br-wahl 2002 normales wahlverfahren neues betriebsverfassungsgesetz material für...
Post on 05-Apr-2015
109 Views
Preview:
TRANSCRIPT
BR-Wahl 2002
NormalesWahlverfahren
Neues
Betriebsverfassungsgesetz
Material für Wahlvorstandsschulungen
Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes WahlverfahrenMindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren
- in Betrieben- mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN - von denen 3 wählbar sind
Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet:5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diesemit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind
- zwingend normales Wahlverfahren: über 100 AN
- vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN, ansonsten ab 51 AN normales Wahlverfahren
- zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN
Folie 1:
BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt:
Welches Wahlverfahren findet Anwendung?Welches Wahlverfahren findet Anwendung?
Normales Wahlverfahren
Folie 2
Zusammenfassung von vorhandenen Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel)
Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln,mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.
Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG?Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG?
Wesentliche Voraussetzung:
Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.V., OHG, KG, GbR)
Normales Wahlverfahren
Folie 3:
1. Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN einsetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
Indizien hierfür:- die Unternehmen nutzen jeweils die Betriebsmittel des anderen- gemeinsame räumliche Unterbringung- Verknüpfung der personellen und technischen und organisatorischen Arbeitsabläufe- gemeinsame Betriebseinrichtungen (Buchhaltung, Kantine etc.)- Austausch der AN der Unternehmen (z.B. bei Krankheit, Urlaub)- Personenidentitäten (Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte)- gemeinsame Ausbildung der Azubis- Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft
2. Im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteil-übergangs (§ 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG)
Folge beider Vermutungstatbestände:
widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschafts-betrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt),
Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb,
Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen
Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände (§ 1 Abs. 2 BetrVG) (Eine Orientierung für die Wahlvorstände)
Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände (§ 1 Abs. 2 BetrVG) (Eine Orientierung für die Wahlvorstände)
Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam habenDas BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn ...
Normales Wahlverfahren
Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG)Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG)
Räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, Der dem arbeitstechnischem Zweck des Hauptbetriebs dient.
Betriebsteil wird dem Hauptbetrieb zugeordnet
Was ist ein Betriebsteil?
Folge:
Aber: Betriebsteile gelten als eigenständige Betriebe,
1. sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i.d.R. 40-60 km je nach Verkehrsverhältnissen) oder 2. die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind ("relative Selbstständigkeit").3. und mind. 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind
wenn
Folge: Betriebsteil gilt als eigenständiger Betrieb (Fiktion), Wahl eines BR im Betriebsteil
Was ist ein Kleinstbetrieb?Was ist ein Kleinstbetrieb?Organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind
Folge: Zuordnung zum Hauptbetrieb, Arbeitnehmer/innen des Kleinstbetriebs wählen dort BR mit
Folie 4:
Normales Wahlverfahren
Folie 5:
Wenn Belegschaft zukünftig wieder eigenen BR wählen will: Formloser Widerruf der Zuordnungsentscheidung, Mitteilung spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs
Belegschaft des Betriebsteils formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließt
Selbstständiger Betriebsteil kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden
Hauptbetrieb SelbständigerBetriebsteil
WENN
Formlos heißt: keine Versammlung erforderlich, Unterschriftenliste reicht
Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer/innen des Betriebsteils, im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft, BR des Hauptbetriebs
BR des Hauptbetriebs hat hierfür Zutrittsrecht zum Betriebsteil (schwarzes Brett, Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz ansprechen etc.)
