1 ganner freiheitsbeschränkungen mir ist die gefährliche freiheit lieber als eine ruhige...
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Freiheitsbeschränkungen
Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft.
Jean-Jacques Rousseau 1712-1778
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Geschichte
1811: ABGB: § 16 Persönlichkeitsrechte; § 21 Personen, die ihre Angelegenheiten selber nicht gehörig besorgen können, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze
1867: Staatsgrundgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
1916: Entmündigungsordnung – Anhalterecht
1938 – 1945: Nationalsozialismus, Euthanasie
1958: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
1984: Sachwalterrecht
1991: Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG)
1991: Unterbringungsgesetz
1992: VfGH: Länder für Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Heimen zuständig
2003: VfGH: Bund für Regelung von Freiheitsbeschränkungen zuständig
2005: Heimaufenthaltsgesetz
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Statistik der Unterbringungen
13471
8142
1232511590
10540103879163
8328
6580
7915724368176610
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999
UoVErstanhörungen
Quelle: VSP
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Unterbringung ohne Verlangen
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
Wien NÖ OÖ S Stmk K T
1997
2002
Angaben für Vorarlberg fehlen
Quelle: V
SP
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Grundprinzipien unserer Rechtsordnung
Liberale Verfassung Garantiert Freiheitsrechte
■ Persönliche Freiheit, Meinungsfreiheit etc
Selbstbestimmung und Würde
Fürsorgepflicht Schutz der Schwachen als öffentliches Interesse § 21 ABGB
Schutz vor Selbstschädigung
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Selbstbestimmungsrecht
Verfassungsrecht MRK und österr. Recht: kein expliziter
Schutz Wird aus Art 8 MRK abgeleitet:
Achtung des Privat- und Familienleben
Begriffsinhalt: Freiheitsrecht Recht auf „unvernünftige“
Entscheidungen
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Menschenwürde
Verfassungsrecht MRK und österr. Recht: kein expliziter
Schutz Charta der Grundrechte der EU: nicht
verbindlich
Begriffsinhalt: Respekt vor der Person, unabhängig von
Verhalten und Fähigkeiten Verletzung, wenn eine Person zu einem
Objekt herabgewürdigt wird Der Mensch hat keinen Wert, er besitzt
Würde (Kant)
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EMRK
Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988)
Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1
Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“
Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“
Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger
StrafR UbGPsychiatrie
§ 146 b ABGB
HeimAufGHeime und ähnliche
Einrichtungen
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BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit
Voraussetzungen Selbst- oder Fremdgefährdung wegen
psychischer Krankheit Ausbreitung ansteckender Krankheiten …
Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person
Verhältnismäßigkeit Effizientes Rechtsschutzverfahren
Amtswegige Überprüfung bei Anhaltung auf „unbestimmte Dauer“
Ersatzansprüche bei rechtswidriger Anhaltung
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Selbstbestimmungsfähigkeit
Geschäfts- und Deliktsfähigkeit Folgen und Beweislast Sachwalterschaft
Einwilligungsfähigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Liegt ab 14 Jahren im Zweifel vor
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Ziel von Freiheitsbeschränkungen
Ziel: Gefahrenabwehr Schutz eines Rechts durch Einschränkung eines
anderen
Ziel des UbG: Zwang nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß
zur Abwehr schwerwiegender Gefahren
Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung
Vertretung: Patientenanwaltschaft
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Allgemeines zum Unterbringungsgesetz
Rechtlicher Konnex 1984: Sachwalterrecht 1991: PersFrG, UbG, Novelle zum KAG
Allgemeine Unterbringungsvoraussetzungen
Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen
Beschränkung der Bewegungsfreiheit Voraussetzungen beim Betroffenen
Psychische Krankheit (geistige Behinderung) Ernstliche und erhebliche Gefährdung von
Leben oder Gesundheit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
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Wann liegt eine Beschränkung vor?
Der Aufenthalt kann nicht nach freiem Willen verändert werden
Solange ein natürlicher Bewegungsdrang besteht
■ Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind nicht erforderlich
Physische Gewalt Psychische Gewalt: Drohung, sittenwidriger
Druck (Nötigung gem § 105 StGB)
Medikamentierung■ Wenn die Ruhigstellung nicht eine
(Neben)Wirkung der Heilbehandlung ist Unterlassung bei Garantenstellung
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Beschränkung oder nicht ? (1)
Die Eingangstür wird zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geschlossen.
Die Eingangstür ist durch Zahlenkombination oder außergewöhnliche Türklinke erschwert passierbar.
Arzt oder Pflegeperson verbietet „psychisch wehrlosem“ Bewohner das Verlassen der Station.
Verwendung von Personenortungsgeräten Therapietisch
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Beschränkung oder nicht ? (2)
Bewohnerin verweigert die Nahrungsaufnahme; PEG-Sonde möglich ?
Rollstuhlfahrer wird über längere Zeit im Bett liegen gelassen, obwohl er in den Rollstuhl möchte.
Aggressiver Bewohner bekommt Beruhigungsmittel verabreicht.
Heimbewohner mit spastischer Lähmung kann durch Fixierung mittels Bauchgurt am Rollstuhl sich selbst fortbewegen oder durch Fixierung einer Hand eigenständig essen.
