bdi/pwc-steuertagung 2017: aktuelle entwicklungen im ... · bdi/pwc-steuertagung 2017 auswirkung...
Post on 23-Jul-2018
215 Views
Preview:
TRANSCRIPT
24. Januar 2017
BDI/PwC-Steuertagung 2017:
Aktuelle Entwicklungen im
Unternehmensteuerrecht
Herzlich Willkommen!
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Grußwort
Prof. Dieter KempfPräsident Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
10:00 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Einführungsreferat
Prof. Dr. Gerhard Kraft, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Diskussion
Dr. Jan Becker, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Oliver Nußbaum, BASF SE
Dieter Eimermann, Bundesministerium der Finanzen
Moderation
Dr. Karoline Kampermann, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
10:30 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle Entwicklungen im UnternehmensteuerrechtAuswirkung der ATAD auf das deutsche AStGProf. Dr. Gerhard Kraft, Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg
24. Januar 2017
www.pwc.de
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Agenda
1 Befund zur Hinzurechnungsbesteuerung und aktuelle Einflussströmungen
2 Regelungsbereiche der ATAD
3 Defizite der ATAD
4 Desiderata einer ATAD-induzierten Reform der Hinzurechnungsbesteuerung
5 Fazit/Panel-Diskussion
2
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Befund zur Hinzurechnungsbesteuerung und aktuelle Einflussströmungen
3
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGBefund zur Hinzurechnungsbesteuerung und aktuelle Einflussströmungen
Ausgangslage
• Unstrittiger Befund: Hinzurechnungsbesteuerung dringend reformbedürftig
• Finanzverwaltung
- Untätigkeit des BMF im Hinblick auf ein reformiertes Anwendungsschreiben
- Detailaktivitäten nachgeordneter Behörden
• Gesetzgebung: Überschreibung unerwünschter BFH-Entscheidungen
• Internationale Entwicklungen
- BEPS Action 3: Strengthening CFC Rules
- EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD)
4
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGBefund zur Hinzurechnungsbesteuerung und aktuelle Einflussströmungen
Fragenkreise
• Müssen die deutschen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund der ATAD angepasst werden?
• Empfehlen sich Anpassungen in solchen Regelungsbereichen, in denen die positive deutsche Rechtslage über die Anforderungen der ATAD hinausgeht?
5
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Regelungsbereiche der ATAD
6
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD
Ausgewählte Aspekte
• Anwendungsbereich
• Beherrschungskonzeption
• Referenzschwelle der „Niedrigbesteuerung“
• Aktivitätskatalog
• Technik der Ermittlung der hinzurechnungssteuerpflichtigen Einkünfte
• Vermeidung der Doppelbesteuerung
7
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Anwendungsbereich
• Anteilsinhaberebene: ESt-Subjekte, KSt-Subjekte, GewSt
• Vehikelebene/CFC-Eigenschaft: Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten, Personengesellschaften, Familienstiftungen
• Anteilsinhaberebene: ESt-Subjekte, KSt-Subjekte
• Vehikelebene/CFC-Eigenschaft: Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten, Personengesellschaften, Trusts
• Anteilsinhaberebene: KSt-Subjekte
• Vehikelebene/CFC-Eigenschaft: Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften nicht explizit erfasst
HZB
• Kaum zu erwarten, dass ESt-Subjekte vom Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung künftig ausgenommen werden (weder Verschärfung noch Milderung des Anwendungsbereichs der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu erwarten)
• Beschränkung auf KSt-Subjekte in der ATAD führt ggf. zu Ausweichhandlungen in einigen Mitgliedsstaaten
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
8
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Beherrschungskonzeption
• konventionelle (reguläre) Hinzurechnungsbesteuerung: 50%+
• erweiterte (verschärfte) Hinzurechnungsbesteuerung: keine Mindestbeherrschungsquote
• Empfehlung einer Beteiligungsschwelle von mehr als 50 Prozent
• Zulässigkeit niedrigerer Beteiligungsquoten
• Kontrolle durch Minderheitengesellschafter: acting-in-concert-Test, related-party-Test, indirect-control-Test
• unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder
• unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des Kapitals oder
• Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne des ausländischen Unternehmens
HZB
• Keine Anpassungsnotwendigkeit im Sinne einer Verschärfung der Beherrschungskonzeption der Hinzurechnungsbesteuerung
• Anlass zur grundlegenden Überarbeitung der in der Besteuerungsrealität nicht handhabbaren Beteiligungskonzeption der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
9
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Niedrigbesteuerung
• Nominalsteuersatz im Ausland lediglich Annäherung an die Niedrigsteuerproblematik (Belastungsrechnung)
• Konzeptionell keine „Niedrigsteuerländer“ in der Hinzurechnungsbesteuerung (black/white lists)
• Einzelfallbetrachtung: hinzurechnungssteuerliche Niedrigbesteuerung in klassischen Hochsteuerjurisdiktionen
• Lediglich Empfehlungen zur Niedrigsteuerschwelle
• „signifikant“ unter der Steuerbelastung des regelnden Landes
• Diskussion von black/white lists sowie Bagatellgrenzen
• Niedrigbesteuerung: weniger als die Hälfte der Körperschaftsteuer, die auf Gewinne im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre (vgl. Art. 7 (1) b) ATAD)
• weiße, graue oder schwarze Drittstaatslisten; weiße Mitgliedstaatslisten
HZB
• Weniger als Hälfte (ATAD) würde 7,5% bedeuten, daher unrealistische Erwartung
• Niedrigsteuerschwelle von 25% problematisch
• Vorschlag: 15% als Referenzsteuersatz der Niedrigsteuerschwelle
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
10
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Aktivitätskatalog
• Einkünfte sind passiv, wenn sie nicht explizit als aktiv definiert werden, vgl. Übersicht 16
• Aktivitätskatalog aus 1972, Ergänzungen hinsichtlich der § 8 Abs. 1 Nrn. 8 – 10 AStG (Dividenden, Veräußerungsgewinne, Umwandlungen)
• drei verschiedene Ansätze für die Definition von Zwischeneinkünften:
• Katalogansatz, Substanztest, Gewinnüberschussanalyse (Renditebetrachtung)
• Katalogansatz: Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Versicherungen, IP-Einkünfte