Achtung: Beschluss der Belegschaft ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs mitzuteilen Folge: Wahl nur eines BR für den
Hauptbetrieb und den Betriebsteil
Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG)Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG)
Normales Wahlverfahren
Folie 6
Betriebsrat mindestens dreiköpfigen Wahlvorstand per Beschlussbestellt
Wann wird der Wahlvorstand bestellt?Wann wird der Wahlvorstand bestellt?
spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit,
spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Amtszeit wegen notwendiger Vorbereitungszeit
besser jedoch
Sonstige Fälle der Bestellung eines WV (§ 13 BetrVG):- innerhalb von zwei Jahren Absinken oder Anstieg der Belegschaft um 50 % (mind. 50 AN)
- gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten
- Rücktritt/Anfechtung/Auflösung des BR
- BR besteht noch nicht
- Wahrnehmung der Rechte aus dem Übergangsmandat ( § 21 a BetrVG)
Beispiel: Amtszeit des alten BR
läuft am 09.05.2002 ab.
Der 09.05.2002 ist ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt).
Zurückgerechnet wird vom 08.05.2002;
10 Wochen zurück:
27.02.2002.
Besser jedoch 12 Wochen zurück:
13.02.2002.
Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands
Normales Wahlverfahren
Folie 7:
Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben
Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)
Wann endet die Amtszeit eines BR?
- bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand bereits ein BR:
4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR
- bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand noch kein BR:
4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR
Aber: spätestens immer am 31.05. des Wahljahres
Ende der AmtszeitEnde der Amtszeit
Normales Wahlverfahren
Wichtig:
Bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes kann GBR/KBR WV bestellen
und
BR kann auch bis zum Tätigwerden des GBR/KBR bzw. bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wahlvorstand bestellen (nicht, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist)
Folie 8:
Was passiert, wenn der BR nicht spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen WV bestellt?
- 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR kann GBR oder - falls dieser nicht besteht – KBR WV bestellen
- 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR können 3 wahlberechtigte AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Bestellung des WV beantragen (Arbeitsgericht setzt dann WV ein)
und
Bestellung des WV durch GBR/KBR/Arbeitsgericht
Normales Wahlverfahren
Folie 9:
Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen BetriebBestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb
Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese WV bestellen (nur betriebsangehörige AN in WV)
Wenn GBR oder KBR nicht bestehen oder untätig bleiben:Wenn GBR oder KBR nicht bestehen oder untätig bleiben:
Betriebsversammlung wählt
dreiköpfigen Wahlvorstand
WV-Vorsitzende/n
mit absoluter Mehrheit der anwesenden ANund
- während der Arbeitszeit- im Betrieb- alle AN haben Teilnahmerecht, auch die nicht wahlberechtigten AN
Einladung zur
Betriebs-versammlung
- durch drei wahlberechtigte AN des Betriebs oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
- Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder durch im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik
Aber: alle AN müssen Kenntnis nehmen können (auch Außendienstmitarbeiter/innen, Monteure etc.)
Kosten der Betriebsversammlung: trägt der AG (Arbeitszeit, Wegezeit, Fahrtkosten: § 44 BetrVG)
Bestellung des WV durch das Arbeitsgericht:Bestellung des WV durch das Arbeitsgericht:
- auf der Betriebsversammlung kein WV gewählt wird Wenn
- keine Betriebsversammlung trotz Einladung stattfindet oderdann
Arbeitsgericht bestellt WV auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder im Betrieb vertretener Gewerkschaft
Normales Wahlverfahren
Folie 10
- Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit
gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder)
- WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben
- Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist
- Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich (Beschluss)
Zusammensetzung und Geschäftsführung des WVZusammensetzung und Geschäftsführung des WV
Zusammensetzung: WV besteht aus mind. 3 Mitgliedern, bei Bedarf auch mehr als 3 (Großbetriebe), aber immer ungerade Zahl
Vorsitzende/r Aufgaben: - Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum:
3 Mit-glieder
Ersatz-mitglieder
nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden
Wichtig:
im Betrieb vertretene
Gewerkschaft
kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist)
Männerund Frauen
sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten
Geschäftsführung:
Normales Wahlverfahren
Wichtig:Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandsübersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden
Folie 11
Information der ausländischen ArbeitnehmerInformation der ausländischen Arbeitnehmer
Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut
Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über
- Wahlverfahren- Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten- Wahlvorgang und Stimmabgabe
Wie können die ausländischen
Kolleginnen und Kollegen informiert werden?