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Anzahl der Einrichtungen
die unter das HeimAufG fallen
Stand: 30.4.2004
Zahl der Einrichtunge
n
Anzahl der Plätze/Betten
Burgenland 53 3.412
Kärnten 90 8.579
Niederösterreich
210 21.648
Oberösterreich 222 22.873
Salzburg 132 9.229
Steiermark 303 18.342
Tirol 152 9.327
Vorarlberg 83 4.276
Wien 208 30.609
Österreich 1.453 128.295
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Überblick über die Einrichtungen 2004
Alten- und Pflegeeinrichtungen und Tageszentren
Behinderten- und psychosoziale
Langzeiteinrichtungen Krankenanstalten
(außer Psychiatrie) Gesamt
Zahl der Einrichtungen
Anzahl der Plätze
Zahl der Einrichtungen
Anzahl der Plätze
Zahl der Einrichtungen
Systemisierte Betten
Zahl der Einrichtungen
Plätze und systemisierte
Betten
Burgenland 33 1.679 14 247 6 1.486 53 3.412
Kärnten 56 4.175 23 495 11 3.909 90 8.579
Niederösterreich 125 11.669 52 1.427 33 8.552 210 21.648
Oberösterreich 129 12.981 70 1.707 23 8.185 222 22.873
Salzburg 78 5.255 42 635 12 3.336 132 9.229
Steiermark 216 9.700 57 1.507 30 7.135 303 18.342
Tirol 104 5.010 36 555 12 3.762 152 9.327
Vorarlberg 50 1.989 25 491 8 1.796 83 4.276
Wien 91 20.210 96 1.021 21 9.378 208 30.609
Österreich 882 72.668 415 8.088 156 47.539 1.453 128.295
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FB + FE-Meldungen* 2005 beimVerein Vertretungsnetz
Insgesamt 25.664
KA
APH
BE
VSP
**
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FB/FE-Maßnahmen*
30.216
19.251 19.501
14.619
6.1634.632
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
gesamt FB FE
20052006
Betroffene Personen zum 31.12.06: 16.497VSP
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Gerichtliche Unzulässigkeitserklärungen
In %
60
92
100
69
100
57 59
26
71
91
56
100
34
24
64
44
23
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
APH
BE
KA
IRKS
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Gerichtsverfahren 2006
187 Anträge auf Überprüfungen von FB/FE
28 Rekurse und 8 Revisionsrekurse eingebracht.
Insgesamt ergingen im Jahr 2006 37 LG Entscheidungen und 7 OGH Entscheidungen.
VSP
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HeimAufG (1)
Stationäre Einrichtungen ab 3 Personen „psychisch kranke oder geistig behinderte
Menschen“ „ständig betreut oder gepflegt werden“ Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie
Krankenanstalten und Tagesstätten
Voraussetzungen psychische Krankheit oder geistige Behinderung ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder
Gesundheit; eigenes oder fremdes Beschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und
geeignet Verhältnismäßigkeit: in Dauer und Intensität Subsidiarität
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HeimAufG (2)
Freiheitsbeschränkung Unterbindung einer persönlichen Ortsveränderung Gegen oder ohne den Willen mit physischen Mitteln (mechanisch, elektronisch oder
medikamentös) oder durch Androhung
Einhaltung fachgemäßer Standards und möglichste Schonung der Bewohner
Dokumentations- und Informationspflicht Gegenüber betroffener Person, Vertrauensperson und
Vertreter Grund, Art, Beginn und Dauer
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Anordnung der FB (neu seit 2010)
Anordnung durch Arzt Bei Beschränkungen durch medikamentöse Maßnahmen Bei dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen
Durch von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Maßnahmen im Rahmen der Pflege
Durch damit betraute pädagogische Leitung (Behindertenhilfe)
Maßnahmen im Rahmen der Betreuung
Ärztliches Gutachten über psychische Krankheit oder geistige Behinderung + Selbst- oder Fremdgefährdung
Wenn mehr als 48 h durchgehend oder darüber hinaus wiederholt FB vorgenommen werden
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HeimAufG (3)
Bewohnervertretung: zB Verein VertretungsNetz Auch bei frei gewähltem Vertreter: Rechtsanwalt
oder Notar Gerichtliche Überprüfung
auf Antrag durch Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson oder Institutionsleitung
Anhörung innerhalb von 7 Tagen■ Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson und Pflegeleitung
Mündliche Verhandlung■ Bei Bewilligung der Beschränkung innerhalb von 14
Tagen■ Sachverständiger verpflichtend
Genehmigung durch Beschluss■ maximal 6 Monate■ Umstände der Beschränkung sind zu beschreiben
Neuerliche Beschränkung: max 1 Jahr
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Deutschland
Art 1 GG: Schutz der Würde
Art 2 GG: Selbstbestimmung: Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden
Betreuungsrecht: § 1896 ff BGB Betreuungsvollmacht
Unterbringung in Heimen nach den Landesunterbringungsgesetzen
Sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen Stationär und ambulant möglich freiheitsentziehende Maßnahme, die wiederholt und länger
dauernd notwendig ist richterliche Genehmigung gemäß § 1906 BGB
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