außenwirtschaft / zoll dokumentation der warensendung · einverständnis des absenders mit...
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Vorlesung
Außenwirtschaft / Zoll
Dokumentation der Dokumentation der Warensendung
Frank Heinemann Rechtsanwalt, Lippstadt
Dokumentation der Warensendungen
Rechtliche EinteilungUnd Funktion
Dokumentationsarten
VersandpapiereVersicherungspapiere
LieferungssicherungZahlungssicherung Versicherungspapiere
LagerhaltungspapiereHandels- und Zollpapiere
ZahlungssicherungEigentumsübertragungFinanzierungsmöglichkeit
Dokumente
Wertpapieresind Urkunden, in denen ein privates Recht verbrieft wird, dass nur durch den Besitz des Papiers ausgeübt werden kann.Papiers ausgeübt werden kann.
Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier
(Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, etc.)
Dokumente
Legitimationspapieresind Urkunden, aufgrund derer der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden leisten kann
⇒Keine Prüfungspflicht (ob Vorlegender berechtigt)berechtigt)
⇒Berechtigung kann auf anderer Art (als Vorlage) nachgewiesen werden.
(Parcel Receipt, Lagerempfangsschein, Transportversicherungspolice auf den Inhaber)
Dokumente
Beweisurkundendienen lediglich der vereinfachten Beweisführung
⇒dienen nicht der Geltendmachung eines Rechts
⇒dienen zum Beweis einer Tatsache(Bsp: Frachtbrief mit beiden Unterschriften
⇒dienen zum Beweis einer Tatsache(Bsp: Frachtbrief mit beiden UnterschriftenBeweis der Tatsache, „Übernahme des Gutes durch den Frachtführer“)
(Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Kreditversicherungspolice, alle Handels und Zollpapiere)
Dokumente / Funktion
Wertpapiere Legitimationspapiere Beweisurkunden
Vorlage und Einlösungspflicht
Vorlage und Einlösungspflicht
nurEinlösungspflicht
In manchen Fällen Keine unbedingteEinlösungspflicht
In manchen Fällen Ausschluss des an-anderweitigen Be-Einlösungspflicht
bei Vorlageanderweitigen Be-
rechtigungsnachweises
dann hinkendes Inhaberpapier
Qualifiziertes Legitimationspapier
Leistung immer mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden
immer auch anderer Berechtigungsnachweis möglich
=
Dokumente / Übertragbarkeit
Dokumente nach ihrer Übertragbarkeit
�Inhaberpapiere (denke Überbringerklausel beim Scheck)
�Orderpapiere �Orderpapiere geborene = qua Gesetz (bsp. Wechsel)gekorene = durch Rechtsgeschäft (durch Indossament z. B. beim Konnossement)
�Rektapapiere (nicht an Order)
Dokumente: Frachtbrief
Frachtbrief §§ 408 ff. HGB
denke § 407 (zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen)
Inhalt § 408
Vermutungen (Vor. Beide unterschreiben)Vermutungen (Vor. Beide unterschreiben)⇒Frachtvertrag mit Inhalt Brief geschlossen
⇒Übernahme Gut durch Frachtführer
⇒Zustand / Menge / / Gewicht Beschaffenheit der Ware
⇒Verpackung
Diverse Erscheinungsformen im internationalen Verkehr
Dokumente: Konnossement
Konnossement / bill of lading / §§ 513 HGB ff.
(als Ladeschein im Seehandel)
Ist eine gekorenes Orderpapier, dass der Verfrachter dem Exporteur direkt oder einem Verfrachter dem Exporteur direkt oder einem vom Exporteur beauftragen Ablader(Spediteur, Frachtführer) aufgrund des Seefrachtvertrages ausstellt.
Dokumente: Konnossement
Konnossement:Aussteller = Verfrachter � Abladerauszustellen ⇒nach Übernahme der Güter an Bord
(Bordkonnossement).⇒Zur Beförderung übernommen aber noch nicht
an Bord (Übernahmekonnossement)⇒
an Bord (Übernahmekonnossement)⇒In verlangte Anzahl an Ausfertigungen
§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements(1) Der Verfrachter hat, (…), dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Orderdes Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.
Dokumente: Konnossement
(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.
Dokumente: Konnossement
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.
(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das
§ 514 Bord- und Übernahmekonnossement
(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).
(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.
Dokumente: Konnossement
Konnossement => Inhalt § 515 HGBKonnossement => Inhalt § 515 HGB§ 515 Inhalt des Konnossements(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:1. Ort und Tag der Ausstellung,2. Name und Anschrift des Abladers,3. Name des Schiffes,4. Name und Anschrift des Verfrachters,5. Abladungshafen und Bestimmungsort,6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten
sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,10. Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Dokumente: Konnossement
Konnossement: Beweisfunktion positiv
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist.
