amtsblatt für brandenburg · 2020. 9. 18. · 618 amtsblatt für brandenburg – nr. 22 vom 8....
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Amtsblatt für BrandenburgGemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg
Nummer 2216. Jahrgang Potsdam, den 8. Juni 2005
Inhalt Seite
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Bootzer Torfloch“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Großer Horst“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Landeshauptstadt Potsdam (Ortskundeprüfungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . 632
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Prignitz (Ortskundeprüfungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Uckermark (Ortskundeprüfungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Teltow-Fläming (Ortskundeprüfungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer im Landkreis Dahme-Spreewald (Ortskundeprüfungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
Einführung bautechnischer Regelungen für den Straßenbau in Brandenburg - Brücken- und Ingenieurbau; Brückenausstattung - Technische Lieferbedingungen und Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Technische Liefervorschriften und Prüfvorschriften für wasserdichte Fahrbahnübergänge in Lamellenbauweise und Fingerübergänge mit Entwässerung von Straßen- und Wegbrücken (TL/TP FÜ) . . . . . . . . . . . . . . . . 640
Beilage: Amtlicher Anzeiger Nr. 22/2005
618 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Bootzer Torfloch“
Vom 14. April 2005
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er legt die unter Nummer 4 genannten Erhaltungsziele fest sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Übersichtsskizze) näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wurde als FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Bootzer Torfloch“ und der Gebietsnummer DE-2836-303 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission aufgenommen. Das Gebiet hat eine Größe von rund 43 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde Gemarkung Flur
Karstädt Garlin 3.
Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Übersichtsskizze, in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10.000, der Karte der Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10.000 und in der Zielkarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der Flurkarte eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Abgrenzung in der Flurkarte. Diese Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesumweltamt in Potsdam, beim Landkreis Prignitz als untere Naturschutzbehörde in Perleberg und im Amt Karstädt sowie im Amt für Forstwirtschaft Kyritz einsehbar.
2 Beschreibung des FFH-Gebietes
Das FFH-Gebiet befindet sich südlich der Ortschaft Bootz im Landkreis Prignitz und ist Bestandteil der naturräumlichen Großeinheit Mecklenburgisches Platten- und Hügelland (D05). Es umfasst einen ehemaligen Torfstich sowie die in dessen Umfeld vorkommenden Waldbiotope, Röhrichte und Feuchtgrünland.
Den flächenmäßig größten Anteil nehmen artenreiche Erlen-Eschenwälder auf quellenzügigen Standorten ein, die vermut
lich durch natürliche Sukzession entstanden sind. In der Krautschicht dominieren anspruchsvolle, krautige Arten wie Alpen-Hexenkraut (Circaea alpina), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Einbeere (Paris quadrifolia), Flattergras (Milium effusum). Der Frühjahrsaspekt wird von Busch-Windröschen (Anemone nemorosa), Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) und Moschuskraut (Adoxa moschatellina) gebildet.
Größere Flächen im Norden und Nordwesten des Gebietes werden von Rotbuchenwäldern (Fagus sylvatica) saurer Standorte eingenommen. Die spärlich entwickelte Krautschicht setzt sich unter anderem aus Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Maiglöckchen (Convallaria majalis), Zweiblättriger Schattenblume (Marianthemum bifolium) und Haar-Simse (Luzula pilosa) zusammen.
Weitere, kleinere Flächen des Gebietes werden von Erlenbruchwald und Eichen-Mischwald bodensaurer feuchter und frischer Standorte, Röhrichtmoor mit Weidengebüsch sowie einer artenreichen Feuchtwiese eingenommen, die aufgrund des Vorkommens von Sumpf-Blutauge (Comarum palustre), Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und breitblättrigem Knabenkraut (Dactylorhiza majalis) unter anderem einen der wertvollsten Standorte des Gebietes darstellt.
Am Westrand kommt als atlantisches Florenelement die Stechpalme (Ilex aquifolium) vor.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der aufgelisteten natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse des Anhanges I der FFH-Richtlinie.
3 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:
Waldmeister-Buchenwald, LRT-Nummer 9130, Größe: circa 4,6 Hektar, Erhaltungszustand B
Mitteleuropäische, gut- bis bestwüchsige Buchen- und Buchen-Eichenwälder auf kalkhaltigen und neutralen, aber basenreichen Böden; Strauchschicht in der Regel nur gering entwickelt; Krautschicht meist gut ausgebildet; oft reich an Frühjahrsblühern, Säurezeiger nur sporadisch vertreten; Standort weder extrem trocken noch staufeucht.
