betriebswirtschaftliche steuerlehre … · c. rechtsnormen des steuerrechts und steuerverwaltung d....
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04.12.2009
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BetriebswirtschaftlicheSteuerlehre
Bewertungsabhängige Steuerarten /weitere Verkehrssteuern
Ingrid Goldmann WP/StBGesellschafterin und Geschäftsführerin derGoldmann Consulting GmbH StBGund derAdvisor Dokument GmbH WPGBürgerstraße 21-Haus der IHK –37073 Göttingen
Telefon 0551 / 38 48 17 – 0Fax 0551 / 38 48 17 – 20Go@Goldmann-StBG.dewww.Goldmann-StBG.deGo@Advisor-WPG.dewww.Advisor-WPG.de
Gliederung (1)
A. Einführung in die SteuerlehreB. Überblick über die Gebiete und Gesetze der
SteuerrechtsordnungC. Rechtsnormen des Steuerrechts und
SteuerverwaltungD. Grundzüge des allgemeinen SteuerrechtsE. Einführung in das besondere
SteuerschuldrechtF. Grundzüge der Einkommensteuer
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Gliederung (2)
G. Grundzüge der KörperschaftsteuerH. Grundzüge der GewerbesteuerI. Grundzüge der UmsatzsteuerJ. Grundzüge der bewertungsgesetzab-
hängigen SteuerartenK. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten (1/2)
I. Einführung II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG)III. Allgemeines / besonderes BewertungsrechtIV. BewertungsgegenstandV. VermögensartenVI. Bewertungsmaßstäbe und Bewertungs-
verfahrenVII. Bewertung von Betriebsvermögen
(Unternehmensvermögen)
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten (2/2)
VIII. Bewertung von GrundvermögenIX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzX. Grundsteuer
K. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern
Grunderwerbsteuer
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
I. Einführung
Veröffentlichung des neuen Erbschafts- und Bewertungs-recht im Bundesanzeiger am 31.12.2008
Bewertungsgesetz vom 16.10 1934; neu gefasst vom 01.02.1991
Letzte Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.12. 2008
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Änderungen des Bewertungsgesetz (BewG)Ø Allgemeines Ø Bewertung von Betriebsvermögen Ø Bewertung des GrundvermögenØ Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen VermögenØ sonstiges
Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes(ErbStG)Ø AllgemeinesØ Steuerklasen, Freibeträge, TarifØ Verschonung von Betriebsvermögen, Anteilen an
Kapitalgesellschaften und Land- und Fortwirtschaftlichen Vermögen
Ø Verschonung von GrundvermögenØ Sonstiges
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (1/4)
Ø Allgemeine Bewertungsvorschriften
Ø Besondere Bewertungsvorschaften
§ Einheitsbewertung• Allgemeines• Land- und forstwirtschaftliches Vermögen• Grundvermögen• Betriebsvermögen
§ Sondervorschriften und Ermächtigungen
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II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (2/4)
§ Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet• Land- und forstwirtschaftliches Vermögen• Grundvermögen• Betriebsvermögen
§ Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 01.01. 1997• Allgemeines• Land- und forstwirtschaftliches Vermögen• Grundvermögen
§ Gesonderte Feststellungen
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II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (3/4)
§ Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 01.01.2009• Allgemeines• Land- und forstwirtschaftliches Vermögen• Grundvermögen• Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und
Betriebsvermögen
Ø Schlussbestimmungen
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II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (4/4)
Anlagen 1 bis 26
zum Beispiel:Anlage 3: Vervielfältiger für MietwohngrundstückeAnlage 6: Vervielfältiger für GeschäftsgrundstückeAnlage 9a: Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich
beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresertrag von einer Deutschen Mark
Anlage 21: VervielfältigerAnlage 22: Wirtschaftliche GesamtnutzungsdauerAnlage 26: Abzinsungsprogramme
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
III. Allgemeines / besonderes Bewertungsrecht
