beteiligungsleitfaden windenergie - nabu · 2013. 4. 8. · betrieben werden – vergleichsweise...
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Beteiligungsleitfaden Windenergie
Hinweise zu Beteiligungsmöglichkeiten von
Verbänden in Verfahren zur Planung & Genehmigung
von Windenergieanlagen
Hinweis: Die Herausgeber haben die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Für deren Richtigkeit können sie jedoch keine Gewähr übernehmen.
Impressum
Herausgeber:
Auflage: 1. Auflage März 2013
Autoren: Heike Schmelter (NABU) und Dr. Martin Köppel (BUND) Wir bedanken uns für die Unterstützung der NABU- und BUND-Aktiven!
Redaktion: Heike Schmelter
Titelbild: Depositphotos
Ansprechpartner: Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz
Heike Schmelter (Projektleiterin NABU Baden-Württemberg) Tel.: 0711/966 72-26, E-Mail: Heike.Schmelter@NABU-BW.de Internet: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz
Dr. Martin Köppel (Projektleiter BUND Baden-Württemberg) Tel.: 0711/620 306-27, E-Mail: martin.koeppel@bund.net Internet: www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz
Bezug: Den Leitfaden erhalten Sie digital unter www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz
Förderhinweis: Das Projekt „Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz“ wird gefördert durch
3/22
Prolog
Das Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz von NABU und BUND1 möchte mit dem „Beteili-
gungsleitfaden Windenergie“ dazu beitragen, dass sich unsere Mitglieder und andere Interessierte aktiv in
den Verfahren zu Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen einbringen können. Im Folgenden
werden häufig gestellte Fragen beantwortet, geeignete Ansprechpartner und grundlegende Informations-
quellen genannt. Der Beteiligungsleitfaden stellt eine Erstinformation dar. Auf weiterführende Literatur wird
an geeigneter Stelle hingewiesen.
Wir hoffen, Sie mit diesem Leitfaden in den Verfahren und bei der Abgabe Ihrer Stellungnahme unterstützen
zu können! Wir verstehen diesen Leitfaden als „lebendes Dokument“, das laufend überarbeitet wird2. Wir
freuen wir uns über Ihre Fragen und Rückmeldungen.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................................ 4
Einleitung ..................................................................................................................................................... 5
Wer plant was, wie, wo und wann? ............................................................................................................ 6
„Welche Verfahren betreffen bei uns die Planungen zur Windenergie?“ .................................................. 6
Der Normalfall: Die Beteiligung in 2 Stufen ................................................................................................ 8
Wie gehen wir bei der Abgabe einer Stellungnahme vor? ......................................................................... 9
Inhalt einer Stellungnahme ....................................................................................................................... 10
Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“ ..... 11
Artenschutz ........................................................................................................................................... 13
In meiner Gemeinde wird ein Genehmigungsverfahren ohne UVP - und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - durchgeführt. ................................................................................................ 14
Freier Zugang zu Umweltinformationen ............................................................................................... 15
Ich möchte selber aktiv werden – Bürgerenergieanlagen ........................................................................ 15
Weiterführende Literatur .......................................................................................................................... 16
Anhang 1 Windkraftsensible Vogelarten ............................................................................................... 17
Anhang 2 Windkraftsensible Fledermausarten ..................................................................................... 18
Anhang 3 Ablauf eines Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung ..................................................... 19
Anhang 4 Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“ ......................................................... 20
Anhang 5 Tabubereiche ......................................................................................................................... 22
1 Seit September 2012 gibt es Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz. Dieses Gemeinschaftsprojekt von
BUND und NABU berät bei strittigen Anlagenplanungen und bietet Schulungen sowie Veröffentlichungen an. Gefördert wird das Dialogforum vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für eine Projekt-laufzeit von zwei Jahren. Mehr Informationen unter: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz. 2 Diese Fassung enthält keine näheren Ausführungen zu Kompensationsmaßnahmen nach Eingriffsregelung und Arten-
schutzrecht. Weiterführende Informationen können Sie dem Fachdokumentendienst der LUBW entnehmen: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de.
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Abkürzungsverzeichnis
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BImSch-Verfahren Immissionsschutzrechtliches Verfahren gem. BImSchG
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
B-Plan Bebauungsplan
CEF-Maßnahme continuous ecological functionality-measures
engl. Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FFH-VP FFH-Verträglichkeitsprüfung (auch für Vogelschutzgebiete)
FNP Flächennutzungsplan
FVA Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt
HNB Höhere Naturschutzbehörde
LAG-VSW Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
LplG Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg
LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
NATURA 2000 Europäisches Schutzgebietssystem nach FFH-RL und VSchRL
ONB Obere Naturschutzbehörde
RP Regierungspräsidium
saP strategische artenschutzrechtliche Prüfung
SchG-VO Schutzgebietsverordnung
SUP Strategische Umweltprüfung (auch nur Umweltprüfung bezeichnet)
TÖB Träger öffentlicher Belange
UB Umweltbericht
UIG Umweltinformationsgesetz
UM Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
UNB Untere Naturschutzbehörde
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
VSchRL EG-Vogelschutzrichtlinie
WEA Windenergieanlage
WEE Windenergieerlass
5/22
Einleitung
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Baden-Württemberg und der Naturschutz-
bund (NABU) Baden-Württemberg begrüßen die Absicht der Landesregierung, die Energiewende in Baden-
Württemberg voranzutreiben. Besonders wichtig sind hier Anstrengungen bezüglich der Energieeinsparung
und der Energieeffizienz.
Der Ausstieg aus der atomaren und fossilen Energienutzung kann zudem nur mit dem Ausbau der Erneuerba-
ren Energien gelingen. Ziel der Landesregierung ist es, den Anteil der Stromerzeugung aus Windenergie in
Baden-Württemberg auf mindestens 10 % bis 2020 zu erhöhen. Ende 2011 lag dieser bei nur circa einem
Prozent. BUND und NABU unterstützen dieses Ziel. Auch hierzulande verfügt die Windenergienutzung über
ein großes Ausbaupotenzial, das – wenn die Anlagenstandorte gut gewählt und die Anlagen naturverträglich
betrieben werden – vergleichsweise nur geringe negative Auswirkungen auf Biologische Vielfalt hat.
Um die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Windenergie auf 10 % bis 2020 zu erreichen, müssen
ca. 120 WEA pro Jahr zugebaut werden. Zentral ist eine gute Planung, denn an den falschen Standorten er-
richtet, können Windenergieanlagen sich sehr negativ auf die Biologische Vielfalt auswirken; etwa durch den
Vogel- und Fledermausschlag, Störeffekte von Rast- und Brutvögeln sowie Störungen bei der Wanderung von
Vögeln und Fledermäusen. Massive Schädigungen der Biologischen Vielfalt sind unzulässig und würden mit-
telfristig auch zu einem Akzeptanzverlust der Windenergie führen. Windenergienutzung und Naturschutz
schließen sich nicht aus, wenn der „richtige Rahmen“ für den Ausbau der Windenergie gesetzt wird.
