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Beamtenversorgungs-übergangsvero,'dnw1g - BeamtVüV - vom 11. März 1991 (BGBL I S. 630> Ü1 der Fassung der Verordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-übergangsverordnung vom 24. Ju1.i 1991 (BGBl.. I S. 1709)
! A'11age
Das beigefügte Rundsc:hreiberi des Bundesminister-s des .Innet"tl vom 26.11.1991 - 0 IrI 3 - 223 700/1 - mit . Hinweisen zur DurchfUhruPlg der Besmtenver50rgungs-übergangsverordr1Utlg gebe ich �Ur geFl. Kent,tnisnahm� Ufld Beachtung bekannt.
z. d. A.
DER BUNDESMINISTER DES INNERN
Geschältszeichen !bf:i Antwort bitte angeben}
D III 3 - 223 700/1 Oatum
26.11.1991 3677
Der Bundesministerdes Inmnn, Postfach 170290,5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. 1
..
Oberste Bundesbehörden
} Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der
Vertretungen der Länder beim Bund
Länder
Betr.: Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVOV - vom 11. März 1991 (BGB1. I S. 630) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der BeamtenversorgungsÜbergangsverordnung vom 24. Juli 1991 (BGB1. I S. 1709)
Anlg.: - 1 - (BeamtVOV)
,;ur Durchführung der 8eamtVOV gebe ich folgende Hinweise:
Allgemeines
Die Verordnung regelt auf der Grundlage des § 107 a des Beamten-'
versorgungsgesetzes diejenigen versorgungsrechtlichen Modalitäten,
die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet ReChnung tra
gen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der ruhe
genaltfänigen Dienstbezüge, die Berücksichtigung von vor der Beru
fung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeiten und die Regelungen
beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.
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- 2 -
Im einzelnen
Zu § 1 Ahs. 1
Satz 1 stellt klar. daß sich der GeltungSbereich der Verordnung
auf alle zur Regelung der Beamtenversorgung'erlassenen Rechts
vorschriften erstreckt. Die Rechtsvorschriften sind in der Anlage
zu dieser Verordnung aufgeführt. Satz 2 und 3 legen fest. für welchen Personenkreis die Übergangs
regelungen gelten:
Bedienstete aus dem Beitrittsgebiet. die dort in ein Beamten
verhältnis übernommen wurden.
Personen aus dem früheren Bundesgebiet. die im Beitrittsgebiet
erstmalig ernannt wurden. Eine erstmalige Ernennung im Bei
trittsgebiet liegt auch vor. wenn ein Beamtenverhältnis auf,
Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war. Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet, die im Bei
trittsgebiet wi�derernannt wurden. Eine Wiederernennung (=
Neuernennung) liegt vor. wenn ein im bisherigen Bundesgebiet
begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf
Dienstbezüge vor oder mit der Ernennung im Beitrittsgebiet ge
endet hat; auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt
es nicht an. Beamte und Richter. die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder
versetzt wurden (§ 3 Ahs, 1 BeamtVtlV),
Beamte und Richter, die im Beitrittsgebiet ernannt und später
im früheren Bundesgebiet verwendet wurden (§ 2 Nr. 6.
BeamtVÜV) ,
Beamte und RiChter im Ruhestand, die auf Grund eines Be
schäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst verwendet
werden (§ 53 Ahs. 5 BeamtVG).
Die Verordnung gilt nicht für Personen aus dem Beitrittsgebiet,
die aus einem im bisherigen'Bundesgebiet begründeten Beamten- oder
Richteryerhältnis in den RUhestand getreten sind, ohne vorher ein
Beamten- oder Richterverhältnis im Beitrittsgebiet begründet zu
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- 3 -
haben. In diesen PAllen regelt sich die Versorgung unmittelbar,
nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter im Ru
hestand, die auf Grund eines Beratervertrages tätig werden.
Zu § 1 Ahs. 2
Polgende Maß gaben des Einigungsvertrages kommen in Betracht:
Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1 . Januar 1992 geltenden
Fassung, ohne § § 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109,
Pünfjährige Wartezeit (§ 4 Ahs. 1 BeamtVG) frühestens ab 3.
