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LAUTERBACHPARTNER
Stand 04/2016
Seite 1
Die Arbeitszeit nach AVR
und Arbeitszeitgesetz
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Stand 04/2016
Seite 2
LAUTERBACHPARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Theatinerstraße 45
80333 München
Tel. +49.(0)89.24 29 15 0
Fax +49.(0)89.24 29 15 29
arbeitsrecht@lauterbachpartner.de
www.lauterbachpartner.de
Frank LauterbachFachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
geprft. Wirtschaftsassistent
Referent
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Stand 04/2016
Seite 3
Die rechtlichen Grundlagen
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Stand 04/2016
Seite 4
Das Arbeitsrecht
Vorrang des
höherrangigen
Rechts (außer das
höherrangige Recht
lässt es ausdrücklich
zu = Öffnungsklausel)
Arbeitsvertrag
Weisung
Kommission / Rat /
Parlament
Arbeit-
nehmer
Arbeit-
geber
Arbeitgeber
Tarifvertrag
Gesetz
Grundgesetz
EU-Richtlinien
Arbeitgeber-
verband
Bund /
Länder /
Gemeinden
Betriebsrat
Bürger
Unternehmen
Organisationen
etc.
Gewerkschaft
Betriebsvereinbarung
Günstigkeits-
prinzip(zugunsten des
Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
abgewichen werden)
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Das kirchliche Arbeitsrecht
Vorrang des
höherrangigen
Rechts (außer das
höherrangige Recht
lässt es ausdrücklich
zu = Öffnungsklausel)
Arbeitsvertrag
Weisung
Kommission / Rat /
Parlament
Arbeit-
nehmerDienstgeber
Dienstgeber
Gesetz
Grundgesetz
EU-Richtlinien
Bund /
Länder /
Gemeinden
MAV
Bürger
Unternehmen
Organisationen
etc.
Arbeitsrechtliche Kommission
Dienstvereinbarung
Günstigkeits-
prinzip(zugunsten des
Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
abgewichen werden)
AVR
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Die regelmäßige Arbeitszeit
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der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer
bestimmten Zeit (= Zeitschuld), § 611 BGB.
Mit dem Begriff der Arbeitszeit wird daher die individuell geschuldete Dauer der
Arbeitsleistung bezeichnet, d.h. die für die Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet,
wie viel Arbeit pro Woche/Monat/Jahr der Arbeitnehmer zu leisten hat.
die Arbeitszeit ist gesetzlich nicht festgelegt; sie ist vielmehr im Arbeitsvertrag zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren.
im Bereich der Katholischen Kirche erfolgt dies durch die Bezugnahme auf die AVR (bzw.
ABD).
Die Arbeitszeit
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die AVR normieren eine wöchentliche Arbeitszeit.
für Vollzeitkräfte gelten folgende Arbeitszeiten:
Ärzte ( § 3 Anlage 30): 40 Std./Woche
Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 1 Anlage 31): 38,5 Std./Woche
Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Anlage 32): 39 Std./Woche
Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 1 Anlage 33): 39 Std./ Woche
Übrige Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 Anlage 5) 39 Std./Woche
bei Teilzeitkräften bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag über den
Umfang der Teilzeittätigkeit (entweder über einen Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigung
oder als feste Stundenzahlt)
die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer regelmäßig zu
erbringen. Hierfür bekommt er die vereinbarte Entlohnung. Sie wird daher die
regelmäßige Arbeitszeit genannt (in Abgrenzung dazu die über die regelmäßige Arbeit
hinaus gehende Arbeit wie Überstunden/Mehrarbeit, Rufbereitschaft und
Bereitschaftsdienst).
Die regelmäßige Arbeitszeit
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die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist. So
heißt es in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):
„Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“
aufgrund dessen kann die regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die
wöchentliche Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten Arbeitszeit (=38,5/
39/40 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten
Arbeitszeit (= 38,5/39/40 Stunden) liegt.
die AVR regeln weiterhin in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2
Abs. 2 der Anlage 33
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Die durchschnittliche Arbeitszeit
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Der Durchschnitt ist somit über einen bestimmten Zeitraum zu errechnen.
39
Std.
42
Std. 40
Std. 38
Std.37
Std.
38
Std.
1. Woche 39 Std.
2. Woche 42 Std.
3. Woche 41 Std.
4. Woche 38 Std.
5. Woche 37 Std.
6. Woche 38 Std.
Summe 234 Std./6 Wochen
= 39 Std.
1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 5 KW 6 KW
Die durchschnittliche Arbeitszeit
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Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr
Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr
Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr
Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr
Der Zeitraum kann arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne
eine Vereinbarung greift in den Anlagen 31, 32 und 33 das Direktionsrecht des Arbeitgebers (z.B. über
Dienstplan). Soweit indes nichts bestimmt ist, ist der Jahreszeitraum als maximaler Zeitraum maßgeblich
(LAG Baden-Württemberg, 01.04.2009 3 Sa 21/08)
Übrige Mitarbeiter (Anlage 5) 13 Wochen.
mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen
Die durchschnittliche Arbeitszeit
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Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:
der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn
des Arbeitnehmers
der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen
der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52
Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche
Die durchschnittliche Arbeitszeit
39
Std.