Allgemeines Bewertungsrecht Regelungen in den §§ 1 – 16 BewG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für alle öffentlich rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden geregelt sind.(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im zweiten Teil des BewG oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
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Übersicht über die allgemeinen Bewertungsvorschriften Ø Einzelne Bewertung der einzelnen WirtschaftsgüterØ Wirtschaftliche Einheit § 2 BewGØ Wertermittlung bei mehreren Beteiligten § 3 BewGØ Aufschiebend, Auflösend bedingter Erwerb §§ 4, 5 BewGØ Aufschiebend, Auflösend bedingte Lasten §§ 6, 7 BewGØ Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 9 BewGØ Begriff des Teilwerts § 10 BewGØ Wertpapiere und Anteile § 11 BewGØ Kapitalforderungen und Schulden § 12 BewGØ Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzen und Lasten § 13 BewGØ Lebenslängliche Nutzen und Lasten § 14 BewGØ Jahreswert von Nutzen und Lasten § 15 BewGØ Begrenzung des Jahreswerts von Nutzen und Lasten § 16 BewG
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Besonderes Bewertungsrecht Regelungen in den §§ 17 – 205 BewG
§ 17 Geltungsbereich
Ø Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden
Ø Die §§ 18 – 94, 122 u. 125 – 132 gelten für die Grundsteuer,§§ 121a – 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer
Ø Anwendung der Vorschriften aus dem allgemeinen Bewertungsrecht
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IV. Bewertungsgegenstand
Frage: Was wird bewertet? (1/2)
Ø Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit
Ø Ein Wirtschaftsgut ist ein Gegenstand, ein Recht, ein tatsächlicher Zustand oder eine konkrete Möglichkeit, die im Geschäftsverkehr einen Geldwert darstellt, solange sie einen selbständigen wirtschaftlichen Nutzen verkörpert und selbständig bewertbar ist
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(2/2)Ø Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit dienen
demselben wirtschaftlichen Zweck. Existiert kein einheit-licher wirtschaftlicher Zweck, liegt keine wirtschaftliche Einheit vor.
Ø Alle Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit, gehören definitionsgemäß der gleichen Vermögensart an.
Ø Wirtschaftsgüter, die dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienen und dem gleichen zivilrechtlichen Eigentümer gehören, werden zu einer wirtschaftlichenEinheit zusammengefasst und gemeinsam aber getrennt von anderen wirtschaftlichen Einheiten bewertet.
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Beispiele für wirtschaftliche Einheit:Wirtschaftsgut1 (Maschine)Wirtschaftsgut 2 (Lagerhalle)Wirtschaftsgut 3 (Rohstoff)
Wirtschaftliche Einheit (Gewerbebetrieb)
Gemeinsame Bewertung
Schmuck Wirtschaftliche Einheit
Gemeinsame Bewertung
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
V. Vermögensarten
Vermögensarten nach § 18 BewGØ Land- und forstwirtschaftliches VermögenØ GrundvermögenØ Betriebsvermögen
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Vermögensarten nach § 12 ErbStG Ø Anteile an KapitalgesellschaftenØ GrundbesitzØ BodenschätzeØ BetriebsvermögenØ Anteile an Wirtschaftsgütern und SchuldenØ ausländischer Grundbesitz und ausländisches
BetriebsvermögenØ Sonstiges VermögenØ PrivatvermögenØ Betriebsvermögen / Anteile an KapitalgesellschaftenØ VerwaltungsvermögenØ Junges Vermögen
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
VI. Bewertungsmaßstäbe und Bewertungs-verfahren
Maßstab für die Bewertung ist das Verständnis, wie die Umrechnung von Vermögensgegenständen in Geldwert zu erfolgen hat
Grundlegende Bewertungsmaßstäbe (originäre Bewertungs-maßstäbe)Ø der gemeine Wert (§ 9 BewG; § 109 BewG)Ø der Teilwert (§ 10 BewG)Ø der Ertragswert (§ 36 BewG)
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Beispiele für Derivative Bewertungsmaßstäbe
Ø Kurswert (= gemeiner Wert) für Wertpapiere (§ 11 Abs. 1 BewG)
Ø Kapitalwert (= gemeiner Wert) für wiederkehrende Leistungen (§§ 13 u. 14 BewG)
Bewertungsmaßstäbe sind Wertvorstellungen, welche die Grundlage bei der Bewertung verschiedener Güter bilden
Grundsätzlich ist der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab zugrunde zu legen. Dieser entspricht dem am Bewertungs-stichtag an einem freien Mart erzielbaren Veräußerungs-preis.
