1 pflegebedarf & pflegebedürftigkeit. pflegebegriff im sozialrecht
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Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit
Pflegebegriff im Sozialrecht
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Pflegebedarf …
…Ist der Bedarf an pflegerischen Maßnahmen, pflegerischer Zuwendung, also an Pflege, die eine Person benötigt.
bildet die Grundlage für die Personalplanung und Finanzplanungen
ist ohne eine theoretische Konzeption nicht nachvollziehbar zu definieren (Begründung, wer wie viel und welche Pflege benötigt)
diese Begründung hängt davon ab, was unter Pflege als Disziplin im Gesundheitswesen verstanden wird (Bartholomeyczik & Hunstein, 2000)
Der konkrete Pflegebedarf ist also immer Ergebnis eines Beurteilungsprozesses, das unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf welcher theoretischen Konzeption er aufbaut.
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Pflegebedarf
= Pflegebedürftigkeit?
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Pflegebedürftigkeit
synonym Pflegediagnosen? Pflegediagnosen haben den Anspruch, in
einer bestimmten Systematik die pflegerelevante Situation eines Menschen zu beschreiben.
Kennzeichnung der Pflegebedürftigkeit stellt eine Ergänzung zur Kennzeichnung der Krankheit dar: erst pflegerische und medizinische Diagnosen gemeinsam können die Begründung für den gesamten Behandlungs- und Unterstützungsbedarf eines Menschen darstellen.
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Bedarf & Bedürfnis- Zwischenfazit
Pflegebedarf und Pflegebedürftigkeit werden häufig synonym gebraucht
man sollte sie aber doch genau unterscheiden. Die beiden Begriffe überlappen sich zwar, stellen aber jeder für sich eine unterschiedliche Perspektive dar. (Batholomeyczik, 2004)
Diese müssen keineswegs übereinstimmen (Wingenfeld, 2011, S,274)
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Pflegebedürftigkeit im SGBPflegebedürftigkeit im SGB
nach §14 des SGB XI„…Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße […] der Hilfe bedürfen.“
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Exkurs PflegeversicherungExkurs Pflegeversicherung
im SGB XI geregelt Versicherungspflicht für alle! (GPV oder PV) in GPV paritätisch finanziert (AG/AN) 1,95
bzw. 2,2% des Bruttogehaltes Organisation über Pflegekasse ( bei KK) „Teilkasko“->keine Kostendeckung
beabsichtigt Pflegebedürftigkeit wird durch MDK auf Antrag
festgestellt
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Kriterien der PflegebedürftigkeitKriterien der Pflegebedürftigkeit
Berücksichtigt wird (nur) Hilfebedarf beiErnährungMobilitätKörperpflegezzgl. hauswirtschaftliche Verrichtungen
Zeitbedarf für Laienpflege wird eingeschätzt-> evtl. mit Pflegetagebuch belegt
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Pflegestufe 1- erhebliche Pflegestufe 1- erhebliche PflegebedürftigkeitPflegebedürftigkeit
mind. einmal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
täglich mindestens 90 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr
als 45 Minuten entfallen
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Pflegestufe 2- Pflegestufe 2- SchwerpflegebedürftigkeitSchwerpflegebedürftigkeit
bedarf mind. dreimal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
täglich mindestens 180 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr
als 120 Minuten entfallen
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Pflegestufe 3- schwerstpflegebedürftigPflegestufe 3- schwerstpflegebedürftig
bedarf rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
täglich mindestens 300 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr
als 240 Minuten entfallenggf. zzgl. Härtefallregelung
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Pflegestufe „0“
Betreuungsbetrag für „eingeschränkte Alltagskompetenz“
z.B. Demenzerkrankteabhängig vom Betreuungsbedarf
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Leistungsart- Pflegegeld
Pflegegeld erhält der Gepflegte er kann selbst entscheiden, ob/ wie viel er
davon z.B. an Angehörige weiter gibt. Erhaltene Geldleistungen müssen ggf. jedoch als Zuwendung angegeben werden Laienpflege mind.14 Std./Wo., <30 Std.
