluste völlig durch denRost fallen. Bei privaten Schul-den in fremder Währung führteinzig und allein eine Rück-wechslung in den Euro inner-halb eines Jahres nach Ein-stieg in die fremde Währung(Spekulationsfrist) zu einemsteuerlichen Tatbestand. DerGesetzgeber spricht hier voneinem Spekulationsgeschäft,welches auch im Privatbe-reich steuerlich erfasst wird.Jedoch sind solche Verlustenur mit anderen Spekulations-

gewinnen verrechenbar, lei-der nicht mit "normalen" Ein-künften.

= ... Kredite im Vermietungsbe-reich gleich behandelt wer-den wie Privatkredite. Damitgelten hier die selben Regelnwie bei Privatkrediten. Kursver-luste können von den Mietein-künften nicht steuerlich in Ab-zug gebracht werden.

Tipp: Haben Sie das Bedürfnis,vorzeitig Schulden zurückzuzah-len und führt dies zu Kursverlusten,so sollten Sie das vorrangig mitIhren Praxiskrediten tun. g

Fremdwährungskredite - Kursverlusteaus Betriebskrediten sindsteuerlich absetzbar

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Fahrtkosten. Dies giltebenfalls, wenn beieiner solchen Reiseauch private Unter-nehmungen von un-tergeordneter Be-deutung stattfinden.

= Wenn im Zuge ei-ner Urlaubsreise ne-benbei berufliche

Termine wahrgenommen wer-den ist weiterhin kein anteili-ger Abzug der Reisekosten zu-lässig.

Wenn Sie gerne Nützliches mitdem Angenehmen verbindenund planen, einer beruflichenReise einen Privaturlaub anzu-hängen oder umgekehrt, sosollte die vorrangige beruflicheVeranlassung sowie das Vorlie-gen getrennter Reiseabschnitteunbedingt dokumentiert und be-legt werden.

UNSER SERVICENützen Sie obiges Wissen und be-dienen Sie sich unserer speziellenReisekostenabrechnungen mitintegrierter Checkliste! Kostenlosanzufordern über Ihr Steuerspar-telefon:

Wer weiß, was die Finanz will,kann sich ja wohl auch zuseinem Vorteil danach richten. g

Der VwGH hat nunmehr fol-gende Punkte für die anteiligeAbzugsfähigkeit einer Mischreisemanifestiert:

= Die Reise muss sich klar in ei-nen beruflichen und einen pri-vaten Abschnitt teilen lassen,die zeitlich aufeinander folgenmüssen. Im Ergebnis wird so-mit nicht mehr eine aus-schließlich beruflich veran-lasste Reise nach dem Motto“alles oder nichts” verlangt,sondern es können auch dieanteiligen Kosten eines aus-schließlich beruflich veranlass-ten Reisetages zum Ansatzkommen.

= Die Fahrtkosten sind dabei ineinen beruflichen und einenprivaten Teil aufzuteilen. In derRegel ist dabei nach dem Ver-hältnis zwischen den aus-schließlich beruflich veranlass-ten und den übrigenAufenthaltstagen aufzuteilen.Es sei denn, dass die berufli-che Veranlassung eindeutigder Auslöser für den Antritt derbetreffenden Reise war. Hier-für verwendet der VwGH denTerminus "fremdbestimmteReise" und konstatiert einegänzliche Absetzbarkeit der

Neuerdings ist in bestimmten Kon-stellationen auch eine teilweiseprivate Mitveranlassung kein un-bedingtes Knock-Out-Kriteriummehr. Wie so oft im Steuerrecht,steckt der Teufel hier aber wie-der ganz besonders im Detail.

Dabei klingt die Grundregel soeinfach: Bei betrieblicher oderberuflicher Veranlassung dürfenReisekosten steuermindernd gel-tend gemacht werden.

Kompliziert wird es allerdings beisogenannten Mischprogram-men. Das sind solche, bei denenallgemeine Programmpunktegegenüber den ausschließlichbetrieblich veranlassten Tätigkei-ten, gemessen am zeitlichenAusmaß, nicht in den Hintergrundtreten. Hier gilt, dass die gesamteReise der Privatsphäre zuzuord-nen ist. In solchen Fällen sinddann nicht einmal jene Reiseko-sten absetzbar, die anteilig aufeinen ausschließlich dem berufli-chen Zweck gewidmeten Reise-abschnitt entfallen.

In der Vergangenheit galt diesauch dann, wenn privater Urlaubvorangestellt oder angehängtwurde. Auch in diesen Fällenwurde bisher die gesamte Reiseunter dem Titel "Mischprogramm"in den privaten Lebensbereichverwiesen. Lediglich ein ver-nachlässigbarer Freizeittag warfür die Qualifikation als betriebli-che Reise unschädlich.

Diese Gangart der Finanz mussdurch die jüngste Rechtspre-chung seit Anfang dieses Jahresnun endgültig geändert werden.

Lockerung beim Dauerbrenner Reisekosten

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Bereits vor mehreren Jahrenwurde in der "Bibel" des Steu-errechts, der Bundesabga-benordnung, die Vorausset-zungA dafür geschaffen, dassBetriebsprüfern sehr umfang-reich Daten aus der Betriebs-software zur Verfügung ge-stellt werden müssen. In letzterZeit häufen sich nun Fälle, woBetriebsprüfer unter Berufungauf dieses Gesetz auch tat-sächlich große diesbezüglicheBegehrlichkeiten entwickeln.Das muss man sich nicht sovorstellen, dass der Prüfer sichan Ihren Computer setzt undEinblick in Ihre Aufzeichnun-gen nimmt.

Es läuft vielmehr so ab, dassPrüfer einfach ganz konkretumschreiben, was Sie Ihnenauf Datenträger zur Verfü-gung stellen müssen. Dass Da-ten der Buchhaltung auf Stickoder per Mail anPrüfer übermit-telt werden, istbereits Alltag. In-zwischen ist esaber auch na-hezu schon "nor-mal", dass denPrüfern eine an-o n y m i s i e r t eListung allerRechnungen ausder Betriebssoft-ware auf Daten-trägern zur Ver-fügung zu stellenist. Was machtsie oder er da-mit? Neben derÜberprüfung undAbklärung feh-

lender Rech-n u n g s n u m m e r nwird beispiels-weise auch eineVerprobung derR e c h n u n g s s u m -men aus denRechnungen mitden erklärtenG e l d e i n g ä n g e ndurchgeführt. Dasbedeutet, dassz.B. gelöschte, stornierte, nichtbezahlte oder aus welchenGründen immer zu keinem ver-buchten Geldeingang füh-rende Rechnungen automa-tisch zu Aufklärungsbedarfführen.

Die Begehrlichkeiten derFinanz gehen jedoch von Fallzu Fall schon weiter: So wurdevon Prüfern auch schon eineQuerverprobung der erfasstenLeistungen mit den erstellten

Rechnungen versucht bzw.überhaupt das Datenerfas-sungsprotokoll ("Mitschrift" desComputers über jeden Ta-stendruck!) abverlangt.

Resümee

Auch ohne Beschlagnahmeoder persönliche Einsichtnah-men in Ihre EDV haben Prüferinzwischen genügend Mittel inder Hand, um allenfalls nichtversteuerte Rechnungen

durch Ver-gleich mit denauf IhremComputer er-fassten Datenfestzustellen. Esist daher drin-gend geboten,dass Sie größteA u f m e r k s a m -keit daraufrichten, dassIhre Computer-a u f z e i c h n u n -gen vom Ter-min bis zurb e z a h l t e nRechnung kor-rekt und stim-mig sind. g

Der Betriebsprüfer und der Computer

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Ausgabenin Höhe von11.000 € vor-g e z o g e n ,ergibt sichdadurch fürheuer im-mer nochkeine Ein-k o m m e n -steuer. ImF o l g e j a h r

vermindert sich der Gewinnaus-weis dadurch aber um diese11.000 €. Bei einer angenomme-nen Progression 2012 von 50 %bedeutet dies eine Steuererspar-nis von 5.500 €!

Noch vorteilhafterist es, einen wesent-lich höheren Be-

trag, z.B. 25.000 € zu verlagern.Gelingt es z.B. heuer aus einemvoraussichtlichen Nullergebnis ei-nen Gewinn von 25.000 € zu ma-chen, so fallen heuer zwar 5.110 €an Steuern an, im Folgejahr führtdies aber bei der angenomme-nen Progression von 50 % zu ei-ner Steuerersparnis von 12.500 €Unter dem Strich haben Sie damit7.390 € lukriert.

Dies können Sie ganz einfachdurch "Aufschieberitis" bei denAusgaben (Zahlungsziele, Bestel-lung just in time etc.) und einenbesonders raschen Lauf derDinge bei den Einnahmen (sofor-tige Rechnungslegung, Inkassovon An- u. Vorauszahlungen) er-reichen.

Zwischengewinnermittlung

Wir empfehlen daher, frühzeitigeine professionelle Zwischenge-

Eingangsrechnungen noch biszum 31.12. dieses Jahres bezah-len sowie eine ausreichende Vor ratseindeckung vornehmen.Weiters können auch An-und/oder Vorauszahlungen jederArt weiterhelfen.

Für Spitzensteuerzahler mit einemHöchststeuersatz von 50 % be-deutet eine gekonnte Verschie-bung von z.B. 30.000 € eine Steu-erersparnis bis zu 15.000 € für dasheurige Jahr. Aber auch bei nied-riger Gewinnerwartung sind ei-nige Tausender drin.

Gewinnregulierungbei schwacher Ertragslage

Da wir in Österreich einen pro-gressiven Steuertarif haben, istder Steuersatz von der Gewinn-höhe abhängig. So zahlt man erstab einem Jahresgewinn von60.000 € die berühmt berüchtig-ten 50 %. Darunter liegt derGrenzsteuersatz bei 43,214 % undbis zu einem Einkommen von25.000 € bei vergleichsweise gün-stigen 36,5 %. Die ersten 11.000 €vom Gewinn sind vollkommensteuerfrei. Bei einem voraussicht-lichen Einkommen von Null gehtdieser steuerfreie Betrag verloren!Werden nun Einnahmen oder

Im Herbst wird es Zeit füreine Zwischengewinnermittlung

Jetzt im Herbst wird es langsamZeit, sich mit der Gewinnregulie-rung und Steuerplanung für dasJahr 2011 zu beschäftigen. Alle,die ihr steuerpflichtiges Einkom-men mittels Einnahmen-Ausga-ben-Rechnung ermitteln, könnenIhre Gewinne durch Verschiebe-maßnahmen in einem nicht zuunterschätzenden Maße regulie-ren. Interessant dabei ist, dass be-sonders auch in gewinnschwa-chen Jahren (siehe unten) beibestimmten Konstellationen ei-nige Tausend Euros herausgeholtwerden können. Aber nun zu-nächst zu den gewinnstarkenUnternehmen:

Gewinnregulierungin gewinnstarken Jahren

Dies ist insbesondere dann inter-essant, wenn akuter höhererGeldbedarf besteht, z.B. für Haus-bau oder auch einfach, wenndie Liquidität bei stark steigendenUmsätzen so lange wie möglichfür weitere Investitionsprojekte imUnternehmen gehalten werdensoll. Können nun Teile des steuer-lichen Gewinnes in das Folgejahrverschoben werden, so wirdnicht nur die Steuernachzahlungdes ablaufenden Jahres insnächste Jahr verschoben, son-dern auch die Einkommensteu-ervorauszahlung für das Folgejahrauf möglichst niedrigem Standgehalten. Dies erreichen Sie einfach dadurch, indem Sie Aus-gangsrechnungen gegen Jah-resende so legen, dass der Zah-lungseingang erst im nächstenJahr erfolgen kann, alle offenen

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Oktober 2011

Gewinnregulierung und Steuerplanung

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Oktober 2011

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winnermittlung und Jahreshoch-rechnung durchzuführen. Da fürSie die steuerliche Beurteilung dermomentanen Gewinnsituationoft nicht exakt möglich sein wird,können Sie gerne von uns eineentsprechende Hochrechnungsamt konkreten Handlungsemp-fehlungen zur optimalen Gewinn-verschiebung 2011/2012 anfor-dern. Passiert dies in den nächsten Wo-chen, so haben Sie auch nochgenügend Zeit für eine sorgfältigeUmsetzung. Auch können Sie sichso auf eine eventuelle Steuer-nachzahlung schon Monate vorFälligkeit vorbereiten und denoptimalen Einreichzeitraum derSteuererklärungen 2011 gemein-sam mit uns bereits jetzt festlegen.

Und last but not least haben Sieauch gleich schon die Zahlen fürIhre Disposition zur Ausschöpfungdes Gewinnfreibetrages 2011. Sokönnen Sie auch heuer wiederbis zu 13 % des Gewinnes voll-kommen steuerfrei lukrieren,wenn Sie bestimmte Vorausset-zungen erfüllen. Abgesehen voneinem Grundfreibetrag in Höhevon 3.900 € gibt es den Gewinn-freibetrag nämlich nur dann,wenn in gleicher Höhe bestimmteInvestitionen getätigt werdenbzw. Wertpapiere gekauft wer-den. Um hier noch eventuellenHandlungsbedarf auszumachen,ist es wiederum wichtig, den vor-aussichtlichen Jahresgewinnnoch vor dem „32. Dezember“ zukennen.

Resümee

Planmäßiges Vorgehen lohntsich. Wer plant, muss nicht übervollendete Tatsachen klagen,sondern kann die Zukunft aktivgestalten. Auch die Steuer mussnicht passiv hingenommen wer-den, sondern kann auf legale Artund Weise zu einem guten Teilbeeinflusst und gelenkt werden.Insbesondere ein überlegtes Ti-ming und die Ausschöpfung desGewinnfreibetrages führen zudeutlich besseren Nettoergebnis-sen. Wir empfehlen daher, jedesJahr im Herbst frühzeitig eine Zwi-schengewinnermittlung mit Jah-reshochrechnung als wichtigeEntscheidungsgrundlage für Ihresteuerlichen Dispositionen zumJahresende, zu erstellen. g

Impressum:Medieninhaber, Herausgeber, Redaktion:EMF Team Tirol Steuerberater GmbH - 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a/2. StockRichtung: Klienteninformation, erscheint 4 mal jährlich

www.teamtirol-steuerberater.at

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Oktober 2011

Hier einige Auszüge:

Familie Reinwand / Wildschönau

Ich möchte mich nochmals recht herzlich bedanken für dieVermittlung unserer Pflegerin Irimia Constanta. Sie ist einePerle und pflegt meinen Mann mit viel Liebe und Geduld undversorgt ihn bestens. Er genießt die intensive Betreuung und istglücklich immer jemanden um sich zu haben, der ihm auchGeborgenheit und Liebe gibt. Diese Möglichkeit der Pflege istfür jeden ein Geschenk.

Familie Oberhauser / Matrei

Wir freuen uns sehr, unsere Pflegerin Maria Görciova bei unsim Haus zu haben. Sie ist eine überaus herzliche und liebens-

würdige Person.

Familie Rainer / Innsbruck

Frau Nia Nistor hat weit überIhren Pflichtbereich, ohneauch nur einer einzigen freienStunde unseren Christian lie-bevoll betreut. Eine Perle imPflegebereich. Ein besondererDank der aufopfernden und in-nigen Pflege von Frau Nia ausdem Hause Pflege Elsner.

Familie Gröbner / Pettnau

Wir bedanken uns sehr fürIhre freundliche Vermittlung.Durch Lucia wurden wir sehrentlastet und auch für die Zu-kunft ist es ein gutes Gefühl,uns bei Bedarf wieder an Siewenden zu können.

Pflege Elsner ist eine kleine

Boutique Agentur, die leistbare

Betreuung zu einer guten Qua-

lität bietet und den Betreuerin-

nen zu einer fairen Bezahlung

verhilft.

Unser Qualitätsmanagement,

Reisen zu unseren Agenturen

in den neuen EU-Staaten,

Gespräche mit Familien,

Sozialarbeiterinnen und Anre-

gungen der Betreuerinnen

führten dazu, dass sich schon

sehr schnell die Qualität unse-

rer Dienstleistung herum-

sprach. Seit 1. Oktober sind

wir auch in Oberösterreich und

in Salzburg durch eigene Part-

ner vor Ort vertreten. Für un-

sere Kunden erarbeiteten wir

die wichtigsten Tipps für den

richtigen Umgang mit dem Be-

treuungspersonal.

Heute arbeiten wir mit führen-

den Krankenhäusern, Sozial-

arbeiterinnen, Altersheimen

und Reha Kliniken zusammen.

Von jedem Auftrag

gehen 20 € an die Tiroler

H o s p i z - G e m e i n s c h a f t .

Firmengründer Konsul Elsner

unterstützt auch Charity

Programme in Peru.

Die Zufriedenheit unserer Kun-

den spiegelt sich auch in den

zahlreichen Empfehlungen.

Gastbeitrag:Mag. Christian H. Elsner

„ P F L E G E E L S N E R “

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r Check 1: Sichern Sie sich den Gewinnfreibetrag 2011... und damit einen Durchschnittssteuersatz von 40 % oder noch weniger!

Mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) können Sie auch heuer wieder bis zu 13 % Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wennSie entsprechend investieren. Nochmals zur Erinnerung: Begünstigt sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicherAnlagegüter (Ausnahmen: Luftfahrzeuge und PKWs) und bestimmter Wertpapiere mit einer mindestens 4-jährigen

Steuer-Spar-Checklistevor Jahresende... am 32. Dezember ist es zu spät ...

Machen Sie nun den Steuercheck 2011 R Los geht`s!

Vor allem aber wünschen wir Ihnenschon jetzt, dass Sie mit Zufriedenheitauf das alte Jahr zurückblicken undmit voller Energie in das nächste star-ten. An dieser Stelle verabschieden wirnun das alte Jahr mit einem ganz gro-ßen Dankeschön an Sie, dafür, dassSie uns Ihr Vertrauen schenken und wirfür Sie da sein dürfen.

Liebe Klientinnen, liebe Klienten!

Alle Jahre wieder . . . ... kommen die Team-Tirol-Tipps für’sJahresende. Diesmal mit einem vollenDutzend Steuerchecks. Wir empfeh-len, nicht nur mit den Weihnachts-vorbereitungen, sondern auch mitder Steuerplanung möglichst noch vordem Heiligen Abend fertig zu werdenund geben Ihnen als Hilfe dazu diese"Tipps" in die Hand.

FÜR UNTERNEHMER

Telefon: +43(0)512/562556-0Telefax: +43(0)512/[email protected]

Wir informieren unsere Klienten, Dezember 2011

STEUERSPAR

SERVICE FÜR KLIENTEN DER STEUERKANZLEI TEAM T IROL Seite 1

Fröhliche Weihnachtenund einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2012 wünschen

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Behaltedauer. Es handelt sich um die derzeit lukrativste Steuerbegünstigung. Wir möchten sicherstellen, dass Sie alsunsere Klienten maximal davon profitieren.

Dazu nochmals unser Service:

a) Automatisches Full-Service:Wird Ihre Buchhaltung von uns erstellt, so haben Sie im Zuge unserer alljährlichen Serviceaktion für Hausbuchhaltungenin den letzten Tagen und Wochen automatisch Ihre Gewinn- und Steuerprognose für das Jahr 2011 samt konkreterHandlungsempfehlung zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages erhalten. Alles, was Sie jetzt noch zu Ihrem Steu-erglück tun müssen, ist, das bekannt gegebene Restvolumen noch vor dem 31.12.2011 zu investieren.

b) Bestell-Service:Auf Basis der von Ihnen erstellten Buchhaltung der ersten drei Quartale machen wir auf Wunsch gerne eine Hoch-rechnung für das gesamte Jahr 2011. Auch auf diese Weise ist es uns möglich, Ihr noch brachliegendes Investi-tions- bzw. Veranlagungsvolumen abzuschätzen und entsprechende Optimierungsempfehlungen zu geben.

..............................................................................................................................................................................................................................

r Check 2: Gewinnverschiebung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner- der schlichte Klassiker mit großer Wirkung

Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben (Vorauszahlungen, Vorratseindeckungen etc.) vor und Verschiebenvon Einnahmen hinter den 31. Dezember 2011 (Rechnung so verschicken, dass das Geld erst im Jänner 2012 eintrifft)oder umgekehrt, können Sie Ihre Steuern steuern. Entscheidend ist der Geldfluss!

Tipp:Allzu extreme Verschiebemanöver können dazu führen, dass Sie Opfer so genannter automatischer "Auffälligkeits-prüfungen" Ihres Finanzamtes werden. Weisen Ihre Steuererklärungen Abweichungen in größerem Umfang auf, sokann dies eine Betriebsprüfung auslösen. Die Verschiebetechnik sollte daher auch heuer wieder mit Maß und Ziel an-gewendet werden...............................................................................................................................................................................................................................

r Check 3: Investitionen vorziehenFür Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. An-schaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn dieInbetriebnahme erst am 31.12. des Jahres erfolgt.

Tipp:Das Vorziehen von für Anfang 2012 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2011 kann daher Zinsvor-teile bringen. Zudem kann das Wirtschaftsgut (Ausnahme: PKW, gebrauchte oder immaterielle Wirtschaftsgüter) dannauch noch für den 13%igen Gewinnfreibetrag (siehe Check 1) herangezogen werden..............................................................................................................................................................................................................................

r Check 4: Weihnachtsfeier & WeihnachtsgeschenkeFür Betriebsveranstaltungen stehen pro Mitarbeiter jährlich 365 € steuer- und sozialversicherungsfrei zu. Der Dienst-geber kann den Aufwand in voller Höhe absetzen. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wertvon 186 € von seinem Dienstgeber steuerfrei entgegen nehmen. Auch dieser Aufwand schlägt sich bei Ihnen steu-erwirksam zu Buche. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine.

Auch die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) sindbis zu 300 € pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Es ist der Gleichheitsgrundsatz ein-zuhalten, d.h. eine entsprechende Zusage kann nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegtenMitarbeitergruppen angeboten werden..............................................................................................................................................................................................................................

r Check 5: SpendenAuf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) finden Sie eine Auflistung steuerlich ab-setzbarer Spenden. Begünstigte Spendenempfänger sind neben bestimmten Einrichtungen wie Universitäten, Mu-seen etc. auch eine Reihe humanitärer Organisationen. Im nächsten Jahr wird die Begünstigung auch für Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie für die freiwilligen Feuerwehren, die Landesfeuerwehrverbändeund auch für Tierheime gelten.

SERVICE FÜR KLIENTEN DER STEUERKANZLEI TEAM T IROL Seite 2

Dezember 2011

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Tipp:Wollen Sie also Ihre Unterstützung lieber diesen, neu in die Spendenbegünstigung aufgenommenen Bereichen, zu-kommen lassen, so lohnt es sich, steuerlich damit bis nach dem Jahreswechsel zu warten. ...............................................................................................................................................................................................................................

r Check 6: Kirchenbeitrag ...... eventuell noch einzahlen. An Kirchenbeiträgen können bis zu 200 € p.a. von der Steuer abgesetzt werden, inso-fern dieser Betrag auch tatsächlich einbezahlt wurde.

Tipp:Im Jahr 2012 steigt der steuerlich absetzbare Betrag auf 400 € p.a. Liegt Ihr Beitrag also zwischen 200 € und 400 €, sowäre es steuerlich optimal, im Jahr 2011 nur 200 € einzuzahlen und den Rest erst 2012.................................................................................................................................................................................................................................

r Check 7: Kinderbetreuungskosten ...... für Kinder bis 10 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden. Bis zu 2.300 € pro Kind undJahr können hier Eingang in die Steuererklärung finden. Heuer hat es dazu eine entscheidende Ausweitung gege-ben. Damit sind nun auch die Kosten für Verpflegung und Bastelgeld absetzbar. Weiters können nun auch für dieFerienbetreuung (Ferienlager) die Betreuungskosten inklusive Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrt-kosten und dergleichen berücksichtigt werden. Sämtliche Kurse und Aktivitäten, gleichgültig ob dabei die Vermitt-lung von Wissen und Kenntnissen oder sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunter-richt, Nachhilfe, Sporttraining etc.), sind nun steuerlich abzugsfähig. Weiter aufrecht bleibt aber die Notwendigkeit,dass es sich bei der betreuenden Person um eine päd-agogisch qualifizierte Person handeln muss, sowie auchdie Einhaltung der Formalerfordernisse. Sorgen Sie daherrechtzeitig für die geforderten Nachweise durch einenZahlungsbeleg mit folgenden Angaben:

Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes Zeitraum der Kinderbetreuung Namen und Anschrift der Kinderbetreuungseinrich-

tung bzw. Name, Anschrift und Sozialver sicherungs-nummer der pädagogisch qualifizierten Person

Bewilligung zur Führung der Einrichtung bei privaten Einrichtungen

Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung für Mitarbeiter:Sie können auch für Ihre Mitarbeiter Kosten für die Kin-derbetreuung übernehmen. Die Höhe des für den Mitar-beiter steuerfreien und für Sie voll absetzbaren Zuschus-ses beträgt pro Kind jährlich maximal 500 € und ist direkt an die Betreuungseinrichtung bzw. an die Betreuungsper-son zu überweisen. Achtung: Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (siehe Check 4)! Zudem muss diese Auszah-lung am Lohnkonto des betreffenden Mitarbeiters stehen.

Tipp: Rechtzeitige Meldung an unsere Lohnverrechnung. ...............................................................................................................................................................................................................................

r Check 8: Berufsausbildung von KindernAuch für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen pauscha-len Absetzposten von bis zu 1.320 € pro Jahr. Bitte sorgen Sie auch hier rechtzeitig für entsprechende Nachweise (Inskriptionsbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, Heimbestätigung etc.).................................................................................................................................................................................................................................

r Check 9: Steuerfrei spekulierenGewinne aus Verkäufen von privaten Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach entgeltlicher Anschaffung werdender sogenannten "Spekulationssteuer" unterzogen. Durch entsprechendes Timing können hier Steuern oftmals leichtvermieden werden.................................................................................................................................................................................................................................

SERVICE FÜR KLIENTEN DER STEUERKANZLEI TEAM T IROL Seite 3

Dezember 2011

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Klientenbörse Klientenbörse KundenplattKundenplatt formform

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r Check 10: VerlustbeteiligungenDurch Erwerb einer Beteiligung an einem verlustbringenden Unternehmen oder einer Liegenschaftsvermietung kön-nen die Verluste steuerlich abgesetzt werden. Achtung, die Finanz akzeptiert aber längst nicht alles!

Tipp:Suchen Sie sich ein Projekt nach Ihrem Geschmack aus und lassen Sie es vor Unterfertigung auf steuerliche Verwert-barkeit prüfen. Bedenken Sie bitte auch, dass es sich hier um Veranlagungen mit erheblichem Risiko handeln kann!................................................................................................................................................................................................................................

r Check 11: KilometerstandBitte notieren Sie am 31.12.2011 wieder den Kilometerstand Ihres Autos. Dies kann für steuerrelevante Berechnungensehr nützlich sein. Zudem kann damit auch für den Fall einer späteren Steuerprüfung eine nachhaltige Prophylaxefür Sie erfolgen................................................................................................................................................................................................................................

r Check 12: ReisekostenabrechnungenBitte verwenden Sie dazu unsere Checklisten. So können Sie sicherstellen, dassIhnen auch wirklich nichts durch die Lappen geht. Auch Kollegenbesuche zumErfahrungsaustausch, Besorgungsfahrten, Vorstellungsgespräche oder Ähnli-ches sind beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reisen. Checken Sie, ob Sie hierauch wirklich keine Fahrt vergessen haben. Ähnlich wie bei den Kinderbe-treuungskosten (siehe Check 7) hat es 2011 auch hier Lockerungen gegeben.Nach einem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist in bestimmten Konstel-lationen auch eine teilweise private Mitveranlassung nun kein unbedingtesKnock-Out-Kriterium mehr.

Tipp:Um bei so genannten Mischreisen (zB einer beruflichen Reise wird ein Privaturlaub angehängt oder umgekehrt) denbetrieblichen Teil steuerlich unterzubekommen, sollte die vorrangige berufliche Veranlassung sowie das Vorliegengetrennter Reiseabschnitte unbedingt dokumentiert und belegt werden.

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Dezember 2011

Impressum:Medieninhaber, Herausgeber, Redaktion:EMF Team Tirol Steuerberater GmbH - 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a/2. StockRichtung: Klienteninformation, erscheint 4 mal jährlich

www.teamtirol-steuerberater.at

SERVICE FÜR KLIENTEN DER STEUERKANZLEI TEAM T IROL Seite 4

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Unsere Themen:� Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze� Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage� Neue Kollektivverträge im Kurzüberblick� Was ändert sich auf steuerlicher Seite im Positiven

wie auch im Negativen?� Das “Jobticket” - was ist das und bringt es etwas?� Wissenswertes zur Anmeldung von neuen

Dienstnehmern� Kennen Sie eigentlich den “Dienstgeberregress”?

Ein herzliches Grüß Gott aus unserer Kanzlei!

Im Folgenden möchten wir Ihnen wieder aktuelle Neuerungen aus derPersonalverrechnung, kurz und bündig zusammengefasst, präsentieren.

bisher monatlich 549,50 € aufneu 561,03 € angehoben.Das bedeutet: Übersteigt ineinem Monat die Bruttolohn-summe aller bei Ihnen gering-fügig beschäftigten Dienstneh-mer diesen Wert, dann sindfür alle betroffenen geringfügi-

gen Dienstnehmer höhereSozialversicherungsabgaben(nämlich 17,8 % anstatt nur1,4 %) zu entrichten.

... für Ihre geringfügig Beschäf-tigten: Diese können übrigensum einen monatlichen Betragvon 52,78 € in die Kranken-und Pensionsversicherungoptieren. Billiger versicherngeht nicht!

Mit 1. Jänner 2011 wurde auchwieder die Geringfügigkeits-grenze für Dienstnehmer ange-hoben. Diese beträgt nun imJahr 2011 monatlich 374,02 €(bisher 366,33 €). Tritt ein Dienst-nehmer neu ein und liegt seinMonatslohn/-gehalt unter die-sem Wert, so ist er in der Sozial-versicherung nur unfallversi-chert. Für tageweise beschäf-tigte Aushilfen liegt dieGeringfügigkeitsgrenze beitäglich 28,72 € (bisher 28,13 €).

Gleichzeitig wird ab 1. Jänner2011 auch der Pauschalwertfür die Dienstgeberabgabe von

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

Team-Tirol...

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22001111

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Telefon: +43(0)512/59859-18Telefax: +43(0)512/59859-618

E-Mail:[email protected]

Anichstraße 5aA-6020 Innsbruck

ausausLohnverrechnungLohnverrechnungu n d A r b e i t s r e c h tu n d A r b e i t s r e c h t

Unser zusätzliches

Unser zusätzliches

Service!

Service!

WIR INFORMIEREN UNSERE KLIENTEN - Februar 2011

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage

Wie jedes Jahr wurde auchdie Höchstbemessungsgrund-lage in der Sozialversicherung

wieder angehoben undbeträgt ab 1. Jänner 2011monatlich 4.200 € (bisher

4.110 €) bzw. täglich 140 €(bisher 137 €).

Neue Kollektivverträge im Kurzüberblick

Mit Stand 1. Jänner 2011 sinduns folgende neue Kollektiv-vertragsänderungen (KV) be-kannt:

• KV für Denkmal-, Fassaden-,Gebäudereinigung

• Lohnordnung für Arbeiterder Garagen-, Tankstellen-und Servicestationsunter-nehmen

• KV für Handelsangestellte• KV für Handelsarbeiter• Gehaltstabelle für Ange-

stellte im Metallgewerbe• Lohntabelle für Arbeiter

im Metallgewerbe• Gehaltstabelle für Trafiken• KV Angestellte des

allgemeinen Gewerbes

• Gehaltstabelle fürAngestellte bei Wirtschafts-treuhändern

Ab 1. März 2011 wird sichändern:

• KV für Friseure

Alle 2 Jahre werden die Min-destlohntarife für die Hausge-hilfen und Hausangestelltenneu festgesetzt. Mit 1. Jänner2011 war es wieder einmal so-weit. Sollten Sie eine Haus-haltshilfe beschäftigen, sowird von uns im Zuge derLohnverrechnung automa-tisch überprüft, ob der Brutto-lohn aufgrund der neuenLohnordnung angehoben

werden muss, oder nicht. Un-terzahlungen werden von unsautomatisch auf den neuenTarif angehoben.

Ebenso angehoben wurdeper 1. Jänner 2011 der Min-destlohntarif für Au-Pair-Dienstnehmer und per1. Februar 2011 der BAGS-Kol-lektivvertrag für soziale Einrich-tungen.

Sollte im Laufe des Jahresnoch der eine oder andereKollektivvertrag neu erschei-nen, oder es sonstige neueLohnordnungen geben, sowerden Sie auf alle Fällerechtzeitig informiert.

Was ändert sich auf steuerlicher Seite im Positivenwie auch im Negativen?

Das Pendlerpauschalewird um ca. 10 %angehoben.

Der Alleinverdienerab-setzbetrag wird beiEhepartnerInnen ohneKinder gestrichen.

Der Pendlerzuschlagwird von maximal 240 €auf maximal 251 €angehoben.

Das "Jobticket" iststeuerfrei möglich(dazu später mehr).

Anhebung der Zuver-dienstgrenze für denFamilienbeihilfenbezugvon bisher 9.000 €auf künftig 10.000 €.

Ab dem Kalenderjahr2011 wird die Familien-beihilfe im Septembernicht mehr verdoppelt,sondern pauschal100 € je Kind im Alterzwischen 6 und 15Jahren zusätzlichausbezahlt.

Das Kilometergeldbleibt unverändert.

Februar 2011Lohnverrechnung

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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Der Fahrtkostenersatz für dieStrecke Wohnung-Arbeits-stätte-Wohnung ist, sofern essich um das "billigste Massen-verkehrsmittel" handelt, einer-seits sozialversicherungsfreiund andererseits steuerpflich-tig. So war es bisher, und sogilt es weiterhin!

Neu ist hingegen, dass so ge-nannte "Jobtickets" unter Um-ständen steuerfrei den Dienst-nehmern für die FahrtW o h n u n g - A r b e i t s s t ä t t e -

Wohnung zur Verfügung ge-stellt werden können.

Voraussetzung dafür ist, dassder Dienstnehmer demGrunde nach die Vorausset-zungen für das Pendlerpau-schale erfüllt (also eine Entfer-nung von 20 km für dieeinfache Wegstrecke Woh-nung-Arbeitsstätte gegebenist) und dass der Dienstgeberdirekt das Jobticket beimVerkehrsunternehmen fürden/ die Dienstnehmer kauft.

Die Voraussetzung des Pend-lerpauschalanspruchs führtunserer Meinung nach dazu,dass dieses "Steuerzuckerl"eher ein "Rohrkrepierer" wird,da unseres Wissens nachsolche Vereinbarungen nurmit innerstädtischen Beförde-rungsunternehmen möglichsind. Und damit sind wir unterder 20 km-Grenze für dasPendlerpauschale.

Wissenswertes zur Anmeldung von neuen Dienstnehmern

Welche Daten wir für die An-meldung von neuen Dienst-nehmern benötigen, habenwir in unserem letzten Rund-schreiben vom September2010 festgehalten.

Für Dienstnehmeranmeldun-gen gibt es zwei gesetzlicheFristen:

1. die seit vielen Jahren existie-rende Meldefrist bei der Ge-bietskrankenkasse von 7Kalendertagen, innerhalbderer die Anmeldung beider Gebietskrankenkasseeingelangt sein muss, ohnedass Verzugszinsen berech-net werden und

2. die seit 1. Jänner 2008 gel-tende Bestimmung, wonachDienstnehmer VOR dem 1.Arbeitseinsatz angemeldetwerden müssen.

Nach wie vor wird leider diese2. Bestimmung immer wiederignoriert. Aus diesem Grundmöchten wir nochmals auf dieKonsequenzen von solchverspäteten Anmeldungenhinweisen:

• Wenn in Ihrem Betrieb eineKontrolle der KIAB (= "Kon-trollorgane für illegale Be-schäftigung") stattfindet unddiese - ACHTUNG! AUCH IMNACHHINEIN! - feststellt, dasszum Zeitpunkt des 1. Arbeits-einsatzes noch keineMeldung bei der Gebiets-krankenkasse eingelangt ist,wird dies bei der Bezirksver-waltungsbehörde zur Anzei-ge gebracht!

• Die Folge davon sind Geld-strafen von 730 € bis zu2.180 €, im Wiederholungsfallvon 2.180 € bis zu 5.000 €. Zu-sätzlich kann auch noch die

GKK Beitragszuschläge vor-schreiben!

Ein Beispiel dazu:Ein Dienstnehmer wurde inner-halb der 7-tägigen GKK-Fristangemeldet, jedoch nicht vordem 1. Arbeitsantritt. Monatespäter kam es zu einer KIAB-Kontrolle. Und obwohl derDienstnehmer korrekt gemel-det war (gemäß den SV-Be-stimmungen, siehe vorhin--> 1. Frist) wurde der Fall zur An-zeige gebracht und bestraft!Dies deshalb, da keine An-meldung VOR dem 1. Arbeits-

Das “Jobticket” - was ist das und bringt es etwas?

Februar 2011Lohnverrechnung

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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Kennen Sie eigentlich den “Dienstgeberregress”?

Sie wissen vielleicht - jeder Dienst-nehmer behält bei einer Arbeits-verhinderung nach einem Unfall,sofern er diesen nicht selbst vor-sätzlich oder grob fahrlässig her-beigeführt hat, seinen Anspruchauf Entgeltfortzahlung durch denDienstgeber. Diese Entgeltfort-zahlung dauert, je nach der Dauerdes Dienstverhältnisses einerseitsund abhängig davon, ob es sichum einen Arbeits- bzw. Wegunfallhandelt, andererseits für zumindest

6 Wochen in voller Höhe und für 4Wochen in halber Höhe.Oftmals resultieren Arbeitsverhin-derungen bzw. Krankenständeaus Verkehrsunfällen, welche derUnfallgegner zu verantworten hat.

Sie als Dienstgeber sind in diesenFällen berechtigt, die Ihnen durchsolch einen Unfall entstehendenAuslagen (Entgeltfortzahlung, an-teilige Sonderzahlungen, Lohnne-benkosten usw.) vom Schädiger

im Regresswege erstattet zu erhal-ten.Die Praxis zeigt, dass diese Mög-lichkeit wenig publik ist und Dienst-geber dies zu wenig nutzen. DieKosten hierfür sind relativ geringund im Erfolgsfall von der Gegen-seite (dies ist regelmäßig die geg-nerische Haftpflichtversicherung)zu ersetzen. Wir empfehlen Ihnenin solchen Fällen, sich an IhrenRechtsanwalt zu wenden. Sie wer-den sehen - es lohnt sich!