Bemerkenswert ist das Vorkommen der Stechpalme (Ilex aquifolium) am Westrand.
Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen, LRT-Nummer 9190, Größe: circa 2,1 Hektar, Erhaltungszustand B
Naturnahe Laubmischwälder mit Stiel-Eiche (Quercus robur) und Trauben-Eichen (Quercus petraea) unter Beimischung von Birke (Betula pendula), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Rotbuche (Fagus sylvatica).
Die Baumschicht dieser Wälder wird von der Rotbuche be
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herrscht, wobei sich die Eiche häufig als bestandesprägende Baumart, als so genannter „Überhälter“, herauskristallisiert.
Die wichtigsten Bodenpflanzen dieser Waldgemeinschaft sind: Schmalblättrige Hainsimse, Haarhainsimse, Waldreitgras, Hainrispengras, Draht-Schmiele sowie Waldbürstenmoos, Besenoder Gabelzahnmoos, nickendes Birnenmoos, gewöhnliches Sternmoos und das Katharinenmoos.
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, LRT-Nummer 91E0, Größe: circa 8,4 Hektar, Erhaltungszustand B
Durch Quellwasser und Staunässe der Löcknitzaue beeinflusster reich strukturierter Bestand; artenreiche Kraut- und Moosschicht. Traubenkirschen-Eschenwald mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und eingestreuter Sand-Birke (Betula pendula), Moor-Birke (Betula pubescens), Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus) sowie einzelne Rot-Fichten (Picea abies) und Sitka-Fichten (Picea sitchensis). Die Krautund Moosschicht ist gut entwickelt und artenreich. Häufige Arten sind Goldnessel (Lamium galeobdolon), Gemeiner Wasserdarm (Myosoton aquaticum), Rasenschmiele (Deschampsia cespitosa) und Große Brennnessel (Urtica dioica).
Nach der Roten Liste Brandenburgs (Gefährdungsgrad 3) gefährdete Arten sind: Kriech-Günsel (Ajuga reptans), Gebirgs-Hexenkraut (Circea alpina) und vierblättrige Einbeere (Paris quadrifolia). Besonders hervorzuheben ist das Vorkommen der vom Aussterben bedrohten Moosart Thuidium recognitum, das neben den reichlich vorkommenden typischen Auwaldmoosen nur in zwei kleinen Vorkommen auf Steinen verzeichnet wurde.
Erhaltungszustand: B - guter Erhaltungszustand
4 Erhaltungsziele
Ziel ist die Erhaltung:
- des Waldmeister-Buchenwaldes (LRT 9130), - des alten bodensauren Eichenwaldes mit Quercus robur
(Stiel-Eiche) auf Sandebenen (LRT 9190), - des Auen-Waldes mit Alnus glutinosa (Schwarze Erle) und
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche, LRT 91E0).
5 Bestand und Bewertung der nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotope sowie Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen und Arten haben
Das Gebiet besitzt auch unter nationalen Gesichtspunkten eine hohe Schutzwürdigkeit. Es beherbergt eine große Zahl an seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, darunter das breitblättrige Knabenkraut (Dactylorhiza majalis) sowie Fieberklee (Menyanthes trifoliata). Beide Arten werden in der Roten Liste Brandenburgs als stark gefährdet eingestuft.
Gräben
Ein Graben befindet sich an der südwestlichen, ein zweiter an der nordöstlichen Grenze des FFH-Gebietes. Es handelt sich um
begradigte und unbeschattete Entwässerungsgräben, die nur temporär wasserführend sind. Der Zustand beider Gräben hat direkten Einfluss auf angrenzende Biotope nach § 32 BbgNatSchG sowie deren Lebensraumtypen.
Feuchtwiesen (§ 32 BbgNatSchG)
Eine Feuchtwiese befindet sich am nordöstlichen Rand des FFH-Gebietes. Sie ist eine artenreiche feuchte Grünlandbrache, in der zahlreiche Sumpfpflanzen zwischen verschiedenen Röhricht- und Seggenpartien eingestreut sind. Sie wird sporadisch durch Schafbeziehungsweise Pferdebeweidung genutzt. Für die Erhaltung der Seggenbestände sollte eine einmalige jährliche Mahd erfolgen.
Eine weitere kleinere Feuchtwiesenbrache liegt am Südrand des Gebietes. Diese Fläche wird komplett von einer Brennnesselflur eingenommen und wird nicht genutzt.
Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer (§ 32 BbgNatSchG)
Das Biotop liegt in der Mitte am östlichen Rand des FFH-Ge-bietes und ist ein typisches Schilfröhricht. Dieser etwas tiefer gelegene Bereich umfasst den ehemaligen Torfstich, der dem Wald „Am Torfloch“ beziehungsweise dem heutigen Schutzgebiet den Namen gab. Das Schilf zeigt sich hier in einer dominanten Art (Phragmites); die übrigen Arten sind nur mit geringer Deckung vertreten. Als gefährdete Art kommt die Sumpfschafgarbe (Achillea ptarmica) vor.
Es sollte keine Nutzung jeglicher Art vorgenommen werden. Das Biotop sollte in seiner Hydrologie erhalten werden, schädigende Einflüsse aus den Randbereichen, insbesondere vom Entwässerungsgraben, sollten vermieden werden.
Sternmieren-Birken-Stieleichenwald (§ 32 BbgNatSchG)
Hierbei handelt es sich um zwei kleinere voneinander getrennte Biotope, die sich am östlichen Rand des FFH-Gebietes befinden. Der aufstockende Baumbestand weist neben einem Anteil von Pionierbaumarten (Espe, Roterle, Birke) das typische Artenspektrum des Sternmieren-Birken-Stieleichenwaldes auf. In der Krautschicht befinden sich mit Stellaria holostea, Molinia caerulea, Deschampsia cespitosa und Convallaria majalis typische Arten des Gilbweiderich-Birken-Stieleichenwaldes. Für die Einstufung in einen FFH-Lebensraumtyp (hier 9190) ist der Stieleichenanteil jedoch zu gering. Die Nutzung dieses Biotopes sollte auf die Förderung der Eiche ausgerichtet werden.
Wald- und Forstflächen
Die Flächen sind keinem der vorgenannten Lebensraumtypen zugeordnet, nehmen aber den Hauptanteil der Waldgesellschaften des FFH-Gebietes ein. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Laubholzforsten mit beigemischten Nadelgehölzen wie Fichte, Lärche, Douglasie und Kiefer. Im nordöstlichen Bereich des FFH-Gebietes befindet sich ein größerer Fichten-Stangenholz-Komplex. Es wird empfohlen, in den Randbereichen zu den Lebensraumtypen keine intensive Bewirtschaftung durchzuführen. In seinem jetzigen Zustand nicht naturschutzfachlich wertvoll ist der Grauerlenforst, der im Südteil des Gebietes eine große Fläche
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einnimmt. Die Grauerle ist eine standort- und gebietsfremde Art. Als Restbestockung sind auf den Stock gesetzte Schwarz-Erlen vorhanden, die circa 20 Prozent der Fläche einnehmen. Das Entwicklungspotential der Fläche ist hoch. Auf dem organischen Boden kann aus der Restbestockung der Schwarz-Erle ein standortgerechter Moorwald entwickelt werden.
Als naturschutzfachlich wertvoll ist außerdem die Alteichen-Reihe am Südrand des Gebietes zu bewerten. Neben mittelalten bis alten Stiel-Eichen kommen Schwarz-Erlen, Eschen, Buchen und Ebereschen vor. Der Unterwuchs an Sträuchern und krautigen Pflanzen ist artenreich.
Umsetzung
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 4 auf
geführten Erhaltungsziele sind in der Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet oder durchgeführt werden.
Für die Betreuung der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die Fachbehörde für Naturschutz- und Landschaftspflege verantwortlich und für die Durchsetzung beziehungsweise Berücksichtigung im Vollzug der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen die jeweilig zuständige Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde informiert.
7 In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
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Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
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Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur
Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Großer Horst“
Vom 26. April 2005
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er legt die unter Nummer 4 genannten Erhaltungsziele fest sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.
Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Übersichtsskizze) näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wurde als FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Großer Horst“ und der Gebietsnummer DE-2838-301 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission aufgenommen. Das Gebiet hat eine Größe von rund 91,63 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde Gemarkung Flur
Groß Pankow Wolfshagen 4; Groß Pankow Kuhbier 2.
Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Übersichtsskizze (Anlage 1), in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10.000, in der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10.000 und in der Zielkarte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in einer Flurkarte festgelegt. Maßgeblich ist die Abgrenzung in der Flurkarte. Die Biotopkarte, die Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) und die Zielkarte zum Gebiet sind mit Flurkarte und einer Flurstücksliste beim Landesumweltamt in Potsdam, beim Landkreis Prignitz als untere Naturschutzbehörde in Perleberg, bei der Amtsverwaltung Karstädt sowie bei dem Amt für Forstwirtschaft Kyritz einsehbar.
