1. art der baulichen nutzung – zulässigkeit von nutzungen ... · normal null (nn), verbunden mit...
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3,0
OK 142,1
OK 141,2
OK 141,3
OK 141,4
OK 142,0
OK 142,4
OK 144,2
OK 144,3
OK 144,4
OK 144,5
OK 144,5
OK 147,7
OK 148,6
OK 149,5
OK 150,3
OK 150,6
OK 150,7
OK 150,5
OK 150,3
OK 150,1
OK 142,3
OK 142,5
OK 141,8
OK 141,1
OK 140,7
OK 140,3
OK 140,0
OK 139,6
OK 148,8
OK 147,0
OK 149,8
OK 150,1
OK 149,6
OK 149,0
OK 149,3
OK 148,5
OK 145,6
OK 146,9
OK 146,2
OK 144,5
OK 143,0
OK 148,0
OK 147,5
OK 146,8
OK 146,0
OK 145,5
OK 144,9
OK 143,8
OK 145,9
OK 145,4
OK 144,9
OK 144,4
OK 146,4
OK 141,7
OK 141,2
OK 147,6
Lüttge Höltken
Auf dem Elberg Deipenbecker Weg
Deipenbecker Weg
Elbergweg
Höltkenstraße
Höltkenstraße
Gartenweg
30
30
24
16
22a
22
14
9
12
86
7
53
4
1
2
32
34
48
44a
36
46
44
42
47
69
71
75
63
6554
61
59
10
52
50
55
57
53
4
8
12
67
40
41
431
2
23
5
37 31
83
81
79
86
168
183
246
217258
109
160
132
159
292
206
291
110
267
280
205
170
169
279
295
293
294
241
270
269240
790
272
273
274
296
297
278302
301
276
299
300
298
305
550
155
375
376
148
149
359
419420
304
146
147
361
303
145
362
364
363
219201
365
366
367
370
372
198
369
360
368
371
304
312
307
311
785
489
551
630631
219
261
220
218786
254
642
107
402413
303
Flur 7
Flur 7
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
Höltkenstraße
Flur 6
Flur 7
St/Ga
St/Ga
M2
M1
Private Grünfläche
M1
Öffentliche Grünfläche
140
374
86
245
147.58
146.68
148.49 148.70
145.92
147.51
149.56
149.30
149.65
149.52
148.76
149.16
149.95
149.73
149.65
150.00
150.05
149.38
148.90
139.54
141.52
141.60
141.20
140.74
141.66
142.70
142.56
142.39142.30
148.82
145.99
142.03
142.22
142.26 141.96
142.69
142.60 141.18
141.73
141.01
141.69
141.31
141.55
141.94
140.62
148.75
145.75
147.08
147.63
146.53
145.78
145.59
146.26
146.97
144.63144.04
146.93
147.55
146.30
141.58
145.91
140.75
140.89140.21
139.91
145.27
140.35
140.06
140.38
138.90
145.03144.74
144.57
143.95
3,0
OK 141,6
F+RF+R
F+R
WA 0,3o ED
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
WA 0,3o ED
WA 0,3o ED
WA 0,3o ED
WA 0,3o ED
WA 0,3o ED
TH 4,5FH 9,5SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
TH 6,5FH 9,5
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°PD 10-20°
SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
SD 25-45°ZD 15-25°PD 10-15°
ORG
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 6,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
TH 4,5FH 9,5
50 m0 20 30 4010
im Original: Planzeichnung Maßstab 1 : 500
Rechtsgrundlagen
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften
• des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. IS. 1722, 1731),
• der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
• der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhaltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S.1509, 1510),
• der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 f.), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564, 565),
• der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NW) inder Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294).
Blattschnitt im Original: 800 x 1.500 mm
Norbert PostHartmut WeltersArchitekten & Stadtplaner GmbH
Dortmund / Köln
Bearbeitung im Auftrag: -ENTWURF-
STADT WETTER (Ruhr) Ortsteil Wengern
Bebauungsplan Nr. 68»Auf dem Elberg«
Gemarkung WengernFlur 6 und 7
Planstand: 12.10.2015
Übersichtsplan
o
0,3z.B.
I. ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanZV)
1. Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 und 4 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet
2. Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 19 BauNVO)
Grundflächenzahl (GRZ)
Traufhöhe in Meter als Höchstmaß
Firsthöhe in Meter als Höchstmaß
3. Bauweise, Baugrenzen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 und 23 BauNVO)
offene Bauweise
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baugrenze
überbaubare / nicht überbaubare Grundstücksfläche
4. Öffentliche Verkehrsflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsberuhigter Bereich
Fuß- und Radweg
Öffentliche Parkfläche
5. Flächen für Versorgungsanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Versorgungsfläche
Zweckbestimmung Elektrizität (Trafostation)
6. Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Öffentliche Grünfläche
Private Grünfläche
Zweckbestimmung Grünanlage
Zweckbestimmung Ortsrandgrün
7. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Boden, Natur und Landschaft - Pflanzgebote
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entwicklungsmaßnahme (siehe Ziffer 7 der Textlichen Festsetzungen)
Anpflanzen eines Baumes (genaue Lage nach Objektplanung)
8. Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Höhenlage bei Festsetzungen (Höhenpunkt): Oberkante Gelände der überbaubaren Grundstücksfläche in Meter ü. Normal Null (NN), verbunden mit ± 0,5 m Toleranz (gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie § 23 BauNVO)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (gemäß § 9 Abs. 7 BauGB)
II. SONSTIGE ZEICHNERISCHEN FESTSETZUNGEN UND DARSTELLUNGEN
1. Gestalterische Festsetzungen (gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB)
Ausrichtung des Hauptfirstes von Wohngebäuden Satteldach, Dachneigung min. 25° bis max. 45° Zeltdach, Dachneigung min. 15° bis max. 25° Pultdach, Dachneigung min. 10° bis max. 20°
2. Zeichnerische Darstellungen (ohne Festsetzungscharakter)
vorgeschlagene neue Bebauung
vorgeschlagene Gliederung von Verkehrsflächen bzw. von privaten Grundstücksflächen
Abstandsmaße in Meter
vorgeschlagener Standort für öffentliche Parkplätze
Höhenpunkt - geplante Straßenhöhen in Meter ü. NN
3. Darstellungen des Bestandes (ohne Festsetzungscharakter)
Hauptgebäude mit Hausnummer
Nebengebäude / Garage
Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten
Flurstücksnummer
Höhenlinie mit Höhenangabe in Meter ü. NN
Böschung
WA
F+R
SD 25-45°
P
z.B.
12
375z.B.
St/Ga
III. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier:
• Wohngebäude,• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,• Anlagen für Verwaltungen,• Gartenbaubetriebe,• Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damitunzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 und 18 BauNVO)
2.1 Unterer Bezugspunkt für die HöhenfestsetzungenUnterer Bezugspunkt (BZP) für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhen baulicherAnlagen ist die festgesetzte Höhe der überbaubaren Grundstücksfläche (Geländeoberfläche)entlang der vorderen, erschließungsseitigen Baugrenze, gemessen senkrecht zur Mitte dererschließungsseitigen Gebäudeseite. Die Ermittlung der maßgeblichen Höhenlage erfolgtmathematisch durch lineare Interpolation zwischen den beiden nächstgelegenenfestgesetzten Höhenpunkten. Maßgeblich ist die innerhalb des Toleranzbereiches jeweilsausgeführte bzw. geplante Geländehöhe.
2.2 ErdgeschossfußbodenhöheDie Höhe des Erdgeschossfußbodens baulicher Anlagen muss oberhalb des jeweiligenBezugspunktes (BZP) liegen, darf jedoch eine Höhe von maximal 0,3 m über demBezugspunkt (BZP) nicht überschreiten. Als Fußbodenhöhe ist die Oberkante des fertiggestellten Fußbodens anzusehen (OKFF).
2.3 Trauf- und Firsthöhe – DefinitionDie in den Baugebieten festgesetzten maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen dürfen vonbaulichen Anlagen nicht überschritten werden.
Als Traufhöhe (TH) gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BZP) zurWandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwandmit der Außenfläche des Daches oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand).
Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BZP) zumhöchstgelegenen Punkt der Dachhaut einer baulichen Anlage.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)
3.1 Überschreitung der Baugrenzen durch AnbautenEine Überschreitung der Baugrenzen durch ein eingeschossiges eigenständiges Gebäudeteil(z. B. Wintergarten) ist in einer Tiefe von max. 3,0 m und einer Breite von max. 50 % derjeweiligen Fassadenbreite des Hauptbaukörpers als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGBzulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
3.2 Zulässigkeit von NebenanlagenNebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Ausgenommen davon sind genehmigungsfreie Anlagen bis zu einem Gesamtvolumen von 30cbm Rauminhalt im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NW auf den seitlichen undrückwärtigen Grundstücksflächen (jenseits der erschließungsseitigen Baugrenze bzw. derenVerlängerung) oder auf den ausgewiesenen Flächen für Stellplätze und Garagen.