Wolfgang STEGER+43(0)512/59859-18 FAX-DW: 618

E-Mail: [email protected]

Angela STENGG+43(0)512/59859-19 FAX-DW: 619E-Mail: [email protected]

Wir wünschen Ihnen noch ein wunderschönes Frühjahr undstehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Lohnverrechnungsteam

Kathrin GSTREIN+43(0)512/59859-17 FAX-DW: 617E-Mail: [email protected]

beginn erfolgte. Wie hat dieKIAB erfahren, dass eine ver-spätete Anmeldung erfolgte?Ganz einfach - es müssenArbeitszeitaufzeichnungenexistieren, wo der Arbeitsbe-ginn eingetragen ist. Und esgibt das zeitliche Protokoll derGebietskrankenkasse, wanndie Anmeldung eingelangt ist.Der KIAB-Mitarbeiter braucht

nur die beiden Daten abglei-chen und schon ist festgestellt,ob ein Vergehen vorliegt odernicht.

Dieses Beispiel haben wir unsübrigens nicht aus den Fingerngesogen, sondern ist leider be-reits mehrfach vorgekommen!

Bedenken Sie bitte: Eine KIAB-Kontrolle kann JEDEN Unter-nehmer treffen - auch Sie!!

Februar 2011Lohnverrechnung

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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Unsere Themen

g Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze 2012

g Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage 2012

g Anmeldung - Dienstverträge

g Info zu Pensionskassen oder Lebensver sicherungenfür Ihre Mitarbeiter

g Änderungen, Erhöhungenfür Dezember 2011

g Änderungen, Erhöhungenab Jänner 2012

g Höhere Sozialversicherungs-beiträge im Dezember 2011?

g In eigener Sache

Ein herzliches Grüß Gott, sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Rechtzeitig vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel wollen wir Ihnen auf den näch-sten Seiten wieder in gewohnter Art und Weise Neuerungen und Aktuelles im Bereich der Lohnver-rechnung bzw. des Arbeitsrechts vorstellen.

Wobei sich hinsichtlich "gesetzlicher Neuerungen" derzeit nicht viel tut, was sich aber immer nochin den nächsten Tagen und Wochen ändern kann. Sollten sich wichtige Änderungen ergeben, sowerden wir Sie rechtzeitig benachrichtigen.,

Telefon: +43(0)512/59859-18Telefax: +43(0)512/59859-618

E-Mail:[email protected]

Anichstraße 5aA-6020 Innsbruck

ausausLohnverrechnungLohnverrechnungu n d A r b e i t s r e c h tu n d A r b e i t s r e c h t

Unser zusätzliches

Unser zusätzliches

Service!

Service!

WIR INFORMIEREN UNSERE KLIENTEN - November 2011

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

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Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage 2012

Infos zu Pensionskassen oder Lebensversicherungen für Ihre Mitarbeiter?

Wie jedes Jahr wurde auch die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wieder angehobenund beträgt ab 1.1.2012 monatlich 4.230 € (bisher 4.200 €) bzw. täglich 141 € (bisher 140 €)

Sie haben in der Vergangenheit für den einen oderanderen Mitarbeiter einen Vertrag mit einer Pensi-onskasse (PK) oder eine Lebensversicherung (LV)zur Absicherung einer Pension abgeschlossen?Und nun verlangt die PK oder LV-Anstalt jährlichvon Ihnen das Bruttogehalt dieser Mitarbeiter unddie Angabe, ob noch weitere Mitarbeiter davonbetroffen sind? Und Sie schicken diese Anfragean uns zur Bearbeitung wei ter!Kein Problem - erledigen wir gerne für Sie.Aber (!) dazu müssen Sie uns bitte einerseits denmit der PK oder LV abgeschlossenen Vertrag unddazu noch die Kriterien der einbezogenen Mitar-beiter übermitteln. Ihre Pensionskasse oder Ihr Ver-sicherungsmakler hilft Ihnen bei der Beschaffungdieser Unterlagen sicherlich gerne.

Damit nämlich die Beiträge an diese PK oder LVsteuerbegünstigt abgesetzt werden können, müs-sen die Verträge entweder für alle Dienstnehmer

oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern ab-geschlossen worden sein. Abgabenprüfer derFinanz bzw. GKK verlangen im Übrigen bei einerPrüfung die Verträge und die dazu gehörigen ver-einbarten Kriterien.

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

November 2011Lohnverrechnung

neu ein und liegt sein Monatslohn/-gehalt unterdiesem Wert, so ist er in der Sozialversicherung nurunfallversichert. Für tageweise beschäftigte Aus-hilfen liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei täglich28,89 € (bisher 28,72 €).

Gleichzeitig wird ab 1.1.2012 auch der Pauschal-wert für die Dienstgeberabgabe von bishermonatlich 561,03 € auf neu 564,39 € angehoben(= 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze).Das bedeutet: Übersteigt in einem Monat die Brut-tolohnsumme aller bei Ihnen geringfügig beschäf-tigten Dienstnehmer diesen Wert, dann sind für allebetroffenen geringfügigen Dienstnehmer höhereSozialversicherungsabgaben (nämlich 17,8 %anstatt nur 1,4 %) zu entrichten.

Wie in jedem Jahr, so wird auch 2012 die Gering-fügigkeitsgrenze für Dienstnehmer wieder ange-hoben. Ab 01.01.2012 beträgt diese nun monatlich376,26 € (bisher 374,02 €). Tritt ein Dienstnehmer

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze 2012

376,26

376,26

376,26 376,26376,26

376,26

376,26376,26376,26 376,26

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Anmeldung - Dienstverträge

Wir möchten wieder in Erinnerung rufen, dass neueDienstnehmer IMMER VOR dem 1. Arbeitseinsatz(= Eintrittstag) bei der zuständigen Gebietskran-kenkasse (GKK) angemeldet sein MÜSSEN!!Ist dies nicht der Fall und Ihr Betrieb wird zufälliggleichzeitig oder später einmal von der Finanzpo-lizei kontrolliert, dann drohen SAFTIGE Strafen (kön-nen bis zu 2.180 € hoch sein - auch rückwirkend beispäterer Kontrolle)! Und - die Vergangenheit hat'sgezeigt - mit den Herrschaften von der Finanzpo-lizei ist nicht zu spaßen! Eine solche Kontrolle kannübrigens JEDEN Betrieb - auch Ihren - einmal tref-fen!

Daher unsere schon öfters erwähnte Empfehlung:Sobald Sie sich mit einem neuen Mitarbeiter be-züglich des Arbeitsbeginns einig sind, verlangen Siedie wichtigsten Daten (Name, Sozialversiche-rungsnummer, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,Adresse) und teilen Sie uns diese UMGEHEND mitdem vereinbarten Eintrittsdatum mit! Wir erledigenfür Sie die rechtzeitige Anmeldung bei der GKK!Bedenken Sie bitte auch, dass wir ein bisschen Be-arbeitungszeit benötigen. Eine rechtzeitige Bear-beitung Ihrer Datendurchgabe am Vortag einesEintritts um 16.55 Uhr nachmittags oder an einemFreitag um 11.55 Uhr vormittags (für Eintritt am dar-auffolgenden Montag) ist für uns leider nichtmachbar!

Für die Erstellung des Dienstvertrags, der aber nichtgleich beim Eintritt aufliegen muss (er kann ohneWeiteres auch später ergänzt werden), benötigenwir noch Informationen über das vereinbarte Ge-halt, die vereinbarte Wochenarbeitszeit und diebereits geleisteten Vordienstzeiten des neuen Mit-arbeiters. Die Bankverbindung und der Familien-stand Ihrer neuen Kraft vervollständigen die Per-sonaldaten.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns schon jetzt ganzherzlich!

Änderungen, Erhöhungen für Dezember 2011

Aufgrund der kommenden Weihnachtsfeiertagemöchten wir Sie bitten, uns Änderungen, Erhöhun-gen, Prämienwünsche usw., die die Lohn- und Ge-haltsabrechnungen für Dezember 2011 betreffen,bis spätestens 9.12.2011 mitzuteilen. Wenn Sie unsmonatlich die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Mit-arbeiterInnen übermitteln, dann benötigen wir

diese ausnahmsweise ebenfalls bis spätestens9.12.2011.Spätere Mitteilungen bewirken, dass wir die Ge-haltsabrechnungen Ihrer MitarbeiterInnen noch-mals korrigieren müssen und daher möglicherweisenicht rechtzeitig vor den Feiertagen an Sie über-mitteln können.

Änderungen, Erhöhungen ab Jänner 2012

Alle Änderungen, Erhöhungen usw., welche erst ab Jänner 2012 schlagend werden sollen, brauchen Sieuns erst bis spätestens 15.01.2012 mitteilen. Hierfür besteht somit noch genügend Zeit.

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

November 2011Lohnverrechnung

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Wir freuen uns, Ihnen die Erweiterung unseres Lohnverrechnungsteams bekannt gebenzu dürfen: Seit 3. Oktober 2011 arbeitet Frau Andrea Huber für uns.Frau Huber, Mutter von 2 Töchtern, wird Ihnen gemeinsam mit den beiden "alten Lohn-verrechnungshasen" Frau Stengg und Herrn Steger und der ebenfalls seit geraumer Zeitim Team helfenden Frau Gstrein bei allen Anliegen im Zuge der Lohn-/Gehaltsab-rechnungen und in arbeitsrechtlichen Fragen behilflich sein.

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Wolfgang STEGER+43(0)512/59859-18 FAX-DW: 618

E-Mail: [email protected]

Angela STENGG+43(0)512/59859-19 FAX-DW: 619

E-Mail: [email protected]

Abschließend wünschen wir Ihnen noch wunderschöne Advent-und Weihnachtstage und freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhin

jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung stehen können.

Ihr Lohnverrechnungsteam

Kathrin GSTREIN+43(0)512/59859-17 FAX-DW: 617

E-Mail: [email protected]

In eigener Sache

Andrea HUBER+43(0)512/59859-15 FAX-DW: 615

E-Mail: [email protected]

S E R V I C E F Ü R K L I E N T E N D E R S T E U E R K A N Z L E I T E A M TIROL

November 2011Lohnverrechnung

Höhere Sozialversicherungsbeiträge im Dezember 2011?

Sollten sich im Zuge der Lohn-/Gehaltsabrech-nungen für Dezember 2011 höhere Sozialversi-cherungsbeiträge für die Gebietskrankenkasse er-geben (welche übrigens dann am 15.1.2012 zurZahlung fällig sind), so kann dies mehrere Gründehaben:

• wenn Sie z.B. im Dezember 2011 noch Erhöhun-gen vorgenommen oder Prämien abgerechnethaben oder

• wenn Sie noch Mehr- oder Überstunden ausbe-zahlt haben oder

• weil bei Ihnen im Jahr 2011 mehrere Dienstneh-mer geringfügig beschäftigt waren und derenBezüge zusammen monatlich die 1,5-fache Ge-ringfügigkeitsgrenze überschritten haben (sieheunseren 1. Artikel dieser Tipps).

Im Zuge der Dezember-Abrechnungenmüssen nämlich immer die Sozialversi-

cherungsbeiträge aller im abgelaufenen Jahr ge-ringfügig beschäftigten Dienstnehmer abgerech-net werden. Wurde dabei die 1,5-facheGeringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so wirdnur der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von1,4 % abgerechnet. Erfolgte allerdings eine Über-schreitung, so muss nun die SV-Pauschale von17,8 % abgerechnet werden.

Achten Sie immer auf unsere Tipps aus der Lohn-verrechnung. Entweder gegen Ende des Jahresoder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres wei-sen wir immer auf die aktuellen Geringfügigkeits-grenzen und auch auf die 1,5-fache Grenze hin(siehe auch unseren 1. Artikel dieser Tipps)!

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JäNNER 2011

© F

oto

lia.

de

Zitierweise: - rot kursiv: Neu 2011; (KI MM/JJ): Ausgabe der Klienten-Info

Ab 1. Jänner» Verschärfungen im Finanzstrafgesetz

und Ausweitung der Betrugsbekämp-fung (KI 10/10)

» Verpflichtung zur Führung von einzel-aufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Um-satzgrenze in 2009 und 2010

» Anhebung der Umsatzgrenze i.Z.m. vier-teljähriger Umsatzsteuervoranmeldung auf 100.000 € (KI 06/10)

» Erhöhung PV-Beitrag: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung in der ge-werblichen Sozialversicherung wird von 16,25% auf 17,5% angehoben

bis 15. Jänner» Entrichtung der Dienstgeberabgabe

2010 für geringfügig Beschäftigte

bis 31. Jänner» Übermittlung Jahreslohnzettel 2010 (L

16) in Papierform» Meldung der Honorare 2010 (E 18) in Pa-

pierform

bis 15. FebruAr» Nachverrechnung und Abfuhr der Lohn-

steuer im Rahmen des 13. Lohnabrech-nungslaufs zwecks steuerlicher Zurech-nung zum Jahr 2010

bis 28. FebruAr» ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und

Honorare 2010 (L 16 und E 18); bei un-terjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher

» Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten

bis 31. März» Einreichung der KommSt- und DGA-

Wichtige termine 2011 im Überblick INHALT

• WichtigeTermine2011imÜberblick

• Budgetbegleitgesetz2011beschlos-sen - Kapitalbesteuerung neu

• ÄnderungenfürAuslandsmontage

• Sozialversicherungswerte2011

• Ausgabenverteilungsmöglichkeitbei Vermietung und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags

• VerspäteteOffenlegungdesJahres-abschlusses im Firmenbuch wird künftig teuer

• UmsatzsteuerlicheLeistungsor-tänderung bei diversen sonstigen Leistungen ab 1.1.2011

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lustausgleichs.WirdzurRegelbesteuerungoptiert, so unterliegen ab 2012 alle Kapi-taleinkünfte und somit z.B. auch Dividen-deneinkünfte der Regelbesteuerung (max. mit dem Grenzsteuersatz von 50%). Auch bei der Regelbesteuerung können unmit-telbar mit den Kapitaleinkünften im Zu-sammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht geltend gemacht werden.

VerlustAusgleichsoptionDie Verlustausgleichsoption soll sicher-stellen, dass auch Substanzverluste steuer-minderndverwertbarsind.Folglichkönnenim außerbetrieblichen Bereich Substanz-verluste aus Finanzvermögen oder ausDerivaten mit zu versteuernden Erträgen bzw.SubstanzgewinnenausFinanzvermö-gen oder aus Derivaten ausgeglichen wer-den. Der Verlustausgleich ist nurimWegeder Veranlagung möglich und durchaus

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JäNNER 2011

Fortsetzung auf Seite 3

bis 31. DezeMber» Wertpapierdeckungsverpflichtung fürPensionsrückstellungen (gilt für Wirt-schaftsjahre, die nach dem 30.6.2007 beginnen)

» Die Frist für die Arbeitnehmerveranla-gung 2006 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehal-tener Lohnsteuer läuft ab

» Schriftliche Meldung an die Gebiets-krankenkasse für jährliche Zahlung der Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mitWirkungab 2012

(WienerU-Bahnsteuer-)Erklärung2010» Verlängerte Fallfrist für Antrag auf Er-

stattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2009

bis 30. April» Einreichung der Steuererklärungen

2010 in Papierform

bis 30. Juni» Einreichung der Steuererklärungen 2010FinanzOnline

» Fallfrist für Antrag auf Rückholung aus-ländischer MwSt 2010 aus Nicht-EU-Ländern

Ab 1. Juli» Überprüfung UID-Nummern zwingend

elektronisch (FinanzOnline)

bis 30. septeMber» Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranla-

gung 2010 L 1 in Papierform oder Finan-zOnline

» Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2010» Verpflichtung zur Einreichung des Jah-

resabschlusses zum 31.12.2010 für (ver-deckte) Kapitalgesellschaften

» Fallfrist für Antrag auf Erstattung aus-ländischer MwSt (EU) für das Steuer-jahr 2010

Ab 1. oKtober» Beginn der Anspruchsverzinsung für NachzahlungESt/KöSt2010

bis 31. oKtober» Antrag auf Ausstellung eines Freibe-

tragsbescheides

Wichtige termine 2011 im Überblick(Fortsetzung von seite 1)

Nachdem wir bereits über die Maßnahmen zur budgetsanierung berichtet haben (KI 11/10) werden nun seither eingetretene Änderungenaufgezeigtwieauchwesent-liche Punkte des budgetbegleitgesetzes 2011, das Ende Dezember vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossen wurde, dargestellt.

neuregelung Der KApitAlbesteue-rungWie schon in der KI 11/10 ausgeführt,kommtesabOktober2011zuweitreichen-den änderungen der Besteuerung von Ka-pitaleinkünften. Es werden nicht nur wie bisher die Erträge aus Aktien und sons-tigen Wertpapieren besteuert, sondernauch die Wertsteigerungen am stamm (Substanzgewinne) einer 25%igen besteu-erung („Wertpapier KESt“) unterworfen,ohne dabei auf Behaltefrist und Beteili-gungsausmaß zu achten. Die Besteuerung von Substanzgewinnen betrifftWertstei-gerungen von z.B. Anteilen an Kapitalge-sellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die nach dem 31.12.2010 angeschafft sowie von anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem 30.9.2011 ange-schafft werden.

Die drei tatbestände der Kapitaleinkünfte, welche zukünftig die 25% (End)Besteue-rung auslösen, umfassen die einkünfte aus der Überlassung von Kapital, subs-tanzgewinne aus Finanzvermögen (neu!)

und einkünfte aus Derivaten (neu!). Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind nachfolgend dargestellt. Für Körper-schaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG (z.B. Ag und gmbh) kommt es dadurch zu keinen än-derungen.

tAtbestAnD „substAnzgeWinne Aus FinAnzVerMögen“Substanzgewinne aus Finanzvermögen –etwa bei der Veräußerung von Aktien - er-geben sich aus der Differenz zwischen Ver-äußerungserlös und Anschaffungskosten.Im außerbetrieblichen Bereich führt die Endbesteuerung dazu, dass verbundene Aufwendungen wie z.B. Depotgebühren oderTransaktionsspesennicht geltend ge-macht werden können. Anschaffungsne-benkosten (z.B. rechtliche Beratung) dür-fen auch nicht angesetzt werden. Vorsicht ist geboten, da auch die entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot die 25% Steuerbelastung auslösen können, wenn nicht entspre-chenden Meldepflichten nachgekommen wird. Im Betriebsvermögen sind solcheWertzuwächseebensomit25%zubesteu-ern – mit der Veräußerung zusammenhän-gendeAusgabenkönnennichtabgezogenwerden.

option zur regelbesteuerungDie regelbesteuerung anstelle der Be-steuerung mit 25% ist nicht Vorausset-zung für die Geltendmachung des Ver-

budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen – kapitalbesteuerung neu

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JäNNER 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

eingeschränkt.Soistesz.B.nichtmöglich,SubstanzverlusteausFinanzvermögenmitZinserträgen aus Geldanlagen bei Kredit-instituten zu verrechnen, da die beiden Investitionsformen vom risiko nicht ver-gleichbar sind. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist ebenso wenig möglichwieeinVerlustvortrag.Imbetrieb-lichen bereich hat vorrangig eine Verlust-verwertung mit realisierten Wertsteige-rungen (bzw. Zuschreibungen) zu erfolgen. Ein danach verbleibender Verlustüberhang ist zu 50% mit betrieblichen Gewinnen zu verrechnen und gegebenenfalls vorzutra-gen – die andere hälfte des verbleibenden Verlustüberhangs geht jedenfalls verlo-ren.

Die behAnDlung Von „AltbestänDen“Für so genannte „Altbestände“, das sindz.B. Derivate, die vor dem 1.10.2011 ange-schafft wurden und anderes Kapitalver-mögen (insbesondere Aktien, GmbH-An-teile) mit Anschaffungsdatum vor 1.1.2011, gelten grundsätzlich weiterhin die bis-herigen regelungen des § 30 EStG (Spe-kulationsbesteuerung) und § 31 EStG. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 ist es zu einer Ver-besserung gekommen. Die Veräußerung von § 31 – Beteiligungen, welche vor dem 1.1.2011 erworben wurden ist steuerfrei, wenn die Steuerhängigkeit von 5 Jahren (im Ausnahmefall 10) vorüber ist und die Beteiligung zum 30.9.2011 weniger als 1% beträgt. Bei einer Veräußerung vor Ablauf-frist kommteshingegenzur„neuen“Be-steuerung mit 25%.

VereinFAchung bei inDireKter For-schungsFörDerungAnstellederbishervielfältigenMöglichkei-ten der indirekten Forschungsförderung(diverse Forschungsfreibeträge und –prä-mien) sind fürWirtschaftsjahre, die nachdem 31.12.2010 beginnen, nur mehr die Forschungsprämien(„Frascati“Forschung,Auftragsforschung)möglich.Diesewerdenvon 8% auf 10% angehoben und setzen voraus, dass die (eigenbetriebliche) „Fras-cati“ Forschung im inland betrieben wird und die Auftragsforschung vom Inland aus in Auftrag gegeben wird.

Anhebung Des penDlerpAuschAles uM cA. 10%ZueinerpositivenÄnderungkommtesbeidem Pendlerpauschale für 2011 – es wurde um ca. 10% (ursprünglich 5%) angehoben.

Der so genannte Pendlerzuschlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pendlerpau-schale nicht davon profitiert werden kann weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der Besteuerungsgrenze liegt. Die maximaleGutschriftimWegederVeranla-gung (pendlerzuschlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht.

VerpFlichtenDe eleKtronische DAten-ÜberMittlung Durch spenDenorgA-nisAtionen VerschobenDamit spenden an begünstigte Spenden-organisationen als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden können,istdernachweis über die tatsäch-liche entrichtung bzw. eine Spendenbe-stätigung notwendig. Der für den Spen-der grundsätzlich einfachere Nachweis, z.B. über die sozialversicherungsnum-mer, wird voraussichtlich auch 2011 nicht möglich sein, da die damit zusammen-hängende verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch die Spendenor-ganisationen frühestens 2012 eingeführt werden soll.

WegFAll Der KreDitVertrAgsgebÜhr/erhöhung Der grunDbucheintrA-gungsgebÜhrWiebereitsangekündigtwurdedieKredit-vertragsgebühr inHöhevon0,8%gestri-chen. Bei der grundbucheintragungsge-bühr für Grundstückserwerbe kommt es zueinerErhöhungauf1,1% (früher 1%).

budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen – kapitalbesteuerung neu (Fortsetzung von seite 2)

Die seit 1979 geltende Regelung, dass die Bezüge vonMitarbeitern österreichischerKonzerne, die im Ausland an der planung und Montage von industrieanlagen bzw. am Abbau von rohstoffen arbeiten, bei mehr als einmonatiger Tätigkeit von derLohnsteuer befreit sind, wurde vom Ver-fassungsgerichtshof am 30.9.2010 mit Wirkung 31.12.2010aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine auf zwei Jahre befristete Übergangsregelung geschaffen. Demnach soll das steuerprivi-leg stufenweise auslaufen, so dass im Jahr 2011 noch 66% und im Jahr 2012 noch 33% der Bezüge für begünstigte Auslandstätig-keiten steuerfrei gestellt werden. Die Be-freiungsbestimmung wurde dabei auf Ar-beitgeberinderEU,EWRundderSchweizbzw. auf Drittstaaten-Arbeitgeber mit Be-triebsstätten in diesen Ländern ausgewei-tet. Zu beachten ist auch, dass mit der (zu-nächst nur teilweisen) Lohnsteuerpflicht die bezüge auch der sozialversicherung unterliegen und damit auch die lohnne-benkosten der Unternehmen erhöhen.

ObmitdieserNeuregelungdesMontage-Privilegswirklich das letzteWort gespro-chen ist bleibt abzuwarten. Es spricht eini-ges dafür, dass die Koalition noch im Jahr 2011 einen neuen Gesetzesvorschlag ein-bringen wird, der das bisherige Montage-privileg europarechtskonform fortsetzen soll.WirwerdenSieindieserSachejeden-falls auf dem Laufenden halten.

Änderungen fÜr auslandsmontage

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2011 (in €) betragen:

2011 2010

Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,72 28,13

Geringfügigkeitsgrenze monatlich 374,02 366,33

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 561,03 549,50

Höchstbeitragsgrundlagetäglich 140,00 137,00

Höchstbeitragsgrundlagemonatlich(laufenderBezug) 4.200,00 4.110,00

Höchstbeitragsgrundlage( jährlich)fürSonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.400,00 8.220,00

HöchstbeitragsgrundlagemonatlichfürfreieDienstnehmer(ohneSZ) 4.900,00 4.795,00

sozialversicherungsWerte 2011

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die Verteilung auf 10 Jahre soll auch ohne Verlustvortragsmöglichkeit sichergestelltwerden, dass keine Verluste aus Vermie-tung und Verpachtung verloren gehen. Ohne Verlustvortragsmöglichkeit undohne10Jahre-Verteilungkönnteespassie-ren, dass hohe einmalige Aufwendungen in dem Jahr des Anfallens zu einem Ver-lust führen und insgesamt nicht steuerlich sachgerechtverwertetwerdenkönnen.

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JäNNER 2011

Der Vfgh hat ja unlängst die einschrän-kung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte und somit die Nichtanwend-barkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf 31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt (KI 05/10). Als gesetzesreparatur wird im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 für Einkünf-te aus Vermietung und Verpachtung nun eine Verteilungsmöglichkeit für außerge-wöhnliche Ausgaben eingeführt, die be-reits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden kann.

ausgabenverteilungsmöglichkeit bei vermietung und verpachtung an-stelle des verlustvortrags

Diese Verteilung auf 10 Jahre ist auf außerordentliche Wertverluste (Abset-zung für außergewöhnliche technischeoder wirtschaftliche Abnutzung) sowie auf andere außergewöhnliche Aufwen-dungen im Bereich Vermietung und Ver-pachtung anzuwenden und soll zu einer einkünfteglättung führen. Mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen imBereich Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen gemeint, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind. Durch

dings unterlassene Offenlegungen nochstraffrei nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher umgehend zu prüfen, ob in der VergangenheitalleOffenlegungsverpflich-tungen erfüllt wurden.

Die von den Firmenbuchgerichten in der Praxis teilweise tolerierte Vorgehensweise von Kapitalgesellschaften, den Jahresab-schluss erst nach mehrmaliger Auffor-derung zur offenlegung einzureichen, wird künftig wohl der Vergangenheit an-gehören. Verstöße gegen die Einhaltung der offenlegungspflichten (Einreichung Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach dem bilanzstichtag) (siehe KI 09/10) werden ab 1.1.2011 nämlich wie folgt ge-ahndet:

- Zwingende Strafe von 700 € für jeden geschäftsführer/Vorstand und auch die gesellschaft, wenn eine Kapitalge-sellschaft den Jahresabschluss samt Lagebericht (falls Pflicht zur Erstellung eines solchen besteht) nicht binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag ein-reicht.

- Bei kleinen Kapitalgesellschaften

verspÄtete offenlegung des Jahresabschlusses im firmenbuch Wird kÜnftig teuer

kommt es alle zwei Monate zu einer Strafe von weiteren 700  €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht einge-reicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100  € zahlenundOrganevongroßen Kapital-gesellschaften sogar 4.200 €.

Die Organstrafen sind zwingend zu ver-hängen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organoffenkundigdurcheinunvorherge-sehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechtenOffenlegunggehindertwar. Gegen eine verhängte Zwangsstrafe kann binnen 14 tagen einspruch erhoben werden. In diesem Fall kommt es zur Ein-leitung des ordentlichen Zwangsstrafver-fahrens.

Achtung: die neuen Zwangsstrafbestim-mungen umfassen auch Jahresabschlüsse, die bereits hätten veröffentlicht werdenmüssen. Bis zum 28.2.2011 können aller-

Ist der leistungsempfänger ein unter-nehmer, so verlagert sich bei bestimmten Dienstleistungen kultureller, künstleri-scher, wissenschaftlicher, sportlicher, un-terrichtender oder unterhaltender Natur der ort der leistung ab 1.1.2011 vom bisher maßgeblichenTätigkeitsort zumempfän-gerort. Gleiches gilt für Leistungen i.Z.m. Messen und Ausstellungen. Durch die Änderung kann es etwa dazu kommen,dass ein Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte imAuslandRechnungenmitös-

umsatzsteuerliche leistungsortÄnderung bei diversen sonstigen leistungen ab 1.1.2011

terreichischer USt ausstellen muss, wenn die beauftragende Agentur ihren Sitz in Österreich hat. Bei leistungen, die im eu-Ausland steuerpflichtig sind, wird regel-mäßig durch das reverse-charge-system die Steuerschuld auf den Leistungsemp-fänger übergehen. Der Künstler mit Sitz in Österreich hat in diesem Fall eine netto-rechnung mit hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

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Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemein-schaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist, dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des Kfz in unmittelbarem Zu-sammenhang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Informationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wo-durch es grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Be-messungsgrundlage der USt einbezogen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um

20%) tritt dann natürlich nicht ein.

Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatz-steuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden Kfz-Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforde-rung der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem Informati-onsschreiben durch Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG einge-schränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Klein-bussen sowie für Taxibetriebe und Fahr-schulen ausgeschlossen ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbe-lastet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rück-

UMSAtZStEUER AUF NoVA ISt GEMEINScHAFtS-REcHtSwIdRIG

INHALT

• UmsatzsteueraufNoVAistgemein-schaftsrechtswidrig

• KeinVorsteuerabzugwennLie-ferdatum nicht auf der Rechnung enthalten ist

• BMF-InformationzumÜbergangder Steuerschuld bei der Reinigung von Bauwerken veröffentlicht

• NeueVollpauschalierungsgrenzebegünstigt Land- und Forstwirte

• UFStoleriertDoppelbesteuerungbei Forderungsverzicht eines Gesell-schafters

• Kurzinfo:Gewinnfreibetragvermin-dert GSVG-Bemessungsgrundlage

• ÄnderungenimPrivatstiftungsge-setz (PSG)

• SachbezugswertefürDienstwoh-nungen ab 2011

• RegelbedarfsätzefürUnterhaltsleis-tungen für das Kalenderjahr 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS FEbRUAR 2011

Fortsetzung auf Seite 3

Gängen, WC-Anlagen) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen. Nicht als Reinigung von Bauwerken ist hingegen die Grünflächenbetreuung oder die Tex-tilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Vorhängen, lose liegende Teppichen usw.) einzustufen.

Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gemäß § 19 Abs. 1a UStG ist, dass der Leistungs-empfänger selbst üblicherweise Bauleis-tungen erbringt oder mit der Erbringung dieser beauftragt ist. Hier ist nunmehr davon auszugehen, dass Unternehmer, die Fassadenreinigungsleistungen erbringen, jedenfalls davon betroffen sind. Vergibt beispielsweise ein Reinigungsunterneh-men Aufträge an einen Subunternehmer, so wird es in der Verrechnung jedenfalls zu einemÜbergangderSteuerschuldaufdasbeauftragende Reinigungsunternehmen kommen. Für jene Unternehmer, die kei-ne Bauleistungen erbringen, ergeben sich durch diese Änderung des UStG hier keine Auswirkungen.

Für Anzahlungen gilt folgende Vereinfa-chungsbestimmung:Anzahlungen,dievor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rech-nung ist daher nicht zu berichtigen. Wur-de z.B. die Schneeräumung für den Winter 2010/11 im Sommer 2010 vorausbezahlt, kommtesnicht zumÜbergangderSteu-erschuld. Sofern vor dem 1.1.2011 erbrach-te Leistungen erst danach abgerechnet werden, tritt ebenfalls kein Übergang der Steuerschuld ein.

zahlung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine ungerecht-fertigte Bereicherung des Abgabenschuld-ners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstat-tet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanz-technisch betrachtet – wie ja auch zukünf-tig - keine Änderung eintritt. In jenen Fäl-len (bei Fiskal-Lkws und Kleinbussen bzw. bei Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend ge-macht werden konnte, hat bei Rückforde-rung des zu hohen USt-Betrags eine korre-spondierende Vorsteuerkorrektur beim Käufer zu erfolgen.

Wie bereits in der KI 11/2010 berichtet, ist es im Zuge der Änderung des Umsatzsteu-ergesetzes zu einer Ausweitung der für die Umsatzsteuer als Bauleistung geltenden Leistungen gekommen. Diese Änderung ist insbesondere maßgeblich für Unterneh-men, die Bauleistungen erbringen bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind. Nach dieser Gesetzesän-derung zählt seit 1.1.2011 auch die Erbrin-gung von Reinigungsleistungen als Bau-leistung. Eine Info des BMF vom 22.12.2010 erläutert nunmehr die Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich Ausmaß und Art von Reinigungsleistungen sowie die Voraussetzungen beim Leistungsemp-fänger. Ebenso wird zu möglichen durch die Änderung in der Praxis auftretenden Sonderfällen Stellung genommen.

Der Begriff von Reinigungsleistungen an Bauwerken ist nach Ansicht der Finanz-verwaltung eher weit auszulegen. Zu den Reinigungsleistungen zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Folglich zählt daher beispielsweise die Reinigung von Gebäu-den, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (auch Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßen-waschung) zu den Bauleistungen. Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbstän-dige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Haupt-leistung ist. Nach Auffassung der Finanz-verwaltung ist z.B. das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbstän-dige Nebenleistung zur Schneeräumung (und damit als Bauleistung) zu qualifi-zieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbeln, Stiegenhäusern,

UMSAtZStEUER AUF NoVA ISt GEMEINScHAFtS-REcHtSwIdRIG(Fortsetzung von Seite 1)

In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dann nicht vorlie-gen, wenn der tag der Lieferung nicht auf der Rechnung enthalten ist oder zumin-dest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung auf einem anderen Beleg (z.B. Lieferschein) an-geführt ist.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Ar-gumente, dass die fehlenden Angaben in der Rechnung durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Barverkauf handelt, ersetzt werden kön-nen, hat der VwGH abgelehnt. Im Anlass-fall ging es um den Verkauf eines Autos, wobeiderTagderÜbergabemittelsFotosdokumentiert wurde. Die Rechnung selbst hat aber kein Lieferdatum enthalten. Da der Lieferant mittlerweile in die Insolvenz geraten ist und der Masseverwalter die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verweigerte, konnte der Rechnungsman-gel nicht dadurch saniert werden.

KEIN VoRStEUERABZUG wENN LIEFERdAtUM NIcHt AUF dER REcH-NUNG ENtHALtEN ISt

BMF-INFoRMAtIoN ZUM ÜBERGANG dER StEUERScHULd BEI dER REINIGUNG VoN BAUwERKEN VERöFFENtLIcHt

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FEbRUAR 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde un-ter Anderem die Grenze für die Vollpau-schalierung für land- und forstwirtschaft-liche Betriebe von 65.500 € auf 100.000 € Einheitswert angehoben. Die Vollpauscha-lierung ist günstig, da keine steuerlichen Aufzeichnungen geführt werden müssen und sich Besteuerung und Sozialversiche-rungsabgaben von dem fiktiven Einheits-wert ableiten, unabhängig davon wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält-nisse sind. Der für die Gewinnermittlung maßgebende durchschnittssatz bleibt un-verändert bei 39% vom Einheitswert.

Zur Vollpauschalierung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen. Die Buchführungspflicht für Land- und Forst-wirte tritt entweder bei einem Einheits-wert von mehr als 150.000 € oder bei einem Umsatz von mehr als 400.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Kalender-

jahren ein. Die Vollpauschalierung kann nur auf den gesamten land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb angewendet werden, ein Nebeneinander von Pauschalierung und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich.

Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. für Nebentätigkeiten ergeben. Die diesbezügliche Einnahmen-grenze wurde von 24.200 € auf 33.000 € (inkl. USt) angehoben und hat zur Folge, dass bis dahin die Nebentätigkeit unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fällt und nicht von (zusätzlichen) Einkünf-ten aus Gewerbebetrieb auszugehen ist. Bei Überschreiten der Einnahmengrenzeist die Unterordnung gesondert nachzu-weisen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Unterordnung des Nebenerwerbs zur Folge, dass die pauschalierten Umsatz-steuersätze von 10% bei Verkauf (Liefe-rung oder Leistung) an Letztverbraucher und 12% an andere Unternehmer zur An-

NEUE VoLLpAUScHALIERUNGSGRENZE BEGÜNStIGt LANd- UNd FoRStwIRtE

wendung kommen. Wird die Einnahmen-grenze überschritten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.

Schließlich sei noch erwähnt, dass der wechsel von der Voll- zur teilpauschalie-rung (und umgekehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleichtert wird, da keine Übergangsgewinne bzw. –verluste ermit-telt werden müssen. Die Teilpauschalierung entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebsausga-ben mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) angenommen werden. An den Wech-sel ist man für 5 Kalenderjahre gebunden. Quasi als ausgleichende Maßnahme zur insgesamten Besserstellung wurde die Be-rücksichtigung von außergewöhnlichen Ernteschäden und besonderen Viehverlus-ten(z.B.durchDürre,Hagel,Überschwem-mung) als zusätzliche Betriebsausgaben (neben der Pauschalierung) abgeschafft.

UFS toLERIERt doppELBEStEUERUNG BEI FoRdERUNGSVERZIcHt EINES GESELLScHAFtERS

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2010 (GZ RV/2391-W/10) betont, dass die Bewertung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter aus gesell-schaftsteuerlicher Sicht getrennt von der körperschaftsteuerlichen Behandlung zu sehen ist und es daher zur doppelbesteue-rung (Körperschaftsteuer und Gesellschaft-steuer) kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Forderungs-verzicht Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, wenn die Forderung zur Gänze nicht mehr werthaltig ist. Ausgangspunkt für den UFS ist, dass bei einem Forderungsverzicht nur dann keine gesellschaftsteuerpflichtige wertsteigerung anzunehmen ist, wenn der Forderungsverzicht an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesell-schaft erfolgt. Ansonsten entspricht der Wert des Forderungsverzichts aus Gesell-schaftsteuerblickwinkel regelmäßig dem Nennwert der Forderung. Gesellschaft-steuerpflicht in Höhe von 1% des Nomi-nalwerts der Forderung liegt also vor, da der Forderungsverzicht (als freiwillige Gesellschafterleistung) geeignet ist, den wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen –

selbst bei erheblicherÜberschuldungderGesellschaft.

Eine doppelbesteuerung bei Forderungs-verzicht tritt somit ein, weil neben der Gesellschaftsteuer auf den Nennwert der Forderung auch Körperschaftsteuer für den nicht mehr werthaltigen teil der Forderung anfällt. Der werthaltige Teil der Forderung ist hingegen im Körperschaft-steuergesetz als steuerneutrale Einlage zu werten.