1. Merkblatt 2. Dolmetscher (Durchführung einer Versammlung für die
ausländischen AN)
Normales Wahlverfahren
Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.
Folie 12
Aufstellen der WählerlisteAufstellen der Wählerliste
Erste Amtshandlung des WV: Erstellen einer Wählerliste
Auflistung aller wahlberechtigten AN- getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum- in alphabetischer Reihenfolge- Leiharbeitnehmer/innen (§ 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind)
InhaltAchtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden.
WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunfts-anspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen
Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung)
Nach Erstellen der Wählerliste: Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt. Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis bekommen können (ergänzend immer).
Normales Wahlverfahren
Dazu Zählenauch:
- sog. „freie Mitarbeiter“- sog. „Selbstständige“- Fremdfirmenangestellte
Folie 13
Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung
Grundsatz: Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind
Definition Arbeitnehmer/innen:
- ausländische AN- Teilzeit-AN- Außendienstmitarbeiter/innen- Tele-AN- Heim-AN- Auszubildende- Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit
Proble-matisch:
Normales Wahlverfahren
wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)
Folie 14:
Betriebszugehörigkeit der ANBetriebszugehörigkeit der AN
Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG setzt voraus:
Betriebsangehörigkeit
betriebsangehörig sind:
- Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen
- vorübergehend im Ausland eingesetzte AN
- vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN
- wegen Wehr- und Zivildienst abwesende AN
- Elternzeitler/in
- gekündigte AN die weiterbeschäftigt werden
Wichtig: betriebszugehörig sind gem. § 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch: von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.B.:
Leiharbeit-nehmer/innen
auf Grundlage einer "Konzernleihe"
überlassene Beschäftigte
Normales Wahlverfahren
- Organmitglieder von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH)
- vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft
- Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft
Folie 15:
Leitende Angestellte und besondere PersonengruppenLeitende Angestellte und besondere Personengruppen
Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind:
- selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN)
- nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura
- wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen
(Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene)
Besondere Personen-gruppen (§ 5 Abs. 2 BetrVG):
Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3
und 4 BetrVG):
Normales Wahlverfahren
Folie 16:
Zuordnungsverfahren für leitende Angestellte nach § 18 a BetrVGZuordnungsverfahren für leitende Angestellte nach § 18 a BetrVG
WV für BR-Wahl und WV für SpA-Wahl müssen sich in einem besonderen Verfahren über die Zuordnung der leitenden Angestellten einigen: Achtung:
dieses Verfahren ist nur erforderlich, wenn ein Wahlvorstand für die Wahl eines SpA auch tatsächlich existiert
1. WV für die BR-Wahl legt die Beschäftigten fest, die leitende Angestellte sein sollen
2. WV für die SpA-Wahl legt Beschäftigte fest, die leitende Angestellte sein sollen
Folge: Eine Anfechtung der BR-Wahl kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass die Zuordnung falsch erfolgte (Ausnahme: offensichtlich fehlerhafte Zuordnung)
Wichtig: Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn ein BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeit-raums gewählt wird: dann muss das Zuord-nungsverfahren mit dem SpA durchgeführt werden
3. spätestens 2 Wochen vor Einleitung der jeweiligen Wahl unterrichten die WV sich gegenseitig
4. bei unterschiedlicher Zuordnungsentscheidung der WV: gemeinsame Sitzung der WV
5. bei Nichteinigung der WV: Einigung spätestens 8 Tage vor Einleitung der Wahlen auf die Person des Vermittlers/der Vermittlerin, bei Nichteinigung über die Person der Vermittlerin/des Vermittlers: Losentscheid
6. Vermittler/in entscheidet dann spätestens 1 Woche vor Einleitung der Wahlen über die Zuordnung der leitenden Angestellten
Normales Wahlverfahren
Folie 17:
5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder
51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer:
5 Mitglieder
101 bis 200 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder
201 bis 400 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder
401 bis 700 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder
701 bis 1000 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder
1001 bis 1500 Arbeitnehmer: 15 Mitglieder
1501 bis 2000 Arbeitnehmer: 17 Mitglieder
2001 bis 2500 Arbeitnehmer: 19 Mitglieder
2501 bis 3000 Arbeitnehmer: 21 Mitglieder
3001 bis 3500 Arbeitnehmer: 23 Mitglieder
3501 bis 4000 Arbeitnehmer: 25 Mitglieder
4001 bis 4500 Arbeitnehmer: 27 Mitglieder
4501 bis 5000 Arbeitnehmer: 29 Mitglieder
5001 bis 6000 Arbeitnehmer: 31 Mitglieder
6001 bis 7000 Arbeitnehmer: 33 Mitglieder
7001 bis 9000 Arbeitnehmer: 35 Mitglieder
In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. Nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt.
