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Bild- und Urheberrecht für VWA / Diplomarbeit
Mag. Karin Lackner
UB Graz | Publikationsservices
Dieses Werk ist lizenziert unter einerCreative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Grundlagen des Urheberrechts
Freie Lizenzen vs. freie Werknutzung
Bildrechte
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung
Checkliste: Bilder für VWA / Diplomarbeit
Inhalt
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Grundlagen des Urheberrechts
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Österreichisches Urheberrecht
Urheberrechtlich geschützt sind nur Werke.
Was ist ein „Werk“?
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848
§ 1 UrhG (1):„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Österreichisches Urheberrecht
„eigentümliche geistige Schöpfung“:
„eigentümlich“: individuell / originell / persönliche Note muss sich von Alltäglichem / Landläufigem abheben
„geistig“: gedankliches Produkt /geistige Gestaltung nicht das körperlich gewordene Produkt zählt
„Schöpfung“: Gedanke muss in eine Form gebracht worden sein muss von der Außenwelt wahrnehmbar sein
Bild: pixabay.com
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Wer ist ein Urheber bzw. eine Urheberin?
eine natürliche Person eigentümliche geistige Schöpfung durch juristische Personennicht möglich
kein Formalakt (z.B. Registrierung) notwendig Urheberrechtsschutz entsteht mit der Werkschöpfung
Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod (Literatur, Ton- und bildenden Kunst, § 60) 50 Jahre bei Filmwerken (§ 62)
§ 10 UrhG (1):„Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.“
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin
Urheberpersönlichkeitsrechte(nicht übertragbar!)
Verwertungsrechte(übertragbar)
Recht auf Veröffentlichung (§ 8)
Schutz der Urheberschaft (§19)
Recht auf Urheberbezeichnung (§ 20)
Werkschutz (§ 21)
Recht auf Bearbeitung und Übersetzung (§ 14)
Vervielfältigungsrecht (§ 15)
Verbreitungsrecht (§ 16)
Senderecht (§ 17)
Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 18)
(Online-)Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Urheberrechtsverletzung:
Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin werden verletzt
nur innerhalb der Schutzfrist möglich
Plagiat:
fremdes Werk als eigenes ausgeben
nicht immer Rechtsverletzung
Innerhalb der Schutzfrist: rechtliche Konsequenzen
Universitäten: Sanktionen
keine Verjährung!
Urheberrechtsverletzung Plagiat
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Beispiele:
1. Nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes anderes Werk als eigenes ausgeben
Plagiat, aber keine Urheberrechtsverletzung
2. Seitenlanges Zitieren aus einem Werk oder Zitieren eines kompletten Gedichts oder auch eines Bildes unter Namensnennung
Urheberrechtsverletzung, aber kein Plagiat
3. Verwenden von Bildern ohne Namensnennung zur Illustration in Texten, auf PowerPoint-Folien oder auf einer Webseite
Plagiat und Urheberrechtsverletzung
Urheberrechtsverletzung Plagiat
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Freie Lizenzen vs.
freie Werknutzung
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Freie Lizenzen freie Werknutzung
Freie Lizenz = Werknutzungsbewilligung (dt. UrhG: „einfaches Nutzungsrecht“)
Verwertungsrechte eingeräumt - Urheberrechtsschutz besteht weiterhin!
Hinweis genügt, aber juristisch korrekte Formulierung wichtig
→ 2001 Gründung Creative Commons: Creative Commons Lizenzen
Freie Werknutzung = „Schrankenregelungen“
Gesetzliche Ausnahmefälle, in denen urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers / der Urheberin verwendet werden darf
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
CC-Lizenzen
Icon Kürzel Name des Moduls Kurzerklärung
byNamensnennung (englisch:
Attribution)Der Name des Urhebers muss genannt werden.
ncNicht kommerziell (Non-
Commercial)
Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke
verwendet werden.
ndKeine Bearbeitung (No
Derivatives)Das Werk darf nicht verändert werden.
saWeitergabe unter gleichen
Bedingungen (Share Alike)
Das Werk muss (nach Veränderungen) unter der
gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Basis: 4 Rechtemodule
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Creative Commons: 6 Lizenzmodelle
Icons Kürzel Beschreibung
by Namensnennung
by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung
by-nc Namensnennung, nicht kommerziell
by-nc-saNamensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter
gleichen Bedingungen
by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung
CC 0 (Public Domain, d.h. Verzicht auf das Urheberrecht) in Ö und vielen anderen europäischen Rechtssystemen nicht gültig.
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Freie Werknutzung - Beispiele
im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung (§ 41)
flüchtige und begleitende Vervielfältigungen (§ 41a)
Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (§ 42)
Bildungseinrichtungen: für Zwecke des Unterrichts und der Lehre (§ 42 (6))
Zitate (§ 42f)
Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre (§ 42g)
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bildrechte
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bildrechte
Fotos sind urheberrechtlich geschützt, unabhängig von der „Werkhöhe“!
§ 3 UrhG (1):„ Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).“
Bild: pixabay.com
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Urheberrechtsschutz bei Bildern
Besteht überhaupt ein Urheberrechtsschutz an dem Bild?
Einfache grafische Darstellungen
Gemeinfreie Bilder
Bilder unter einer CC0-Lizenz (Public Domain)
Fotografien sind immer urheberrechtlich geschützt!
Ausnahmen: automatisch gesteuerte Aufnahmen (Satelliten-aufnahmen, Bilder aus Fotoautomaten)
Sonderfälle:
Digitalisate
Screenshots
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
§ 42f UrhG (1):
Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats […] benutzt werden,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes
wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; […] ein Werk der
bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen
werden.