3.3 Der Ver- und Entsorgung dienende NebenanlagenDie der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO alsAusnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB überall in den Baugebieten zulässig, auch wenn fürsie keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind.
3.4. Maßgebliche Geländeoberfläche (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Bis zur Durchführung der Erschließungsmaßnahme ist für die überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksflächen die vorhandene natürliche Geländeoberflächemaßgeblich. Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme und der hierin inbegriffenen,durch Aufschüttungen und Abgrabungen erfolgten Geländemodellierung im Sinne von § 9Abs. 3 BauO NW ist für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen durchörtliches Aufmaß die Höhe der Geländeoberfläche neu zu ermitteln. Die aufgemesseneGeländeoberfläche gilt zukünftig als maßgebliche Geländeoberfläche (z. B. für dieAbstandsflächenregelung nach § 6 BauO NW).
4. Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. §§ 12 und 23 BauNVO)
In den Baugebieten sind Stellplätze und Garagen nur zulässig
• innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO,• angrenzend an die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb eines Flächenstreifens von 3 m Tiefe parallel zu den verkehrsflächenseitigen Baugrenzen,• innerhalb der Flächen für Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
Carports sind wie Garagen zu behandeln.
Darüber hinaus sind ebenerdige Stellplätze auf den Stellplatz- bzw. Garagenzufahrten auchaußerhalb der oben angeführten Flächen zulässig (2. Stellplatz je Wohneinheit).Dabei haben Stellplätze und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen(Straßenbegrenzungslinie) grundsätzlich einen seitlichen Mindestabstand von 1,0 meinzuhalten.
Alle Festsetzungen gelten unter dem Vorbehalt, dass landesrechtliche Vorschriften nichtentgegenstehen.
5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
6. Öffentliche Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentliche Grünfläche ist dauerhaft zu begrünen. Sie dient darüber hinaus der Aufnahmevon
• Fuß- und Radwegen sowie Wirtschaftswegen,• Aufenthaltsbereichen mit Sitzbänken,• Spiel- und Freizeitflächen für Kinder und Jugendliche,• modellierte Erdhügel-/kuppen.
ED
ORG
TH 4,5
FH 9,0
z.B.
z.B.
Bestandsangaben
Die Bestandsangaben haben den Stand vom23.08.2012 und stimmen mit dem Liegenschaftskatasterund der Örtlichkeit überein.
Wetter (Ruhr), den ……………
……………………………Michael SchlengaÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Städtebauliche Planung
Für die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 68 »Aufdem Elberg«.
Dortmund, den ……………
……………………………Hartmut WeltersArchitekt & Stadtplaner
Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat die Aufstellung desBebauungsplanes Nr. 68 »Auf dem Elberg« gemäߧ 2 Abs. 1 BauGB am 16.12.2014 beschlossen. DerAufstellungsbeschluss ist am …………… ortsüblichbekannt gemacht worden.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Manfred SellFachbereichsleiter Bauwesen
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeitund der Behörden
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieserPlanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeitvom 13.02.2015 bis einschließlich 06.03.2015durchgeführt. Die Durchführung der frühzeitigenÖffentlichkeitsbeteiligung wurde am ……………ortsüblich bekannt gemacht.Die frühzeitige Beteiligung der durch die Planungberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeitvom 30.03.2015 bis einschließlich 24.04.2015durchgeführt.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Manfred SellFachbereichsleiter Bauwesen
Auslegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss der StadtWetter (Ruhr) hat am …………… beschlossen, denEntwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 »Auf dem Elberg«mit der Begründung und den wesentlichen, bereitsvorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für dieDauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlichauszulegen.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Manfred SellFachbereichsleiter Bauwesen
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 »Auf demElberg«, dessen Begründung sowie die wesentlichen,bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmenhaben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom…………… bis einschließlich …………… zu jedermannsEinsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer derAuslegung sowie Angaben dazu, welche Arten vonumweltbezogenen Informationen verfügbar sind, wurdenam …………… ortsüblich bekannt gemacht.Die Beteiligung der durch die Planung berührtenBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde parallel durchgeführt.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Manfred SellFachbereichsleiter Bauwesen
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat am ……………gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 68»Auf dem Elberg« als Satzung beschlossen.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Frank HasenbergDer Bürgermeister
Bekanntmachung / In Kraft treten
Der Satzungsbeschluss ist am …………… gemäß § 10Abs. 3 BauGB mit dem Hinweis, dass derBebauungsplan Nr. 68 »Auf dem Elberg« mit derBegründung und der zusammenfassenden Erklärunggemäß § 10 Abs. 4 BauGB ab dem …………… bei derStadt Wetter (Ruhr) während der Öffnungszeiten zujedermanns Einsicht öffentlich ausliegt, ortsüblichbekannt gemacht worden.Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr.68 »Auf dem Elberg« in Kraft getreten.