Größe des BR (§ 9 BetrVG)Größe des BR (§ 9 BetrVG)
Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder: Regelbelegschaftsstärke:
Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN „in der Regel“ im Betrieb tätig sind
1. Was heißt „in der Regel“- die Anzahl der betriebsangehörigen
Arbeitnehmer/innen im Normalzustand (Rückblick und Prognose)
- dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum zu
2. AN sind auch
- Aushilfs-Arbeitnehmer/innen zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind
- von anderen Arbeitgebern überlassene wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit („Wer wählt, der zählt!“)
Normales Wahlverfahren
Folie 18:
Beispiel: Betrieb mit 150 AN, davon 110 Männer und 40 Frauen. Es sind 7 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2 , 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 110 Männer : 1 = 110 40 Frauen : 1 = 40110 Männer : 2 = 55 40 Frauen : 2 = 20110 Männer : 3 = 36,6 40 Frauen : 3 = 13,3110 Männer : 4 = 27,5 40 Frauen : 4 = 10110 Männer : 5 = 22 40 Frauen : 5 = 8110 Männer : 6 = 18,3 40 Frauen : 6 = 6,6110 Männer : 7 = 15,7 40 Frauen : 7 = 5,7 Ergebnis: 2 Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, daher 2 Mindestsitze.
Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG)Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG)
Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr
Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.
Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind
Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem(d‘Hondt:)
Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.
Normales Wahlverfahren
Folie 19:
Nachträgliche Korrekturmöglichkeit:
- nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten und
- innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass, wenn Nachfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge gesetzt wird
Das Wahlausschreiben Das Wahlausschreiben
WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über:
- Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen
- Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe
- Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll
- Betriebsadresse des Wahlvorstands
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Danach:
Erlass des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimm-abgabe per Beschluss (Formular verwenden)
Beispiel: Erlass und Aushang des Wahl-ausschreibens erfolgen am Donnerstag, dem 7. Februar 2002. Ablauf der Sechs-Wochen-Frist am 21. März um 24 Uhr. Stimmabgabe frühestens am Freitag, dem 22. März.
