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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) FASSUNG VOM 15. 11. 2006 Inhaltsübersicht Seite § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Begriffsdefinitionen 2 § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung 2 § 4 Beginn und Ende der Beherbergung 2 § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 2 § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 3 § 7 Rechte des Vertragspartners 3 § 8 Pflichten des Vertragspartners 3 § 9 Rechte des Beherbergers 3 § 10 Pflichten des Beherbergers 3 § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen 3 § 12 Haftungsbeschränkungen 4 § 13 Tierhaltung 4 § 14 Verlängerung der Beherbergung 4 § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung 4 § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag 5 § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 5 § 18 Sonstiges 5 SEE – ISCHGL Clubdorf Hotelbetriebs GmbH: Hotel Tirolerhof, Hotel Astoria, Appartements. Gries 113, A-6553 See, T.: +43 (0)5441 / 82 33 F.: +43 (0)5441 / 83 39, E-Mail: [email protected], www.clubdorf.at, www.ischglhotels.at und www.facebook.com/ischglhotels Bankverbindung Sparkasse Ischgl: BLZ: 205 02, KTN: 0 500 002 654, Ausland: IBAN: AT972050200500002654, BIC: SPIMAT21 Seite 1 von 5

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006)

Fassung vom 15. 11. 2006

Inhaltsübersicht seite

§ 1 geltungsbereich 2

§ 2 Begriffsdefinitionen 2

§ 3 vertragsabschluss – anzahlung 2

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung 2

§ 5 RücktrittvomBeherbergungsvertrag–Stornogebühr 2

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 3

§ 7 Rechte des vertragspartners 3

§ 8 PflichtendesVertragspartners 3

§ 9 Rechte des Beherbergers 3

§10 PflichtendesBeherbergers 3

§ 11 Haftung des Beherbergers für schäden an eingebrachten sachen 3

§ 12 Haftungsbeschränkungen 4

§ 13 Tierhaltung 4

§ 14 verlängerung der Beherbergung 4

§15 BeendigungdesBeherbergungsvertrages–VorzeitigeAuflösung 4

§16 ErkrankungoderToddesGastesimBeherbergungsvertrag 5

§17 Erfüllungsort,GerichtsstandundRechtswahl 5

§18 Sonstiges 5

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§ 1 geltungsbereich

1.1DieseAllgemeinenGeschäftsbedingungenfürdieHotel- lerie(imFolgenden„AGBH2006“)ersetzendiebisherigenÖHVBinderFassungvom23.September1981.

1.2DieAGBH2006schließenSondervereinbarungennichtaus.DieAGBH2006sindgegenüberimEinzelnengetroffe-nen vereinbarungen subsidiär.

§2Begriffsdefinitionen

2.1Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Isteinenatürlicheoder juristischePerson,die gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: IsteinenatürlichePerson,dieBeherbergung inAn-spruchnimmt.DerGast ist inder Regel zugleichVertrags-partner.AlsGastgeltenauchjenePersonen,diemitdemVer-tragspartneranreisen(z.B.Familienmitglieder,Freundeetc.).

„Vertragspartner“:IsteinenatürlicheoderjuristischePersondesIn-oderAuslandes,diealsGastoderfüreinenGasteinen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind imSinnedesKonsumentenschutzgesetzes1979 idgF zu ver-stehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischendemBeherber-gerunddemVertragspartnerabgeschlosseneVertrag,des-senInhaltinderFolgenähergeregeltwird.

§ 3 vertragsabschluss – anzahlung

3.1DerBeherbergungsvertragkommtdurchdieAnnahmeder Bestellung des vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegan-gen,wenndiePartei,fürdiesiebestimmtsind,dieseuntergewöhnlichenUmständenabrufenkann,undderZugangzu den bekannt gegebenen geschäftszeiten des Beherber-gerserfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungs-vertragunterderBedingungabzuschließen,dassderVer-tragspartnereineAnzahlungleistet. IndiesemFall istderBeherbergerverpflichtet,vorderAnnahmederschriftlichenodermündlichenBestellungdesVertragspartners,denVer-tragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.ErklärtsichderVertragspartnermitderAnzahlung(schrift-lichodermündlich) einverstanden, kommtderBeherber-gungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärungüber die Bezahlung der anzahlung des vertragspartners beimBeherbergerzustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlungspätestens7Tage (einlangend) vorderBeherbergungzubezahlen.DieKosten fürdieGeldtransaktion (z.B.Über-weisungsspesen)trägtderVertragspartner.FürKredit-undDebitkartengeltendiejeweiligenBedingungenderKarten-unternehmen.