• Auflistung passiver Einkunftskategorien (Art. 7 Abs. 2 a ATAD)
• Motivtest (verpflichtender EU-Escape) für Mitgliedstaatenunternehmen, optional für Drittlandsfälle
• Ausübung einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (Personal, Ausstattung, Vermögenswerte, Räumlichkeit)
HZB
• Aktivitätskatalog der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr zeitgemäß, zudem schwer verständlich und damit schwierig in der Anwendung; etliche Zweifelsfragen
• (partielle) Anpassung des Aktivitätskatalog der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu erwarten, eher aufgrund von ATAD als BEPS, da ATAD konkrete Vorgaben enthält, BEPS lediglich Positionsbeschreibungen
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
11
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD
Passive Einkunftskategorien (Art. 7 Abs. 2 a ATAD):
• Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen
• Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum
• Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen
• Einkünfte aus Finanzierungsleasing
• Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten
• Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen
12
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Einkünfteermittlung
• Anwendung deutschen Rechts bei der Gewinnermittlung der Zwischengesellschaft
• In Einzelbereichen unklar, welche Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auf Ebene der Zwischengesellschaft Anwendung finden sollen (Entstrickung, Funktionsverlagerung, Verlustuntergang aufgrund von § 8c KStG etc.)
• Anwendung der Gewinnermittlungsregeln des Ansässigkeitsstaats des Hinzurechnungsverpflichteten
• Verlustausgleich nur auf Ebene der Zwischengesellschaft bzw. mit Gewinnen anderer Zwischengesellschaften desselben Ansässigkeitsstaats
• Anwendung der Gewinnermittlungsregeln des Ansässigkeitsstaats des Hinzurechnungsverpflichteten
• Keine Verlustberücksichtigung auf Anteilsinhaberebene, lediglich Verlustvortrag
• Keine Regelung zum Verlustuntergang beim Gesellschafterwechsel (entsprechend § 8c KStG)
HZB
• Anpassung des § 10 Abs. 2 S. 1 AStG wahrscheinlich, d.h. Vorverlagerung des Hinzurechnungszeitpunkts
• Bisher: mit Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres, künftig im gleichen Wirtschaftsjahr (volle Transparenzbesteuerung)
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
13
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGRegelungsbereiche der ATAD - Vermeidung der Doppelbesteuerung
• Präklusionsfrist des § 3 Nr. 41 EStG: Steuerbefreiung ausgeschütteter Dividenden für acht Jahre
• Nach Ablauf der Präklusionsfrist: Doppelbesteuerung
• Anrechnungsmöglichkeit (grossing-up) nach § 12 AStG
• Diskussion von drei Doppelbesteuerungsszenarien im Kontext von CFC-Regeln mit Erörterung von Lösungsvorschlägen
• (unbefristete) Steuerfreistellung ausgeschütteter Dividenden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
• (unbefristete) Steuerfreistellung ausgeschütteter Dividenden (Art. 8 Abs. 5 ATAD) sowie von Veräußerungsgewinnen (Art. 8 Abs. 5 ATAD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
• Anrechnungsmöglichkeit der von der (Zwischen-)Gesellschaft gezahlten Steuern auf die Steuer des inländischen Anteilsinhabers (Art. 8 Abs. 7 ATAD)
HZB
• Entfristung der Präklusionsregelung sowohl aus steuersystematischen als auch aus Gründen sekundären Unionsrechts angezeigt
• Keine Änderungsnotwendigkeit der Anrechnungsregel des § 12 AStG (grossing-up), ggf. Anpassung des AEAStGzur Problematik, wenn mehrere Staaten in einer Beteiligungskette CFC-Regeln kennen
BEPS
ATAD
Reformüber-legungen
14
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Defizite der ATAD
15
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGDefizite der ATAD
Von der ATAD nicht behandelte Regelungsbereiche (Auswahl):
• Hinzurechnungsbesteuerung bei Reorganisationen im Ausland
• Gruppenbesteuerungssysteme in der Hinzurechnungsbesteuerung
• Entstrickungsprobleme in der Hinzurechnungsbesteuerung
• Verhältnis von hinzurechnungssteuerlichen und investmentsteuerlichen Vorschriften
• Mitwirkungs- und Steuererklärungspflichten („Compliance“)
• Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
• Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zu Doppelbesteuerungsabkommen
• Hinzurechnungssteuerliche Behandlung thesaurierter Gewinne aus aktivem Erwerb
• Gesamtrechtsnachfolge der ausländischen Zwischengesellschaft
16
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Desiderata einer ATAD-induzierten Reform der Hinzurechnungsbesteuerung
17
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGDesiderata einer ATAD-induzierten Reform der Hinzurechnungsbesteuerung
Do‘s und Don‘ts der ATAD-Umsetzung:
• Realistische Referenzschwellen der Niedrigbesteuerung
• Vermeidung zusätzlicher hinzurechnungssteuerlicher Probleme
- Auslegungsprobleme bei Abrechnungsgesellschaften
- Realitätsfremde Diskriminierung bestimmter Branchen (Kreditinstitute, Versicherungen)
• Einführung eines griffigen und praxistauglichen Motivtests
- Deutlich weitergehend als aktueller EU-Escape
• Klarstellung der Nichtanwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Umstrukturierungen im inlandsbeherrschten Konzern
• Neukonzeption der Regelungen zu Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter
18
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStGDesiderata einer ATAD-induzierten Reform der Hinzurechnungsbesteuerung
Do‘s und Don‘ts der ATAD-Umsetzung:
• Klare Regelungen für mehrfach gestufte Konzernstrukturen
- Dividendentransfers über mehrere Konzernstufen
- Neukonzeption der Regelung zu nachgeschalteten Zwischengesellschaften
- Anrechnungsmöglichkeit der von anderen Jurisdiktionen erhobenen Hinzurechnungssteuern auf der Ebene der inländischen Spitzeneinheit
• Entschlackung der aktuell mit der Konzernrealität nicht zu vereinbarenden Mitwirkungstatbestände
• Klarstellung der Nichtanwendbarkeit der Entstrickungsregeln in der Hinzurechnungsbesteuerung
• Gesetzliche Verankerung der funktionalen Betrachtungsweise
19
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Fazit/Panel-Diskussion
20
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Auswirkung der ATAD auf das deutsche AStG
Fazit
• ATAD als Sekundärrechtsinstrument der Europäischen Union erklärt sich aufgrund immensen politischen Drucks, ist gekennzeichnet von Aktivismus und Symbolik.