Oktober 1990.
Eine Neuernennung (= Wiederernennung) in unmittelbarem zeitlichen
Anschluß liegt nur dann vor, wenn zwischen Beendigung und Neuer
nennung keine zeitliche Verzögerung eingetreten ist, z.B. Aus
scheiden am 30. september, Ernennung am 1. Oktober. Samstage,
sonn- und Feiertage zählen nicht mit.
Zu § 2
Es gelten die Ma!'gaben des Einigungsvertrages sowie die weiteren
Maßgaben 1. bis 6.
Die Ma!,gaben des Einigungsvertrages sowie die Maß gaben 2. his 4.
gelten nicht für Beamte und Richter (ausgenommen Beamte auf Wi
derruf im Vorbereitungsdienst) aus dem früheren Bundesgebiet, die
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in das Beitrittsgebiet
wechseln. Ihre im früheren Bundesgebiet erworbenen Versorgungsan
wartschaften bleiben erhalten. Grundlage für die Versorgung im
Beitrittsgebiet bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe
von 100 v.H. nach § 1 der Zweiten BesoldungS-Übergangsverordnung -
2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBL I S. 1345).
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- 4 -
�insichtlich der fünf jährigen wartezeit gilt folgendes:
Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG kann ein Ruhegehalt nur gewährt werden,
wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge�
leistet hat. Die Dienstzeit wird vom zeitpunkt der ersten Berufung
in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Hierbei sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Zeiten einzurechnen, die kraft gesetzliCher Vor
schrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ru
hegehaltfähig berücksichtigt werden.
Das sind berUfsmäßige und nichtberufsmäßige Wehrdienstzeiten sowie
Zeiten im Arbeltnehmerverhältnis des öffentlichen DiensJ,es.
Von diesen Zeiten sind nur solche anzuerkennen, die nach dem
2. Oktober 1990 abgeleistet wurden.
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Damit entsteht, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und
3 BeamtVG bei Beamten und Richtern. die nach Inkrafttreten des Ei
nigungsvertrages erstmalig im Beitrittsgebiet ein Beamten- oder
Richterverhältnis begründen, ein Anspruch auf Ruhegehalt frühe
stens ab dem 3. Oktober 1995. Das gleiChe gilt für Wiederernannte
(=neuernanntel Beamte, es sei denn. die Ausnahmeregelung des § 1
Abs. 2 BeamtVOV liegt vor.
Nr. 1
{, _ Für die Berechnung der rUhegehaltfähigen Dienstbezüge der unter
die Verordnung fallenden Beamten oder Richter gilt § 5 BeamtVG un
ter BerÜCksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen. sofern
diese für die Besoldung der Beamten oder Richter bei Eintritt des
Versorgungs falles maßgebend sind. Dies gilt auch für den- Personen
kreis des § 1 Abs. 2. Auf die §§ 1, 2, 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der 2.
BesÜV wird verwiesen.
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- 5 -
Nr-. 2
Hier sind nur Zeiten frühestens ab 1. März 1956 berücksichtigungs
fähig (Gründungs tag der NVA). Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt nach § 9
BeamtVG al.s ruhegehalt fähige Zeit.
Dies gilt nicht, soweit Beamte oder Richter Angehörige des
Staatssicherheitsdienstes waren (so Nr. 4).
Nr. 3
Hierunter fallen Zeiten bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
bei Einrichtungen der früheren Deutschen Demokratischen .Republik,
die einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn'
im früheren Bundesgebiet entsprechen (Tätigkeit im öffentlichen
Dienst). Welche Einrichtungen im einzelnen dazu gehören und welche
Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher ·Zeiten vorliegen
müssen, regelt die noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift. Vor
her sind keine Vorabentscheidungen nach § 49 Ahs. 2 Satz 2 BeamtVG
zu treffen.
Ni. 4
Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren nicht nur die un
mittelbar bei Dienststellen des ehemaligen Ministeriums für
StaatssiCherheit (MfS) bzw .. des Amtes für Nationale Sicherheit
(AfNS) Beschäftigten, sondern auch die inoffiziellen Mitarbeiter
sowie die Offiziere im besonderen Einsatz.
Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Berücksichtigung der
Zeit nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persön
lichen Haltung des Beamten oder Richters gerechtfertigt erscheint.
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- 6 -
Nr. 5
Die Anrechnung dieser Renten auf die Versorgungsbezüge wird im
einzelnen in der hierzu zu erlassenden Verwaltungsvorschrift gere
gelt.
Nr. 6
Die Regelung bezieht die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten
bzw. wiederernannten Beamten oder Richter, die vor Eintritt des
Versorgungs falles zu einer Dienststelle mit Sitz im früheren Bun
desgebiet überwechselten, in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 bis 5 ein. Neben den Maßgaben der Nrn. 2 bis 5 gelten auch die
Maßgaben der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Ahschn. III Nr. 9 des
Einigungsvertrages (vgl. § 2 BeamtVÜVj.
Für den Personenkreis des § 1 Ahs. 2 BeamtVOV gilt nur Nr. 5 .
Zu § 3 Ahs. 1
Die Doppelanrechnung gilt nur für die aktiven Beamten oder Richter
aus dem bisherigen Bundesgebiet, die in das Beitrittsgebiet abge
ordnet oder versetzt wurden. Beamte oder Richter im Ruhestand wer
den nicht erfaßt.
Unter Verwendung ist die Beschäftigung im Beamten- oder Richter-..... , .....
verhältnis, nicht aber im Arbeitnehmerverhältnis zu verstehen, es
C sei denn, daß der Beamte für die Zeit dieser Tätigkeit beurlaubt
wurde und diese Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt wird.
Zum Zwecke der Aufbauhilfe verwendet werden Beamte und Richter, --.. . .... ' ., ' .... die im Bereich der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Ver-
waltung und Justiz sowie eines marktwirtschaftlichen systems ein
gesetzt sind.
- 7 -
Die Erhöhung der ruhegehalt fähigen Dienstzeit bleibt bei'
der Be
rechnung der Wartezeit unberücksichtigt. Bei der Errnittlung des
Zeitraumes von einem Jahr gilt die Zeit eines ErholungsUrlaUbs,
einer Krankheit oder von Mutterschutzfristen nicht als Unterbre
chung der Verwendung. Bei Teilzeittätigkeit, die wenigstens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen mu�, verlängert sich
die erforderliche Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit auf minde
stens zwei Jahre.
Zu § 4
Abs. 1
(, Die besonderen Fachkenntnisse sind nicht in jedem Einzelfall zu
prüfen. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß Beamte und Rich
ter im Ruhestand aus dem früheren Bundesgebiet über solche Fach
kenntnisse aufgrund ihrer aktiven Dienstzeit zum Zwecke der Auf
bauhilfe verfügen. Aufbauhilfe, entsprechend den Durchführungs
hinweisen zu § 3 Abs. 1 der Verordnung, leisten auch die Ruhe
standsbeamten, die; z.B. bei der Treuhand-Anstalt tätig sind. Dabei
ist es unerheblich, ob die Beamten und Richter im Ruhestand wie
derernannt oder im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses beschäf
tigt werden. Ihr Verwendungseinkommen wird fur die Zeit vom 3. Ok
tober 1990 bis 31. Juli 1991 nicht auf die Versorgungsbezuge ange
rechnet. Die erhOhte HOchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG
findet Anwendung, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den 31.
Dezember 1991 hinaus besteht (§ 69a BeamtVG 1992), soweit sie gÜn-
stiger 1st als die Höchstgrenzenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2
BeamtVÜV.
Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG der jeweiligen Beschäftl
gungsstelle und der verwendeten Beamten und Richter 1m Ruhestand
besteht auch trotz der Anrechnungsfreiheit in der Zeit vom 3. Ok
tober 1990 bis 31. Juli 1991 in jedem Fall.
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- 8 -
Ahs. 2
Die vorschrift ist dem § 7 BeamtVG nachgebildet: eine Teilzeitbe
schäftigung scheidet aus.