Erwerbstätigkeit-> PV zahlt RV Beiträge, und UV
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Sonstige Leistungen
Sachleistung („Sache“ ist Dienstleistung professioneller Pflegedienste)
Kombileistung: Sachleistungen& (gemindertes) Pflegegeld werden kombiniert
Einzelpflegekräfte: Vertrag mit selbstständiger Pflegekraft, Abrechnung über Pflegekasse
Verhinderungspflege: z. Zt. bis 4 Wo bzw. 1550 .- jährlich (nach 6 Mon. Pflege)
≠ Kurzzeitpflege
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Sonstige Leistungen
Unterstützung neuer Wohnformen z.B. WG-> „poolen“ von Leistungen
Pflegehilfsmittel: Geräte und Sachmittel, wenn keine SGB V Leistungspflicht
Wohnungsanpassung Betreuungspersonal in Heimen Pflegekurse f. Angehörige Beratungseinsätze (mind. alle 6 Mon.) Qualitätsprüfungen von Heimen durch MDK
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Pflegebedürftigkeit im SGB
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Wie wäre es jetzt mit einem…
Oder lieber Modulbeitrag?
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Kritik an der EinstufungsmethodeKritik an der Einstufungsmethode
Problematik bei der Bestimmung des Zeitaufwandes - Einflussfaktoren:
• Umgebungsbedingungen• Fähigkeiten und Qualifikation der
Pflegeperson• Individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten• Einsatz von Hilfsmitteln• Fachliche Standards und Methoden• Zugrunde liegendes Pflegeziel
(Kompensation oder Rehabilitation ?)21
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Kritik
Völlig unberücksichtigt bleiben wesentliche Lebensbereiche:
Bereich der Kommunikation und sozialen Teilhabe Schmerzerleben, Angst im Zusammenhang mit dem
Krankheitsgeschehen, verändertes Selbstschutz-verhalten oder ganz generell mangelhafte Krankheitsbewältigung
Für alte Menschen ist von besonderer Bedeutung, dass ein erheblicher Teil der notwendigen Unterstützung für psychisch beeinträchtigte Menschen, die nicht nur bei einzelnen
Verrichtungen, sondern in ihrer gesamten Lebensführung auf Hilfe angewiesen sind, ausgeblendet wird.
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Außerdem…
Wo bleibt die Erfassung der Pflegebedürftigkeit von Kindern?
Welchem theoretische Rahmen folgt die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit und Pflegebedarf?
Inwieweit werden kulturelle Aspekte einbezogen?
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Pflegebedürftigkeit & Krankheit
Ein kranker Mensch muss nicht pflegegebedürftig sein
ein in gleicher Weise Pflegebedürftiger kann möglicherweise völlig unterschiedliche Krankheiten haben
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Körperliche oder kognitive Funktionseinschränkungen oder Schädigungen sind nicht mit Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen.
Entscheidend ist vielmehr, dass diese Probleme nicht ohne Hilfe kompensiert oder bewältigt werden können (Wingenfeld, 2001, S.265)
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Bio-psycho-soziales Modell (ICF)
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Zwischenfazit II
Pflegebedürftigkeit kann vorrangig als beeinträchtigte Autonomie bei der Lebensgestaltung und die dadurch bedingte
Abhängigkeit von Hilfe bei der Gestaltung des Alltags und krankheits-bedingter Erfordernisse bezeichnet werden.
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Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei der Diagnostik der Pflegebedürftigkeit ist also von den – auch potentiellen – Beeinträchtigungen auszugehen und den Gründen, die zu diesen Störungen geführt haben.
Es reicht nicht nur die beobachtende Feststellung der Situation des Pflegebedürftigen, sondern ganz wichtig auch die Wahrnehmung des Pflegebedürftigen selbst, denn die autonome Lebensgestaltung kann nur aus der betreffenden Person heraus erfolgen.
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Assessmentinstrumente für Pflegebedürftigkeit
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Gesetzliche „Neuregelungen“
Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008Pflegeneuausrichtungsgesetz 2012Pflegestärkungsgesetz 2014
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Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“
wird erst angestrebtProjekt: „Maßnahmen zur Schaffung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen bundesweit einheitlichen und reliablen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“
(Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008)
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Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“
„…gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe in den Bereichen (MODULEN)
- Mobilität,- Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen,
-Selbstversorgung: regelm. Alltagsverrichtungen- Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter Anforderungen und Belastungen sowie
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte erforderlich macht.“ (Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008, S.75)
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Pflegebereitschaft
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Gesamtzahl Pflegebedürftiger: 2.246.829Pflegebedürftige ab 65 Jahren:1.861.304Pflegebedürftige über 80 Jahre:1.214.099
(Daten nach Statistisches Jahrbuch 2009)
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Brandenburg hat die höchste erwartete Zunahme an Pflegebedürftigen !! Berlin die zweithöchste!