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) als Nach-folgebegünstigung des Freibetrags für investierte Gewinne wurde – auch durch den Grundfreibetrag bis zu 30.000 €, der sogar ohne entsprechende Investition au-tomatisch zusteht - mit der Intention ein-geführt, Selbständige zu begünstigen und einen Ausgleich zu den niedrig besteuer-ten Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) von Angestellten zu schaffen. Die Betriebs-ausgabe in Form des Gewinnfreibetrags senkt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung (GSVG). Dies hat die Sozialversicherungsanstalt explizit klarge-stellt, da der Investitionsfreibetrag (glei-ches galt für den Freibetrag für investierte Gewinne) dem GSVG-Gesetz folgend der Sozialversicherungsbemessungsgrundla-ge hinzuzurechnen war. Der Gewinnfrei-betrag vermindert somit sowohl die So-zialversicherungsbelastung als auch die Steuerbelastung von Selbständigen.

KURZINFo: GEwINNFREI-BEtRAG VERMINdERt GSVG-BEMESSUNGS-GRUNdLAGE

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angeblichen Intransparenz von privatstif-tungen der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaft-steuer zuständigen Finanzamt die festge-stellten Begünstigten unverzüglich elek-tronisch mitzuteilen. Diese Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis zum 30.6.2011 zu melden. Eine Verletzung die-ser Meldepflichten kann eine Strafe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS FEbRUAR 2011

Die in der jüngeren Vergangenheit für die Organisation zahlreicher Familienprivat-stiftungen problematischen Erkenntnisse des OGH zum Beirat und zum Stiftungs-vorstand (KI 10/09) werden nun durch eine Änderung des privatstiftungsgesetzes etwas entschärft. Einerseits wird klarge-stellt, dass Parteienvertreter nur dann – und nicht generell - als Stiftungsvorstand, Aufsichts- oder Beirat ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder de-ren Angehörigen in diesen Gremien beauf-tragt sind (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 letz-

ÄNdERUNGEN IM pRIVAtStIFtUNGSGESEtZ (pSG)

ter Satz PSG). Andererseits dürfen einem Beirat auch weiterhin mehrheitlich An-gehörige des Stifters angehören. Lediglich für die Abberufung des Stiftungsvorstands bestehen gewisse Einschränkungen. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund durch den Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit geboten (§ 14 Abs. 3 PSG).

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Ter-rorismusfinanzierung wird aufgrund der

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Un-terhaltsleistungen (in €) für das Kalen-derjahr 2011 mit Erlass vom 19.10.2010 wie folgtfestgesetzt:

REGELBEdARFSÄtZE FÜR UNtERHALtSLEIStUNGEN FÜR dAS KALENdERjAHR 2011

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen.

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt wohnraum zur Verfügung gestellt, liegt oftmals ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist nicht der Fall, wenn die Dienst-wohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird – ein Merkmal dafür ist, dass vom Arbeit-nehmer (trotz Dienstwohnung) seine bis-herige Wohnung beibehalten wird.

Die Sachbezugswerte (mietrechtliche Richtwerte) sind vom jeweiligen Bun-desland abhängig und belaufen sich für 2011 inklusive Betriebskosten (pro m2) wie folgt:

SAcHBEZUGSwERtE FÜR dIENStwoHNUNGEN AB 2011

ALtERSGRUppE 2011 2010 2009

0 bis 3 Jahre 180,- 177,- 176,-

3 bis 6 Jahre 230,- 226,- 225,-

6 bis 10 Jahre 296,- 291,- 290,-

10 bis 15 Jahre 340,- 334,- 333,-

15 bis 19 Jahre 399,- 392,- 391,-

19 bis 28 Jahre 501,- 492,- 491,-

BUNdESLANd 2011 (in €/m2) 2010 (in €/m2)

Burgenland 4,47 4,31

Wien 4,91 4,73

Niederösterreich 5,03 4,85

Oberösterreich 5,31 5,12

Kärnten 5,74 5,53

Tirol 5,99 5,77

Steiermark 6,76 6,52

Salzburg 6,78 6,53

Vorarlberg 7,53 7,26

Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

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In seiner Entscheidung vom 10.2.2011 (C-436/08 und C-437/08, Rs Haribo und Sa-linen) hat der EuGH zu mehreren stritti-gen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten Stellung genommen. Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß weniger als 10% beträgt und daher für Dividen-denerträge nicht schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen Körperschaftsteuer besteht. Während Portfoliodividenden aus EU-Mitglied-staaten (und Norwegen) schon bislang in Österreich steuerfrei gestellt wurden (Befreiungsmethode), unterlagen Port-foliodividenden aus Drittstaaten nach Auffassung der österreichischen Finanz-

verwaltung der vollen Besteuerung.

Der EuGH hat in dieser ungleichen Be-handlung einen Verstoß gegen die Kapi-talverkehrsfreiheit erkannt. Diese Rechts-auffassung des EuGH ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig gibt der EuGH für die nunmehr erforderli-che gesetzliche Anpassung einige Rah-menbedingungen vor. So stellt der EuGH die Gleichwertigkeit von Befreiungs-methode und Anrechungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest. Die Anwendung der Befreiungsme-thode, wie sie für Portfoliodividenden aus EU-Staaten bzw. Norwegen vorgesehen ist, ist daher für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nicht zwingend erforderlich.

BEStEUERUnG Von PoRtfolioDiViDEnDEn AUS DRittStAAtEn GEMEinScHAftSREcHtSwiDRiG

INHALT

• BesteuerungvonPortfoliodivi-denden aus Drittstaaten gemein-schaftsrechtswidrig

• AusweispflichtbeiGetränkeein-käufen - Verschärfungen zurückge-nommen!

• SechstelbegünstigungfürPrämienweiterhin möglich

• VwGHundGebührenpflichtbeielektronischen Signaturen bei nicht ausgedruckten E-Mails

• SteuerlicheBehandlungvonver-spätet ausbezahlten Förderungen durch die AMA

• Pflegeheimkostenalsaußerge-wöhnliche Belastung

• KeineNachsichtbeiSäumniszu-schlägen nach irrtümlicher Um-satzsteuerberechnung

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Die Steuerbefreiung bzw. -anrechnung für Portfoliodividenden aus EWR- oder Drittstaaten an das Erfordernis eines Amtshilfeabkommens zwischen Öster-reich und dem Quellenstaat zu knüpfen widerspricht grundsätzlich nicht dem EU-Recht. Das Erfordernis eines Abkom-mens über Vollstreckungshilfe hingegen widerspricht dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Portfoliodividenden in § 10 Abs. 5 KStG vorgesehenen Methodenwechsel („Switch over“) von der Befreiungsmetho-de zur Anrechnungsmethode im Falle ei-ner nicht vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland sieht der EuGH jedoch als ge-rechtfertigt an. Die mit der Anrechnungs-methode in der Regel höheren Informa-tionserfordernisse können laut Ansicht des EuGH nicht als übermäßiger Verwal-tungsaufwand gewertet werden.

Kommt es zur Anrechnungsmethode, so erachtet der EuGH die Gewährung eines sogenannten Anrechnungsvortrags für

hinein auszuzahlen und durch die Be-handlung als laufender Bezug auch eine Erhöhung des mit nur 6% begünstigt be-steuerten Jahressechstels (13. und 14. Be-zug) zu erreichen. In der KI 11/2010 haben wir Sie von der überraschenden Ankün-digung der Finanzverwaltung informiert, künftig erst im Nachhinein ausbezahlte Prämien bzw. Tantiemen – ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten – zur Gänze als nicht begünstigten Bezug behandeln zu wollen. Im Ergebnis wäre damit eine begünstigte Besteuerung der zusammen mit den Sonderzahlungen ausbezahlten Prämienteilen nicht mehr möglich gewe-sen.

Im jüngst veröffentlichten wartungser-lass der lohnsteuerrichtlinien wurden diese Ankündigungen erfreulicherwei-se nun doch weitgehend nicht umge-setzt. Erfolgsabhängige Entlohnungen (Umsatzboni, Ergebnisbeteiligungen,

BEStEUERUnG Von PoRtfolioDiViDEnDEn AUS DRittStAAtEn GEMEinScHAftSREcHtSwiDRiG(Fortsetzung von Seite 1)

In der Praxis ist es eine weit verbreitete Vorgehensweise zur Steueroptimierung, Prämien bzw. Tantiemen im folgejahr in 14 monatlichen teilbeträgen im Nach-

SEcHStElBEGünStiGUnG füR PRäMiEn wEitERHin MöGlicH

ausländische Körperschaftsteuern als ge-boten. Inländischen Gesellschaften muss daher im Falle der Anwendung der An-rechnungsmethode in einem Verlustjahr der Vortrag der ausländischen Körper-schaftsteuer, die bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in EU- oder Drittstaat erhoben wurde, ermöglicht werden. ohne Anrechnungsvortrag würde es nämlich zu einer Schlechterstellung gegenüber der Befreiungsmethode kommen, da anders als bei der Befreiungsmethode durch die ausländischen Dividendenerträge der in-ländische Verlustvortrag reduziert wird. Eine Vortragsmöglichkeit für ausländi-sche Quellensteuern wird vom EuGH hin-gegen nicht für erforderlich erachtet.

Die konkrete Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklun-gen informieren!

AUSwEiSPflicHt BEi GEtRänKEEinKäUfEn - VERScHäRfUnGEn zURücKGEnoMMEn!Eine mit dem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien im Dezember 2010 angekündigte Ver-schärfung bei der Ausweispflicht bei Getränkeeinkäufen soll - wie das Fi-nanzministerium jüngst angekündigt hat - wieder zurückgenommen wer-den. Zur Bekämpfung von Schwar-zeinkäufen in der Gastronomie war angedacht, dem Einzelhandel eine namentliche Registrierung der Käu-fer ab dem Erwerb von 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps bzw. 30 Liter alkoholfreie Getränke aufzubür-den. Da diese Regelung einen massi-ven Verwaltungsaufwand bedeutet hätte, soll diese Regelung nun wieder zurückgenommen werden. Somit gelten für die Registrierungspflicht wieder die alten Mengen, nämlich für Bier 100 Liter, bei Wein 60 Liter, 15 Liter bei Schnaps und 120 Liter bei alkohol-freien Getränken.

KURz-INFO

Bilanzgelder usw.), die erst im Folgejahr ermittelt werden können, können dann weiterhin zum teil als laufende Bezü-ge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung (nämlich die Auftei-lung auf 14 Tranchen) auch im Dienst-vertrag vereinbart ist. Besteht jedoch ein gesetzlicher bzw. kollektivvertraglicher oder dienstrechtlicher Anspruch auf eine Einmalzahlung, liegt immer ein sonsti-ger Bezug vor, der unabhängig von den tatsächlichen Auszahlungsmodalitäten nicht sechstelerhöhend wirkt. Es kommt somit im Ergebnis künftig der vertrag-lichen Situation bzw. Gestaltung eine große Bedeutung zu. Insbesondere bei einzelvertraglichen Regelungen wird eine umgehende Durchsicht der Vereinbarung empfohlen bzw. gegebenenfalls eine An-passung anzudenken sein.

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MäRz 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

Das Gebührengesetz knüpft seinem Ur-sprung nach an den Papierbogen an und wird oftmals als nicht mehr zeitgemäßes Gesetz gesehen. Die Frage, ob die Gebüh-renpflicht von Rechtsgeschäften dadurch umgangen werden kann, dass kein Aus-druck des Vertrags erfolgt und somit keine zu vergebührende Urkunde vor-liegt, hat schon öfters zu gegenläufigen Ansichten zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Steuerpflichtigen geführt. Nachdem der UfS in seiner Entscheidung die Gebührenpflicht bei rein elektroni-schen Rechtsgeschäften verneint hat (KI 01/2010), bevorzugt der VwGH eine eher weite Auslegung des Papierbegriffs (GZ 2009/16/0271 vom 16.12.2010).

Die Gebührenpflicht eines Rechtsge-schäfts knüpft grundsätzlich an die Er-richtung einer Urkunde an, welche von den Vertragspartnern unterzeichnet sein muss. Neben der handschriftlichen Unter-schrift stellt die Finanzverwaltung in den Gebührenrichtlinien klar, dass auch jede

elektronische Signatur als Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes anzusehen ist und dann das Ausdrucken der Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen der Ge-bührenschuld ist. Der VwGH schließt sich in seiner Entscheidung dieser Sichtweise grundsätzlich an – so wird die Unterzeich-nung mittels sicherer elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes als aus-reichend gewertet, um Gebührenpflicht auszulösen. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Bestrebungen, dass fortgeschrittene elektronische Sig-naturen, welche auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wer-den, die rechtlichen Anforderungen einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen sollen und z.B. in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden können. Auf das Ausdrucken – beispielsweise des E-Mails – kommt es nicht an, da auch der Bildschirm, auf dem das E-Mail lesbar ge-macht wird, dem Papierbegriff im weite-ren Sinn unterliegt.

VwGH UnD GEBüHREnPflicHt BEi ElEKtRoniScHEn SiGnAtUREn BEi nicHt AUS-GEDRUcKtEn E-MAilS

Zur Frage, ob gewöhnliche elektronische Signaturen, die nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen und im tagtäglichen E-Mail Verkehr zum Einsatz kommen, auch Gebührenpflicht auslösen können, hat der VwGH nicht Stellung ge-nommen. Folgt man dem bloßen wort-laut der Gebührenrichtlinie (hier heißt es, dass jede elektronische Signatur eine Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes dar-stellt), wäre dies theoretisch denkbar. Allerdings entsprechen bloße namens-zeichnungen unter einem E-Mail sowie automatisch generierte „Disclaimer“ re-gelmäßig nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes und stellen daher kei-ne elektronische Signatur dar (weder eine sichere noch eine einfache elektronische Signatur). Folglich löst die in der Praxis vorherrschende E-Mail-Verwendung (mit Namenszeichnung und Disclaimer) keine Gebührenpflicht aus.

StEUERlicHE BEHAnDlUnG Von VERSPätEt AUSBEzAHltEn föRDERUnGEn DURcH DiE AMA

Im Zusammenhang mit aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben vorgenomme-nen Betriebskontrollen durch die Agrar-markt Austria (AMA) ist es bei einigen landwirtschaftlichen Betrieben zu ver-späteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Aus-gleichszulage für benachteiligte Gebiete gekommen. Dementsprechend wurden das Jahr 2010 betreffende förderungen zum Teil erst im Jahr 2011 ausbezahlt. Bei jenen Landwirten, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt an sich das zufluss-Abfluss-Prinzip. Die erst im Jahr 2011 zugeflossenen Förderungen wären daher – auch wenn sie für das Jahr 2010 gewährt wurden – grundsätzlich im Jahr 2011 zu versteuern. Die steuerliche Erfas-sung eines das Vorjahr betreffenden Zu-schusses im Zuflussjahr führt allerdings regelmäßig zu einer zusammengeballten

Erfassung von zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dadurch kann es aufgrund der Progres-sionswirkung insgesamt zu einer höhe-ren Steuerbelastung kommen als wenn die Zuschüsse in zwei unterschiedlichen Jahren versteuert werden. Neben Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnern ist dieser Umstand auch für die Teilpauschalierung (Einnahmen sind voll aufzeichnen, die Betriebsausgaben werden pauschal er-mittelt) von Bedeutung, während bei der Vollpauschalierung die Steuerbelastung nur vom Einheitswert abhängt und daher diese Problematik nicht besteht.

Die finanzverwaltung hat inzwischen auf diesen Umstand reagiert und mit infor-mation vom 17. Jänner 2011 klargestellt, dass der Zuwendungsempfänger den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen kann und daher aus Billigkeitsgründen keine Bedenken bestehen, wenn die zu-

schüsse bei verspäteter Auszahlung nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern steuerlich jenem Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zugeordnet werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für den Steuerpflichtigen durch die verspäte-te Auszahlung keine steuerliche Mehrbe-lastung entsteht.

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der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis zu unterbleiben, allerdings kommt es bei dem Unterhalts-verpflichteten zu einer Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Zahlt daher z.B. ein Kind die Pflegeheimkosten für die El-tern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, der Selbstbehalt ist jedoch zu berücksichti-gen. Ebenso kann eine Kürzung um die Haushaltsersparnis unterbleiben, wenn die Kosten vom alleinverdienenden (Ehe-) Partner getragen werden. Hier kommt es dann auch nicht zu einem Selbstbehalt. Liegt eine Behinderung vor, können die Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht neben, son-dern nur an Stelle der Behindertenfrei-beträge abgesetzt werden.

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS MäRz 2011

Ist eine Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim durch eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bedingt, so können die tatsächlichen Un-terbringungskosten als außergewöhn-liche Belastung angesetzt werden. Ein Teil der bei der Pensionsauszahlung ein-behaltenen Lohnsteuer lässt sich damit zurückholen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung und des UFS war diese Abzugsmöglichkeit unmittelbar mit ei-nem Anspruch auf Pflegegeld der Pflege-stufe 1 verknüpft, d.h. ohne den Bezug von Pflegegeld konnten die Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abge-zogen werden. Nach jüngsten Erkennt-nissen des VwGH (GZ 2008/13/0126, 0145 vom 30.6.2010 bzw. GZ 2007/13/0051 vom 26.5.2010) ist nun der Bezug von Pflege-geld zwar ein Tatbestandsmerkmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten

PflEGEHEiMKoStEn AlS AUSSERGEwöHnlicHE BElAStUnG

führt, er stellt jedoch keine notwendi-ge Voraussetzung mehr dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Eine Absetzbarkeit kann nunmehr also auch dann gegeben sein, wenn der Behinde-rungsgrad von 25% gegeben ist, jedoch (noch) kein Pflegegeld zur Auszahlung gelangt.

Werden die Heimkosten durch die unter-gebrachte Person selbst bezahlt, ist bei der Berücksichtigung in der Arbeitneh-merveranlagung zwar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, jedoch ist eine Haus-haltsersparnis für ersparte Verpflegungs-kosten in Abzug zu bringen. Werden die Aufwendungen von einem Unterhalts-verpflichteten oder von einem nahen Angehörigen getragen, hat eine Kürzung

Der Tatbestand der Unbilligkeit soll Här-tefälle vermeiden und ist z.B. anzuneh-men, wenn ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde und es somit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypi-schen Vermögenseingriff kommen würde. Der VwGH hat in dem vorliegenden Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Ver-hängung eines Säumniszuschlages, der auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht als eine solche Unbilligkeit erkannt.

KEinE nAcHSicHt BEi SäUMniSzUScHläGEn nAcH iRRtüMlicHER UMSAtz- StEUERBEREcHnUnG

Konkret ging es um einen Unterneh-mensverkauf („Asset Deal“), der mittels Schuldübernahme und deutlich gerin-gerem Geldfluss (entsprechend dem Restbetrag) bezahlt wurde. Der für den Säumniszuschlag verantwortliche Fehler bestand darin, dass die Umsatzsteuer nur von dem Betrag des Geldflusses be-rechnet wurde anstelle die übernomme-nen Schulden für die USt-Berechnung hinzuzurechnen. Wenngleich der Käufer die Vorsteuer in gleicher (und zu gerin-ger) Höhe geltend gemacht hat und das entstehende Vorsteuerguthaben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abga-benkonto des Umsatzsteuerschuldners überrechnet wurde, wodurch dem Abga-bengläubiger kein Schaden entstanden ist, so kann der verhängte Säumniszu-schlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät entrichteten Betrag nicht mit Unbilligkeit geheilt werden.

Der VwGH bestätigte, dass der Säumnis-zuschlag darauf zurückzuführen ist, dass die Umatzsteuer auf einen großen Teil des erzielten Kaufpreises nicht oder verspätet erklärt und entrichtet wurde und maß

auch dem Argument, dass die Umsatz-steuer aufgrund des Irrtums einer fehler-haften Berechnung und nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses zu spät entrichtet wurde, keine Bedeutung bei. Ebenso wenig kann eine Saldierung zwischen Umsatzsteuerschuld und Vor-steuerguthaben ausgemacht werden, da die Umsatzsteuerschuld unabhängig davon entsteht, ob der Empfänger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der USt (Vorsteuerab-zugsberechtigung) hat bzw. geltend ge-macht hat.

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Das im Begutachtungsentwurf veröf-fentlichte Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt Neuerungen und vor allem Klar-stellungen. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend dargestellt:

DauerregeluNg für auslaNDsmoN-tage

Nach der Verfassungswidrigkeit der Steu-erfreiheit für Einkünfte aus Auslands-montage wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befristete übergangsregelung geschaffen (siehe KI 01/11). Die Neurege-lung sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversi-cherung vor, unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende rahmenbedin-gungen der Auslandstätigkeit voraus.

Solch Bedingungen sind z.B. die 600km mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes von Österreich und eine mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahren-zulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen Lebensbedingun-gen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die tätigkeit im Ausland darf überdies nicht dauerhaft sein, wobei die Erfül-lung von spezifischen Beratungsaufträ-gen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind. Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unterneh-

aBgaBeNäNDeruNgsgesetz 2011 im Begutach-tuNgseNtwurf – highlights

INHAlT

• Abgabenänderungsgesetz2011imBegutachtungsentwurf - High-lights

• NeueRechtsprechungzurAbsetz-barkeitvonReisekosten

• NeueMeldepflichtvonBegünstig-ten von Privatstiftungen

• TurnusausbildungimAusland-keine zwingende Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

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Fortsetzung auf Seite 3

mens bzw. eines konzernzugehörigen Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefrei-ung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen höchstbeitragsgrundla-ge nach ASVG begrenzt. Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat be-zahlt wird und dass während der Entsen-dung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der arbeitnehmer-veranlagung dürfen auch keine mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheim-fahrten oder doppelte Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich be-steht bei der Arbeitnehmerveranlagung ein wahlrecht – entweder (50%) Steuer-freiheit der Einkünfte aus Auslandsmon-tage oder die Geltendmachung von Wer-bungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit.

ausDehNuNg Der speNDeNBegüNsti-guNg auf umweltschutz uND frei-willige feuerwehreN

Wie erwartet soll ab 2012 die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Spenden für umwelt-, Natur- und artenschutz aus-gedehnt werden. Ebenso sollen Spenden an freiwillige feuerwehren sowie an Landesfeuerwehrverbände zu Sonder-ausgaben führen. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationenwie humanitä-re Organisationen die Voraussetzungen für die Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 frei-willigen Feuerwehren nicht – wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Spenden-einnahmen sichergestellt sein. Selbstän-dige können neben privatspenden als Sonderausgaben auch spenden aus dem Betriebsvermögen – z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen – als Betriebs-ausgaben geltend machen. Im Sinne einer einheitlichen grenze für den Spendenab-zug wird klargestellt, dass das steuerli-che maximum 10% des gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte beträgt (also vor Geltendmachung der Sonderausgaben) und für betriebliche und private Spen-

aBgaBeNäNDeruNgsgesetz 2011 im BegutachtuNgseNtwurf – highlights(Fortsetzung von Seite 1)

den zusammen gilt, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für Privatspenden praktische Nachweis durch sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Kranken-versicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein.

BemessuNgsgruNDlage für gewiNN-freiBetrag (§ 10 estg)

Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen stellen die Kapitalerträge betriebliche Einkünfte dar. Sofern die Be-steuerung mit 25% - gleichsam einer End-besteuerung – möglich ist, dürfen diese Erträge nicht in die Bemessungsgrund-lage für den gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG einbezogen werden. Dies gilt auch dann,wenntatsächlichvonderRegelbe-steuerung Gebrauch gemacht wird. Die seit der Neuregelung der Kapitalbesteu-erung steuerpflichtigen substanzgewin-ne sind nicht von der Endbesteuerungs-wirkung erfasst und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für den Gewinn-freibetrag. Zur Hälfte tarifsteuerpflichtige Substanzverluste vermindern diese.

ausNahmeN Vom zufluss-aBfluss-priNzip für eiNNahmeN-ausgaBeN-rechNer

Wie bereits i.Z.m. AMA-Förderungen be-richtet (KI 03/11) besteht für Nachzah-lungen, die aus öffentlichen mitteln erfolgen oder über die bescheidmäßig abgesprochen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zahlun-gen sollen nunmehr in jenem Jahr steuer-lich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kannes nämlich durch verspätete Auszahlun-gen zu progressionsbedingten Nachtei-len kommen, die aber regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen verhindert werden können.

strafeN Nicht als BetrieBsausgaBe aBzugsfähigDurch das AbgÄG 2011 soll klargestellt werden, dass strafen und geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe

bzw. werbungskosten abzugsfähig sind, da dies ihrem Pönalecharakter widerspre-chen würde. Gleiches gilt für den Verkür-zungszuschlag und auch für Leistungen aus Anlass einer Diversion.

KlarstelluNgeN Bei Der KapitalBe-steueruNg Neu

Bei der Kapitalbesteuerung neu kommt es zu mehreren Klarstellungen. Hinsicht-lich des KESt-Abzugs bei natürlichen per-sonen ist für den abzugsverpflichteten grundsätzlich davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter und entsprechende De-rivate nicht im Betriebsvermögen gehal-ten werden. Die für das Betriebsvermögen besonderenRegelungen(z.B.Aktivierungvon Anschaffungsnebenkosten) müssen bei der Veranlagung betrieblicher Ein-künfte berücksichtigt werden. Bei Beteili-gungen i.s.d. § 31 estg – Voraussetzung ist eine Beteiligung von zumindest 1% zu irgendeinem Zeitpunkt während der letz-ten 5 Jahre – soll der Kest-abzug entfal-len, wenn diese vor dem 1.1.2011 (und nicht vor dem 1.10.2011) angeschafft wurde. Der KESt-Abzug besteht nämlich für den Neu-bestand an Anteilen und unabhängig von den Voraussetzungen gem. § 31 EStG.

ausDehNuNg Des reVerse-charge-systems auf „Normale“ lieferuNgeN

Auch um die abgrenzungsschwierigkei-ten zwischen Werklieferung und „norma-ler“ Lieferung zu beenden, soll ab 1.1.2012 das reverse-charge-system generell auf lieferungen ausgedehnt werden, wenn der Liefernde ausländischer unterneh-mer und der Lieferort Österreich ist. Dem-nach hat der Empfänger die Umsatzsteu-er an sein Finanzamt abzuführen und kann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – diesen Betrag gleichzeitig als Vor-steuer geltend machen.

praKtiKaBlere förDeruNg VoN Neu gegrüNDeteN BetrieBeNSchon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz (Neufög) Start-Up-Un-ternehmen begünstigt, indem bestimm-te lohnabhängige abgaben wie z.B. der

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APRIl 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung über-nommen wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitneh-merbeschäftigtwerden,solldieRegelungso adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genom-

Eine für viele Steuerpflichtige erfreuliche entwicklung bringt ein jüngst ergange-nes Erkenntnis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bisheriger auslegung war eine anteilige Geltendmachung von reisekosten bei beruflichen Reisen mitteilweise privater Veranlassung ausge-schlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in bestimmten Konstellationen ei-nen anteiligen abzug der reisekosten zu. Im konkreten Fall war ein Wiener Zivilin-genieur für Wasserbauwesen nach China gereist.DieerstenvierTageverbrachteerdabeimitseinerFraualsTourist inTibet,dierestlichen20Tagebereisteerausbe-ruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen teil der reise wurde ihm schließlich eine GeltendmachungvonTages-undNächti-gungsgeldern sowie anteiliger Reisekos-ten (Flug, Visum) zugestanden. In seiner Entscheidung hat der Vwgh die abzugs-fähigkeitderaufdenberuflichenTeilderReise entfallenden Kosten an folgendeKriterien gebunden bzw. für die Auftei-lung der Kosten bestimmte grundsätze entwickelt:

» Die Reisemuss sich klar in einen be-ruflichen und in einen privaten Ab-schnitt teilen lassen, die zeitlich auf-einander folgen müssen. Der VwGH legt dabei den gesetzlichen Begriff der „ausschließlich beruflich veranlassten Reise“ im Ergebnis somit als „einenausschließlich beruflich veranlassten Reisetag“aus.Soferneinuntrennbares mischprogramm (z.B. Besuch von tou-

aBgaBeNäNDeruNgsgesetz 2011 im BegutachtuNgseNtwurf – highlights(Fortsetzung von Seite 2)

ristischen Attraktionen zwischen be-ruflichenTerminen)vorliegt,istdiesesKriterium nicht mehr erfüllt.

» Die Kosten der Hin- und Rückfahrtsind in einen beruflichen und einen privatenTeil aufzuteilen. In der Regelwird für die aufteilung das Verhältnis zwischen den ausschließlich beruflich veranlassten und den übrigen aufent-haltstagen heranzuziehen sein. Die ReisetageselbstsinddabeinichtindieBerechnung einzubeziehen.

» Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Nächtigungskosten anfallen, sind diese ebenfalls nach dem zuvor angesprochenen Verhältnis anteilig absetzbar.

» Bei „fremdbestimmten reisen“ (das sindnachdemVwGHReisen,beidenendie berufliche Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den An-tritt der Reise ist) können die Fahrt-kosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden, wenn anlässlich

Neue rechtsprechuNg zur aBsetzBarKeit VoN reiseKosteN

einer solchen Reise auch private un-ternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter Bedeutung sind.

» Andererseits berechtigt ein im Zuge ei-ner alsUrlaubsreise angelegtenReisenebenbei wahrgenommener berufli-cher termin (aufgrund der bloß unter-geordneten beruflichen Veranlassung) nichtzumanteiligenAbzugderReise-kosten.

Es ist davon auszugehen, dass die finanz-verwaltung das Vorliegen der Vorausset-zungen für einen anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, dasVorliegen unterschiedlicher Reiseab-schnitte und die vorrangige berufliche VeranlassungderReiseentsprechendzudokumentieren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerli-che) Attraktivität, mit einer beruflichen Reisegleichaucheinen (anschließendenoder vorgelagerten) Urlaub zu verbinden.

men werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeit-nehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer be-

steht. Hingegen gibt es kein Dienstneh-mer-limit wenn diese innerhalb des ers-ten Jahres nach Neugründung angestellt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz-werdungsprozess informieren.

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der Zuwendung.Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bundesministerium für Justiz) in einer Mitteilung klargestellt, dass Versiche-rungsstiftungen und sparkassenstiftun-gen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betrof-fen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stif-tungsrichtlinien aufgenommen werden.

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Wie bereits berichtet (KI 02/11) sind ab 1. april 2011 Stiftungsvorstände dazu ver-pflichtet, die Begünstigten von Privatstif-tungen dem zuständigen finanzamt un-verzüglich mitzuteilen. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehen-den oder nach § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch nach-zumelden. Bei Verletzung dieser Mittei-lungspflichten drohen geldstrafen bis zu

Neue melDepflicht VoN BegüNstigteN VoN priVatstiftuNgeN

20.000  € je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten.

Erfreulicherweise ist es möglich diese meldung über finanzonline zu erledigen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und anschrift des Begünstigten elektronisch zu übermitteln. Dem vom BMF veröffent-lichten Handbuch zur Durchführung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeit-punkt des Beginns sowie der Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden sein, nicht aber etwa Zeitpunkt und Höhe

Im Rahmen vonDoppelbesteuerungsab-kommen (DBA) kommt dem wohnsitz eine große Bedeutung für das Besteu-erungsrecht des jeweiligen Staates zu. Hat der Steuerpflichtige wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist der mittel-punkt der lebensinteressen für die an-sässigkeit entscheidend. Der ufs hat sich unlängst(GZRV/0520-I/08vom27.1.2011)mit der knapp zweijährigen Turnusarz-tausbildung eines österreichischen Me-dizinstudenten in england - er konnte in Österreich keine passende Stelle finden - zu beschäftigen. Während des Auslands-aufenthalts hatte er ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter zur Verfügung und kaufte sich zudem eine Eigentums-wohnung in Österreich, die er nach der Ausbildungszeit im Ausland selbst be-wohnen wollte. Er verbrachte auch regel-mäßige Kurzaufenthalte in österreich.

Zur Debatte stand, ob die in England im

turNusausBilDuNg im auslaND – KeiNe zwiNgeNDe VerlageruNg Des mit-telpuNKts Der leBeNsiNteresseN

Rahmen der Turnusarztausbildung be-zogenen und der britischen lohnsteuer unterliegenden einkünfte aus nichtselb-ständiger arbeit auch in österreich zu besteuern sind. Dem DBa zwischen Ös-terreich und Großbritannien (und Nord-irland) folgend werden Einkünfte aus ei-nem Dienstverhältnis grundsätzlich im ansässigkeitsstaat besteuert, wobei dem Staat, inwelchemdieTätigkeitausgeübtwird, auch das Besteuerungsrecht zu-kommt. Das Finanzamt sah Österreich als Ansässigkeitsstaat, da aufgrund der nur vorübergehenden Ausbildung keine Ver-lagerung des mittelpunkts der lebens-interessen anzunehmen sei - die engli-schenTurnusarzteinkünftebleibendaherin Österreich weiter steueranhängig. Auf-grund des DBA werden die Einkünfte in Österreich unter Anwendung der anre-chungsmethode besteuert, wodurch es im vorliegenden Fall zu einer empfindli-chen Nachzahlung kommt.

Der ufs bestätigte die Ansicht des Fi-nanzamtes. Zentraler Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der Wohnsitz bzw. der ge-wöhnliche Aufenthalt. Hierfür reicht die innehabung einer wohnung, wenn die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Im vorliegenden Fall stellt das Zimmer bei der Mutter jedenfalls einen Wohnsitz dar. Für die Ansässigkeit in Österreich nach dem „Wegzug“ müssen überdies enge per-sönliche und wirtschaftliche Beziehun-

gen bestehen bleiben. Gemäß Einkom-mensteuerrichtlinien ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten unter zwei Jahren von keiner Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen. Dazu kommt noch, dass durch den (geförder-ten) Kauf der Eigentumswohnung in Ös-terreich zusätzlich dokumentiert wurde, dass eine wirtschaftliche Beziehung zu österreich weiterhin gegeben ist. Durch die häufigen Österreich-Besuche war auch die persönliche Bindung weiterhin zu erkennen. gegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in england hingegen spricht, dass sich der Mediziner dort nicht häuslich niedergelassen hat, sondern in den Spitälern Personalzimmer bzw. kurz-fristig angemietete Zimmer bewohnt hat. Ein schaler Beigeschmack blieb überdies, da gegenüber der Wohnbauförderungs-abteilung im Vergleich zum Finanzamt vom Steuerpflichtigen ein gänzlich ande-res Bild bzgl. Zukunftsvorstellungen ge-zeichnet wurde.

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In der KI vom November 2010 haben wir Sie bereits informiert, dass der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Verfas-sungsmäßigkeit der Regelungen zur Stif-tungseingangssteuer bei Grundstücks-widmungen eingeleitet hat. Hintergrund dafür war die ungleiche Behandlung für die Bemessungsgrundlage bei Widmung von Wertpapieren oder Unternehmensan-teilen (Bemessungsgrundlage gemeiner Wert) und Grundstücken (Bemessungs-grundlage ist der in der Regel deutlich un-ter dem Verkehrswert liegende dreifache Einheitswert). Mit Erkenntnis vom 2.3.2011 (G 150/10) hat der VfGH nun tatsächlich die Verfassungswidrigkeit dieser Unterschei-dung festgestellt und die entsprechende Regelung für Grundstücke nunmehr mit Wirkung 31.12.2011 aufgehoben.

Dadurch kommt ab 1.1.2012 auch für Grundstückswidmungen die allgemeine Regelung zur Anwendung, die als Steuer-bemessungsgrundlage den Verkehrswert (entspricht quasi dem gemeinen Wert) der Liegenschaft vorsieht. Ob der Gesetzgeber bis dahin eine verfassungskonforme Neu-regelung schafft und wie diese aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Je-denfalls sollte bei geplanten Grundstücks-widmungen eine vorzeitige Übertragung noch rechtzeitig auf Basis der günstigeren aufgehobenen Rechtslage in Erwägung gezogen werden.

Im Zusammenhang mit der Einheitswert-bewertung ist übrigens auch schon ein weiteres Gesetzprüfungsverfahren einge-leitet worden. Dabei soll überprüft werden,

REGElUNG zUR StiftUNGSEiNGaNGSStEUER BEi GRUNdStückSWidmUNGEN VERfaSSUNGSWidRiG

INHALT

• RegelungzurStiftungseingangs-steuer bei Grundstückswidmungen verfassungswidrig

• Die„neue“BesteuerungvonInvest-mentfonds aus Sicht des Privatin-vestors

• StrengeRegelungengegenLohn-und Sozialdumping im Zuge der Arbeitsmarktöffnung

• Gaststättenpauschalierungalsgemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe

• Architektensindsteuerrechtlichinder Regel keine Künstler

• ÄnderungdesKünstler-Sportler-Erlasses: Erhöhung der Grenzen für die Abzugsteuer

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ob die Regelung zur Eintragungsgebühr ins Grundbuch verfassungskonform ist. Derzeit wird nämlich bei einem Kauf die 1%ige Eintragungsgebühr vom Kaufpreis (und damit in der Regel von einem Ver-kehrswert) bemessen, während im Falle unentgeltlicher Übertragungen der dreifa-che Einheitswert die Bemessungsgrundla-ge bildet. Auch diese Ungleichbehandlung könnte letztlich als verfassungswidrig ein-gestuft werden.

REGElUNG zUR StiftUNGS-EiNGaNGSStEUER BEi GRUNd-StückSWidmUNGEN VERfaS-SUNGSWidRiG(Fortsetzung von Seite 1)

Im Zuge der neuen kapitalbesteuerung haben sich auch für Investmentfonds ei-nige Neuerungen ergeben, die im Folgen-den näher dargestellt werden. Die neuen Regelungen betreffen alle Anteile an In-vestmentfonds, die seit dem 1.1.2011 ange-schafft und nach dem 30.9.2011 veräußert werden. Die Besteuerung von Investment-fonds hängt grundsätzlich auch von der Art des Fonds ab. Von einem ausschütten-den investmentfonds spricht man, wenn die erwirtschafteten Erträge des Invest-mentfonds jährlich an die Anleger ausge-schüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds und werden diese innerhalb des fonds reinvestiert, handelt es sich um ei-nen thesaurierenden investmentfonds. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um einen meldefonds handelt und ob der Fonds auf einem in- oder ausländischen Depot verwahrt wird.

Bisher waren die ausschüttungen aus In-vestmentfonds im Privatvermögen auf einem inländischen depot mit 25% KESt endbesteuert. Die gute Nachricht zuerst: an der Besteuerung der Ausschüttung ändert sich nichts, es bleibt bei der End-besteuerung. Sollte der Fonds auf einem ausländischen Depot veranlagt sein, blei-ben die Ausschüttungen wie bisher mit dem 25%igem Sondersteuersatz steuer-pflichtig.

Bei thesaurierten fondsgewinnen gibt es ab 2011 nur noch die Unterscheidung zwischen zwei kategorien (vorher blüten-weiß, weiß, schwarz):

» weiße fonds: für diese meldet ein steuerlicher Vertreter jährlich die steu-erpflichtigen Erträge an die Österrei-chische Kontrollbank (Liste: www.pro-fitweb.at);

» schwarze fonds: bei diesen Fonds er-folgt keine jährliche Meldung an die OeKB.