Beschreibung des FFH-Gebietes
Das Gebiet liegt nördlich der Ortschaft Horst im Landkreis Prignitz und umfasst kleinere Zuflüsse zur Dömnitz und angrenzende Waldbiotope. Der Bereich wird dem kontinental geprägten Naturraum Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland (D05) zugerechnet.
Wertvolle Laubmischwälder, Auen- und Quellwälder sowie offene Quellbereiche kennzeichnen das Gebiet. Großflächig ver
breitet ist ein Buchenmischwald mit bis zu 300-jährigen Rotbuchen (Fagus silvatica) unter Beimischung von Hainbuche (Carpinus betulus), Eiche (Quercus robur), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Ahorn (Aceracea) und Erle (Alnus glutinosa).
Die Krautschicht enthält Florenelemente des Perlgras-Buchen-waldes (Melico-Fagetum) und des Waldmeisterbuchenwaldes (Asperulo-Fagetum). Stellenweise kommt auch bodensaurer Buchenwald (Anklänge von Hainsimsen-Buchenwald) mit Haar-Hainbinse (Luzula pilosa), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Zweiblättrige Schattenblume (Marianthemum bifolium), Waldsauerklee (Oxalis acetosella) und andere vor.
Im südlichen Teilbereich des FFH-Gebietes verläuft der Steinerbach mit seinem naturnah ausgeprägten Teilbereich. Die Fischarten Westgroppe (Cottus gobio) und Lachs (Salmo salar) nach Anhang II der FFH-Richtlinie nutzen den Steinerbach als Lebensraum und Reproduktionsgewässer.
3 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
3260 Flüsse der planaren Stufe 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9160 Mitteleuropäischer Hainbuchenwald (Stellario carpine
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Lachs (Salmo salar ) Westgroppe (Cottus gobio)
Flüsse (Steinerbach) der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitans und des Callitricho-Batrachion
LRT-Nummer 3260, Größe: circa 0,5 Hektar, Erhaltungszustand B
Der Steinerbach ist ein schnell fließender sauerstoffreicher Bachlauf, der von mehreren Quellen gespeist wird. Im südlichen Bereich des Gebietes wurde der Bachlauf teilweise begradigt. Hier ist die Bachsohle mit Faschinen verbaut. Räumungen des natürlichen Bachbettes wurden in den vergangenen Jahren nicht vorgenommen. Sofern weiterhin nur punktuell notwendige Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, kann der Bach seine weitgehend natürliche Fließgewässerdynamik erhalten und eine abwechslungsreiche Gewässerstruktur entwickeln. Der Bach ist Lebensraum und zum Teil Laichgebiet der Fischarten Westgroppe und Lachs nach Anhang II der FFH-Richtlinie.
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), LRT-Num-mer 9110, Größe: circa 24 Hektar, Erhaltungszustand B
Der Lebensraumtyp ist gekennzeichnet durch bodensaure, meist krautarme Buchenwälder über basenarmen, lehmigen bis sandigen diluvialen Ablagerungen, eine Bodenvegetation durch bodensaure Zeigerpflanzen und meist forstlich begründete und bewirtschaftete Bestände.
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626 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Dieser FFH-Lebensraumtyp befindet sich in unterschiedlicher Ausprägung verteilt auf das ganze FFH-Gebiet.
Charakteristische Merkmale und Ursachen des Zustandes dieses Lebensraumtyps sind:
- die Intensivierung der forstlichen Nutzung (durch übermäßige Entnahme von Stark- und Totholz),
- Aufforstungen natürlich entstandener Lichtungen (durch Anpflanzung standortfremder sowie nicht heimischer Gehölze),
- die fehlende natürliche Bestandesverjüngung infolge zu hohen Wildbesatzes.
Waldmeister-Buchenwald, LRT-Nummer 9130, Größe: circa 28 Hektar, Erhaltungszustand B
Dieser Lebensraumtyp ist gekennzeichnet durch gut- bis bestwüchsige Buchen- und Buchen-Eichenwälder auf kalkhaltigen und neutralen, aber basenreichen Böden, einer Strauchschicht mit in der Regel nur geringer Entwicklung sowie einer meist gut ausgebildeten Krautschicht, oft reich an Frühjahrsblühern. Säurezeiger sind nur sporadisch vertreten. Die Standorte sind weder extrem trocken noch staufeucht.