Jegliche Form der Energieerzeugung ist mit Eingriffen in die Natur und Umwelt verbunden. Durch die Erzeu-
gung in kleineren dezentralen Anlagen wird die Energieversorgung ehrlicher und fairer, da die Auswirkungen
unseres Energiekonsums vor unserer Haustür stattfinden. Die Nutzung der Windenergie bietet zudem den
Vorteil einer Stromerzeugung zu relativ günstigen Kosten, bei schneller energetischer Amortisation der Anla-
gen. Bei entsprechender Ausgestaltung besteht die Chance, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt und
viele Menschen auch wirtschaftlich profitieren.
Um den Ausbau der Windenergie voranzubringen, werden aktuell überall im Land Regionalpläne und Flä-
chennutzungspläne (FNP) geändert. Gleichzeitig laufen in einzelnen Kommunen unterschiedlich konkrete
Planungen von einzelnen WEA. Für alle Planungen gilt: Nicht jede Planung wird realisiert und bevor ein Wind-
rad errichtet werden kann, sind unterschiedliche Planungsschritte und Genehmigungsverfahren zu durchlau-
fen. Der ehrenamtliche Naturschutz kann bei der Suche nach naturverträglichen Standorten aufgrund der
lokalen Kenntnisse, z. B. über das Vorkommen windkraftsensibler Arten, einen wichtigen Beitrag leisten. Die
anerkannten Naturschutzverbände haben Beteiligungsrechte, die über die Beteiligung der Öffentlichkeit hin-
ausgehen. Welche Möglichkeiten der Beteiligung bestehen, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
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!Tipp! Wenden Sie sich unbedingt früh-
zeitig auch an die Politiker aller Fraktio-
nen vor Ort. Häufig wird die Bedeutung
der politischen Ebene übersehen. Auch
den Startschuss für die Bauleitplanung
gibt der Gemeinderat mit dem Aufstel-
lungsbeschluss.
So beginnt es oft:
„Ich habe gehört / gelesen, dass in meiner Region Windräder geplant sind – Was
mache ich?“
Wer plant was, wie, wo und wann?
Als erstes sollte geklärt werden, um welche Art von Planung es geht und wie weit die Planung fortgeschritten
ist. Hierzu können Sie bei folgenden Ansprechpartnern Auskünfte einholen:
Ihre Kommune (Bürgermeister, Bauamtsleiter, Fraktionen
des Gemeinderats etc.)
NABU-Bezirksverbände3
BUND Regionalgeschäftsstellen4
NABU Kreisverbände5 und Gruppen6
BUND Kreis- und Ortsverbände7
LNV Arbeitskreise8
Regionalverbände9
Kompetenzzentren Energie bei den Regierungspräsidien10
Weitere Informationen können natürlich den jeweiligen Internetseiten und der Tagespresse entnommen
werden. Auch die offiziellen Medien der Verwaltung wie die Amtsblätter der Gemeinden sowie der Staatsan-
zeiger von Baden-Württemberg sind grundlegende Informationsquellen.
„Welche Verfahren betreffen bei uns die Planungen zur Windenergie?“
Die gesetzlichen Beteiligungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände (BUND, NABU, LNV) gelten auch
für alle Verfahren, die für Planung und Bau von WEA durchgeführt werden11. Die Beteiligung bietet dem eh-
renamtlichen Naturschutz die Möglichkeit, sein Wissen in die Verfahren einzubringen. Sie ist inhaltlich nicht
gleichzusetzen mit den Aktivitäten von Bürgerinitiativen und lokalen Projektgruppen gegen WEA, da sich die
Naturschutzverbände als „Anwälte der Natur“ und nicht aufgrund von Eigeninteressen beteiligen.
!Wichtig! Je früher im Verfahren Kenntnisse z.B. über vorkommende Tierarten eingebracht werden, umso
besser können diese von Behörden, Gutachtern und Vorhabensträgern im Verfahren berücksichtigt werden.
Der Tabelle 1 können Sie entnehmen, welche Beteiligungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Verfahren
bestehen und welche Behörde der geeignete Ansprechpartner ist.
3 NABU-Bezirksverbände http://baden-wuerttemberg.nabu.de/nabu/bezv/
4 BUND-Regionalgeschäftsstellen http://www.bund-bawue.de/ueber_uns/geschaeftsstellen_vor_ort/)
5 NABU Kreisverbände http://baden-wuerttemberg.nabu.de/nabu/adressen/04049.html
6 NABU-Gruppen http://www.nabu.de/nabu/adressen/gruppen/
7 BUND Kreis- und Ortsverbände http://www.bund-bawue.de/ueber_uns/kreis_ortsverbaende/
8 LNV Arbeitskreise http://www.lnv-bw.de/ueb_arbeitsk.php
9 Karte: Gliederung der Regionen in Baden-Württemberg http://www.mvi.baden-
wuerttemberg.de/servlet/is/100663/?popup=image 10
Links zu Kompetenzzentren: www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz -> „Informationen“ 11
Diese Rechte richten sich u.a. nach dem § 63 BNatSchG „Mitwirkungsrechte“.
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Tabelle 1. Verfahren und Beteiligungsmöglichkeiten Windenergie12
Verbandsbeteiligung Verfahrensführende
Behörde Gesetzliche Grundla-
gen
Regionalplan Ja Regionaler Planungsver-
band § 12 LplG
Bauleitplanung:
FNP & B-Plan
i. R. d. Öffentlichkeits-beteiligung
Gemeinden
§ 3 (2) BauGB
§ 63 (2) Nr. 3 BNatSchG
BImSch-Verfahren13 mit UVP Ja Immissionsschutz-
behörden der Bürger-meisterämter der Stadt-
kreise und Landratsämter
§ 4 BImSchG
§ 14 h UVPG
BImSch-Verfahren ohne UVP Nein § 19 BImSchG
Befreiung einer SchG-VO Je nach Schutzkategorie Naturschutzbehörde, die
VO erlassen hat
§ 63 BNatSchG
§ 79 NatSchG
Artenschutzrechtliches Aus-nahmeverfahren i. R. d. Planungs- bzw.
