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3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.1 Gewerkschaften
Definition:Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Ziel der Absicherung und Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage bzw. Arbeitsbedingungen. Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.
Organisationsprinzipien:
Berufsgewerkschaft: Angehörige des gleichen Berufes oderder gleichen Tätigkeit (Arbeitgeber verhandelt u.U. mit mehreren Gewerkschaften, die z.T. miteinander rivalisieren). Großbritannien.
Industriegewerkschaft: Alle Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig sind, gehören zu einer Gewerkschaft, die verschiedene
Berufsgruppen umfaßt (Prinzip: „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“). BRD
3. Arbeitsmarktinstitutionen
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3% 5%
12%
80%
Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG)
Deutscher Beamtenbund (DBB Deutscher Gewerkschaftsbund DGB)
Gewerkschaften in Deutschland (1999)
Mitglieder gesamt: 10.005.652
D1970 1980 1990 1999
Insgesamt 8.203.012 9.486.583 9.550.740 10.005.652
Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) 190.893(1
288.170 304.741 304.910Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) 461.291 494.874 509.073 462.164Deutscher Beamtenbund (DBB) 720.974 821.012 799.003 1.201.891
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) 6.712.547(2
7.882.527 7.937.923 8.036.687davon:
IG Metall (IGM) 2.526.012(3
2.916.033(3
2.976.585(3
2.701.996ÖTV 977.031 1.149.689 1.252.599 1.526.891
IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) 1.048.385(4
1.084.380(4
1.041.384(4
922.783
IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) 550.315(5
575.250(5
506.805(5
585.359HBV 157.671 351.328 404.695 457.72Deutsche Postgewerkschaft 360.961 450.201 478.913 457.475Transnet – GdED 413.087 406.588 312.353 338.106GEW 119.738 183.793 189.155 273.787NGG 247.163 253.001 275.203 270.016
Gewerkschaft der Polizei (GdP) 117.307(6
165.900 162.78 190.617
IG Medien 182.463(7
189.222(7
184.72 179.072Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) 129.721 157.142 152.731 132.865
West
Die Gewerkschaftsmitglieder
(1 1968; (2 ohne GdP; (3 Summe aus IGM + GTB; (4 Summe aus IGC + IGBE + GL; (5 Summe aus IG BSE + GGLF; (6 bis 31.3.78 selbstständig; (7 Summe aus IG Druck und Papier + Gew. Kunst (GK)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
DGB
„Der Deutsche Gewerkschaftsbund streitet für eine solidarische Gesellschaft. Er ist die Stimme der Gewerkschaften gegenüber politischen Entscheidungsträgern und Verbänden in Bund, Ländern und Gemeinden und koordiniert die gewerkschaftlichen Aktivitäten. Seit seiner Gründung 1949 ist er dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft verpflichtet: pluralistisch und politisch unabhängig, keineswegs jedoch neutral.“
IG Bauen-Agrar-UmweltVorsitzender: Klaus Wiesehügel
IG Bergbau, Chemie, EnergieVorsitzender Hubertus Schmoldt
Gewerkschaft Erziehung und WissenschaftVorsitzende Dr. Eva-Maria Stange
IG MetallVorsitzender Klaus Zwickel
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-GaststättenVorsitzender Franz-Josef Möllenberg
Gewerkschaft der PolizeiVorsitzender Konrad Freiberg
TRANSNETVorsitzender Norbert Hansen
Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft e. V. (ver.di)Vorsitzender Frank Bsirske
Vorsitzender Michael Sommer
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Gewerkschaftsmitglieder
Quelle: http://www.dgb.de/dgb/mitgliederzahlen/mitglieder.htm
100teBeschäftig abhängige
derftsmitglieGewerkscha(I) onsgradOrganisatiBrutto
3. Arbeitsmarktinstitutionen
100sonenErwerbsper abhängige
derftsmitglieGewerkscha(II) onsgradOrganisatiBrutto
100teBeschäftig abhängige
Mitglieder tigeBetriebstä(I) onsgradOrganisatiNetto
100
sonenErwerbsper abhängige
Mitglieder earbeitslos tigeBetriebstä(II) onsgradOrganisatiNetto
Abhängige Erwerbspersonen = Abhängig Beschäftigte plus ArbeitsloseBetriebstätige Mitglieder = Gewerkschaftsmitglieder minus nichterwerbstätige Gewerkschafts-mitglieder (Arbeitslose, Rentner, Studenten etc.)