• Deutsche Rechtslage vordergründig in Randbereichen betroffen, unbedingte Nachbesserungsnotwendigkeit im Detail erforderlich.
• Gefahr der „Verschlimmbesserung“ (Dividendenregelung, nachgeschaltete Zwischengesellschaften, Kreditinstitute) evident.
21
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC/Prof. Dr. Gerhard Kraft
Bild
Referent
Prof. Dr. Gerhard KraftMartin-Luther Universität Halle-WittenbergOf Counsel PwC
22
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Kurzinterview
Ralph Brinkhaus, MdBStellv. Fraktionsvorsitzender CDU/CSU-Fraktion
11:30 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle Entwicklungen im Ertragsteuerrecht
Einführungsreferat
Florian Holle, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
Diskussion
Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Deutsche Telekom AG
Fritz Güntzler, MdB, CDU/CSU-Fraktion
Dr. Rolf Möhlenbrock, Bundesministerium der Finanzen
Moderation
Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
11:45 Uhr
BDI – The Voice of German Industry
1
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Aktuelle Entwicklungen im Ertragsteuerrecht -
Einführungsreferat
124. Januar 2017 BDI/PwC-Steuertagung 2017
Inhalt
Agenda
Rückblick BDI/PwC-Steuertagung 2016
Rückwirkende Änderung der Konzernklausel des § 8c KStG
BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG
Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis
Aktuelle Gesetzesänderungen
Einführung eines § 8d KStG
Einführung eines § 4i EStG
Änderung § 50d Abs. 9 EStG
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
Inländische „GewSt-Oase“
24. Januar 2017 2BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle Gesetzesänderungen
1. Einführung eines § 8d KStG
24. Januar 2017 3BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Erhalt von Verlustvorträgen gem. § 8d KStG:
• Ausnahme vom Verlustuntergang nach (schädlichem) Anteilseignerwechsel gem. § 8c
Abs. 1 KStG.
• Vollständiger Verlustvortrag wird zum „Fortführungsgebundenen Verlustvortrag“, wenn:
• der bisherige Geschäftsbetrieb fortgeführt wird,
• kein schädliches Ereignis gem. Abs. 2 eintritt.
• Schädliche Ereignisse:
• der Geschäftsbetrieb ruhend oder eingestellt wird,
• der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
• die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
• die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
• die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt
oder
• auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren
als dem gemeinen Wert ansetzt.
• Zeitliche Anwendung:
• Anteilseignerwechsel ab 1.1.2016,
• Antrag im Rahmen der Steuererklärung (noch alle Chancen offen).
Aktuelle Gesetzesänderungen
1. Einführung eines § 8d KStG
24. Januar 2017 4BDI/PwC-Steuertagung 2017
Verlustzone
Anteilseigner-
wechselGründung
• Die Gesellschaft darf seit Gründung oder
zumindest in den drei Jahren vor einem
Anteilseignerwechsel ausschließlich
denselben Geschäftsbetrieb betreiben.
• Ausnahme für :
• Verluste, die vor einer Einstellung
des Geschäftsbetriebs entstanden
sind (Missbrauchsschutz) und
• Gesellschaften die vor Beginn der
Frist von drei Jahren als
Organträger fungierten oder
Mitunternehmer waren.
• Vollständiger Verlustuntergang
(zuletzt festgestellter), wenn ein
schädliches Ereignis eintritt.
• Ausnahme: stille Reserven Klausel
des § 8c Abs. 1 S. 6-9 KStG ist
anzuwenden.
Aktuelle Gesetzesänderungen
1. Einführung eines § 8d KStG
24. Januar 2017 5BDI/PwC-Steuertagung 2017
Zusammenspiel §§ 8c Abs. 1 und 8d KStG vs. Beihilferecht:
• § 8d KStG ist als endgültige Alternative zu § 8c KStG zu verstehen. Ein Zusammenwirken im
Bereich eines quotalen Anteilseignerwechsels von 25 bis < 50 Prozent ist nicht vorgesehen.
• Durch die Trennung sollen beihilferechtliche Fragestellungen vermieden werden. Wohl um
so § 8c KStG als Referenzrahmen für die Norm zu vermeiden.