Genehmigungs-verfahrens
Verfahrensführende Be-hörde des Trägerverfah-
rens
§ 45 (7) BNatSchG
FFH-VP § 63 (2) Nr. 5
BNatSchG
Besteht eine Beteiligungspflicht, werden die Planunterlagen direkt an die Verbände gesendet bzw. werden
die Verbände informiert, wo diese eingesehen werden können. Falls Sie nicht zur Stellungnahme aufgefor-
dert wurden, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Regional- oder Landesverband auf. Diese erhalten z. T. die Betei-
ligungsaufforderungen und leiten diese an die jeweilige Gruppe vor Ort weiter. Falls auch bei den überge-
ordneten Ebenen keine Unterlagen eingegangen sind, fragen Sie bei der verfahrensführenden Behörde nach
(Tabelle 1). Wir empfehlen, das persönliche Gespräch zu suchen, aber immer auch eine schriftliche Anfrage
zu stellen.
Die Naturschutzbehörden sind meist gute Ansprechpartner. Zudem sind sie per Gesetz aufgefordert, die Zu-
sammenarbeit mit den Naturschutzvereinen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus zu pflegen (§
66 Abs. 5 NatSchG).
Bezüglich der Beteiligungspflicht an der Bauleitplanung gibt es geteilte Meinungen. In vielen Fällen werden in
Baden-Württemberg die Verbände wie Träger öffentlicher Belange (TÖB) behandelt und bekommen alle re-
levanten Unterlagen direkt zugesandt oder den Auslegungsort mitgeteilt. Da dies aber nicht verpflichtend ist,
gilt es, ggf. selbst aktiv zu werden.
12
Erläuterung der Abkürzungen siehe Abkürzungsverzeichnis. 13
Das Genehmigungsverfahren nach BauGB für Anlagen unter 50 Metern Höhe wird hier nicht weiter vertieft, da heut-zutage i.d.R. Anlagen ab 140 Metern errichtet werden. Für die gilt das Verfahren nach BImSchG.
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!Wichtig! Je früher Sie sich ein-
bringen, umso mehr können Sie
erreichen. Und bringen Sie von
Anfang an alle Argumente ein.
Neue Argumente können in spä-
teren Verfahrensschritten nicht
mehr eingebracht werden (sog.
Präklusion).
Der Normalfall: Die Beteiligung in 2 Stufen
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung und der immissionsschutzrechtlichen Geneh-
migung erfolgt häufig in 2 Stufen. Die Erläuterung der Verfahrensabläufe wird im Folgenden nur sehr grob
dargestellt. Eine Übersicht zum Ablauf des Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung finden Sie im Anhang 2
auf Seite 1814.
Tabelle 2. Überblick über die Verfahrensschritte
Verfahren Verfahrensschritte Form
Bauleitplanung mit Umweltprüfung
1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung
Scoping i. R. d. Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Festlegung des Untersuchungs-rahmen
Scopingtermin
2 Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4a BauGB)
Auslegung 1 Monat
Planentwurf mit Begründung inkl. Umweltbericht & Stellung-nahmen
BImSch-Verfahren mit UVP
1 Scoping (§ 5 UVPG) s.o.
2 Förmliches Verfahren der UVP (§ 14 h UVPG)
Umweltverträglichkeitsstudie
In der ersten Stufe der Verfahren werden Umfang und Methoden, der Gegenstand also z. B. zu untersuchen-
de Tierarten, mögliche Alternativen und das Untersuchungsgebiet vorläufig festgelegt. Dies kann im Rahmen
des sog. Scopingtermins besprochen werden. Beteiligte an diesem Termin sind die Gemeinde, Behörden und
sonstige TÖB sowie im Genehmigungsverfahren der Vorhabensträger. Die Naturschutzverbände müssen
nicht zum Scopingtermin geladen werden.
Die Beteiligung der Verbände ist also nicht verpflichtend, aber sehr
sinnvoll. Denn schon in diesen frühzeitigen Verfahrensschritten kön-
nen ehrenamtliche Naturschützer wichtige Hinweise geben und For-
derungen einbringen z. B.:
über Vorkommen windkraftsensibler Vogel- und Fledermausarten
(s. Anhang 1 S. 17 & Anhang 2 S. 18)
Vergrößerung des Untersuchungsgebietes
Forderung nach detaillierten Untersuchungen vorkommender
Arten gemäß der LUBW-Hinweise (LUBW 2012)
Liegen Ihnen wichtige Daten vor, wie z. B. Brutvogelzählungen, dann bieten Sie diese in der frühen Planungs-
phase an. Wollen vom Planungsträger beauftragte Fachgutachter von den Naturschutzverbänden erhobene
Daten für eigene Gutachten nutzen, so sollte mit den Gutachtern geklärt werden, unter welchen – auch fi-
nanziellen – Konditionen diese Daten genutzt werden können. Bisher gibt es keine einheitlichen Erfahrungen,
14
Benötigen Sie detailliertere Informationen können wir das Handbuch Verbandsbeteiligung NRW des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW empfehlen. Dies können Sie bestellen unter: http://www.lb-naturschutz-nrw.de/handbuchverbandsbeteiligung.html.
9/22
!Tipp! Ihre Gruppe ist unsicher, wie ein
bestimmtes Vorhaben zu bewerten ist?
Wenden Sie sich an die Naturschutz-
verwaltung, den Naturschutzbeauftrag-
ten und andere Umweltgruppen. So
können Sie einige Fragen klären und
bekommen einen Überblick über die
Positionen Anderer.
!Tipp! Für Kommunen gibt es
eine Förderung von bis zu 1.500
Euro für externe Moderation.
ob bzw. in welcher Höhe Entlohnungen gewährt wurden. Halten Sie aber im Beteiligungsverfahren in keinem
Fall Daten zurück, da diese später nicht mehr vorgebracht werden können (sog. Präklusion).
Wichtig zu beachten ist, dass verwendete Daten möglichst aktuell sein müssen. Daten, die älter als fünf Jahre
sind, reichen nach Auffassung der Gerichte nicht aus und erfordern neue Untersuchungen. Auch wenn Daten
aus dem ehrenamtlichen Naturschutz zur Verfügung gestellt werden, entbindet dies die Kommunen und
Behörden nicht, aktuelle Erhebungen zu bislang nicht oder nicht ausreichend erfassten Arten für die Flä-
chennutzungsplanung durchzuführen.
Ist Ihnen eine Teilnahme am Scopingtermin aus zeitlichen Gründen nicht möglich, informieren Sie den NABU-
Bezirks- bzw. den BUND Regionalverband. Eine Koordination unter NABU, BUND und LNV kann helfen, einen
Vertreter zu finden, der auf dem Scopingtermin die Hinweise aller Verbände vorträgt.
