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CE-Allgemein 1

CE-Kennzeichnung

AllgemeinesAußenwirtschaft VorarlbergFreitag, 3. Nov. 2009Ing. Johann Zoder

CE-Allgemein 2

Vorstellung

Ing. Johann ZODERTel.: 0699/19868388E-Mail: johann.zoder@chello.at

• Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs

• http://www.brains-logx.at/• http://www.fmmi.at/de/

rahmenbedingungen/ce-kennzeichnung

CE-Allgemein 3

Was wollen wir besprechen?Gliederung und Themen

Allgemeine Informationen zur CE-KennzeichnungNeue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (alt 98/37/EG)Diskussion

CE-Allgemein 4

Ziel der Bemühungen der EU

Beseitigung der HandelshemmnisseReduktion der notwendigen Prüfungen und damit der PrüfkostenGegenseitige Anerkennung der PrüfungenBeseitigung nationaler Warenkenn-zeichnungen(siehe KOM(89) endg. – SYN 208 – 89/C267/03)

CE-Allgemein 5

CE-Kennzeichnung 1Hat nur Bedeutung für Erzeugnisse im harmonisierten BereichDas ist der rechtlich geregelte Bereich in dem EG-Richtlinien die CE-Kennzeichnung vorschreibenErzeugnisse, die unter eine oder mehrere dieser RL fallen, müssen gekennzeichnet werden (die anderen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht)

CE-Allgemein 6

CE-Kennzeichnung 2

Die CE-Kennzeichnung:Zeigt die Einhaltung der Bestimmungen aller anzuwendenden EG-Richtlinien anIst ein Verwaltungszeichen (Reisepass)Ist kein Normkonformitäts-, Güte-, Qualitäts- oder HerkunftszeichenIst untauglich für den WettbewerbIst nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden

CE-Allgemein 7

Entgeltlich oder unentgeltlichNeue und erneuerte Produkte aus der GemeinschaftNeue, erneuerte und gebrauchte Produkte aus DrittstaatenHersteller, Bevollmächtigter, jeder Dritte bei manchen RichtlinienEigenimporte, Eigenanfertigung

CE-Allgemein 8

Erneuerte oder gebrauchte Produkte

Kennzeichnungsrichtlinien gelten nicht für gebrauchte Produkte, die bereits in der Gemeinschaft in Verkehr warenWesentlich geänderte Produkte gelten als neue Produkte (Sicherheitskonzept)Der Austausch von Verschleiß- oder Ersatzteilen gilt nicht als wesentliche Änderung

CE-Allgemein 9

Nicht Inverkehr gebracht wird ein Produkt, wenn esam Lager des Herstellers/Händlers liegtzur Konformitätserzielung in die Gemeinschaft gebracht wirdfür die Wiederausfuhr in die Gemeinschaft gebracht wirdfür den Export in der Gemeinschaft erzeugt wirdauf Messen/Ausstellungen/Vorführungen präsentiert wird (aber Schild)

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CE-Kennzeichnung 3

Die CE-Kennzeichnung wird nicht vergeben, sondern ist immer vom Hersteller anzubringen, auch wenn ein NB eingeschaltet werden mussNotifizierte Stelle (notified body) sind Prüfstellen, die von einem Mitgliedsstaat benannt werdenUnter den benannten Prüfstellen kann der Hersteller frei wählenDrittländer können keine NB benennen

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EG-Dokumente

EG-Verordnungen (gelten für die Mitgliedstaaten direkt)EG-Richtlinien (müssen in nationales Recht übernommen werden)EG-Beschlüsse (gelten nicht für die Mitglieder sondern für die Gremien in Brüssel)

CE-Allgemein 12

New-Approach, Global-Approach

New Approach Richtlinien geben Ziele vor Details in harmonisierten Normen

Global Approach Gegenseitige Anerkennung der

Prüfungen Notified Bodies Modul-Konzept

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CE-Richtlinien Liste 1

87/494/EWG einfache Druckbehälter1992-07-01 (1990-07-01)

88/378/EWG Spielzeug1990-01-01 -

89/106/EWG Bauprodukte1991-06-27

2004/108/EG Elektromag. Verträglichkeit ab 20. Juli 2009 früher 89/336/EWG98/37/EG Maschinen (2006/42/EG ab 29. Dez.

2009)1995-01-01 (1993-01-01)

89/686/EWG pers. Schutzausrüstung1995-07-01

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CE-Richtlinien Liste 290/384/EWG nichtselbsttätige Waagen

2003-01-01 (1993-01-01)90/385/EWG aktive implantierbare med. Geräte

1995-01-01 (1993-01-01)90/396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen

1996-01-01 (1992-01-01)92/42/EWG Wirkungsgrade Warmwasserheizkessel

1998-01-01 (1994-01-01)2006/95/EG (73/23/EWG) el.Betriebsmittel

(NiederspannungsRL)

1997-01-01 (1995-01-01)93/42/EWG Medizinprodukte

1998/2004-07-01 (1995-01-01)

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CE-Richtlinien Liste 393/15/EWG Explosivstoffe für zivile Zwecke