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
VII. Bewertung von Betriebsvermögen (Unternehmensvermögen)
Steuerrechtliche Bewertungsmethoden (fünf)Ø niedrigster Kurswert am Bewertungsstichtag Ø VerkehrswertableitungØ gemeiner Wert aus dem Ertragsaussichten (klassisches
Ertragswertverfahren; vereinfachtes Ertragswertverfahren)Ø Andere in der Unternehmensbewertungspraxis gängige
Bewertungsverfahren (vergleichsorientierte Methode; Multiplikatorenmethode)
Ø Substanzwert (Summe aller gemeiner Wert)
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Bewertung nicht börsennotierter Anteile an KapitalgesellschaftenBewertung mit dem gemeinen WertØ VerkaufspreisableitungØ ErtragswertverfahrenØ KaufpreisermittlungsmethodeØ Substanzwert (Mindestwert)
Klassisches Ertragswertverfahren – individueller Kapitalisierungszinsfuß (IDW S 1)
Gesetzlich definierte Ertragswertverfahren –Kapitalisierungszinsfuß § 203 BewG (Basiszinssatz: BMF)(Basiszinssatz 3,61 % + Zuschlag von 4,5%)
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Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 11 Abs. 2 BewG
nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft
1 2 3
gemeiner Wert(§ 11 Abs. 2 S. 1 BewG)
Ertragswertverfahren§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG
Substanzwert/ Mindestwert§ 11 Abs. 2 S. BewG
oder
innerhalb 1 Jahr Verkaufspreisableitung
kapitalisierter Ertragswert (Kaufpreisermittlungsmethode)
Summe gemeine Werte aller Wirtschaftsgüter ./. Schulden
klassisches Ertragswertverfahren
vereinfachtes Ertragswert-verfahren (§§199 ff BewG)
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Bewertung von Betriebsvermögen / Anteil am Betriebsvermögen (§ 109 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG)
1 2 3
gemeiner Wert(§ 11 Abs. 2 S. 1 BewG)
Ertragswertverfahren§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG
Substanzwert/ Mindestwert§ 11 Abs. 2 S. BewG
oder
innerhalb 1 Jahr Verkaufspreisableitung
kapitalisierter Ertragswert (Kaufpreisermittlungsmethode)
Summe gemeine Werte aller Wirtschaftsgüter ./. Schulden
klassisches Ertragswertverfahren
vereinfachtes Ertragswert-verfahren (§§199 ff BewG)
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Beispiel:Vater V betreibt einen Fachhandel für Heizung und Sanitär-bedarf. Zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes hat V den Teilbetrieb (=Malerbetrieb) vor sechs Monaten (01.01.2009) erworben. Zum 01.07.2009 beabsichtigt V seinen gesamten Betrieb auf seinen S zu übertragen.
Lösung:Bei der Schenkung ist der Teilbetrieb (=Malerbetrieb) auf-grund des Kaufes, welcher weniger als ein Jahr zurückliegt, mit der Verkaufspreisableitung zu bewerten.Für den Fachhandel mit Heizung und Sanitär ist keine Verkaufspreisableitung möglich. Grundlage für die Bewertung sind die abgeleiteten Ertragsaussichten (kapitalisierter Ertragswert).
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Lösung
1 2
FachhandelHeizung und Sanitär
TeilbetriebMaler
Keine Verkaufspreisableitung
Kauf innerhalb von einem Jahr vor Übertrag
VerkaufspreisableitungAnsatzableitung Ertragsaussichten (kapitalisierter Ertragswert)
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Kapitalisiertes Ertragswertverfahren
Kapitalisiertes Ertragswertverfahren(§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG)
2 3
keine Verkaufspreisableitung
Ertragsaussichten (Unternehmen) Kapitalisierung
1
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Bewertungsgrundsätze §§ 199 – 203 BewG (vereinfachter Ertragswert)
Ø Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 199 BewG)
Ø vereinfachtes Ertragswertverfahren (§ 200 BewG)Ø Ermittlung des Jahresertrags (§ 201 BewG)Ø Betriebsergebnis (§ 202 BewG)Ø Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG
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Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag §§ 201 und 202 BewG
Ausgangswert für die Ermittlung des Jahreswerts ist der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
+ Hinzurechnungen:z.B. Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen, (Berück-sichtigung der Abschreibung unabhängig von der Steuerbilanz mit linear v. AK oder HK), Absetzung von Geschäfts- oder Firmenwert, einmalige Veräußerungsverluste, Ertragssteuern (KSt, GewSt, Zuschlagssteuern)
- Abzüge:. einmalige Veräußerungsgewinne, Investitionszulagen, ggf.
