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Annette Krüger • Folie 1
Staatliches Amt
für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Annette Krüger• Folie 2
Staatliches Amt
für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Themenübersicht
• Grundkonzept
• Begriffsbestimmungen
• Schutzmaßnahmen:
○ Gefährdungsbeurteilung
○ Schutzstufen
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Staatliches Amt
für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Grundkonzept
• Neufassung in Kraft seit 01.01.2005
• weitgehende 1:1-Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien
• Anpassung an das Konzept des Arbeitsschutzgesetzes
(einheitliches Konzept mit anderen VO‘en)
• individuellere Festlegung der Schutzmaßnahmen
• mehr Eigenverantwortung der Betriebe
Annette Krüger• Folie 4
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
BegriffsbestimmungenGefahrstoffe:
• gefährliche Stoffe und Zubereitungen
(gekennzeichnet mit einer orangefarbenen Kennzeichnung, R- und S-Sätzen)
• Stoffe und Zubereitungen mit sonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften (z.B. Wasser für Frisöre)
• Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen entstehen (z.B. Holzstaub, Dieselmotoremissionen)
Annette Krüger• Folie 5
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Begriffsbestimmungen• sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe
z.B. narkotisch wirkende Stoffe (Narkosegase)
erstickend wirkende Stoffe (CO2 Löschgase)
tiefkalte Stoffe (Flüssiggase, Trockeneis)
Stoffe unter erhöhtem Druck
Stäube
Annette Krüger• Folie 6
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Tätigkeit:Jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet werden, auftreten oder entstehen
Arbeitsplatzgrenzwert:Die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der schädliche Auswirkungen aus die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Biologischer GrenzwertToxikologisch-arbeitsmedizinischer Wert, ebenfalls gesundheitsbasiert
Stand der TechnikFortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die erfahrungsgemäß einen gewissen Schutzstandard gewährleisten.
Annette Krüger• Folie 7
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“§5 (1) Arbeitsschutzgesetz
das heißt festzustellen, ob Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Dabei ist jede einzelne Gefährdung, die ermittelt wurde zu betrachten und in der
Dokumentation zu vermerken!
Annette Krüger• Folie 8
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
• Gestaltung oder Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
• Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
• Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
• unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
§ 5 (3) Arbeitsschutzgesetz
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Staatliches Amt
für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Dokumentation
Vorbereiten
Ermitteln
Beurteilen
FestlegenDurchführen
Kontrollieren
Fortschreiben
Annette Krüger• Folie 10
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoff(eigenschaften) + Tätigkeit(smerkmale)
↓Gefährdungspotenzial
↓Maßnahmenbedarf zum Schutz der Beschäftigten
Annette Krüger• Folie 11
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für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
GefährdungsbeurteilungInformationsermittlung:
gefährliche Eigenschaften HerstellerinformationenArt, Ausmaß, Dauer derExposition phys.-chem. Wirkungen
GrenzwerteSubstitutionsmöglichkeiten toxische WirkungenArbeitsbedingungen Wirksamkeit der
MaßnahmenArbeitsverfahren Ergebnisse der sonstige VorsorgeuntersuchungenGefahren
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Arbeitsschutz OWL
Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Was ist noch zu berücksichtigen?
• mögliche Brand- und Explosionsgefahren
• besondere Betriebszustände, z.B. Wartung, Instandhaltung
• inhalative, dermale Eigenschaften (separate Betrachtung)
Zusammenfassung in der GB
Annette Krüger• Folie 13
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
GefährdungsbeurteilungDokumentation unabhängig von der Beschäftigtenzahl
Erstellung durch eine fachkundige Person, z.B.
Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Hersteller oder Inverkehrbringer
Aktualisierung, wenn
- maßgebliche Veränderungen erfolgen
- Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen es erforderlich machen
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für Umwelt und
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
BesondereGefahren
vorhanden?
