der weg zur effizienten heizungsanlage - hamburg.de
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Gesetzliche Anforderungen für Heizungsanlagen
� Ökodesignrichtlinie als europäischer Rechtsrahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte
� Nachrüstverpflichtungen durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Der Weg zur effizienten Heizungsanlage
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte)
14. April 2010 (HSH Nordbank Arena, Hamburg)
16.04.2010
ETU Nord GmbH
Torsten NolteGeschäftsführer
Raiffeisenstr. 32D-29640 Schneverdingen
Tel. +49 5193.9 90 67Fax. +49 5193.9 90 68Mail office@etu.de
Unser Unternehmen
1996 Gründung der Hottgenroth Software GmbH & CO KG� Seit 1985 Entwicklung und Vertrieb der
Kehrbezirksverwaltung „KAMIN“ noch unter dem Namen Hottgenroth & Schmale
� Mitte der 90er Jahre begann die Entwicklung der Effizienz-Software „ENERGIEBERATER“
2002 Eingliederung der 1987 gegründeten ETU Software GmbH in das Softwarehaus Hottgenroth� Weiterentwicklung und Neuentwicklung von TGA Software,
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010
� Weiterentwicklung und Neuentwicklung von TGA Software, kaufmännischer Software sowie einer Datenerfassung nach VDI 3805
2008 Gründung der ETU GmbH in Schlierbach� Aufbau einer Vertriebsorganisation in Österreich und Entwicklung länderspezifischer
Anwendungen
2010 Gründung der ETU Nord GmbH in Schneverdingen� Mehr Kundennähe in der Metropolregion Hamburg und Schleswig-Holstein
mit kurzen Wegen „VOR-ORT“
Bild: Firmenzentrale in Köln
Unser Unternehmen
Das Team
Rund 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Physiker, Ingenieure aus unterschiedlichen Berufen
sowie über 40 Gebäudeenergieberater)
Kundenservice
www.hottgenroth-akademie.de
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010
Kundenservice
� Hauseigener Support mit Fernwartung steht für ca. 20.000
Software-Anwender zur Verfügung
� Hottgenroth-Akademie – Fachseminare zu Grundlagen und
Arbeitsweisen der Software
Neuheiten 2010
� Kälte/Klimatechnik (VDI 2078 / VDI 6007)
� CAD-Produkte für das Gebäudeaufmaß, Datenmodell „einmal erfassen – mehrmals nutzen!“
Bild: 3D-Gebäudeplaner Plus
Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009)
RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevant er Produkte
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009)
RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevant er Produkte
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Gegenstand und Geltungsbereich
(2) Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.
Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009)
Europäischer Rechtsrahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (z.B. Heizungspumpen)
Ziele:
� Ausschluss besonders ineffizienter Geräte vom
europäischen Markt
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
europäischen Markt
� Erreichen der nationalen und europäischen
Klimaschutzziele
� Mindesteffizienzanforderungen für verschiedene
Produktgruppen definieren
� Freiwillige Verpflichtung der Industrie zu
Mindesteffizienzstandards (z.B. Pumpenindustrie)
Quelle: www.bmu.de
Historie von Ökodesign-Anforderungen
� Richtlinie 2005/32/EG (vom 6. Juli 2005)
� Richtlinie 2009/125/EG (vom 21. Oktober 2009) „Ökodesign-Richtlinie“
Verordnung Produktgruppe
245/2009/EG Entladungslampen (Straßen- u. Bürobeleuchtung)
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641/2009/EG Heizungspumpen
Nationale Umsetzung (Bundeswirtschaftsministerium)
� Energiebetriebene-Produkt-Gesetz (EBPG vom 27. Februar 2008)
� Anpassung EBPG an die Ökodesign-Richtlinie ist erforderlich (Harmonisierung der
nationalen Rechtsvorschriften)
Quelle: www.bmu.de
Auszug
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 vom 22.07.2009
Anhang I (Auszug): Ökodesign-Anforderungen an Pumpen
1.) Anforderungen an die Energieeffizienz
� ab 1. Januar 2013 gilt ein max. EEI * von 0,27 für externe Nassläuferpumpen
� Ausnahme: Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmpumpen
� ab 1. August 2015 gilt ein max. EEI * von 0,23 für externe Nassläuferpumpen und in Produkte
integrierte Nassläuferpumpen (z.B. Thermen, Wandkessel … )
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integrierte Nassläuferpumpen (z.B. Thermen, Wandkessel … )
2.) Anforderungen an die Produktinformation
� Angabe des EEI auf dem Typenschild und der Verpackung
� Angaben zur Produktverwendung, zu Umweltauswirkungen und zum Recycling
� … u.w.m. …
* „Energie-Effizienz-Index“ (EEI)
Freiwillige Verpflichtung der Pumpenindustrie
Pumpenlabel zur Verbraucherorientierung:
� Beschreibung der Energieeffizienz durch den „Energie-Effizienz-Index“ (EEI)