• Ob diese Intension erreicht wird, ist angesichts § 8d Abs. 1 S. 1 KStG fraglich:
„§ 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden,“
• Auswirkung der Rs. Spanische Firmenwertabschreibung im Panel Aktuelle Rechtsprechung.
VerlustvortragAnteilseigner-
wechsel zu 30 %Gründung
§ 8d KStG
§ 8c KStG
Verlustzone
Schädliches
Ereignis gem.
§ 8d Abs. 2 KStG
Vollständiger
Verlustuntergang
Anteiliger
Verlustuntergang
Aktuelle Gesetzesänderungen
2. Einführung eines § 4i EStG
24. Januar 2017 6BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Im Rahmen des BEPS-I-Gesetzes wurde auf Vorschlag des Bundesrats ein neuer § 4i EStG
eingeführt (ab VZ 2017).
• Worum geht es?
• Problemstellung: In D würden Zinsaufwendungen als SBA erfasst. Im anderen Staat besteht
die Gefahr, dass die BA ebenfalls die BMG der Ltd. mindern. Doppelter
Betriebsausgabenabzug?
• Lösung des § 4i EStG: Keine SBA, wenn die Aufwendungen auch die BMG in einem
anderen Staat mindern.
• § 4i S. 1 EStG: „Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen
nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die
Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern.“
Komm.
M-KG
Kompl.UK-Ltd.
Darlehen zur Finanzierung der KG-Einlage (nach deutschem Verständnis SBV II)
UK D
Neuere DBA ordnen im
Ergebnis
Sondervergütungen den
BSt-Gewinnen zu (DBA
Schweiz, Österreich).
SBV II
Aktuelle Gesetzesänderungen
2. Einführung eines § 4i EStG
24. Januar 2017 7BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Ausnahme von Satz 1: „Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben
Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als
auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.“
• Problemstellung:
• Inländische KG erzielt im Jahr 01 Einkünfte von 0, im Jahr 02 von 100.
• UK-Ltd. hat im Jahr 01 SBA im Zusammenhang mit einem Darlehen i. H. v. 100, diese
werden im Ausland mit weiteren Erträgen verrechnet. Im Jahr 02 von 0, da das
Darlehen abgelöst wurde.
• Frage: Greift § 4i EStG auf Ebene der KG?
• BMG in 01 auch im anderen Staat gemindert.
• Ausnahme des Satz 2 greift wohl nicht, da Erträge gemindert werden, die keiner
inländischen Besteuerung unterliegen.
• Im Jahr 02 macht die KG einen Gewinn, dieser wird auch im Ausland erfasst.
• Folge: doppelte Gewinnberücksichtigung in 02, einfacher Betriebsausgabenabzug
in 01?
• Anwendung für SBV I und SBV II?
• Beispiel: Ein Mitunternehmer gibt der KG ein Darlehen, dieses refinanziert er bei einem
Kreditinstitut. Nach inländischem Verständnis wohl jeweils im SBV I zu bilanzieren.
• Zum Teil wird im Schrifttum vertreten, dass § 4i EStG nur für SBV II gelten soll.
Aktuelle Gesetzesänderungen
2. Einführung eines § 4i EStG
24. Januar 2017 8BDI/PwC-Steuertagung 2017
Fall: Zeitliches Auseinanderfallen von Erträgen und Aufwendungen und
zwischenzeitliche Verrechnung der Aufwendungen mit anderen Einkünften
Eine ausländische KapG nimmt in 01 ein Darlehen zur Finanzierung einer Einlage in ihre
deutsche KG auf. Es fallen Zinsen von 100 in 01 an. Die Zinsen können in 01 im Ausland
mit Erträgen der KapG i. H. v. 100 (die nicht aus der KG stammen) verrechnet werden. Die
Gesamthand der deutschen KG erzielt in 01 keine Erträge.
In 02 fallen in der KG (Gesamthand) Erträge von 100 an, die auch im Ausland besteuert
werden. Das Darlehen wurde Ende 01 abgelöst, weswegen in 02 keine weiteren Zinsen
anfallen.
Frage: Greift § 4i EStG?
Jürgen Lüdicke ©
Aktuelle Gesetzesänderungen
3. Änderung § 50d Abs. 9 EStG (siehe auch Gebhardt, IStR 2016, S. 1009 ff.)
24. Januar 2017 9BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Ebenfalls im BEPS-I-Gesetz wurde § 50d Abs. 9 S. 1, 4 EStG angepasst.
• Worum geht es?
• Unbeschränkt Steuerpflichtiger hat Einkünfte, die nach einem DBA in D freizustellen
sind. Jedoch nur soweit die Einkünfte im anderen Staat
• nicht durch die Anwendung des DBA nicht oder nur zu einem begrenzten
Steuersatz besteuert werden (Qualifikationskonflikt) oder
• der andere Staat nicht besteuert, weil der Steuerpflichtige nicht die
entsprechenden Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
• BFH sagt, Einkünfte dürfen grundsätzlich nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden (keine
atomisierende Betrachtungsweise).
• Finanzverwaltung sieht dies anders (Subject-to-tax-Klausel-Schreiben, BMF-Schreiben DBA
auf Arbeitslohn).
• Konflikt der Auffassung der Finanzverwaltung mit zahlreichen DBA soll durch Einführung von
Satz 4 gelöst werden („sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden“).
• Fraglich ist, wie weit atomisierend zu verstehen ist.
• Weiterhin Ersatz des „wenn“ durch „soweit“ in Satz 1. Freistellung nur noch des Anteils, der
nicht unter § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG fällt.