2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache
bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur
Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu
notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden.
Bildzitat
§ 42f UrhG (1) 1. und 2.: Bildzitat nur erlaubt:
in wissenschaftlichem Werk oder Vortrag
nur zur Erläuterung des Inhalts = Belegfunktion
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Freie Werknutzungen bei Bildern
§§ 42, 54-55:
Zitate (Belegfunktion!)
Sammlungsverzeichnisse (z.B. Museumskataloge)
Schul- und Unterrichtsgebrauch: Erläuterung des Inhalts
„Panoramafreiheit“: dauerhaft & an einem öffentlich zugänglichen Ort
Bilder: pixabay.com
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Recht am eigenen Bild
Logos
Datenschutz
Werkschutz
HausrechtBilder: pixabay.com
Sonstige zu beachtende Rechte
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Frei nutzbare Bilder
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bilder mit einer CC-Lizenz finden
CC Search: http://search.creativecommons.org/
Nutzt zahlreiche Suchmaschinen (u.a. Europeana, Flickr, Google, Wikimedia
Commons, YouTube, Pixabay)
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bilder mit einer CC-Lizenz finden
Google Bildersuche:
Lizenz muss mitzitiert (und bei Online-Publikationen auch verlinkt) werden!
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bildzitat:
Foto: Francesco Mocellin, Atacama Dry Lake , CC BY-SA 3.0
Bild- und Literaturzitate mit CC-Lizenz I
Nennung des Urhebers, Link zu HP/Blog optional
Titel des Werks mit Link zum Originalbild
Nennung und Link zur Lizenz
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bild- und Literaturzitate mit CC-Lizenz II
Liegt eine Bearbeitung eines Werkes vor, muss auf diese
Bearbeitung hingewiesen werden:
Foto: Francesco Mocellin, Atacama Dry Lake , CC BY-SA 3.0, bearbeitet von Karin
Lackner
Hinweis auf die Bearbeitung
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Bilder mit CC0-Lizenz bzw. public domain
Pixabay: https://pixabay.com/de/
Open Clipart: https://openclipart.org/
Pexels: https://www.pexels.com/
Unsplash: https://unsplash.com/
Wikipedia-Liste thematischer Public Domain Bildersammlungen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Public-Domain-Bilderquellen
MET: http://www.metmuseum.org/art/collection
(Show only: Public Domain Artworks)
Achtung: Im Urheberrecht gilt „guter Glaube“ nicht!
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Auf pixabay.com sind Fotografien historischer Gemälde zu
finden. Darf ich diese Bilder verwenden?
Urheberrechtsschutz abgelaufen Gemälde gemeinfrei
Verwertungsrechte liegen bei FotografIn oder Bildagentur Bild darf
nicht verwendet werden
2 Aspekte: a) Bild einer Bildagentur/FotografIn oder eigenes Foto des
Uploaders?
b) Fotografieren im Museum erlaubt?
Beispiel historische Gemälde
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Rechtsfolgen bei
Urheberrechtsverletzung
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung
Zivilrecht:
Unterlassung
angemessenes Entgelt
Schadenersatz und Gewinnherausgabe
Strafrecht: v.a. bei gewerblicher Nutzung
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Beschlagnahme
Bild: pixabay.com
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Checkliste:
Bilder für VWA / Diplomarbeit
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Checkliste
Frage 1: Gilt mein Werk (z.B. VWA / Diplomarbeit) als veröffentlicht?
Nein: für private Zwecke erlaubt (§ 42 UrhG)
Ja: weiter zu Frage 2
Frage 2: Besteht überhaupt ein Urheberrechtsschutz an dem Bild?
Nein: Verwendung erlaubt (auf weitere Schutzrechte achten!)
Ja: weiter zu Frage 3
Frage 3: Gilt mein Werk (z.B. VWA / Diplomarbeit) als wissenschaftliches Werk?
Nein: kurze Textpassagen (= „in gerechtfertigtem Umfang“) erlaubt (Quellenangabe!),
ganze Werke (Gedichte, Bilder etc.) nicht ohne Erlaubnis von Urheber/in, Fotograf/in
Ja: kurze Textpassagen (= „in gerechtfertigtem Umfang“) erlaubt (Quellenangabe!),
ganze Werke (Gedichte, Bilder etc.) nur im Rahmen des „wissenschaftlichen
Großzitats“: Belegfunktion, Quellenangabe, ggf. Links zu Bildern und CC-Lizenz
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Zwei Tipps zum Schluss
Einfach Urheber/in bzw. Fotograf/in um Erlaubnis zur
Verwendung fragen
(wenn z.B. Belegfunktion nicht erfüllt ist und daher kein wiss. Großzitat)
Wenn möglich, selbst ein Foto machen
(Beispiele: Petersilienbüschel oder Symbolbilder wie Händeschütteln)
Bild- und Urheberrecht, Mag. Karin Lackner
Literatur
Österreichisches Urheberrechtsgesetz
Internet Service Providers Austria, Internet sicher nutzen. Ein Leitfaden im Rahmen der Saferinternet.at-Initiative, Wien 2015, CC BY-NC-SA
Albrecht Haller, Urheberrecht – 30 häufig gestellte Fragen (FAQ) samt Antworten und einer kleinen Check-Liste, Wien 2003
WKO, Abmahnung wegen Nutzung fremder Fotos auf der Website: Auf Unterlassungserklärung richtig reagieren. Wien 2016
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