Zeitraum vor Zeitraum nach
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wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum überschritten (= Zeitguthaben),
erfolgt eine Abgeltung nach § 6 Anlagen 31, 32, 33 AVR in Höhe des individuellen
Stundensatzes (Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe).
wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum unterschritten (= Zeitschuld),
müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet sich vielmehr
im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt erhält und
die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen.
Ausnahme: Einrichtung eines Arbeitszeitkontos (nur mit Dienstvereinbarung)
Pflege + SuE: § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlage 31/32/33 AVR
Übrige Mitarbeiter: § 3 Anlage 5 b AVR
„Plus- und Minusstunden“
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Die Festlegung der
werktäglichen Arbeitszeit
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die AVR und auch das ArbZG enthalten keine Regelungen über die Festlegung der
werktäglichen Arbeitszeit
die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (= werktägliche
Arbeitszeit) erfolgt daher zunächst über den Arbeitsvertrag.
Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer
Pause von einer Stunde (= Festlegung der Werktage und von Beginn und Ende)
Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über Beginn und Ende der
täglichen Arbeit stellt keine vertragliche Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf
die bestehende Praxis dar (BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).
die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet keinen „Anspruch“
aus betrieblicher Übung noch führt sie zur sog Konkretisierung, also zur Bindung des
Arbeitgebers an die eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das
Direktionsrecht (BAG vom10.07.2003 – 6 AZR 372/02).
enthält der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen, sind diese für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer bindend (änderbar nur über Änderungsvertrag oder Änderungskündigung)
Die werktägliche Arbeitszeit
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fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Regelung, bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage (= Direktionsrecht)
das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich
geschuldete Leistung des Arbeitnehmers (Inhalt, Ort, Zeit) zu konkretisieren (= es ist
Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des §§ 315 ff. BGB).
das Direktionsrecht ist heute geregelt in § 106 GewO
das Direktionsrecht wird begrenzt durch
Arbeitsvertrag einschließlich AVR (zB. Regelung über Wochentage)
Dienstvereinbarungen (zB. DV zur Dienstplangestaltung)
Gesetze (zB. werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG etc.)
das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden
Das Direktionsrecht
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soweit der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrecht beachtet, hat der Arbeitnehmer
den Weisungen Folge zu leisten. Im Fall der Verweigerung kann der Arbeitnehmer, ggf.
nach einschlägiger Abmahnung, wegen Arbeitsverweigerung ordentlich oder
außerordentlich gekündigt werden
nichtig und damit unbeachtlich sind aber Weisungen, die
straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
kollektivrechtlichen Bestimmungen (AVR und Dienstvereinbarungen)
dem Arbeitsvertrag
zuwiderlaufen; sie müssen vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden
die bloße Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht
zu einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von
dem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird
ebenso wenig wird das Direktionsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für
die Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)
Das Direktionsrecht
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das Direktionsrecht ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder
schriftlich ausgeübt werden
in Bezug auf die Arbeitszeit sind in der Praxis anzutreffen:
festen Arbeitszeiten
Gleitzeit, bei der die Lage der Arbeit (= einfache Gleitzeit) bzw. die Lage und Dauer
der täglichen Arbeitszeit (= qualifizierte Gleitzeit) teilweise in die Bestimmung des
Arbeitnehmers gelegt wird
Vertrauensarbeitszeit (= Variante der qualifizierten Gleitzeit, bei der der Arbeitgeber
auf einen Nachweis über die erbrachte Arbeitsleistung verzichtet)
Das Direktionsrecht und Arbeitszeit
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bei der dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden die Arbeitszeiten über einen Dienstplan
festgelegt.
mit der Veröffentlichung des Dienstplan übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug
auf die Verteilung der Arbeitszeit rechtswirksam aus
der einmal veröffentlichter Dienstplan ist rechtsverbindlich; er kann vom Arbeitgeber
dann nicht mehr einseitig geändert werden
der Arbeitgeber bleibt aber berechtigt, im Wege des Direktionsrechts zusätzliche
Arbeitsstunden als Überstunden (bzw. Mehrarbeit) anzuordnen (zu den weiteren
Voraussetzungen siehe Anordnung von Überstunden – Seite 38!)
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit
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Das Direktionsrecht wird in Bezug auf die Arbeitszeit in erster Linie beschränkt durch das dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die AVR, d.h. bindende Vorgaben über
Höchstarbeitszeit die maximal zulässige Arbeitszeit pro „Arbeitstag“
Ruhepausen sind die im Voraus festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit
Ruhezeiten ist die Zeitspanne zwischen Ende und Beginn der „Arbeitstage“
Der Arbeitstag im Sinne des ArbZG ist im Übrigen nicht der Kalendertag, sondern beginnt mit
dem individuellen Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später (bei
Schichtarbeit abweichend vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der
Schicht am nächsten Kalendertag)
Die gesetzlichen und tariflichen Schranken
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Stand 04/2016
Seite 21
§ 3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
….. im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(gilt gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG auch für Sonntags- und Feiertagsarbeit).