Fiktiver Unternehmerlohn, Erstattungen von Ertragssteuern
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Grundlage des Ertragswertes § 200 BewG
Betriebsvermögen
- neutrales Vermögen (= nicht betriebsnotwendige Wirtschafts-güter und Schulden § 200 Abs. 2 BewG)
- Beteiligungen (§ 200 Abs. 3 BewG)
- jung eingelegte Wirtschaftsgüter und Schulden (zwei Jahresfrist; § 200 Abs. 4 BewG)
= bereinigtes Betriebsvermögen (Produktiv-/Elementar-Betriebsvermögen)Ableitung der Betriebsergebnisse (letzten drei Wirtschaftsjahre)
Jahresertrag Kapitalisierungsfaktor
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Zusammenfassung des Werts des Betriebsvermögens (§ 200 BewG)
Vermögen BewertungUnternehmen= Produktivvermögen (ertragssteuer-rechtlich notwendiges Betriebsvermögen)
vereinfachtes Ertragswertverfahren
+ Wirtschaftsgüter und Schulde des neutralen Vermögens (nicht notwendiges Betriebsvermögen)
gemeiner Wert
+ Beteiligungen vereinfachtes Ertragswertverfahren
+ jung eingelegte Wirtschaftsgüter und Schulden
gemeiner Wert
= Wert des Betriebsvermögens Summe der Werte
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Beispiel:Das Einzelunternehmen von Max Musermann hat nachfolgende WertbestandteileØ (bereinigter) vereinfachter Ertragswert (Jahresertrag x
Kapitalfaktor)Euro 2.500.000
Ø nicht notwendiges VermögenWirtschaftsgüter Euro 125.000Schulden Euro 67.500
Ø Unterbeteiligungvereinfachter Ertragswert Euro 1.250.000Schulden Euro 137.000
Ø "junge" eingelegte Wirtschaftsgüter und SchuldenWirtschaftsgüter Euro 12.500Schulden 3.250
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LösungErmittlung des gemeinen Wertes des Gewerbebetriebs
Vermögen EuroUnternehmen = Produktivvermögen vereinfachter Ertragswert 2.500.000
+ Unterbeteiligung vereinfachter Ertragswert (Schulden werden nicht berücksichtigt)
1.250.000
+ nicht Betriebsnotwendiges Vermögen Wirtschaftsgüter Schulden
125.000– 67.500
+ jung eingelegte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter Schulden
12.500– 3.250
= gemeiner Wert des Gewerbebetrieb 3.816.750
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
VIII. Bewertung von Grundvermögen
Zum Grundvermögen gehören gem. § 176 BewG:Ø Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und
ZubehörØ ErbbaurechtØ Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserb-
baurecht und Teilerbbaurechtsoweit diese nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen sind
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Grundvermögen (§176 BewG)
1 2 3
kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
kein Betriebsgrundstück
Grund und Boden Erbbaurecht Wohnungseigentum
Gebäude
sonstige Bestandteile
Zubehör
Teileigentum
Wohnungserbbaurecht
Teilerbbaurecht
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Bewertung von Grundvermögen (§§177 ff BewG)
1 2 3
unbebaute Grundstücke
4
bebaute Grundstücke Sonderfälle Alternativwert
Bodenrichtwert-verfahren
(3) Sachwert-verfahren
(2) Ertragswert-verfahren
(1) Vergleichswert-verfahren
Bewertungsverfahren
Grundsatz: typisierter gemeiner Wert
(1) Erbbaurecht
(3) Gebäude im Zu-stand der Bebauung
(2) Gebäude auf fremden Grund u. Boden
(4) Zivilschutz
niedrigerer gemeiner Wert (§ 198 BewG)
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Bewertung unbebauter Grundstücke (= Bodenrichtwertverfahren; § 179 BewG)
1 2
letzer ermittelter Bodenrichtwert (Gutachterausschusswert /
Vergleichswert)
oder
niedriger gemeiner Wert (§ 198 S. 1 BewG)
GrundstücksflächeX
= Grundstückswert
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Bebaute Grundstücke (§ 177 BewG i.V.m. § 180 abs. 1 BewG)
1 2
Bewertung bebaute Grundstücke (§ 180 Abs. 1 BewG)
Grundsatz
gemeiner Wert
Grundstücke
