1 unterstützungsmöglichkeiten für kranke und behinderte kinder sowie deren familien
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Unterstützungsmöglichkeiten
für kranke und behinderte Kinder sowie deren Familien
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Der Verein
wir für pänz e.V.
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Arbeitsbereiche
4© wir für pänz e.V.
Öffentlich-
keitsarbeit
Kinder-kranken-
pflege
Ambulant
Betreutes
Wohnen
Fort-
bildungen
coole pänz
kleine
pänz
Beratung
FUDFamilien-
unterstützend.
Dienst
Ambulante Jugendhilf
e
Ein-gliederung
s-hilfe
Intensivpflege
SGB V
Pflegeberatung nach SGB XI
Rückzugspflege
SGB V
Behandlungspflege
SGB V
Hilfe zur Pflege
SGB XII
Haushaltshilfe
SGB VVerhinderungspfl
ege
Ergänzungspflege
SGB XI
Integr. Kindergruppe
Integr. Spielgruppe
Mutter-Kind-Gruppe
coole pänz an Grundschulen
PowerkidsPowergirls
coole pänz
§ 20 SGB XIII
§ 27 SGB XIII
Ergänzungskräfte
§ 31 SGB XIII
§ 35 SGB
XIII
Päd. Schul- und Kitabegleitung
nach §§ 53/54 SGB XII und § 35a SGB
XIII
med. Schul- und
Kitabegleitung
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Nach der Geburt:
Häusliche Kinderkrankenpflege nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB V
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Krankenkasse - Haushaltshilfen nach § 38 SGB V
Bei besonderen Belastungssituationen wie
- Krankheit der Pflegeperson- Risikoschwangerschaft der Mutter- Überforderung der Eltern - Vorliegen einer lang andauernden Erkrankung eines Elternteils
wenn
- die Weiterführung des Haushalts- die Betreuung, Versorgung und Erziehung der (gesunden) Kinder
nicht von der Familie selbst, bzw. durch Nachbarschaftshilfe oder Freunde, erbracht werden kann.
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Ambulante Kinder- und Jugendhilfe
Kinder und Familien in Krisensituationen nach §
20 SGB VIII
Durch praktische Hilfe, Not- und Krisensituationen überbrücken und Familiensysteme stabilisieren, um das Wohl des Kindes (bis 14 Jahre) im elterlichen Haushalt zu gewährleisten.
Die Hilfe nach § 20 KJHG wird in der Regel im Anschluss an die Haushaltshilfe der Krankenkasse gewährt.
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ab 1 Jahr
Leistungen der Pflegeversicherung §§ 36 ff SGB XI
Fachpersonal übernimmt die Grundpflege des Kindes im
Rahmen der Pflegeversicherung.
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Leistungen der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XIHäusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
In Absprache mit den Eltern Freizeit gestalten.
Absprachen über die Art und Dauer des Einsatzes werden individuell mit den Eltern abgesprochen. Eine gegenseitige „Sympathie“ ist Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit in der Verhinderungspflege.
Diese Hilfe kann entweder über einen Pflegedienst oder in Eigenverantwortlichkeit geplant werden.
1.432 € stehen hier ohne Abzug von Geldern den Familien zur Verfügung
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Sozialamt (in NRW! Berlin ?)
Ergänzende Hilfen zur Pflege nach §§ 65 ff SGB XII
Leistungen können zusätzlich zur Verhinderungspflege beantragt werden. Sie sind einkommensabhängig.
Beim zuständigen Sozialamt können bis zu 48 Stunden im Quartal beantragt werden.
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Ab 3 Jahren(gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz)
Begleitung in die Kindertagesstätte
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„pädagogische KiTa-Begleitung“
bei Kindern mit besonderen Formen von geistiger Behinderung (§§ 53, 54 SGB XII) oder Autismus (§ 35a SGB VIII)
Für Kinder, die zusätzlich zu einer bestehenden Behinderung so intensive Auffälligkeiten aufweisen, dass die Fachkräfte der entsprechenden Facheinrichtung nicht in der Lage sind das Kind entsprechend zu fördern, ohne die anderen Kinder zu kurz kommen zu lassen.
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„medizinische KiTa-Begleitung“ nach § 53, 54 SGB XII / § 37 SGB V
bei Kindern mit schweren Erkrankungen sowie Anfallsleiden
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Ab 6 Jahren(gesetzliche Schulpflicht)
Begleitung in die Schule
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„pädagogische Schulbegleitung“
bei Kindern mit besonderen Formen von geistiger Behinderung (§§ 53, 54 SGB XII) oder Autismus (§ 35a SGB VIII)
Für Kinder, die zusätzlich zu einer bestehenden Behinderung so intensive Auffälligkeiten aufweisen, dass die Fachkräfte der entsprechenden Facheinrichtung nicht in der Lage sind das Kind entsprechend zu fördern, ohne die anderen Kinder zu kurz kommen zu lassen.
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„medizinische Schulbegleitung“ nach §§ 53, 54 SGB XII / § 37 SGB V
bei Kindern mit schweren Erkrankungen sowie Anfallsleiden
Besonderes im Gegensatz zu „medizinischer KiTa-Begleitung:
Kinder, die eine Förderschule besuchen (z.B. Schule für
Geistigbehinderte/Körperbehinderte) müssen einen besonderen Bedarf nachweisen.