Daraus folgt:
• die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden und im Durchschnitt über den
Ausgleichszeitraum max. 8 Stunden
• die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt absolut 60 Stunden und im Durchschnitt über
den Ausgleichszeitraum max. 48 Stunden
• die Höchstgrenzen gelten auch bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, da sich
hierdurch der Arbeitszeitrahmen, der sich werktäglich bestimmt, nicht ändert, § 11 Abs. 2 2
HS ArbZG)
Die Höchstarbeitszeit
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Ausweitung über das ArbZG und die AVR
im Schichtdienst bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche
Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. § 2 Abs.
9 Anlagen 31, 32, 33 AVR - Voraussetzungen sind:
nur mit Zeitausgleich (d.h. max. 8 Stunden im Durchschnitt über den
Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 5 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR)
Abschluss einer Dienstvereinbarung
muss der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Personen entsprechen
bei Anordnung von Bereitschaftsdienst kann die werktägliche Arbeitszeit über 10 Stunden
hinaus verlängert werden,
bis max. 16 Stunden mit Ausgleich (d.h. es gilt die max. Obergrenze von 48
Std./Woche über den Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG ivm.
§ 5 Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR
Die Höchstarbeitszeit
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Ausweitung über das ArbZG und die AVR
bis 24 Stunden mit Ausgleich (d.h. es gilt die max. Obergrenze von 48 Std./Woche
über den Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG ivm. § 5 Abs. 3
Anlagen 31, 32, 33 AVR und weitere Voraussetzungen:
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
Abschluss einer Dienstvereinbarung
bis max. durchschnittlich 54 bzw. 58 Stunden pro Woche ohne Ausgleich (sog.
opt-out-Regelung), § 7 Abs. 2a ArbZG ivm. § 5 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR mit
weiteren Voraussetzungen
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
Abschluss einer Dienstvereinbarung
schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers, § 7 Abs. 7 ArbZG
Die Höchstarbeitszeit
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§ 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunde bis zu neun Stunden
und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von
jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt
werden.
Die gesetzliche Ruhepause beträgt somit bei einer Arbeitszeit von
6 bis 9 Stunden 30 Minuten
Mehr als 9 Stunden 45 Minuten
Die Ruhepausen
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Ruhepausen sind zeitlich im Voraus festzulegen
während der Ruhepause ist der Arbeitnehmer von jeglicher Dienstpflicht befreit
der Arbeitnehmer legt fest, wie und wo er die Pause verbringt (er kann das
Einrichtungsgelände auch verlassen)
es besteht keine Verpflichtung, sich zur Aufnahme des Dienstes bereit zu halten
Mindestdauer einer Ruhepause: je 15 Minuten
Ausnahmen aufgrund einer Dienstvereinbarung:
in Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von
angemessener Dauer aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 2 Abs. 4 Anlagen
31, 32, 33 AVR
bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Lage und Dauer der
Ruhepausen der Eigenart der Tätigkeit angepasst werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. §
2 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR
Die Ruhepausen
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Die gesetzliche Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens 11 Stunden.
Eine Kürzung der Ruhezeit ist nur wie folgt möglich:
um 1 Stunde in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn
jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12
Stunden ausgeglichen wird, § 7 Abs. 2 ArbZG
um 2 Stunden aufgrund einer Dienstvereinbarung, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. Und
die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichzeitraums
ausgeglichen wird, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG iVm. AVR bzw. ABD
um 5,5 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft,
wenn die Kürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, § 5 Abs. 3 ArbZG
Die Ruhezeiten
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die Ausübung des Weisungsrechts muss nach billigem Ermessen erfolgen. Die
Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles
abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden
hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung
zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor-
und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale
Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen
widersprüchliches Verhalten des AG kann Unbilligkeit begründen
die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend
gemacht werden.
BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11: Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des
Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis
durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der
Leistungsbestimmung festgestellt wird (Rechtsprechung wird in der Literatur heftig
kritisiert).
Das billige Ermessen
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Arbeit über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus
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Die regelmäßige Arbeitszeit ist zu unterscheiden von der nicht regelmäßigen Arbeitszeit, die
zusätzlich angeordnet und zu erbringen ist. Arbeitszeiten, die zusätzlich zur regelmäßigen
Arbeitszeit zu erbringen sind, sind
Überstunden bzw. Mehrarbeit
Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
39
Std.