2003-01-01 (1995-01-01)94/9/EGGeräte für expolsionsgefährdete

Bereiche2003-07-01 (1996-03-01)

94/25/EG Sportboote1998-06-16 (1996-06-16)

95/16/EG Aufzüge1999-07-01 (1997-07-01)

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CE-Richtlinien Liste 498/23/EG Druckgeräte

2002-05-29 (1999-11-29)1999/5/EG Funkanlagen/Telekommuni-

kationsendeinrichtungen2000-04-08 (1999-04-07)

1998/97/EG In vitro Diagnostika2005-06-07 (2000-06-07)

2000/9/EG Seilbahnen für Personentransport2002-05-03 (2000-05-03)

2004/22/EG Messgeräte2006 10 30 (2004 04 30)

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RL nach NA und GA ohne CE

94/62/EGVerpackung und Verpackungsabfall

96/48/EG Trans Europa Hochgeschwindigkeitszüge

96/98/EG Marine Ausrüstung

2001/16/EG Trans Europa konventionelles Eisenbahnsystem

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Richtlinien - Global Approach

96/57/EG Energieeffizienz von el. Haushaltskühl-und –gefriergeräten 1999-09-03 (1996-09-03)1999/36/EG Ortsbewegliche Druckgeräte

keine CE-Kennzeichnung sondern  2000/14/EG Geräuschemission von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen

2002 01 03 (2001 07 03)2000/55/EG Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen

2002 05 20 (2000 11 20)

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Was ist zu tun?

Konformitätsbewertungsverfahren(checkliste, harmonisierte Normen, Notified Body)Unterlagen erstellen und im Betrieb aufbewahren (teilweise müssen diese in der Gemeinschaft sein)Konformitätserklärung ausstellenCE-Kennzeichnung anbringen

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Normen

Internationale Normen (ISO)Europäische Normen (CEN, CENELEC, ETSI)Nationale Normen (DIN, BSI u.a.)Harmonisierte NormenNormen sind immer freiwillig anzuwenden (nie zwingend)

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Wenn Kennzeichnungspflicht nicht beachtet wird

Schutzklauselverfahren der EUAus den Übernahmegesetzen in Ö* z.B. Gewerbeordnung § 71 oder Elektrotechnik-Gesetz* Gewerbeordnung § 360 bis § 366 bis 50.000 öS (Elektro bis 350.000 öS)* Marktaufsicht (Bezirkshauptmann- schaft, Magistrate) (Elektro BMfWA)

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RechtsmittelProdukthaftung: Haftung des Herstellers für die Gefährlichkeit seines Erzeugnisses;verschuldensunabhängig; Geltendmachung innerhalb von 3 Jahre ab Kenntnis; absolute Verjährung nach 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen;nicht für Schäden an der Sache.Schadenersatz: schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht; Voraussetzung: Kausalität, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit); Umfang des Ersatzes je nach Verschulden (bis zur vollen Genugtuung); Geltendmachung innerhalb von 3 Jahre ab Kenntnis, max. Verjährungsfrist 30 Jahre (nach 10 Jahren tritt Beweislastumkehr ein und der Übernehmer wird beweispflichtig); gilt auch für Schaden am Produkt selbst.

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Rechtsmittel

Gewährleistung: verschuldensunabhängig, Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein (primär: Verbesserung oder Austausch, sekundär: Preisminderung oder Wandlung), 2 Jahre zwingend, wenn ein Vertrag mit einem Konsumenten im Sinne des KSchG (bewegliche Sachen; innerhalb der ersten 6 Monate Beweislastumkehr, abdingbar), 3 Jahre (unbewegliche Sachen).Garantie: privatrechtlicher Vertrag.

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Haftungsfragen

Einzelunternehmen, Personengesellschaft (GesbR, OHG, OEG, offene Erwerbsges.), KG, KEG (Kommanditist haftet beschränkt, Komplementär haftet voll): unterschreibt hier ein Bevollmächtigter der Firma, so haftet trotzdem der Gesellschafter, nur im Innverhältnis kann Regress geführt werden.GesmbH, AG (haftet die Gesellschaft mit dem Stamm- Grundkapital) - Organe nur wenn sie sich schuldhaft verhalten, grundsätzlich gibt es keine Organhaftung, sondern nur eine Haftung der Organisation.

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ZusammenfassungDie CE-Kennzeichnung:Zeigt Konformität mit den Anforderungen der Richtlinien anIst ein Verwaltungszeichen (Reisepass)Immer durch den Hersteller, Bevollmächtigten (Importeur) anzubringenlässt andere freiwillige Kennzeichnungen zuIst kein Normkonformitäts-, Güte-, Qualitäts- oder HerkunftszeichenIst nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden

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CE-Kennzeichnung Zeichen

Konstruktion der Kennzeichnung

Die Proportionen sind einzuhaltenMindestgröße 5 mm

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Hilfreiche Informationen

Guide to the Implementation of Directives Based on New Approach and Global Approach (Blue Guide)EOTC, European Organisation for Conformity AssessmentEA, The European co-operation for AccreditationInternet-Adressen

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