Die Nachdienstzeit erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ru
hegehalts, das dem RuhestandSbeamten oder Richter im Ruhestand zu
steht. Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfordert
eine Neuberechnung des Ruhegehalts, sofern das Höchstruhegehalt
noch nicht erreicht ist. Maßgebend ist die Ruhegehaltsskala, nach
der das zu erhöhende RUhegehalt berechnet ist. Die erforderliche
Neuberechnung des RUhegehalts ist mit Wirkung vom Ersten des auf
die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Die
Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags erhöht nicht den Ruhe
gehaltssatz.
Zu § 5
Sowei t bereits Ruhensregelungen ab�leichend von § 4 Ahs. 1 BeamtVÜV
durchgeführt wurden, sind einbehaltene Beträge a"uszuzahlen.
Im Auftrag
Sartorius
BegIGubi;t:
� 0�JcD eJ.-.. Alta'
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sgS/dlgd/Krah19069 101
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- BeamtVÜV - vom 11. März 1991 (BGBI. I S. 630)
in der Fassung der Verordnung zur Anderung der
BeamtenversorgUngS-ÜbergangSverordnung vom 24. Juli 1991
(BGBl. I S, 1709)
Aufgrund des § 107 a des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch An
lage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Ge
setzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1139) ein
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die versorgung im Sinne des Beamten
versorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwal
tungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser verordnung aufge
führt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttre
ten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder
ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das BeitrittsQebiet
versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Be
amte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte
und Richter im RUhestand. die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in Anlage I Kapital XIX Sachgebiet A Abschnitt IrI Nr. 9
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885.
1142) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 4 genannten Maßgaben gelten nicht
für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in un
mittelbarem -zeitlichen Anschluß (§ 85 Aba. 9 des Beamten
versorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an
ein öffentlich-reChtliches Dienstverh�ltnis im früheren Bundesge
biet erfolgt.
- 2 -
§ 2
Ma�gaben
Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt 111 Nr. 9 des Eini
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II'S. 885, 1142)
mit folgenden weiteren Ma�gaben:
1. Die ruhegehalt fähigen Dienstbezüge bemessen s ich unter Berück
sichtigung der Besoldungs-Obergangsverordnungen. Entsprechen
des gilt, soweit, im Beamtenversorgungsgesetz auf die Besoldung
(§ 1 Abs. 2, 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein
auf Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
2. Als rUhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt unter Berücks ichtigung der Nummer 4 auch die Dienstzeit,
in der ein Beamter nach Vollendung des s iebzehnten Lebens
jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berUfsmäßig
im Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.
3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2� Oktober 1990 im Beitrittsge
biet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat,
können gemä� § 10 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne
eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
Tätigkeit ZU s einer Ernennung geführt hat. Näheres kann der
Bundesminister des Innern mit zustimmung des Bundesrates durch
Verwaltungsvorschriften regeln.
Nicht rUhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des Staats
sicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zu
lässig; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Be! unmittel
baren oder mittelbaren Landesbeamten ist
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- 3 -
der für das Versorgungs recht zuständige Minister des jweiligen
Landes zu beteiligen.
5 . Den Renten im Sinne des § 5 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungs
gesetzes stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
von Versicherungsträgern mit Sitz im Beitrittsgebiet gleich.
Dies gilt auch für Leistungen aufgrund der Zugehörigkeit, zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die AnreChnung der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versorgungs
bezüge richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften, die der
Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates er
läßt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten
zu vermindern, die nach der vorstehenden Nummer 4 nicht ruhe
gehaltfähig sind.
6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für den Fall, daß
ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Gel
tungsbereich des Bundesrechts übertritt.
§ 3 Verwendung von Beamten und Richtern
(ll Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus
dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts
gebiet wird doppelt als ruhegehalt fähige Dienstzeit berücksich
tigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum, 3 1 . Dezember 1995 be
fristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 3 1. De
zember 1992 beginnt.
- 4 -
§ 4
Verwendung von Beamten und Richtern im RUhestand
·(1) Für Beamte und .Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonde
ren Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe ·im Beitrittsgebiet
verwendet werden, findet § 5.3 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet
§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungs
verhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungs
bezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich
das Ruhegehalt bemi�t.
C.. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich 1.llII die Ze'it, die
ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft
voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis
zum Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 3 1 . Dezember 1992 begrün
det werden.