benutzbare Gebäude
+
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Grundstücksarten beim bebauten Grundstück (§ 181 Abs. 1 BewG)
Ø Ein- und Zweifamilienhäuser
Ø Mietwohngrundstücke
Ø Wohnungs- und Teileigentum
Ø Geschäftsgrundstücke
Ø gemischt genutzte Grundstücke
Ø sonstige bebaute Grundstücke
Ø Wohnung
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Grundstücksart Bewertungsmethode § 182 BewG
Ein- und Zweifamilienhäuser
Ein- und Zweifamilienhäuser Vergleichswertverfahren
Ein- und Zweifamilienhäuser Sachwertverfahren
Wohn- und Teileigentum
Wohn- und Teileigentum Vergleichswertverfahren
Wohn- und Teileigentum ohne Vergleichswert Sachwertverfahren
Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte sowie sonstige Grundstücke
Mietwohngrundstücke Ertragswertverfahren
Geschäftsgrundstücke mit feststellbarer ortsüblicher Miete Ertragswertverfahren
gemischt genutzte Grundstücke mit feststellbarer Miete Ertragswertverfahren
gemischt genutzte Grundstücke ohne feststellbarer Miete Sachwertverfahren
sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren
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Bewertung im Ertragswertverfahren(§ 184 BewG)
1 2
Bodenwert Gebäudewert
unbebautes Grundstück
Grundstücksertragswert
Ertragswert
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Ermittlung des Gebäudeertragswerts (§ 185 BewG)
Rohertrag des Grundstückes
Bewirtschaftungskosten./.
=
./.
= Grundstücksreinertrag
Bodenwertverzinsung
Gebäudereinertrag
x
=
Vervielfältiger
Gebäudeertragswert
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Bodenwertverzinsung
Gesamtbodenwert
verselbständigte Teilflächen./.
=
x
= verbleibende Teilfläche
Liegenschaftszinssatz
Bodenwertzins
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-gesetz
1. Einführung2. Steuerpflicht3. Steuerklasse, Freibeträge, Tarif4. Verschonung von Betriebsvermögen und
Kapitalgesellschaftsanteilen5. Verschonung von Grundvermögen
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-gesetz
1. Einführung
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz(ErbStG) normiert das Verfahren der Besteuerung. Die Bewertung der Vermögensgegenstände regelt das Bewertungsgesetz (BewG)
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Aufbau des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (1/2)
Ø Steuerpflicht§ Steuersubjekt§ Besteuerungstatbestände
Ø Wertermittlung§ Steuerpflichtiger Erwerb§ Bewertungsstichtag§ Bewertung der Vermögensgegenstände i.V.m. BewG§ Steuerbefreiungen
Ø Berechnung der Steuer§ Frühere Erwerbe§ Steuerklassen§ Freibeträge§ Steuersätze
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Aufbau des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (2/2)
Ø Steuerfestsetzung und Erhebung§ Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung
und SteuerentrichtungØ Ermächtigungs- und Schlussvorschriften§ Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen§ Gesetzesanwendung
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-gesetz
2. Steuerpflicht
§ 1 ErbStG – Aufzählung sämtlicher Tatbestände
Ø der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)Ø die Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)Ø die Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)Ø Vermögen von Familienstiftungen und –vereinen in
Zeitabständen von 30 Jahren (§1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
entgeltlicher Erwerb
nicht erbschaft-steuerbar
50
unentgeltlicher Erwerb
erbschaftsteuerbar
teils entgeltlicher Erwerb
teils unentgeltlicher Erwerb
teilweise erbschaftsteuerbar
Abgrenzung steuerbarer und nicht steuerbarer Erwerbe
Erbschaft, Schenkung, Zweckzuwendung
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Tatbestände des § 3 ErbStG (1/2)