Bekanntmachung: Bekanntmachung:
- Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe
- Bekanntmachung auch ausschließ- lich mittels der im Betrieb vorhan- denen Informations- und Kommuni- kationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis bekommen können (ergänzend immer)
Normales Wahlverfahren
Folie 19a: Musterformular Wahlausschreiben (Normales Wahlverfahren)Musterformular Wahlausschreiben (Normales Wahlverfahren)
Folie 20:
Achtung: Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Stimmabgabe (ständige Aktualisierung)
Auslegen der Wählerliste und der Wahlordnung, Einsprüche gegen die WählerlisteAuslegen der Wählerliste und der Wahlordnung, Einsprüche gegen die Wählerliste
WV muss
Wählerliste und
Wahlordnung
auslegen:
- vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an - bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag)- an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist- oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikations- technik (z.B. Intranet)- Wählerliste darf Geburtsdaten der Arbeitnehmer/innen nicht enthalten
Einsprüche gegen die Wählerliste:
- jede/r Arbeitnehmer/in ist einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung- Einspruchsfrist: vor Ablauf von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens - WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche - Arbeitnehmer/in erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahl)
Normales Wahlverfahren
Folie 21:
Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahl-berechtigten AN (z.B.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeit-nehmer/innen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift)
Sonderfall:Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäfti-gungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN
Wählbarkeit der Arbeitnehmer/innenWählbarkeit der Arbeitnehmer/innen
Grundsatz: Wählbar sind alle AN,
- die wahlberechtigt
sind
- mind. 6 Monate dem Betrieb
angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen
Betrieb des Unternehmens oder Konzerns
zählt)
und
Wählbar sind insbesondere auch:
- gekündigte Arbeitnehmer unabhängig
von ihrer Weiterbe-
schäftigung
- vorüber-gehend im Ausland
beschäftigte AN
- vorüber-gehend in
einen anderen Betrieb
versetzte AN
Normales Wahlverfahren
Folie 22:
- Vorschlagsliste ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen
- Wahlbewerber/innen sind auf der Liste aufzuführen in erkennbarer Reihenfolge mit laufender
Nummer,
Familienname,
Vorname,
Geburtsdatum und
Art der Beschäftigung im Betrieb
- schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers ist beizufügen
- Listenvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste)
- Vorschlagsliste sollte ein Kennwort haben (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste)
WahlvorschlägeWahlvorschläge
Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Vorschlagslisten:
- Einreichungsfrist: 2 Wochen ab Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
- erforderliche Stützunterschriften:
5 % der Belegschaft,
mind. 3 wahlberechtigte AN,
in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften,
Unterschriften von 50 AN immer ausreichend
- von Gewerkschaft eingereichte Vorschlagsliste: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich
Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein?
Normales Wahlverfahren
Folie 22a:Formular Vorschlagsliste (Normales Wahlverwahren)Formular Vorschlagsliste (Normales Wahlverwahren)
Listenvertreter/in......................................
Als Bewerber/innen für den Betriebsrat werden vorgeschlagen
Unterschriften der Unterzeichner der Liste
Folie 23:
Prüfung der Wahlvorschläge durch den WVPrüfung der Wahlvorschläge durch den WV
Zunächst muss WV
- die Einreichung der Vor- schlagsliste der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Listenvertreter/in schriftlich bestätigen
- die Liste mit ange- gebenem Kennwort kennzeichnen (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste)
Danach: Prüfung, ob Liste versehen ist mit mehr-fachen Stützunterschriften:
Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einer Liste
Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Liste sie/er unterstützt.
Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt auf zuerst eingereichter Liste, im Falle gleichzeitig eingereichter Listen entscheidet das Los
Danach: Prüfung, ob mehrfache Zustimmungserklärungen von Bewerbern/Bewerberinnen:
Grundsatz: Bewerber/in kann nur auf einer Liste kandidieren.
Wenn Kandidatur auf mehreren Listen, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Kandidatur sie/er aufrechterhält.