Start
Toxische Gefahrensiehe Schutzstufen-
konzept
Maßnahmennach den §§ 8,12
und Anhang III Nr. 1
Gefährdungsbeurteilung
Geeignete Maßnahmennach den §§ 8 bis 18
Brand-/Explosionsgefahr
vorhanden?
ja
ja
nein
nein
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für Umwelt und
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Schutzstufenkonzept
• der Begriff „Schutzstufe“ ist nicht definiert
• hierarchischer Aufbau
• gilt nur für toxische Gefährdungen
• eine Schutzstufe ist nicht einem Gefahrstoff zugeordnet, sondern einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff
Annette Krüger• Folie 16
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Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
SchutzstufenSchutzstufe 1 geringe Gefährdung
Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen
Schutzstufe 2 Gefährdung
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Schutzstufe 3 hohe Gefährdung
Ergänzende Schutzmaßnahmen
Schutzstufe 4 besondere Gefährdung
CMR Stoffe
Annette Krüger• Folie 17
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Schutzstufe 1nur wenn aufgrund
- der Arbeitsbedingungen
- einer nur geringen verwendeten Stoffmenge
- einer niedrigen Exposition
eine geringe Gefährdung vorliegt und die Maßnahmen nach § 8 Abs.1 – 8 ausreichen
nicht möglich für T+, T, CMR Kat. 1 oder 2, gilt für alle Tätigkeiten
Grundsätze gelten immer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Annette Krüger• Folie 18
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Erleichterungen bei geringer Gefährdung
• kein Gefahrstoffverzeichnis
• keine Arbeitsplatzmessungen
• keine Betriebsanweisung
• keine Angebotsuntersuchungen
• keine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Annette Krüger• Folie 19
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Maßnahmen der Schutzstufe 1• Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation
• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren
• Begrenzung der Zahl der Beschäftigten
• Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition
• Begrenzung der Gefahrstoffmenge
• innerbetriebliche Kennzeichnung
• regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes
• regelmäßige Prüfung der Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (mind. 3 Jahre)
Annette Krüger• Folie 20
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Schutzstufe 2 „normale“ GefährdungGilt zusätzlich, wenn eine nicht nur geringe Gefährdung vorliegt
für Xn, Xi, C, immer bei T+, T, CMR Kategorie 1 und 2
Standardfall
• Verzicht auf eine mögliche Substitution in der Gefährdungsbeurteilung begründen
• Reihenfolge von Schutzmaßnahmen:
1. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
2. kollektive Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, organisatorisch Maßnahmen
3. individuelle Maßnahmen, z.B. PSA
• keine Nahrungs- und Genussmittel im Arbeitsbereich
• getrennte Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung
Annette Krüger• Folie 21
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Stoffe mit AGW
• ermitteln, ob AGW eingehalten ist
(Messung oder gleichwertiges Verfahren)
• bei Überschreitung erneute GB, Einhaltung nicht möglich oder Hautkontakt: PSA
Stoffe ohne AGWWirksamkeit der Maßnahmen nachweisen durch Messung oder andere geeignete Methode
Reichen Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht aus, dann müssen Maßnahmen der Schutzstufe 3 zusätzlich getroffen werden
Annette Krüger• Folie 22
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Schutzstufe 3 Hohe Gefährdung
zusätzlich für T+, T, CMR Kategorie 1 oder 2 oder wenn Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht ausreichen • Substitution zwingend, wenn techn. möglich• Exposition nach dem Stand der Technik verringern
(Minimierungsgebot)• dicht verschließbare Behälter• geschlossenes System• Zugangsbeschränkungen• Gefahrstoffe unter Verschluss lagern
Annette Krüger• Folie 23
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Stoffe mit AGW
• Einhaltung sicherstellen
erforderliche Messungen oder andere gleichwertige Nachweismethoden oder VSK
Stoffe ohne AGW oder Einhaltung nicht möglich
• Exposition nach dem Stand der Technik verringern
• ggfls zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere PSA
Annette Krüger• Folie 24
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Schutzstufe 4 Besondere Gefährdungzusätzlich für CMR Kategorie 1 oder 2
Ausnahmen: - AGW festgelegt und eingehalten
- Arbeiten nach VSK
• Gefahrstoffmessungen zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition
• Abgrenzung der Gefahrenbereiche
• Warn- und Sicherheitszeichen
• spezielle Regelungen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
• keine Luftrückführung
Annette Krüger• Folie 25
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Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW
• detaillierte Gefährdungsbeurteilung
• Substitutionsgebot beachten
• Minimierungsgebot beachten
• Einhaltung des Standes der Technik
• Regelungen evt. Ausnahmen zur Verwendung von PSA
• Schutzstufen entsprechend der toxischen Gefährdung
• Wirksamkeitskontrolle (Kriterien sollen vom AGS aufgestellt werden, z.B. Expositionsmessung, Filterleistung, Luftwechselrate)
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