5
Std. Überstunden/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
regelmäßige Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag
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der Arbeitnehmer ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage verpflichtet, über
die regelmäßige (durchschnittliche) Arbeitszeit hinaus zu arbeiten.
der Arbeitgeber kann somit nicht allein über das Weisungsrecht weitere Arbeitszeit
anordnen
erforderlich ist vielmehr
eine Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, nach der Überstunden zu leisten
sind, oder
eine ausdrückliche bzw. konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur
Leistung von Überstunden im konkreten Einzelfall.
darüber hinaus kann sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Pflicht zur
Leistung von Überstunden ergeben (z.B. im Notfall).
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
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Stand 04/2016
Seite 31
Die AVR sehen folgende Regelung vor:
vollzeitbeschäftigte Ärzte im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher
Notwendigkeiten, § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR
Pflegekräfte in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, Mitarbeiter im Sozial- und
Erziehungsdienst im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, §
2 Abs. 5 Anlagen 31/32/33 AVR
sonstige Mitarbeiter im Bereit des AVR und Teilzeitbeschäftigte nur mit gesonderter
vertraglicher Regelung oder Zustimmung im Einzelfall
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
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Stand 04/2016
Seite 32
arbeitsrechtlich gibt es nur den Begriff der Überstunden (bzw. Überarbeit), der immer dann
erfüllt ist, wenn mehr als die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit gearbeitet
wird
erfasst werden mit diesem Begriff somit:
die Zeitguthaben nach Ende des Ausgleichszeitraums
die über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete Arbeitszeit aufgrund
unerwarteten Mehrbedarfs (= Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen etc.)
Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine Anordnung des
Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für
die Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin
nimmt (BAG – 6 AZR 37/89 vom 24.10.1990)
Arbeitsrechtlicher Begriff der Überstunden
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Stand 04/2016
Seite 33
der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Überstunden eine angemessene
Ankündigungsfrist zu wahren.
die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass
er sich noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt,
wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt
wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich
erhält (BAG 17.01.1995 - 3 AZR 399/94)
in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG sind vier Tage eine angemessene
Ankündigungsfrist (LAG Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22 Ca 3276/05)
in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG muss der AG bei der zeitlichen
Konkretisierung eine Frist von vier Tagen einhalten (ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca
10243/12)
Arbeitsrechtlicher Begriff der Überstunden
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Stand 04/2016
Seite 34
Die AVR definieren davon abweichend (als Basis für die Vergütung), was Überstunden sind
und differenzieren zusätzlich auch zwischen Voll- und Teilzeitarbeit
Überstunden im Sinne der AVR sind die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche über die
dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen und bei denen kein Ausgleich erfolgt
bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR, § 4
Abs. 7 Anlagen 31, 32, 33 AVR) bzw. bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit bis zum Ende des Schichtplanturnus (§ 4 Abs. 8 Anlagen
31, 32, 33 AVR)
bis zum Ende des nächsten Kalendermonats (§ 3 Abs. 1 Anlage 6 AVR)
Mehrarbeit im Sinne der AVR sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten, § 5 Abs. 4 Anlage
30 AVR, § 4 Abs. 6 Anlagen 31, 32, 33 AVR)
Überstunden und Mehrarbeit iS der AVR
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Stand 04/2016
Seite 35
Ausgleich von Überstunden/Mehrarbeit
Überstunden sind wie folgt auszugleichen:
Anlage 30 bis 33 AVR
Überstunden sind mit Zuschlag auszuzahlen (z.B. § 6 Abs. 1 Anlage 33 AVR)
Anlage 6 AVR
Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )
Kalendermonat + Auszahlung des Überstundenzuschlages
Sofern kein Ausgleich möglich ist, erfolgt eine Auszahlung, § 3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.
aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4
Abs. 2 Anlage 6 AVR
bei Mehrarbeit gelten die selben Regelungen wie für die Überstunden mit dem Unterschied,
dass keine Zeitzuschläge zu zahlen sind (nach BAG bisher kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1
TzBfG: BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03)
Überstunden/Mehrarbeit und/oder Zuschläge können auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9
Anlagen 31, 32, 33 AVR als Zeitguthaben gebucht werden)
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Stand 04/2016
Seite 36
Rufbereitschaft bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber
anzuzeigenden Stelle aufhalten muss, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen.
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Zeitspanne vorgeben, in der er die Arbeit
aufzunehmen hat (d.h. er kann nicht vorschreiben, in welcher Zeit der Arbeitnehmer in der
Einrichtung sein muss). Nach BAG obliegt es dem Arbeitnehmer jedoch, zu gewährleisten,
dass er innerhalb angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Angemessen ist dass,
was im Bedarfsfall notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer
Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. (BAG
31.01.2002 – 6 AZR 214/00: Wegzeit von 25 bis 30 Min. ist angemessen).
Rufbereitschaft
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Stand 04/2016
Seite 37
Krankenhaus
Pflegeeinrichtung
Jugendheime/-
einrichtungen
Sonstige
Ärzte (§ 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR)
Pflegekraft (§ 5 Abs. 7 Anlage 31 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)
Pflegekraft (§ 5 Abs. 7 Anlage 32 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)
Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 7 Anlage 33 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)
Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 7 Anlage 33 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 7 Abs. 3 Anlage 5 AVR)
Rufbereitschaft in den AVR
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Stand 04/2016
Seite 38
§ 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR
Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit der Rufbereitschaft
anfällt.
Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen,
ist dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal
zu einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft
nicht angeordnet werden.
§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 3 Abs. 6 Anlage 5 AVR (Ärzte) bzw. § 2 Abs. 5 Anlage
31/32/33 AVR
Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt (weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen 31, 32,
33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B = 25% der
Rufbereitschaft)
Rufbereitschaft in den AVR
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Stand 04/2016
Seite 39
Rufbereitschaft als solche ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und
wird bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) nicht
mitgezählt. Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anzusehen.
Zeiten der Inanspruchnahme (einschließlich der Wegezeiten) während der
Rufbereitschaft sind hingegen Arbeitszeit; sie werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit-
Höchstgrenzen mitgezählt und unterbrechen die Ruhezeit (=Arbeitszeit).
Bei der Planung von Rufbereitschaft ist daher § 3 ArbZG (max. 10 Stunden pro Tag) zu
berücksichtigen => Beispiel: Hat der Arbeitnehmer bereits acht Stunden gearbeitet, darf er
nach § 3 ArbZG während der Rufbereitschaft nur noch zu maximal zwei Stunden
Arbeitsleistung herangezogen werden.
Sonderregelung in § 8 Abs. 7 Satz 3 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 4 Anlage 30; § 5 Abs. 7
Satz 2 Anlage 31-33 => Abweichung nach § 7 ArbZG soll zulässig sein! Allerdings wohl nur
im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG, d.h. bei entsprechenden Zeitausgleich und nur bei
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)
Rufbereitschaft iSd ArbZG
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Stand 04/2016
Seite 40
§ 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR
Rufbereitschaft wird ausschließlich finanziell abgegolten. Der Arbeitnehmer erhält 12,5
% der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit mit der Überstundenvergütung nach §
1 Abs.3 Anlage 6a AVR) bezahlt. (Alternativ: Buchung auf Arbeitszeitkonto)
darüber hinaus zählt jeder Arbeitseinsatz einschließlich der Wegzeiten, mindestens aber
drei Stunden – bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal, als Arbeitszeit. Die
Arbeitszeit ist entweder
• mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR abzugelten oder
• durch Freizeitausgleich abzugelten, bei der die angefangene halbe Stunde
aufzurunden ist.
Wird der Arbeitnehmer ständig zu Rufbereitschaft herangezogen, kann die Abgeltung
auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR
Rufbereitschaft in Anlage 5
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Stand 04/2016
Seite 41
§ 7 Abs. 3 Anlage 30 AVR; § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33 AVR
Rufbereitschaft wird finanziell abgegolten
Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält eine Pauschale
Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des
Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft
Arbeitsleistung:
Außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der
Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für
Überstunde einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt
Am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird
auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich
etwaiger Zuschläge bezahlt
Alternativ ist eine Buchung auf dem Arbeitszeitkonto möglich (§ 9 Anlagen 31, 32, 33 AVR)
Rufbereitschaft in Anlage 30ff AVR
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Stand 04/2016
Seite 42
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des
Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer
vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im
Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des ArbZG
Bereitschaftsdienst darf aber abweichend vergütet werden, d.h. es darf weniger als die
Vergütung für die regelmäßige Arbeitszeit gezahlt werden
das Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist wird er bei der Ermittlung der Arbeitszeit-
Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) mitgezählt
aufgrund dessen darf die durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden (§ 3
ArbZG: 8 Std. * 6 Tage) durch Bereitschaftdienst nicht überschritten werden (inklusive
Überstunden)
Bereitschaftsdienst
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Stand 04/2016
Seite 43
Krankenhaus
Pflegeeinrichtung
Jugendheime/-
einrichtungen
Sonstige
Ärzte (§ 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR)
Pflegekraft (§ 5 Abs. 1 Anlage 31 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)
Pflegekraft (§ 5 Abs. 1 Anlage 32 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)
Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 1 Anlage 33 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)
Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 1 Anlage 33 AVR)
Übrige Mitarbeiter (§ 7 Abs. 2 Anlage 5 AVR)
Bereitschaftsdienst - Varianten
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Stand 04/2016
Seite 44
das ArbZG lässt eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit zu, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, § 7 Abs. 1
ArbZG (=gesetzliche Öffnungsklausel)
in den AVR ist davon Gebrauch gemacht worden (§ 8 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 2 Anlage 30, §
5 Abs. 2 Anlage 31-33)
die vertragliche Grundlage findet sich in: § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR; § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR;