Bei nicht erfolgter Erklärung: Streichung der Bewerberin/des Bewerbers auf allen Vorschlagslisten
Normales Wahlverfahren
Folie 24:
Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch WV
Prüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, NachfristPrüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, Nachfrist
WV prüft Mängel der Vorschlagslisten (möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen) auf:
1. Heilbare Mängel:
- Bewerber/innen sind nicht mit Familienname, Vorname, Geburts- datum oder Art der Beschäfti- gung im Betrieb bezeichnet- schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers liegt nicht vor- wegen Streichung/Rücknahme nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften
Folge: WV teilt Listenvertreter/in Mangel schriftlich mit Angabe der Gründe mit, Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen, dem WV muss binnen der Frist die Heilung des Mangels nachgewiesen werden
2. Unheilbare Mängel:
- Liste nicht fristgerecht eingereicht- Bewerber/innen nicht in erkenn- barer Reihenfolge aufgeführt- nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften - Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten AN- Kandidatur eines nicht wahl- berechtigten AN
Folge: Liste ist unheilbar ungültig (keine Möglichkeit der Nachbesserung)
Nachfrist:
Wenn innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens keine gültige Liste einge-reicht wird: WV setzt Nachfrist von 1 Woche.
Wenn innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird:
Normales Wahlverfahren
Folie 25:
- spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe
- in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde
- Bekanntgabe aller Listen in vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen, aber mit Ordnungsnummer und Kennwort)
Personenwahl/Listenwahl/Bekanntmachung der WahlvorschlägePersonenwahl/Listenwahl/Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Von der Anzahl der eingereichten Vorschlagslisten hängt das weitere Wahlverfahren ab:
Wurden mehr als 1 Liste eingereicht: Listenwahl
(AN kann nur eine Stimme für eine der Listen abgeben)
Wurde nur eine 1 Liste eingereicht: Personenwahl (AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen auf der Liste)
Bei Listenwahl:- WV muss Listenordnungsnummern zuweisen.- Zuweisung der Nummern durch Auslosung.- WV lädt Listenvertreter/innen zur Auslosung rechtzeitig vor Bekanntmachung der Listen (1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe) ein.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge:
Danach:
Normales Wahlverfahren
Folie 26:
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
AN können schriftlich ihre Stimme abgeben („Briefwahl“), wenn:
- WV für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat (WV übersendet ohne Aufforderung die Wahl- unterlagen)
- AN am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungs- verhältnisses (Monteure, Außen- dienstmitarbeiter/innen etc.) nicht anwesend sind (WV übersendet ohne Auf- forderung die Wahlunterlagen)
- AN Briefwahl ausdrücklich verlangt wegen Abwesenheit am Wahltag (WV sendet auf diesen Antrag hin Wahlunterlagen zu)
WV übersendet bzw. übergibt AN Wahlunterlagen:
- Wahlausschreiben- Vorschlagsliste/n- Stimmzettel- Wahlumschlag- persönliche Erklärung des AN über persönliche Stimmabgabe- Freiumschlag- Merkblatt
Wichtig- Behinderte und des Lesens unkundige können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen- Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe- Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in
Normales Wahlverfahren
Folie 26a:Wie wird schriftlich gewählt? (Formular Merkblatt)
So wählen Sie richtig:
Persönliche Erklärung Stimmzettel
O .............O .............O .............
1. Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.
StimmzettelUmschlag
StimmzettelO ................O ................O ................
2. Legen sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen ihn
Persönliche Erklärung
Stimmzettel Umschlag
3. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, addressiert An den Wahlvorstand und verschließen ihn.
An denWahlvorstand
Wahlurne
4. Schicken Sie den Umschlag rechtzeitig (er muss spätestens am ..... beim Wahlvorstand eingehen)An den Wahlvorstand
Normales Wahlverfahren
Folie 27:
- alle Bewerber/innen mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufführen- Reihenfolge der Bewerber/innen wie auf der eingereichten Vorschlagsliste
Stimmabgabe: VorbereitungStimmabgabe: Vorbereitung Wie bereitet der WV den Wahltag vor?