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können auch weitere Formen der
Beteiligung wie öffentliche Informationsveranstaltungen, Workshops,
Mediation, Klimawerkstätten etc. gewählt werden. Handelt es sich um
ein Verfahren, von dem viele Akteure betroffen sind oder das viele
Menschen bewegt, weisen Sie Ihre Kommune auf die Förderung des Agenda-Büros der LUBW für externe
Moderation hin.15
In der zweiten Verfahrensstufe können Sie sich erneut beteiligen. Zu diesem Zeitpunkt sollten die Ergebnisse
der Untersuchungen, die im ersten Verfahrensschritt vereinbart wurden, vorliegen. Im Rahmen der Bauleit-
planung muss ein Umweltbericht erstellt werden. Dieser fasst alle Betrachtungen zum Umweltschutz zu-
sammen. So sind hier beispielsweise die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung enthalten. Und auch
die Umweltverträglichkeitsstudie für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Zusammenfas-
sung aller umweltrelevanten Gutachten. Die jeweiligen Gutachten müssen Sie ggf. gesondert anfordern.
Wie gehen wir bei der Abgabe einer Stellungnahme vor?
Sobald Sie von einer Windenergieplanung erfahren, sollten
Sie mit Ihrer Gruppe ganz allgemein klären, ob Sie eine
Stellungnahme abgeben wollen.
Im Vorfeld sollten Sie diskutieren, wie die Gruppe grund-
sätzlich zu dem Vorhaben steht. Vielleicht haben Sie auch
Alternativvorschläge z. B. zur konkreten Standortwahl? Die
Ergebnisse dieser Diskussion können Sie für die Einleitung
nutzen, in der auch die Befürwortung von NABU und BUND
der Energiewende und des Ausbaus der Windenergie ent-
halten sein sollte16.
Des Weiteren kann das i. R. d. Bauleitplanung zu erstellende Planungskonzept helfen, die Standortwahl der
Gemeinde nachzuvollziehen. Dieses Planungskonzept ist meist in die Begründung zum Plan integriert.
15
Mehr Informationen unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/217014/ 16
!Literaturtipp! Nutzen Sie das Hintergrundpapier „Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg von BUND und NA-BU“. Verfügbar unter: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz -> „Informationen“.
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!Wichtig! Sobald Sie informiert wurden
(schriftlich oder digital), haben Sie i. d.
R. einen Monat Zeit, eine Stellungnah-
me zu erarbeiten.
!Wichtig! Formal sind nur die Landes-
verbände befugt, sich an den Verfahren
zu beteiligen und zu klagen. Deshalb
fügen Sie in Ihre Stellungnahme immer
den Passus ein „im Namen und in Voll-
macht des BUND-/NABU-
Landesverbandes“.
!Tipp! Eine Stellungnahme sollte nicht
nur abgegeben werden, wenn wir Kritik
und Anregungen vorbringen wollen. Sie
kann sich auch positiv zu Planungen
äußern – und dadurch Planungsträger
unterstützen. Ein Lob schadet nie und
kann wichtige Türen für informelle Kon-
takte öffnen.
Ist die Frist von einem Monat zu knapp, weil es sich beispiels-
weise um ein besonders komplexes Verfahren handelt oder die
Bearbeitungszeit in der Urlaubszeit liegt, können Sie eine Ver-
längerung beantragen. Begründen Sie dies gut, die Gemeinde
ist nicht verpflichtet, zu verlängern. Lassen Sie sich die Fristver-
längerung schriftlich bestätigen.
Zur Vorbereitung Ihrer Stellungnahme sollten Sie folgende Fragen beantworten:
Liegen uns alle Informationen vor oder müssen wir weitere Gutachten, die nicht Teil der Planunterlagen
bzw. des Umweltberichts sind, anfordern?
Gibt es in meinem Verband andere Gruppen, die sich in dem Verfahren beteiligen?
Gibt es weitere Umweltaktive vor Ort?
Gibt es einen LNV-Arbeitskreis, in den wir uns einbringen können?
Können wir als Ortsverband die Koordination der Erarbeitung einer Stellungnahme initiieren oder selbst
übernehmen?
Wichtige Grundlageninformationen zu formalen, planerischen und rechtlichen Fragen enthält der Windener-
gieerlass von Baden-Württemberg (WEE) 17.
Anhang 4 (S. 20) enthält die Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“, die die folgenden Aus-
führungen ergänzt.
Inhalt einer Stellungnahme
Generell gilt für jede Stellungnahme: Anregungen und Kritik
immer so konkret und nachvollziehbar wie möglich formulieren.
Gut dargelegte und leicht verständliche Argumente kommen
besser an. Aber scheuen Sie sich nicht, auch offene Fragen zu
formulieren. Die Beantwortung kann wichtige Sachverhalte
aufdecken und für die Abwägung in den politischen Gremien
später wichtig sein.
Zusammenfassend sind aus Naturschutzsicht folgende Fragen besonders wichtig:
Sind Tabubereiche betroffen? (siehe Anhang 5, S. 22)
Sind Restriktionsflächen wie z. B. LSG betroffen? (s.
folgendes Kapitel)
Welche Auswirkungen sind auf den Artenschutz zu er-
warten? (siehe Anhang 1, S. 17)
Welche Auswirkungen sind auf das Landschaftsbild zu
erwarten?
17
Windenergieerlass von Baden-Württemberg http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/94185/
11/22
Auch ein Konzept zum Monitoring, also der Begleitforschung während des Betriebs der Anlage, sollte zu ei-
nem frühen Zeitpunkt bereits eingefordert werden. Nicht vergessen sollten Sie in der Stellungnahme die
Forderung bzw. den Hinweis auf einen erforderlichen Ausgleich für die Natureingriffe während der Bauphase
und die Verpflichtung zu einem Rückbau der Anlage bei Betriebsende.
Im Anhang 4 (S. 20) finden Sie eine ausführliche Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlage“.
Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“
Falls in einem Verfahren Schutzgebiete betroffen sind, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten der
Schutzgebietsverordnung gem. § 67 BNatSchG notwendig. Die Tabubereiche, in denen eine Windenergienut-
zung nicht erlaubt ist, sind in Anhang 5 aufgelistet.
Ob eine Schutzgebietsverordnung aufgrund einer Windenergieplanung aufgehoben oder geändert werden
kann, entscheidet die Naturschutz- bzw. Forstbehörde, die die Verordnung erlassen hat (§ 79 (2) NatSchG).