§ 517 Beweiskraft des Konnossements
Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnossement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen worden ist.
Enthält das Konnossement keine Angabe über die äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffenheit des Gutes, so begründet das Konnossement die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaffenheit übernommen hat.
Dokumente: Konnossement
Konnossement: Beweisfunktion negativ
§ 517 Beweiskraft des Konnossements
(2) Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war 1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war
oder wie das Gut bei seiner Übernahme beschaffen war, 2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und wie die richtige Angabe lautet,3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme hatte, dass die Angabe unrichtig
ist, oder4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Angabe
nachzuprüfen.
Dokumente: Konnossement
Konnossement Auslegungsregel „Verfrachter“⇒Unrichtigkeiten => Reeder = Verfrachter
Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur
§ 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle desVerfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.
Dokumente: Konnossement
Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist.Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement
§ 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das1. auf den Inhaber lautet,2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder
durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3. auf den Namen des Besitzers lautet.
Dokumente: Konnossement
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu.
Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicherAusfertigungen des Konnossements ausführen.
§ 520 Befolgung von Weisungen
Ausfertigungen des Konnossements ausführen.
Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.(2) (…)
Dokumente: Konnossement
wer Ablieferung verlangt, muss legitimiert sein und zahlen
§ 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes zu verlangen.Macht der legitimierte Besitzer des Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
Dokumente: Konnossement
Ablieferung nur gegen Rückgabe!
§ 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Konnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
Dokumente: Konnossement
Herausgabe gegen ein KonnossementLösung bei mehreren Berechtigten
(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so ist das Gut dem
§ 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten Besitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnossements abzuliefern. Melden sich mehrere legitimierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Der Verfrachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.
Dokumente: Konnossement
Haftung bei Lieferung gegenüber Nichtberechtigten
§ 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
(4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Konnossements oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Konnossement Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Dokumente: Konnossement
Konnossement Rechte und Pflichten:
⇒Einlösungspflicht an den Berechtigten (ununterbrochene Indossamentenkette)
⇒Verfrachter darf nur an Vorleger leisten ⇒Verfrachter darf nur an Vorleger leisten (Vorlagepflicht)
⇒Legitimierter Besitzer ist Eigentümer der Ware
⇒Verfügungsmöglichkeit über die Ware
⇒Verpfändungsrecht zu Finanzierungszwecken
Dokumente Ladeschein
Ladeschein (§ 444 HGB)=(auch Flusskonnossement bei Binnenschifffahrt)
Versanddokumente
Binnenschifffahrt)Unterschied: nur ein Original
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief (Air Waybill)
(Frachtbrief im Luftverkehr)
dokumentiert als Beweisurkunde den Abschluss des Luftfrachtvertrages zwischen
Versanddokumente
Abschluss des Luftfrachtvertrages zwischen dem Exporteur (oder Ablader) und der Fluggesellschaft (bzw. ihres namentlich benannten Agenten / Frachtführer).
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief (Air Waybill)
Versanddokumente
national basierend auf 407 ff. HGB
international: Montrealer international: Montrealer Übereinkommen oder Warschauer Abkommen.
Ergänzend sind Vereinbarungen heranzuziehen, die von den Verbänden vorgegeben werden, z.B. die IATA-Transportbestimmungen).
!!! Je nach Vereinbarung !!!
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief (AWB)Versanddokumente
AWBAir WaybillIATA Transport-bestimmungen
International Air Transport Association(Sitz Montreal)240 Mitglieder
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief „mögliche“ Aufgaben
Versanddokumente
� Beweisurkunde für Abschluss des Luftfrachtvertrages� Empfangsbescheinigung des Carriers� Instruktion des Absenders bezüglich Behandlung, Leitweg
und Auslieferung der Luftfrachtgüterund Auslieferung der Luftfrachtgüter� Einverständnis des Absenders mit Beförderungsbedingungen� Versicherungszertifikat bei Versicherungsabschluss mit AWB� Angaben, die die Haftungshöhe des Carriers bestimmen � Unterlage für die Zolldeklaration� Abrechnungsgrundlage für die Luftfrachtkosten
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief drei Ausfertigungen
Versanddokumente
Drei Ausfertigungen gelten als Originale:� für Luftfrachtführer, vom Absender unterzeichnet (grün)� für Luftfrachtführer, vom Absender unterzeichnet (grün)� für Empfänger, begleitet Fracht, von Absender und
Luftfrachtführer unterzeichnet (rot)� vom Luftfrachtführer unterzeichnet, für Absender, Beweis
für Übergabe des Gutes und den Vertragsabschluss (blau)
Dokumente Luftfrachtbrief
Luftfrachtbrief
⇒Frachtführer bestätigt durch die Ausstellung den Empfang der Güter verbunden mit der Verpflichtung Sie an den benannten
Versanddokumente
Verpflichtung Sie an den benannten Empfänger auszuliefern.