S 5 Inkrafttreten
(. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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1. Präsident des Landtages des Saarlandes
Staatskanzlei
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Ministerium der Justiz
19.1.1995
Pr>az·J.,..f-Röder-Str. 21 66119 Saad>rüc:ten Telefon (06 81) 5 01-00 Totef"" (06 SI) 5 01-21 46
A 1 2102-01/01
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft /
\� Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes
Oberfinanzdirektion - ZBS -
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
S a a r b r ü c k e n
Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben
im H a u s e
Nachrichtlich:
Landeshauptkasse Bundeskasse
S a a r b r ü c k e n
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Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (BGB1. I S. 369), geändert d�ch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 -BeamtVGÄndG 1993 - vom 20.9.1994 (BGB1. I S. 2442)
Mein Schreiben vom 16.12.1991 - A 1 2101-01/01
1 Anlage
Als Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom.19.10.1994 - D Irr 3 - 223 700/1 - zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung.
z. d. A.
Im Auftrag
Klein
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Schnellbrief
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Gesch6tszslchen (bel Al'1tYJort bitte angaben)
P.I!I.�.�.??E9.9.r..1. ........ , . ... . . . .. . .. ... .. ... , . .. . . .. .
Bundesrninisterium des Inoem. Postfach 17 02 00. 53108 Sonn
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
11 «(228) 681 - 3427
- 3975 - 3677
I Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren
, der Länder Dar rVl:i·ii;:�_ .. :. . >::rn
Innenministerium des Landes Nordmein-Westfalen 40190 Düsseldorf
Vertretungen der Länder beim Bund
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Betr.: Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Datum
Stand: 19.10.1994
- BeamtVüV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März �993 (BGBI. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20. September 1994 (BGB!. I S. 2442)
Bezug: Rundschreiben des BMI vom 26. November 199 1, - D 111 3 - 223 700/1 -
Anlg.: - 1 -
Ergänzend zu obigem Rundschreiben gebe ich zur Durchführung zwischenzeitlich
erfolgter Änderungen folgende Hinweise:
G,aUrheindo-rfsr
(
(
-2-
Allgemeines
Die BeamtVOV ist seit 1991 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden und enthält im wesentlichen folgende Maßgaben:
GeWährung eines Unterhaltsbeilrages für nicht wiedergewählte Wahlbeamte, die innerhalb der ersten Kommunalwahlperiode eine zweijährige Amtszeit zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet haben; für jüngere Beamte Gewährung eines Obergangsgeldes in Höhe des sechsfachen der letzten Dienstbezüge.
Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990, soweit diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugrunde gelegt werden; Ausschluß bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Anrechnung von Renten auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.
1. Im einzelnen
1.1 Zu § 2 Nr. 1 - Kommunale Wahlbeamte
Die Regelung bezweckt die versorgungsrechtliche Absicherung der nach einer mindestens zweijährigen Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode ausscheidenden lebensälteren Wahlbeamten durch einen Rechtsanspruch' auf lebenslangen Unterhaltsbeitrag. Auf Grund Artikel? des BeamtVGÄndG 1993
entfällt die bisherige Stichtagsregelung "2. Oktober 1990".
1.2 Zur Erfüllung des Merkmals "Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes" . genügt es, wenn der Amtsinhaber gegenüber seinem Dienstherm unmißverständlich schriftlich erklärt, daß er zur Weiterführung des Amtes bereit sei. Insbesondere ist es einem kommunalen Wahlbeamten nicht zuzumuten, nachdem er von einer Partei nicht mehr aufgestellt wurde, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Entscheidend kann allein die nach außen dokumentierte Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes sein. Im übrigen gelten die wahlrechtlichen Regelungen und die innerparteilichen Nominierungsabläufe im jeweifigen Bundesland.
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- 3-
1.3 Im übrigen werden durch einen neuen Absatz 2 des § 107 a BeamtVG die neuen länder ermächtigt, Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte zu erlassen, die infolge landesrechtlicher Maßnahmen ihre Amtszeit wegen Gebietsreform oder vorgezogener Neuwahlen nicht ausschöpfen konnten. § 107 a Abs. 2 BeamtvG hat folgenden Wortlaut:
"§ 107 a
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt." .