• Folgen: vielfach höhere Gesamtsteuerbelastung als in Fällen der Freistellungs- oder
Anrechnungsmethode.
• „Der“ Vorteil der Freistellungsmethode, keine umfangreiche Nachforschung über die
Besteuerung der einzelnen Bestandteile im anderen Staat anstellen zu müssen, entfällt.
Aktuelle Gesetzesänderungen
3. Änderung § 50d Abs. 9 EStG
24. Januar 2017 10BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Praxisproblem Lohnsteuer:
• Die Exportnation Deutschland ist zwingend auf Mitarbeiterentsendungen angewiesen.
• Exemplarisch nur ein paar Vergütungsarten, die typischerweise bei allen internationalen
Mitarbeitereinsätzen relevant sind:
• Umzugskosten und Möbelpauschalen
• Miete, Mietnebenkosten, Reinigungskosten
• Kosten für Sicherheitseinrichtungen und u. U. Sicherheitspersonal
• Verschiedene Zukunftssicherungsleistungen (Versicherungsbeiträge)
• Lebenshaltungskostenausgleich (Kaufkraftausgleich)
• Schulkosten für Kinder, Kitagebühren etc.
• Reisekosten (z. B. Heimflüge)
• Leistungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung
• Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge.
• Beispiel DAX-Konzern: Unternehmen hat Mitarbeiter in 80 DBA-Staaten entsandt, für
jeden MA im internationalen Einsatz gibt es ca. 350 mögliche Vergütungsbestandteile.
• Es wird für das Unternehmen unmöglich gemacht, sich „compliant“ zu verhalten.
• Lösung für den Bereich der Lohnsteuer durch ein BMF-Schreiben?
Inhalt
Agenda
Rückblick BDI/PwC-Steuertagung 2016
Rückwirkende Änderung der Konzernklausel des § 8c KStG
BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG
Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis
Aktuelle Gesetzesänderungen
Einführung eines § 8d KStG
Einführung eines § 4i EStG
Änderung § 50d Abs. 9 EStG
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
Inländische „GewSt-Oase“
24. Januar 2017 11BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
1. Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
24. Januar 2017 12BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Referentenentwurf v. 19. Dezember 2016: Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche
Steuerpraktiken im Zusammengang mit Rechteüberlassung.
• Worum geht es?
• Lizenzzahlungen über die Grenze.
• Tatbestand:
• Lizenzeinnahmen unterliegen beim Empfänger einer von der Regelbesteuerung
abweichenden (z. B. Patentbox) und niedrigen Besteuerung (unter 25 %).
• Schuldner und Gläubiger sind nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG (25 %).
• Rechtsfolge:
• Betriebsausgabenabzug beim Schuldner wird (anteilig) versagt. Anteil der nicht abziehbaren
Betriebsausgaben:
• Ausnahme:
• Soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen beim Gläubiger
einer Präferenzregelung unterliegen, die auf Rechte beschränkt ist, denen eine
substanzielle Geschäftstätigkeit (eigene Forschung) zugrunde liegt.
• Im Umkehrschluss, wenn die Präferenzregelung im anderen Staat nicht beschränkt ist,
keine Ausnahmemöglichkeit. Trotz Forschung im anderen Staat, kein
Betriebsausgabenabzug im Inland.
D-GmbH
IRL-Ltd.
LizenzZahlung
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
1. Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
24. Januar 2017 13BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Substanzielle Geschäftstätigkeit:
• Substanzielle Geschäftstätigkeit in Anlehnung an den OECD-Nexus-Ansatz (Nexus-Ansatz
definiert, welche Vergünstigungen für FuE keine schädlichen Auswirkungen haben).
• Der Ansatz prüft, ob die Steuervergünstigungen vom Umfang der FuE-Tätigkeit abhängig
ist. Dabei Ausgaben als Hilfsvariable.
• Anteil der Einkünfte mit Anspruch auf Steuervergünstigung:
• Sog. „Uplift“ der qualifizierten Ausgaben um 30 % möglich, um erworbenes geistiges
Eigentum zu berücksichtigen.
• Unklar jedoch die Anforderung des Abs. 1 S. 5 wonach eine substanzielle
Geschäftstätigkeit nur vorliegt, wenn der Gläubiger das Recht selbst entwickelt hat, dies
gilt nicht wenn das Recht erworben wurde.
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
1. Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
24. Januar 2017 14BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Kritikpunkte:
• 1. Allgemeine Kritik
• Das Kürzen der Betriebsausgaben beim Schuldner, trifft den Falschen, denn die
Besteuerung beim Gläubiger steht in der Kritik.
• Es werden Fälle erfasst, die keinen deutschen Bezug haben (Bsp. französische
Gesellschaft bringt eine Lizenz nach Irland).
• Verstoß gegen das Nettoprinzip (vgl. Zinsschranke – nur ohne die Möglichkeit eines Zins-
oder EBITDA-Vortrags)?
• Treaty Override – Art. 24 OECD-MA „Sofern nicht … Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,
sind … Lizenzgebühren …, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine
im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.“ ?
• Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit? Ist dieser zu rechtfertigen?
• Aufkommen (ca. € 30 Mio. p. a.) im Verhältnis zum Erfüllungsaufwand.
• Schwellenwert der Niedrigbesteuerung nicht zeitgemäß.
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
1. Referentenentwurf einer Lizenzschranke (§ 4j EStG-E)
24. Januar 2017 15BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Kritikpunkte:
• 2. Technische Anmerkungen
• Anwendung nicht für nahestehende gem. § 1 Abs. 2 AStG sondern nur für
Kontrollbeteiligungen.