Begründung: Förderschulen beschäftigen i.d.R. med. Pflegepersonal.Erst wenn die Versorgung zu aufwendig (permanente Versorgung) oder zu Risikohaft (z.B. bei schweren Herzkrankheiten oder Anfallsleiden) kann eine medizinische Begleitung gewährt werden.
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„medizinische Schulbegleitung in Regelschulen“
bei Kindern mit chronischen Erkrankungen
Besonderes:Kranke Kinder (z.B. mit schweren Formen von Diabetes) können eine Regelschule besuchen und müssen nicht auf eine Körperbehindertenschule gehen.
Die Behandlungspflege der Kinder kann entweder durch regelmäßige Besuche eines Pflegedienstes in der Schule oder durch eine permanente Begleitung erfolgen.
Ausweitung des Begriffes „häusliche Pflege“ durch BSG im November 2002
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Bedingungen für KiTa und Schulbegleitungen
- ALLE Beteiligten müssen die Begleitung befürworten (Gespräch in Einrichtung führen)
- Gutachten der Einrichtung / der Ärzte / des Gesundheitsamtes
- Sonderwünsche können i.d.R. nicht Umgesetzt werden
- Fachkraft oder Nicht-Fachkraft (z.B. Zivi) ist die Frage
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- Es wird nur im Assistenzmodell mit den Lehrern oder Erziehern zusammen gearbeitet.
Aufgrund der starken Auffälligkeit der Kinder ist es notwendig, dass die Begleitung zusammen mit den Mitarbeitern der Einrichtung Fördermodelle entwickelt und selbständig mit dem Kind arbeitet.
Im medizinischen wie im pädagogischen Bereich werden zwei bis drei Fachkräfte eingesetzt, die somit eine hohe Betreuungskontinuität gewährleisten.
Eine enge Zusammenarbeit mit Eltern, Klinik, Kinderarzt, Pädagogen, Lehrern etc., ist für die Arbeit unverzichtbar.
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Wie geht’s ???
- Autismus in Kita: § 53, 54 SGB XII formlos an übergeordnetes Sozialamt
- Autismus in Schule: § 35 a SGB VIII; formlos an Bezirksjugendamt
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Wie geht’s ???
medizinisch in KiTa und Schule:
§ 53, 54 SGB XII formlos an übergeordnetes Sozialamt
vorsorglich auch: § 37 SGB V, formlos an Krankenkasse
bei Ablehnung diese mit ans Sozialamt schicken
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Wie geht’s ???
- geistige Behinderung in Kita: § 53, 54 SGB XII formlos an übergeordnetes Sozialamt
- geistige Behinderung in Schule: § 53, 54 SGB XII formlos an übergeordnetes Sozialamt
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Die Ämter
Bei einem erstmaligen Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Antrag auf die Hilfe2. vorhandene medizinisch/therapeutische Unterlagen zur vorliegenden Behinderung3. Bei vorliegendem sonderpädagogischen Förderbedarf: Kopie der Schulzuweisung
Folgeantrag:Wird nach Ablauf der Bewilligung eine Fortsetzung gewünscht, ist ein formloser Antrag der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter auf Weiterbewilligung erforderlich.
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Bearbeitungsschritte der Ämter bei Neuanträgen:
- Prüfung der Zuständigkeit
- Prüfung des Nachrangs (eventuell sind Kranken- oder Pflegekassen vorrangig leistungsverpflichtet)
- Einholung einer schulfachlichen Stellungnahme vom Schulamt
Bei Befürwortung durch das Schulamt:
- Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes
- Ermessensentscheidung im Einzelfall durch das entsprechende Amt
- Liegt bei gegebenem sonderpädagogischen Förderbedarf noch keine Schulzuweisung vor, sollte das Amt zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fallkonferenz unter Beteiligung der Beteiligten einberufen.
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Grundlage der Ermessensentscheidung im EinzelfallAuswertung der Antragsunterlagen/Stellungnahmen unter folgenden Gesichtspunkten:
- Was ist Aufgabe der Schule gemäß Zielen des individuellen Förderplans
- Was ist der Beitrag der Sozialhilfe: Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe (Schulgesetz § 92.1: „individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers durch die die Teilnahme am Unterricht... erst ermöglicht wird, wenn…)?
- Bedarf des behinderten Schülers
- Qualität des Bedarfs: Fachkraft oder Nicht-Fachkraft (Zivi/FSJ), ggf. mit
Zusätzen wie „männliche Kraft“ oder „mit pflegerischen Erfahrungen“.
- Umfang der Leistung in Stunden pro Woche
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Der Leistungserbringer (Pflegedienst, Betreuungsdienst)
- Die Dienstaufsicht über dem Mitarbeiter obliegt dem Leistungserbringer.
- Die Schulbegleitung unterstützt das Kind während des Zeit in der Einrichtung, einschließlich sonstiger erforderlicher Betreuungszeiten, in den Pausen und bei sonstigen Veranstaltungen sowie bei entsprechender Bewilligung auch während der Beförderung
- Die Qualifikation der Schulbegleitung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des/der behinderten Schülers/Schülerin.
Qualitätsstandards des Dienstes sind u.a.:
Supervision, Teamgespräche, Hilfeplangespräche, Fortbildungen, Verträge mit den Eltern, ausführliche Dokumentation, feste Mitarbeiter, …
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Beratung
Bitte nehmen Sie Beratung von Facheinrichtungen in Anspruch und scheuen Sie sich nicht, auch unbequeme
Fragen zu stellen.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Andre vom Orde
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