archivrecht einheit 1. § archivalienschutz § archivalienschutz 19. jh. angelegenheit des...

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Archivrecht

Einheit 1

§ Archivalienschutz §

Archivalienschutz

• 19. Jh. Angelegenheit des Denkmalschutzes

• 1911: Archivrat• 1920: Archivamt• 1954: Wiedererrichtung

des Archivamtes im Rahmen des Österreichischen Staatsarchivs

Archivalienschutz

• 1923 Denkmalschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung von 1999 (BGBl. 170/1999)– § 24: Unterschutzstellung von Archivalien durch das

Österreichische Staatsarchiv– § 25: Definition von Archivalien, Schriftgut– § 25a: Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien

durch Verordnung

Zugang zu den Archivalien

• Archivgesetze– Kärntner Landesarchivgesetz 1997– Bundesarchivgesetz 1999– Wiener Archivgesetz 2000– Oberösterreichisches Archivgesetz 2003

Interessensausgleich

• Sicherung• Zugang• Schutz der Rechte der

Betroffenen– EMRK Artikel 8:

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

§ Sperrfristen §

Allgemeine Sperrfristen

• BArchivG (BGBl. 162/1999): 30 Jahre nach Abschluss des Akts (§ 8)

• Wiener Archivgesetz: 30 Jahre• Kärntner Archivgesetz: 40 Jahre• Deutsche Archive: 30-10 Jahre• Schweizer Bundesarchivgesetz: 30 Jahre

Verlängerung der Sperrfrist auf 50 Jahre

• Öffentliche Sicherheit• Umfassende Landesverteidigung• Auswärtige Beziehungen• Wichtige Interessen juristischer Personen

öffentlichen Rechts gefährdet sind• Personenbezogenes Schriftgut

Verkürzung der Sperrfrist auf 20 Jahre• Für einschlägige Forschung

Besondere Zugangsbeschränkungen

• Schriftgut oberster Verwaltungsorgane in Ausübung ihrer Funktion

• Verschluss für 25 Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion und Übergabe an das Staatsarchiv

• danach Erschließung• Weitere Sperrfrist von 30 Jahren

– Ausnahme: Einverständnis zur Einsichtnahme durch Funktionsträger oder unmittelbare Nachkommen

Verweigerung der Nutzung

• Gefährdung des Erhaltungszustands des Archivguts durch Benützung

• Nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand• Berechtigte Interessen Dritter• Benutzungszweck durch Einsichtnahme in

Literatur und Reproduktionen ebenso erzielt• Vereinbarung mit Eigentümer• Testamentarische Bestimmung• Bestimmungen des Urheberrechts

Zugang zu personenbezogenem Archivgut

• Datenschutzgesetz (DSG 2000)– Sicherstellung des Grundrechts auf Schutz der

Persönlichkeit des Einzelnen im Umfeld der elektronischen Datenverarbeitung und Datenhaltung

– Festlegen der Regeln für den zulässigen Gebrauch dieser Daten

– § 4: „sensible Daten“: Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben

Ausnahmen

• Allgemein zugängliche Daten• Veröffentlichung durch den

Betroffenen• Zustimmung des Betroffenen• Wahrung eines wichtigen

öffentlichen Interesses• Private Zwecke• Wissenschaftliche Forschung

und Statistik

Besondere Verwendung von personenbezogenen Daten

• Für private Zwecke nach Mitteilung des Betroffenen (§ 45)

• Wissenschaftliche und statistische Untersuchungen (§ 46) (anonymisiert)

• Nicht anonymisierte Verwendung, wenn der Betroffene zustimmt oder mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Genehmigung durch Datenschutzkommission,wenn

• die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet,

• ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht,

• die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Gerichtsakten

• Archiv-Verordnung (BGBl. 164/2002)– Sperre von 50 Jahren

bei gekennzeichneten Akten

– Akten ohne Vermerk der Archivwürdigkeit sollen von einer Benützung im Sinne des Bundesarchivgesetzes ausgeschlossen sein

Veröffentlichung personenbezogener Daten• 10 Jahre nach dem Tod, 110 Jahre nach der Geburt• Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens, wenn ein

überwiegendes öffentliches Interesse besteht, soweit nicht dessen höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen ist.

Herstellung von ReproduktionenIn den Benützerordnungen der jeweiligen Archive zu regelnAnspruch darauf besteht nur, – wenn kein unvertretbarer Arbeitsaufwand damit verbunden ist,– ausschließlich zugängliches Archivgut davon betroffen ist,– das Archivgut sich hinsichtlich der konservatorischen

Rücksichten zur Reproduktion eignet.

Archive als moderne Dienstleister

Einheit 2

Gedächtnisinstitutionen des kulturellen Erbes

• Universitäten• Andere Forschungseinrichtungen

Bibliotheken

Museen

Archive

Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmung von Archiven

• Diskussion

Gedächtnisinstitutionen des kulturellen Erbes

• www.archive.nrw.de • http://www.bam-portal.de/

Bibliotheken

Museen

Archive

gemeinsames Portal

BAM

Digitale Langzeitarchivierung

• Wissensnetzwerk digitale Langzeitarchivierung beim Bundeskanzleramt

• Projekt nestor in Deutschland

Siehe: Nestor-Handbuch 2008

Literaturliste• Hubert Schopf, Archiv und Datenschutz. In: Scrinium 57 (2003), 35-

42.• Josef Pauser, Streitfall Archiv? Ein kurzer juristischer Überblick über

die österreichische Archivgesetzgebung. In: Scrinium 57 (2003), 101-112.

• Rainer Polley, „Oft büßt das Gute ein, wer Bessres sucht“ – Bestandsaufnahme und Gedanken zum aktuellen Stand der Archivgesetzgebung in Deutschland. In: Rainer Polley (Hg.), Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen und neue Hersausforderungen (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 38, Marburg 2003), 17-37.

• Stefanie Unger (Hg.), Archive und ihre Nutzer – Archive als moderne Dienstleister (=Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 39, Marburg 2004).

• Nestor-Handbuch. Eine kleine Enzyklopädie der digitalen Langzeitarchivierung. Juni 2008.

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