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1950 1960 1970 1980 1990 1991 2000
BOG I BOG II NOG I
Organisationsgrad in der BRD: 1950-2000
Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.
Organisationsgrad nach Mitgliedergruppen (%)
Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Organisationsgrad: Internationaler Vergleich
Land 1985 1995
1. Länder mit ansteigendem Organisationsgrad
Finnland 68,3 79,3
Schweden 83,8 87,6
2. Länder mit fallendem/konstantem Organisationsgrad
BRD (West) 35,3 28,9
Dänemark 78,3 78,3
Frankreich 14,5 9,1
Italien 47,6 43,3
Japan 28,8 24,0
Niederlande 28,7 25,6
Österreich 51,0 41,2
Schweiz 28,8 22,0
UK 45,5 32,9
USA 18,0 14,2Quelle: Franz (1999, S. 241)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Betriebsräte Betriebliche Interessenvertretung, welche durch das BetrVG rechtlich
geregelt ist. Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Arbeiten ehrenamtlich, jedoch während der Arbeitszeit ohne
Minderung des Entgeltes. Sie werden teilweise von der beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Betriebsrat hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte. Kosten des Betriebsrates trägt Arbeitgeber. Aufgaben:
(a) Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen, Urlaubspläne, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) Mitbestimmungsrecht(b) Entlohnung (betriebl. Lohngestaltung, Festsetzung v. Akkord- undPrämiensätzen) Mitbestimmungsrecht(c) personelle Angelegenheiten (Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen). Bei kündigungen ist der Betriebsrat zu hören, der der Jündigung widersprechen kann.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.2 Arbeitgeberverbände
Definition:Arbeitgeberverbände sind frei gebildete, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Arbeitgeber zu vertreten.
Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.
Organisationsprinzipien:
3. Arbeitsmarktinstitutionen
FachverbändeHandwerkLandwirtschaftHandelBankenVersicherungenVerkehrsgewerbe...
LandesverbändeBaden-WürttembergBayernBerlin/BrandenburgBremenHamburgHessen...
Organisationsprinzipien: Verbände auf Landesebene, die alle Arbeitgeberorganisationen eines Bundeslandes zusammenfaßt. Fachverbände, die nach Wirtschaftszweigen organisiert sind. Fachverbände sind wiederum nach Regionen gegliedert. Ein Landesfachverband gehört also dem Bundesverband seines Wirtschaftszweiges als auch der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände an. Unternehmen sind Mitglieder der fachorientierten regionalen Arbeitgeberverbände. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeberverbände:
Kommunen: Kommunale Arbeitgeberverbände auf Landesebene
Bundesverband.Länder: Tarifgemeinschaft deutscher Länder.Bund. gehört keinem Verband an, verhandelt aber
häufig gemeinsam mit den Ländern.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände:
Wirtschaftssektor Anteil der Betriebe, die einem
Branchentarifvertrag unterliegen
Anteil der soz.-vers. Beschäftigten, für die ein Branchentarifvertrag gilt
West Ost West Ost
Bergbau u. Energie 52,4 52,2 71,4 84,6
Grundstoffverarbeitung
60,6 31,2 77,7 52,8
Investitionsgüter 58,2 34,9 77,4 43,2
Verbrauchsgüter 73,0 42,3 77,2 46,2
Baugewerbe 70,2 40,6 85,3 49,8
Handel 54,2 23,8 69,2 47,0
Verkehr u. Nachrichten
36,5 25,1 44,6 42,5
Kreditinstitute u. Versicherungen
61,0 44,5 83,8 88,1
Insgesamt 49,0 25,7 65,3 43,9
Quelle: Bellmann, Kohaut, Schnabel (1999)
3.3 Der Tarifvertrag
In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Grundgesetz die Freiheit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen.