1.4 Liegt zwischen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im früheren Bundesgebiet und der Berufung in das Beamtenverhältnis im Beitrittsgebiet eine zeitliche Unterbrechung, in der im Beitrittsgebiet ein kommunales Wahlamt im Angestelltenverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Anschluß ausgeübt wurde, ist das in § 1 Abs. 2 BeamtVÜV geforderte Tatbestandsmerkmal "unmittelbarer zeitlicher Anschluß" erfüllt (vgl. auch § 85 Abs. 9 BeamtVG). In diesen Fällen war in der Regel eine sofortige Ernennung rechtlich nicht möglich, weil beamtenrechtliche Vorschaltgesetze noch ausstanden und den Beamten kein Verschulden trifft. Auch wurde nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtvÜV nur darauf abgestellt, daß die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten vor dem Stichtag erfolgte. Die status rechtliche Ernennung kann dagegen nach diesem Zeitpunkt erfolgen ..
1.5 Der Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich auf Lebenszeit und in voller Höhe bewilligt; eine Quotelung (Kürzung) entsprechend der tatsächlich geleisteten Amtszeit ist nicht vorgesehen. Da auf den Unterhalts beitrag ein Rechtsanspruch besteht, kommt eine Nachversicherung der Zeit als kommunaler Wahlbeamter zum Beispiel im Falle eines Entzugs des UnterhaltSbeitrags in Betracht; ein Verzicht ist dagegen nicht mögliCh (§ 3 Abs. 3 BeamtVG). Ebenfalls besteht kein Wahlrecht zwischen Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld.
1.6 Auf den Unterhaltsbeilrag sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVOV Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dabei sind nur steuerfreie Anteile einer Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei. wie dies auch bei der Anwendung des § 53 BeamtVG der Fall ist (vgl. Tz 53.3.3 BeamtvGVvN).
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1.7 Begründend auf der Systematik der beamlenrechtlichen Hinterbliebenenver
sorgung, nach der der Anspruch des Versorgungsurhebers jeweils maßgeblich ist, hat auch der ü�erlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages. Dabei sind sowohl Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus dem eigenen Recht der Hinterbliebenen als auch Erwerbsersatzeinkommen aus dem Recht des Verstorbenen in voller Höhe anzurechnen. § 2 Nr. 1 BeamtvüV geht als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung der §§ 15 und 26 BeamtVG vor .
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2. Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet
Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurQckge
legt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12 b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben.
3. Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten
Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtvG in das Beamtenversorgungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf' das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinteäurQckbleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage).
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4. Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet
4.1 Die Zeit der Verwendung eines Beamten (auch des Wahlbeamten) zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berüci<;sichtigt. Der in § 3 .Abs. 1 genannte Begriff "zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet" macht eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVOV ist es, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Hieraus folgt, daß Tätigkeiten, die im Alt-Bundesgebiet erbracht werden, .auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich sind.
Positiv können folgende Kriterien für das Vorliegen von "Aufbauhilfe" beispielhaft herangezogen werden: - Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen
des Beitrittsgebietes, - Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im
alten Bundesgebiet nicht vorhanden sind, - Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungs strukturen
"aufzubauen".
Negativ können folgende Kriterien für das Nichtvorliegen von "Aufbau hilfe" herangezogen werden: - Bei einer reinen (organisatorischen) Verlagerung von Behörden oder Teilen
derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet ("Zweigstellen"),
- Wenn die im Beitrittsgebiet verwendeten oder in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen, a) ohne am Aufbau eIner funktionierenden Verwaltung unter den besonderen
Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken, z.B. Mitwirkung in Musterungskommissionen, oder als 'West-Polizist" im "Streifendienst-Ost",
b) wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten.
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4.2 Die Zeit der Aufbauhilfe wird doppelt als ruhegeha/lfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Unbeschadet der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder des Mutterschutzes sind Unterbrechungen der Autbauhilfe von bis zu einem Monat pro
Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet sind (z.S. Teilnahme an Lehrgängen). Da durch nur kurzzeitige Unterbrechung der ZweCk der Aufbauhilfe nicht gefährdet ist, kann die Unterbrechungszeit selbst ebenfalls doppelt berücksichtigt werden.