- ein oder mehrere Wahlräume: gute Erreich-barkeit sicherstellen
Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwände+
Organisiertwerden müssen:
- Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe)
- Stimmzettel: drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die Briefwahl)
Besonderheiten des Stimmzettels bei:
Listenwahl: Personenwahl:
- Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern- Kennwort der Liste benennen- die ersten beiden Bewerber/innen sind mit Familien- name, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen
Normales Wahlverfahren
Folie 28:
Wichtig: Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird oder aber die Stimmabgabe unterbrochen wird (z.B. weil sie an mehreren Wahltagen durchgeführt wird)
Stimmabgabe (Wahlakt): DurchführungStimmabgabe (Wahlakt): Durchführung
WV überwacht
den Wahlvorgang:
2 WV-Mitglieder müssen immer anwesend sein (ausreichend: 1 Mitglied und 1 Wahlhelfer/in)
Ablauf des Wahlaktes:
1. AN kommt in das Wahllokal2. WV prüft, ob AN auf Wählerliste steht3. AN erhält Stimmzettel und Wahlumschlag4. AN gibt seine Stimme ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag5. AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne
Achtung: Die Wahl muss geheim sein, jede/r Wähler/in muss unbeobachtet wählen können
Ausnahme:- Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen- Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe- Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in
Normales Wahlverfahren
Folie 29:
- Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde- Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Ein- schränkungen aufweist
Öffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von StimmenÖffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen
Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen:
- Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben- Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich
Briefwahlstimmen:
- vor Abschluss der Stimmabgabe werden die Wahlumschläge nach Öffnung der Freiumschläge in die Urne eingeworfen (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen)- die schriftliche Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt
aber zuvor Prüfung:- ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist- ob AN nicht bereits am Wahltag persönlich gewählt hat- ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist
Danach: Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV:
Stimmzettel sind ungültig wenn,
Wichtig:Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden
- der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist- Stimmzettel unterschrieben wurden- mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden
Normales Wahlverfahren
Folie 30:
Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:
F1 140 Stimmen F = KandidatinM1 128 Stimmen M = KandidatM2 119 StimmenM3 118 StimmenM4 111 StimmenM5 109 StimmenM6 100 StimmenF2 90 Stimmen
Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Personenwahl)Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Personenwahl)
Bei Durchführung einer Personenwahl stellt WV die Sitzverteilung fest:
- Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben- kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu- Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höhsten Stimmzahlen
Ergebnis:Die Kandidatinnen F1 und F2 erhalten die zwei Sitze des Minderheitengeschlechts. M1 bis M5 erhalten die übrigen Sitze. Obwohl M6 mehr Stimmen erhalten hat als F2, wird M6 Ersatzmitglied.
Normales Wahlverfahren
Folie 31:
Ergebnis: 4 Mandate erhält die Liste 1, 3 Mandate erhält die Liste 2. Das Geschlecht in der Minderheit ist ausreichend im BR vertreten, da F1 und F2 in den BR kommen, eine Korrektur ist nicht notwendig
Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 1)Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 1)
Bei Durchführung einer Listenwahl stellt WV die Sitzverteilung fest:
- Verteilung der Mandate auf die Listen nach dem Höchstzahlensystem- Prüfung, ob das Minderheitengeschlecht ausreichend berücksichtigt wurde- Wenn Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt: Korrektur
Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:
1. Liste 2. Liste90 Stimmen 60 Stimmen
F1 90 : 1 = 90 M2 60 : 1 = 60 M1 90 : 2 = 45 F2 60 : 2 = 30 M3 90 : 3 = 30 M5 60 : 3 = 20 M4 90 : 4 = 22,5 M7 60 : 4 = 15 M6 90 : 5 = 18 M8 60 : 5 = 12 F3 90 : 6 = 15 M9 60 : 6 = 10 F4 90: 7 =12,8 M10 60 : 7 = 8,5
Normales Wahlverfahren
Folie 32:
Ergebnis: 4 Mandate erhält die Liste 1, 3 Mandate erhält die Liste 2. Das Geschlecht in der Minderheit ist nicht ausreichend im BR vertreten, da nur F1 in den BR kommt, eine Korrektur ist daher notwendig
Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 2)Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 2)
Problemstellung: Die Auszählung ergibt, dass das Geschlecht in der Minderheit nicht ausreichend im BR vertreten ist (§ 15 Abs. 5 WO)
Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: 1. Liste 2. Liste90 Stimmen 60 Stimmen F1 90 M2 60 :1M1 45 M4 30 :2 M3 30 M6 20 :3 M5 22,5 M8 15 :4M7 18 M9 12 :5 F2 15 M10 10 :6F3 12,8 M11 8,5 :7
Normales Wahlverfahren
Folie 32a:
- die Korrektur ist so lange nach diesem Verfahren durchzuführen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit erreicht ist
- verfügt keine Liste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Liste (und dem Kandidaten/der Kandidatin), die/der zuletzt seinen Sitz zugunsten des Geschlechts in der Minderheit aufgeben musste