Nach dem Bundesverfassungsgericht muss der Staat den Kernbereich eines Tarifvertragssystems (Tarifautonomie) zur Verfügung stellen. Damit wird die Tarifautonomie in den Rang eines Grundrechtes erhoben.
Tarifvertragsgesetz (TVG):Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien
(schuldrechtlicher Teil) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) ordnen können (§ 1 Abs. 1 TVG).
Tarifverträge können nur von Gewerkschaften bzw. einzelnen Arbeitgebern und Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossen werden. (§ 2 TVG).
Tarifverträge müssen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung registriert werden.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.3 Der Tarifvertrag
Verbandstarifvertrag (1997: 65%) vs. Werks-, Firmen oder Haustarifvertrag (1997: 35%)
Üblicherweise legen Tarifverträge die Normen des Einkommens fest, überlassen die Bestimmung der Beschäftigung jedoch den Unternehmen (right to manage).
Tarifverträge regeln jedoch auch einen Großteil der betrieblichen Sozialpolitik.
Manteltarifverträge: hat längere Laufzeit, regelt Vorgehensweise bei zukünftigen Tarifverhandlungen, legt im normativen Teil langfristige Normen fest (Lohn- und Gehaltsgruppen, Arbeitsanforderungen, Arbeitsbewertungsregeln, Kündigungsregelungen, usw.)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Normativer Teil:Regelt (i) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und(ii) betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Gestaltungsmöglichkeiten zu (ii) sind durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeschränkt. Möglichkeiten: • Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf
Wochentage.• Technische Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern.
Größter Umfang eines Tarifvertrages beanspruchen Vereinbarungen zu Punkt (i):• Entlohnung (nach Tätigkeitsgruppen)• Arbeitszeit• Schicht-, Schmutzzulagen• Entlohnung von Überstunden• Entgeltfortzahlungen bei Krankheit• Urlaubs-, Weihnachtsgeld• Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung• .....
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Normativer Teil: Normen sind Mindestvorschriften. Der Effektivlohn liegt bspw. üblicherweise über dem Tariflohn (Lohnspanne, Lohndrift).
Auf Antrag eines Tarifpartners kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären (Vertrag gilt auch für nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer und –geber). 1997 waren ca. 1,2% der Tarifverträge allgemein verbindlich.
Art des Tarifvertrags allgemein verbindlich
% der gültigen
Tarifverträge
gültige Tarifverträge
Manteltarifverträge 75 1,4 5.211
Lohn-, Gehalts- u. Ausbildungsvergütungstarifverträge
90 1,4 6.335
Tarifverträge über einzelne Regelungs- gegenstände (Arbeitszeit, Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung)
163 1,6 10.437
Sonstige 230 1,0 23.165
Insgesamt 558 1,2 45.148Quelle: Brinkmann (1999)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Lohndrift
Schuldrechtlicher Teil:
Insbesondere zwei Pflichten:
Friedenspflicht: Keiner der Tarifparteien darf während der Geltung des Tarifvertrages Kampfmaßnahmen ergreifen. (Streik ist bspw. möglich um einen neuen Lohntarifvertragzu erreichen, während der übergeordnete Manteltarifvertrag noch Geltung hat.)
