1 Überblick – straßenverkehrsdelikte i verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater bahn-,...
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Überblick – Straßenverkehrsdelikte I
Verkehrsstraftaten
Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316
Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316
Eingriffe von außen § 315
Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a,
316
Gefährdung des Straßenvk. von innen
gem. § 315c, 316verkehrswidriger
Inneneingriff
Eingriffe von außen § 315b verkehrsfremder
Außeneingriff
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Überblick Straßenverkehrsdelikte II
1. Straßenverkehrsdelikte:
- § 316: Trunkenheit im Verkehr- § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs- § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr- § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2. Typische zusammenhängende Delikte:
- Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229- § 221: Aussetzung- § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung- § 323 a: Vollrausch - § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer- Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B.
§§ 145d, 164, 153 ff.)
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Straßenverkehrsdelikte
Geschütztes Rechtsgut
Streitig:
1. Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs
2. Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum
3. Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und
Schutz von Individualrechtsgütern
Relevanz:
1. Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte
2. Einwilligung
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Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
b) im Verkehr (§§ 315 – 315d)
c) Fahruntüchtigkeit
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II
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Führen eines Fahrzeugs
- Fahrzeug
= alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Antriebsart ist unerheblich.
Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.), Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge
Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe; vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt);
bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO
Str.: Inline-Skates
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- Führen:
= unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst unabhängig von Motorkraft
nur eigenhändig möglich
Grenzfälle:
- Abrollen-Lassen auf Gefälle
- Lenken bei Abschleppen
- Anschieben?
- Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen?
- Fahrlehrer?
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Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr
- (Straßen-)Verkehr
= alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum
= Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber
zumindest für eine allgemein bestimmte größere
Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist oder so
benutzt wird (z.B. Stadt- und Landstraßen; Autobahnen)
Beispiele:
- Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte
- Parkhaus
- Privates Betriebsgelände
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Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
Gegenbeweis ist nicht zulässig
- Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag
von 0,1‰
- Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszu-
schlag von 0,1‰
Relative Fahruntüchtigkeit
Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form
von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit
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Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Führen eines Fahrzeugs
bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a
oder 1b)
ODER grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g
b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder
Leben
eines anderen Menschen oder fremde
Sache
von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose
Verfehlung
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2)
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Konkrete Gefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist,
dass sein Eintritt „nahe liegt“.
Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten
Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark
beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob
das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische
Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“.
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Probleme bei § 315 c
- Problem: Gefährdung von Mitfahrern
Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall
erforderlich
- Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten
- Problem: Gefährdung des Tatmittels
- Problem: Wertgrenze
- Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I
I . Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3)
b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit
des Straßenverkehrs
c) dadurch konkrete Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sache von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV
- Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V
- Qualifikationen gem. § 315 b III i.V.m. § 315 III
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Verkehrsfremde Außeneingriffe
- Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen
Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw. Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern
- Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich)
Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn; Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks Unfallsprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen
- Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe
Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt; absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße; Herabwerfen von schweren Steinen von einer Brücke auf fahrende Kfz
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Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b
- Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe
- Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang
zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht
nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich
(verkehrsfremder Inneneingriff entspricht verkehrsfremden
Außeneingriff)
Voraussetzung:
- Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr
- Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln
(zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter
Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233)
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Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr
für die genannten Schutzobjekte verdichtet.
- Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der
konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich.
- Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem
bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als
Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten
Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt
(verkehrsspezifische Gefahr)
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Problem: vorsätzliche Herbeiführung des
Unfalls
b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V
c) Sich Entfernen vom Unfallort
d) Pflichtverletzung
aa) Feststellungs- und
Vorstellungspflicht i.S.d. § 142 I Nr. 1
Problem: Anwesenheit
feststellungsbereiter
Personen
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bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2
Problem: Dauer und Umfang der
Wartepflicht/ Visitenkarte
cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach
Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2
dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei
berechtigtem oder entschuldigtem
Entfernen
Problem: unvorsätzliches Entfernen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Problem: täuschungsbedingte Zustimmung zum Verlassen
III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV
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Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)
1. Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko?
Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen
Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation
im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort?
3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20?
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AUFBAU DES § 323 a
Aufbau § 323 a – Vollrausch
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tathandlung = Sichversetzen in Rausch
2. Tatmittel = alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente)
3. Kausalität zwischen Rausch und Rauschmittel
4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Sichversetzens in einen Rausch
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rausch, deretwegen der Täter auf Grund von rauschbedingter (nicht ausschliessbarer) Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
1. Handlungsabschnitt: Der Heimweg nach dem Fußballspiel
A. Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1
iVm. Abs. 3 Nr. 2 StGB
Problem (1): Fahruntüchtigkeit
B. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB
C. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 2 iVm. Abs. 1 StGB
2. Handlungskomplex: Das Geschehen an dem Abend mit E bis zu
dem Unfall
A. Das Abrollenlassen des Wagens
I. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB
Problem (2): Führen des Fahrzeugs
II. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB
III. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB iVm. den Grundsätzen
der a.l.i.c.
Problem (3): Keine a.l.i.c. bei §§ 315c, 316 StGB
IV. Strafbarkeit des S gemäß § 323a iVm. 316 Abs. 1 StGB
B. Die Fahrt nach dem Gespräch mit E
I. Strafbarkeit des S gemäß §§ 212, 211 StGB durch das Auffahren auf
den Wagen des D
II. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Auffahren auf den
Wagen des D
III. Strafbarkeit des S gem. § 222 StGB iVm. den Grundsätzen der
a.l.i.c.
Problem (4): Keine a.l.i.c. beim Fahrlässigkeitsdelikt
IV. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Sich-Betrinken
Problem (5): Eigenverantwortliche Selbstgefährdung o.
einverständliche Fremdgefährdung
V. Strafbarkeit des S gemäß § 229 StGB durch das Sich-Betrinken
VI. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr.
1 durch das Fahren im fahruntüchtigen Zustand und die
Verursachung des Todes der E
VII. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr.
1 iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken
VIII. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB durch das im Zustand
der Fahruntüchtigkeit erfolgte Führen eines Fahrzeugs im
Verkehr
IX. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 iVm. den Grundsätzen der
a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken
X. Strafbarkeit des S gemäß § 323a durch das Sich-Versetzen in einen
Rausch und das anschließende Begehen einer sog. Rauschtat
3. Handlungskomplex: Das Geschehen nach dem Unfall
A. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 durch das Entfernen
vom Unfallort vor Ermöglichung der erforderlichen
Feststellungen
B. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 durch das heimliche
Absetzen
Problem (6): Feststellungspflicht nach Entferntwerden?
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