Wetter (Ruhr), den ……………
........................................Manfred SellFachbereichsleiter Bauwesen
NO
RD
EN
ZD 15-25°
PD 10-20°
M1z.B.
z.B.
IV. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (Fortsetzung)
2.2 DacheindeckungDie Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächervon Gebäuden (Neigung größer 10°) sind nur einheitlich farbig (nicht changierend) mit einerEindeckung in rot, rotbraun, anthrazit oder schwarz auszubilden.
Ab einer Dachneigung von größer 15° sind ausschließlich Dachpfannen als äußereEindeckung zu verwenden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen, die für eine aktive oder passive solarenergetischeNutzung erforderlich sind (z. B. Solarkollektoren, Fotovoltaikzellen).
2.3 Dachaufbauten, -einschnitte, -flächenfenster und Zwerchhäuser/-giebelDachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser/Zwerchgiebel sind je Dachfläche in ihrer Summe (gemessen an der untersten Stelle desDachaufbaus) bis maximal 40 % der Firstlänge eines Gebäudes zulässig. Sie müssen einenMindestabstand von 2,0 m zum Ortgang aufweisen. Bezüglich Doppelhäuser werden hierbeibeide Doppelhaushälften als ein Gebäude gerechnet.
3. Nicht überbaute Grundstücksflächen
3.1 VorgärtenVorgärten (Fläche zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichenVerkehrsfläche) dürfen mit Ausnahme von Abfall- und Wertstoffsammelbehälter nicht alsAbstell- oder als Lagerplatz hergerichtet oder benutzt werden.
3.2 EinfriedungenUnbelebte, aus Bauprodukten hergestellte Einfriedungen der privaten Grundstücke zuöffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.
V. HINWEISE
1. NiederschlagswasserEine Versickerung des Niederschlagswassers ist nicht zulässig, da aufgrund ungünstigerBodeneigenschaften und der starken Geländeneigung eine Schädigung von Unterliegernnicht ausgeschlossen werden kann. Das auf den Baugrundstücken anfallendeNiederschlagswasser ist in das im Bebauungsplangebiet neu zu errichtende Kanalnetz(Trennsystem) einzuleiten oder als Brauchwasser zu nutzen.
2. ImmissionsschutzIn den Baugenehmigungsverfahren ist der Bauherr auf den »Leitfaden für die Verbesserungdes Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Luft-Wärme-Pumpen, Mini-Blockheizkraftwerke, Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte)« des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) hinzuweisen.
3. Bodenlagernde KampfmittelTrotz fehlender Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung besteht ein Restrisiko, so dassinsbesondere bei Erdeingriffen besondere Vorsicht geboten ist. Ist bei der Durchführungbodeneingreifender Bauarbeiten der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werdenverdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglichdas Ordnungsamt oder die Polizei zu verständigen.
4. BodendenkmaleBei Bodeneingriffen im Bebauungsplangebiet können Bodendenkmäler (kultur- und/odernaturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auchVeränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen undSpalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens auserdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist derStadt Wetter (Ruhr) als Unterer Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie inWestfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750, Fax: 02761/ 937520) unverzüglichanzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustandzu erhalten (§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW – DSchG NW), falls diese nicht vorhervon den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe istberechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftlicheErforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).
III. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Fortsetzung)
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Pflanz- und Erhaltungsgebote (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB)
7.1 Anpflanzen von Einzelbäumen innerhalb öffentlicher VerkehrsflächenInnerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind in dem in der Planzeichnunggekennzeichneten Umfang Laubbaum-Hochstämme standortgerechter Arten anzupflanzen(Artenauswahl aus der unter Ziffer 7.6 aufgeführten Pflanzliste Nr. 3). Die genaue Lage deranzupflanzenden Bäume kann vom gekennzeichneten Standort abweichen. Für dieUnterpflanzung der Bäume sind bodendeckende Gehölze standortgerechter Arten zuverwenden (Artenauswahl aus der unter Ziffer 7.6 aufgeführten Pflanzliste Nr. 6). DiePflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und zu erhalten.