Durchführungspflicht: Tarifparteien müssen ihre Mitglieder dazu anhalten, die im Tarifvertrag vereinbarten Normen einzuhalten.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Tarifverhandlungen:
Fristgerechte Kündigung eines Tarifvertrages (üblicherweise durch Gewerkschaft)
VerhandlungenÖffentlichkeit(Medien, wipol Instanzen)
keine Einigung
Schlichtung
keine Einigung Verhandlung werden als gescheitert erklärt Friedenspflicht endet
Arbeitskampf(ultima ratio)
Streik:GeneralstreikSchwerpunktstreikWechselstreik(Urabstimmung: 75% der Abstimmungsberechtigten müssen zustimmen)
Aussperrung
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1980
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1983
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1985
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1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Arb
eits
kam
pfte
ilneh
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2000
3000
4000
5000
6000
Aus
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Arb
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tage
Arbeitskampfteilnehmer (1.000) Ausgefallene Arbeitstage (1.000)
Metallindustrie, Druckindustrie: 35 Std. Woche
ÖTV: Lohnerhöhung
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Arbeitskämpfe in Deutschland
Quelle: Franz (1999, S. 276)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Streiktage im internationalen Vergleich (je 1.000 abhängig
Beschäftigte)Land 1970-79 1980-89 1990-96 1996
West-Deutschland 52 28 17 3
Frankreich 286 119 87 59
UK 569 332 37 58
Italien 1511 623 198 135
Japan 124 10 2 1
Österreich 11 2 5 0
Schweiz 2 0 1 2
USA 507 123 44 42
Quelle: Franz (1999, S. 278)
3.4 Exkurs: (a) Flächentarifvertrag vs. Haustarifvertrag
Kritik: Flächentarifvertrag ist zu inflexibel. Er kann auf die Situation der einzelnen Unternehmen nicht angemessen Rücksicht nehmen.
Haustarifverträge könnten diesen Nachteil vermeiden und zu einer höheren Beschäftigung beitragen.
Flächentarifvertrag bietet ein (nicht immer genutztes) Flexibilitätspotential. (Lohnspanne erlaubt betriebliche Anpassung, Härte- und Krisenklauseln).
Haustarifverträge führen nicht notwendigerweise zu niedrigeren Lohnabschlüssen und damit zu einer höheren Beschäftigung. Betriebsrat hat üblicherweise detaillierte Kenntnisse zur Situation eines Unternehmens. Bei einer positiven
Geschäftsentwicklung können Lohnerhöhungen sogar schneller und nachhaltiger ausfallen.
Informationsgewinnung für Konkurrenten (Tarif der gläsernen Taschen). Gefahr der Zunahme von Arbeitskämpfen.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Mitglied im Arbeitgeberverband
Ja Ja, werden austreten
Nein Keine Antwort
29.9 9.4 59.1 1.6
Entlohnung
Unter Tariflohn
Tariflohn Über Tariflohn
Keine Antwort
29.7 56.3 5.7 8.3Nur Firmen in den neuen Bundesländern, 1993/1994. Quelle: Scheremet(1995)
Tarifbindung, 1996-1999
Quelle: IAB-Establishment panel, eigene Berechnungen.
0%
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30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
1996-W 1997-W 1998-W 1999-W 1996-E 1997-E 1998-E 1999-E
No Yes
3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Arbeit.
Aufgaben (Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III):
- Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung. (seit 1994 auch private Arbeitsvermittler zugelassen, seit 2002 werden zur Bezahlung privater Vermittlungstätigkeit Gutscheine ausgegeben.)
- Auszahlung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Kurzarbeiter-, Winterausfall-, Konkursausfall-, Kindergeld).
- Berufsberatung und Vermittlung von Ausbildungsplätzen.
- Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen: Fortbildung und Umschulung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Gewährung finanzieller Hilfen zur Arbeitsaufnahme (Zuschüsse zu Bewerbung, Umzug, Trennungsbeihilfen), ...)
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Gliederung in drei Ebenen:- Zentralebene: Hauptstelle (Nürnberg)- Landesebene: 10 Landesarbeitsämter- regionale Ebene: 181 Arbeitsämter mit 660 Nebenstellen.- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Abteilung der BA in
Nürnberg. Erfüllt die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aufgabe der Forschung.