Mitteleuropäischer Hainbuchenwald (Stellario carpinetum), LRT-Nummer 9160, Größe: circa 20 Hektar, Erhaltungszustand B
Der Lebensraumtyp umfasst Eichen-Hainbuchenwälder auf nährstoff- und basenreichen, zeitweilig oder dauerhaft feuchten Lehmböden mit höherem Grundwasserstand, überwiegend am Rande der Niederungen an primär für die Buche ungeeigneten Standorten (zeitweise vernässt) oder aus früheren Nieder-, Mittel- oder Hudewäldern hervorgegangen.
Empfehlenswert ist eine Pflege hoher Altbäume und das Belassen des Totholzanteiles. Wasserhaltende Maßnahmen sind hier von besonderer Wichtigkeit, da ein angrenzendes Grabensystem unmittelbaren Einfluss auf diese Fläche hat. Hier ist der Einbau von Stauvorrichtungen (insbesondere Sohlgleiten und Rampen) zweckmäßig und vertraglich zu vereinbaren.
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, LRT-Nummer 91E0, Größe: circa 2 Hektar, Erhaltungszustand B
Durch Quellwasser und Staunässe beeinflusster reich strukturierter Bestand sowie artenreiche Kraut- und Moosschicht.
Lachs (Salmo salar), Erhaltungszustand C
Der Steinerbach als Zufluss zur Dömnitz ist dem Stepenitzsystem zugehörig. Nach Besatzmaßnahmen in den vergangenen Jahren sind bereits erste Nachweise von rückkehrenden Lachsen und die Anlage von Laichgruben gelungen. Der Steinerbach hat als Lebensraum für die Junglachse und als Laichgewässer, insbesondere in den naturnah und strukturreich ausgeprägten Fließstrecken mit kiesigem Substrat, eine hohe Bedeutung für die Reetablierung einer stabilen Population. Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer sollen auf das unbedingt notwendige Mi
nimum reduziert und terminlich auf die Belange des Laichgeschehens abgestimmt werden.
Westgroppe (Cottus gobio), Erhaltungszustand B
Die Westgroppe als am Gewässerboden lebender Fisch, der an die klaren, schnell fließenden Oberläufe (Forellen-, Äschenregion) gebunden ist, hat im Stepenitzsystem ein Schwerpunktvorkommen in Brandenburg. Die für den naturnahen Gewässerabschnitt im FFH-Gebiet typische Vielfalt in der Ausprägung der Gewässersohle mit vorwiegend sandig-kiesigem Substrat sowie dem ausreichenden Bestand an Nährtieren entspricht den Lebensraumansprüchen der Westgroppe weitgehend und hat zur Ausbildung einer Population mit gutem Erhaltungszustand beigetragen.
Die Gewässerunterhaltung ist auf das Notwendigste zu reduzieren und die Nähr- und Schwebstoffbelastung soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte und Wasserqualität im Gewässerlauf oberhalb des FFH-Gebietes zu evaluieren und umzusetzen
Erhaltungszustand:
B - guter Erhaltungszustand C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
4 Erhaltungsziele
Ziel ist die Erhaltung nachstehend aufgeführter Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:
- der Flüsse (Steinerbach) der planaren Stufe mit Erhaltungszustand B,
- der Hainsimsen-Buchenwälder (Luzulo-Fagetum) mit dem Erhaltungszustand B,
- des Waldmeister-Buchenwaldes (Asperulo-Fagetum) mit dem Erhaltungszustand B,
- des mitteleuropäischen Hainbuchenwaldes (Stellario carpinetum) im Erhaltungszustand B
- und der Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinius excelsior, Erhaltungszustand B.
Ziel ist die Erhaltung der Population der Fischart nach Anhang II der FFH-Richtlinie:
- Westgroppe (Cottus gobio).
Ziel ist die Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population der Fischart nach Anhang II der FFH-Richtlinie:
- Lachs (Salmo salar).
5 Bestand und Bewertung der nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotope sowie Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen und Arten haben
Das Gebiet besitzt unter nationalen Gesichtspunkten eine hohe Schutzwürdigkeit. Es beherbergt eine große Zahl seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
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Alle unter Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen sind gleichzeitig als Biotope nach § 32 BbgNatSchG eingestuft. Weitere Biotope nach § 32 BbgNatSchG sind im FFH-Gebiet nicht vorhanden.
Umsetzung
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 4 aufgeführten Erhaltungsziele sind in der Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet oder durchgeführt werden.
Für die Betreuung der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verantwortlich und für die Durchsetzung beziehungsweise Berücksichtigung im Vollzug der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen die jeweilig zuständige Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde informiert.
7 In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
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629 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005 A
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Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
632 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung
für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Landeshauptstadt Potsdam
(Ortskundeprüfungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Straßenverkehrsrecht
Vom 10. Mai 2005
1
1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verord-nung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben nur den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.