⇒Kann für den gesamten Transportweg (Umladungen) genutzt werden.
⇒Verbrieftes Dispositionsrecht über die Ware
Dokumente CIM Frachtbrief
Eisenbahngüterverkehr
CIM Frachtbrief
(Convention internationale concernant le transport de merchandises per chemins de fere)
Versanddokumente
transport de merchandises per chemins de fere)ist eine Beweisurkunde, die vom Absender im Hinblick auf den Frachtvertrag ausgestellt wird und den Auftrag des Absenders an den Frachtführer bescheinigt, die Ware an den im Frachtbrief benannten Empfänger auszuliefern.
Dokumente / Versandtdokumente
Straßengüterverkehr (Frachtrecht §§ 407 ff. HGB)
Frachtbrief § 408 HGB
Versanddokumente
CMR-Frachtbrief
(CMR = Convention relative au contract de Transport
international des Marchendises par route)
wie CIM Frachtbrief im Eisenbahngüterverkehr
Dokumente / Versandtdokumente
Spediteurdokumente
Internationale Spediteurübernahmebe-scheinigung FWBBeweisurkunde für die Übernahme von
Versanddokumente
Beweisurkunde für die Übernahme von Einzelsendungen durch den Spediteur und enthält die Verpflichtung die Ware selbst oder durch einen Frachtführer gem. Speditionsvertrag zum Empfänger zu bringen
Dokumente / Versandtdokumente
Spediteurdokumente
Int. Spediteur(durch)konnossement FBL
ist ein Wertpapier, das vom Spediteur über eine Einzelsendung ausgestellt wird mit der
Versanddokumente
eine Einzelsendung ausgestellt wird mit der Verpflichtung, die Ware nur gegen Vorlage des FBL-Originals am Bestimmungsort auszuliefern.
Dokumente / Versandtdokumente
Posteinlieferungsschein
Parcel Receipt (Seeverkehr mit wertvollen Waren)Dokumentiert den Empfang der Ware und Dokumentiert den Empfang der Ware und
Verpflichtung zur Auslieferung an den berechtigten Empfänger (kein Indossament)
IMO Erklärung (gefährliche Güter auf See gem § GGVSee)
Handels- und Zollpapiere
Handelsrechnung (commercial invoice)
Ist die wichtigste Beweisurkunde über die Vertragserfüllung und dient in vielen Fällen als Grundlager zur Ausfüllung besonderer
Handels- und Zollpapiere
Grundlager zur Ausfüllung besonderer Dokumente
⇒Prüfunterlage zur Übereinstimmung Ware und Kaufvertrag
Handels- und Zollpapiere
Konsulatsfaktura (consular invoice)
Wird vom Konsulat des Importlandes im Exportland auf eigenen Rechnungsformularen
Handels- und Zollpapiere
Exportland auf eigenen Rechnungsformularen in der Sprache des Importlandes ausgestellt.
⇒Inhaltsgleich zur Handelsrechnung
⇒dient als Unterlage zur Einfuhr / Verzollung
Handels- und Zollpapiere
Zollfaktura (customs invoice)
wird auf Formularen der Zollämter des Importlandes ausgestellt und ist vom Exporteur und ggf. einem Zeugen
Handels- und Zollpapiere
Exporteur und ggf. einem Zeugen (Angestellten) zu unterschreiben.
⇒Dient der Verzollung und hat neben den üblichen Angaben das Ursprungsland zu bezeichnen
Handels- und Zollpapiere
Ursprungszeugnis (certificate of origin)
wird von vielen Ländern verlangt
Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen worden ist oder in
Handels- und Zollpapiere
Ware vollständig gewonnen worden ist oder in dem die Ware die letzte erhebliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren hat.
Ggf. genügte eine Ursprungserklärung des Lieferanten
Handels- und Zollpapiere
Warenverkehrsbescheinigungen
zur Ermittlung der Präferenzeigenschaft (Einräumung bevorzugter Zollsätze)
Handels- und Zollpapiere
Dokumente / Lagerhaltungspapiere
Lagerempfangsscheinbescheinigt Empfang der Ware mit der Verpflichtung die Ware nur gegen Vorlage des im Lagerschein legitimierten Berechtigten
Lagerhaltungspapiere
im Lagerschein legitimierten Berechtigten herauszugeben (Einlösungspflicht)
Namenslagerschein (Rektapapier)
Orderlagerschein (gern gesehenes Außenhandelsdokument)
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