EEI max. 0,4
Der EEI beschreibt den Energieverbrauch der Pumpe zu
der im Jahr 2004 am häufigsten eingesetzten Pumpe
(siehe Anhang II – Richtlinie 2005/32/EG)
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
EEI max. 0,6
Zielsetzung:
� Markteintritt von hocheffizienten Pumpen
beschleunigen
Verordnungüber energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden(Energieeinsparverordnung – EnEV)
vom 24. Juli 2007
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte)
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnungvom 29. April 2009
(seit 1.Oktober 2009 in Kraft)
16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 1 Anwendungsbereich
Gebäude die unter Einsatz von Energie beheizt odergekühlt werden mit Anlagen und Einrichtungen der� Heizung� Kühlung� Raumlufttechnik� Beleuchtung� Warmwasserversorgung
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Der Energieeinsatz für Produktionsprozessefällt nicht unter die EnEV 2009 !
Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt die EnEV 2009 nicht für:� Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang
anhaltend offen gehalten werden müssen� Traglufthallen und Zelte� Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen� … u.w.m.
Bild: Heizzentrale mit Solaranlage (Wohngebäude)
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigenBrennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestelltworden sind, nicht mehr betreiben . Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenenHeizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie aufheizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte)
Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4:(2) Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaftenvon den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.(3) Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung(4) Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sieeingebaut oder aufgestellt sind ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für dieZentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.
16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Beurteilung von Heizkesseln (§ 10, Abs. 1)
Stichtag: 1. Oktober 1978� Das Abnahmedatum des Bezirksschornsteinfeger-
meister ist entscheidend (Anfrage an die Behörde)
Niedertemperaturkessel (§ 2, Abs. 10)� Rücklauftemperatur kontinuierlich zwischen
35°C und 40°C� Abgaskondensation kurzzeitig möglich (Regelung)
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
Brennwertkessel (§ 2, Abs. 11)� für Abgaskondensation konstruiert (Wärmetauscher)� vor 1978 eher die Ausnahme
Beurteilung erfolgt in der Regel durch den Bezirksschornsteinfegermeister
… fehlende witterungsgeführte Regelung deutet auf einen Standardkessel hin …
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
Nachträgliche Isolierung der Wärme- und Warmwasservertei lung
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischenAnlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungensowie Armaturen, die sich nicht in beheiztenRäumen befinden, nach Anlage 5 zur Begren-zung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Anlage 5, Tabelle 1Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasser-leitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen
Wärmedämmung von Rohrleitungen
Bild 1: Heizungsverteilung im unbeheizten Keller
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Bild 2: Wanddurchbruchvon Heizungsleitungen
Bild 3: Unterstation für einezentrale Lüftungsanlage
Bild 4: Zuleitungen für verschiedene Heizungs-gruppen im unbeheizten Bereich
Bild 5: Strangabsperrventil ineinem Heizungsstrang
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
Wärmedämmung von Armaturen
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Bild 1: Rohrnetzverteiler mit geregelten Heizungspumpen
Bild 2: Rohrnetzverteiler mit ungeregelterHeizungspumpe
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizgeräten
Anwendungsbereich:
Wohngebäude > 5 WE / Nichtwohngebäude > 500 m² Nutzfläche / Heizleistung > 20 W/m²
Eingebaut bzw. aufgestellt Außerbetriebnahme
bis 01.01.1990 bis 31.12.2019
ab 31.12.1989 nach 30 Jahren *
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
* Bei Erneuerung wesentlicher Bauteile ist ein max. Betrieb von 30 Jahre,
das zweitälteste Gerät ist entscheidend
Ausnahmen (Beratung in Anspruch nehmen):
� Gebäude entspricht der Wärmeschutzverordnung (WSchV. 95)
� Gebäude wird nicht ausschließlich mit elektrischen Speicherheizgeräten beheizt
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowieWarmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mitwesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiberregelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung …
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
Bild 1: Unterstation in einem Gewerbebetrieb
Bild 2: Heizungsregler in einer Schalttafel
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkendenEinrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- undAusschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder eineranderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
T
T
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2. der Zeit
ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungenbei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei …
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Bild: Regelkreis einer Heizungsanlage
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) … nachrüsten. Bei Wasserheizungen, dieohne Wärmeüberträger an eine Nah- oderFernwärmeversorgung angeschlossen sind, giltSatz 1 hinsichtlich der Verringerung undAbschaltung der Wärmezufuhr auch ohneentsprechende Einrichtungen in den Haus- undKundenanlagen als eingehalten, wenn dieVorlauftemperatur des Nah- oder
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Vorlauftemperatur des Nah- oderFernwärmenetzes in Abhängigkeit von derAußentemperatur und der Zeit durchentsprechende Einrichtungen in der zentralenErzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische …
Bild: Übergabe-Station Vattenfall
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau inGebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung derRaumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt …
… werden. Soweit die in Satz 1 bis 3geforderten Ausstattungen bei bestehendenGebäuden nicht vorhanden sind, muss derEigentümer sie nachrüsten.
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Eigentümer sie nachrüsten.
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
Gruppenregelung ist zulässig!
Führungsgröße ?
Verantwortliche / Unternehmererklärung
§ 26Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich,soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
§ 26aPrivate Nachweise
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(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigenWärmeerzeugungssystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oderWarmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstige Anlagen derRaumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nachAbschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten odereingebauten Bau- und Anlagenteile den Anforderungen der Verordnung entsprechen(Unternehmererklärung)
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister alsBeliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch inVerbindung mit Absatz 5, außer Betriebgenommen werden mussten, weiterhinbetrieben werden und
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betrieben werden und
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasser-leitungen sowie Armaturen, die nach § 10Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5gedämmt werden mussten, weiterhinungedämmt sind.
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüftder Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nachdem Einbau außerdem, ob
1. Zentralheizungen mit einer zentral selbsttätig wirkendenEinrichtung zur Verringerung und Abschaltung derWärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischerAntriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zurselbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungs-aufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,
3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowieArmaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenztist.
Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte
Zusammenfassung Nachrüstpflichten
ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
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ETU Nord GmbH (Torsten Nolte) 16.04.2010Gesetzliche Anforderungen an Heizungsanlagen
Haftungsausschluss:Alle Bilder, Grafiken und Texte – insbesondere die Auszüge aus der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 –wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Meinungen des Autors sind nicht zwangläufig alsrechtsverbindlich anzusehen. Die ETU Nord GmbH übernimmt keine Regressansprüche, die sich aus einerfehlerhaften oder unvollständigen, z.B. telefonischen Beratung mit Hilfe dieser Ausarbeitung ergebenkönnten. Eine Projektabhängige Beratung anhand der Vor-Ort-Situation, z.B. durch einen zugelassenenEnergieberater ist grundsätzlich immer zu empfehlen.
16. April 2009, Torsten Nolte (ETU Nord GmbH
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