3.4 Die anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1DerVertragspartnerhatdasRecht, soderBeherbergerkeineandereBezugszeitanbietet,diegemietetenRäumeab16:00UhrdesvereinbartenTages(„Ankunftstag“)zubeziehen.

4.2Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in An-spruchgenommen,sozähltdievorhergegangeneNachtalsersteÜbernachtung.

4.3Die gemieteten Räume sinddurchdenVertragspartneram Tag der Abreise bis 12:00Uhr freizumachen.Der Be-herbergeristberechtigt,einenweiterenTaginRechnungzustellen,wenndiegemietetenRäumenichtfristgerechtfreige-machtsind.

§5RücktrittvomBeherbergungsvertrag–Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1SiehtderBeherbergungsvertrageineAnzahlungvorundwurdedieAnzahlungvomVertragspartnernicht fristgerechtgeleistet,kannderBeherbergerohneNachfrist vomBeher-bergungsvertrag zurücktreten.

5.2FallsderGastbis18:00UhrdesvereinbartenAnkunftsta-gesnichterscheint,bestehtkeineBeherbergungspflicht,esseidenn,dasseinspätererAnkunftszeitpunktvereinbartwurde.

5.3HatderVertragspartnereineAnzahlung(siehe3.3)ge-leistet,sobleibendagegendieRäumlichkeitenbisspätestens12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgendenTag reserviert. BeiVorauszahlung vonmehrals vier Tagen,endetdieBeherbergungspflichtab18:00UhrdesviertenTa-ges,wobeiderAnkunftstagalsersterTaggerechnetwird,esseidenn,derGastgibteinenspäterenAnkunftstagbekannt.

5.4Bisspätestens3MonatevordemvereinbartenAnkunfts-tag des vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durchdenBeherberger,aussachlichgerechtfertigtenGrün-den,esseidenn,eswurdeetwasanderesvereinbart,durcheinseitigeErklärungaufgelöstwerden.

RücktrittdurchdenVertragspartner–Stornogebühr

5.5Bisspätestens3MonatevordemvereinbartenAnkunfts-tagdesGasteskannderBeherbergungsvertragohneEntrich-tung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durchdenVertragspartneraufgelöstwerden.

5.6Außerhalbdes im§5.5. festgelegtenZeitraums ist einRücktritt durch einseitige Erklärung des vertragspartners nur unterEntrichtungfolgenderStornogebührenmöglich:n bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% vom gesamtenArrangementpreis;n bis 1Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamtenArrangementpreis;ninderletztenWochevordemAnkunftstag90%vomge-samtenArrangementpreis.

bis3Monate3Monatebis1Monat

1Monatbis1Woche

In der letzten Woche

keineStorno-gebühren

40% 70% 90%

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Behinderungen der anreise

5.7KannderVertragspartneramTagderAnreisenicht imBeherbergungsbetrieberscheinen,weildurchunvorherseh-bareaußergewöhnlicheUmstände(z.B.extremerSchnee-fall,Hochwasseretc.)sämtlicheAnreisemöglichkeitenun-möglichsind,istderVertragspartnernichtverpflichtet,dasvereinbarte Entgelt für die Tage der anreise zu bezahlen.

5.8DieEntgeltzahlungspflichtfürdengebuchtenAufenthaltlebtabAnreisemöglichkeitwiederauf,wenndieAnreisein-nerhalbvondreiTagenwiedermöglichwird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. denGästeneineadäquateErsatzunterkunft(gleicherQualität)zurVerfügungstellen,wenndiesdemVertragspartnerzumutbarist,besonderswenndieAbweichunggeringfügigundsach-lich gerechtfertigt ist.