Die laufende Besteuerung von weißen thesaurierenden Investmentfonds auf ei-nem inländischen depot erfolgt zunächst auf der Ebene der Investmentfondsgesell-

schaft. Diese Besteuerung beträgt 25% KESt auf Basis der sogenannten ausschüt-tungsgleichen Erträge. Sie bestehen zum einen aus ordentlichen Erträgen wie z.B. Zinsen und Dividenden, zum anderen aus den vom Fondsmanager erzielten Kursge-winnen aus dem Verkauf der Wertpapie-re. Innerhalb des Fonds erfolgt nun eine stufenweise anhebung der Bemessungs-grundlage von derzeit 20% auf 60% (ab 1.1.2014) aller im Fonds erzielten Substanz-gewinne. Dies bedeutet eine Steigerung der effektiven Steuerbelastung von bisher 5% auf zukünftig 15%. Durch diese Anhe-bung kommt es im Ergebnis zu einer vor-zeitigen Besteuerung der Kursgewinne, da der restliche Kursgewinn erst bei Verkauf auf Anteilseignerebene steuerpflichtig wird. Bei weißen thesaurierenden Fonds, welche auf einem ausländischen depot verwahrt sind, ist wiederum eine 25%ige Sondersteuer fällig, welche vom Investor selbst veranlagt werden muss.

Bei schwarzen fonds werden die ausschüt-tungsgleichen Erträge mangels Meldung pauschal geschätzt. Es erfolgt ein jährli-cher 25% KESt-Abzug von 90% des Unter-schiedsbetrages zwischen dem Rücknah-mepreis zu Jahresanfang und -ende. Die mindestbesteuerung beträgt jedoch 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Bei schwarzen Fonds auf einem ausländischen Depot erfolgt die Besteuerung wieder mittels 25%iger Son-dersteuer.

Zusätzlich kommt es auf der zweiten Ebe-ne, nämlich beim investmentfondsbe-sitzer zu einer zweiten Besteuerung bei Verkauf des Fonds. Hier schlägt die Vermö-genszuwachsbesteuerung zu, da wie bei Wertpapieren die Veräußerungsgewin-ne der kESt-Pflicht unterliegen. Um eine doppelbesteuerung der schon auf der ersten Ebene besteuerten Kursgewinne zu vermeiden, werden die schon besteuerten ausschüttungsgleichen Ergebnisse den Anschaffungskosten hinzugeschlagen. Die bereits besteuerten Ausschüttungen werden von den Anschaffungskosten ab-gezogen.

diE „NEUE“ BEStEUERUNG VoN iNVEStmENtfoNdS aUS SicHt dES PRiVatiNVEStoRS

PRaxiSBEiSPiEl zUR foNdSBEStEUE-RUNG

Erwerb eines „weißen“ thesaurierenden Investmentfonds im Jänner 2011 um 50 (Depot im inland).

Im Dezember 2011 meldet der Fonds aus-schüttungsgleiche Erträge von 10 – 5 ent-fallen auf ordentliche ausschüttungsglei-che Erträge und 5 auf im Privatvermögen gehaltene Substanzgewinne. Die im Pri-vatvermögen gehaltenen Substanzgewin-ne wurden vom Fonds nur pauschal mit dem jeweiligen prozentuellen Anteil aller Substanzgewinne ermittelt. Der übrige Anteil der Substanzgewinne wird erst bei Verkauf steuerpflichtig.

Besteuerung auf Ebene des fonds: 25% KESt auf ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – Steuerbelastung 2,5. Gleichzeitig erhöhen sich die anschaffungskosten des Fonds um 10 (nunmehr 60).

Verkauf im Juli 2012 um 70. Depotführen-de Bank behält von der Differenz zwischen Verkaufserlös und neuen Anschaffungs-kosten (70 – 60 = 10) 25% KESt ein (2,5). in Summe wird von der totalen Wertsteige-rung von 20 KESt i.H.v. 5 einbehalten, näm-lich 2,5 auf Fondsebene und 2,5 bei Verkauf auf Investorebene.

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Fortsetzung auf Seite 4

Mit 1. mai 2011 öffnet sich der österreichi-sche Arbeitsmarkt für arbeitnehmer und Unternehmerausden„neubeigetretenen“Mitgliedstaaten Ungarn, Polen, tschechi-en, Slowakei, Slowenien, Estland, lettland und litauen. Da damit zusammenhängend verstärktes lohn- und Sozialdumping be-fürchtet wird, tritt mit 1.5.2011 das lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (lSdB-G) in Kraft. Neben aus dem Geset-zestitel ableitbaren Maßnahmen werden etwa auch die Sicherung des fairen wirt-schaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sowie die Sicherstellung der vorgegebenen abgaben und Sozialbei-träge angestrebt. Die Regelungen gelten nicht nur für grenzüberschreitende tätig-keiten nach Österreich – es wird befürch-tet, dass in Österreich tätige ausländische Arbeitgeber von einer Mindestentlohnung abweichen könnten - sondern auch für in Österreich ansässige Arbeitgeber. Neben verschiedenen kontrollmechanismen se-hen die Bestimmungen auch strenge Stra-fen bei Lohn- und Sozialdumping vor.

Die Kontrollbestimmungen sehen vor, dass lohnunterlagen in deutscher Sprache in Österreich vom Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen, um eine Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Mindestentgelts zu ermögli-chen. Dazu zählen z.B. arbeitsvertrag und Lohnzahlungsnachweise. Die operative Kontrolle vor Ort wird von Mitarbeitern der finanzpolizei durchgeführt, denen auch das Recht zukommt, Personenbefragun-gen durchzuführen. Die Finanzpolizei stellt also den tatsächlich bezahlten Lohn fest.

Für die koordination bzgl. Kontrollen und Sanktionen ist die Wiener Gebietskran-kenkasse (WGKK) zuständig. Sie ermittelt durch Gegenüberstellung der Erhebungs-ergebnisse durch die Finanzpolizei und dem korrekten Grundgehalt, das sich aus Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag ergibt, ob Lohn- und Sozialdumping vor-liegt und erstattet gegebenenfalls an-zeige. Für die Baubranche werden diese Funktionen auch von der Bauarbeiter-Ur-laubs- und Abfertigungskasse übernom-men. Die WGKK führt überdies eine korres-

StRENGE REGElUNGEN GEGEN loHN- UNd SozialdUmPiNG im zUGE dER aRBEitS-maRktÖffNUNG

Eine aktuelle Entscheidung des UFS (30.3.2011, RV/0688-I/10) bringt für Gast-stätten und Beherbergungsbetriebe eine erhebliche Brisanz mit sich. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist es möglich, dass derartige Betriebe ih-ren Gewinn vereinfacht mit einem durch-schnittssatz von 2.180  € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Um-satzsteuer ermitteln können, wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betra-gen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenab-zug ist nicht zulässig.

Bei Betrieben mit einer atypisch niedri-

GaStStättENPaUScHaliERUNG alS GEmEiNScHaftS-REcHtlicH UNzUläSSiGE BEiHilfE

gen ausgabenstruktur kann die durch die Verordnung gedeckte Pauschalierung zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei dem vom UFS beurteilten Fall eines Beher-bergungsbetriebs lag der nach einer Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn bei rd. 80% der Umsätze, wodurch sich bei Anwendung der Pauschalierung (gemeinsam mit Vorteilen aus der Ermitt-lung pauschaler Vorsteuern) eine jährliche Steuerersparnis von etwa 90.000 € erge-ben hat. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gekommen, dass in der durch die Pauscha-lierung ermöglichten erheblichen Steuer-begünstigung eine gemeinschaftsrecht-lich unzulässige Beihilfe zu sehen ist. Die unterstellte Wettbewerbsverzerrung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betrieb in Grenznähe tätig ist und daher mit vergleichbaren Be-trieben eines EU-Nachbarstaats in Konkur-

pondierende Verwaltungsstrafevidenz.

Die Anzeigen wegen Lohn- und Soziald-umping werden von der Bezirksverwal-tungsbehörde mit hohen Geldstrafen belegt – Straffreiheit ist nur bei erstmali-gem Vergehen möglich und wenn bloß ge-ringfügiges Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und es sich auch betragsmäßig um ein geringes Abweichen von der vor-geschriebenen Entlohnung handelt. Es ist dann nur die differenz in einer angemes-senen Frist nachzuzahlen. Die Geldstrafen

bei nicht bloß geringfügiger Unterentloh-nung belaufen sich auf 1.000 bis 10.000 € pro Arbeitnehmer (bei maximal drei unter-entlohnten Arbeitnehmern) und im Wie-derholungsfall auf 2.000 bis 20.000  € pro Arbeitnehmer. Bei mehr als drei un-terentlohnten Arbeitnehmern erhöht sich die Strafe auf 2.000 bis 20.000  € bzw. 4.000 bis 50.000 € im Wiederholungsfall. Außerdem ist ein Straftatbestand erfüllt wenn der finanzpolizei der zutritt zu Ar-beitsstätte, Betriebsräumen etc. verwehrt wird (500 bis 5.000 €, 1.000 bis 10.000 € im Wiederholungsfall) oder wenn die loh-nunterlagen nicht gesetzeskonform be-reitgehalten werden – der Strafrahmen gilt wie bei der Zutrittsverweigerung. Neben der Geldstrafe bei Lohndumping bei mehr als drei Arbeitnehmern bzw. grundsätzlich im Wiederholungsfall kommt es auch zu einem ausübungsverbot der Tätigkeit in Österreich für den (ausländischen) Arbeit-geber für zumindest ein Jahr. Bei Missach-tung folgt wiederum eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 €.

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renz tritt. Die vom UFS als Verletzung des Verbots von Beihilfen eingestufte Steuer-begünstigung soll nach Meinung des UFS „rückabgewickelt“werden(d.h.dieBesteu-erung soll auf Basis der höheren Ergebnis-se der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen).

In der Anwendungspraxis bringt die Ent-scheidung des UFS eine erhebliche Rechts-unsicherheit, da hier eine auf Basis einer ordnungsgemäß kundgemachten Verord-nung erfolgte Ausnützung von Pauschalie-rungsmöglichkeiten nicht anerkannt wur-de. Auch wenn die Entscheidung letztlich für einen Einzelfall ergangen ist, bei dem die Pauschalierung tatsächlich untypisch hohe Steuervorteile gebracht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung generell zu einer Einschrän-kung der Pauschalierungsmöglichkeiten führt. Es bleibt abzuwarten wie sich das Finanzministerium zu dieser Entscheidung äußern wird.

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS MAI 2011

Auch wenn im Alltag architekten durchaus künstlerische Fähigkeiten zugeschrieben werden, liegt steuerrechtlich hingegen in der Regel keine künstlerische leistung vor. Demzufolge kommen Architekten auch nicht in den Genuss der Gewinnrück-verteilung (auf 3 Jahre) gemäß § 37 Abs. 9 EStG zur Vermeidung von progressions-bedingten Härten bzw. können sie auch nicht den begünstigten Umsatzsteuer-satz von 10% für künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Eine jüngst ergan-gene Entscheidung des UfS (1.12.2010, GZ RV/0784-W/10) hat diesbezüglich auf Basis der bereits bestehenden Rechtsprechung (Negativ)kriterien herausgearbeitet, die eine architektenleistung nur in ausnah-menfällen als künstlerisch im abgaben-rechtlichen Sinn erscheinen lassen:

» Bei der Planung eines Umbaus von ei-nem Einfamilienhaus steht die Schaf-fung von Wohnraum zum leben und nicht die Realisierung eines architek-tonischen Baukunstwerkes im Vorder-grund Demnach ist von keiner künstle-rischen Leistung auszugehen.

» Eine künstlerische leistung kommt nur in Hinblick auf die bloße Erstel-lung von Entwurfsskizzen in Betracht, wenn auf deren Basis Baukunstwerke geschaffen werden. Die üblicherweise vom Architekten nachfolgend erbrach-ten leistungsstufen sind insbesondere organisatorischer, technischer, planen-der und beratender Natur und gelten nicht mehr als künstlerische Tätigkeit. In Hinblick auf den Grundsatz der Ein-heitlichkeit der Leistung wird daher bei

aRcHitEktEN SiNd StEUERREcHtlicH iN dER REGEl kEiNE küNStlER

einer üblichen Architektentätigkeit, die regelmäßig mehr als die Erbringung von Planungsskizzen umfasst, nicht von einer künstlerischen leistung auszuge-hen sein.

» Eine unterrichtende Tätigkeit (z.B. Ver-mittlung von Wissen im Rahmen von Workshops) gilt nicht als künstlerisch.

» Ein Studium an einer Kunsthochschule kann ein indiz für eine künstlerische Leistung sein während ein Studium an einer technischen Universität eher da-gegen spricht.

» Für die Beurteilung ist immer auf die jeweilige tätigkeit abzustellen. Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht jede Tätigkeit eines für Sozialversiche-rungszwecke als Künstler eingestuften Abgabenpflichtigen automatisch als künstlerisch gilt. Vielmehr ist im Einzel-fall anhand der konkreten Tätigkeit der künstlerische Gehalt im abgabenrecht-lichen Sinn zu bestimmen.

äNdERUNG dES küNStlER-SPoRtlER-ERlaSSES: ERHÖHUNG dER GRENzEN füR diE aBzUGStEUER

Eine jüngst von der Finanzverwaltung vorgenommene Änderung des künstler-Sportler-Erlasses (BMF vom 10.03.2011, GZ 010221/0678-IV/4/2011) bringt eine Verwal-tungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbehaltung ei-ner Abzugsteuer bei Mitwirken von (in Ös-terreich nur beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Personen im Rahmen von inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit sich. Zwar trifft den Veranstalter weiterhin die Verpflichtung, eine Abzugsteuer von 20% vom Bruttoho-norar bzw. in bestimmten Fällen von 35% vom Nettohonorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, jedoch wurden die Grenzen für ausnahmeregelungen angehoben. Auf den Einbehalt der Abzug-steuer kann demnach verzichtet werden, wenn das neben Kostensätzen ausbezahl-te Honorar 1.000 € (bisher 400 € pro Ver-anstaltung bzw. maximal 1.000 € pro Jahr

vom selben Veranstalter) beträgt. Eine wei-tere Verbesserung ist darin zu erkennen, dass die Vereinfachungsregel nunmehr auch für die bisher ausgenommenen mu-siker und musikgruppen, die bei tanzver-anstaltungen (Bälle, Zeltfeste usw.) auftre-ten, angewendet werden kann.

GaStStättENPaUScHaliERUNG alS GEmEiNScHaftSREcHtlicH UNzUläSSiGE BEiHilfE(Fortsetzung von Seite 3)

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JUNI 2011

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Gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuerge-setz löst die Vereinigung von allen An-teilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers Grunderwerbsteuer (GrESt) aus. In der Praxis wurde die GrESt daher oftmals bei Anteilsübertragungen dadurch vermie-den, dass zivilrechtlich nicht alle Anteile übertragen wurden, sondern ein Zwerg-anteil zivilrechtlich beim Verkäufer ver-blieb oder auf einen Dritten übertragen wurde, der diesen Zwerganteil treuhändig für den Erwerber hielt. In der KI 11/2010 ha-ben wir berichtet, dass der UFS Innsbruck (25.6.2010, RV/0226-I/09) in dieser gängi-gen Konstruktion eine missbräuchliche Gestaltung gesehen hat. Die gegen diese Entscheidung einge-

brachte Berufung wurde nun vom VwGH (5.4.2011, 2010/16/0168) abgewiesen und vom Höchstgericht daher die Sichtweise des UFS im konkreten Fall bestätigt. Dieses Erkenntnis ist insoweit auch bemerkens-wert, da die bisherige (höchstgerichtliche) Rechtsprechung einer formal zivilrechtli-chen Betrachtungsweise gefolgt ist und eine Anteilsvereinigung nur im Falle von Eigentumserwerb, nicht aber im Falle von anderen Rechtsbeziehungen mit ent-sprechender Zugriffsmöglichkeit auf den Zwerganteil angenommen hat. Das aktu-elle Erkenntnis hält zwar grundsätzlich an dieser Rechtsprechung fest, andererseits bestätigt es aber auch die Sichtweise des UFS, dass in Einzelfällen – wenn keine nachvollziehbaren außersteuerlichen

GRUndERwERbStEUER: tREUHändiG GEHAltEnE ZwERGAntEilE - VwGH bEStätiGt miSSbRäUcHlicHE GEStAltUnG

INHALT

• Grunderwerbsteuer:treuhändiggehaltene Zwerganteile - VwGH be-stätigt missbräuchliche Gestaltung

• VerschiebungderEinhebungderWertpapier-KESt angekündigt

• PKW-SachbezuginderSozialversi-cherung und im Steuerrecht

• Energieabgabenvergütungab2011nur mehr für Produktionsbetriebe

• AußergewöhnlicheBelastungen-aktuelle Entscheidungen des UFS

• ÄrztealsSchwellenerwerber

• DurchAutoeinbruchwährendderArbeitszeit verursachte Kosten sind Werbungskosten

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JUNI 2011

Gründe bestehen – eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann.

Im konkreten Fall hat der bisherige Eigen-tümer 99% seiner Anteile an einer Gastro-nomie-GmbH an seinen Sohn übertragen und für den verbleibenden 1%igen Anteil eine Treuhandvereinbarung geschlossen, wonach der Sohn jederzeit den Anspruch auf Abtretung des vom Vater gehaltenen Zwerganteils ausüben kann. Die im Ver-fahren vorgebrachten außersteuerlichen motive (höheres Vertrauen der Geschäfts-partner wenn der Vater im Firmenbuch weiterhin als Mitgesellschafter aufschei-ne, guter Ruf des Vaters wirkt länger fort)

GRUndERwERbStEUER: tREUHändiG GEHAltEnE ZwERGAntEilE - VwGH bEStätiGt miSSbRäUcHlicHE GEStAltUnG (Fortsetzung von Seite 1)

Seitens des Finanzministeriums wurde angekündigt, das beginndatum für die Einhebung der wertpapier-KESt vom 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 zu verschie-ben. Grund dafür sollen insbesondere ver-fassungsrechtliche bedenken sein, zumal mehrere der künftig zur Abwicklung der Wertpapier-KESt verpflichteten Banken bereits eine Verfassungsbeschwerde ein-gebracht hatten. Mit der sechsmonatigen Verschiebung des Umstellungszeitpunkts soll verfassungsrechtlichen Bedenken ge-gen die Angemessenheit des Zeitrahmens für die technische Umsetzung der neu ein-geführten KESt-Bestimmungen Rechnung getragen werden.

Seit Jänner 2011 fällt für Gewinne aus wertpapieren ohne Frist eine 25%ige Steuer an (besteuert werden realisierte Kursgewinne von Aktien, Anleihen, Wert-papier- und Immobilienfonds sowie Deri-vaten). Zuvor waren die Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehalte-nen Wertpapieren nur innerhalb der ein-jährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

wurden als insgesamt für die gewählte Konstruktion nicht ausschlaggebend ge-wertet und die Gestaltung als lediglich durch die Steuervermeidungsabsicht mo-tiviert angesehen.

Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt mit Spannung abzuwarten. Treuhand-gestaltungen bei Anteilsübertragungen unterliegen aber zweifelsfrei nunmehr einem höheren steuerlichen Risiko und sollten daher nur bei zusätzlichem Verlie-gen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe gewählt werden.

VERScHiEbUnG dER Ein-HEbUnG dER wERtpApiER-KESt AnGEKündiGt

Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen PKW vom Arbeitgeber, welchen er auch privat nutzen darf, fällt ein lohnsteuer-pflichtiger Sachbezug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaffungskosten des PKW, wobei jedoch der maximale Sachbe-zug 600  € pro monat beträgt. Weist der Dienstnehmer mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als 500 km pro monat für private Zwecke verfährt, muss er nur die Hälfte des normalen Sachbezugs (max. 300 €) der Lohnsteuer unterwerfen. Wird dieses Fahrtenbuch bei einer Betriebsprü-fung nachträglich nicht anerkannt, führt dies zu nachzahlungen beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Kilometer mit 50 Cent der Lohn-steuer unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50% niedriger ist als der normale Sachbezug.

Im Steuerrecht sind diesbezüglich die zu-rückgelegten Kilometer zwischen woh-nung und Arbeitsstätte als privat gefah-rene Kilometer zu erfassen. Anders jedoch in der Sozialversicherung. Hier zählen die angefallenen Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und Büro zum „soge-nannten Kostenersatz“, welcher die Be-messungsgrundlage für die Sozialversiche-rung mindert und somit die Zahllast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduzieren kann. Allerdings ist dieser Kostenersatz in der Sozialversicherung nach oben hin be-grenzt mit den Kosten, die bei der benüt-zung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jahreskarte für die öffentlichen Ver-kehrsmittel durch 12 dividiert und dieser Wert monatlich als die Sozialversicherung mindernd berücksichtigt. Gibt es auf der

pKw-SAcHbEZUG in dER SoZiAlVERSicHERUnG Und im StEUERREcHt

Strecke zur Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Verwen-dung nicht zumutbar, kann zur Ermittlung der Kosten auch ein Viertel des amtlichen Kilometergelds, also 11 cent pro Kilometer, bei der Sozialversicherung abgesetzt wer-den.

Im Ergebnis kommt es zu einer unter-schiedlichen bemessungsgrundlage für die lohnsteuer einerseits und die Sozial-versicherung andererseits. Der nur gerin-gere Mehraufwand in der Personalverrech-nung kann durch die stetige Ersparnis bei der Sozialversicherung sicherlich mehr als kompensiert werden.

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JUNI 2011

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

Mit der Vergütung von Energieabgaben sollen energieintensive betriebe entlastet werden, die entsprechende Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und Mi-neralöl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rückvergütung ausgeschlos-sen waren Lieferanten von Erdgas, elektri-scher Energie bzw. Lieferanten von daraus gewonnener Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Einschränkung des Empfängerkreises, in-dem die Vergütung nunmehr nur noch von produktionsbetrieben beantragt werden kann. In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 werden Produktionsbetriebe als Be-triebe definiert, deren Schwerpunkt nach-weislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Da energieintensi-ve Produktionsbetriebe gefördert werden sollen, ist im Umkehrschluss verständlich, dass Energieabgaben für weitergelieferte Energie nicht vergütungsfähig sind. Eben-so von der Vergütung ausgeschlossen sind Abgaben auf mineralöle, die als treibstoff verwendet werden.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich

EnERGiEAbGAbEnVERGütUnG Ab 2011 nUR mEHR FüR pRodUKtionSbEtRiEbE

In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat sich der UFS mit der Zwangsläufigkeit von entstandenen Kosten auseinander-gesetzt. Neben der Außergewöhnlichkeit und der wesentlichen beeinträchtigung der wirtschaftlichen leistungsfähigkeit ist gerade das Element der Zwangsläufig-keit oft „Knackpunkt“ bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

» Nach der Entscheidung des UFS vom 11.3.2011 (GZ RV/0269-F/10) ist bei ei-ner brustvergrößerung nicht von einer Zwangsläufigkeit auszugehen, wenn die medizinische notwendigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Da es sich im konkreten Fall um keine Wiederherstellung nach einer Verletzung oder um Beseitigung einer Verunstaltung gehandelt hat, wäre eine Anerkennung nur im Falle einer

damit verbundenen Heilung einer psy-chischen Krankheit denkbar gewesen. Den Umstand, dass die junge Frau sich vor der Operation weder in Psychothe-rapie befand noch die Krankenkasse die Kosten zu übernehmen bereit war, wertete der UFS als Indizien gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Die vorgebrachten Minderwertigkeits-gefühle und die damit verbundene Zu-rückgezogenheit hielt der UFS eher für einen Charakterzug denn für Ausfluss einer psychischen Erkrankung.

» Auch bei den Kosten in Folge der über-nahme einer bürgschaft für einen na-hen Angehörigen hat der UFS (18.4.2011, GZ RV/1505-W/08) nicht an der restrik-tiven Rechtsprechung des VwGH gerüt-telt. In der im Zuge des versuchten be-ruflichen Neuanfangs (Aufnahme einer

nach dem nettoproduktionswert, welcher sich aus der Differenz zwischen Umsätzen und Vorumsätzen (für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht) ergibt und folg-lich eine Art wertschöpfung darstellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Energieabgaben in dem An-tragszeitraum auch tatsächlich bezahlt wurde. Die Rückvergütung von Abgaben

i.Z.m. dem Energiebezug ist allerdings durch zwei Selbstbehalte eingeschränkt. Der erste Selbstbehalt beträgt entweder 0,5% vom nettoproduktionswert bzw. ei-nen von im Gesetz definierten und von der verbrauchten Energiemenge abhängigen Betrag, sofern dieser geringer ist als 0,5% des Nettoproduktionswertes. Überdies wird noch ein allgemeiner Selbstbehalt von 400 € abgezogen.

Der Antrag für die Energieabgabenvergü-tung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatzsteuer zu-ständigen Finanzamt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden einzelnen betrieb gesondert zu stellen ist. Aufgrund der lange möglichen Antrag-stellung können nicht nur Produktionsbe-triebe (für die Zukunft) in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen, son-dern auch beispielsweise Dienstleistungs-betriebe profitieren, wenn für vergangene Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden.

selbständigen Tätigkeit) ihres damals arbeitslosen Mannes übernommenen Bürgschaft sah der UFS keine zwangs-läufig eingegangene Verpflichtung. Nach Auffassung des UFS befand sich der Mann nämlich in keiner existenz-bedrohenden lage und hätte seine be-rufliche Existenz auch durch andere Ak-tivitäten (z.B. Annahme einer vom AMS angebotenen Stelle) aufrechterhalten können. Dem vorgebrachten Argument, dass seitens des AMS psychischer Druck ausgeübt worden wäre und daher nur die „Flucht in die Selbständigkeit“ übrig geblieben ist, folgte der UFS nicht. Eine sittliche Verpflichtung seiner Frau zur Übernahme eines Teils des Unterneh-merrisikos ihres Mannes wurde folglich nicht anerkannt.

AUSSERGEwöHnlicHE bElAStUnGEn – AKtUEllE EntScHEidUnGEn dES UFS

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JUNI 2011

Viele Ärzte haben jahrelang weder eineUmsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, da die normalen Umsätze aus der ärztli-chen tätigkeit einer unechten befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen. Voraus-setzung dafür ist auch, dass sonst keine unternehmerische Tätigkeit wie z.B. die Vermietung oder Beratung ausgeübt wird und somit keine Anknüpfungspunkte zur Umsatzsteuer vorliegen. Die Leistungen aus der ärztlichen Tätigkeit sind nicht um-satzsteuerpflichtig, jedoch besteht auch keine möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dies führt oft zu der falschen Annahme, dass Ärzte nie Umsatzsteuer zu zahlenhaben. Doch eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht in folgenden zwei Fäl-len:

» Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und

» bei Fällen mit Übergang der Steuer-schuld im Reverse Charge System.

Der Arzt wird zum innergemeinschaft-lichen Erwerber, wenn er Einkäufe - bei-spielsweise für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt und diese im Vorjahr die Grenze von 11.000 € überschritten haben oder im laufenden Jahr erstmalig die Grenze überschreiten.. Bei dieser Grenze werden die Umsätze in allen EU-Ländern zusam-mengerechnet. Maßgeblich sind die net-toentgelte, wobei neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht hinzugerechnet werden. Ist diese Grenze überschritten, wird der Arzt wie ein „nor-maler“ Unternehmer behandelt. Er muss eine Uid-nummer beantragen und erhält bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun-gen eine steuerfreie Lieferung. Wie jeder andere Erwerber auch, hat der Arzt nun den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die USt zu entrichten. Im Gegensatz zu einem anderen „normalen“ Unternehmen steht ihm jedoch kein Vor-steuerabzug zu.

Nimmt der Arzt sonstige leistungen aus dem Ausland entgegen, kann er auch schnell in ein Reverse charge System

äRZtE AlS ScHwEllEnERwERbER

verwickelt sein. Ist der Arzt nämlich Emp-fänger einer sonstigen Leistung, die von einem ausländischen Unternehmer er-bracht wird (z.B. Beratungsleistung etc.) und gibt der Arzt seine Uid-nummer be-kannt, so geht die Umsatzsteuerschuld für die Leistung des Ausländers auf den Arzt über („Empfängerort“-Prinzip bei Business to Business Leistungen). Der Arzt hat diese Schuld an das Finanzamt abzuführen, wo-bei ihm als Arzt wiederum kein Vorsteuer-abzug aus dieser Leistung zusteht. Völlig überraschend werden diese Verpflichtun-gen für den Arzt allerdings nicht eintreten, da zuerst eine UID-Nummer beantragt werden muss und dabei vom Steuerbera-ter auf diese umsatzsteuerlichen Konse-quenzen hingewiesen wird.

dURcH AUtoEinbRUcH wäHREnd dER ARbEitSZEit VERURSAcHtE KoStEn Sind wERbUnGSKoStEn

Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen wohnung und Arbeitsstätte finden steuerlich pauschal mit dem Ver-kehrsabsetzbetrag von 291 € pro Jahr bzw. in bestimmten Fällen zusätzlich noch mit dem kleinen oder großen pendlerpauscha-le Berücksichtigung. Allfällige darüber hi-naus gehende tatsächliche Kosten können nicht angesetzt werden. Mit der Frage, ob auch Kosten im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen auf dem parkplatz der Firma abgestellten privat-pKw steuerlich geltend gemacht werden können, hat sich der UFS (11.4.2011, RV/1646-W/10) aktuell auseinandergesetzt. Dabei hat der UFS festgestellt, dass die Fahrt zur Arbeitsstät-te beruflich veranlasst ist und daher die Kosten für die Reparatur der Schäden (im konkreten Fall Kosten der neuen Fenster und der Reinigung wegen der Glassplit-ter) aus dem Einbruch steuerlich als wer-bungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten nicht schon vom Arbeitgeber er-setzt wurden. nicht als beruflich beding-te Kosten (sondern der privaten Sphäre) wurde allerdings der Verlust der im Auto gelagerten Musik-CDs, des CD-Players, der Sonnenbrillen und anderer Gegenstände

des persönlichen bedarfs eingestuft. Der damit verbundene Wertverlust bzw. die Kosten für die Wiederanschaffung wurden steuerlich nicht anerkannt.

Generell anzumerken ist, dass die nicht durch eine Versicherung gedeckten Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt in der Regel als Werbungskosten gel-tend gemacht werden können. Sofern der Unfall jedoch auf das eigene grob fahrläs-sige Verhalten zurückzuführen ist, wird der berufliche Zusammenhang steuerlich un-terbrochen. In diesem Fall sind die Kosten dann leider nicht steuerlich verwertbar.

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In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die Highlights aus dem Begutachtungsent-wurf zum AbgÄG 2011 präsentiert. Nun-mehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regierungsvorlage. Ausgewählte High-lights, Änderungen und Klarstellungen werden nachfolgend übersichtlich darge-stellt:

KircHenbeitrag ab 2012 auf 400 € verdoppelt

Ab der Veranlagung 2012 erhöht sich der als Sonderausgabe maximal abziehba-re Kirchenbeitrag von 200  € auf 400  €. Gleiches gilt für verpflichtende Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsge-sellschaften.

beSteuerungSlücKe bei neuer Wert-zuWacHSbeSteuerung im privatver-mögen Wird geScHloSSen

Die verschiebung der Einführung der Wertpapier-KeSt auf 1. april 2012 – die Einführung zum 1. Oktober 2011 wurde als verfassungswidrig erkannt - ändert nichts daran, dass Kursgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Aktien und Investmentfondsanteilen jedenfalls einer besteuerung unterliegen, wenn sie nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Da erst bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 auto-matisch 25% vom Kursgewinn einbehal-ten werden, wird steuersystematisch nun klargestellt, dass die Spekulationsfrist für Aktien und Fondsanteile, welche zwischen

abgabenänderungSgeSetz 2011 in der regierungSvorlage

INHAlT

• Abgabenänderungsgesetz2011inder Regierungsvorlage

• Nächtigungs- und Frühstückskosten

bei einem LKW-Fahrer

• Advance Ruling - Vorabstimmung

mit der Finanzverwaltung möglich

• Liebhaberei: Ansatz fiktiver Markt-

mietzinse bei Vorliegen gesetzlicher

Mietzinsbeschränkungen

• Dienstleistungsscheck nun auch

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JUlI 2011

1.1.2011 und 31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 ausgedehnt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Kursge-winn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der besteuerung unterliegt, selbst wenn die grundsätzlich einjährige Spekulations-frist bereits abgelaufen ist. Zu bedenken ist jedenfalls, dass die besteuerung des Spekulationsgewinns mit dem individu-ellen, dem Progressionseffekt unterliegen-den Steuertarif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steuerbelastung kom-men kann. Bei einer Verkaufsentscheidung sollte dieser (zeitlich bedingte) Aspekt je-denfalls berücksichtigt werden. Bei forde-rungswertpapieren (z.B. Anleihen) und be-stimmten Derivaten besteht systematisch korrespondierend die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaffung zwi-schen 1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt.

beteiligungen auS „altbeStand“ Wer-den im betrieblicHen bereicH ab 1. ap-ril 2012 mit 25% KeSt beSteuert

Im betriebsvermögen waren Substanz-gewinne aus Kapitalvermögen schon immer steuerhängig. Hinsichtlich der Veräußerung von beteiligungen aus dem altbestand (d.h. vor dem 1.1.2011 erworbe-ne Beteiligungen) wird klargestellt, dass bei veräußerung vor dem 1. april 2012 die begünstigte Besteuerung mit dem halben

abgabenänderungSgeSetz 2011 in der regierungSvorlage (Fortsetzung von Seite 1)

Keine auSdeHnung deS reverSe-cHarge-SyStemS auf „normale„ liefe-rungen

In dem Begutachtungsentwurf zum Ab-gÄG 2011 war noch die ausdehnung des reverse-charge-Systems auf normale Lieferungen angedacht, um die Abgren-zungsschwierigkeiten zu den Werkliefe-rungen zu beseitigen. Ein diesbezügliches Ansinnen findet sich nicht mehr in der Re-gierungsvorlage.

lieferung von pferden grundSätz-licH mit 20% uSt

Einem EuGH-Urteil folgend ist auf die Lie-ferung, die Einfuhr sowie auf den inner-gemeinschaftlichen Erwerb von pferden nunmehr die normale umsatzsteuer in Höhe von 20% anzuwenden und nicht wie bisher der ermäßigte Satz von 10%. Der ermäßigte uSt-Satz gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Pferd zur Schlach-tung bestimmt ist, um zur Zubereitung von nahrungs- oder futtermitteln ver-wendet zu werden.

Die endgültige Beschlussfassung des Ge-setzes durch den Nationalrat bleibt abzu-warten.

Durchschnittsteuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veräu-ßerungen danach ist einheitlich auf den besonderen Steuersatz von 25% zurückzu-greifen – auch wenn die Anteile an Körper-schaften bzw. Fondsanteile beispielsweise vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind.

KlarStellung zur verrecHnung von SubStanzverluSten im betrieblicHen bereicH

Kommt es im betrieblichen bereich zu Substanzverlusten aus Kapitalvermögen, so hat im ersten Schritt eine Verrechnung mit Substanzgewinnen zu erfolgen – ein verbleibender verlustüberhang ist zu hal-bieren. Nunmehr wird ergänzend klarge-stellt, dass dieser verlustüberhang nicht nur mit betrieblichen Einkünften, sondern grundsätzlich mit allen anderen positiven einkünften ausgeglichen werden kann. Den allgemeinen steuerlichen Grundsät-zen entsprechend hat nach dem inner-betrieblichen Verlustausgleich zuerst der horizontale verlustausgleich (Saldierung positiver und negativer Einkünfte inner-halb der jeweiligen Einkunftsart) und dann der vertikale verlustausgleich (Verrech-nung mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten) zu erfolgen.

Grundsätzlich können bei dienstreisen vom Arbeitnehmer ohne Nachweis der tat-sächlichen Nächtigungskosten pauschal 15 € pro Nacht als Werbungskosten ange-setzt werden, sofern die Kosten der Über-nachtung nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden (im Falle von Nächtigun-gen im Ausland gilt der jeweilige Höchst-satz bei Bundesbediensteten). Steht ei-nem angestellten LKW-Fahrer jedoch eine Schlafkabine in seinem lKW zur Verfü-gung und wird diese von ihm zur Nächti-gung genutzt, ist nach einer Entscheidung des ufS (GZ RV/0297-F/09 vom 15.4.2011) ein Ansatz von pauschalen nächtigungs-kosten nicht möglich. Begründet wird

dies damit, dass seitens des Arbeitgebers ohnehin eine (zwar bescheidene) Nächti-gungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und daher gar keine Kosten anfallen. Absetzbar sind daher in diesem Fall nur die Kosten für frühstück oder für die Be-nützung von Sanitäranlagen (z.B. Dusche) auf Autobahnstationen. Doch auch hier ist darauf zu achten, dass die tatsächlich angefallenen Kosten belegmäßig nach-zuweisen sind. Anderenfalls wird von der Finanzverwaltung – ungeachtet eventuell höherer Kosten - nur ein pauschalbetrag pro Tag von 4,40 € bei Inlands- bzw. 5,85 € bei Auslandsreisen anerkannt.

näcHtigungS- und früHStücKSKoSten bei einem lKW-faHrer

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS

Durch die Einführung des auskunftsbe-scheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung si-cherzustellen. Die Möglichkeit der Diskus-sion vorab – anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung – ist auf die Bereiche umgründungen, gruppenbesteuerung und verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig zu be-trächtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin rulings mit der Fi-nanzverwaltung möglich – im Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunfts-bescheiden basieren diese aber nur auf treu und glauben.

Der antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige finanzamt zu stellen, wobei dies über finanzonline möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende voraussetzung für die Klä-rung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine Verschmelzung, die Erweiterung der Un-ternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeit-punkt der Antragstellung noch nicht ver-wirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die besonderen Interessen des Antragstel-lers, das Rechtsproblem, konkret formu-lierte rechtsfragen sowie eine eingehend begründete lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen die für die Höhe des verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es mög-lich ist, dass mehrere rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteu-erlichen Fragen) zu einem Sachverhalt be-antwortet werden und dafür nur ein ver-waltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den umsatzerlösen des Antrag-stellers bzw. danach, ob für das Unterneh-men die Verpflichtung zur Aufstellung

advance ruling - vorabStimmung mit der finanzverWaltung möglicH

eines Konzernabschlusses besteht. Die Kosten zur Erlangung des Auskunftsbe-scheids sind als betriebsausgabe abzugs-fähig und betragen grundsätzlich zumin-dest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio.  € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur Aufstellung eines Kon-zernabschlusses vorliegt. Nur 500  € sind zu entrichten wenn der Antrag zurückge-wiesen oder zurückgenommen wird.

Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurtei-lung relevanten Unterlagen und Informa-tionen vorliegen kommt es zur materiel-len prüfung des antrags und im weiteren Zuge zum erlass des auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der An-tragsteller beurteilen kann – daher kann der antragsteller gegen den Bescheid ge-gebenenfalls berufen, da der Auskunfts-bescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im idealfall teilt die Fi-nanzbehörde die Rechtsansicht des Steu-erpflichtigen, wodurch sich dann mit dem Auskunftsbescheid ein rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechts-folgen ableitet. Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte tatbestand nicht

oder bloß unwesentlich von dem zur Beur-teilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachver-halts durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (allgemei-ne Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl der Regelfall sein wird.

Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen des Finanzministeriums unab-hängig, nicht aber insoweit, als sich die zu-grundeliegenden Abgabenvorschriften än-dern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der auskunftsbescheid nicht für auslän-dische finanzbehörden bindend ist – pra-xisrelevant kann dies vor allem im Bereich der Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein posi-tiver Schritt in Richtung höhere planungs- und rechtssicherheit. Es ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet, oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des bereits realisierten Sachverhalts geht.

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS JUlI 2011

dienStleiStungSScHecK nun aucH online

Der Dienstleistungsscheck wurde 2006 mit der Intention eingeführt, eine legale alternative zur Schwarzarbeit zu bieten und auch Sozialversicherungsschutz für die Beschäftigten sicherzustellen. Seit 1. mai 2011 kann die Entlohnung nicht nur wie bisher über den Dienstleistungs-scheck in Papierform, welcher in Postäm-tern und Trafiken erhältlich ist, erfolgen, sondern noch praktikabler auch übers internet. Voraussetzung ist eine Regist-rierung der beteiligten Personen (Dienst-leistungserbringer und Zahlender) auf www.dienstleistungsscheck-online.at.

Der Dienstleistungsscheck eignet sich für die Bezahlung von typischen haushaltsna-hen dienstleistungen für Privathaushalte wie z.B. Reinigung, Gartenarbeiten, hand-werkliche Tätigkeiten oder Kinderbetreu-ung. Wichtig ist, dass es sich um befristete arbeitsverhältnisse handelt (maximal 1 Monat), die aber wiederholt abgeschlos-sen werden können. Außerdem muss der Dienstleistungserbringer in Österreich legal arbeiten dürfen. Für das einzelne dienstverhältnis betrachtet dürfen für das Jahr 2011 Dienstleistungsschecks in Höhe von maximal 512,36 € pro monat verwen-

det werden, damit nicht die monatliche geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Mit dem dienstleistungsscheck wird nicht nur das vereinbarte entgelt abgegolten, sondern auch der unfallversicherungs-beitrag (1,4%) sowie der verwaltungskos-tenbeitrag (0,6%) abgedeckt. Dadurch ist beispielsweise die Reinigungskraft wäh-rend ihrer Tätigkeit im Haushalt unfallver-sichert – hinsichtlich der nicht abgeschlos-senen Kranken- und Pensionsversicherung kann sie sich freiwillig versichern lassen (der Monatsbeitrag beträgt für das Jahr 2011 52,78  €). In der Praxis wird es vor-kommen, dass die Reinigungskraft von mehreren Haushalten mit Dienstleis-tungsschecks entlohnt wird. Es ist dann zu beachten, dass pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf-grund mehrfach geringfügiger beschäf-tigung eintritt, wenn die in einem Monat eingelösten Dienstleistungsschecks den Grenzwert von 512,36 € überschreiten. Der dann abzuführende Sozialversicherungs-beitrag beläuft sich auf 14,7% und somit z.B. bei einem 10 € Dienstleistungsscheck auf 1,47 €.

Bekanntermaßen werden vermietungstä-tigkeiten nur dann steuerlich anerkannt, wenn diese binnen 20 Jahren („kleine ver-mietung“ bei Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Eigenheimen) bzw. 25 Jahren („große vermietung“ bei Vermie-tung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten) einen gesamtüberschuss erwarten lassen. Anderenfalls droht die Einstufung als liebhaberei. Zu diesem Zweck wird vom Finanzamt am Beginn der Vermietungstätigkeit oft eine steuerliche prognoserechnung als Nachweis des Vor-liegens einer Einkunftsquelle gefordert.

Besonderheiten gelten dabei für Objekte, bei denen gesetzliche mietzinsbeschrän-kungen bestehen und daher die tatsäch-lichen Mieten nicht das marktübliche Ni-

veau erreichen. Wie der vwgH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserech-nung fiktive marktmietzinse anstatt der aufgrund der mietzinsbeschränkungen niedrigeren einnahmen angesetzt wer-den. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die form der finanzierung (insbeson-dere Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapi-tal) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt vorgebrachte Argu-mentation, dass durch den hohen Fremd-mitteleinsatz in Kombination mit den aufgrund der Mietzinsbeschränkung nied-rigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Aktivi-tät erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss daher so ge-

staltet sein, dass bei ansatz fiktiver markt-konformer mieten ein gesamtüberschuss im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass bei be-schleunigten abschreibungen (begünstig-te Verteilung bestimmter Herstellungskos-ten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses eine umrechnung der vorgezogenen Ab-schreibungen auf normalabschreibungen (1,5% pro Jahr) vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der Beurtei-lung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt sorg-sam berücksichtigt werden.

liebHaberei: anSatz fiKtiver marKtmietzinSe bei vorliegen geSetzlicHer mietzinSbeScHränKungen

Die nunmehr mögliche online-Abwicklung bringt mehrere vorteile mit sich. So ist es z.B. jederzeit möglich dienstleistungs-schecks zu erwerben, weiterzugeben und einzulösen. Überdies ist es gebühren-freundlicher und es entfällt die Beschrän-kung auf vorgegebene Werte wie z.B. 5 oder 10 €. Der Dienstleistungsempfänger legt also den Wert des Onlineschecks fest und bezahlt die Summe aus Wert, Unfall-versicherungsbeitrag (1,4% vom Wert) und Verwaltungskostenbeitrag (0,6% vom Wert). Der Dienstleistungsempfänger löst dann den Wert des erhaltenen Online-Dienstleistungsschecks ein.

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tolia

.de

Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestre-bungen, die Kammerumlagen als unions-rechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeu-tenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nach-dem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU 1) und Kammerumlage 2 (KU 2), zu deren Bezahlung grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verpflichtet sind, erfolgt auch die Finanzie-rung diverser Dienstleistungen der WKO. Darunter fallen einerseits die Vertretung wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen ihrer Mitglieder wie auch die Information und Beratung bei arbeits- und sozialrecht-

lichen Angelegenheiten (z.B. auch durch die zahlreichen Außenhandelsstellen der WKO).

Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekommener Umsatzsteuer, geschuldeter Einfuhrum-satzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems über-gegangener Umsatzsteuerschuld. Sofern Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräu-ßerung vorliegen, ist die damit zusammen-hängende Umsatzsteuer nicht in die BMGL für die KU 1 einzubeziehen. Werden Dienst-nehmer beschäftigt, so fällt grundsätzlich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöh-nen orientiert. Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

KAmmERUmlAGEn nUn AUcH VOm VWGH BEStätiGt

INHALT

• KammerumlagennunauchvomVwGH bestätigt

• ErfolgteKürzungenbeiFamilienbei-hilfe nicht verfassungswidrig

• Kinder-Ferienlager:nunauchKostenfür Verpflegung und Unterkunft absetzbar

• Begräbniskostenalsaußergewöhn-liche Belastung

• UnterlasseneOffenlegungvonAlt-Jahresabschlüssen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

• KeineAnwendbarkeitderGast-stättenpauschalierung Verordnung bei einer Après-Ski-Bar

• VwGHzurAbzugsfähigkeitderKosten einer Mediationsausbildung eines Finanzbeamten

• AnhebungvonStundungs-,Aus-setzungs- und Anspruchszinsen

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Eine Ausnahme von der Kammerumlage-pflicht besteht für jene Mitglieder, deren steuerbare Umsätze die Freigrenze von 150.000 € im Kalenderjahr nicht überstei-gen.

Gegen die KU 1 wurde nun vorgebracht, dass sie gegen Unionsrecht verstoße, da ein Teil der Vorsteuer zum Kostenfaktor wird. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28.4.2011 (GZ 2009/15/0172) jedoch frühe-ren EuGH- und VfGH-Entscheidungen an-geschlossen und hat weder Unionsrechts- noch Verfassungswidrigkeit festgestellt. Eine Abgabe mit den Merkmalen der KU 1 steht demnach nicht dem Recht auf Vor-steuerabzug entgegen. Ebenso wenig ist der Umstand, dass früher die Umsätze und nun die Vorsteuern als BMGL für die

KAmmERUmlAGEn nUn AUcH VOm VWGH BEStätiGt(Fortsetzung von Seite 1)

selbst der Zahlung dieser Abgabe entzie-hen zu können. In seiner zweiten Entschei-dung zur Kammerumlage vom 31.5.2011 (GZ 2009/15/0169) hat der VwGH wiederum keine Bedenken bzgl. der KU 2 erkennen können. Die Beschwerde hatte sich neben einem Verstoß gegen die niederlassungs-freiheit auch auf einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot gestützt.

Somit ist nach vielen Jahren klar, dass die Einhebung der Kammerumlagen ord-nungsgemäß ist und weder Verstöße ge-gen Unions- noch Verfassungsrecht vor-liegen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Einholung einer (weiteren) Vorabentschei-dung durch den EuGH abgelehnt hat, sind nun alle instanzenzüge ausgeschöpft – die Kammerumlagenpflicht bleibt bestehen.

KU 1 herangezogen werden, in irgendeiner Weise bedenklich. Auch das Vorliegen der Freigrenze von 150.000  € und der Um-stand, dass das Vorsteuerausmaß typi-scherweise auch von der Branche abhängt (so fällt regelmäßig mehr KU 1 an, wenn das Unternehmen in großem Ausmaß Wa-ren und Dienstleistungen zukauft), haben beim VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken geweckt. Mit Freigrenzen und größenabhängigen Abgaben geht einher, dass manche Unternehmen gar keine KU 1 zu entrichten haben und andere gleichsam für diese Unternehmen mitzahlen. Der Tat-bestand des Beihilfenverbots ist dadurch allerdings nicht erfüllt, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Befreiung anderer Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, welche dazu führt, sich

Bekanntlich wurde mit dem Budgetbe-gleitgesetz 2011 seit Beginn des Jahres die Altersobergrenze für die Auszahlung der Familienbeihilfe auf 24 Jahre bzw. in Aus-nahmefällen auf 25 Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe gestrichen und durch ein „Schulstartgeld“ von 100 € im September für Kinder im Al-ter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim

VfGH eingebrachten Beschwerden wurden nun von diesem behandelt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maßnahmen keine verfassungswid-rige Vorgehensweise sieht und diese im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspiel-raums des Gesetzgebers liegen. Der Ge-setzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in 12 Teilbeträgen ausbezahlten Familien-beihilfe Sonderzahlungen für bestimmte

ERFOlGtE KüRZUnGEn BEi FAmiliEnBEiHilFE nicHt VERFASSUnGSWiDRiGMonate vorzusehen. Es sei allerdings nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehn-jährigen (im Wesentlichen also die Gruppe der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typi-scherweise ein besonderer mehraufwand entsteht, der durch die allgemein alters-abhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtig wird.

Gerade richtig zur Ferienzeit hat eine Än-derung im Wartungserlass zu den Lohn-steuerrichtlinien (LStR) positiv überrascht. Im Zusammenhang mit den Kosten für die Kinderbetreuung in den Ferien konnten bisher im Rahmen des jährlichen maxi-malabsetzbetrags für Kinderbetreuungs-kosten von 2.300 € pro Kind lediglich die Kosten für die Betreuung, nicht aber die Kosten für die Verpflegung und Unter-kunft, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die aktuelle Änderung der Rz 884d in den LStR wird bereits für das Jahr 2011 die Absetzbarkeit sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

durch pädagogisch qualifizierte Personen in den Ferien (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten zum Lager, Kosten für Teilnah-

KinDER-FERiEnlAGER: nUn AUcH KOStEn FüR VERPFlEGUnG UnD UntERKUnFt ABSEtZBAR

me an Sportveranstaltungen) ermöglicht.

Nichts geändert hat sich leider am jährli-chen maximalbetrag von 2.300 € pro Kind. Ist dieser bereits durch andere laufende Kinderbetreuungskosten (Kinderkarten, Hort, Betriebskindergarten, Babysitten) ausgeschöpft, so profitiert man leider nicht von der Erweiterung der Abzugs-möglichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung in den Ferien. Auch an der maximale Altersgrenze von 10 Jahren bzw. von 16 Jahren bei behinderten Kin-dern hat sich nicht geändert.

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AUgUST 2011

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An das Vorliegen einer außergewöhnli-chen Belastung sind die Kriterien Außer-gewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit geknüpft. Begräbniskosten und die Kosten für die Er-richtung eines Grabmals stellen dann au-ßergewöhnliche Belastungen dar, sofern kein ausreichender nachlass zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Begräbniskosten und Grabmalerrichtung ist jeweils mit 4.000  € begrenzt. Bisher war unklar, ob vom Begriff Begräbniskos-ten auch die Kosten für totenmahl, trau-er-Blumengestecke und Beileidsdanksa-gungen umfasst sind. Der UFS hat bereits im Jahr 2007 entschieden, dass die Kosten für einen einfachen „leichenschmaus“ unter der oben genannten Vorausset-zung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der VwGH (31.5.2011, GZ 2008/15/0009) bestätigte nun diese Rechtsansicht und begründete wie folgt:aus dem ABGB ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten ei-nes Begräbnisses für nahe Angehörige. Eine Zwangsläufigkeit ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Haftung, sofern die Kosten durch die Erbschaft nicht gedeckt sind. Bei der Definition des Begriffes Be-gräbniskosten stützt sich der VwGH auf die Rechtsprechung des OGH, wonach die Kosten des totenmahls zu den Begräbnis-kosten zählen, sofern sie ortsüblich und angemessen sind. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind demnach auch für das Totenmahl, die Blu-mengestecke und die Beileidsdanksagun-gen gegeben.

BEGRäBniSKOStEn AlS AUSSERGEWÖHnlicHE BElAStUnG

Nach den Bestimmungen der Gaststätten-pauschalierung VO kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungs-betrieb mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnah-men einschließlich Umsatzsteuer, mindes-tens aber mit einem Betrag von 10.900 €, angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt wer-den, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen. Überdies dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirt-schaftsjahres nicht mehr als 255.000 € be-tragen. Betriebe des Gaststättengewerbes liegen im Sinne der Verordnung nur dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkei-ten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. nicht als Betriebe des Gaststättengewerbes gelten Würstelstände, Maronibrater, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milch-geschäfte oder Spirituosenhandlungen.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS Innsbruck (GZ RV/0351-I/08 vom 14.4.2011) festgestellt, dass eine Ap-rès-Ski-Bar regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungs-verordnung fällt. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung im gegenständlichen

Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurstsemmeln keine Speisen angeboten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erzielten Umsät-ze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamtumsätze. Der UFS sah daher die Anwendbarkeit der Pauschalierung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirtschaftlichen Verhältnis-se (höhere Gewinnspanne bei Getränken als bei Speisen) deutlich von denjenigen unterscheiden, für welche die Pauschalie-rungsmöglichkeit eingeführt wurde. An-dere Umstände wie die Öffnungszeiten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unterscheidet sich damit maßgeblich von „üblichen“ Barbetrieben), gewerberecht-licher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanzfläche usw. wurden vom UFS als weitgehend nicht entscheidungsrelevant erachtet.

KEinE AnWEnDBARKEit DER GAStStättEnPAUScHA-liERUnG VERORDnUnG BEi EinER APRèS-SKi-BAR

Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. Sep-tember 2011 verpflichtet, Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch einzu-reichen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Einhaltung der Offenlegungs-pflichten – dazu zählt auch eine verspä-tete Einreichung – mit Zwangsstrafen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Ge-sellschaft als auch Geschäftsführer/Vor-stand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft.

Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende

Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüs-se von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Ge-schäftsunterlagen - entschieden, dass kei-ne Strafen für nicht offengelegte Jahres-abschlüsse verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, nie-mals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.

UntERlASSEnE OFFEnlEGUnG VOn Alt-JAHRESAB-ScHlüSSEn FüHRt nicHt immER ZU ZWAnGSStRAFEn

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AnHEBUnG VOn StUnDUnGS-, AUSSEtZUnGS- UnD AnSPRUcHSZinSEn

Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes durch den EZB-Rat ausge-löste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hin-aufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die entsprechenden Jahreszinsen daher:(siehe Tabelle).

Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden ver-rechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aus-setzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernach-zahlungen und Steuergutschriften bei der

Nicht oft bieten Finanzbeamte in der Position als betroffene Steuerpflichti-ge Anlasse für eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. In einem jüngst ergan-genen Erkenntnis des VwGH (31.3.2011, GZ 2009/15/0198) hat sich der Gerichtshof mit der Abzugsfähigkeit der von einem Finanzbeamten getragenen Kosten eines mediationslehrganges beim WIFI ausei-nandergesetzt und in letzter Instanz die steuerliche Geltendmachung versagt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Aufwen-dungen für Aus- und Fortbildungsmaß-nahmen im Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Um-schulungsmaßnahmen, die auf eine tat-sächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfä-hig. Unter einer Fortbildungsmaßnahme wird dabei die Vermittlung oder Verbes-serung von Kenntnissen verstanden, die helfen, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jewei-ligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit

verwandten Tätigkeit gegeben sein. Kri-tisch wird es aus steuerlicher Sicht immer dann, wenn die Bildungsmaßnahmen auf-grund ihres Inhalts einen Zusammenhang mit der privaten lebensführung nahe le-gen (etwa wie im Fall des Finanzbeamten durch Vermittlung sozialer Kompetenzen zur Deeskalation von Konflikten oder bei der Förderung der Persönlichkeitsentwick-lung). In derartigen Fällen muss sich die Bildungsmaßnahme als für die berufliche tätigkeit notwendig erweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist insbeson-dere die Notwendigkeit einer Bildungs-maßnahme anzunehmen, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus An-gehörigen der Berufsgruppe des Steuer-pflichtigen zusammensetzt, der Arbeitge-ber gänzlich oder teilweise die Kurskosten trägt und/oder dem Steuerpflichtigen den Besuch des Kurses als Arbeitszeit gewährt.

Im konkreten Fall konnte der Finanzbe-amte die berufliche notwendigkeit nicht belegen. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Finanzverwaltung (als Arbeitge-ber) die Ausbildung als Mediator für die ausgeübte Tätigkeit als Strafreferent als nicht erforderlich erachtete. Die vom be-troffenen Finanzbeamten im Verfahren

zusätzlich vorgebrachte Argumentation, dass ihm durch die mediationsausbildung auch die möglichkeit einer späteren selb-ständigen tätigkeit offen stehe und daher die Abzugsfähigkeit als Umschulungs-maßnahme gegeben sei, lehnte der VwGH ebenfalls ab. Nach Auffassung des VwGH lagen von einer reinen Absichtserklärung des Finanzbeamten abgesehen nämlich keine Umstände vor, die ein späteres Er-zielen von Einkünften als selbständiger Mediator wahrscheinlich erscheinen las-sen. Auch die bloße möglichkeit, dass eine derartige Zusatzqualifikation die Karrie-re- und Aufstiegschancen einmal begüns-tigen könnte, wurde vom VwGH als nicht ausreichender Beleg für die Notwendig-keit gewertet.

Im Ergebnis bleibt die Rechtsprechung so-mit ihrer Linie treu, Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen nur bei Erfüllen verhältnismäßig restrik-tiver Voraussetzungen als steuerlich ab-zugsfähig anzuerkennen. Die berufliche notwendigkeit derartiger Bildungsmaß-nahmen sollte daher im Einzelfall immer gut dokumentiert werden.

VWGH ZUR ABZUGSFäHiGKEit DER KOStEn EinER mEDiAtiOnSAUSBilDUnG EinES FinAnZBEAmtEn

Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszin-sen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuer-pflichtig.

ab 13.7.2011 bisher

Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %

Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %

Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %

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Am 30. September 2011 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteu-ern des Jahres 2010 in den EU-Mitglied-staaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanz-verwaltung prüft den Antrag auf Vollstän-digkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Ver-fahren nicht vorgesehen, außer das erstat-tende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorla-ge von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrages ist vom Er-

stattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei ei-ner Anforderung von zusätzlichen Infor-mationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungs-zeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. No-vember und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbe-träge zu beachten. Bei einem Kalender-jahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmä-ßig von Land zu Land unterschiedliche

FRiSt FüR VORStEUERRücKERStattUng aUS EU-MitgLiEdStaatEn FüR daS JahR 2010

INHALT

• FristfürVorsteuerrückerstattungaus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2010

• AbsetzbarkeitvonKinderbetreu-ungskosten - BMF Erlass mit Klar-stellungen

• ElektronischeEinreichungdesJah-resabschlusses per 30.9.2011

• UFSzurAbsetzbarkeitderKostenfür ein außerhalb des Wohnungs-verbands gelegenes Arbeitszimmer

• NormverbrauchsabgabebeiWohn-mobilen

• SteuerterminefürHerabsetzungs-anträge und Anspruchsverzinsung

• ErhöhungGerichtsgebührenseitAugust 2011

• AnpassungVignettenpreisefür2012

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS SEPTEmbER 2011

steuerliche Bestimmungen hinsichtlich art und ausmaß der Vorsteuerrückerstat-tung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentati-onskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt – das elektro-nische Vorsteuerrückerstattungsverfahren besteht ja seit 1.1.2010 – dass die auslän-dischen Behörden manchmal beglaubig-te übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer dieHöheder zuerstattendenSumme imAuge behalten werden sollte. Schwie-rigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung der Ergänzungsersuchen bzw. Bescheide auftreten.

FRiSt FüR VORStEUER-RücKERStattUng aUS EU-MitgLiEdStaatEn FüR daS JahR 2010(FortsetzungvonSeite1)

hen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die BetreuungaußerhalbderSchulzeitzutrennen.FürdieFerienbetreuung (z.B. Ferienlager) können hingegen sämtliche Kosten berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Kinderbetreuung muss entweder von einer öffentlichen oder privaten Instituti-on oder von einer pädagogisch qualifizier-ten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen. Letztere muss - sofern sie nicht über eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Lehrgang für Tageseltern, Ausbildung alsKinderpädagoge,pädagogischesHoch-schulstudium) aufweist - zumindest über eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaßvon8Stundenverfügen.Sofern sie noch nicht das 16. Lebensjahrvollendet hat, ist eine Ausbildung im Aus-maßvon16Stundenerforderlich.Wichtigist, dass eine Abzugsfähigkeit der Kosten nicht möglich ist, wenn die Person im selben haushalt wie das Kind wohnt (z.B. GroßmutteroderGeschwister).

Zum nachweis der Kinderbetreuungskos-ten müssen Rechnungen ausgestellt wer-

Seit 1.1.2009 können vom Steuerpflich-tigen getragene Kosten für Kinderbe-treuung ohne Selbstbehalt bis maximal 2.300  € pro Kind und Jahr als außerge-wöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Da die Regelungen zur Absetzbarkeit imDetail einige Sonderbe-stimmungen enthalten, hat das BMF nun einen Erlass herausgegeben, der regel-mäßig auftretende Fragen übersichtlich behandelt (BMF vom 28.7.2011 „Informati-on zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der au-ßergewöhnlichen Belastungen“).

Die Kosten für die Kinderbetreuung kön-nen folgende Personen absetzen:

» Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalender-jahr zusteht oder

» dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner oder

» der unterhaltsverpflichtete (z.B. ge-schiedene) Elternteil, wenn ihm der Un-terhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbe-treuungskosten absetzen. Allerdings dür-fen pro Kind nicht mehr als 2.300  € im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird dieser Höchstbetrag durchmehrereSteuerpflichtige insgesamt überschrit-ten, ist der höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kosten aufzuteilen (d.h. die Ausgabe kann von jedem nur aliquot geltend gemacht werden). Für behinderte Kinder kann zusätzlich noch zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 € geltend gemacht werden. Darüber hinaus liegt die altersobergrenze bei behinderten Kindern bei16Jahren(allgemeineGrenze10Jahre).

Absetzbar sind die Kosten für die Kinderbe-treuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszuge-

aBSEtZBaRKEit VOn KindERBEtREUUngSKOStEn – BMF ERLaSS Mit KLaRStELLUngEn

den, die folgende Angaben enthalten:

» NameundSozialversicherungsnummerbzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes,

» Rechnungsempfänger (Name und Ad-resse),

» Ausstellungsdatum,» fortlaufende Rechnungsnummer,» Zeitraum der Kinderbetreuung,» bei öffentlichen Kinderbetreuungsein-

richtungen Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlichHin-weis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,

» bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungs-nummer und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung),

» Rechnungsbetrag.

Diese Belege sind sieben Jahre aufzube-wahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

mad047
Schreibmaschinentext
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SEPTEmbER 2011

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Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 per 30.9.2011 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeck-te Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH& Co KG), bei denen die Erlöse inden letzten zwölf Monaten vor dem Bi-lanzstichtag 70.000  € überschritten ha-ben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhal-ter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertre-tungsbefugte Organwalter des Unterneh-mens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass seit 1. Jän-ner 2011 bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung Zwangsstrafen drohen.

Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die gesellschaft und den ge-schäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700  € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapital-gesellschaften alle zwei Monate wieder zueinerStrafevon700  €, wenn der Jah-resabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalge-sellschaften müssen 2.100  € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

ELEKtROniSchE EinREi-chUng dES JahRESaB-SchLUSSES PER 30.9.2011

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. GleichzeitigbeinhaltetsieaberaucheineLenkungsmaßnahme zur Verteuerung von Kraftfahrzeugen mit hohen Verbrauchs-werten. Sie fällt beim Kauf vonneufahr-zeugen in Österreich an wie auch beim im-port von gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland. Da es bei Wohnmobilen (Reise-mobilen) in der Vergangenheit oftmals zu unterschiedlichen Auslegungen in punkto NoVA gekommen ist, soll nun durch einen kürzlich ergangenen BMF Erlass eine ein-heitliche Vorgehensweise erreicht werden.

DaindenGenehmigungsdokumentenvonWohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten sind, ist die Höhe der NoVA inAbhängigkeit von dem Wohnmobiltyp zu ermitteln. Es ist dabei zwischen camping-bussen (Kastenwagen) einerseits und al-kovenmodellen, teil- und vollintegrierten Fahrzeugen andererseits, zu unterschei-den. Da bei Campingbussen eine starkeÄhnlichkeit zu einem Kombifahrzeug

besteht, sind für die NoVA-Ermittlung die Verbrauchswerte dieser Kombimodelle heranzuziehen (Campingbusse unterlie-gen auch einem dem Kombifahrzeug ver-gleichbarenGenehmigungsverfahren).Beialkovenmodellen, teil- und vollintegrier-ten Fahrzeugen kommt es zu einem auf-schlag von 15% auf den Verbrauchswert, welcher dem vergleichbaren Kombifahr-zeug zugrunde liegt.

nORMVERBRaUchSaBgaBE BEi WOhnMOBiLEn

Bekanntlich sind die Kosten für ein in der privat genutzten Wohnung gelegenes arbeitszimmer nur unter sehr restrikti-ven Bedingungen (u.a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit) abzugsfähig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitszimmer in einer dafür extra angeschafften Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist das strenge Kri-terium des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dass selbst in die-sen Fällen die berufliche notwendigkeit nachgewiesen werden muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des UFS (20.7.2011, GZRV/0438-G/08).EineangestellteAssis-tenzprofessorin, die neben dieser unselb-ständigen tätigkeit auch Einkünfte als selbständige gutachterin, Vortragende und Schriftstellerin erzielte, hatte die Kos-ten für das ihrer privaten Wohnung ge-genüberliegende arbeitszimmer (eigene

Wohnung) zunächst als Werbungskosten im Rahmen ihrer unselbständigen Tätig-keitgeltendgemacht.DerUFSsahselbstbei einem außerhalb des Wohnungsver-bands gelegenen Arbeitszimmer die beruf-liche Notwendigkeit als erforderliches Kri-terium an, da eine Wohnung auch immer eine private nutzungsmöglichkeit nahe legt. Da der Assistenzprofessorin für ihre nichtselbständige Tätigkeit ein Büro an der Universität zur Verfügung stand, war nachAnsichtdesUFSdieberuflicheNot-wendigkeitnichtgegeben.InHinblickaufdie zusätzliche selbständige tätigkeit hat derUFSschließlichaberdenabzug als Be-triebsausgaben zugelassen. Das Kriterium der beruflichen notwendigkeit darf nicht als absolutes Erfordernis gesehen werden, sondern ist bereits dann erfüllt wenn die getätigten ausgaben für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind.

UFS ZUR aBSEtZBaRKEit dER KOStEn FüR Ein aUSSER-haLB dES WOhnUngSVERBandS gELEgEnES aRBEitS-ZiMMER

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ERhöhUng gERichtSgEBühREn SEit aUgUSt 2011

Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Ge-richtsgebühren wurden die gerichtsge-bühren auf Basis der gesetzlich vorgesehe-nen Valorisierungsregelung mit 1. 8. 2011 indexbedingt erhöht. Davon betroffen sind u.a.dieGerichtsgebührenfürZivilprozesse,Exekutionsverfahren, insolvenzverfahren, Pflegeschafts- und Unterhaltsprozesse, Verlassenschaften, Grundbuchssachen,

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30.September 2011bzw.ab 1.Oktober 2011zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2011 können noch herabsetzungsanträge für die Vor-auszahlungen 2011 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüs-sige Begründung der gewünschten Her-absetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussicht-liche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2011 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwortanspruchszinsen: mit 1. Oktober 2011 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt nochnichtbescheidmäßigveranlagtenESt-oder KSt-Ansprüche des Veranlagungs-jahres 2010 Anspruchszinsen zu laufen. Der anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszins-satz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzin-sung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachtei-le aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere WirksamwerdenderGutschrift inAbhän-gigkeit von dem Zeitpunkt der Steuer-festsetzung entstehen. Der Problematik der nachforderungszinsen (negative An-spruchsverzinsung) kann regelmäßig da-durch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2011) eine anzahlung an das Finanzamt inHöhedererwartetenNach-

zahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belas-tung ein, so lange die Nachforderungs-zinsen 50  € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2010“ bzw. „K 1-12/2010“). Dennoch anfallende anspruchszinsen sind steuer-lich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch gutschriftszinsen sein, wel-che nicht steuerpflichtig sind.Schließlichist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rück-stände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

StEUERtERMinE FüR hERaBSEtZUngSantRÄgE Und anSPRUchSVERZinSUng

Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz

Jahresvignette 31,00 (30,50) € 77,80(76,50) €

2-Monatsvignette 11,70 (11,50) € 23,40 (23,00) €

10-Tagesvignette 4,60(4,50) € 8,00 (7,90) €

anPaSSUng VignEttEnPREiSE FüR 2012

Erwartungsgemäß werden die Preise für die autobahnvignette 2012 wieder angehoben. Im Einzelnen gilt für den Erwerb der petrol-farbenenVignettefürKfzbismaximal3,5TonnenGesamtgewichtfolgendes(Preiseinkl.USt):

Firmenbuchangelegenheiten oder Be-glaubigungen. Die neuen Gebühren sindauf Sachverhalte anzuwenden, bei denender anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde (z.B. Konkurs-anträge ab 1.8.2011, nicht aber für zuvor eingebrachte und noch nicht abgeschlos-sene Konkursanträge).

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tolia

.de

Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäftsführungstä-tigkeit selbst durch den oder die Gesell-schafter erfolgt (sogenannte Gesellschaf-ter-Geschäftsführer). Aus verschiedenen Gründen kann es dabei sein, dass der Ge-sellschafter für die von ihm ausgeübte Ge-schäftstätigkeit kein gesondertes Entgelt bekommt. Mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Rei-sekosten, Computer, Büromaterial usw.), die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst getragen werden, können nach An-sicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steuerlich geltend gemacht werden, da mit der unentgeltlichen Tätig-keit keine Einkunftsquelle verbunden ist. Die Ausgaben stehen nach Auffassung des VwGH im Zusammenhang mit der Erzie-

lung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind aufgrund der Endbesteuerungs-wirkung der KESt auf Ausschüttungserträ-ge auch bei dieser Einkunftsquelle nicht abzugsfähig.

Das Erkenntnis des VwGH bekräftigt in-direkt auch die von der Finanzverwaltung bisher schon ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungsein-lagen (unentgeltliche Geschäftsführungs-tätigkeit, zinslose Kapitalgewährung, unentgeltliche Bereitstellung von im Pri-vatvermögen befindlichen Liegenschaften usw.) durch Gesellschafter. Die steuerliche Irrelevanz bedingt, dass weder bei der Ge-sellschaft eine fiktive Ausgabe anzusetzen ist noch beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme zu versteuern ist.

KEInE WErbunGsKostEn / bEtrIEbsAusGAbEn bEI unEntGEltlIcHEr GEscHäFtsFüHrunG

INHALT

• KeineWerbungskosten/Betriebs-ausgaben bei unentgeltlicher Geschäftsführung

• FortbildungskostenfürSchulungmitallgemeinenWirtschaftsthe-men abzugsfähig?

• UFS:zumindest40%Privatanteilauch bei PC-Nutzung durch einen Programmierer

• Gesellschaftsrechtsänderungsge-setz 2011 bringt u.a. Aus für Inha-beraktien und Vereinfachungen bei Umgründungen

• PeriodenübergreifendeFehlerkor-rektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich

• Pensionistenabsetzbetragbeiaus-ländischer Pension

• ErhöhungKategoriemietzinseseit1.9.2011

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Das Instrument der nutzungseinlage kann u.a. zur Gewinnverlagerung in die Kapitalgesellschaft verwendet werden. In-teressant können derartige Gestaltungen insbesondere in Konstellationen sein, in denen in der Kapitalgesellschaft bei aus-schüttungsfähigen bilanzgewinnen noch steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Der „Abtausch“ eines Ge-schäftsführerentgelts gegen höhere Aus-schüttungen kann dann erhebliche steuer-liche Vorteile(25%igeSteuerbelastungausderKEStanstattbiszu50%-SteuersatzaufGeschäftsführerbezüge) bringen. Darüber eignen sich derartige Gestaltungen bis zu einem gewissen Grad auch für eine (zuläs-sige) bilanzpolitik. Durch Verzicht auf ein Geschäftsführungsentgelt wird das ope-rative Ergebnis entlastet. Ausschüttungen stammen dann aus dem Bilanzgewinn und schlagen sich in der Gewinn- und Verlust-rechnung nur als erfolgsneutrale Vermin-derung des Bilanzgewinns nieder.

KEInE WErbunGsKostEn / bEtrIEbsAusGAbEn bEI un-EntGEltlIcHEr GEscHäFts-FüHrunG(Fortsetzung von Seite 1)

nahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. EDV-Kurse, Computer-führerschein, Buchhaltungskurse) ist stets von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit auszugehen.

Aufwendungen für bildungsmaßnah-men, die grundsätzlich der privaten le-bensführung zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig (z.B. Ski- oder Schwimmkurs fürTurnlehrer).WennjedochdieBildungs-maßnahmen sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung ab-decken, ist zusätzlich zur beruflichen Ver-anlassung noch die berufliche notwen-digkeit erforderlich, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu ermöglichen. Ein Indiz für diese Notwendigkeit kann z.B. eine teil-weise Kostentragung durch den Arbeitge-ber darstellen. Jedoch muss im Einzelfall die berufliche notwendigkeit anhand der lehrinhalte überprüft werden - entschei-dend ist dabei auch, ob es sich um eine auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnitte-ne Ausbildung handelt oder ob der Inhalt so generell gefasst ist, dass auch andere Berufsgruppen von dem Angebot ange-sprochen werden.

Der uFs hatte unlängst (GZ RV/0307-K/09 vom 4.3.2011) über die Werbungskosteneiner Bauamtsleiterin zu entscheiden, wel-che die Kosten für ein Seminar mit dem Titel „Geld und leben - Wirtschaftskom-petenz entwickeln“ alsWerbungskostenabsetzen wollte. Es handelte sich um ein Seminar über allgemeineWirtschaftsthe-men, gesellschaftliche Fragen sowie die

Nachdem wir in der August-Ausgabe über die Nichtanerkennung der Kosten für eine Mediationsausbildung eines Finanzbeam-ten berichtet haben, geht es diesmal um die Frage, wie berufsspezifisch Weiter-bildungsmaßnahmen sein müssen, um steuerlich Berücksichtigung zu finden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind bei Arbeitnehmern als Werbungs-kosten bzw. im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der Ausbildung, der umschulung oder der Fortbildung entsprechen:

» Ausbildungskosten sind Aufwendun-gen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine berufsausübung überhaupt erst möglich machen. Die Abzugsfähigkeit ist hierbei jedoch nur gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse i.Z.m. der Tätigkeit stehen und bei dieser Tätigkeit auch verwertet werden können.

» umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie ei-nen Einstieg in eine neue berufliche tä-tigkeit ermöglichen, die mit der bishe-rigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

» Als Fortbildung zählen Schulungen, welche für den bereits ausgeübten beruf nützlich sind. Es muss vor allem eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Beruf im Vordergrund stehen, sodass den lau-fenden beruflichen Anforderungen entsprochen wird. Bei Bildungsmaß-

FortbIldunGsKostEn Für scHulunG mIt AllGEmEI-nEn WIrtscHAFtstHEmEn AbZuGsFäHIG?

Erweiterung der sozialen und persönli-chen Kompetenz. Als Zielgruppe wurden Frauen mit Führungsverantwortung in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kirchlichen Organisationen adressiert. Da es sich um ein Seminar zur Abdeckung so-wohl der beruflichen als auch der privaten Bedürfnisse (Persönlichkeitsentwicklung) handelte, musste die notwendigkeit für die jeweilige berufsgruppe anhand des lehrinhalts geprüftwerden. Der UFS hatim vorliegenden Fall entschieden, dass kei-ne Ausbildung für eine berufsspezifische Gruppe vorliegt, sondern eine Vermittlung von Allgemeinwissen überwiegt, welche einen speziellen beruflichen Bezug vermis-sen lässt. Eine einwandfreie trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil war ebenfalls nicht durch-führbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen steuerlich nicht abzugs-fähig ist.