• Tatbestand in Abs. 1 positiv definieren: aktuell „von der Regelbesteuerung abweichenden“
besser „optionalen, präferierenden Regelung für Einkünfte aus einer Rechteüberlassung.“
• Ermittlung einer Niedrigbesteuerung:
• Lt. Gesetzesbegründung (S.13) ist für die Ermittlung einer Niedrigbesteuerung der
Einnahmen (entsprechend den Vorschriften im AStG) auf die Besteuerung der
Einkünfte im anderen Land abzustellen.
• Beispiel: Muttergesellschaft aus Irland gibt deutscher Tochter ein Lizenz. Diese Lizenz
hat die Muttergesellschaft von einem Dritten erworben und schreibt sie über die
Laufzeit ab. Einkünfte im Ausland sind demnach sehr gering. In dem Beispiel sind die
Einkünfte nicht niedrig besteuert, jedoch die Einnahmen.
• Lösungsmöglichkeiten:
• I. Einnahmen und das abstrakte Besteuerungsniveau im anderen Staat betrachten,
• II. In Abs. 1 und Abs. 2 auf die Einkünfte abstellen.
• Mögliche Doppelbelastungen durch AStG-Hinzurechnungsbesteuerung und/oder
GewStG-Hinzurechnung vermeiden.
• Klarstellung, dass ein Betriebsausgabenabzug stets möglich ist, soweit der Aufwand bei
einer Untergesellschaft bereits nicht zum Abzug zugelassen wurde.
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
2. Inländische „GewSt-Oase“ (Antrag des Landes NRW v. 25.10.2016 BR-Drs. 635/16)
24. Januar 2017 16BDI/PwC-Steuertagung 2017
• Titel: Verhinderung von Gestaltungsmodellen
zur Minderung der Gewerbesteuer mittels
Lizenzzahlungen – „Gerechte Verteilung der
Gewerbesteuer zwischen den Gemeinden
gewährleisten.“
• „Gestaltungsmodell“ bei dem Unternehmen
innerdeutsche Lizenzzahlungen nutzen, um
Gewinne in Gemeinden mit sehr niedrigen
Hebesätzen zu verschieben.
• KG ist eigenes GewSt-Subjekt. Gewinne und
stille Reserven werden verlagert.
• Steueroptimierte Gewinnverlagerungen
mittels Lizenzzahlungen sind zu verhindern.
• Aufforderung der Bundesregierung einen
Gesetzesvorschlag zur Unterbindung von
Gestaltungsmodellen vorzulegen.
100 % 100 %Einbringung nach§ 24 UmwStG zum
Buchwert
T1-AGHebesatz 450 %
D-AGHebesatz 550 %
L1-KGHebesatz 200 %
Lizenz I
Lizenz II
Aktuelle steuerpolitische Diskussion
2. Inländische „GewSt-Oase“
24. Januar 2017 17BDI/PwC-Steuertagung 2017
100 % 100 %
T1-AGHebesatz 450 %
D-AGHebesatz 550 %
L1-KGHebesatz 200 %
Lizenz II
• Kritikpunkte:
• Höhe der Lizenzaufwendungen müssen
fremdüblich sein (vGA-Grundsätze).
• Angemessene GewSt-Belastung bei T1-AG
durch § 8 Nr. 1 Bu. f GewStG gesichert.
• Abgrenzungsfragen bei „über eine
Nutzungsüberlassung hinausgehende
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.“ – inländischer
Substanztest?
• BR kritisiert auch den Übergang von stillen
Reserven – anteilige GewSt-Entstrickung?
• Zentrum der Kritik: Hebesatzdifferenzen der
Gemeinden.
• Wettbewerb der Gemeinden jedoch gewollt, da
auf diesem Wege auch positive Anreize
geschaffen werden.
• Lizenzaufwendungen nur der Auslöser, da
Lizenzen besonders mobil im Vergleich zu
anderem Anlagevermögen oder Faktoren sind.
• Lösung: Hebesatz von 450 % festschreiben oder
GewSt in KSt integrieren?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
StB Florian Holle
Referent
Steuern und Finanzpolitik
Breite Straße 29
10178 Berlin
Tel.: +49 30 2028-1458
E-Mail: f.holle@bdi.eu
1824. Januar 2017 BDI/PwC-Steuertagung 2017
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Mittagspause12:45 Uhr - 13:45 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Kurzinterview
Dr. Thomas Gambke, MdBMittelstandsbeauftragter Bündnis 90/Die Grünen
13:45 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
Einführungsreferat
Heiko Schäfer, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Diskussion
Dr. Robert Risse, Henkel AG & Co. KGaA
Michael Sell, Bundesministerium der Finanzen
Moderation
Yokab Ghebrewebet, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
14:00 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme? - Einführungsreferat
Heiko Schäfer
www.pwc.de
PwC
Aktuelle Herausforderungen an eine Steuerfunktion –national und international!
• Höhere Qualität der end-to-end-Prozesse bis zur Steuererklärung
• Höhere Transparenz der Steuerfunktion
• Effizienz der steuerlichen Prozesse bis zur finalen Bestandskraft
Zunehmend aggressives
Verhalten der Steuerbehörden
Stärkere Fokussierung
auf trans-aktions-bezogene Steuern
Zunehmende regulatorische
Anforde-rungen und Dokumen-
tationsvorgaben
Zunehmende interne und
externe Anforderungen
(z. B. Straf- u. Haftungsverfahren, Einschaltung von Buß-und Strafgeld-stelle/Staats-anwaltschaft etc.)