Grundtatbestände Ergänzungstatbestände
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb - durch Erbfall
- aufgrund Erbersatzanspruchs- durch Vermächtnis- aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruch
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGErwerb durch Schenkung auf den Todesfall
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStGSonstige Erwerbe
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStGVermögensübertragung auf eine Stiftung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStGErwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Eintritt einer Bedingung
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStGErwerb infolge einer Zuwendung
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStGAbfindung bei Verzicht auf Erwerb von Todes wegen
52
Tatbestände des § 3 ErbStG (2/2)
Grundtatbestände Ergänzungstatbestände
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStGAbfindung für noch unwirksame aber nicht mehr ausschlagbare Vermächtnisse
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStGHerausgabeanspruch des Vertragserben
§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStGEntgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben
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Tatbestände des § 7 ErbStG (1/2)
Grundtatbestände § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Einzelfälle § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 10 ErbStG
Freigebige Zuwendung unter Lebenden
Erwerb aufgrund Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung
Erwerb im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schenkung
Bereicherung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Abfindung für Erbverzicht
Vorzeitiger Erbausgleich
Vorzeitige Herausgabe an den Nacherben
54
Tatbestände des § 7 ErbStG (2/2)
Grundtatbestände § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Einzelfälle § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 10 ErbStG
Freigebige Zuwendung unter Lebenden
Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)
Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, Auflösung eines Vereins oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
Erwerb aufgrund der Gewährung von Abfindungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-gesetz
3. Steuerklasse, Freibeträge, Tarif
Ø Steuerklassen § 15 ErbStGØ Persönliche Freibeträge § 16 ErbStGØ Sachliche Freibeträge § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGØ Steuertarif § 19 ErbStG
56
Steuerklassen (§ 15 ErbStG
Steuerklasse I
Ehegatte
Steuerklasse II Steuerklasse III
Kinder / Stiefkinder
Enkelkinder
Eltern und Voreltern (= Erwerb von Todes wegen)
Eltern und Voreltern
Nichten und Neffen
Geschwister
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
geschiedene Ehegatte
eingetragene Lebensgemeinschaften
übrige Erwerber
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Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)bisherige Rechtslage
€neue Rechtslage
€Ehegatten 307.000 500.000Kinder 205.000 400.000Enkel 51.200 200.000sonstige Personen der Steuerklasse I 51.200 100.000Personen der Steuerklasse II 10.300 20.000Personen der Steuerklasse III 5.200 20.000eingetragene Lebensgemeinschaften 5.200 500.000
58
Sachliche Freibeträge (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)bisherige Rechtslage
€neue Rechtslage
€Hausrat Steuerklasse I 41.000 41.000andere bewegliche körperliche Gegen-stände Steuerklasse I 10.300 12.000Steuerklassen II und III 10.300 12.000
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Steuertarif (§ 19 ErbStG)
bisherige Rechtslage neue RechtslageWert steuerpfl. Erwerb bis € I II III Wert steuerpfl.