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OkTObER 2011

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Wird in einem privaten Haushalt ein PC angeschafft, weil er für die Ausübung der selbständigen bzw. der unselbständigen tätigkeit notwendig ist, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder bei gering-wertigenWirtschaftsgütern(z.B.Netbook)sofort steuerlich abgesetzt werden. Zu be-achten ist allerdings, dass die Betriebsaus-gabenbzw.WerbungskostenvondemAus-maß der beruflichen nutzung abhängen bzw. jedenfalls auch ein entsprechender Privatanteil anzunehmen ist. Die Vermu-tung der Privatnutzung eines Computers (selbst oder durch andere) in den eigenen vierWändenberuhtnämlichnichtnuraufder hohen PC-Dichte in Privathaushalten, sondern auch auf den nunmehr weitläufi-gen Möglichkeiten der privaten Nutzung, nicht zuletzt als Informations- und Kom-

uFs: ZumIndEst 40% PrIVAtAntEIl AucH bEI Pc-nutZunG durcH EInEn Pro-GrAmmIErEr

munikationsmedium.

Der uFs hat unlängst in seiner Entschei-dung vom 23.8.2011 (GZ RV/0491-F/09) selbst bei einem hauptberuflichen Pro-grammierer einen Privatanteil von zumin-dest 40% für den im Privathaushalt an-geschafften Computer angenommen. Die angegebene steuerliche Geltendmachung von100%-60%fürdieProgrammiertätig-keitzuhauseund40%imZusammenhangmit der Tätigkeit als Italienischkursleiter – und folglich gar keine Privatnutzung, konnte nicht konkret nachgewiesen bzw. glaubhaftgemachtwerden.DerUFSstütz-te seine Überzeugung einer privaten Pc-nutzungauchaufdenUmstand,dassderProgrammierer per Internetrecherche auch als sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) zu-gehörig eingeordnet werden konnte und

er dazu noch bei den Kosten für Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausge-schieden hat.

Neben der Höhe des auszuscheidenden Privatanteils ist häufig noch interessant, ob in einem Privathaushalt die Anschaf-fungskosten von einem Pc und zusätzlich von einem notebook steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern dies bei bestimmten Tätigkeiten unzweifelhaft sinnvoll ist und die notwendigkeit nach-gewiesen werden kann, ist dies früheren VwGH-undUFS-Meinungenfolgendmög-lich. Zu bedenken ist freilich, dass die bis-her in der Praxis weitgehend akzeptierte 60%igeberuflicheNutzungeinesPCsnunstrenger hinterfragt werden könnte, wenn selbst bei einem Programmierer ein Privat-anteilvon40%ausgeschiedenwurde.

GEsEllscHAFtsrEcHtsändErunGsGEsEtZ 2011 brInGt u.A. Aus Für InHAbErAK-tIEn und VErEInFAcHunGEn bEI umGründunGEn

Für rund 1.600 Aktiengesellschaften in Österreich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getretene Gesellschaftsrechtsände-rungsgesetz (GesRÄG 2011) einen Anpas-sungsbedarf im Zusammenhang mit den Aktienkategorien. Bisher konnten Aktien-gesellschaften frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien (oder beides) ausge-ben möchten. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und können anonym übertra-gen werden, während bei namensaktien durch Führung eines Aktienbuchs jederzeit die Aktionäre namentlich bekannt sind. Zunehmend verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche bringen nun das Aus für Inhaberaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften. Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen tausch von Inhaberaktien gegen namensaktien vor-nehmen. Im von der Gesellschaft zu füh-renden Aktienbuch ist zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch die Kontoverbin-dung des Aktionärs einzutragen, wodurch die transparenz von Geldflüssen sicherge-

stellt werden soll.

Börsenotierte Aktiengesellschaften kön-nen weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Künftig müssen bei diesen der Umstandder börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmen-buch eingetragen sein. Bei bestehenden Aktiengesellschaften ist diese Eintragung bis zum 31.12.2012 nachzuholen.

Neben dieser Änderung bei den Aktienka-tegorien bringt das GesRÄG 2011 aber auch einige Erleichterungen im Zusammen-hang mit umgründungsvorgängen:

» Bei Verschmelzungen einer 100%igen tochter- auf ihre Muttergesellschaft entfällt künftig die Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Ver-schmelzung in der Hauptversammlung der Tochter. Auf einen Verschmelzungs-bericht (Vorstand) sowie einen Bericht des Aufsichtsrats kann verzichtet wer-den.

» Verschmelzungsvertrag und Spal-tungsplan, die bisher einen Monat vor der Hauptversammlung beim Firmen-buch eingereicht und im Amtsblatt derWiener Zeitung veröffentlich wer-den mussten, können nunmehr in der Ediktsdatei veröffentlich werden. Alle Umgründungsunterlagen bzw. sonsti-gen Informationen der Aktionäre kön-nennunmehraufderWebsitezuVerfü-gung gestellt werden.

» Durchsetzbarkeit des Sicherstellungs-anspruchsbeiderSpaltung:durcheineSpaltung gefährdete Gläubiger erhal-ten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf sicherstellung.

» Hingegen wurden die bisherigen Aus-nahmen von der Notwendigkeit einer Sacheinlagen- bzw. Gründungsprüfung im Zuge von Verschmelzungs- und Spal-tungsvorgängen aufgehoben.

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Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschrei-bungsdauer gewählt wird oder es zu ei-ner ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer rückstellung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine perioden-fremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aus-setzung von Abschreibungen, da früher

zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetrete-nen Verjährung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit nicht dem Grundsatz der besteuerung nach dem leistungsfähigkeitprinzip.

Mit Schaffung des § 293c bAo, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (peri-odenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausge-dehnt und zwar insoweit, als dieWurzel

des Fehlers innerhalb der absoluten Ver-jährung liegt. Die absolute Verjährung er-streckt sich auf zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertrag-steuerrecht, sondern z.B. auch auf veran-lagte Verkehrsteuern.

PErIodEnübErGrEIFEndE FEHlErKorrEKtur AucH Für bErEIts VErJäHrtE ZEIt-räumE möGlIcH

ErHöHunG KAtEGorIEmIEtZInsE sEIt 1.9.2011

Durch die Überschreitung des 5%igenSchwellenwerts seit der letzten Anhe-bung (1.9.2008) der Kategoriemietzinse wurden diese neu festgesetzt. Die erhöh-

Unbeschränkt steuerpflichtigen Pensi-onsbeziehern steht ein Pensionistenab-setzbetrag von jährlich 400  € zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmä-ßig einschleifend zwischen zu versteu-ernden Pensionsbezügen von 17.000  € und 25.000  € auf Null. Gemäß einer ak-tuellen Entscheidung des uFs Innsbruck (GZ RV/0132-I/09 vom 10.8.2011) steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn eine Steuerpflichtige eine ausländische Pen-sion bezieht, die aufgrund eines Doppel-besteuerungsabkommens in österreich

unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ge-stellt ist (d.h. für die in Österreich gar keine Steuern anfallen). Im konkreten Fall bezog eine Frau eine deutsche Pension und hatte in Österreich lediglich Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung.DerUFSstelltedabei die ausländische Pension einer in-ländischen gleich und gewährte daher der Steuerpflichtigen den Pensionistenabsetz-betrag, wodurch sich die für die Vermie-tungseinkünfte zu zahlende steuer ent-sprechend verringerte. Nach Auffassung des UFS ist die Höhe der ausländischen

PEnsIonIstEnAbsEtZbEtrAG bEI AusländIscHEr PEnsIonPension auch für die Einschleifregelung heranzuziehen; im Falle des Überschreitens der Grenze von 25.000 € würde daher kein Pensionistenabsetzbetrag mehr gewährt werden.IngleicherWeiseistnachAnsichtdesUFSauchbeiderFragevorzugehen,obbei geringen in Österreich zu versteuern-den Einkünften eine Negativsteuer für den Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschrei-ben ist. Auch hier sind die ausländischen Pensionsbezüge für berechnungszwecke inländischen Einkünften gleichzustellen.

Kategorie bisher je m2 nutzfläche (€)

neuer tarif je m2 nutzfläche (€)

A 3,08 3,25

b 2,31 2,44

c 1,54 1,62

d brauchbar 1,54 1,62

d 0,77 0,81

ten Werte stellen sich in AbhängigkeitderKategoriederWohnungwie folgtdar (siehe Tabelle).

Diese Kategoriemietzinse gelten insbeson-dere für viele (bestehende) Mietverhält-nisse in Altbauten, die zwischen 1982 und 1994 eingegangen wurden.

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Für UnternehmerAntrAg AUF grUppenbesteUerUng stellenBei Kapitalgesellschaften kann durch Bil-dung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der ein-bezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive steuereffekte. Voraussetzung ist die gefor-derte finanzielle Verbindung (Kapitalbetei-ligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschafts-jahres sowie ein entsprechend beim Fi-nanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Ka-lenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag

bis spätestens 31.12.11 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2011 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgrup-pe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2011 erworben wurde).

ForschUngsFörderUng - For-schUngsprämieDie Forschungsförderung im Jahr 2011 ist gegenüber Vorjahren vereinfacht, da es nur noch eine Forschungsprämie von 10% gibt, nicht aber mehr verschiedene For-schungsfreibeträge. Die Forschungsprä-mie ist als steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die For-schungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungs-

steUerliche mAssnAhmen zUm JAhreswechsel INHALT

• SteuerlicheMaßnahmenzum Jahreswechsel

• FürUnternehmer

• FürArbeitgeber

• FürArbeitnehmer

• FüralleSteuerpflichtigen

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vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Be-stands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

AbzUgsFähigkeit von spendenSpenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehr-einrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlichundbetragsmäßigunbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfäl-len zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der werbung dienen. Auch spenden für mildtätige zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfan-gende Organisation bzw. der Spenden-sammelverein in der bmF-liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2011 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte berücksichtigung einer be-stimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausfüh-rungen im Bereich „Für alle Steuerpflich-tigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spen-den zusammen das Maximum von 10% des Vorjahresgewinns nicht überschreiten dürfen.

steUerliche mAssnAhmen zUm JAhreswechsel - Für Unternehmer(Fortsetzung von Seite 1)

werden. Das vorziehen von investitionen spätestens in den Dezember 2011 kann da-her Steuervorteile bringen. geringwertige wirtschaftsgüter (max. 400 €) können so-fort zur gänze abgesetzt werden.

E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprin-zips eine temporäre verlagerung der Steu-erpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG an-geführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige vor-auszahlung steuerlich abzugsfähig! Regel-mäßig wiederkehrende Einnahmen oderAusgaben, die zum Jahresende fällig wer-den, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später ge-zahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

gsvg-beFreiUngkleinstunternehmer (Jahresumsatz un-ter 30.000 €, Einkünfte unter 4.488,24 €) können eine GSVG-Befreiung für 2011 bis 31. dezember 2011 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Per-sonen ab 60 Jahre bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wur-den.

AUFbewAhrUngspFlichtenMit 31.12.11 endet grundsätzlich die 7-jäh-rige Aufbewahrungspflicht für Geschäfts-unterlagen des Jahres 2004. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sons-tiges behördliches/gerichtliches Verfah-ren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei vorsteuerrückverrech-nung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlichunternehmerischen Zwecken und wur-de beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen

prämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsauf-wendungen können personal- und mate-rialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmit-telbar der Forschung und Entwicklung die-nendeInvestitionen(einschließlichderAn-schaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die eigen-forschung (diese muss im inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Im Gegensatz dazu ist die bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländi-schen Auftragnehmer handelt - beim Auf-traggeber mit 100.000 € begrenzt (Aufhe-bung der Deckelung ab 2012 geplant).

gewinnFreibetrAgAls Nachfolgebegünstigung für den Frei-betrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und be-trägt bis zu 13% des gewinnes (maximal 100.000 € pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichti-gen ohne nachweis ein grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Gel-tendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erfor-derlich. begünstigte investitionen umfas-sen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (ins-besondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruch-nahme einer betriebsausgabenpauscha-lierung steht nur der grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und so-mit neben der steuerbelastung auch die sozialversicherungsbelastung.

vorgezogene investitionen (hAlb-JAhresAbschreibUng) bzw. zeitpUnkt der vorAUszAhlUng/vereinnAh-mUng bei e-A-rechnernFür Investitionen, die nach dem 30.6.11 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jah-reshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt

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NOvEmbER 2011

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lohnsteUer- Und beitrAgsFreie zU-wendUngen An dienstnehmer (pro dienstnehmer p.A.)

- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weih-nachtsfeier) 365 €.

- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachts-geschenk) 186 €.

- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Be-seitigung von Katastrophenschäden.

- Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimm-ten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten,

steUerliche mAssnAhmen zUm JAhreswechsel - Für Arbeitgeber

Sportanlagen oder Betriebsbiblio-theken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstell-plätze).

- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Kran-kenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pen-sionskassenbeiträge) bis 300 €.

- Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und

Getränke am Arbeitsplatz. Gutschei-ne für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter

Umgebung verwendet werden kön-nen.

- Zuschuss für Kinderbetreuungskos-ten 500 €.

bildUngsFreibetrAg Und bildUngs-prämieBei innerbetrieblicher Aus- und Fortbil-dung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht wer-den. Zusätzlich steht ein bildungsfreibe-trag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine bil-dungsprämie i.H.v. 6%.

lehrlingsFörderUngenFür ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehr-verhältnisse gelten verschiedne Lehrlings-förderungen, welche eine steuerfreie basisförderung, den blum-bonus ii für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

steUerliche mAssnAhmen zUm JAhreswechsel - Für Arbeitnehmer

werbUngskosten noch vor JAhres-ende bezAhlenAusgaben, die in unmittelbarem Zusam-menhang mit der nichtselbständigen Tätig-keit stehen, müssen noch vor dem 31.12.11 entrichtet werden, damit sie 2011 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskos-ten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (werbungskos-tenpauschale) übersteigen.

ArbeitnehmerverAnlAgUng 2006 bzw. AntrAg AUF rückzAhlUng von zU Unrecht einbehAltener lohnsteU-erNeben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr

als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsver-anlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2006 läuft die Frist am 31.12.2011 ab. Mittels An-tragsveranlagung können Werbungskos-ten, Sonderausgaben, außergewöhnlicheBelastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveran-lagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf negativsteu-er bei geringen Bezügen, die Nichtberück-sichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleiner-zieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend be-rücksichtigt, so kann eine nachträgliche

Beantragung über die Arbeitnehmerver-anlagung (Formular L1) oder durch einen erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Ein-künfte vorliegen) erfolgen.

rückerstAttUng von krAnken- Und pensionsversicherUngsbeiträgen bei mehrFAchversicherUngWurden im Jahr 2008 aufgrund einer mehrfachversicherung über die Höchst-beitragsgrundlage hinaus Beiträge ent-richtet, ist ein Antrag auf rückzahlung der krankenversicherungs- und Arbeitslosen-versicherungsbeiträge bis 31.12.11 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstat-tung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkom-mensteuerpflichtig.

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sonderAUsgAben – topFsonderAUs-gAbenDie Absetzbarkeit ist mit einem höchst-betrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insge-samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbe-sondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaf-fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Aus-gaben wirken sich nur mit einem vier-tel steuermindernd aus. Bei einem Jah-reseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betragüberdiesgleichmäßigaufden pau-schalbetrag von 60 €.

sonderAUsgAben ohne höchstbe-trAg Und kirchenbeitrAgFolgende Sonderausgaben sind ohne höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungs-zeiten, Beiträge zur freiwilligen weiter-versicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungs-kosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. kirchen-beiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt (Erhöhung auf 400 € ab 2012).

spenden Als sonderAUsgAbenAn bestimmte Organisationen (For-schungseinrichtungen, öffentliche mu-seen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im be-trieblichen Bereich (siehe dazu die Ausfüh-rungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausga-ben abgesetzt, so verringert sich das Ma-ximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)spenden an mildtätige organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mit-tels Einzahlungsbeleg nachgewiesen wer-

den. Spenden an tierschutzvereine wie auch an Tierheime sind erst ab 2012 steu-erlich abzugsfähig.

AUssergewöhnliche belAstUngenDamit der selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, zahlungen noch in das Jahr 2011 vorzuziehen (z.B. für Krank-heitskosten, Einbau eines behinderten-gerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außerge-wöhnliche Belastungen darstellen wür-den. Bei katastrophenschäden entfällt der selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch deraußergewöhnlichenBelastungmitbe-stimmend.

steUerliche AbsetzbArkeit von kin-derbetreUUngskostenkinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außerge-wöhnliche belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefal-lene betreuungskosten, welche gegebe-nenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öf-fentlichen kinderbetreuungseinrichtun-gen bzw. durch pädagogisch qualifizierte personen erfolgen (siehe auch KI 09/11).

zUkUnFtsvorsorge – bAUspAren - prämienbegünstigte pensionsvor-sorgeDie 2011 geförderte private Zukunftsvor-sorge im prämienbegünstigten Ausmaßvon 2.313,36 € p.a. führt zu einer staatli-chen prämie von 8,5 % (196,64 €). Beim bausparen gilt für 2011 eine staatliche prä-mie von 36 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €.

besteUerUng von kApitAlvermögen – vorsicht bei AktienverkäUFen vor dem 1. April 2012Die „neue“ besteuerung von substanzge-winnen aus Wertpapieren im privatvermö-gen – sie ist ja z.B. auf Aktien anzuwenden,

welche nach dem 31.12.2010 erworben wie auch auf Anleihen, die nach dem 30.9.2011 gekauft werden – sieht vor, dass bei ge-winnbringendem verkauf nach dem 1. Ap-ril 2012 25% vom Kursgewinn einbehalten werden („wertpapier kest“). Mit der Ver-schiebung auf den 1. April 2012 wurde auch die Spekulationsbesteuerung bis zu die-sem Zeitpunkt ausgedehnt. Im Gegensatz zur Situation vor der „Kapitalbesteuerung neu“ ist die spekulationsfrist bei der Ver-äußerungvonAktiennicht1Jahr,sondernunter Umständen länger (z.B. 1 Jahr und 3 Monate bei Kauf am 1.1.2011 und Verkauf am 31.3.2012). Da innerhalb dieser Spekula-tionsfrist die kursgewinne zum normalen tarif versteuert werden (Maximalsteuer-belastung 50%) sollten Wertpapierverkäu-fe immer dahingehend überdacht werden, ob nicht ein Abwarten bis zum 1. April 2012 sinnvoll ist. Aus steuerlichen gründen ist ein Abwarten und die Besteuerung mit 25% jedenfalls empfehlenswert (siehe dazu auch KI 06/11). Bei Spekulationsge-schäften gilt die Freigrenze von 440 € pro Jahr.

steUerliche mAssnAhmen zUm JAhreswechsel - Für Alle steUerpFlichtigen

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Mitte November 2011 wurde das Budget-begleitgesetz 2012 vom Nationalrat be-schlossen. Die Endfassung bringt auch Änderungen im Bezug auf die „Kapital-besteuerung Neu“ mit sich. Nachfolgend werden wichtige Veränderungen bzw. Neuerungen dargestellt. Sie treten grund-sätzlich mit 1. Jänner 2012 ein.

EiNKommENstEuErgEsEtz

» Automatischer Verlustausgleich im Pri-vatvermögen

Wie schon in der KI 6/2011 berichtet, tritt der automatische KEst-Abzug in den Fäl-len der „Vermögenszuwachsbesteuerung“ ab 1. April 2012 in Kraft. Bisher war vor-gesehen, lediglich die Gewinne aus dem

Vermögenszuwachs mit der 25%igen KESt zu belasten. Die KEst wird von der Bank in einem automatisierten Verfahren zum Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt. Die Verluste mussten nach der bisherigen Regelung im Veranlagungsweg geltend gemacht werden. Ab dem 1. Jän-ner 2013 werden nun die Banken zusätz-lich verpflichtet, einen laufenden Verlust-ausgleich vorzunehmen. Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Verluste sofort berücksichtigt werden und nicht erst zeitverzögert nach erfolgter Veranlagung. Der Verlustausgleich gilt für alle Depots, welche bei ein- und derglei-chen Bank bestehen. Ein Verlustausgleich zwischen Depots bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist demnach nicht vorge-sehen - hier bleibt dem Steuerpflichtigen

(PuNKtuEllE) ÄNDEruNgEN Durch DAs BuDgEtBE-glEitgEsEtz 2012

INHALT

• (Punktuelle)ÄnderungendurchdasBudgetbegleitgesetz 2012

• HighlightsausdemUmsatzsteuer-protokoll 2011

• Kinderbetreuungskosten-reichteine 8-stündige Ausbildung als Nachweis für die pädagogische Qualifikation der Betreuungsper-son?

• VorsteuerabzugbeiVermietungeiner Immobilie zu Wohnzwecken durcheinePrivatstiftung

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Fortsetzung auf Seite 3

bauförderungsdarlehen der Länder von der Steuerpflicht ausgenommen.

gruNDErwErBstEuErgEsEtz

» grundstückszuwendungen an stiftun-gen

Liegenschaftsbezogene Zuwendungen an Stiftungen waren bisher mit dem begüns-tigten stiftungseingangssteuersatz von 2,5% besteuert. Zukünftig und aufgrund der Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des stiftungsein-gangssteuergesetzes als verfassungswid-rig, sind diese Vorgänge direkt im grund-erwerbsteuergesetz geregelt, wobei ein Steuersatz von 3,5% zur Anwendung ge-langt. Bei unentgeltlichen grundstückser-werben durch die Stiftung oder wenn der Wert der Gegenleistung unter dem halben gemeinen wert liegt, kommt es zukünftig zu einem erhöhten steuersatz von 6%. Diese 6% entsprechen der Grunderwerb-steuer von 3,5% sowie einem Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer in Höhevon2,5%.DienunmehrigeRegelungim (österreichischen) Grunderwerbsteu-ergesetz führt dazu, dass die zuwendung ausländischer grundstücke zukünftig kei-ner Besteuerung in Österreich unterliegt.

(PuNKtuEllE) ÄNDEruNgEN Durch DAs BuDgEtBEglEitgEsEtz 2012(FortsetzungvonSeite1)

Belastungen Vorteile bringt, konnte es durch den Wegfall zu Benachteiligun-gen kommen. Das Budgetbegleitgesetz 2012 korrigiert diese schlechterstellung, indem unter bestimmten Bedingungen erhöhte Sonderausgaben auch dann gel-tend gemacht werden können, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdiener-absetzbetrag besteht. Der Pensionisten-absetzbetragi.H.v.764€ steht in Zukunft Pensionistenmit einem steuerpflichtigenEinkommen von bis zu 19.930 € pro Jahr zu – bisher war die Grenze bei 13.100 €. Voraussetzung dafür ist, dass das jährliche Einkommen des Ehepartners nicht 2.200 € übersteigt.

KörPErschAftstEuErgEsEtz

» Erweiterung der Besteuerung von Ka-pitaleinkünften bei beschränkt steuer-pflichtigen Körperschaften

Mit der Änderung wurde die steuerpflicht bei inländischen Körperschaften öffentli-chen rechts sowie Köst-befreiten Körper-schaften auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert. Ursache dafür war der nichtgewünschte negative Anreiz zu Investiti-onen in bisher nicht besteuerte Einkünfte aus z.B. riskanten nichtverbrieften Deriva-ten. Allerdings sind Einkünfte aus wohn-

wiederum nur der Weg über die Veranla-gung. Für den Übergangszeitraum von 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist die Bank nicht verpflichtet einen laufenden Verlustausgleich durchzuführen. Sie muss jedoch bis zum 30. April 2013 eine nach-trägliche Verlustverrechnung vornehmen.

» Neuerung bei den begünstigten spen-denempfängern

Die Regelung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehr-aufgabenwurde im Juni 2011 vom EuGHals Eu-rechtswidrig qualifiziert. Nunmehr sind alle Einrichtungen begünstigt, die ih-ren Sitz in einem Eu-staat oder in einem Drittland, mit dem ein umfassendes Amts-hilfeabkommen besteht, haben und einer begünstigten inländischen Einrichtung entsprechen. Zudem wurde nun auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie in den Kreis der begünstigten Spenden-empfänger aufgenommen.

» Doch keine Ausdehnung bei Auftrags-forschung

Im Begutachtungsentwurf zum Budget-begleitgesetz 2012 war noch vorgesehen, die Deckelung der Aufwendungen bei Auftragsforschung zur Geltendmachung der Forschungsprämie aufzuheben. Im endgültigen Gesetzeswortlaut findet sich diese Änderung jedoch nicht mehr. Folg-lich sind auch weiterhin bei Auftragsfor-schung die Aufwendungen mit maximal 100.000 € beschränkt.

» Partielle wiedereinführung des Allein-verdienerabsetzbetrags – Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags

Mit Jahresbeginn 2011 wurde der Allein-verdienerabsetzbetrag für Steuerpflich-tige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensi-onseinkünften unter 13.100 € der Pensio-nistenabesetzbetrag im gleichen Ausmaß erhöht. Da allerdings der Alleinverdiene-rabsetzbetrag im Bereich der Topfsonder-ausgaben und der außergewöhnlichen

highlights Aus DEm umsAtzstEuErProtoKoll 2011

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteu-erprotokoll (28.9.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011)hatdieFinanzverwaltungwiede-rum zu einigen zweifelsfragen im Bereich derUmsatzsteuerStellunggenommen:

» wohnungsvermietung an eine unter-haltsberechtigte Person: grundsätzlichwerden Geschäftsbeziehungen zwi-schen nahestehenden Personen steuer-lich anerkannt, wenn diese zu fremdüb-lichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an eineunterhaltsberechtigte Person (z.B.studierendes Kind) gilt dies nach Auf-fassung der Finanzverwaltung jedoch

nicht. Die Erfüllung vonUnterhaltsan-sprüchen stellt keine unternehmeri-sche Tätigkeit dar. Es können daher we-der Vorsteuern geltend gemacht noch Umsatzsteuer in Rechnung gestelltwerden.

» Keine steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen tätigkeiten: unter dieBefreiung fallen Umsätze aus der unterrichtserteilung an öffentlichen schulen,(umsatzsteuer-befreiten)Privatschulenundschulähn-lichen Einrichtungen. organisatorische tätigkeiten fallen jedoch nur unter die Befreiung, wenn sie von untergeordne-

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zuordnen ist. Praktischwird daher derermäßigteSteuersatzwohlnuraufHei-zungsteile zur Anwendung kommen, die zur Aufbereitung von Warmwasser dienen.

» zeitpunkt der Entstehung der steu-erschuld bei Krankenkassenersätzen:ärztlich verordnete Hörgeräte, derenKosten zum Teil von Krankenkassen übernommen werden, werden oftmals vom Patienten bei speziellen fachge-schäften bezogen. Diese kassieren vom Patienten i.d.R. den selbstbehalt und rechnen den übrigen Betrag direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Frag-lich war, wann die steuerschuld für die Aufzahlung durch den Kunden und für den Krankenkassenersatz entsteht. Soweit der Überlassung von Hörgerä-ten ein sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch zu Grunde liegt, stellendieZahlungenderPatientenAn-zahlungen (Besteuerung im Zeitpunktder Vereinnahmung) dar. Die steuer-schuld für die lieferung an die Kran-kenkasse entsteht mit genehmigung desHörgeräts.

DEzEmbER 2011

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tem Ausmaß sind und sich unmittelbar auf die unterrichtstätigkeit beziehen (z.B.VervielfältigungvonPräsentations-unterlagen). Andere organisatorischeAktivitäten (z.B. zeitliche Einteilung,Absprache mit anderen Vortragenden, ReservierungvonRäumlichkeiten)stel-len eigenständige Tätigkeiten dar. Das dafür erhaltene Entgelt kann nach An-sicht der Finanzverwaltung daher nicht unter die steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z11litbUStGfallen.

» umsätze eines heilmasseurs:Heilmas-seure i.S.d. „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes MMHmG“erbringen nach Auffassung der Finanz-verwaltung keine ärztlichen leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG und sinddaher nicht umsatzsteuerbefreit wäh-rend die Leistungen von Physiothera-peuten (MTD-Gesetz) hingegen unterdie umsatzsteuerbefreiung fallen. Die-se unterscheidung ist den Ausführun-gen imUmsatzsteuerprotokoll folgenddeshalb gerechtfertigt,daPhysiothera-peuten eine gegenüber den Heilmas-seuren inhaltlich und zeitlich deutlich umfassendere Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie zu absolvieren haben, eine Diplomprüfung (einschließlich Diplomarbeit) ablegenmüssen oder an einer österreichischen Fachhochschule einen Bakkalaureats-studiengang erfolgreich abschließen müssen.

» zeitschriftenabo mit online-Anteil: istmit einem Zeitschriftenabo automa-tisch auch ein Online-Zugang verbun-den und hat der Kunde keine mög-lichkeit,nureinesderbeidenProduktezu wählen, so liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch keine ein-heitliche leistung vor. Dies führt dazu, dass der Pauschalpreis umsatzsteuer-lich in einen 10%igen (Zeitschrift) und20%igen (Onlinezugang) Teil getrennt werden muss. Als mögliche Auftei-lungsschlüssel werden der marktwert der leistungen oder das Verhältnis der Kosten angesehen.

highlights Aus DEm umsAtzstEuErProtoKoll 2011(FortsetzungvonSeite2)

» Kurzfristige Vermietung einer ferien-wohnung: die Finanzverwaltung äu-ßert hierzu die Meinung, dass die Ver-mietung einer Ferienwohnung keine Beherbergungsleistung sondern eine Vermietung von Grundstücken dar-stellt. Im konkreten Fall wurde diese Sichtweise damit begründet, dass das fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem Verbrauch sowie die ge-sonderte Entgeltsverrechnung für die Zurverfügungstellung von Bettwäsche undHandtüchernumsatzsteuerlichge-gen eine Beherbergung sprechen. Dies führt dazu, dass die Bereitstellung von Strom, Bettwäsche und Handtüchernals selbständige leistungen angesehen werden und daher dem Normalsteuer-satz von 20% unterworfen werden. Ins-gesamt wirft diese sichtweise einige fragen auf.Unklar istbeispielweiseobim Falle eines Pauschalpreises ebenfalls eine Aufteilung zu erfolgen hat bzw. ob dann nicht auch die Bereitstellung von Möbeln dem 20%igen Steuersatz zu un-terwerfenwäre(imProtokollwirddiesaufgrund von Unwesentlichkeit nichtalseigenständigeLeistungbehandelt).

» umtausch einer heizungsanlage bei wohnungseigentumsgemeinschaften:§ 10Abs. 2 Z 4 lit dUStG sieht fürdieLeistungenvonPersonenvereinigungenzur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Ei-gentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft (an denen Woh-nungseigentum besteht und die Wohn-zwecken dienen) die Besteuerung mit dem ermäßigten steuersatz von 10% vor. Wird eine technisch funktionstüch-tige Ölheizung auf eine Gasheizung umgestellt, so stellt dies eine grund-sätzlich begünstigte Erhaltungsmaß-nahme dar, wobei die Abgrenzung zwi-schen Herstellung (nicht begünstigt)und Erhaltung nicht nach ertragsteu-erlichen sondern nach mietrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der 10%ige steuersatz ist aber nur insoweit zulässig, als die Maßnahme nicht der lieferung von wärme(immer20%)zu-

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KLIENTEN-INFO – WIRTSCHAFTS- & STEUERRECHT FÜR DIE PRAXIS DEzEmbER 2011

Wir haben bereits in früheren Ausgaben (KI 08/11 und09/11) über Besonderheitenund Änderungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten berichtet. Die letzten Änderungen bewirkten tendenziell Verbesserungen für die Steuerpflichtigen. Eine aktuelle Entscheidung des ufs wien (GZRV/1801-W/11vom11.10.2011)führtnunjedoch wieder zu einer Verunsicherung der Steuerpflichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde die Absetz-barkeit von Kinderbetreuungskosten durch nahe Angehörige, die über eine (nur) 8-stündige Ausbildung für Babysit-ter verfügten, sowohl vom finanzamt als auch vom ufs verneint.DerUFSistsomitindiesemPunktnichtdemErlassdesBMFvom28.7.2011(sieheKI09/11)gefolgt.laut Bmf-Erlass muss die Betreuungsperson

zumindest über eine 8-stündige Kinder-betreuungsausbildung verfügen, um als „pädagogisch qualifiziert“ zu gelten. Im vorliegendenFallwurdenlautUFSdarüber hinaus auch die steuerlichen Erfordernisse für Vereinbarungen zwischen nahen An-gehörigen nicht erfüllt. Bei solchen Verein-barungen ist regelmäßig darauf zu achten, dass sie dem fremdvergleich entsprechen, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.

Trotz dieser UFS-Entscheidung ist davonauszugehen, dass sich die Finanzämter bei der Beurteilung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Normalfall am aktuellen BMF-Erlass orientieren und 8-stündige Ausbildungskurse als Nach-

weis der pädagogischen Qualifikation der Betreuungsperson akzeptieren. Wir wer-den Sie über die weitere Entwicklung in-formieren.

KiNDErBEtrEuuNgsKostEN – rEicht EiNE 8-stüNDigE AusBilDuNg Als NAchwEis für DiE PÄDAgogischE QuAlifiKAtioN DEr BEtrEuuNgsPErsoN?

Die Vermietung und Verpachtung ist mit 10% umsatzsteuerpflichtig sofern eine unternehmerische tätigkeit gegeben ist und die Vermietung zu wohnzwecken erfolgt.DerVwGH(GZ2008/13/0046vom19.10.2011) hatte sich unlängst mit derFrage auseinanderzusetzen, ob die Ver-mietung (zu Wohnzwecken) durch eine Privatstiftung an den Begünstigten eine unternehmerische tätigkeit bei dieser darstellt. Sofern umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt, kann nämlich auch die mit der Errichtung bzw. renovierung der Immobilie zusammenhängende Um-satzsteuer als Vorsteuer abgezogen wer-den.

Im vorliegenden Fall hat der Erststifter und nachfolgende Begünstigte der Stiftung eine Immobilie gestiftet, welche von der Privatstiftung umfassend renoviert und dann an den Begünstigten (ErststifterundEhefrau)vermietetwurde.DerVwGHmusste sich mit der Frage auseinander-setzen, ob die Vermietung eines einzel-nen objekts bei der Privatstiftung eineunternehmerische tätigkeit darstellt und folglich den Vorsteuerabzug rechtfertigt.

Konkret war besondere Brisanz geboten, da eine sehr aufwendige Renovierung vor-lag und in Folge eine luxuswohnung von der Privatstiftung an den Begünstigtenvermietet wurde.

Wie schon in einer früheren Entscheidung hat der VwGH erkannt, dass dieVermie-tung einer Immobilie zu wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung eine unternehme-rische tätigkeit darstellen kann. Wesent-liche Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei nicht bloß um den begünstigten Zweck der Stiftung handelt, sondern dass eine wirtschaftliche tätigkeit beiderPri-vatstiftung vorliegt. Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter de-nen das Wohngebäude dem Stifter über-lassen wird, und den Umständen, unterdenen die entsprechende wirtschaftliche tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Ent-scheidende Bedeutung kommt dabei dem merkmal zu, ob eine marktkonforme Ver-mietung gegeben ist. Es ist auf den fremd-vergleichsgrundsatz abzustellen und nicht vonVornhereinUnternehmereigen-

schaft und Vorsteuerabzug zu verneinen, bloß weil es sich um die Vermietung eines Luxusobjekts von der Privatstiftung anden Begünstigten handelt und eine miss-bräuchliche Praxis angenommen werden könnte. Die weiteren Folgen dieses spek-takulären Erkenntnisses sind abzuwarten – ebenso interessant sind die möglichen Konsequenzen für Gestaltungen zwischen Kapitalgesellschaft und gesellschafter, sofern die hier zwischen Privatstiftungund Begünstigtem vorliegende Gestaltung steuerlich Anerkennung findet.

VorstEuErABzug BEi VErmiEtuNg EiNEr immoBiliE zu wohNzwEcKEN Durch EiNE PriVAtstiftuNg

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Steuersparmodell Verlustbeteiligungen.Spitzensteuerzahler greifen bei der Suche nach neuen Steuersparpotentialen gerne zu Verlustbeteiligungen. Hier erfahren Sie, was darunter zu verstehen ist, wo Gefahren lauern und wie es doch noch funktionieren kann.

Was ist eine Verlustbeteiligung und wie wirkt sie?Verlustbeteiligung bedeutet den Erwerb einer Beteili-gung an einem vorerst verlustbringenden Unternehmen (gewerbliches Modell) oder einer Liegenschaft zur Ver-mietung (Bauherrenmodell, Vorsorgewohnung). Die erzielten Verluste können mit anderen positiven Ein-künften verrechnet werden und kürzen so die Steuerbe-messungsgrundlage.

Wie funktioniert eine Verlustbeteiligung?Beispiel: Sie beteiligen sich mit einer Einlage von 10.000 Euro. Die Gesellschaft macht im ersten Jahr Verluste. Davon entfallen auf Ihren Anteil 20.000 Euro. Dies bringt bei einem Spitzensteuersatz von 50 % eine sofortige Steuerersparnis von 10.000 Euro. Nach 8 Jahren erhalten Sie Ihr Investment zuzüglich Ertrag in Höhe von insge-samt 11.300 Euro zurück. Damit kommt es im Jahr der Abschichtung zu einem steuerpfl ichtigen Veräußerungs-gewinn von 21.300 Euro, der zudem auf 3 weitere Jahre verteilt werden darf. Würde die Finanz die Verluste des ersten Jahres steuerlich anerkennen, so wäre damit eine erhebliche Steuerstundung von 10.000 Euro über Jahre erreicht. Solche Modelle sind der Finanz freilich ein Dorn im Auge. Schließlich haben Sie eine Steuerersparnis in Höhe von 10.000 Euro im Jahr 1 erreicht und müssen diese erst etliche Jahre später wieder „retournieren“.

Was lässt sich die Finanz nicht gefallen?Steht bei einer Verlustbeteiligung die Erzielung steuer-licher Vorteile im Vordergrund, so werden die erzielten Verluste steuerlich nicht anerkannt. Dies ist insbesonde-re der Fall, wenn: • der Erwerb oder das Eingehen der Beteiligung allge-

mein angeboten wird und• die erzielbare Rendite doppelt so hoch wäre als bei Be-

teiligung ohne Steuervorteil.

Geht man von einem Rechnungszinssatz von 3,5 % aus, so errechnet sich aus obigem Beispiel eine Rendite von 4 %. Klammert man den Steuervorteil aus, so reduziert sich die Rentabilität auf 0,82 %. Der Rentabilitätsunter-schied beträgt mehr als das Doppelte. Die Finanz würde obiges Modell daher nicht anerkennen.