Dies wird im Rahmen von Windenergieplanungen besonders die Prüfflächen (Restriktionsflächen) gem. 4.2.3
WEE betreffen. Dies sind:
NATURA 2000 Gebiete, die gem. WEE keine Tabubereiche sind (s. Anhang 5 S. 22)
Naturparke (§ 27 BNatSchG18)
Pflegezonen von Biosphärengebieten (§ 25 BNatschG)
Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 26 BNatSchG)
Bodenschutzwälder (§ 30 LWaldG),
Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31 LWaldG) und
Erholungswald (§ 33 LWaldG)
Tabelle 3. Die für Schutzgebiete zuständigen Behörden gem. § 73 NatSchG
18
je nach Schutzkategorie, siehe 4.2.4 WEE. 19
Regierungspräsidium Stuttgart: Naturpark »Schwäbisch-Fränkischer Wald«; Regierungspräsidium Karlsruhe: Natur-parke »Neckartal-Odenwald«, »Schwarzwald Mitte/Nord« und »Stromberg-Heuchelberg«; Regierungspräsidium Tübin-gen: Naturparke »Obere Donau« und »Schönbuch«; Regierungspräsidium Freiburg: Naturpark »Südschwarzwald«. 20
Höhere Forstbehörden sind das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart, und die Körperschafts-forstdirektionen.
Schutzgebietskategorie Zuständige Behörde
Nationalpark Oberste Naturschutzbehörde = Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Biosphärengebiet
Naturparke Höhere Naturschutzbehörden = Regierungspräsidien (RPs)19
NSG Höhere Naturschutzbehörden = RPs
LSG Höhere oder Untere Naturschutzbehörde =
RPs / Landratsämter / Stadtkreise
Naturdenkmale Untere Naturschutzbehörden =Landratsämter / Stadtkreise
Bodenschutzwälder Untere Forstbehörden = Landratsämter / Stadtkreise / körper-schaftliche Forstämter
Schutzwälder gegen schädliche Um-welteinwirkungen Höhere Forstbehörden = RPs
20
Erholungswald
12/22
!Neu! Mit dem BNatSchG 2010 beste-
hen nun auch Beteiligungspflichten bei
Befreiungen von Ge- und Verboten zum
Schutz von Natura 2000-Gebieten sowie
bei Verfahren mit Konzentrationswir-
kung (§ 63 (2) Nr. 5 BNatSchG). Das
Genehmigungsverfahren für WEA rich-
tet sich nach dem BImSchG und schließt
weitere notwendige Genehmigungen
ein (sog. Konzentrationswirkung). Wä-
ren hier Schutzgebiete betroffen, sind
die anerkannten Naturschutzvereine zu
beteiligen.
Ist ein Schutzgebiet betroffen, gilt es zu prüfen, warum das Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Die Schutzge-
bietsverordnung enthält den Schutzzweck und damit die Beantwortung der Frage, ob hier windkraftsensible
Arten geschützt sind (s. Anhang 1 S. 17). Informationen zu allen Schutzgebieten finden Sie auf den Internet-
seiten des MLR unter: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/Biotop_und_Artenschutz/ 99532.html. Be-
sonders empfehlen wir die Steckbriefe zu den Schutzgebieten, denen Sie den jeweiligen Schutzzweck ent-
nehmen können: http://rips-dienste.lubw.baden-
wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/select.aspx.
Voraussichtlich werden Windenergieplanungen besonders häufig LSG betreffen. Das NatSchG sieht vor, dass
der LNV zu beteiligen ist, wenn es in Landschaftsschutzgebieten (LSG) „zu Eingriffen von besonderer Tragwei-
te oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevöl-
kerung führen kann (§ 79 (3) NatSchG).“
In der Regel werden auch NABU und BUND beteiligt. Wenn nicht, fordern Sie diese ein. Beide Verbände sind
nicht mehr Mitglied des LNV, jedoch als anerkannte Naturschutzverbände ebenfalls anzuhören. Eine Koordi-
nierung mit dem LNV ist in jedem Fall empfehlenswert und hat sich in vielen Regionen bereits seit Langem
bewährt.
Ist ein LSG betroffen, sollten Sie zudem prüfen, ob eine Puffer-
funktion für andere Schutzgebiete erfüllt wird, die wiederum
für den Schutz windkraftsensibler Arten ausgewiesen wurden
(sog. „dienende LSG“).
Derzeit wird verwaltungsintern geprüft, ob und unter welchen
Bedingungen WEA in LSG gebaut werden können. Die Ergeb-
nisse sollen im April 2013 veröffentlicht werden.
Außerdem haben NABU und BUND in ihrem Hintergrundpapier
zur Windenergie folgende Vorranggebiete für den Naturschutz
definiert, in denen dem Schutz von gefährdeten Vogel- und
Fledermausbeständen der Vorrang vor dem Ausbau der Wind-
kraft haben sollte:
Schwerpunktgebiete windkraftsensibler europäisch streng geschützter Vogelarten (z.B. Rotmilan): WEA
nur, wenn aus naturschutzfachlicher Sicht unbedenklich.
EU-Vogelschutzgebiete: Ausbau der WEAs, nur wenn der günstige Erhaltungszustand der zu schützenden
Vogelarten nicht gefährdet wird.
Waldrefugien des Alt- und Totholzkonzepts: Einhaltung eines Mindestabstands
flächenhafte Naturdenkmale
besonders geschützte Biotope
landesweit bedeutsame Lebensräume von Fledermäusen (inkl. Umkreis von landesweit bedeutsamen
Überwinterungsquartieren von Fledermäusen)
Zugkorridore von landeweiter Bedeutung von Vögeln und Fledermäusen
13/22
!Wichtig! Die Planunterlagen
sind eine Zusammenfassung.
Das heißt, dass spezielle Gut-
achten eventuell nicht enthal-
ten sind. Diese müssen Sie also
ggf. zusätzlich anfordern.
Artenschutz
Durch das Artenschutzrecht sind die besonders geschützten und die streng geschützten Arten auch außer-
halb von Schutzgebieten geschützt21. Hierzu zählen alle europäischen Vogelarten sowie Arten gem. Anhang
IV der FFH-Richtlinie (u. a. alle Fledermausarten). Es ist verboten:
diese Arten zu töten,
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stö-
ren sowie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (gem. §§ 44 ff. BNatSchG).
Zudem unterliegen alle besonders geschützte Pflanzenarten dem Zugriffsverbot. Anlage 1 der Bundesarten-
schutzverordnung oder ggf. in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung enthalten Auflistungen, welche
Pflanzenart unter den Artenschutz fallen22.
Sowohl bei Regional- und Flächennutzungsplänen als auch beim Genehmigungsverfahren von WEA müssen
in unterschiedlichem Detaillierungsgrad die besonders und streng geschützten Arten untersucht werden
(spezielle artenschutzrechtliche Prüfung = saP)23. Von herausragender Bedeutung sind hier die windkraftsen-
siblen Arten (s. Anhang 1, S. 17). „Die Erfassung der nicht windkraftempfindlichen Brutvogelarten dient dazu,
durch das Planungsvorhaben ausgelöste Tötungen von Individuen, erhebliche Störungen von Vogelarten
sowie den Verlust von Fortpflanzungsstätten zu vermeiden. Nicht windkraftempfindliche Vogelarten können
durch WEA an ihren Fortpflanzungsstätten betroffen sein (LUBW 2012)“.