1.2 Die Prüfung führt die Fahrerlaubnisbehörde durch. Sie kann hierbei die Unterstützung eines Prüfungsbeauftragten in Anspruch nehmen.
1.3 Der schriftliche Teil der Prüfung obliegt der Erlaubnisbehörde; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen.
1.4 Dem Prüfungsausschuss gehören an:
a) ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
b) ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.
Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
1.5 Ein Vertreter des Taxi-, Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.
1.6 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
2
2.1 Dem Vertreter des Taxi-, Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes kann auf seinen Antrag für jeden Prüfungstag eine aus dem Haushalt zu zahlende Entschädigung bis zur Höhe der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gewährt werden.
2.2 Die Teilnahme des Vertreters des Taxi-, Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes an den Prüfungen bescheinigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
3
3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.
3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
3.3 An der Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als sechs Bewerber teilnehmen.
4
4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 GebOSt erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.
4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen. Die Prüfungsgebühr nach der Ge-bühren-Nr. 203 GebOSt ist in diesen Fällen geltend zu machen.
4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.
5
5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die Fragebögen dürfen nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.
In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:
a) Ortsteile, Siedlungen,b) Straßen,c) Plätze,d) Objekte - Behörden und sonstige Institutionen, Kran
kenhäuser, Hotels, Museen und sonstige Sehenswürdigkeiten, Sportstätten, Friedhöfe.
633 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.
5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen zu beantworten.
5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:
zu a) Ortsteile, Siedlungen:
Es ist die günstigste Zufahrtsstraße anzugeben. Lage und Begrenzung durch Angabe von mindestens zwei markanten Grenzen.
zu b) Straßen:
Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte, in jedem Fall ist je eine Angabe von Anfang und Ende der Straße erforderlich.
zu c) Plätze:
Es sind die in den Platz einmündenden Straßen zu benennen.
zu d) Objekte:
Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.
zu e) Zielfahrt:
Es sind mindestens drei Straßen bis zum Zielort zu benennen.
6
6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, welche Straßen seine Fahrtroute kreuzen beziehungsweise in diese einmünden, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.
6.2 Der Bewerber soll außerdem nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Straßenverzeichnis in Verbindung mit einem Stadtplan richtig anzuwenden.
6.3 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges
zu stellen. Zulässig sind Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Unfallkrankenhäusern.
6.4 Zugelassen sind auch spezifische Fragen zur Fahrgastbeförderung, wie Mitnahme von Personen, Gegenständen und Tieren.
7
7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.
7.3 Die Ortskenntnisse sind als „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung - falls er diese abzulegen hat - mindestens 27 Fragen - in jedem Fall mindestens 90 Prozent der Fragen - und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummern 6.3 und 6.4) ausreichend beantwortet sowie den Gebrauch eines Straßenverzeichnisses in Verbindung mit einem Stadtplan nachgewiesen hat.
7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.
7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.
7.6 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Erlaubnisbehörde, sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.
8
8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen, wenn die Ortskundeprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt wurde.
8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der
634 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
9
Die Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 7. Juni 1999 (ABl. S. 610) wird aufgehoben.
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Prignitz
(Ortskundeprüfungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Straßenverkehrsrecht
Vom 14. Mai 2005
1
1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.
1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
1.4 Die Ortskundeprüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Prüfung, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erworben wurde.
2
2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.
2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
2.3 An der Ortskundeprüfung sollten nicht mehr als drei Bewerber teilnehmen.
3
3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Ge
bührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist durch den Bewerber vor Beginn der Prüfung an der Kasse einzuzahlen.
3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnis als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.
3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.
4
4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 18 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.
Der Fragebogen, dessen Zusammenstellung der Erlaubnisbehörde obliegt, enthält Fragen zu
a) Einrichtungen,b) Orten,c) Straßen,d) Zielfahrten.
4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 18 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen zu beantworten, und zwar je fünf Fragen zu Buchstaben a und b, drei Fragen zu Buchstabe c und fünf Fragen zu Buchstabe d.
4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:
a) (Einrichtungen)
Es ist die Straße beziehungsweise der Platz anzugeben, an der/an dem sich der Haupteingang der Einrichtung befindet.
b) (Orte)
Es sind die Bundesstraßen zu benennen, an denen sich der Ort befindet, beziehungsweise der Ort, durch den die Bundesstraße führt.
c) (Straßen)
Von den vorgegebenen Straßen sind Anfang und Ende sowie alle rechts und links abgehenden Seitenstraßen beziehungsweise bei Plätzen vom Platz wegführenden Straßen anzugeben.