Welche Art von Verlustbeteiligungenfunktionieren noch?Nach wie vor akzeptiert werden Bauherrenmodelle und Vorsorgewohnungen (siehe Beitrag „Die ganz pri-vate Vorsorgewohnung“). Bei Ersteren schließen sich mehrere Investoren zusammen, um eine Liegenschaft zu erwerben, zu renovieren und dann zu vermieten. Der Anleger ist ideeller Miteigentümer, d.h. ohne konkrete Zuordnung einer bestimmten Wohnung. Die gesamte administrative Abwicklung wird vom Modellanbieter übernommen. Wird dargelegt, dass innerhalb von 25 Jahren ab Beginn der Vermietung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Gesamtüberschuss erzielt werden kann, so wirken die Anlaufverluste voll steuermin-dernd. Der Steuerstundungseff ekt kann greifen. Als Vorsorgewohnung kommt jede beliebige Wohnung in Frage. Auch hier gibt es maßgeschneiderte Projekte, bei denen dem Anleger die gesamte Administration abgenommen wird. Der steuerliche Unterschied zum Bauherrenmodell ist, dass hier bereits innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen, ein Gesamtüberschuss vor-zuweisen ist. Bauherrenmodelle profi tieren zudem meist von einkommensunabhängigen Landesförderungen (Objektförderung) und von der Möglichkeit einer stark beschleunigten Abschreibung.

Resümee und Schlusstipp für die PraxisBeteiligen Sie sich an Verlustmodellen nur dann, wenn Sie in der höchsten Steuerklasse (50 %) sind und den Verlust des eingesetzten Kapitals verkraften könnten. Es gab in der Vergangenheit insbesondere bei gewerblichen Modellen durchaus schon Fälle, die mit einer Vollpleite endeten! Seien Sie vorsichtig mit vorgelegten Prognoserechnungen. Die wirklichen Renditen sind bei genauem Hinsehen oftmals ent-täuschend. Lassen Sie Rendite, Risiko und steuer-liche Wirkung von Ihrem Steuerberater überprüfen. Schließlich soll die ganze Übung nur zu einer Steu-erersparnis und einer soliden Veranlagung und nicht zu einem tatsächlichen Kapitalverlust führen.

Text: eco.nova-Steuer-redaktionFoto: iStockphoto

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Teil I: Was besser wird und wer davon profitiertKopf hoch! Entgegen der derzeitigen Pressestim­mung wird das Jahr 2011 zum Glück nicht nur das Jahr der steuerlichen Belastungen. Immerhin gibt es aus steuerlicher Sicht 2011 zumindest auch einige Pluspunkte siehe Infobox. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wer von diesen Pluspunkten profitiert und wie Sie diese nutzen können:

Wer profitiert wie und wovon?

Neugründer, Häuselbauer, Investitions-freudige und „aktive Altschuldner“Bisher musste man bei der Neuaufnahme von Schul­den und auch bei bestimmten Änderungen bestehen­der Verträge (z.B. Laufzeitänderungen) 0,8 % von der Vertragssumme an das Finanzamt abführen. Damit ist nun Schluss. Je nach Kredithöhe können so locker hunderte bis tausende Euros eingespart werden. Das bringt vor allem für Neugründer, Häuselbauer und generell für alle künftigen fremdfinanzierten Invest­ments Kostenvorteile. Aber auch für „alte“ Schuld­ner kann der Fall der Kreditsteuer noch interessant werden. So können all jene, die vorhaben, bald fällige Fremdwährungskredite mit derzeitigen Währungs­kursverlusten in der Hoffnung auf bessere Zeiten zu verlängern, dies jetzt wesentlich kostengünstiger be­werkstelligen als noch vor ein paar Wochen.

Steuer 2011 – die besten Tipps Das neue Jahr bringt steuerlich vielerlei punktuelle Belastun-gen und Lästigkeiten, aber doch auch einige erfreuliche Ver-besserungen. Lesen Sie in unserer zweiteiligen Artikelserie, was besser wird, was schlechter wird, wer wovon wie profi-tiert und welche Tipps und Schlupflöcher Ihnen 2011 noch nüt-zen können.

Was wird besser?

Zu den good News 2011 gehören:

1. Fall der Kreditsteuer

2. Anhebung des Pendlerpauschales / steuerfreies „Job-Ticket“

3. „Internationalisierung“ des Sonderausgaben abzuges

4. Anhebung der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe

5. Bessere Verlustverwertung bei Vermietungs tätigkeit

6. Anhebung der Forschungsprämie von 8 % auf 10 %

7. Erleichterungen bei den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten

8. Verlängerung der Frist für Vorsteuerrücker stattung aus dem Ausland

9. Weitere Verlängerung der Zulässigkeit von Faxrechnungen

10. Anspruch auf eine verbindliche Rechtsauskunft (Advance Ruling)

11. Käufliche Straffreiheit bei Steuerprüfungen

12. Erleichterungen und Klarstellungen für strafbefreiende Selbstanzeigen

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Häuselbauer mit Hauptwohnsitz außerhalb Öster­reichs können sich zudem über die „Internationalisie­rung“ von steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben freuen. Konkret wurde der Abzug für Wohnraum­schaffung und ­sanierung auf den EU­ und EWR­Raum erweitert. Ebenso sind ab der Veranlagung 2011 auch Beiträge an Kirchen und Religionsgemein­schaften aus dem gesamten EU­ und EWR­Raum abzugsfähig, wenn es sich um im Inland gesetzlich anerkannte Institutionen handelt.

Pendler All jenen, denen auch schon bisher das Pendlerpau­schale zustand, dürfen sich 2011 über eine Erhöhung von ca. 10 % freuen. Das sind bis zu € 300,– pro Jahr. Dienstnehmer, denen ein Steuerabzugsposten nichts bringt, da aufgrund ihres geringen Einkommens ohnehin keine Lohnsteuer anfällt, bekommen einen Pendlerzuschlag ausbezahlt. Auch dieser wurde mit 1.1.2011 von bisher maximal € 130,– auf nunmehr bis zu € 251,– erhöht. Als Alternative zum Pendlerpau­schale kann der Arbeitgeber seit Anfang des Jahres auch die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel (Bus, Zug etc.) zur Arbeitsstätte übernehmen, ohne dass es für den Dienstnehmer zu einem steuerpflichti­gen Sachbezug kommt. Tipp: Hier kann es für beide Teile lohnend sein, statt einer Bruttogehaltserhöhung die Übernahme der Fahrtkosten zu vereinbaren. Dabei muss die Zah­lung direkt an das Transportunternehmen erfolgen, welches sodann ein spezielles „Jobticket“ ausstellt.

FamilienObgleich die im TEIL II dieser Artikelserie noch zu behandelnden Verschlechterungen bei der Fami­lienbeihilfe insgesamt eher traurig und beschämend anmuten, gibt es doch auch etwas Positives zu ver­melden: Die Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe wurde von bisher € 9.000,– auf € 10.000,– angehoben. Somit kann der Nachwuchs nunmehr immerhin satte € 10.000,– dazuverdienen, ohne dass sein Fleiß mit der Streichung der Familien­beihilfe sanktioniert wird. Tipp: Besonders wichtig bleibt es aber weiterhin, trotz aller Argumente für Ferialjobs den Ausbildungserfolg im Auge zu behalten. Gelingt es Studierenden z.B. nicht, den ersten Studienabschnitt innerhalb der da­für vorgesehenen Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters erfolgreich abzuschließen, so ist die Familienbeihilfe bis zum tatsächlichen Abschluss des ersten Studienabschnittes zur Gänze verloren. Unter diesem Aspekt kann es mitunter sinn­voller sein, die Ferienzeit zur Vorbereitung eventuell noch fehlender Prüfungen zu nutzen und das „echte Arbeiten“ vorerst noch sein zu lassen.

VermieterEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehö­ren so wie Kapitalerträge und Gehalts­ und Lohn­einkünfte zu den so genannten außerbetrieblichen Einkunftsarten. Bei diesen außerbetrieblichen Ein­kunftsarten ist es per Gesetz, anders als bei betrieb­

lichen Einkünften, nicht möglich, Verluste aus Vor­jahren vom Ergebnis des laufenden Jahres steuerlich in Abzug zu bringen. Hier hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem kürzlich ergangenen Urteil auf Gleichheitswidrigkeit erkannt. Als erster Versuch, dies zu reparieren, wurde nun die Möglichkeit, bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen im Vermietungsbereich auf zehn Jahre zu verteilen, auf weitere Positionen erweitert. Damit wird es in Hinkunft so manchem Vermieter gelingen, nicht vortragsfähige Jahresverluste in steu­erlich wirksame „Mehrjahresaufwendungen“ zu ver­wandeln. Dass damit allerdings jegliche Verfassungs­widrigkeit bzw. Ungleichbehandlung beseitigt wurde, darf angezweifelt werden.

Forschende Für Forschungsaufwendungen konnte bisher unter bestimmten Bedingungen entweder ein Forschungs­freibetrag als fiktiver Aufwand zusätzlich von der Steuer in Abzug gebracht werden oder eine Prämie in Höhe von 8 % der korrespondierenden Aufwendungen kassiert werden. Mit 1.1.2011 gibt es keine Freibeträ­ge mehr, jedoch wurde die Prämie auf 10 % erhöht. Dieser Punkt geht an gewinnschwächere Unterneh­men, bei denen der Prämienbetrag deutlich mehr ausmacht als eine etwaige Steuerersparnis aus einem fiktiven Absetzposten sowie an Kapitalgesellschaften, die bisher bei Inanspruchnahme des Freibetrages eine maximale Steuerersparnis in Höhe von 8,75 % der be­günstigen Aufwendungen erzielen konnten.

Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu Euro 100.000,– Bis zu einem Umsatz von € 30.000,– war die Um­satzsteuer schon bisher erst bis zum 15. des zweitfol­genden Monats nach Quartalsende (ansonsten Mo­natsende) fällig. Dies ist jetzt für Umsätze von bis zu € 100.000,– möglich.

KOPRODUKTION der EMF TEAM TIROL STEUERBERATER GMBH und der ÄRZTESPEZIALISTEN vom TEAM JÜNGER:STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller, v. l.

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Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu Euro 30.000,– Bis zu dieser Grenze ist weiterhin keine Umsatzsteu­ervoranmeldung und bei der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ab 2011 auch keine Jahreserklärung mehr einzureichen. Bisher musste bei einem Umsatz von mehr als € 7.500,– trotz Umsatzsteuerbefreiung eine Umsatzsteuererklärung (Nullerklärung) abgegeben werden. Hier können nun unnütze Verwaltungs­ und Beratungskosten für die Erstellung einer Nullerklärung eingespart werden.

Bezieher von Vorleistungen aus dem Ausland... können sich bestimmte im Ausland bezahlte Vor­steuern rückerstatten lassen. Dies ist ab dem Ver­anlagungsjahr 2009 elektronisch zu beantragen. Für 2009 hätte dies bereits bis spätestens 30.9.2010 erfolgen müssen. Da einige EU­Mitgliedstaaten mit der praktischen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten hatten, wurde diese Frist nun bis zum 31.3.2011 verlängert. Damit haben all jene, die bereits glaubten, hier etwas versäumt zu haben, erneut die Chance auf Vorsteuerrückerstattungen aus dem Ausland bis zurück in das Jahr 2009.

RechnungsfaxerGefaxte Rechnungen berechtigen nur dank einer ex­pliziten zeitlich befristeten Ausnahmeregelung zum Vorsteuerabzug. Diese befristete Ausnahme wurde nun in den Umsatzsteuerrichtlinien wiederum fest­geschrieben und verlängert. So darf auch noch 2011 umsatzsteuerlich bedenkenlos weiter gefaxt werden. Das gilt nicht für gemailte PDF­Rechnungen! Diesen bleibt der Vorsteuerabzug nach wie vor versagt.

Kreative, Wagemutige & Exoten, die Großes vorhabenSeit Beginn des Jahres ist es möglich, auf Rechtsfra­gen im Zusammenhang mit Umgründungen, Un­ternehmensgruppen und Verrechnungspreisen eine verbindliche Rechtsauskunft vom zuständigen Fi­nanzamt zu erhalten. Allerdings ist das so genann­te „Advance Ruling“ nicht ganz billig und ist an die Einhaltung einer Reihe strenger Voraussetzungen geknüpft. Je nach Umsatz des betreffenden Unterneh­mens kostet ein solcher Auskunftsbescheid zwischen € 1.000,– und €  20.000,–. Selbst bei Zurückweisen des Auskunftsantrages werden € 500,– in Rechnung gestellt.

Tipp: Für ein gutes Gelingen empfehlen wir Ihnen daher unbedingt Ihren Steuerberater einzuschalten.

StrafgefährdeteKommt es anlässlich einer Betriebsprüfung zu Nach­forderungen, die möglicherweise auf ein Finanzver­gehen zurückzuführen sind, so kann für diese Verge­hen seit 1.1.2011 unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erreicht werden. Diese gibt es gewis­sermaßen für einen Zuschlag in Höhe von 10 % des Nachforderungsbetrages zu kaufen. Achtung: Das funktioniert nur, wenn der Nachforderungsbetrag für einen Veranlagungszeitrum insgesamt € 10.000,– und in Summe für alle geprüften Veranlagungszeiträume € 33.000,– nicht übersteigt und binnen Monatsfrist nach Festsetzung bezahlt wird. Der Verkürzungszu­schlag ist wie eine Anonymverfügung zu sehen, wo­mit es zu keiner Eintragung im Strafregister und auch nicht zu einer Vorstrafe kommt. Tipp: Seien Sie bei der Akzeptanz von künftigen Verkürzungszuschlägen nicht zu großzügig. Sie ha­ben nur dann etwas davon, wenn die Nachzahlungen wirklich auch mit finanzstrafrechtlich bedenklichen Sachverhalten zu tun haben.Neben dieser neuen Strafbefreiung für von der Finanz aufgedeckte Verfehlungen war es ja auch schon bisher im Rahmen einer Selbstanzeige möglich, ohne jeg­liche Strafzuschläge seine Versäumnisse aus eigenen Stücken nachzuholen. Auch hier gibt es nun eine wei­tere Erleichterung, als dass nun bei jedem beliebigen (also auch beim nicht zuständigen) Finanzamt Straf­anzeige eingebracht werden kann. Zudem erfolgte in diesem Bereich auch eine rechtliche Klarstellung für wiederholte Selbstanzeige bei einer ursprünglich un­vollständigen Selbstanzeige. Die strafbefreiende Wirkung wurde in solchen Fäl­len bisher mitunter angezweifelt. Nun herrscht auch hier Rechtssicherheit. Allerdings mit einem Haken: Bei wiederholter Selbstanzeige für denselben Veranla­gungszeitraum kommt es zu einem Zuschlag von 25 %. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass bereits in der ersten Selbstanzeige alle Verfehlungen vollständig offengelegt werden.

ResümeeHalten Sie 2011 engen Kontakt mit Ihrem Steuer­berater, es gibt viel Neues, wenn auch gesamtheit­lich gesehen eher Unbedeutendes, aber im Einzelfall dennoch Wichtiges, zu berücksichtigen. Das wird sich noch mehr bei den im TEIL II (eco.nova April 2011) noch zu präsentierenden Minuspunkten zei­gen. Wenn die Neuerungen 2011 in Summe auch eher Belastungen und Lästigkeiten darstellen, un­bedeutend und unsystematisch wirken, so haben wir für Sie im TEIL I dieser Artikelserie doch auch Er­freuliches und Sinnvolles aufspüren können. So zum Beispiel die seit langem geforderte Abschaffung der Kreditvertragsgebühren. Orientieren Sie sich an den Pluspunkten, die Ihnen etwas bringen, nützen Sie die aufgezeigten Tipps und konsultieren Sie bei Vorhaben und Zweifeln rechtzeitig Ihren Steuerberater. So wird auch das Jahr 2011 aus steuerlicher und wirtschaft­licher Sicht für Sie wieder ein gutes Jahr. .

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Teil II: Neue Belastungen 2011 Tipps und Schlupflöcher

Anleger Ab 1. Oktober 2011 werden Gewinne aus Wertpa-pierverkäufen ebenso wie die laufenden Anlagener-träge mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteu-ert. Bisher war eine Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr lag. Nicht betroffen sind Wertpapiere, die vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden. Hier sind die realisier-ten Kursgewinne nach einer einjährigen Behaltedauer weiterhin steuerfrei. Tipps: Tätigen Sie Zukäufe zu Titeln mit Vorjah-resbeständen, so sollte dafür ein anderes Wertpapier-depot verwendet werden. So kann bei Teilverkäufen innerhalb eines Jahres sichergestellt werden, dass die Abgänge nicht aus noch potentiell steuerfreien Altbeständen erfolgen. Ebenso aufpassen sollten Sie bei laufenden Fondssparverträgen. Auch hier sollte mit der Bank eine entsprechende Trennung per 31.12.2010 zum Schutz steuerfreier Altbestände bei eventuellen Teilverkäufen 2011 besprochen werden.

SchlupflöcherTilgungsträger: Ausgenommen von der neuen Ge-winnbesteuerung sind Tilgungsträger sowie Devi-sensicherungsgeschäfte für endfällige Kredite bis € 200.000,–, die vor dem 31.10.2010 abgeschlossen wurden. Bei höheren Kreditsummen kommt es nur zu einer aliquoten Befreiung der Kursgewinne. So sind zum Beispiel bei einem Kredit von € 300.000,– 2/3 und bei einem Kredit von € 600.000,– nur noch 1/3 der Gewinne des Tilgungsfonds steuerfrei. Lebensversicherungen: Weiterhin ungeschoren blei-ben Renditen aus Lebensversicherungen. Hier fallen

In dieser Ausgabe präsentieren wir Ihnen den Teil II zu unserer zweiteiligen Artikelserie über die steuerlichen Neuerungen 2011. Im Teil I haben wir über die „good News“ berichtet. Lei-der gibt es auch neue Belastungen und Einschnitte, gegen die es sich zu wappnen gilt. Lesen Sie hier, wer betroffen ist und welche Tipps und Schlupflöcher es dazu noch gibt.

Steuer 2011 – die besten Tipps

Zu den steuerlichen Minuspunkten 2011 gehören:

1. Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Wertpapieren

2. Einschränkung des Zinsenabzuges für Beteiligungserwerbe

3. Einschränkung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der

Familienbeihilfe

4. Arbeitnehmerhaftung für die Lohnsteuer

5. Laufzeitverlängerung bei der steuerfreien Zukunftssicherung

6. Streichung der Genussscheine und jungen Aktien als Sonderausgaben

7. Einschränkung der Energieabgabenvergütung

8. Verschärfung des Malus-Systems bei der NoVA

9. Änderungen bei der Bestimmung des umsatzsteuerlichen

Leistungsortes

10. Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

11. Entfall des Montageprivilegs

12. „Lex Meischberger“ – neue Meldepflichten

13. Verlängerung von Verjährungsfristen

14. Strafzuschlag bei mangelnder Empfängernennung

15. Neuer Straftatbestand des Abgabenbetruges

16. Sofortige Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von

Jahresabschlüssen

17. Stabilitätsabgabe für Banken

18. Flugabgabe und Flugsicherung

19. Steuererhöhungen und neue Meldepflichten für Privatstiftungen

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nach wie vor lediglich 4 % Versicherungssteuer an. Allerdings wurde die Mindestlaufzeit bei Einmaler-lägen von bisher 10 auf nunmehr 15 Jahre verlängert. Letztes Schlupfloch dabei: Werden bestehende Ver-träge aufgestockt, so bleibt es bei der alten Laufzeit. Dies gilt bis zu einer Verdoppelung der ursprüng-lichen Summe. Spezialprodukte: Und noch ein allerletztes Schlupf-loch für die Generierung kapitalertragssteuerfreier Kursgewinne finden geübte Anleger bei ganz spezi-ellen Finanzprodukten, wie bestimmten Options-scheinen und Zertifikaten, die auch schon bisher kapitalertragssteuerfrei waren. Hier gibt es Papiere, deren Gewinne bei einer Order bis zum 30.09.2011 weiterhin steuerfrei bleiben.

Familien Familien müssen 2011 leider beschämende Kür-zungen der Familienbeihilfe in Kauf nehmen. Letz-tere gibt es, von Ausnahmen abgesehen, nur noch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Ebenso wurde auch die erst kürzlich eingeführte 13. Familienbeihil-fe auf € 100,– reduziert und wird nur mehr für sechs- bis fünfzehnjährige Kinder ausbezahlt. Weiters wur-de auch der Mehrkindzuschlag (ab dem 3. Kind) von bisher € 36,40 auf € 20,– gekürzt.Und zu guter Letzt wurde für kinderlose Paare und für Haushalte, aus denen die Kinder schon entschlüpft sind, der bisherige Absetzbetrag für Alleinverdiener von € 364,– pro Jahr gestrichen. Im Gegenzug dafür erhalten Pensionisten mit einem Jahreseinkommen von bis zu € 13.100,– einen um den bisherigen Al-leinverdienserabsetzbetrag erhöhten Pensionistenab-setzbetrag, wenn der Partner nicht mehr als jährlich € 2.200,– verdient.

AutofahrerAb 1.3.2011 ist beim Kauf eines Neuwagens mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g ein zusätz-licher CO2-Zuschlag von € 25,– je g und bei mehr als 220 g noch ein weiterer Zuschlag in Höhe von noch-mals € 25,– je g zu entrichten. Damit verteuert sich der Kauf besonders ausstoßreicher Fahrzeuge um bis zu mehrere Tausend Euros. Zudem steigen die Sprit-preise aufgrund der Anhebung der Mineralölsteuer. Die Sehnsucht nach einer neuen Autogeneration wird also größer werden und die Umwelt wird es uns dan-ken. Hoffentlich bald, bevor wir, im wahrsten Sinne des Wortes, keine Luft mehr bekommen.

Energieintensive DienstleistungsbetriebeBisher konnten sich energieintensive Betriebe, wie zum Beispiel Hotels mit hohem Heizöl- und Strom-verbrauch, alljährlich über eine Energieabgabenver-gütung freuen. Dies soll für Vergütungszeiträume nach dem 31.12.2010 nur mehr für Produktionsbe-triebe möglich sein. Tipps: Die Neuregelung erfordert die Zustimmung der EU-Kommission. Bleibt diese aus, so lohnt es sich, die entsprechenden Vergütungsanträge jedenfalls weiter-hin einzubringen. Zudem sollten alle mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für das

Veranlagungsjahr 2011 nicht auf die noch in das Kalen-derjahr 2010 fallenden Vergütungsmonate vergessen.

Akteure mit AuslandssachverhaltenMontageprivileg: Bezüge für bestimmte Bau-, Mon-tage, und Anlagentätigkeiten im Ausland waren in den letzten drei Jahrzehnten in Österreich zur Gän-ze steuerfrei, wenn die begünstigte Auslandstätigkeit über den Zeitraum eines Monats hinausging. Dieses Privileg wurde vom Verfassungsgerichtshof 2010 ge-kippt und soll im Jahr 2013 vollständig auslaufen. Für 2011 gilt die Steuerbefreiung noch für 66 Prozent der im Ausland erzielten Einkünfte. 2012 sollen davon dann nur noch 33 Prozent übrigbleiben.Umsatzsteuer: Bei Leistungen über die Grenze stellt sich immer auch die Frage, welchem Land dabei die Umsatzsteuer zusteht. Für diese Beurteilung haben die EU-Mitgliedstaaten ein umfassendes Regelwerk zur Bestimmung des Leistungsortes geschaffen. Hier kam es bereits 2010 zu einer umfassenden Neurege-lung und mit Wirkung 2011 zu weiteren kleineren Nachbesserungen. Dies alles hier zu erläutern würde den Rahmen sprengen. An dieser Stelle stattdessen nur ein ganz wichtiger Tipp: Kontaktieren Sie vor EU-Transaktionen Ihren Steuerberater. Er wird Sie in jedem Einzelfall durch den inzwischen schon sehr abenteuerlichen Umsatz-steuerdschungel führen.Lex Meischberger: Aufgrund berühmt- berüchtigter Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrig-steuerländern wurde kurzerhand für bestimmte grö-ßere Zahlungen ins Ausland eine neue Meldepflicht eingeführt. Daran sollten Sie in Hinkunft denken, wenn Sie in-nerhalb eines Kalenderjahres zugunsten desselben Leistungserbringers für bestimmte im Inland er-brachte Leistungen (insbesondere für Vermittlungs- und Beratungsleistungen) Zahlungen ins Ausland leisten, die €  100.000,– übersteigen. Ein kleines Schlupfloch ist dabei geblieben: Geht das Geld an eine ausländische Körperschaft, die mit einem Satz von mindestens 15 % besteuert wird, so ist keine Mel-dung erforderlich.

Bauleister, Generalunternehmer und Sub-unternehmerBauleister haften für die Umsatzsteuer der an Sub-unternehmer weitergegebenen Aufträge. Die Um-satzsteuer musste dabei auch bisher schon von der Bruttoauftragssumme einbehalten und statt an die Auftragnehmer gleich für diese an die jeweiligen Fi-nanzämter überwiesen werden. Ab 2011 soll nun auch die Reinigung von Bauwerken von dieser so genannten Reverse-Charge-Regelung erfasst werden. Zudem gibt es eine Haftung für Sozialversicherungs-beiträge der beauftragten Subunternehmer. Diese Haftung wird nun auch auf Lohnabgaben ausgewei-tet. So haften Generalunternehmer ab 01.07.2011 insgesamt mit 25 % der im Sub vergebenen Auftrags-volumina für die Sozialversicherungs- und Lohnab-gaben ihrer Subunternehmer.

KOPRODUKTION der EMF TEAM TIROL STEUERBERATER GMBH und den ÄRZTESPEZIALISTEN vom TEAM JÜNGER:STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller, v. l.

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Einziges SchlupflochDie Haftung für Sozialversicherungs- und Lohnabga-ben entfällt, wenn der Beauftragte in der so genannten Gesamtliste der haftungsfreigestellten Unternehmen (HFU-Gesamtliste) aufscheint. Die HFU-Gesamt-liste ist unter www.sozialversicherung.at/ agh ab-rufbar. Auf diese Liste kommt ein Unternehmen dann, wenn es bereits mindestens drei Jahre Bau-leistungen erbracht hat und abgesehen von einer 10%igen Toleranzgrenze keine Beitragsrückstände hat.Subunternehmertipp: • Setzen Sie alles daran, baldmöglichst auf diese

HFU-Liste zu kommen und dort zu bleiben. Für Einmannbetriebe gilt es vor diesem Hintergrund allenfalls die Überlegung anzustellen, ob nicht we-nigstens ein geringfügig beschäftigter Dienstneh-mer aufgenommen werden sollte. Dieser muss nicht

am Bau tätig sein, sondern kann auch in der Verwaltung z.B. für Büroarbeiten

eingesetzt werden. An Lohnabgaben fallen lediglich 1,4 % Unfallver-

sicherung sowie weitere 1,53 % für die Mitarbeitervorsorgekasse pro Monat an. Dafür kann die

Aufnahme in die Liste (dreijäh-riges Bestehen vorausgesetzt) gewis-

sermaßen erkauft und eine Brandmarkung und damit einhergehende Wettbewerbsnachteile

vermieden werden.

Generalunternehmertipps:• Prüfen Sie im Zeitpunkt der Auftragserteilung und

dann nochmals bei Zahlung, ob der Subunterneh-mer Ihrer Wahl auf der HFU-Gesamtliste zu fin-den ist.

• Ist dies nicht der Fall, so kann die Auftraggeber-haftung vermieden werden, indem 25 % des zu leis tenden Werklohnes nicht an den Auftragneh-mer, sondern direkt an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen wer-den. Die Bankverbindung dazu finden Sie unter

www.wgkk.at. Der Auftragnehmer bekommt den Betrag sodann auf sein Beitragskonto bei der GKK gutgeschrieben. Diese Gutschrift kann der Auf-tragnehmer entweder mit laufenden Beitragszah-lungen verrechnen oder erstatten lassen.

• Zur beiderseitigen Klarheit über die Abwicklung sollte ein Passus in den Werkvertrag aufgenommen werden, dass der Auftraggeber mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 25 % des Werklohnes entspre-chend den gesetzlichen Bestimmungen einverstan-den ist.

Besitzer vorläufiger BescheideNach der absoluten Verjährung dürfen auch vorläufige Bescheide, die ja wegen der Vorläufigkeit noch gar nie in endgültige Rechtskraft getreten sind, irgendwann nicht mehr geändert werden. Diese absolute Verjäh-rung ist weder verlängerbar noch hemmbar. Die da-

für maßgebliche Frist wurde erst vor ein paar Jahren von 15 auf 10 Jahre verkürzt, um den Rechtsschutz zu verbessern und Beweisschwierigkeiten sowie Fehler in der Sachverhaltsermittlung zu vermeiden. Nun wurde diese Verbesserung wieder rückgängig gemacht, so-dass der Rechsfrieden wiederum erst nach 15 Jahren eintreten kann. Tipp: Ein vorläufiger Bescheid darf allerdings nur aus einem einzigen Grund geändert werden: Und zwar dann und nur dann, wenn die für die Vor-läufigkeit maßgebliche Ungewissheit als beseitigt gilt. In der Praxis gibt es aber gar nicht wenige vorläufige Bescheide, denen das Merkmal der Un-gewissheit fehlt. Diese Bescheide sind damit von der Verlängerung der absoluten Verjährung gar nicht betroffen. Analysieren Sie bei unerwünschten Neufestsetzungen vorläufiger Bescheide daher ge-nau, ob das Merkmal der Ungewissheit überhaupt je gegeben war.

Steuerhinterzieher, Schwarzgeldakteure und Betrüger• Verjährung: Ebenso wurde auch die Verjährungsfrist für hinter-

zogene Abgaben erst von 10 auf 7 Jahre verkürzt und nun für Abgabenansprüche, die nach dem 31.12.2002 entstanden sind, wieder auf die ur-sprünglichen 10 Jahre verlängert.

• Schwarzbeschäftigung: Bei geflossenen Schwarzlohnzahlungen kann nun-

mehr auch der Arbeitnehmer als Haftungspflichti-ger in Anspruch genommen werden. Die Haftung kann dann schlagend werden, wenn der Arbeitge-ber insolvent oder nicht mehr greifbar ist.

• Empfängernennung: Weiters geht es Körperschaften an den Kragen,

die Zahlungen leisten, deren Empfänger sie nicht nennen wollen oder können. Bisher konnten Zah-lungen bei fehlender Empfängernennung einfach nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ab der Veranlagung 2011 sind von diesen Beträgen zu-sätzlich 25 % Steuer an das Finanzamt abzuführen. Damit soll eine eventuell unterlassene Versteuerung beim Empfänger ausgeglichen werden.

• Abgabenbetrug: Neu ist auch der Straftatbestand des Abgabenbe-

truges. Bei der Verwendung falscher Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer derar-tiger Beweismittel, bei Scheingeschäften und ande-ren Scheinhandlungen sowie bei Geltendmachung von Vorsteuern ohne tatsächliche Lieferung oder Leistung kann es in Zukunft ordentlich was setzen. Organisierte Wirtschafts- und Finanzkriminalität kann dabei mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jah-ren und einem Geldstrafrahmen von bis zum Vier-fachen des strafbestimmenden Wertbetrages (bei Verbänden und einem strafbestimmenden Wertbe-trag von über € 500.000,–) sanktioniert werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfrei-heitsstrafe von bis zu 2 Jahren möglich.

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Konzerne• Konzernbeteiligungen: Ab der Veranlagung 2011

ist die erst 2005 eingeführte Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von Beteiligungen innerhalb von Konzernen oder von einem beherrschenden Gesellschafter nicht mehr gegeben. Das gilt ebenso bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen im Zusammenhang mit einem Konzernerwerb.

• Auslandsbeteiligungen: Ebenso gilt die Körper-schaftsteuerbefreiung für ausländische Beteili-gungen nur noch für Gewinnanteile, die bei der auszahlenden ausländischen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hier geht es darum, die Doppelbegünstigung abzustellen, die bisher angeblich zustande kam, weil im Ausland z.B. Zahlungen aus Genussrechten an die österrei-chische Mutter als Zinszahlungen abgesetzt wur-den, während diese Erträge von der Mutter als steu-erfreie Gewinnausschüttungen behandelt wurden.

Offenlegungspflichtige Geschäftsführer und VorständeKapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag elek-tronisch an das Firmenbuchgericht übermitteln. Für Versäumnisse konnte bisher erst dann eine Zwangs-strafe verhängt werden, wenn eine solche vorher un-ter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Seit 1.1.2011 ist dies anders. Jetzt müssen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ohne Vorwarnung mit ei-ner sofortigen Zwangsstrafe von mindestens € 700,– rechnen. Achtung! Die Zwangsstrafe wird wiederholt und pro Gesellschaft, pro Geschäftsführer und pro Vorstandsmitglied verhängt, soweit den Offenle-gungspflichten nicht nach weiteren zwei Monaten entsprochen wird.

Banken und deren KundenHier sorgt das neue Stabilitätsabgabengesetz in Ab-hängigkeit von der Bilanzsumme und vom Derivate-volumen der betreffenden Bank für zusätzliche Kosten. Gewollt ist, dass der Bankensektor als wesentlicher Verursacher der finanzmarktkrisenbedingten Kosten und wegen des besonderen systemischen Risikos für die Gesamtwirtschaft hier seinen Tribut leistet. Dazu wird es am Ende des Tages wohl nicht kommen. Viel-mehr ist damit zu rechnen, dass die Stabilitätsabgabe im Variantenreichtum der Bankspesen an die Kunden überwälzt wird.

Flughafenbetreiber und Luftfahrzeughal-ter sowie deren FluggästeÄhnlich verhält es sich auch mit der neuen Flugabga-be. Hier soll der Luftfahrzeughalter für jede abflie-gende Person seinen Tribut für die Umweltbelastung leisten. Zudem gibt es ein neues Luftfahrtsicherheits-gesetz zur Erhöhung der Sicherheit auf Flughäfen. Die entstehenden Mehrkosten für die Flugsicherheit so wie auch die Flugabgabe werden auch hier bei der Kundschaft landen.

Privatstiftungen und deren Begünstigte• Steuerhängigkeit von Grundstücken: Gewinne aus

Grundstücksverkäufen aus dem Privatvermögen werden steuerlich nur dann erfasst, wenn zwischen der letzten entgeltlichen Anschaffung und dem Veräußerungszeitpunkt weniger als 10 Jahre liegen. Dies galt bis 31.12.2010 auch für Privatstiftungen. Grundstücke, die bis dahin noch nicht die 10-jäh-rige Spekulationszeit abgesessen haben, fallen aus dieser Begünstigung heraus, wenn einer der Stif-ter eine Kapitalgesellschaft ist oder war oder den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt und aus dem Be-triebsvermögen zuwendet.

• Erhöhung der Zwischensteuer: Zudem wurde auch die Steuer für in der Privatstiftung thesaurierte Ka-pitalerträge erhöht. Statt wie bisher 12,5 % ist nun ab der Veranlagung 2011 eine Zwischensteuer von 25 % zu entrichten.

• Neue Meldepflichten: Hinsichtlich der Begünstig-ten von Privatstiftungen will die Finanz in Zu-kunft mehr Transparenz gewinnen. Diese sind dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30.6.2011 elektronisch mitzuteilen. Je verschwiegenen oder nicht vollständig mitgeteilten Begünstigten droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,–. Im Gegenzug dazu gibt es eine Milderung bei Ver-letzung der bestehenden Offenlegungspflicht von Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden. Bei Ver-letzung dieser Pflicht hatte das Finanzamt bisher unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu infor-mieren. Nunmehr hat dies erst dann zu geschehen, wenn die Privatstiftung nach Aufforderung durch das Finanzamt der Vorlagepflicht noch immer nicht nachkommt.

RESÜMEEDer Gesetzgeber hat also ganze Arbeit geleistet. Schade ist, dass sich leider auch so beschämende und willkürliche Dinge wie die Kürzung der Fa-milienbeihilfe durchgesetzt haben. Ebenso ein er-bärmliches Bild ergibt das Hin- und Hergezappel bei den Verjährungsfristen. Und das ist lange noch nicht alles. Es gab noch weitere wenig spannende Gesetzesänderungen, die wir Ihnen aus Platzgrün-den und wegen weitreichender Bedeutungslosigkeit ersparen möchten. Wenn das meiste auch nicht viel bringt, unbedeutend und unsystematisch wirkt, so ist doch auch Erfreu-liches und Sinnvolles dabei. So zum Beispiel die seit langem geforderte Abschaffung der Kreditvertrags-gebühren (siehe Teil 1) oder auch umweltpolitische Maßnahmen, die uns womöglich bald zu revolutio-nären Alternativen führen. Orientieren Sie sich an den Pluspunkten, die Ihnen etwas bringen, nützen Sie die aufgezeigten Schlupflöcher, folgen Sie unseren Tipps und vermeiden Sie es, mit den neuen Offenle-gungs- und Meldepflichten sowie Straftatbeständen in Konflikt zu kommen. So wird auch das Jahr 2011 aus steuer- und wirtschaftlicher Sicht für Sie wieder ein gutes Jahr.

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Im Sommer geht der Mensch gerne auf Reisen. Nicht nur um zu faulenzen, sondern auch um Neues zu er-kunden und sich fortzubilden. Einige dieser Reisen sind von der Steuer absetzbar. Dabei gilt der einfache Grundsatz, dass Ausgaben für betrieblich oder beruf-lich veranlasste Reisen und Fortbildung steuermin-dernd geltend gemacht werden dürfen. Neuerdings ist in bestimmten Konstellationen auch eine teilweise private Mitveranlassung kein unbedingtes Knock-out-Kriterium mehr. Wie so oft im Steuerrecht steckt der Teufel hier ganz besonders im Detail. Besonders haarig geht es bei Studien- und Sprachreisen sowie so genannten Mischreisen zur Sache. Im Folgenden geben wir einen Überblick, wann und inwieweit Sie verlässlich zur Erlangung der steuerlichen Absetzbar-keit kommen:

StudienreisenDazu sind eine Reihe von Urteilen des Verwaltungs-gerichtshofes (VwGH) ergangen, die einen sehr strengen Maßstab für die Absetzbarkeit solcher Rei-sen vorgeben. Die Kernaussage all dieser Urteile ist,

dass Studienreisen nur dann Betriebsausgaben dar-stellen, wenn die Reise nahezu ausschließlich betrieb-lich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:• Planung und Durchführung der Reise erfolgen im

Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegende be-triebliche Bedingtheit erkennen lässt.

• Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu er-werben, die eine einigermaßen konkrete berufliche bzw. betriebliche Verwertung zulassen.

• Reiseprogramm und Durchführung müssen nahe-zu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anzie-hungskraft ausüben.

• Allgemein interessierende Programmpunkte (Pri-vatzeit) dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch neh-men, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird. Dabei ist von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden täg-lich auszugehen.

Wann können welche Reisekosten steuerlich abgesetzt werden?

Sommerzeit ist Reisezeit

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Die8Stundengeltenauchdann,wennIhreAr-beitszeit zuhause davon abweichen würde. Pri-vatzeiten an den Wochenenden bleiben außer An-satz, da diese auch während der Berufsausübung zuhause zur Verfügung stehen.