Das Formblatt „zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44
und 45 BNatSchG (saP)“ kann Ihnen bei der Beurteilung helfen, ob der
Artenschutz korrekt bearbeitet wurde (Im Internet unter:
http://www.mlr.baden-
wuerttemberg.de/Formblaetter_Natura/100391.html). Weisen Sie die
verfahrensführende Behörde und ggf. den beauftragten Gutachter auf
dieses Formblatt hin.
Weiterführende Informationen zum Artenschutz finden Sie auf den Internetseiten der LUBW unter:
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29533/
Artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren
Ergibt die saP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, dass ein Vorhaben trotz Kompensationsmaßnahmen
und Risikomanagement die artenschutzrechtlichen Verbote erfüllen könnte, ist es grundsätzlich unzulässig.
Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens darf es nur zugelassen werden, wenn alle der
folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
21
Informationen zu den „Besonders und streng geschützte Arten“ finden Sie beim MLR unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/. 22
Im Folgenden wird ausschließlich auf Tierarten eingegangen. Nähere Informationen enthält: IDUR-Recht der Natur-Sonderheft Nr. 66 (2011): Artenschutzrecht. Bestellung: http://www.idur.de/html/rdn66-artenschutz.html. 23
Ablaufschema zur artenschutzrechtlichen Prüfung Homepage der LUBW: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/5174/ ?COMMAND=DisplayFZG&FIS=200&OBJECT=5174&MODE.
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Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozi-
aler und wirtschaftlicher Art (oder anderer in § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG genannter Gründe) UND
Fehlen einer zumutbaren Alternative UND
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht, bei FFH-Anhang IV-Arten
muss er günstig sein und bleiben.
Für die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme im Rahmen des BImSch-Verfahrens sind die Höhe-
ren Naturschutzbehörden - also die RPs - zuständig. Wenn die Artenschutzprüfung zu einem FNP ergibt, dass
eine artenschutzrechtliche Ausnahme trotz Vermeidungsmaßnahmen bei der späteren Genehmigung der
WEA notwendig ist, muss die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt/Stadtkreis) die Zulassung der Aus-
nahme in Aussicht gestellt haben, damit die Flächennutzungsplanung rechtmäßig ist.
Da das Ausnahmeverfahren Teil des Genehmigungsverfahrens ist, gelten die Beteiligungsregelungen des
jeweiligen Verfahrens.
In meiner Gemeinde wird ein Genehmigungsverfahren ohne UVP - und damit ohne Öffent-
lichkeitsbeteiligung - durchgeführt.
Wenn in Ihrer Region ein Windpark mit weniger als 20 WEA genehmigt werden soll, kann es sein, dass die
Verbände keine Beteiligungsmöglichkeiten haben. Die Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit
ergibt sich im Genehmigungsverfahren nach BImSchG nur dann, wenn eine UVP durchgeführt wird. Eine UVP
ist immer erforderlich, wenn 20 und mehr Anlagen innerhalb eines Windparks geplant werden. Ergibt die
sogenannte allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung für Windfarmen mit 3 bis 19 Anlagen, dass keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, muss keine UVP durchgeführt werden. In
diesem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren besteht keine Beteiligungsmöglichkeit (Aus-
nahme: Betroffenheit von SchG, siehe s. 11).
Die Entscheidung über die Durchführung einer UVP wird öffentlich bekannt gegeben. Sobald Sie von diesbe-
züglichen Überlegungen erfahren, sollten Sie bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landratsamt/
Stadtkreis) ein förmliches Verfahren einfordern oder direkt den Vorhabensträger die freiwillige Beteiligung
nahelegen. Hier können Sie auf den WEE verweisen: „Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch auf frei-
williger Basis möglich. Der Antragsteller kann nach § 19 Abs. 3 BImSchG den Antrag stellen, dass statt des
vereinfachten Verfahrens ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Über
eine Beratung des Antragstellers seitens der Genehmigungsbehörden soll dies angestrebt werden, um eine
aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. […] Soweit der Antragsteller sich nicht für das
förmliche Verfahren entscheidet, soll ihm die Genehmigungsbehörde nahelegen, aus Gründen der Akzeptanz
die Pläne auf kommunaler Ebene in einer Informationsveranstaltung zu präsentieren.“ Sie können auch die
Gemeinderatsfraktionen informieren, damit diese sich für das förmliche Verfahren mit Bürgerbeteiligung
einsetzen.
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Freier Zugang zu Umweltinformationen
Entscheidet sich der Vorhabensträger gegen ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rah-
men der UVP, haben Sie nur die Möglichkeit, Informationen einzufordern. Diese Möglichkeit eröffnet das
Umweltinformationsgesetz (UIG). Mit dem Erhalt der Informationen können Sie das Verfahren beurteilen
und Ihre Bewertung veröffentlichen. Hierzu müssen Sie einen Antrag24 stellen. Die jeweilige Behörde muss
Ihnen die Informationen innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 3 UIG). Bitte beachten Sie,
dass die Behörde die Informationen nicht kostenlos zur Verfügung stellen muss (gem. Umweltinformations-
kostenverordnung). Maximal können Kosten bis 500 Euro entstehen. Mündliche und einfache schriftliche
Auskünfte sowie die Einsichtnahme vor Ort sind kostenfrei. Für eine ausführliche schriftliche Auskunft dürfen
maximal 250 Euro erhoben werden. Für DIN A 4 Kopien dürfen 0,10 Euro pro Seite berechnet werden.
Das Umweltbundesamt hat folgende Fragen zusammengestellt, die Sie prüfen sollten, damit Ihr Antrag er-
folgreich ist:
Sind die Informationen, die ich haben möchte, Umweltinformationen?
Handelt es sich um Daten, die eine die Umwelt beeinträchtigende oder umweltschützende Tätigkeit be-
treffen? (Bau der WEA / z. B. Kompensationsmaßnahmen)
Ist mein Antrag hinreichend bestimmt und spezifiziert? (konkretes Gutachten, Karten, etc.)
Ist aus dem Antrag zu erkennen, welche Informationen ich in welcher Art erhalten möchte?
Habe ich den Antrag bei der richtigen (Umwelt-) Behörde gestellt? Verfügt die Behörde über die Informa-
tionen?
Dieser Fragenkatalog und weitere Informationen zum UIG können Sie auf der Homepage des Umweltbun-
desamtes nachlesen: http://www.umweltbundesamt.de/umweltrecht/uig.htm.