635 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
d) (Zielfahrten)
Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen.
1. Teil: Zwischen zwei angebotenen Varianten ist die richtige zu ermitteln.
2. Teil: Es ist der kürzeste Weg unter Benennung aller dazwischen liegenden Orte und Straßen in der richtigen Reihenfolge zu beschreiben.
4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Behörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens. Bei der Auswahl des Fragebogens richtet sie sich nach dem Ort des Betriebssitzes des Antragstellers. Ist dieser zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht bekannt, bestimmt die Erlaubnisbehörde den Wohnort des Antragstellers beziehungsweise die Stadt Perleberg als Kreisstadt zum Schwerpunkt der Prüfung.
5
5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde eine Niederschrift anzufertigen und vom Prüfer zu unterschreiben.
5.2 Die Bewertung der Fragen erfolgt nach Punkten. Bei 90-pro-zentiger Richtigkeit ist die Prüfung bestanden. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.
5.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.
5.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.
5.5 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde.
6
6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskunde muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.
6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen.
Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
7
Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 614) wird aufgehoben.
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi
fahrer für den Landkreis Uckermark (Ortskundeprüfungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Straßenverkehrsrecht
Vom 13. Mai 2005
1
1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse für den Landkreis (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.
1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.
1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
2
2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.
2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
2.3 An der Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als sechs Bewerber teilnehmen.
3
3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.
3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt
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die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.
3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.
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4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 20 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.
Der Fragebogen, dessen Zusammenstellung der Erlaubnisbehörde obliegt, enthält Fragen zu:
a) Einrichtungen,b) Straßen,c) Zielfahrten.
4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 20 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis c genannten Bereichen zu beantworten, und zwar je fünf Fragen zu Buchstaben a und b und zehn Fragen zu Buchstabe c (unterteilt nach innerund außerorts).
4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:
zu a) (Einrichtungen)
Es ist die Straße beziehungsweise der Platz anzugeben, an der/an dem sich der Haupteingang des Sitzes der Einrichtung befindet.
zu b) (Straßen)
Es sind alle Querstraßen beziehungsweise Verlängerungen der gefragten Straßen und Plätze zu nennen, die die Straße am Anfang und am Ende begrenzen.
zu c) (Zielfahrten)
Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel in den Städten zu bestimmen.
Außerorts sind die zu durchfahrenden Orte beziehungsweise Bundes-, Landes-, Kreis- und sonstigen Straßen zu benennen.
4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung.
Die Erlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens. Bei der Auswahl des Fragebogens richtet sich die Erlaubnisbehörde nach dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht.
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5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die vom Prüfer zu unterschreiben ist.
5.2 Die Niederschrift enthält unter anderem das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.
5.3 Das Ergebnis der Prüfung ist mit „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn die Prüfung mit weniger als vier Fehlern absolviert wurde.
5.4 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.
5.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.
5.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde.
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6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.
6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig.
Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
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Die Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 617) wird aufgehoben.
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Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung
für Taxifahrer für den Landkreis Teltow-Fläming (Ortskundeprüfungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Straßenverkehrsrecht
Vom 12. Mai 2005
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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.
1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
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2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber ein.
2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
2.3 An der Ortskundeprüfung sollten nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.
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3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung an der Kasse des Straßenverkehrsamtes einzuzahlen. Die Gebühr wird auch fällig, wenn der Bewerber ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung der Prüfung fernbleibt.
3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss versagt werden. Darauf ist der Bewerber in der Ladung hinzuweisen.
3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.
Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Die gesamte Ortskundeprüfung ist zu wiederholen.
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4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von 30 Fragen 25 beantwortet wurden. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen. In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:
a) Straßen, Bundesstraßen, b) Ausflugsziele, Sehenswürdigkeiten, c) Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser,
Theater, Museen, Sportstätten und Friedhöfe.
Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.
4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis c genannten Bereichen zu beantworten.
4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:
zu a) Bei Straßen sind mindestens drei einmündende oder kreuzende Straßen zu benennen. Es sind alle Orte, die im Verlauf einer Bundesstraße liegen, zu benennen.
zu b) Bei Ausflugszielen und Sehenswürdigkeiten ist der Ort zu benennen, in dem das Ausflugsziel oder die Sehenswürdigkeit liegt.
zu c) Bei Behörden und sonstigen Institutionen ist die Straße beziehungsweise der Platz anzugeben, in der (an dem) sich der Haupteingang des jeweiligen Objektes befindet.
4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Behörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens.
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5.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind nur solche Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.