Der Steuerpflichtige hat dies anhand des Reise-programms nachzuweisen oder zumindest glaub-haft zu machen. Eine pauschale Angabe über die Arbeitszeiten ist jedenfalls nicht ausreichend. Ein Ausgleich von Minderzeiten einzelner Tage kann durch Mehrzeiten anderer Tage kompensiert wer-den.

So ist eine zweiwöchige Reise z.B. dann absetzbar, wenn nach dem Reiseprogramm eine Arbeitszeit von 80 Stunden zustande kommt.

Praxistipp:Manchmal sind die in Kongressprogrammen auf-scheinenden „Arbeitszeiten“ weniger als 8 Stun-den pro Tag. Mit handschriftlichen Vermerken im Programm über stattgefundene Arbeitssitzungen, Tischvorführungen, Demonstrationen etc. außerhalb des offiziellen Programms kann so mancher Steuer-prüfer doch noch versöhnlich gestimmt werden.

SprachkurseDie reinen Kurskosten sind jedenfalls dann abzugs-fähig, wenn berufsbezogene Kenntnisse vermittelt werden. Weiters ist die Vermittlung allgemeiner Sprachkenntnisse absetzbar, wenn diese für den Be-ruf notwendig sind.

Stolperstein MischprogrammTreten allgemeine Programmpunkte gegenüber den ausschließlich betrieblich veranlassten Tätigkeiten gemessen am zeitlichen Ausmaß nicht in den Hin-tergrund, so liegt ein Mischprogramm vor. Dies führt dazu, dass die gesamte Reise der Privatsphäre zugeordnet wird. In diesem Fall sind nicht einmal jene Reisekosten absetzbar, die anteilig auf berufliche Reisezwecke entfallen. Die Gebühren für die Teilnahme an Berufsveranstal-tungen (Kongresse, Seminare etc.) bleiben selbstver-ständlich immer als Betriebsausgabe bestehen.

Praxistipp: Rügen Sie Kongressveranstalter, die Ihnen Pro-gramme in die Hand drücken, aus denen deutliche Hinweise auf Mischprogramme erkennbar sind. Drücken sie den Verantwortlichen diesen Artikel in die Hand. Vielleicht sind sie ja lernfähig.Wird ein privater Urlaub vorangestellt oder ange-hängt, so wurde die gesamte Reise bisher ebenso unter dem Titel „Mischprogramm“ in den privaten Lebensbereich verwiesen. Lediglich ein vernach-lässigbarer Freizeittag war für die Qualifikation als betriebliche Reise unschädlich. Diese Gangart der Finanz muss durch die jüngste Rechtsprechung seit Anfang dieses Jahres nun geändert werden. Der VwGH hat nunmehr folgende Punkte für die antei-lige Abzugsfähigkeit einer Mischreise manifestiert:

• Die Reise muss sich klar in einen beruflichen und einen privaten Abschnitt teilen lassen, die zeitlich aufeinander folgen müssen. Im Ergebnis wird somit nicht mehr eine ausschließlich beruflich veranlasste Reise nach dem Motto alles oder nichts verlangt, sondern es können auch die anteiligen Kosten eines ausschließlich beruflich veranlassten Reisetages zum Ansatz kommen.

• Die Fahrtkosten sind dabei in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen. In der Regel ist dabei nach dem Verhältnis zwischen den aus-schließlich beruflich veranlassten und den übrigen Aufenthaltstagen aufzuteilen. Es sei denn, dass die berufliche Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den Antritt der betreffenden Reise war. Hierfür verwendet der VwGH den Terminus „fremdbestimmte Reise“ und konstatiert eine gänz-liche Absetzbarkeit der Fahrtkosten. Dies gilt auch dann, wenn bei einer solchen Reise auch private Unternehmungen von untergeordneter Bedeutung stattfinden.

• Wenn im Zuge einer Urlaubsreise nebenbei beruf-liche Termine wahrgenommen werden, ist weiter-hin kein anteiliger Abzug der Reisekosten zulässig.

Praxistipp:Wenn Sie gerne Nützliches mit dem Angenehmen verbinden und planen, einer beruflichen Reise einen Privaturlaub anzuhängen oder umgekehrt, so sollte die vorrangige berufliche Veranlassung sowie das Vorliegen getrennter Reiseabschnitte unbedingt do-kumentiert und belegt werden.

Stolperstein mitreisende Familienangehörige Auslandsreisen in Begleitung der Familie sieht die Finanz als Indiz für Privatreisen. Teilweise stattfin-dende Geschäftsbesprechungen ändern daran nichts. Dies gilt auch für lehrgangsmäßig organisierte Studi-enreisen. Die betriebliche Veranlassung der Mitreise eines nahen Angehörigen wird nur dann bejaht, wenn dieser im Unternehmen mitarbeitet und der Steuer-pflichtige unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch einen familienfremden Ar-beitnehmer auf die Reise mitgenommen hätte.

Praxistipp:Wenn Sie eine „einwandfreie“ Fortbildung besuchen und Familienangehörige das mit einer Privatreise ver-binden, können getrennte Rechnungen hilfreich sein. Nur der tatsächlich durch Sie verursachte betriebliche Aufwand findet Eingang in die Buchhaltung und hat so gute Chancen auf Anerkennung durch die Finanz.

ResümeeDank der jüngsten Rechtsprechung sollte die Negie-rung der anteilig betriebsbedingten Reisekosten bei so genannten Mischprogrammen bei klarer Trenn-barkeit zwischen privaten und betrieblichen Reiseab-schnitten nun ein Ende haben. Nützen Sie obiges Wissen! Wer weiß, was die Finanz will, kann sich ja wohl auch zu seinem Vorteil danach richten.

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Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie Sie diese ein-fache Möglichkeit der Steuerplanung am besten nutzen können. Interessant dabei ist, dass besonders auch in gewinnschwachen Jahren (siehe unten) bei bestimmten Konstellationen einige Tausend Euro herausgeholt werden können. Aber zunächst zu den gewinnstarken Unternehmen:

Gewinnregulierung in gewinnstarken JahrenHier gilt es die nahende Einkommensteuernachzah-lung für das ablaufende Jahr möglichst gering zu hal-ten, indem Gewinn in das nächste Jahr verschoben wird. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht, z.B. für Grund-kauf, Hausbau oder dergleichen. Oft liegt der Nut-zen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen einfach so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte im Unternehmen zu hal-ten. Können nun Teile des Gewinnes in das Folgejahr verschoben werden, so wird nicht nur die Steuernach-zahlung des ablaufenden Jahres ins nächste Jahr ver-schoben, sondern auch die Einkommensteuervoraus-zahlung für das Folgejahr auf möglichst niedrigem Stand gehalten.

Die Technik ist ganz einfach:• Legen Sie die noch für dieses Jahr zu stellenden

Ausgangsrechnungen so, dass der Zahlungsein-gang erst im nächsten Jahr erfolgen kann.

• Bei großen Rechnungen, die bereits hinausgegan-gen sind, empfiehlt es sich, mit dem Kunden als Zahlungstermin Jänner 2012 zu vereinbaren. Je früher Sie Ihr optimales Verschiebungspotential kennen, desto effektiver können Sie hier vorgehen.

• Bezahlen Sie alle offenen Eingangsrechnungen noch bis zum 31.12. dieses Jahres.

• Decken Sie sich noch heuer ausreichend mit Ver-brauchsgütern, Handelswaren und sonstigem Ma-terial ein und bezahlen Sie auch dieses noch heuer.

• Geben Sie alle anstehenden Reparatur- und In-standhaltungsarbeiten noch heuer in Auftrag.

• Leisten Sie für bereits in Auftrag gegebene Auf-träge und Bestellungen Anzahlungen und/oder Vorauszahlungen.

Für Spitzensteuerzahler mit einem Höchststeuersatz von 50 % bedeutet eine gekonnte Verschiebung von z.B. € 30.000,– eine Steuerersparnis bis zu € 15.000,–. Aber auch bei niedriger Gewinnerwartung sind einige Tausender drin.

Mit Ablauf dieses Monats wird es langsam Zeit, sich mit der Gewinnregulierung und Steuerplanung für das Jahr 2011 zu beschäftigen. Alle, die ihr steuerpflichtiges Einkommen mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermit-teln, können ihre Gewinne durch Verschiebemaßnahmen in einem nicht zu unterschätzenden Maße regulieren.

Gewinnregulierung & Steuerplanung

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Gewinnregulierung bei schwacher ErtragslageDiese Situation entsteht meist in der Anlaufphase (insbesondere im 1. Jahr, wenn die Betriebseröffnung gegen Jahresende erfolgt) und bei langfristiger Ar-beits- bzw. Betriebsunterbrechung (Krankheit, Un-fall). Da wir in Österreich einen progressiven Steu-ertarif haben, ist der Steuersatz von der Gewinnhöhe abhängig. So zahlt man erst ab einem Jahresgewinn von € 60.000,– die berühmt- berüchtigten 50 %. Da-runter liegt der Grenzsteuersatz bei 43,214 % und bis zu einem Einkommen von € 25.000,– bei vergleichs-weise günstigen 36,5 %. Die ersten € 11.000,– vom Gewinn sind vollkommen steuerfrei. Lässt man den Dingen freien Lauf, so kann es passieren, dass die un-teren Progressionsstufen in gewinnschwachen Jahren leer bleiben und so verpuffen. Gelingt es nun, Ein-kommensteile der Folgejahre vorzuziehen, so können die unteren Progressionsstufen aufgefüllt und genützt werden. Wie das folgende Beispiel zeigt, kann dies Tausende von Euros bringen:

Beispiel: Betriebseröffnung am 1. September 2011

Einnahmen 09 – 12/2011 60.000 € - Gesamtausgaben (inkl. Abschreibung, Investitionsbegünstigungen etc.) 59.000 €Gewinn 1.000 € - Sonderausgaben (private Versicherungen, Wohnraumschaffung etc.) 1.000 € Steuerpflichtiges Einkommen 0 €

Steuer lt. Tabelle 0 €

Die Steuerpflicht beginnt erst ab ca. € 11.000,– Wie das obige Beispiel zeigt, geht bei einem Einkommen von null dieser steuerfreie Betrag verloren! Werden nun Einnahmen oder Ausgaben in Höhe von € 11.000 ,– vorgezogen, ergibt sich dadurch für das Eröffnungsjahr immer noch keine Einkommensteuer. Im Folgejahr vermindert sich der Gewinnausweis da-durch aber um diese € 11.000,–. Bei einer angenom-menen Progression 2012 von 50 % bedeutet dies eine Steuerersparnis von € 5.500,–!

Tipp Noch vorteilhafter ist es, einen wesentlich höheren Betrag, z.B. € 25.000,– zu verlagern. Gelingt es z.B. heuer aus einem voraussichtlichen Nullergebnis einen Gewinn von € 25.000,– zu machen, so fallen heuer zwar € 5.110,– an Steuern an, im Folgejahr führt dies aber bei der angenommenen Progression von 50 % zu einer Steuerersparnis von € 12.500,– Unter dem Strich haben Sie damit € 7.390,– lukriert.

Die Technik ist wiederum ganz einfach:• Rechnen Sie bereits erbrachte Leistungen umge-

hend ab.• Bemühen Sie sich um den Eingang noch ausste-

hender Rechnungen bis spätestens 31.12.

• Überlegen Sie die Möglichkeit, auf zukünftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen einzuheben.

• Nützen Sie die Ihnen gewährten Zahlungsziele bzw. versuchen Sie diese bis 1/2012 zu verlängern.

Hinsichtlich der Generierung und Bezahlung von Be-triebsausgaben kann Ihnen also die „Aufschieberitis“ in gewinnschwachen Zeiten gute Dienste leisten und Tausende Euros bringen. Bei den Einnahmen sollten Sie im Gegenzug dafür besonders auf einen raschen Lauf der Dinge achten. Leider ist man gerade in die-ser Situation durch das Tagesgeschäft oftmals mehr als ausgelastet und es fehlt für nicht so vordergründig dringlich erscheinende Dinge an Motivation. Und für strategische Planungsarbeiten ist dann im Dezember erst recht keine Zeit.

ZwischengewinnermittlungWir empfehlen daher frühzeitig – bereits mit Abschluss der Septemberbuchhaltung – eine professionelle Zwi-schengewinnermittlung und Jahreshochrechnung durchzuführen. Da für Sie die steuerliche Beurteilung der momentanen Gewinnsituation oft nicht exakt möglich sein wird, sollten Sie Ihren Steuerberater bei-ziehen. Er kann Ihnen auf Basis des Zahlenmaterials 1-9/2011 und den Erfahrungswerten aus den Vorjah-ren konkrete Handlungsempfehlungen zur optimalen Gewinnverschiebung 2011/2012 geben. Passiert dies bereits im Oktober, haben Sie auch noch genügend Zeit für eine sorgfältige Umsetzung. Auch können Sie sich so gegebenenfalls bereits jetzt auf eine eventuelle Steuernachzahlung schon Monate vor Fälligkeit vorbereiten und den optimalen Einreich-zeitraum der Steuererklärungen 2011 gemeinsam mit Ihrem Steuerberater bereits jetzt festlegen. Und last, but not least haben Sie auch gleich schon die Zahlen für Ihre Disposition zur Ausschöpfung des Ge-winnfreibetrages 2011. So können Sie auch heuer wie-der bis zu 13 % des Gewinnes vollkommen steuerfrei lukrieren, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfül-len. Abgesehen von einem Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,- gibt es den Gewinnfreibetrag nämlich nur dann, wenn in gleicher Höhe bestimmte Investitionen getätigt werden bzw. Wertpapiere gekauft werden. Um hier noch eventuellen Handlungsbedarf auszumachen, ist es wiederum wichtig, den voraussichtlichen Jahres-gewinn noch vor dem 32. Dezember zu kennen.

ResümeePlanmäßiges Vorgehen lohnt sich. Wer plant, muss nicht über vollendete Tatsachen klagen, sondern kann die Zukunft aktiv gestalten. Auch die Steuer muss nicht passiv hingenommen werden, sondern kann auf legale Art und Weise zu einem guten Teil beeinflusst und gelenkt werden. Insbesondere ein überlegtes Ti-ming und die Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages führen zu deutlich besseren Nettoergebnissen. Wir empfehlen daher jedes Jahr im Herbst frühzeitig eine Zwischengewinnermittlung mit Jahreshochrechnung als wichtigste Entscheidungsgrundlage für Ihre steu-erlichen Dispositionen zum Jahresende.

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FremdwährungskrediteSteuerliche Auswirkung von Kursgewinnen und Kursverlusten.

Die Schwäche des Euros macht schon seit längerem so manchem Kreditnehmer zu schaff en. Yen- und CHF zeigen gegenüber dem Euro anhaltend Stärke. Angesichts des tiefen Sturzes und der zwischenzeit-lichen Teilerholung des Euros denken nun viele über Konvertierungen und Tilgungen bzw. Teiltilgungen nach. Insbesondere die jüngsten Maßnahmen der schweizerischen Nationalbank bewegen die Kredit-nehmer. So sehen einige in der im August eingezo-genen Kursuntergrenze von CHF zu Euro in Höhe von 1,20 einen Rettungsanker, nun doch noch eini-germaßen glimpfl ich aus dem CHF herauszukom-men, bevor es womöglich wieder schlimmer wird. Andere wiederum vertrauen so sehr auf die 1,20 als beständige Absicherung nach unten, dass sie gerade jetzt in den CHF einsteigen möchten.

Wie auch immer, bevor gehandelt wird, sollten jeden-falls auch die steuerlichen Aspekte ins Kalkül gezo-gen werden. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, wie und wann eventuelle Kursgewinne und -verluste bei Fremdwährungskrediten steuerlich wirken:

Bei Betriebskrediten sind Realisate weitgehend steuerwirksamNach der aktuellen Rechtslage wirken sich Kursge-winne und -verluste im betrieblichen Bereich immer

dann aus, wenn Sie Tilgungen oder Teiltilgungen vornehmen oder in den sicheren Euro zurückkehren. Der Wechsel zwischen zum Euro kurslabilen Wäh-rungen ist steuerlich irrelevant.

Und das ist auch schon die gute Nachricht angesichts der aktuellen Verlustszenarien: Bei einem Spitzen-steuersatz von 50 % zahlt die Finanz bis zur Hälfte Ihrer Kursverluste mit, sobald diese auch tatsächlich realisiert werden. Im Falle von Kursgewinnen geht dies natürlich genau in die entgegengesetzte Rich-tung. Hier bleibt dann vice versa nach Steuern freilich auch nur die Hälfte der Gewinne übrig. Im privaten Bereich ist dies ganz anders.

Privatkredite sind nur bei vermeintlicher Spekulation steuerrelevantBei privaten Schulden in fremder Währung führt ein-zig und allein eine Rückwechslung in Euro innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) nach Einstieg in die fremde Währung zu einem steuerlichen Tatbestand. Der Gesetzgeber spricht hier von einem Spekulati-onsgeschäft, welches auch im Privatbereich steuerlich erfasst wird. Bei einem Kursgewinn ist dies ja kein Problem und kann zudem ganz einfach vermieden werden, indem man die Spekulationsfrist ganz ein-fach aussitzt. Das ist freilich nur so lange ein guter

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Tipp, als inzwischen nicht ein Kursverlust eintritt. Führt das Ganze zu einem Kursverlust, was der-zeit eher an der Tagesordnung steht, so kann dieser Verlust leider nur dann verwertet werden, wenn aus einem anderen Spekulationsgeschäft ein Kursgewinn gegenüber steht. Das ist nämlich die fragwürdige Eigenheit dieser Spekulationsbesteuerung. In den meisten Fällen blei-ben Sie daher mit Kursverlusten aus privaten Fremd-währungstransaktionen völlig allein. Eine grund-sätzliche steuerliche Absetzbarkeit von realisierten Kursverlusten ist de facto nicht gegeben. Nicht einmal Kursverluste aus tatsächlich erfolgten Tilgungen fi n-den steuerliche Berücksichtigung. Genauso verhält es sich auch mit Krediten für Vermietungsobjekte.

Bei Mieteinkünften sind Kursergebnisse steuerlich irrelevantHandelt es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung, so werden Kredite für Immobilien zur Vermietung gleich behandelt wie Privatkredite. Dies ist deshalb so, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den so genannten außerbetrieblichen Einkünften zugeordnet werden. Damit gelten hier dieselben Re-geln wie bei Privatkrediten. Kursverluste fallen daher durch den Rost und können von den Mieteinkünften nicht steuerlich in Abzug gebracht werden.

Tipps und Faustregeln im Umgang mit Krediten • Handlungsbedarf bei endfälligen Krediten mit bal-

diger Fälligkeit: Sowohl bei betrieblichen als auch bei privaten Schulden sollte rechtzeitig darüber nachgedacht werden, ob man den Kredit zum der-zeitigen Kurs tatsächlich zurückzahlen möchte. Bei Aussicht auf einen künftig günstigeren Kurs kann eine Prolongation weiterhelfen. Dies gilt vor allem im privaten Bereich, da hier die Kursverluste in der Regel ja nicht einmal steuerlich verwertet werden können. Mit dem Wegfall der Kreditsteuer sind seit 2011 die Kosten einer solchen Kreditverlängerung auch deutlich geringer geworden.

• Haben Sie das Bedürfnis, vorzeitig Schulden zu-rückzuzahlen und führt dies zu Kursverlusten, so sollten Sie das vorrangig mit Betriebskrediten tun. Können Sie dabei hingegen Kursgewinne einfah-ren, so empfi ehlt es sich, dies zuerst mit privaten Schulden zu tun.

• Schaff en Sie sich Dispositionsfreiheit über Bares für die Zukunft! Nicht selten kommt es vor, dass man bereits kurze Zeit nach einer „Tilgungsfl eiß-aufgabe“ wieder Finanzierungsbedarf hat. Vor allem, wenn in naher Zukunft private Investitionen anstehen, kann es sich mehrfach bezahlt machen, die Kreditlinien im betrieblichen Bereich vollstän-dig auszunutzen, denn: 1. Zinsen aus betrieblichen Schulden können steuer-

lich geltend gemacht werden, während Zinsen für Privatkredite in voller Höhe selbst zu tragen sind.

2. Entsteht nach der Tilgungsfl eißaufgabe erneut Finanzierungsbedarf, so fallen wiederum trotz der Abschaff ung der Kreditsteuer weiterhin Geldbeschaff ungskosten an. Das Bereitstel-lungsentgelt und die Bearbeitungsgebühren gibt es nämlich nach wie vor.

3. Neuerliche Bankgespräche für neue Kredite fal-len bei der Nutzung bestehender Kreditlinien weg. Damit sparen Sie Zeit und Mühe und ge-winnen an Flexibilität und Freiheit. Dies kann umso mehr ein Vorteil sein, wenn für bestehende Kreditlinien seinerzeit hervorragende Konditi-onen ausgehandelt werden konnten, an die man heute eventuell gar nicht mehr herankommen würde. Basel III wird nämlich zu noch höheren Kosten führen, als wir das schon nach Basel I + II zu spüren bekommen haben.

4. Im Falle eines Gewinnszenarios: Die bei der Til-gung betrieblicher Kredite realisierten Gewinne müssten sofort versteuert werden. D.h. Sie ver-lieren nicht nur Liquidität auf Grund der Rück-zahlung, sondern zudem durch die Steuerpfl icht der realisierten Kursgewinne. Ein Aufschub der Tilgung bedeutet damit auch einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil aus der Steuerersparnis.

ResümeeVorausschauendes Denken ist gefragt. Insbesondere wenn in Zukunft mit neuerlichem Finanzierungs-bedarf zu rechnen ist, kann es sich bezahlt machen, sich nicht von Kursschwankungen verrückt machen zu lassen und nicht voreilig zu tilgen.

Für Betriebskredite gilt das umso mehr, als Liquidi-tätsreserven in den privaten Bereich gelenkt werden sollen und können. Im betrieblichen Bereich haben realisierte Kursgewinne und -verluste nach der aktu-ellen Rechtslage immer Steuerrelevanz. Damit kön-nen hier Kursverluste bis zur Hälfte durch die daraus resultierende Steuerersparnis wieder hereingeholt werden.

Im Privatbereich führen lediglich Kursgewinne aus der Rückwechslung von einer Fremdwährung in den sicheren Euro innerhalb der 1-Jahres-Spekulations-frist zur Steuerpfl icht. Private Darlehenstilgungen führen bei Kursgewinnen zu nicht steuerpfl ichtigen Einkünften, womit Kursverluste im privaten Bereich völlig durch den Rost fallen.

Da Vermietungseinkünfte von der Finanz als außer-betriebliche Einkünfte qualifi ziert werden, sind auch Kredite für Vermietungsobjekte mit Privatkrediten gleichgestellt, womit Kursverluste im Rahmen von Mieteinkünften nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Die gute Nachricht: Sollte es wieder einmal Kursge-winne aus Fremdwährungskrediten geben, so können diese bei Privatkrediten oder im reinen Vermietungs-geschäft vollkommen steuerfrei lukriert werden (Aus-nahme: Spekulationstatbestand – siehe oben). .

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steuer.berater

Text: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Raimund Eller und STB Mag. Eva MessenlechnerFoto: Foto Hofer

50 eco.nova

Bei den ersten 6 Checks geht es um Maßnahmen

zu einer gezielten Gewinnregulierung und Steu-

erplanung bei hoher Gewinnerwartung. Dazu

legen wir Ihnen auch nochmals die September-

Ausgabe dieses Jahres besonders ans Herz. Dort

fi nden Sie alles zu der klassischen Disziplin der

legalen Steuerregulierung, und zwar nicht nur bei

hoher, sondern insbesondere auch bei niedriger

Gewinnerwartung.

Hier nun aber zusammengefasst die letzten 24

Steuerchecks vor Weihnachten. Vor Weihnachten

deshalb, da das eine oder andere allzu knapp vor

dem Jahresende womöglich nicht mehr umsetz-

bar ist. Wir empfehlen daher nicht nur mit den

Weihnachtsvorbereitungen, sondern auch mit der

Steuerplanung möglichst noch vor dem Heiligen

Abend fertig zu werden.

Check 1Anschaff ung von Wertpapieren zur Geltendma-

chung des Gewinnfreibetrages von 13 %, soweit

nicht ausreichende Investitionen vorliegen (Nä-

heres siehe September-Ausgabe).

Check 2ACHTUNG! GILT NUR FÜR EINNAH-

MEN-AUSGABEN-RECHNER:

Anschaff ung und Bezahlung von Warenvorräten

und Verbrauchsmaterial und sofort absetzbaren

Wirtschaftsgütern (bis 400 € pro Stück). Wirk-

sam sind auch Vorauszahlungen für noch gar

nicht gelieferte Waren, Warendepots oder auch

für künftige Leistungen. Jedenfalls aber bei guter

Gewinnerwartung off ene Rechnungen vor dem

1.1.2012 bezahlen!

Check 3Durchführung von Reparaturen und Instandhal-

tungen sowie Beschaff ung von Ersatzteilen.

Check 4ACHTUNG! GILT NUR FÜR EINNAHMEN-

AUSGABEN-RECHNER:

Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2012. Ver-

sendung von Rechnungen eindämmen und wenn

möglich erst knapp vor Jahresende wieder hoch-

fahren, sodass die Zahlungseingänge erst nach dem

31.12.2011 erfolgen können.

Check 5Investitionen vorziehen: Für Investitionen im ersten

Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr

steuerlich geltend gemacht werden. Anschaff ungen

nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresab-

schreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die

Inbetriebnahme erst am 31.12. des Jahres erfolgt.

Tipp: Das Vorziehen von für Anfang 2012 geplanten

Investitionen spätestens in den Dezember 2011 kann

daher Steuervorteile bringen. Zudem kann das Wirt-

schaftsgut (Ausnahme: PKW, gebrauchte oder im-

materielle Wirtschaftsgüter) dann auch noch für den

13%igen Gewinnfreibetrag (siehe Check 1 sowie Sep-

tember-Ausgabe 2011) herangezogen werden.

Check 6Veranlagungsfreibetrag nützen: Steuerzahler, die aus-

schließlich über Einkünfte aus unselbständiger Tätig-

keit verfügen, können pro Jahr bis zu 730 € außerhalb

eines Dienstverhältnisses dazuverdienen, ohne dies

in ihrer Steuererklärung angeben zu müssen. Haben

solche Personen für Ihr Unternehmen Leistungen

erbracht, so können Sie die Rechnungen noch heuer

begleichen, ohne dass es für den Empfänger zu einer

Steuerbelastung kommt.

Check 7Weihnachtsfeier: Für Betriebsveranstaltungen stehen

pro Mitarbeiter jährlich 365 € steuerfrei zu. Der Dienst-

geber darf den Aufwand in voller Höhe absetzen.

Machen Sie mit der folgenden Checkliste Ihren persönlichen Steuercheck 2011.

Steuersparcheckliste vor Jahresende

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Check 13„Topfsonderausgaben“ aus dem richtigen Topf neh-

men: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen,

Wohnraumschaff ung und -sanierung, junge Aktien

und Genussscheine können, wenn auch sehr ein-

geschränkt, steuerlich verwertet werden. Ab einem

Einkommen von 36.400 € vermindert sich der ab-

setzbare Betrag kontinuierlich, bis bei 60.000 € da-

von nichts mehr übrig bleibt. Tipp: Sonderausgaben

soll jener Partner tragen, der das geringere Einkom-

men erzielt!

Check 14Kirchenbeitrag eventuell noch einzahlen. An Kir-

chenbeiträgen können bis zu 200 € p.a. von der Steuer

abgesetzt werden, insofern dieser Betrag auch tat-

sächlich einbezahlt wurde.

Tipp für 2011: Im Jahr 2012 steigt der steuerlich ab-

setzbare Betrag auf 400 € p.a. Liegt Ihr Beitrag also

zwischen 200 € und 400 €, so lohnt es sich, im Jahr

2011 nur 200 € einzuzahlen und den Rest erst 2012.

Check 15Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahren

können unter bestimmten Voraussetzungen abge-

setzt werden. Bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr kön-

nen hier Eingang in die Steuererklärung fi nden. Die

Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit besteht

bereits seit dem Veranlagungsjahr 2009. Heuer hat

es aber eine entscheidende Ausweitung gegeben.

Nach dieser neuen Einstufung sind nun neben den

Kosten für die Kinderbetreuung selbst auch die

Kosten für Verpfl egung und Bastelgeld absetzbar.

Weiters können nun auch für die Ferienbetreuung

(Ferienlager) sämtliche Kosten, also auch für Ver-

pfl egung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,

Fahrtkosten und dergleichen berücksichtigt wer-

den. Es sind zudem sämtliche einschlägigen Kurse

und Aktivitäten, gleichgültig, ob dabei die Vermitt-

lung von Wissen und Kenntnissen oder sportliche

Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computer-

kurse, Musikunterricht, Nachhilfe, Sporttraining

etc.), steuerlich abzugsfähig. Bisher galten all diese

Aktivitäten nicht als absetzbare Kinderbetreuung.

Auch waren Nebenkosten wie Mittagstisch, Ba-

stelgeld und Ähnliches von den Betreuungskosten

auszuscheiden. Weiter aufrecht bleibt aber die Not-

wendigkeit, dass es sich bei der betreuenden Person

um eine pädagogisch qualifi zierte Person handeln

muss, sowie auch die Einhaltung der Formalerfor-

dernisse. Sorgen Sie daher rechtzeitig für die gefor-

derten Nachweise durch einen Zahlungsbeleg mit

folgenden Angaben:

• Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes

• Zeitraum der Kinderbetreuung

• Namen und Anschrift der Kinderbetreuungs-

einrichtung bzw. Name, Anschrift und

Sozialversicherungsnummer der

pädagogisch qualifi zierten Person

• Bewilligung zur Führung der Einrichtung

bei privaten Einrichtungen

eco.nova 51

KOPRODUKTION der EMF TEAM TIROL STEUERBERATER GMBH und den ÄRZTESPEZIALISTEN vom TEAM JÜNGER:STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller, v. l.

Check 8Weihnachtsgeschenke: Jeder Mitarbeiter darf pro

Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 € von seinem

Dienstgeber steuerfrei entgegennehmen. Auch dieser

Aufwand schlägt sich bei Ihnen steuerwirksam zu

Buche. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung:

Gutscheine.

Check 9Die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssiche-

rung der Mitarbeiter (Er- und Ablebensversiche-

rungen, Pensionskassenbeiträge) ist bis zu 300 € pro

Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieb-

lich absetzbar. Es ist der Gleichheitsgrundsatz einzu-

halten, d.h. eine entsprechende Zusage kann nur allen

zusammen oder nach bestimmten Kriterien festge-

legten Mitarbeitergruppen angeboten werden.

Check 10Spenden: Auf der Homepage des Bundesministe-

riums für Finanzen (www.bmf.gv.at) f inden Sie

eine Auf listung steuerlich absetzbarer Spenden.

Begünstigte Spendenempfänger sind neben be-

stimmten Einrichtungen wie Universitäten, Mu-

seen etc. auch eine Reihe humanitärer Organisa-

tionen. Im nächsten Jahr wird die Begünstigung

auch für Umwelt-, Natur- und Artenschutzorga-

nisationen sowie für die freiwilligen Feuerwehren,

die Landesfeuerwehrverbände und auch für Tier-

heime gelten.

Tipp: Wollen Sie also Ihre Unterstützung lieber

diesen neu in die Spendenbegünstigung aufge-

nommenen Bereichen zukommen lassen, so lohnt

es sich, steuerlich damit bis zum Jahreswechsel zu

warten.

Check 11GSVG-Befreiung: Kleinunternehmer mit einem Um-

satz von maximal 30.000 € und einem Gewinn von

höchstens 4.488,24 € können einen Antrag auf Be-

freiung von der Versicherungspfl icht bei der Gewerb-

lichen Sozialversicherung stellen. Voraussetzung ist,

dass in den letzten 5 Jahren bisher maximal für 12

Monate eine Versicherungspfl icht gegeben war. Die-

ser Antrag kann für das heurige Jahr spätestens bis

31.12.2011 gestellt werden.

Check 12Der Nachkauf von Versicherungszeiten kann im Ge-

gensatz zu den im nächsten Check beschriebenen

Topfsonderausgaben betragsmäßig unbeschränkt als

Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Möglich

ist dies für den Nachkauf von Versicherungszeiten

in der gesetzlichen Pensionsversicherung und ver-

gleichbaren Beiträgen an Versorgungs- und Unter-

stützungseinrichtungen der Kammern der selbstän-

dig Erwerbstätigen, also auch der Wohlfahrtsfonds

der Ärztekammern. Der Nachkauf von Schul- und

Studienzeiten ist für bis zu 9 Jahre möglich. Vor der

endgültigen Umsetzung sollten dann jedenfalls noch

entsprechende Rentabilitätsüberlegungen angestellt

werden.

eco.w

irtsc

haft

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52 eco.nova

Check 16Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung für Mit-

arbeiter: Sie können bis Jahresende auch für Ihre Mit-

arbeiter Kosten für die Kinderbetreuung überneh-

men. Die Höhe des für den Mitarbeiter steuerfreien

und für Sie voll absetzbaren Zuschusses beträgt pro

Kind jährlich maximal 500 € und ist direkt an die Be-

treuungseinrichtung bzw. an die Betreuungsperson zu

überweisen. Achtung, Gleichbehandlungsgrundsatz

beachten > siehe dazu auch „Check 9“! Zudem muss

diese Auszahlung am Lohnkonto des betreff enden

Mitarbeiters stehen. Tipp: Rechtzeitige Meldung an

Ihre Lohnverrechnung.

Check 17Auch für eine auswärtige Berufsausbildung von Kin-

dern gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen

pauschalen Absetzposten von bis zu 1.320 € pro Jahr.

Bitte sorgen Sie auch hier rechtzeitig für entspre-

chende Nachweise (Inskriptionsbestätigung, Schul-

besuchsbestätigung, Heimbestätigung etc.).

Check 18Gewinne aus Verkäufen von privaten Immobilien in-

nerhalb von 10 Jahren nach entgeltlicher Anschaff ung

werden der sogenannten „Spekulationssteuer“ unter-

zogen. Durch entsprechendes Timing können hier

Steuern oftmals leicht vermieden werden.

Check 19Verlustbeteiligungen: Durch Erwerb einer Beteili-

gung an einem verlustbringenden Unternehmen oder

einer Liegenschaftsvermietung können die Verluste

steuerlich abgesetzt werden. Achtung, die Finanz ak-

zeptiert aber längst nicht alles!

Tipp: Suchen Sie sich ein Projekt nach Ihrem Ge-

schmack aus und lassen Sie es vor Unterfertigung auf

steuerliche Verwertbarkeit prüfen. Bedenken Sie bitte

auch, dass es sich hier um Veranlagungen mit erheb-

lichem Risiko handeln kann!

Check 20Kilometerstand: Bitte notieren Sie am 31.12.2011

wieder den Kilometerstand Ihres Autos. Dies kann

für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich sein.

Zudem kann damit auch für den Fall einer späteren

Steuerprüfung eine nachhaltige Prophylaxe für Sie

erfolgen.

Check 21Reisekostenabrechnungen: Bitte verwenden Sie dazu

entsprechende Checklisten. So können Sie sicher-

stellen, dass Ihnen auch wirklich nichts durch die

Lappen geht. Auch Kollegenbesuche zum Erfah-

rungsaustausch, Besorgungsfahrten, Vorstellungsge-

spräche oder Ähnliches sind berufl ich bzw. betrieb-

lich veranlasste Reisen. Checken Sie, ob Sie hier auch

wirklich keine Fahrt vergessen haben. Ähnlich wie

bei den Kinderbetreuungskosten (siehe Check 15)

hat es 2011 auch hier Lockerungen gegeben. Nach

einem heuer ergangenen Judikat des Verwaltungsge-

richtshofes ist in bestimmten Konstellationen auch

eine teilweise private Mitveranlassung nun kein un-

bedingtes Knock-out-Kriterium mehr.

Tipp: Um bei so genannten Mischreisen (z. B. einer

berufl ichen Reise wird ein Privaturlaub angehängt

oder umgekehrt) den betrieblichen Teil steuerlich

unterzubekommen, sollte die vorrangige berufl iche

Veranlassung sowie das Vorliegen getrennter Rei-

seabschnitte unbedingt dokumentiert und belegt

werden.

Check 22Bausparen: Dezember-Einzahlungen (maximal jähr-

lich 1.200 €) ermöglichen Prämiengutschriften noch

für das ganze Jahr 2011.

Ähnliches gilt auch für die staatlich geförderte Zu-

kunftsvorsorge. Wer hier heuer noch 2.313,36 €

inves tieren möchte, bekommt die Höchstprämie für

2011 in Höhe von 8,5 %.

Check 23Energieabgabenrückvergütung: Für energieintensive

Betriebe lohnt es sich, einen Antrag auf Energieab-

gabenrückvergütung zu stellen. Das kann Jahr für

Jahr einige Tausend Euros bringen. Dafür haben Sie

5 Jahre Zeit. Das heißt, für das Jahr 2006 läuft die

Frist mit 31.12.2011 ab. Seit heuer kommen nur mehr

Produktionsbetriebe in den Genuss der Rückvergü-

tung. Damit fallen z.B. Hotels künftig durch den

Rost. Holen Sie sich daher wenigstens die Ihnen bis

dato zustehenden Energieabgaben zurück.

Tipp: Nehmen Sie dies am besten zum Anlass, noch

heuer alles zurück bis ins Jahr 2006 auf einmal zu lu-

krieren – falls Sie es nicht ohnehin schon getan haben.

Zumal die Berechnungen etwas aufwendig sind, spart

es Zeit und Geld, gleich mehrere Jahre auf einmal zu

machen, da man sich dann nicht Jahr für Jahr erneut

hineindenken muss.

Check 24Aufbewahrungspfl icht: Am 31.12.2011 endet die

7-jährige Aufbewahrungspfl icht für die Unterlagen

des Jahres 2004. Das heißt, beim Weihnachtsputz

können Sie jedenfalls aus steuerlicher Sicht alle Un-

terlagen aus 2003 und Vorjahren entsorgen. Gleich

nach Silvester können Sie dann auch mit den 2004er

Belegen ein Feuerwerk machen. Achtung! Ausnah-

me: Für Unterlagen zu Immobilien gilt eine 12-jäh-

rige Behaltefrist. In bestimmten Fällen (nichtunter-

nehmerische Grundstücksteile mit Vorsteuerabzug)

verlängert sich diese Frist sogar auf 22 Jahre. Zudem

müssen Unterlagen für ein anhängiges behördliches

oder gerichtliches Verfahren jedenfalls auch weiter-

hin aufbewahrt werden.

Darüber hinaus sollten freilich jedoch wichtige Ge-

schäftsunterlagen, wie z.B. Kauf-, Miet- und Lea-

singverträge mit aktueller Gültigkeit, Lohn- und

Gehaltsverrechnungsunterlagen etc., aufbewahrt

werden.

unterlagen etc., aufbewahrt