Ich möchte selber aktiv werden – Bürgerenergieanlagen
Wenn Sie selber im Bereich der Energiewende tatkräftig aktiv werden wollen, gibt es dazu verschiedene
Möglichkeiten. Eine ist die Form der Bürgerenergieanlage. Hier betreiben oder finanzieren Bürger gemein-
schaftlich eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien - zum Beispiel eine Windenergieanlage. Neben
einer Bürgerenergiegenossenschaft können auch andere Rechtsformen möglich und sinnvoll sein. Zentrale
Vorteile einer Bürgerenergieanlage sind, dass nicht nur die beteiligten Bürger aus einer Region stammen,
sondern auch die Betreibergesellschaft ihren Sitz in der Region hat. Wichtige Informationen hierzu finden Sie
in der Broschüre „Bürger machen Energie“ Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-
Württemberg (im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/221870/).
24
Antrag gemäß § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. §§ 4, Abs. 1 und 3, Abs. 1 UIG. Eine Vorlage speziell für Anfragen zum Thema Windenergie & Naturschutz wird in Kürze erstellt.
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Weiterführende Literatur
Eine Sammlung zu verschiedenen Quellen finden Sie auf den Internetseiten des Dialogforums (Unterseite
„Informationen“):
www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder
www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz
Unter anderem finden Sie dort zum Download:
Hintergrundpapier „Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg von BUND und NABU“
BUND & NABU Baden-Württemberg (2012): Stellungnahme zum Windenergieerlass Baden-
Württemberg.
Externe Veröffentlichungen:
IDUR (2012): Rechtliche Anforderungen an die Planungen und Genehmigung von WEA. Sonderheft Nr. 67.
Bestellung für 17 € unter: http://www.idur.de/html/rdn67-WEA.html
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (2009/2010/2012): Handbuch Verbandsbeteiligung NRW. Band I
bis III Bestellung unter: http://www.lb-naturschutz-nrw.de/handbuchverbandsbeteiligung.html
LUBW (2012): Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und
Genehmigung für Windenergieanlagen. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Ba-
den-Württemberg http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927/
Derzeit werden von der LUBW folgende Planungshilfen erarbeitet:
Erfassungsstandards für Fledermäuse
Bewertungsstandards für windkraftempfindliche Fledermaus- und Vogelvorkommen
Hinweise zur Eingriffsverminderung
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Anhang 1 Windkraftsensible Vogelarten
Art, Artgruppe Abstand zur WEA (LAG-VSW 2007)
Art Sensibilität (LUBW 2012)
25
Alpensegler Tachymarptis melba - K
Baumfalke Falco subbuteo 1.000 m K
Fischadler Pandion haliaetus 1.000 m -
Gänse (alle Wildgans-Arten) Anseriformes 1.000 m -
Kormoran (Brutkolonien) Phalacrocorax carbo 1.000 m K
Kornweihe Circus cyaneus 3.000 m K
Kranich Grus grus 1.000 m -
Merlin Falco c. columbarius - gem. VSG-VO26
Möwen Laridae(Brutkolonien) 1.000 m K
Raubwürger Lanius excubitor 500 m K, M
Raufußhühner (z. B. Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn) Tetraoninae 1.000 m M
Reiher (Graureiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Rohrdommel, Silberreiher, Zwergdommel) Ardeidae
1.000 m K, M (Zwerg-dommel)
Rohrweihe Circus aeruginosus 1.000 m K
Rotmilan Milvus milvus 1.000 m K
Schreiadler Aquila pomarina 6.000 m k. A.
Seeadler Haliaeetus albicilla 3.000 m k. A.
Schwarzmilan Milvus migrans 1.000 m K
Schwarzstorch Ciconia nigra 3.000 m K, M
Seeschwalben (Brutkolonien) Sternidae 1.000 m (Brut-kolonien)
K
Sumpfohreule Asio flammaeus 1.000 m K
Uhu Bubo bubo 1.000 m K
Wachtelkönig Crex crex 1.000 m M
Wanderfalke Falco peregrinus 1.000 m; Baum-/Bodenbrüter 3.000 m
K
Watvögel (Alpenstrandläufer, Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussregenpfei-fer, Goldregenpfeifer, Großer Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel , Uferschnepfe, Zwergstrandläufer) Charadriiformes
1.000 m K, M
Weißstorch Ciconia ciconia 1.000 m K
Wespenbussard Pernis apivoris - K
Wiesenweihe Circus pygargus 1.000 m K
Ziegenmelker Caprimulgus europaeus - K, M
25
K = kollisionsgefährdet M= Meideverhalten gegenüber WEA; LUBW (2012): Im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927/. 26
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzge-bieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010.
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Anhang 2 Windkraftsensible Fledermausarten
Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz:
• Vorkommen besonders schlaggefährdeten Arten
• Wald-Gewässer-Komplexe mit einer hohen Bedeutung als Jagdgebiete für Fledermäuse
• Konzentrationsstellen des Fledermauszuges
• Einzugsbereiche bedeutender Wochenstube
• Winterquartiere und Paarungsgebiete der Fledermäuse, einschließlich der Flugrouten, auf denen die Tiere
die Quartiere erreichen.
Art, Artgruppe besonders schlaggefähr-dete Arten
Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii
Braunes Langohr Plecotus auritus
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus Vespertilio murinus x
Fransenfledermaus Myotis nattereri
Graues Langohr Pipistrellus kuhlii
Große Bartfledermaus Myotis brandtii
Großer Abendsegler Nyctalus noctula x
Großes Mausohr Myotis myotis
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus
Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri x
Mopsfledermaus Barbastella barbastellus x
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus x
Nordfledermaus Eptesicus nilssonii x
Nymphenfledermaus Myotis alcathoe
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii x
Wasserfledermaus Myotis daubentonii
Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii
Wimperfledermaus Eptesicus serotinus
Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus x
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus x
Weitere Informationen zu Windenergie & Fledermausschutz
NABU (2011): Bei wenig Wind viel Flugverkehr. Wie Windräder nicht zur Fledermaus-Todesfalle werden.
http://www.nabu.de/tiereundpflanzen/saeugetiere/fledermaeuse/news/13990.html
LUBW: Derzeit Erfassungs- und Bewertungsstandards für Fledermäuse erarbeitet http://www.lubw.baden-
wuerttemberg.de/servlet/is/216927/
Robert Brinkmann, Oliver Behr, Ivo Niermann & Michael Reich [Hrsg.] (2011): Entwicklung von Methoden zur
Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Be-
stellung: http://www.cuvillier.de/flycms/de/html/30/-UickI3zKPS77c0w
AG Fledermausschutz: http://www.agf-bw.de/
19/22
Anhang 3 Ablauf eines Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung
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Anhang 4 Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“
Quelle: Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (2009) ergänzt
Planungskonzept / FNP-Konzentrationszonen
Ist die Beschränkung des Plangebietes auf die Fläche einer Gemeinde sachge-recht?