6.2EinesachlicheRechtfertigungistbeispielsweisedanngegeben,wennderRaum(dieRäume)unbenutzbarge-worden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufent-halt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstigewichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3AllfälligeMehraufwendungenfürdasErsatzquartierge-henaufKostendesBeherbergers.

§ 7 Rechte des vertragspartners

7.1 Durch den abschluss eines Beherbergungsvertrages er-wirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Ge-brauchdergemietetenRäume,derEinrichtungendesBeher-bergungsbetriebes,dieüblicherWeiseundohnebesondereBedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind,und auf die übliche Bedienung. Der vertragspartner hat sei-neRechtegemäßallfälligenHotel-und/oderGästerichtlinien(Hausordnung)auszuüben.

§8PflichtendesVertragspartners

8.1DerVertragspartneristverpflichtet,spätestenszumZeit-punktderAbreisedasvereinbarteEntgeltzuzüglichetwaigerMehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinan-spruchnahmedurchihnund/oderdieihnbegleitendenGäs-ten entstanden sind zuzüglich gesetzlicherUmsatzsteuer zubezahlen.

8.2DerBeherberger istnichtverpflichtet,Fremdwährungenzu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährun-gen,werdendiese nach Tunlichkeit zumTageskurs in Zah-lung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungenoder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt derVertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten,etwaErkundigungenbeiKreditkartenunternehmungen,Tele-grammeusw.

8.3DerVertragspartnerhaftetdemBeherbergergegenüberfürjedenSchaden,deneroderderGastodersonstigePerso-nen,diemitWissenoderWillendesVertragspartnersLeistun-gendesBeherbergersentgegennehmen,verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des be-dungenenEntgeltsoder isterdamit imRückstand, so stehtdemBeherbergerdasgesetzlicheZurückbehaltungsrechtgemäߧ970cABGBsowiedasgesetzlichePfandrechtgem §1101ABGBanden vomVertragspartner bzw. dem vomGasteingebrachtenSachenzu.DiesesZurückbehaltungs-oderPfandrechtstehtdemBeherbergerweiterszurSicherungseinerForderungausdemBeherbergungsvertrag,insbeson-derefürVerpflegung,sonstigerAuslagen,diefürdenVer-tragspartnergemachtwurdenundfürallfälligeErsatzansprü-chejeglicherArtzu.

9.2WirddasService imZimmerdesVertragspartnersoderzuaußergewöhnlichenTageszeiten(nach20:00Uhrundvor6:00Uhr)verlangt,soistderBeherbergerberechtigt,dafüreinSonderentgeltzuverlangen.DiesesSonderentgelt ist je-dochaufderZimmerpreistafelauszuzeichnen.DerBeherber-gerkanndieseLeistungenausbetrieblichenGründenauchablehnen.

9.3DemBeherbergerstehtdasRechtauf jederzeitigeAb-rechnungbzw.ZwischenabrechungseinerLeistungzu.

§10PflichtendesBeherbergers

10.1DerBeherberger istverpflichtet,dievereinbartenLeis-tungen ineinemseinemStandardentsprechendenUmfangzu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beher-bergers,dienichtimBeherbergungsentgeltinbegriffensind,sindbeispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert inRechnung gestellt werdenkönnen,wiedieBereitstellungvonSalons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Gara-gierungusw.;

b) fürdieBereitstellungvonZusatz-bzw.KinderbettenwirdeinermäßigterPreisberechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für schäden an eingebrach-ten sachen