Die Hauptstelle in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene gewährleistet durch grundsätzliche Richtlinien die erforderliche einheitliche Aufgabenerledigung durch die einzelnen Dienststellen.
Die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene koordinieren die fachliche Arbeit der ihnen zugeordneten Arbeitsämter.
Die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der unteren Verwaltungsebene erledigen im Kontakt mit den verschiedenen Kundengruppen die Fachaufgaben.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Selbstverwaltung besteht auf allen drei Ebenen. Organisation der Zentralebene:
An der Spitze der BA stehen der hauptamtliche Vorstand und als Organ der Selbstverwaltung der Verwaltungsrat.
Der Vorstand (Vorstandsvorsitzender: Florian Gerster) leitet die Bundesanstalt und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Zugleich beschließt er als "Legislativorgan" die Satzung der BA und erlässt die Anordnungen nach dem SGB III.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Haushalt der BA – Einnahmen:
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Einnahmen Euro (in 1,000) in %
Beiträge 47,336,564 89.97Winterbau-Umlage 203,018 0.39Umlage für Insolvengeld 1,436,636 2.73Europäischer Sozialfonds 771,807 1.47Verwaltungskosten- Erstattungen 215,069 0.41Mittel aus der Asgleichsabgabe 203,028 0.39Sonstige Einnahmen 515,891 0.98Bundeszuschuss gem. § 365 SGB III 1,930,989 3.67Insgesamt 52,613,003 100.00
Haushalt der BA – Ausgaben:
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Euro(in 1,000) in %
21,579,386 41.02darunter:Unterhaltsgeld/ Teilunterhaltsgeld 4,204,350 7.99Zuschüsse zu den Kosten der beruflichen Weiterbildung 2,778,117 5.28Eingliederungszuschüsse 1,062,369 2.02Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2,975,977 5.66Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit 1,138,173 2.16
26,085,635 49.58darunter:Arbeitslosengeld 24,620,878 46.80
4,596,407 8.7452,613,003 100.00
Ausgaben
Aktive Arbeitsmarktpolitik
Arbeitslosengeld/ Insolvenzgeld/ usw.
Summe der AusgabenVerwaltungsausgaben
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA (neu Bundesagentur für Arbeit)
Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission)
Bundesanstalt soll zu einem modernen Dienstleister umgestaltet werden.
JobCenter - Lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. - Arbeitsämter werden in ihrer Betriebsform zu JobCenter umgestaltet. - Integriert arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen
(Sozialamt, Jugendamt, Wohnungsamt, Sucht-und Schuldnerberatung, Schnittstelle PSA usw.). - Anlaufpunkt ist die Clearingstelle (Kundensteuerung , administrative Arbeiten) - Informationskunden: Selbstinformationseinrichtungen - Beratungskunden: passgenaue Angebote durch Vermittler. - Betreuungskunden (Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen): werden von speziell ausgebildeten Fallmanagern betreut. - Vermittler werden von Verwaltungs- und Nebenaufgaben befreit.
- Verstärkte Einbindung von Unternehmen.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA
Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA)„Ziel der PSA ist es, Einstellungsbarrieren zu überwinden und Arbeitslose mit einer neuenForm vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren („Klebeeffekt“).“
Modelle: kann entweder (i) von anderen Dienstleister, (ii) in gemeinsamer Trägerschaft mit Privaten oder (iii) vom Arbeitsamt (Job Center) als Business Unit in privater Rechtsform betrieben werden. Wo immer möglich, Lösung durch Einschaltung Dritter an.
Aufgabenschwerpunkt: vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung.
Arbeitslose sind mit Vertragsabschluss mit der PSA sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA
Landesarbeitsämter bekommen einen neuen Namen und eine neue Rolle- KompetenzCenter- Überwiegend Verwaltungsarbeit.- Hauptansprechpartner für große Unternehmen - Verbindungsstelle zu Landesregierungen
Hauptstelle wird zur Zentrale für Zielsetzung, Steuerung und für die Entwicklung neuer Verfahren umgewandelt.
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