Liegen sowohl die Voraussetzungen einer Doppe/anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als auch einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG vor, findet in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 BeamtVG nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. Besonderheit Auch in Auskünften an die Familiengerichte im Rahmen von Ver
sorgungsausgleichsverfahren werden Zeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doppelt angerechnet. Jedoch wird dieselbe Zeit für die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung (Verhältnis Ehezeit zur Gesamtzeit) nur einfach berücksichtigt.
4.3 Eine Verwendung LS.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV liegt nicht nur im Falle einer Abordnung oder Versetzung, sondern auch' bei einer Wiederemennung vor. Auch nach der ersbnaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere VersetzungenlBeurlaubungenlWiederernennungen können, wenn Aufbauhilfe geleistet wird, doppelt als ruhegehallfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
4.4 Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV versorgungsrechtlich doppelt bewertet werden, werden bei dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 107b Abs. 4 BeamtVG ein
fach berücksichtigt.
Im Auftrag / ./
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Ausführliches BerechnungsbelspleJ zu § 14 Abs. 5 BeamtVG (neu); einzelne Berechnungsschritte können auch verkOrzt wemen. (Besoldungsstand 08/94, BBVAnpG 93 - Beispiel auf 100 %-Ba5is; im Beitrittsgebiet ab 01.10.1994 auf 82 %-Basis)
Sacbyerhalt· A 9 Stufe 5, 5 Jahre ruhegehaltfahige Dienstzeit, verheiratet, Rente 1100,- DM, HOchstgrenze 75 v.H.
1. Berechnung der Versorgungs bezüge
1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9
Grundgehalt A 9 Stufe 5 altgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehalttahige DienstbezOge davon 5 x 1,875 v.H.= 9,375 v.H. zuzOgt. ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamlVG) Ruhegehalt
.
mindestens jedoch Mindestversorgung 1} Versorgungsbezoge
2. Ruhensregelung § 55 BeamtVG
2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7
2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6
HOchstgrenze Grundgehalt A 9 Endstufe allgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehaltfähige DienstbezOge davon 75 v.H. zuzügl ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamtVG) HOchstgrenze
Berechnung der Resrversorgung Versorgungsbezoge (1.9) zuzOgt. Rente Gesamrversorgung HOchstgrenze (2.1.7) übersteigender Betrag = Ruhensbetrag Restversorgung (2.2.1 abzOg!. 2.2.5)
1) amtsunabhlnglge Mindestversorgung
Grundgehalt A 4 Encfstufe allgem. Stellenzulage Orts>uschlag Stufe 2 ruhegehaftflhige Dienslbl!!zVge davon 65 v,H. zuzOgt ErhOhungsbelrag (§ 14 (2) eeamtVG) Mlndestruhegehalt z.,.OgI. ErMhungsbetrag (§ 14 (4) S. 3 eeam'VG) Mindestvef$orgung
2.149.19 69,06
.-i1.4M 3.133.05 2.036,49 -1Ul! 2.053.79 � �
2.480,64 184,13 96927
3.634,04 340,70
173Q 358,00
211379 2,11379
3.226,08 184,13 96927
4.379,48 3.284,61
17 30 3.301 ,91
2.113,79
1 10000 3.213,79
330191 0,00
2 113,79
-2-
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3. Kürzung nach § 14 (5) BeamtVG (neu)
3.1 Restversorgung (2.2.6) 2 .113',79 3.2 abzog!. erdientes Ruhegehatt (1.5) �!!Q 70 3.3 KOrzungsbetrag 1 .773,09
höchstens jedoch 3.3.1 Mindestversorgung (QJJ.al! Erhöhungsbeträge) 2.036,49 3.3.2 abzOg!. erdientes Ruhegehalt (1 .5) MO,7Q 3.3.3 KOrzungsbetrag 1 .695,79
3.4 Restliersorgung (2.2.6) 2.1 1 3,79 3.5 Kürzungsbetrag aus 3.3 höchstens jedoch 3.3.3 j.2�Q za 3.6 verbleibende Versorgung 41 8.00 3.7 mindestens jedoCh erdientes Ruhegehalt (1 .5) 340,70
3.8 . Vergleich (§ 1'4 (5) S. 3 BeamtvG) 3.8.1 verbleibende Versorgung nach 3.6 oder 3.7 4 18,00 3.8.2 zuzOgL Rente 1.1QO llQ
C 3.8.3 Gesamtversorgung 1.518,00 3.8.4 mindestens jedoch Mindestversorgung 2.mZfl 3.8.5 Differenz-= Aufstockungsbetrag 595.79
4. Zustehende Versorgungsbezüge
4.1 verbleibende Versorgung (3.8.1) 4 18,00 4.2 zuzogL Aufstockungsbetrag (3.8.5) Q�!;i Zfl 4.3 Versorgungsbezuge (bruttO) 1.Q13,Za
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. . . Minis1eri!Jm des fnnem . PosItadJ 10 2441 66024 5Hrtmlcken
p,räsident des Landtages des Saarland es
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Ministerium fOr Wirtschaft und Finanzen
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Ministerium fOr Bildung, Kultur und Wissenschaft . .