(z. B. VAT, Transfer Pricing, Quellen-steuer)
(z. B. Kostendruck, Personalreduktion,Digitalisierung,Know-how, Good Corporate Citizens)
(z. B. BilMoG, IFRS, BEPS, CbCR, E-BilanzE-Steuererklärung, TaxCMS gem. § 153AO)
2
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
BMF-Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23. Mai 2016Vorstoß der Finanzverwaltung*
* siehe BMF-Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23. Mai 2016, S. 3, Tz. 2.6
vorläufiger Diskussions-entwurf desBMF zum§ 153 AO vom16.06.2015
01 02daraufhin/auf Wunsch des BMF:Einberufungdes IDW-Arbeits-kreises (AK) „Tax Compliance“
03Entwurf IDW-Positionspapier vom 11.04.2016 u. IDW-Diskussions-runde mit den Verbändenam 20.04.2016
04Am 23. Mai 2016 veröffentlicht:BMF-Anwendungs-erlass zu§ 153 AO
05Entwurf IDW-Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax-CMS gemäßIDW PS 980
3
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
AEAO zu §153 AO, Tz. 2.6: „…Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
PwC
Was macht ein Tax Compliance Management System aus?
IDW PS 980Compliance-Elemente:
Steuerstrategie
Steuerliches Risikoprofil
Klare Regelungder Verantwort-lichkeiten
Steuerrichtlinie
Ausreichende Ressourcen-Ausstattung (intern/extern)
Kontrollen
Überwachungund Verbesserung
DefinierteAbläufe inkl. Dokumentation
AdäquateDatenzulieferung
Überwachungund Verbesserung
Kommuni-kation
Organisation
ZieleKultur
RisikenProgramm
4
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
Ihr Ansprechpartner
Heiko Schäfer
StB, Partner
Tel.: +49 69 9585-6227
Mobil: +49 171 9931407
heiko.schaefer@de.pwc.com
5
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
Anhang
Beispiele internationaler Entwicklungen
6
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
The UKA legislative requirement to publish a Tax Strategy
HMRC expectations of a Tax Strategy
A group tax strategy must set out:
1. The approach of the UK group to risk management and governance arrangements in relation to UK taxation,
2. The attitude of the group towards tax planning (so far affecting UK taxation)
3. The level of risk in relation to UK taxation that the group is prepared to accept, and
4. The approach of the group towards its dealing with HMRC.
This is the part of the 2016 Finance Bill. Other two new requirements include:
• A Framework for Co-operative Compliance;
• A narrowly targeted “special measures”regime to tackle an aggressive tax planning of MNEs.
7
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
SpainThe Code of Good Tax Practices
The Code of Good Tax Practices (“Codigo de BuenasPracticas Tributarias”) of 2010 outlines the best practices for:
• The companies to achieve transparency, good faith and cooperation with the tax authorities;
• The Tax Agency to commit to transparency and legal certainty in tax law application and interpretation;
• The both parties to avoid lawsuits and conflicts.
The Spanish Tax Agency expectations of a Good Tax Practice
The good tax practices for MNEs mean:
1. Reduction of significant tax risks and proper management;
2. Avoiding using the tax structures of an opaque nature;
3. Collaboration with the Tax Agency in the detection of fraudulent tax practices and in search for solutions;
4. The Board of Director’s or its equivalent body’s awareness of the tax policies adopted by the company.
8
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
Australia Tax risk management and governance review guide
The ATO’s expectations of a Tax Control Framework
• An approved TCF that is understood across the organization, i. e. a documented tax strategy, policy
• Formalised company director roles and responsibilities
• Board awareness of tax risk matters and the effectiveness of the TCF
• Regular internal control testing to assure the robustness and an operational effectiveness of the TCF
• Clearly defined roles and responsibilities
• Well resources in-house Tax Governance capability to mitigate tax risk
• Processes to identify, assess/categorise and report on the transactions or arrangements with a significant tax impact
• Controls in place for data, including IT General Controls
• Good record keeping for tax requirements
• Documented internal control framework, including the controls around the complete and accurate flow of information
• Procedures to explain significant differences between accounting disclosures, financial statements and the tax return
• Complete and accurate tax disclosures
• Regularly reviewed tax corporate governance policies and procedures and updated for law and administrative changes
Board level Managerial level
9
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
PwC
China SAT Guideline on a Tax Risk Management for MNEs
General Provisions
• Communicated to all employees, embedded in a corporate culture
• Supervised by the Board of Directors
• The effectiveness assessment together with the relevant persons
• Integrated with the organisation-wide internal control and risk management system
Information and communication
• Effective information and communication system within the organisation (between various departments and to the Board)
• Effective communication with the tax authorities
• Collection of (tax) law updates
• IT support
Tax Risk management structure
• Clear roles and responsibilities/an effective separation of duties with checks-and-balances system
• Capable staff to manage and control risks
Tax Risk Identification and Assessment
• Risk management mechanisms (risk identification, analysis, assessment, prioritisation) integrated with actual business operations
• Periodic risk assessment/timely response
Strategies and Internal control
• A sound tax risk protection and control system (key control processes throughout the entire business operations)
• Tax department involvement in corporate strategic planning and decision-making/cooperation with other functional departments
Monitoring and Improvement
• Regular assessment and review of the TRM system, continuous improvement
• Internal/external validation
1
3
2
4
6
5
10
24.1.2017BDI/PwC Steuerfachtagung 2017 - Sicherheit durch Tax-Compliance-Systeme?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
© 2017 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der
Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Kurzinterview
Dr. Hermann Otto SolmsSchatzmeister FDP
14:45 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Einführungsreferat/Moderation
Dr. Arne Schnitger, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Diskussion
Franz Hruschka, Bayerische Finanzverwaltung
Roland Hummel, Siemens AG
Prof. Dr. Roland Ismer, Universität Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Stephan Kudert, Europa-Universität Viadrina
15:00 Uhr
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht24. Januar 2017
www.pwc.de
PwC
Agenda
1. Steuerneutrale Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten
2. Abschreibung von GoF bei Beteiligungserwerb im spanischen Steuerrecht
3. § 6a GrEStG unter Aspekten der Beihilfe
4. „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG
5. Kein Einfluss von Kurssicherungsgeschäften auf Veräußerungsgewinn
6. Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht
2
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC
Steuerneutrale Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten BFH-Urteil v. 13.07.2016– VIII R 47/13
Sachverhalt
• A überträgt im Rahmen eines „Spin-off“ die Anteile an ihren Anteilseigner.