11.1DerBeherbergerhaftetgemäߧ§970ffABGBfürdievom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftungdes Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die SachendemBeherbergeroderdenvomBeherbergerbefugtenLeu-tenübergebenoderaneinenvondiesenangewiesenenoderhiezubestimmtenOrtgebrachtwordensind.SoferndemBe-herbergerderBeweisnichtgelingt,haftetderBeherbergerfürseineigenesVerschuldenoderdasVerschuldenseinerLeutesowiederaus-undeingehendePersonen.DerBeherbergerhaftetgemäߧ970Abs1ABGBhöchstensbiszudemimBundesgesetzvom16.November1921überdieHaftungderGastwirteundandererUnternehmerinderjeweilsgeltendenFassung festgesetzten Betrag. Kommt der VertragspartneroderderGastderAufforderungdesBeherbergers,seineSa-chenaneinembesonderenAufbewahrungsortzuhinterlegennicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicherHaftungbefreit.DieHöheeinerallfälligenHaftungdesBe-herbergersistmaximalmitderHaftpflichtversicherungssum-me des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein VerschuldendesVertragspartnersoderGastesistzuberücksichtigen.

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11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.IstderVertragspartnereinUnternehmerwirddieHaftungauch fürgrobeFahrlässigkeitausgeschlossen. IndiesemFallträgtderVertragspartnerdieBeweislastfürdasVor-liegendesVerschuldens.FolgeschädenoderindirekteSchädensowieentgangeneGewinnewerdenkeinesfallsersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet derBeherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. DerBeherberger haftet für einen darüber hinausgehenden scha-dennurindemFall,dasserdieseSacheninKenntnisihrerBeschaffenheitzurAufbewahrungübernommenhatoder indemFall,dassderSchadenvonihmselbstodereinenseinerLeuteverschuldetwurde.DieHaftungsbeschränkunggemäß12.1und12.2giltsinngemäß.

11.4DieVerwahrungvonKostbarkeiten,GeldundWertpa-pieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich umwesentlichwertvollereGegenständehandelt, alsGäste desbetreffendenBeherbergungsbetriebesgewöhnlichinVerwah-rung geben.

11.5InjedemFallderübernommenenAufbewahrungistdieHaftungausgeschlossen,wennderVertragspartnerund/oderGastdeneingetretenenSchadenabKenntnisnichtunverzüg-lichdemBeherbergeranzeigt.ÜberdiessinddieseAnsprücheinnerhalbvondreiJahrenabKenntnisodermöglicherKennt-nisdurchdenVertragspartnerbzw.Gastgerichtlichgeltendzumachen;sonstistdasRechterloschen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1IstderVertragspartnereinKonsument,wirddieHaftungdes Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit AusnahmevonPersonenschäden,ausgeschlossen.

12.2IstderVertragspartnereinUnternehmer,wirddieHaf-tung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeitausgeschlossen.IndiesemFallträgtderVertragspartnerdieBeweislastfürdasVorliegendesVerschuldens.Folgeschäden,immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie ent-gangeneGewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzendeSchadenfindetinjedemFallseineGrenzeinderHöhedesvertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1TieredürfennurnachvorherigerZustimmungdesBe-herbergersundallenfallsgegeneinebesondereVergütungindenBeherbergungsbetriebgebrachtwerden.

13.2DerVertragspartner,dereinTiermitnimmt,istverpflich-tet,diesesTierwährendseinesAufenthaltesordnungsgemäßzu verwahrenbzw. zubeaufsichtigenoderdiesesauf seineKostendurchgeeigneteDritteverwahrenbzw.beaufsichtigenzu lassen.

13.3DerVertragspartnerbzw.Gast,dereinTiermitnimmt,hatübereineentsprechendeTier-Haftpflichtversicherungbzw.einePrivat-Haftpflichtversicherung,dieauchmöglichedurchTiereverursachteSchädendeckt,zuverfügen.DerNachweisderentsprechendenVersicherung istüberAufforderungdesBeherbergers zu erbringen.

13.4DerVertragspartnerbzw. seinVersichererhaftendemBeherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den scha-den,denmitgebrachteTiereanrichten.DerSchadenumfasst

insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers,die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons,Gesellschafts-, Restauranträumen undWellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 verlängerung der Beherbergung

14.1DerVertragspartnerhatkeinenAnspruchdarauf,dassseinAufenthaltverlängertwird.KündigtderVertragspartnerseinen Wunsch auf verlängerung des aufenthalts rechtzeitig an,sokannderBeherbergerderVerlängerungdesBeherber-gungsvertrageszustimmen.DenBeherbergertrifftdazukeineVerpflichtung.