§ 6 Abs. 1 Anlage 30; § 5 Abs. 1 Anlage 31-33. danach darf Bereitschaftsdienst nur
angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber
die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt
Bereitschaftsdienst – vertragliche Grundlage
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Stand 04/2016
Seite 45
§ 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR
Voraussetzung ist die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zur
Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
>>> die Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die achte Stunde
übersteigende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
Nach § 6 Abs. 5 Anlage 30 AVR darf in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit
durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen (in einem Zeitraum von 6 Monaten)
Bereitschaftsdienst – Ärzte
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Stand 04/2016
Seite 46
§ 8 Abs. 3 Anlage 5 AVR (nur mit DV), § 5 Abs. 2 Anlage 31-33 AVR, ABD
Bereitschaftsdienst - Standard
Vollarbeit
(max. 8 Stunden)
Bereitschaftsdienst
Stufe I bzw. A+B
Bereitschaftsdienst
Stufe II+III bzw. C+D
Vollarbeit
(max. 8 Stunden)
max. 13 Stunden
max. 16 Stunden
Stufe I bzw. A+B: Arbeitsleistung bis 25%
Stufe II bzw. C+D: Arbeitsleistung von 25% bis 49%
Festlegung erfolgt im Voraus auf Basis der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden
Arbeitsleistung durch Einrichtungsleitung und MAV, § 7 Abs. 2 Anlage 31-33
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Stand 04/2016
Seite 47
§ 5 Abs. 3 und 4 Anlage 31, 32, 33 AVR
24-Stunden-Dienst im Form von Bereitschaftsdienst mit Ausgleich
Belastungsanalyse nach § 5 ArbSchG
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
Abschluss einer Dienstvereinbarung
(siehe Seite 22 und 23)
Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich (siehe Seite 22 und 23)
Bereitschaftsdienst – Option durch DV
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Stand 04/2016
Seite 48
§ 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR
Bereitschaftsdienst kann finanziell oder durch Gewährung von Freizeit abgegolten.
>>> Der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Bereitschaftszeit einschließlich der geleisteten Arbeit
mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Anlage 6a AVR bezahlt.
>>> Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats Die
angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden.
Wird der Arbeitnehmer ständig zu Bereitschaftsdienst herangezogen, kann die Abgeltung auch
pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR
Bereitschaftsdienst - Vergütung
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Stand 04/2016
Seite 49
§ 8, 9 Anlage 5 AVR (Krankenhäusern und Heimen)
>>> Für den Bereitschaftsdienst der unter § 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter wird die
Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 berechnet: Stufen von 15% bis 55 % zzgl. 25% bis 45%
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die
Mitarbeitervertretung
>>> Für den Bereitschaftsdienst der unter § 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter wird die
Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 mit 25% des Dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
bewertet. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat erhöht sich die für den
über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare Arbeitszeit um 15%
Für die berechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung bezahlt. Alternativ ist ein
Abgeltung durch Freizeit möglich.
Bereitschaftsdienst - Vergütung
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Stand 04/2016
Seite 50
§ 8 Anlage 30 (Ärzte)
das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 60% bis 90 % berechnet. Die Höhe des
Entgeltes je Stunde ist in § 8 Abs. 2 Anlage 30 festgelegt
die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch eine (kündbare) Nebenabrede zum
Dienstvertrag
Zuschlag ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; § 8 Abs. 3 Anlage 30
Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5)
Alternativ ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten
Kalendermonats möglich.
Bereitschaftsdienst - Vergütung
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Stand 04/2016
Seite 51
§ 7 Anlage 31 (Pflege im Krankenhaus)
das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 60% bis 90 % berechnet. Die Höhe des
Entgeltes je Stunde ist in Anhang C zur Anlage 31 festgelegt
die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV
für Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 gilt nach Abs. 4 abweichend: 28,5 % des
Bereitschaftsdienstes als Bemessungsgrundlage
Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden (Abs. 5)
Alternativ ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten
Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen
Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
es existiert eine entsprechende Regelung in einer Dienstvereinbarung
der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu
Bereitschaftsdienst kann auch auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9) gut geschrieben werden
Bereitschaftsdienst - Vergütung
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Stand 04/2016
Seite 52
§ 7 Anlage 32 (Pflege im Übrigen) und § 7 Anlage 33 (SuE)
das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 15% bis 55 % zzgl. 25% bis 45%
berechnet. Gezahlt wird das individuelle Stundenentgelt.