7.2 Entwicklungsmaßnahmen innerhalb öffentlicher GrünflächenInnerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Baum- und Strauchgruppen aus Laubgehölzenstandortgerechter Arten sowie bodendeckende Gehölze und Stauden anzupflanzen(Artenauswahl aus den unter Ziffer 7.6 aufgeführten Pflanzlisten Nr. 1, 2, 4 und 6). DiePflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und zu erhalten.
7.3 Ortsrandeingrünung (M1)Innerhalb der entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Fläche zumAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Ortsrandeingrünung) istein durchgehender Gehölzstreifen mit standortgerechten Laubbäumen 2. Ordnung sowieheimischen Sträuchern anzupflanzen (Artenauswahl aus den unter Ziffer 7.6 aufgeführtenPflanzlisten Nr. 2 und 4). Die Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und zuerhalten.
7.4 Grundstückseingrünung (M2)Innerhalb der entlang der südlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Fläche zum Anpflanzenvon Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Strauchhecken/-gruppenstandortgerechter Gehölzarten anzupflanzen (Artenauswahl aus den unter Ziffer 7.6aufgeführten Pflanzlisten Nr. 4 und 5).
7.5 Unversiegelte GrundstücksflächenGrundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Verkehrsflächen oderZuwegungen überbaut werden, sind unversiegelt zu belassen und zu begrünen.
7.6 Pflanzlisten
Pflanzliste Nr. 1: Bäume 1. Ordnung
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)Quercus petraea (Trauben-Eiche)Quercus robur (Stiel-Eiche)Tilia cordata (Winter-Linde)
Pflanzliste Nr. 2: Bäume 2. Ordnung
Acer campestre (Feld-Ahorn)Carpinus betulus (Hainbuche)Sorbus aria (Mehlbeere)Sorbus aucuparia (Eberesche)
Pflanzliste Nr. 3: Straßenbäume
Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn 'Elsrijk')Acer platanoides 'Cleveland' (Kegelförmiger Spitz-Ahorn)Carpinus betulus 'Fastigiata' (Säulen-Hainbuche)Gleditsia triacanthos 'Skyline' (Dornenlose Gleditschie)
Pflanzliste Nr. 4: Heimische Sträucher
Corylus avellana (Haselnuss)Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weiß-Dorn)Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weiß-Dorn)Prunus spinosa (Schlehdorn)Ribes rubrum (Rote Johannisbeere)Rosa canina (Hunds-Rose)Rubus fruticosus (Echte Brombeere)Rubus idaeus (Himbeere)Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)Salix aurita (Ohrweide)
Pflanzliste Nr. 5: Ziersträucher
Amelanchier lamarckii (Kupfer-Felsenbirne)Kerria japonica 'Pleniflora' (Ranunkelstrauch)Philadelphus coronarius (Bauernjasmin)
Pflanzliste Nr. 6: Bodendeckende Gehölze und Stauden
Berberis frikartii 'Verrucandi' (Immergrüne Berberitze)Cornus stolonifera 'Kelsey' (Niedriger Hartriegel)Euonymus fortunei in Sorten (Kriechspindel)Hedera helix (Efeu)Hypericum calycinum (Johanniskraut)Pachysandra terminalis (Ysander, Dickmännchen)Potentilla fruticosa in Sorten (Fünffingerstrauch)Bodendeckende Rosen in Sorten (Bodendeckende Rosen)Stephanandra incisa 'Crispa' (Zwergkranzspiere)Vinca minor (Kleinblättriges Immergrün)
8. Flächen auf angrenzenden Grundstücken zur Herstellung des Straßenkörpers (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Böschungen (Aufschüttungen und Abgrabungen) oder Stützmauern, die zur Herstellung desStraßenkörpers erforderlich sind, sind auf den angrenzenden privaten Grundstücksflächenbis zu einer Breite von 2 m parallel entlang der Straßenbegrenzungslinie zulässig und zudulden.
IV. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB)
1. DoppelhäuserDoppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden-und Dachfarben, der Dachneigung, der Dachaufbauten (Dachgauben) und Dacheinschnitte,der Zwerchhäuser/-giebel sowie der Ausbildung von Traufe und First einheitlich zu gestalten.
2. Dächer
2.1 Dachform/-neigung und StaffelgeschosseFür Dächer von Hauptgebäuden sind nur Dachformen mit entsprechenden Dachneigungenzulässig, die jeweils innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eingeschrieben sind. BeiPultdächern (PD) ist die Traufe talseitig anzuordnen.
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