• FA unterwarf den Wert der eingebuchten Aktien beim Anteilseigner der Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
BFH-Urteil
• Übertragung von Aktien im Rahmen eines US „Spin-off“ führt grds. zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.
• Einlagenrückgewähr kann auch von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft ohne steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG in Folge unionsrechtskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG getätigt werden.
USA
DE
A
B
Spin-Off
3
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
PwC
Abschreibung von GoF bei Beteiligungserwerb (Esp)EuGH 21.12.2016| World Duty Free Group SA; BancoSantander SA; Santusa Holding SA
Sachverhalt
• Abschreibung des GoF bei Erwerb von ≥ 5% der Anteile an ausländischen Gesellschaften bei einer Haltedauer >1 Jahr.
EuGH-Urteil:
• Europäische Kommission v. 12.01.2011 – 2011/282/EU: Abschreibung des GoF bei Beteiligungserwerb an ausländischen Unternehmen qualifiziert als Beihilfe.
• EuG v. 07.11.2014 – T-219/10; T-399/11:Aufhebung des Beschlusses der EC aufgrund des mangelnden Nachweises der Selektivität (Gruppe von bevorteilten Unternehmen nicht nachgewiesen).
• EuGH v. 21.12.2016 – C-20/15; C-21/15:Keine Identifikation einer bevorteilten Gruppe; Abweichen vom Referenzrahmen ausreichend; aber: Vergleichbarkeitsprüfung (Rückverweisung an das EuG).
4
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
Ausland
Unternehmen 1
Unternehmen 2
Spanien
Anteilserwerb
PwC
§ 6a GrEStG unter Aspekten der BeihilfeBFH Beschluss v. 25.11.2015 ( II R 62/14 | II R 63/14)
5
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
B-GmbH
AG
Verschmelzung
Sachverhalt
• Verschmelzung der B-GmbH inklusive ihrer Grundstücke auf die AG.
• Keine Erfüllung der § 6a S. 3 und 4 GrEStG.
BFH-Beschluss
• Anwendung des § 6a GrEStG nur bei Abspaltung und Ausgliederung?
• Aufforderung zum Beitritt des BMF zu den Verfahren um (u.a.) zum Beihilfecharakter des § 6 GrEStG Stellung zu nehmen.
*
* Dotation anhand des Sachverhalts II R 62/14
PwC
„Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 S. 4 EStGBFH-Urteil v. 06.04.2016 – I R 61/14
Sachverhalt
• VVaG erzielt ausländische Kapitalerträge, die im Ausland einer Quellenbesteuerung unterliegen.
• Berücksichtigung von Alterungs- und Deckungsrückstellungen sowie Rückstellungen für Beitragsrückerstattung als Betriebsausgabe i.S.d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG.
BFH-Urteil
• Begriff „wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt sich nach dem Verursachungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).
• Mehrere Zusammenhänge: anteilige oder alleinige Zuordnung.
• Vorliegend: vorrangig Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen.
VVaG
6
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
Ausländische Einkünfte aus
Investmentvermögen (mit ausländischen
Quellensteuern)
Anrechnung auf deutsche KSt
(Höhe?)
PwC
Kein Einfluss von Kurssicherungsgeschäften auf VeräußerungsgewinnFG Brandenburg v. 10.02.2016 – 11 K 12212/13 (I R 20/16)
Sachverhalt
• X-AG erwarb Anteile an Y-Inc., welche börslich gehandelt wurden.
• X-AG schloss Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab und erzielte daraus Erträge.
• X-AG setzte bei Anteilsveräußerung die Termingewinne als Einkünfte i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an.
FG-Urteil
• Ergebnis der Kurssicherungsgeschäfte unterliegt nicht § 8b Abs. 2 und 3 KStG.
• Positives Ergebnis aus Devisentermingeschäft:
unterfällt nicht § 8b Abs. 2 KStG wegen der Bilanzierung als Bewertungseinheit.
keine negativen Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG.
7
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
USA
X-AG
Y-Inc
DE Anteilsveräußerung
Erträge aus Kurssicherungs-geschäften
PwC
Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG mit EU-RechtVorlagefragen EuGH zu FG Köln (2 K 2995/12)
8
24. Januar 2017BDI/PwC-Steuertagung 2017
Holding
NL
DE
A-GmbH
DE
26,5%
100%
Dividende
Sachverhalt
• Niederländische Kapitalgesellschaft, an welcher nur eine in Deutschland ansässige Privatperson beteiligt war, verfügte über eine Beteiligung an der deutschen A-GmbH, welche Dividenden ausschüttete.
• Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding (§ 50d Abs. 3 S. 3 EStG 2007) versagte das BZSt die Kapitalertragsteuererstattung.
FG-Urteil
• FG Köln hat Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie.
• FG Köln legte den Fall im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor.
E
BDI/PwC-Steuertagung 2017
Schlusswort
Berthold WellingBundesverband der Deutschen Industrie e. V.
16:15 Uhr
top related