die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV
für Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 gilt nach Abs. 4 abweichend: 25% (zzgl. 15%) des
Bereitschaftsdienstes als Bemessungsgrundlage. Diese Mitarbeiter erhalten einen
Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Nachstunden (Abs. 3a)
Bereitschaftsdienst kann auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9) gut geschrieben werden
Bereitschaftsdienst - Vergütung
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Stand 04/2016
Seite 53
Das Arbeitszeitkonto nach
Anlagen 31, 32, 33 AVR
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Stand 04/2016
Seite 54
Das Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlagen 31, 32, 33) ist keine Konto zur Erfassung der
(tatsächlichen) Arbeitszeit. Es ist vielmehr ein Konto, auf dem Arbeitszeitkontingente gebucht
werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten
Voraussetzung ist der Abschluss Dienstvereinbarung
kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR)
buchbare Zeitkontingente sind:
Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach § 2
Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die
durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit
Überstunden gemäß §§ 4Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR
Zeitzuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR
faktorisierte Rufbereitschaft
faktorisierter Bereitschaftsdienst
Das neue Arbeitszeitkonto - § 9 Anl 31-33 AVR
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Stand 04/2016
Seite 55
der Mitarbeiter entscheidet letztlich, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für
einen bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen
kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während
Freizeitausgleich
max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von
40 Stunden
das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der
Dienstvereinbarung regeln
Das neue Arbeitszeitkonto - § 9 Anl 31-33 AVR
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Stand 04/2016
Seite 56
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
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Stand 04/2016
Seite 57
Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.
§ 9 Abs.1 ArbZG Allgemeine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
§ 10 Abs. 1 ArbZG Ausnahmsweise darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden u.a. in ,
• Not- und Rettungsdiensten
• Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege
und Betreuung von Personen
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
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Stand 04/2016
Seite 58
§ 11 Abs. 1 ArbZG Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein (nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann durch AVR oder einer durch den AVR
zugelassene Dienstvereinbarung auf 10 Sonntage reduziert werden)
§ 11 Abs. 3 ArbZG Für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen (bei dem der
Sonntag einzurechnen ist) ein Ersatzruhetag zu gewähren (der
Ersatzruhetag ist kein Freizeitausgleich; es geht nur darum, dass
mindestens ein Tag in der Woche nicht gearbeitet wird).
§ 11 Abs. 4 ArbZG Der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an
eine Ruhezeit zu gewähren. Damit ergibt eine Gesamtruhezeit von 35
Stunden (11 Stunden + 24 Stunden)
Die AVR weicht in der Regelung nicht ab.
Arbeit an Sonntagen
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Stand 04/2016
Seite 59
Ärzte, Pflegekräfte
Mitarbeiter in SuE § 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage
31/32/33 AVR
=> 25% des auf eine Stunde anfallenden
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
Der Zuschlag kann alternativ auf dem Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage
31/32/33 AVR) gebucht werden.
Übrige Mitarbeiter § 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR
=> 25% der Stundenvergütung
Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem
Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
Arbeit an Sonntagen - Entgeltzuschlag
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Stand 04/2016
Seite 60
Die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG
der Arbeitnehmer erhält für jeden auf einen Werktag fallenden Feiertag, an dem er
arbeitet, einen Ersatzruhetag. Der Ersatzruhetag ist innerhalb von acht Wochen (bei dem
der Feiertag einzurechnen ist) zu gewähren, § 11 Abs. 3 ArbZG
der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine Ruhezeit zu
gewähren, § 11 Abs. 4 ArbZG
abweichend kann durch die AVR oder einer aufgrund AVR zugelassenen
Dienstvereinbarung der Wegfall des Ersatzruhetages oder ein anderer Ausgleichzeitraum
vereinbart werden, § 12 Nr. 2 ArbZG
die AVR sehen eine abweichende Regelung vor
Arbeit an Feiertagen
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Stand 04/2016
Seite 61
Übrige Mitarbeiter Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu
gewähren, § 2 Abs. 3 Satz 5 ff Anlage 5 AVR
Ärzte, Pflegekräfte
Mitarbeiter in SuE § 4 Abs. 1 Anlage 30 AVR bzw. § 3 Abs. 1 Anlage 31/32/33 AVR
die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Werktag ist, wird
durch Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen.
der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten Kalendermonats
zu gewähren
kann aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich erfolgen, wird
die Arbeitszeit abgegolten b
Alternativ kann die Zeit auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9 31, 32, 33
AVR gebucht werden
bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen wird
abweichend die Soll-Arbeitszeit um 1/5 der vereinbarten
Wochenarbeitszeit reduziert. Sofern am Feiertag dann gearbeitet
wird, fällt der Feiertagszuschlag an
Arbeit an Feiertagen – Ausgleich
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Stand 04/2016
Seite 62
Ärzte, Pflegekräfte
Mitarbeiter in SuE § 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 d) Anlage
31/32/33 AVR
=> 35% mit Freizeitausgleich
135% ohne Freizeitausgleich
des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe
Anmerkung Anlage 30 bis 33: erfolgt kein Freizeitausgleich ist die
Vergütung einschließlich Zuschlag auf 235% gedeckelt.
Übrige Mitarbeiter § 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR
=> 35% mit Freizeitausgleich
135% ohne Freizeitausgleich
50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen
35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag
Die Arbeit an Feiertagen - Entlohnung
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Stand 04/2016
Seite 63
Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
Nachtzeit umfasst.
Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr.
für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, § 1 Abs. 1 Satz 2 e)
Anlage 6a AVR
der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt
werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist
der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder
Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
Nachtarbeit – Übrige Mitarbeiter (Anlage 2)
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Stand 04/2016
Seite 64
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, § 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. § 4 Abs. 5
Anlage 31/32/33
für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag
Ärzte, § 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR
=> 15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, § 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR
=> 20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage 31, 32, 33 AVR) gut
geschrieben werden
Nachtarbeit – Anlagen 30/31/32/33 AVR
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Stand 04/2016
Seite 65
Wechselschicht- und Schichtarbeit
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Stand 04/2016
Seite 66
§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR (übrige Mitarbeiter)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in die
andere Schichtarbeit vorsieht.
Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:
Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Spätschicht 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Schichtarbeit - Anlage 5 AVR
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Stand 04/2016
Seite 67
bei ständiger Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an
der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig,
regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer,
ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige
Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts
dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist.
nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem
Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (z.B. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen
wird (BAG 24.03.2010 – 10 AZR 570/09)
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt
erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer
tatsächlich eingesetzt ist.
Schichtarbeit - Anlage 5 AVR
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Stand 04/2016
Seite 68
§ 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR (Ärzte) und § 4 Abs. 2 Anlage 31/32/33 AVR (Pflegekräfte und
Mitarbeiter in SuE)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem Monat
vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:
Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Mittelschicht 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn
zwar 2 Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt.
Wird der Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der
Arbeitsbeginn jeweils zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden
ist erfüllt.
Schichtarbeit – Anlagen 30-33
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Stand 04/2016
Seite 69
in den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden
die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die
Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom 21.10.2009 – 10 AZR
807/08)
für die Schichtarbeit fällt nach § 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. § 6 Abs. 5 Anlage 31/32/33
AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an
die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei
ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger
Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen.
Schichtarbeit – Anlagen 30-33
LAUTERBACHPARTNER
Stand 04/2016
Seite 70
Wechselschichtarbeit bedeutet, dass in mehreren Schichten „rund um die Uhr“ gearbeitet wird.
Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit von 8
Stunden nach § 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten.
Wechselschichtarbeit (§ 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR) liegt vor, wenn
die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und
im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag
und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und
der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 1
Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb)
keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt.
Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige
Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst)
bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine
Wechselschichtzulage an
Wechselschichtarbeit - Anlage 5 AVR
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Stand 04/2016
Seite 71
Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich fortlaufend
wiederholen:
1. Woche Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr an 6 Tagen
2. Woche Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr an 5 Tagen
3. Woche Nachtschicht 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an 6 Tagen
4. Woche Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr an 5 Tagen
Der Arbeitnehmer arbeitet ständig in Schichten, die einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge längstens nach einem Monat vorsehen.
Darüber hinaus werden in fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht
geleistet. Es fällt eine Wechselschichtzulage an.
Wechselschichtarbeit - Anlage 5 AVR
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Stand 04/2016
Seite 72
Wechselschichtarbeit (§ 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 1 Anlage 31, 32, 33 AVR)
liegt vor, wenn
die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und
im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden
Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und
der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden
Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 30-33 AVR)
Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei
Nachtschichten folgen; maßgeblich ist – wie bei der Schichtarbeit – nur die regelmäßige
Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst)
bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, § 7 Abs. 4
Anlage 30 bzw. § 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR
die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei
ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger
Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen
Wechselschichtarbeit – Anlagen 30-33
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Stand 04/2016
Seite 73
Die Beteiligung der MAV
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Stand 04/2016
Seite 74
nach § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung darauf zu
achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt
werden. Dies beinhaltet die Überwachung der Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze,
insbesondere auch des ArbZG.
der Arbeitgeber ist nach § 26 Abs. 2 MAVO verpflichtet, der MAV auf Verlangen die für die
Überwachung erforderlichen Unterlagen und Angaben vorzulegen. Dazu gehören u.a.
Informationen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, um die Einhaltung der
Ruhezeiten überprüfen zu können (BAG vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02),
die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter
(BAG vom 31.1.1989 - 1 ABR 72/87),
zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und
monatlich bezahlte Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, vom
21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).
Die Beteiligung der MAV
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Stand 04/2016
Seite 75
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Entscheidung des Dienstgebers über längerfristige
Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage bedürfen der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung.
das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bezweckt, dass die Interessen der
Mitarbeiter vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen
Erfordernissen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.
daneben bietet das Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür
zu sorgen, dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit
behandelt werden (§ 26 Abs. 1 S. 2 MAVO), insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum
Tragen gebracht wird.
Die Beteiligung der MAV
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Stand 04/2016
Seite 76
Zustimmung ist erforderlich:
bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,
bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage,
bei der Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten),
für jeden Dienstplan (besteht eine Dienstvereinbarung über die Dienstplangestaltung, § 38
Abs. 1 Nr. 2 MAVO, bedarf es nicht mehr der Einzelzustimmung zum konkreten Dienstplan,
sofern der Dienstplan sich an die Dienstvereinbarung hält)
bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,
bei der Festlegung der Pausen
Die Beteiligung der MAV
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