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Sonstige Regelungen zur häuslichen Sonstige Regelungen zur häuslichen PflegePflege
Pflegezeitgesetz (§3 PflegeZG seit 07/2008) „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung
vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“
Familienpflegezeit Freistellung lt. BGB
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PflegezeitgesetzPflegezeitgesetz
Akutsituationen: bis zu 10 Tage, unbezahlt für längere Pflege binnen 10 Tagen bei AG
schriftlich beantragen (ab 15 Beschäftigte) bis max. 6 Monate auch teilweise möglich (n. Absprache) Beschäftigter bleibt in dieser Zeit
sozialversichert ggf. freiwillig/ familienvers. Angehörige müssen mind. Pflegestufe I
haben (oder absehbar bekommen)
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Ihre Aufgabe als BA: Pflegeberatung
im Pflegestützpunkt oder zu Hausedurch Beratungsfachkräfte
(Sozialversicherungsfachangestellte und spezialisierte Pflegekräfte sowie Sozialarbeiter)
Care-Management: Kordination und Organisation des Versorgungssystems
Case-Management: Einzellfallsteuerung
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DiskussionDiskussion
Welche Art der Versorgung Pflegebedürftiger erscheint Ihrer Meinung nach sinnvoller:durch Angehörige,ambulant durch Pflegedienst,stationär?Wie müsste die Feststellung und Gestaltung von Pflegeleistungen aussehen, um Ihre „gewählte Versorgung“ zu fördern?
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Literatur- eine AuswahlLiteratur- eine Auswahl Menning, S., Hoffmann, E. (2009): Funktionale Gesundheit und Pflegebedürftigkeit, In: Böhm, K., Tesch-
Römer, C., Ziese, T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S. 62-78. Saß, A.-C, Wurm, S., Ziese, T. (2009): Inanspruchnahmeverhalten, In: Böhm, K., Tesch-Römer, C., Ziese,
T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S. 134-159. ICF : Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit / hrsg. vom
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. World Health Organization, Genf (2005). Neu-Isenburg : MMI, Med. Medien-Informations-GmbH.
Büscher, A. (2008): Der „neue“ Begriff der Pflegebedürftigkeit – Ansprüche der Profession heute und Konsequenzen für das Berufsfeld, Fachtagung Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg 16.07.2008.
URL:http://www.wohlfahrtswerk.de/downloads/fachtagung/vortrag_buescher.pdf (05.06.2010) Wingenfeld, K., Büscher, A., Gansweid, B. (2008): Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung
von Pflegebedürftigkeit. www.unibielefeld.de/gesundhw/neueseiten/ag6/downloads/Abschlussbericht_IPW_MDKWL
_25.03.08.pdf 05.06.2010
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) (2009): Statistisches Jahrbuch 2009. URL:http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/SharedContent/Oeffentlich/AI/IC/Publikationen/Jahrbuch/StatistischesJahrbuch,property=file.pdf
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8. Literatur8. Literatur
http://www.mds-ev.org/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf (05.06.2010)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_11/gesamt.pdf (05.06.2010)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf (05.06.2010)http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1168682/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff
Eingeschr_C3_A4nkte-Alltagskompetenz.html (04.06.2010) http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1168682/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/B/Glossarbegriff-
Betreuungsbetrag.html (04.06.2010) http://www.menschen-pflegen.de/enid/Wohnortnahe Pflege/Niedrigschwellige Betreuungsangebote 0c1.html(03.06.2010)http://www.bmg.bund.de/cln_178/nn_1168248/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/P/Glossarbegriff-Pflegende-
Angehoerige.html (03.06.2010) http://www.bmg.bund.de/cln_178/nn_1168258/sid_059006F55BF80C0BAFB7A15BDD92DD76/SharedDocs/
Standardartikel/DE/AZ/P/Glossarbegriff-Pflegezeit.html?__nnn=true (03.06.2010)
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