Erwerb bis € I II III
52.000 7 12 17 75.000 7 30 30
256.000 11 17 23 300.000 11 30 30
512.000 15 22 29 600.000 15 30 30
5.113.000 19 27 35 6.000.000 19 30 30
12.783.000 23 32 41 13.000.000 23 50 50
25.565.000 27 37 47 26.000.000 27 50 50
> 25.565.000 30 40 50 > 26.000.000 30 50 50
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-gesetz
4. Verschonung von Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen
Ø § 12 ErbStG: Vermögensarten (s. V. Vermögensarten)Ø PrivatvermögenØ Betriebsvermögen
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begriffliche Abgrenzung
Bewertungsrecht Erbschaftsteuerrecht
Produktivbetriebsvermögen begünstigtes (Betriebs-) Vermögen
nicht betriebsnotwendiges Vermögen verschonungsfähiges Vermögen
Unterbeteiligungen Verwaltungsvermögen
jung eingelegte Wirtschaftsgüter junges Verwaltungsvermögen
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Verwaltungsvermögen (Beispiele)
Ø Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Ausnahme Betriebsaufspaltung)
Ø Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungs-quote von 25 % (unmittelbare) oder weniger, soweit ein Stimmrechtsbündel nicht gegeben ist
Ø Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Sozietäten sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit bei dieser Gesellschaft das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt
Ø Wertpapiere sowie vergleichbare ForderungenØ Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw., die nicht
dem Hauptzweck des Unternehmens dienen
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Begünstigtes Vermögen
Ø Betriebsvermögen / freiberufliches Vermögen / Mitunternehmer§ gewerbliches Betriebsvermögen als ganzer Betrieb
oder Teilbetrieb§ Mitunternehmeranteile§ freiberufliches Vermögen als ganzer Betrieb oder
Teilbetrieb§ Anteile an Sozietäten
Ø Anteile an Kapitalgesellschaften§ zu mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteilig§ bis zu 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und
Stimmrechtsbündelung rechtswirksam vereinbart
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Verschonungsmodell für den Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG)
Regelverschonung (§ 13a Abs. u. Abs. 5 ErbStG)
Verschonungsoption (§ 13a Abs. 8 ErbStG)
Verschonungsabschlag 85 % 100 %
steuerpflichtiger Anteil 15 % 0
gleitender Abzugsbetrag 150.000 € 0
Verwaltungsvermögen < 50% > 10%
Behaltensfrist 7 Jahre 10 Jahre
Lohnsumme 650 % 1.000 %
schädliche Verwendung Abschmelzung 1/7 Abschmelzung 1/10
Verstoß Lohnsummenklausel
Kürzung: Differenz / 650 %
Kürzung: Differenz / 1.000 %
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Merke:Regelverschonung (= Grundmodell; § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 4 ErbStG)
85 %ige Verschonungsabschlag auf verschonungsfähiges Vermögen jedoch weiteren Voraussetzungen
Bei Verstoß Abschmelzung mit 1/7 p.a.
Verschonungsoption (= Antragspflicht; § 13a Abs. 8 ErbStG)
100 %ige Verschonungsabschlag auf verschonungsfähiges Vermögen jedoch weitere Voraussetzungen
Bei Verstoß Abschmelzung mit 1/10 p.a.
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
5. Verschonung von Grundvermögen
Ø Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)Ø Lebzeitige Grundstückszuwendung
(§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)Ø Ehegattenerwerb von Todes wegen
(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)Ø Grundstückserwerb von Todeswegen durch Kinder
(§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
1. Einführung2. Steuerobjekt (Steuergegenstand)3. Steuerbefreiungen4. Steuersubjekt (Steuerschuldner)5. Steuermessbetrag6. Einheitswert7. Hebesatz der Gemeinden8. Besteuerungsverfahren
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
1. Einführung
Ø Objektsteuer (Realsteuer)Ø GemeindesteuerØ Bestreitung durch Grundbesitzerträgen (Soll-
Ertragsteuer)Ø Doppelbelastung von Erträgen aus Grundbesitz ESt (Ist-
Ertragsteuer) und Grundsteuer (Soll-Ertragsteuer)
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Rechtsgrundlagen
Gesetze und RechtsverordnungenØ Abgabenordnung (AO)Ø Bewertungsgesetz (BewG)Ø Grundsteuergesetz (GrStG)
VerwaltungsanweisungenØ Grundsteuer-Richtlinen (GrStR)Ø Erlasse, Verfügungen, BMF-Schreiben