14.2KannderVertragspartneramTagderAbreisedenBe-herbergungsbetriebnichtverlassen,weildurchunvorherseh-bareaußergewöhnlicheUmstände(z.B.extremerSchneefall,Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrtodernichtbenutzbarsind,sowirdderBeherbergungsvertragfür die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatischverlängert.EineReduktiondesEntgeltsfürdieseZeitistallen-fallsnurdannmöglich,wennderVertragspartnerdieange-botenenLeistungendesBeherbergungsbetriebesinfolgederaußergewöhnlichenWitterungsverhältnisse nicht zur Gänzenutzenkann.DerBeherbergeristberechtigt,mindestensje-nesEntgeltzubegehren,dasdemgewöhnlichverrechnetenPreisinderNebensaisonentspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – VorzeitigeAuflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeitabgeschlossen,soendetermitZeitablauf.

15.2ReistderVertragspartnervorzeitigab,soistderBeher-bergerberechtigt,dasvollevereinbarteEntgeltzuverlangen.DerBeherbergerwirdinAbzugbringen,wasersichinfolgederNichtinanspruchnahmeseinesLeistungsangebotserspartoder was er durch anderweitige Vermietung der bestelltenRäumeerhaltenhat.EineErsparnisliegtnurdannvor,wennderBeherbergungsbetriebimZeitpunktderNichtinanspruch-nahme der vomGast bestellten Räumlichkeiten vollständigausgelastet istunddieRäumlichkeitaufGrundderStornie-rungdesVertragspartnersanweitereGästevermietetwerdenkann.DieBeweislastderErsparnisträgtderVertragspartner.

15.3DurchdenTodeinesGastesendetderVertragmitdemBeherberger.

15.4WurdederBeherbergungsvertragaufunbestimmteZeitabgeschlossen,sokönnendieVertragsparteiendenVertrag,bis10:00UhrdesdrittenTagesvordembeabsichtigtenVer-tragsende,auflösen.

15.5DerBeherbergeristberechtigt,denBeherbergungsver-tragmitsofortigerWirkungauswichtigemGrundaufzulösen,insbesonderewennderVertragspartnerbzw.derGast

a)vondenRäumlichkeiteneinenerheblichnachteiligenGe-brauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößigesodersonstgrobungehörigesVerhaltendenübrigenGästen,demEigentümer,dessenLeuteoderdenimBeherbergungs-betriebwohnendenDrittengegenüberdasZusammenwoh-nenverleidetodersichgegenüberdiesenPersoneneinermitStrafebedrohtenHandlunggegendasEigentum,dieSittlich-keitoderdiekörperlicheSicherheitschuldigmacht;

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b)voneineransteckendenKrankheitodereineKrankheit,dieüberdieBeherbergungsdauerhinausgeht,befallenwirdodersonstpflegedürftigwird;

c)dievorgelegtenRechnungenbeiFälligkeitinnerhalbeinerzumutbargesetztenFrist(3Tage)nichtbezahlt.

15.6WenndieVertragserfüllungdurcheinalshöhereGe-waltzuwertendesEreignis(z.B.Elementarereignisse,Streik,Aussperrung,behördlicheVerfügungenetc.)unmöglichwird,kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeitohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern derVertragnichtbereitsnachdemGesetzalsaufgelöstgilt,oderderBeherbergervonseinerBeherbergungspflichtbefreit ist.EtwaigeAnsprücheaufSchadenersatzetc.desVertragspart-nerssindausgeschlossen.

§16ErkrankungoderToddesGastes

16.1ErkrankteinGastwährendseinesAufenthaltes imBe-herbergungsbetrieb, sowirdder Beherberger überWunschdesGastesfürärztlicheBetreuungsorgen.IstGefahrinVer-zug,wirdderBeherbergerdieärztlicheBetreuungauchohnebesonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbe-sonderedann,wenndiesnotwendigistundderGasthierzuselbstnichtinderLageist.

