1 ii. teil: individualarbeitsrecht teilbereich: der arbeitsvertrag als organisationsvertrag
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich:
Der Arbeitsvertrag alsOrganisationsvertrag
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag
1. Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
2. Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht
3. Nebenpflichten4. Vereinbarkeit Familie und Beruf -
Anpassungsansprüche
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4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
Arbeitsv. = gegenseitiger Austauschvertrag
> Arbeitspflicht und Entgeltzahlungspflichtstehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)
d.h.: GS „Ohne Arbeit kein Lohn“-> allg. Regeln des Schuldrechts,
insbesondere §§ 320 ff. BGB anwendbarzahlreiche Ausnahmen, z.B. § 616
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4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB)
-> Wiederholung: Differenzierung nach Weisungsabhängigkeit (vgl. § 106 GewO)
Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages:- Dauerschuldverhältnis- Wirtschaftliche Existenzgrundlage für
ArbN- Personale Struktur durch personale
Verpflichtung des ArbN (§ 613 BGB)
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4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
Konsequenzen aus den Wesensmerkmalen:- Dauerschuldverhältnis -> besondere
Schutz- und Organisationspflichten des ArbG und besondere Anpassungsmög-lichkeiten an sich ändernde Bedingungen
- Wirtschaftl. Existenzgrundlage -> Bestandsschutz, Entgeltschutz
- Personaler Charakter -> besonderer Persönlichkeitsschutz, Mitbestimmung
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4. Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht
Pflichten des ArbN Pflichten des ArbG
Arbeitspflicht- § 611 BGB iVm. Arbeitsvertrag- Hauptleistungspflicht- höchstpersönlich, § 613 BGB- Weitere Konkretisierungen neben Arbeitsvertrag durch : TV, BV, Gesetz, allg. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Weisungen (z.B. zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit)
Entgeltzahlungspflicht- § 611 BGB iVm. Arbeitsvertrag- Hauptleistungspflicht- Zweifelsfälle: § 612 BGB- Weitere Konkretisierungen: siehe links-daneben: Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Prämien
Beschäftigungspflicht- § 611, Arbeitsvertrag iVm. Art. 1, 2 Abs. 1 GG (BAG GS NZA 1985, 702)
Nebenpflichten- §§ 241 Abs. 2, 242 BGB iVm. Arbeitsvertrag
Nebenpflichten- Siehe links
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4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
3 wesentliche Fragen zur Arbeitszeit (AZ):Wie lange muss ArbN arbeiten? (vereinbarte AZ)-> Vereinbarung (Arbeitsvertrag, TV, BV)Wie lange und wann darf ArbN arbeiten?
(erlaubte AZ) -> öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz - ArbZGWann muss ArbN arbeiten? (Lage der Arbeitszeit)-> (kollektiv)vertraglich oder Weisung
Exkurs: Arbeitstempo – arbeiten wie geschuldet und so gut ArbN individuell kann (BAG NZA 2004, 784)
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4. Nebenpflichten
Allg.: Parteien eines jeden Schuldverhältnisses sind sich gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB
-> graduelle Abstufung nach Vertragstyp
d.h.: Besonderheiten des Arbeitsvertrages berücksichtigen -> Schutzpflichten im Hinblick auf besondere Merkmale (Seite 5)
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4. Nebenpflichten
Arbeitnehmer Arbeitgeber
- Auskunfts- und Anzeigepflichten- Schadensabwendungspflichten- Herausgabepflichten, z.B. § 667 BGB- Verschwiegenheitspflichten
Konkretisierung durch (Kollektiv)Vertrag
u.U. Interessenabwägung
- Schutzpflichten – Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht- §§ 617 f. BGB und Arbeitsschutz- Datenschutz- Antidiskriminierungsschutz, AGG- Obhutspflichten
-> insoweit treffen den ArbG zahlreiche Organisationspflichten, vgl. § 618 BGB, § 12 AGG
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4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche
Teilzeitanspruch allgemein
Eltern(teil)zeit Pflege(teil)zeit Wechsel aus Nachtarbeit
§ 8 TzBfG
- Verringerung der Arbeitszeit und Veränderung der Lage der Arbeitszeit
§ 15 BEEG
-Elternzeit max. 3 Jahre
- während dessen Teilzeit möglich, max. 30 Std./Wo
§ 2, 3 PflegezeitG
-Pflegekurzzeit-> bis zu 10 Tage
-Pflegezeit-> max. 6 Monate je Einzelfall
§ 6 Abs. 4 ArbZG
- An-spruch auf Tagesar-beitsplatz
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4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche
Die Anpassungsansprüche führen zu Organisationspflichten des Arbeitgebers und zur Mitwirkung der Betriebsparteien, häufig § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
- hierbei auch Persönlichkeitsrechte der einzelnen Anspruchsteller sowie familienfreundliche Belange zu berücksichtigen, §§ 75, 80 BetrVG
Zur Vertiefung: BAG 16.12.2008 NZA 2009, 565; LAG Nürnberg NZA 2000, 263; Düwell NZA 2009, 759; Nebe jurisPR-ArbR 36/2009, Anm. 1
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4. Anpassungsansprüche
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Anpassungsansprüche:
Einerseits Rückkehr zu bisherigen Arbeitsbedingungen bei Beendigung des Beurlaubungstatbestandes
Vgl. „return to work“ in Art. 15 RL 2006/54/EG ebenso in RL 96/34/EG § 2 Nr. 5
Aber auch vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen nach Rückkehr – so jetzt nach neuer Rahmenvereinbarung „Elternurlaub“ vom 18.6.2009
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