Korrektur der Sitzverteilung zugunsten des Geschlechts in der MinderheitKorrektur der Sitzverteilung zugunsten des Geschlechts in der Minderheit
- an die Stelle der gewählten Person mit der niedrigsten Höchstzahl, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört (hier: M6), tritt in derselben Liste die nächste nicht berücksichtigte Person, die dem Geschlecht in der Minderheit angehört (hier: keine, auf Liste 2 gibt es keine Frauen mehr)
- sodann geht der Sitz auf die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über (hier: Liste 1, da die nächste Höchst- zahl 18 ist und die Liste 1 noch über Frauen verfügt, F2 erhält sodann den Sitz)
Fazit: Liste 1 erhält 5 Mandate, weil auf der Liste 2 nicht genug Frauen kandidiert haben,
daher: schon bei der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen muss auf ausreichende Anzahl von Vertretern/Vertreterinnen des Geschlechts in der Minderheit geachtet werden, sonst gibt es böse Überraschungen!
Normales Wahlverfahren
Folie 33:
WahlniederschriftWahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift.
Wahlniederschrift enthält:
- Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen- die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen- die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl)- Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl)- die Zahl der ungültigen Stimmen - die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen - besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes
WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an:
Gewerkschaft Arbeitgeber
Normales Wahlverfahren
Benachrichtigung der neu gewählten BR-MitgliederBenachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder
Folie 34:
WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten.
Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung
(Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich)
Bei Ablehnung der Wahl:
Listenwahl:
Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in tritt in der Reihenfolge der Vorschlagsliste an ihre/seine Stelle
Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit
Sitz erhält Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit derselben Vorschlagsliste, wenn Liste keine/n Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit mehr aufweist, so geht das Mandat an die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl.
Dann:
Personenwahl:
Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst-höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle
Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit
Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst-höchsten Stimmenzahl folgt nach
Dann:
Normales Wahlverfahren
Folie 35:
Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des BetriebsratsBekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des Betriebsrats
WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben:
- Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde- unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können- Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf:
- Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen (§ 19 Abs. 2 BetrVG)- Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist
Letzte Amtshandlung des WV:
- Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen)- Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung- wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen
Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR:
- WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters- Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied)- Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt- neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen)- WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)
Normales Wahlverfahren
Folie 36:
Schutz der BR-WahlSchutz der BR-Wahl Kündigungsschutz
- die ersten 3 zur Betriebsver- sammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung
- Antragsteller beim Arbeits- gericht zur Bestellung eines WV: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstel- lung beim Arbeitsgericht
- Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant)
Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig
Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn:- wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder- das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat
Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig
Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn:- wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder- das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat
Besonderer Schutz von Auszubildenden: - Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen- Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen
Normales Wahlverfahren
Folie 37:
z.B.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer
Gesetzlicher Schutz und Kosten der BR-WahlGesetzlicher Schutz und Kosten der BR-Wahl
Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen
Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeit-raum der Vorbereitung und Durch-führung der Wahl
Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zu einer Betriebsversammlung, Durchführung der Betriebsversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc.
Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar (§ 119 BetrVG)
Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen,
Normales Wahlverfahren
top related