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ministerium fOr Umwelt, Energie und Verkehr
Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes
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Abteilungen C und D Referate A 1 , A 3'und A 4
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Oberfinanzdirektion - ZBS �
Universität des Saarlandes Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Landeshauptkasse
S a a r b r ü c k e n
Ha&lsanschrfft Ministerium de$lnnem Franl-Jose'·ROder-5traße 21 66119 Saatbtüeken TeL (06 81) 5 0'·00 Fax {06 S1} 5 01-21 46
BusverbindungenILlnlel1 17,20, 26, 3�, 37
Dienstgebllude Franz..Josef-ROder-5traße 21 -Pflrso�langtJegenh9itell (A) - KQmmu"a1ange!egenh�ten (Cl - Re'el'1-l rar Vertinssport Tel (06 61) 5 01-00 Fax (00 11) 5 01-21 46
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Fax (06 Sl} 9 62-to 05 + 9 62-12 65
BusU"'e: 18, Saaf'baflnhaft Kfeselhume$
Virthowstraße 7 • Gerneindeprufungsaml Tel (Oll 81) 5 01·00 Fax (OG 81) 5 01·2"3 50
• PoIiufärrtlicher DIenst Tel, {OG 81) 9 62-0 Fa.(06 81)9 62·1f 55
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Aktenzeichen A 2 2102-01101
Bearbeiter/in Herr Kutscha
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Durchwahl Tel. (06 81) 5 01-21 23 Fax (06 81) 5 01-22 22
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVOVj
Mein Schreiben vom 19. Januar 1 995, Az.: A 1 2102·01102
Anlage
Datum 20. März 1998
Das anliegende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 1 998, Az.: 0 I1 5 - 223 700/1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Im Auftrag
Klein
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@ BUNDES MINISTERIUM DES I N NERN
Geschäftszflichen (bei Antwort bitte angeben) .
D 11 5 - 223 700/1
Bundesmnisterlum des fnnern, Postfach 17 02 90. 53108 Bonn
Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank Postfach 1 0 06 02
60006 Frankfurt am Main
nachrichtlich:
Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige MinisteriSenatoren der Länder
11 (02 28) Datum
681 - 3695 17. Februar 1998
Betr. : Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)
Bezug: Mein Rundschreiben vom 19. Oktober 1994 - D 111 3 - 223 700/1 -
In Nr. 4.2 meines Rundschreibens vom 1 9. Oktober 1 994 habe ich darauf hingewiesen,
daß die Zeit der Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet eine Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in
Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVOV noch aus dem Rundschreiben vom
1 9. Oktober 1 994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in
Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsge
biet vorliegen, die Doppelanrechnung gem. § 3 BeamlVOV i n vollem Umfang vorgenommen werden.
Hausanschnft Graurheindorfer Straße 19B . 531 17 Bonn . Ueferanschrl1t: Arminiusstraße 1 0 · 53117 Bonn V VermIttluna (02 26) 681..0 · Telex: 886 896· Telerax 681-4655
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Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich
war, kann die D6ppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen,
denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor.
Im Auftrag
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