16.2SolangederGastnichtinderLageist,EntscheidungenzutreffenoderdieAngehörigendesGastesnichtkontaktiertwerdenkönnen,wirdderBeherbergeraufKostendesGastenfür ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sor-gemaßnahmenendet jedoch indemZeitpunkt, indemderGastEntscheidungentreffenkannoderdieAngehörigenvomKrankheitsfallbenachrichtigtwordensind.

16.3Der Beherberger hat gegenüber demVertragspartnerunddemGastoderbeiTodesfallgegenderenRechtsnachfol-gerinsbesonderefürfolgendeKostenErsatzansprüche:

a) offeneArztkosten, Kosten für Krankentransport,Medika-menteundHeilbehelfe,

b)notwendiggewordeneRaumdesinfektion,

c)unbrauchbargewordeneWäsche,BettwäscheundBettein-richtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründlicheReinigungalldieserGegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenstän-den,Teppichenusw.,soweitdieseimZusammenhangmitderErkrankungoderdenTodesfallverunreinigtoderbeschädigtwurden,

e)Zimmermiete,soweitdieRäumlichkeitvomGastinAnspruchgenommenwurde,zuzüglichallfälligerTagederUnverwend-barkeitderRäumewegenDesinfektion,Räumungo.ä.,

f)allfälligesonstigeSchäden,diedemBeherbergerentstehen.

§17Erfüllungsort,GerichtsstandundRechtswahl

17.1ErfüllungsortistderOrt,andemderBeherbergungsbe-trieb gelegen ist.

17.2DieserVertragunterliegtösterreichischemformellenundmateriellenRechtunterAusschlussderRegelndesInternatio-nalenPrivatrechts(insbIPRGundEVÜ)sowieUN-Kaufrecht.

17.3AusschließlicherGerichtsstandistimzweiseitigenUnter-nehmergeschäftderSitzdesBeherbergers,wobeiderBeher-bergerüberdiesberechtigt ist,seineRechteauchbei jedemanderemörtlichemundsachlichzuständigemGerichtgeltendzumachen.

17.4WurdederBeherbergungsvertragmiteinemVertrags-partner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz bzw. ge-wöhnlichenAufenthaltinÖsterreichhat,geschlossen,könnenKlagengegendenVerbraucherausschließlichamWohnsitz,amgewöhnlichenAufenthaltsortoderamBeschäftigungsortdesVerbraucherseingebrachtwerden.

17.5WurdederBeherbergungsvertragmiteinemVertragspart-ner,derVerbraucheristundseinenWohnsitzineinemMitglieds-staatderEuropäischenUnion(mitAusnahmeÖsterreichs), Is-land,NorwegenoderderSchweiz,hat,istdasfürdenWohnsitzdesVerbrauchersfürKlagengegendenVerbraucherörtlichundsachlich zuständige gericht ausschließlich zuständig.

§18Sonstiges

18.1SoferndieobigenBestimmungennichtsBesonderesvor-sehen,beginntderLaufeinerFristmitZustellungdesdieFristanordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welchedieFrist zuwahrenhat.BeiBerechnungeinerFrist,welchenachTagenbestimmtist,wirdderTagnichtmitgerechnet,inwelchenderZeitpunktoderdieEreignungfällt,nachdersichderAnfangderFristrichtensoll.NachWochenoderMonatenbestimmteFristenbeziehensichaufdenjenigenTagederWo-cheoderdesMonates,welcherdurchseineBenennungoderZahldemTageentspricht,vonwelchemdieFristzuzählenist.FehltdieserTagindemMonat,istderindiesemMonatletzteTagmaßgeblich.

18.2ErklärungenmüssendemjeweilsanderenVertragspart-neramletztenTagderFrist(24:00Uhr)zugegangensein.

18.3Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung desVertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.Der Vertragspartner ist nicht berechtigtmit eigenen Forde-rungengegenForderungendesBeherbergersaufzurechnen,es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder dieForderungdesVertragspartnersistgerichtlichfestgestelltodervomBeherbergeranerkannt.

18.4 ImFallevonRegelungslückengeltendieentsprechen-dengesetzlichenBestimmungen.

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