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5.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen von Hauptverkehrsstraßen, Behörden und Krankenhäusern.
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6.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde eine Niederschrift anzufertigen und vom Prüfer zu unterschreiben.
6.2 Die Niederschrift enthält unter anderem das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.
6.3 Das Ergebnis der Prüfung ist mit „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn der Bewerber mindestens zwei von drei Fragen ausreichend beantwortet hat.
6.4 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.
6.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsicht zu gestatten.
6.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde.
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7.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskunde muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.
7.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig.
Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 615) wird aufgehoben.
Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung
für Taxifahrer im Landkreis Dahme-Spreewald (Ortskundeprüfungsrichtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Straßenverkehrsrecht
Vom 11. Mai 2005
1 Gesetzliche Grundlagen und Durchführungsmodalitäten
1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.
1.2 Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Die Prüfung findet ohne Hilfsmittel statt.
1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:
a) ein Vertreter der Erlaubnisbehörde als Vorsitzender und b) ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.
Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.
1.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
2 Prüfung
2.1 Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
2.2 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.
2.3 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
3 Gebühren
3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Kasse einzuzahlen.
3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt
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Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.
3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig abgelehnt.
Inhalt und Durchführung der Prüfung
4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 25 Fragen innerhalb von 30 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Drei Fehler sind hierbei zulässig. Die Auswertung des ausgefüllten Fragebogens erfolgt gemeinsam mit dem Prüfling. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.
In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:
a) Straßen und Plätze,b) Objekte, die von regionaler und überregionaler Bedeu
tung sind,c) Zielfahrten,d) Ausflugsziele.
4.2 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den vorgenannten Bereichen folgende Angaben zu machen:
zu a) Es ist das Straßenpaar anzukreuzen, welches eine direkte Verbindung miteinander hat.
Es sind die Namen der fortführenden oder der einmündenden Straßen anzugeben.
(Es werden als Minimum zwei Angaben gefordert.)
zu b) Es ist der Ort und die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.
zu c) Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen.
Außerorts sind die zu durchfahrenden Orte und übergeordneten Straßen namentlich zu benennen.
Ausgangspunkt ist der Taxistandplatz.
zu d) Es ist der Ort, der Ortsteil und gegebenenfalls die Straße zu benennen, wo sich das Ausflugsziel befindet.
4.3 Für die schriftliche Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des jeweiligen Fragebogens.
4.4 In der mündlichen Prüfung muss der Antragsteller den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können.
Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen.
Er muss markante Punkte (Objekte) nennen können, die an seiner Fahrtroute liegen.
Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.
4.5 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.
5 Aufzeichnungen zur Prüfung
5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
5.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.
5.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.
5.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.
5.5 Über das Ergebnis entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
6 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.
6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
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Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg
Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 22 vom 8. Juni 2005
In-Kraft-Treten
Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 612) wird aufgehoben.
Einführung bautechnischer Regelungen für den Straßenbau in Brandenburg
Brücken- und Ingenieurbau; Brückenausstattung
Technische Lieferbedingungen und Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING)
Technische Liefervorschriften und Prüfvorschriften für wasserdichte Fahrbahnübergänge in Lamellenbauweise und Fingerübergänge mit Entwässerung
von Straßen- und Wegbrücken (TL/TP FÜ)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 5, Nummer 12/2005 - Brücken- und Ingenieurbau
Vom 20. Mai 2005
Der Runderlass richtet sich an
- den Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg - die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Lan
des Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2005 vom 31. März 2005 hat das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die TL/TP FÜ für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen bekannt gegeben.
Hiermit werden die TL/TP FÜ für den Bereich der Bundesfernund Landesstraßen eingeführt.
Für den Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen wird die Anwendung empfohlen.
Die TL/TP FÜ sind eine Fortschreibung der TL/TP-FÜ 92. Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 11/1997 vom 10. April 1997, Nummer 7/1996 vom 28. März 1996 und Nummer 2/1993 vom 5. Januar 1993 zu den TL/TP-FÜ 92 wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgehoben und entfallen auch im Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 34/1999.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2005 wurde im Verkehrsblatt, Heft 8/2005 vom 30. April 2005 veröffentlicht.
Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Postanschrift: 14460 Potsdam, Telefon: (03 31) 8 66-0.Der Bezugspreis beträgt jährlich 56,24 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen.
Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg.Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein.
Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sindan die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten.
Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24-25, Haus 2,14476 Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (03 31) 56 89 - 0
Der Fundstellennachweis Verwaltungsvorschriften ist im Internet abrufbar unter www.mdj.brandenburg.de (Landesrecht).
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