Gibt es Gründe für einen gemeinsamen FNP mehrerer Gemeinden (z. B. ge-meindeübergreifende windhöffige Flächen, Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes o. Ä.)
ggf. gemeinsamen FNP gem. § 204 BauGB fordern
Werden alle umweltverträglichen potenziellen Standorte des Planungskon-zepts als Konzentrationszonen dargestellt?
ggf. Streichung / Rücknahme bei unzureichender Betrachtung der Natur-schutzbelange oder Erweiterung um alternative Flächen
Standortwahl Sind alle potenziellen Konzentrationszonen / Standorte nachvollziehbar ermit-telt worden (Windhöffigkeit & technische Erschließungsmöglichkeiten)? Liegt z. B. eine kartographische Überlagerung der Eignungs- mit den Tabu- und Rest-riktionsflächen vor?
Bestandsaufnahmen
Flächenbewertungen
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
Erfolgte die Plankonzeption auf Grundlage ausreichender Daten / Bestandser-fassungen?
Sind alle Tabu- und Restriktionsflächen gem. WEE beachtet worden?
Sind Vorranggebiete für den Naturschutz betroffen?27
Sind naturnahe alte Waldbestände28 betroffen?
Wenn ja, Ablehnung des Standortes
Sind die Mindestabstände gem. WEE zu den Schutzgebieten eingehalten? Wenn nein
Artenschutz
Wurde eine strategische artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt? ggf. Gutachten einfordern
Werden die Hinweise der LUBW zum Untersuchungsumfang von vorkommen-den Vogel- und Fledermausarten29 angewendet?
Werden die Planungsgrundlagen der FVA zum Auerhuhn30 beachtet?
Werden die Abstandsregelungen für WEA der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten31 berücksichtigt?
Wurden alle vorkommenden windkraftsensiblen Arten berücksichtigt?32
Kommen nach der Roten Liste gefährdete Arten vor33?
27
Siehe Kapitel Schutzgebiete auf S. Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“, S. 10. 28
i. d. R. Waldbestände mit einem Laubholz- und Tannenanteil von > 40 % ab Alter 100 und 3 Hektar Größe 29
Im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927. 30
Forstliche Versuchsanstalt (FVA): WEA & Auerhuhn u.a. Karte Planungsgrundlage Windenergie und Auerhuhn http://www.fva-bw.de/indexjs.html; http://test.fva-bw.de/indexjs.html?http://test.fva-bw.de/forschung/bui/windenergie_auerhuhn.html. 31
http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/bzv_abstand.pdf. 32
Siehe Anhang 1 „Windkraftsensible Vogelarten“ S. 17 & Anhang 2 „Windkraftsensible Fledermausarten S. 17. 33
Die aktuelle Rote Listen Baden-Württembergs finden Sie unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/.
21/22
Welche vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) sind vorgesehen? Wann sollen die CEF-Maßnahmen begonnen werden, damit sie schon vor dem Bau der WEA wirken können?
Sind zeitweise Abschaltungen zum Vogel- u/o Fledermausschutz eingeplant?
Ist ein Monitoring von Vogel- oder Fledermausschlag vorgesehen?
Welches Konzept wird vorgeschlagen?
Eingriffsbewertung Wird das Gebot der Vermeidung und Verminderung der Eingriffe durch Aus-schluss- und Abstandsflächen und Bündelung von vorbelasteten Bereichen (Straßen, Stromleitungen, Industrie- bzw. Gewerbegebiete) beachtet?
Sind die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen geeignet? Ist die Bewertung nach-vollziehbar?
Sind die dargestellten Kompensationsmaßnahmen geeignet? ggf. eigene Vorschläge zu geeigneten Flächen und Maßnahmen
Wie soll die Umsetzung und dauerhafte Pflege der Kompensationsmaßnahmen gesichert werden?
Ist die Höhe für Ersatzzahlung als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes sinnvoll?
Welche Verwendung der Ersatzzahlung ist vorgesehen?
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Anhang 5 Tabubereiche
Folgende Tabelle führt die Tabubereiche gemäß 4.2.1 WEE sowie die auf der Ebene der Regionalplanung
einzuhaltenden Abstände auf. Ob diese Gebiete in Ihrem Verfahren betroffen sind, können Sie online anhand
des interaktiven Web-Kartenviewers der LUBW herausfinden34. I. R d. Bauleitplanung soll über notwenige
Abstände im Einzelfall entschieden werden.
Tabubereiche Abstandsbereiche Regionalplan
Nationalparke (§ 24 BNatSchG)
200 Meter
Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG)
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
Kernzonen von Biosphärengebieten (§ 25 BNatSchG)
Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG)
einstweilig sicher gestellte Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde (§ 22 Abs. 3 BNatSchG)
Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsen-sibler Vogelarten. Es sei denn die FFH-VP ergibt, dass keine erheb-liche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebiets vorliegen
700 Meter35
Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internatio-naler und nationaler Bedeutung
Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen, bei denen WEA zu einer „signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos“ oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können
Tabubereiche, die erst im BImSch-Verfahren berücksichtigt werden müssen
gesetzlich geschützte Biotope ( § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG)
Einzelfallbetrachtung
Biotopschutzwälder (§ 30a LWaldG) Einzelfallbetrachtung
Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG) Einzelfallbetrachtung
BUND und NABU haben zum WEE eine Stellungnahme abgegeben. Wichtige Forderungen aus Naturschutz-
sicht, die nicht in den WEE übernommen wurden, sollten Sie in Ihre Stellungnahme aufnehmen. Bei den
Tabubereichen sind dies:
alte naturnahe Waldbestände36 mit zahlreichen Baumindividuen über 120 Jahre sowie
extensiv bewirtschaftete Waldflächen.
34
Web-Kartenviewer der LUBW http://udoprojekte.lubw.baden-wuerttemberg.de/udoprojekte/alias.xhtml?alias=WindenergieUndArtenschutz. 35
WEE 4.2.2: „Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks und der geschützten Arten ausge-schlossen werden kann, kann ein geringerer Abstand angesetzt werden. Unter besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Vogelzug, bedeutende Nahrungsflächen für windenergieempfindliche Vogelarten) können größere Abstände erfor-derlich sein.“ 36
i. d. R. Waldbestände mit einem Laubholz- und Tannenanteil von > 40 % ab Alter 100 und 3 Hektar Größe.
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