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
2. Steuerobjekt (Steuergegenstand)
Regelung § 2 GrStG
der in den Gemeinden belegene Grundbesitz i.S.d. BewGØ Betriebe der Land- und ForstwirtschaftØ BetriebsgrundstückeØ private Grundstücke
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
3. Steuerbefreiungen
Regelungen in §§ 3 - 8 GrStG
Ø § 3 GrStG sachliche Steuerbefreiungen zu Gunsten von juristischen Personen des öffentlichen rechts, gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften, öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften
Ø § 4 sachliche Steuerbefreiungen für weitere Einrichtungen
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
4. Steuersubjekt (Steuerschuldner)
Regelung § 10 GrStG
Ø Steuerschuldner der Grundsteuer sind die Personen, denen das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird (in der Regel der Eigentümer)
Ø Gesamtschuldnerschaft
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
5. Steuermessbetrag
Regelungen § 13 GrStG
Ø Steuerbemessungsgrundlage ist der Steuermessbetrag
Ø Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Steuermesszahl
Ø Regelungen der Steuermesszahlen §§ 14, 15 GrStG
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
6. Einheitswert (1/2)
Ø Bewertungsmaßstab für Zwecke der Grundsteuer und Gewerbesteuer ist der gemeine Wert
Ø Berechnung bei der Bewertung inländischer bebauter Grundstücke gem. §§ 78 - 90 BewG
Ø Ertragswertverfahren §§ 78 - 82 BewGØ Sachwertverfahren §§ 83 - 90 BewG
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6. Einheitswert (2/2)
Ø Vorgesehen (§ 21 Abs. 1 BewG) Feststellung alle 6 JahreØ Derzeitige Einheitswerte auf den 01.01.1964 (alte Bundes-
länder) bzw. 01.01.1935 (neue Bundesländer)
Ø Merke: Andere Berechnung des gemeinen Werts für Erbschaft- und Schenkungsteuer -- s.u. IX. Erbschafts- und Schenkungsteuer
Ø Merke: Anderer Grundbesitzwert für Grunderwerbsteuer
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
7. Hebesatz der Gemeinden
Ø Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden durch Satzung
Ø unterschiedliche Hebesätze für land- und forstwirt-schaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und andere Grundstücke (Grundsteuer B)
Ø Festsetzung der Grundsteuer durc die Gemeinde
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J. Grundzüge der bewertungsabhängigen Steuerarten
X. Grundsteuer
8. Besteuerungsverfahren
Ø Periodische SteuerØ Festsetzung nach den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitpunkt §§ 16 – 18 GrStG)Ø Stichtagsprinzip (§ 9 Abs. 1 GrStG)Ø Entstehung der Steuer mit Beginn des Kalenderjahres für das
sie festgesetzt wird (§ 9 Abs. 2 GrStG)Ø Jährliche FestsetzungØ Fällig in vierteljährlichen Raten
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Grundsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren
Einheitswertbescheid (Lagefinanzamt):Feststellung des Einheitswert für den Grundbesitz
(i.d.R. einmalig)
Grundsteuermessbescheid (Lagefinanzamt):Feststellung des Steuermessbetrages (i.d.R. einmalig) =
Einheitswert x Steuermesszahl (§§ 14,15 GrStG)
Grundsteuerbescheid (Gemeinde):Feststellung der Grundsteuer (jährlich) =
Steuermessbetrag x Hebesatz (§§ 25 – 27 GrStG)
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K. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern
Grunderwerbsteuer (1/2)
Ø Rechtsverkehrsteuer
Ø Steuerobjekt § 1 GrEStGGrundstücksübertragung (auch Erbbaurecht und Gebäude auf fremden Grund und Boden)§ Übergang des zivilrechtlichen Eigentum (Kaufvertrag
oder Auflassung)§ Übergang der wirtschaftlichen VerwertungsbefugnisAnteilsvereinigung
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Grunderwerbsteuer (2/2)
Ø Steuerbefreiungen § 3 GrEStG(z.B.: Grundstückserwerb bis Euro 2.500; Erwerb durch Ehegatten, Erwerb durch Verwandte in gerader Linie; Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung)
Ø Steuersubjekt (die am Erwerbsvorgang beteiligten: Erwerber und Veräußerer; Gesamtschuldner)
Ø Bemessungsgrundlage §§ 8, 9 GrEStGWert der Gegenleistung; Grundbesitzwert
Ø Steuersatz (§ 11 Abs. 1 GrEStG) 3,5 %
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