die erbarmungsloseste waffe ist die gelassene darlegung der fakten (raymond barre)
Post on 24-Jan-2016
22 Views
Preview:
DESCRIPTION
TRANSCRIPT
Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten
(Raymond Barre)
mta/Juni 2007 2
Vormittag Nachmittag
Sonntag Begrüßung – Vorstellung,Arbeitsmethode - Themenschwerpunkt
MontagDer Betriebsrat als Kollegialorgan
Wo steht der Betriebsrat?Der Interessensgegensatz
Wir gründen einen BetriebsratZusammenarbeit der Interessensvertretungen
Die Arbeit des Betriebsrates
DienstagDie Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder
Stufenbau der RechtsordnungKollektive Rechtsgestaltung
Mittwoch Ein Dienstverhältnis beginnt
Donnerstag Das tägliche Leben im Betrieb
Freitag Das Dienstverhältnis endet
Arbeitszeiten: Sonntag: 17:30 bis 21:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
mta/Juni 2007 3
1.Teil
Inhalte:
• Der Interessengegensatz• Wo steht der Betriebsrat• Wir gründen eine Betriebsrat bzw. andere Organe der Arbeitnehmerschaft• Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder• Zusammenarbeit der betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen
Die Rolle und das
Selbstverständnis
der betrieblichen
Interessenvertretung
mta/Juni 2007 4
Aufgaben und Rolledes Betriebsrates
Wirtschaftlichen Sozialen
Gesundheitlichen
Kulturellen
Betriebsrat
Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern
mta/Juni 2007 5
Zugang zum Betrieb
BEIZIEHUNG ZU DENPERIODISCHEN BERATUNGEN
MIT DEM ARBEITGEBER
Beiziehung zu interner Beratung
§ 39 Abs 4 ArbVG
BR
AG
ÖGB
AK
ÖGBAK
WKO
mta/Juni 2007 6
Rolle des Arbeitnehmers im Betrieb
AG AN
Betriebs- GruppenVersammlung
Betriebsrat
Benachteiligungsverbot
Arbeitsvertrag
mta/Juni 2007 7
Präsidium
Kontroll-Kommission
Frauenabteilung
Jugendabteilung
Pensionisten-abteilung
Referate und Abteilungen
Bundesvorstand
BUNDESKONGRESS
8 Landes-exekutiven
Fachgewerk-schaftenVorstände-
konferenz
mta/Juni 2007 8
VorsitzenderWolfgang Katzian
BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG
stv. Bundes-geschäftsführer
Karl Proyer
stv. Bundes-geschäftsführer
Günther Trausznitz
Bundesgeschäfts-führerin
Dr. Dwora Stein
stv. Bundes-geschäftsführer
Gerhard Hennerbichler
WienRGF KarlProyer
NÖRGF PeterStattmann
Bgld.RGF JosefHermann
Stmk.RGF Norbert
Schunko
OÖRGF Andreas
Stangl
SalzburgRGF Walter
Steidl
TirolRGF Gerhard
Schneider
KärntenRGF Jutta
Brandhuber
Vbg.RGF Bernhard
Heinzle
Regionalgeschäftsstellen
Geschäftsbereich Interessenvertretung
GBL Mag. Claudia Kral-Bast
Rechtsabteilung
GeschäftsbereichGrundlagen
GBL Mag. Ingrid Reischl
Grundlagenabteilung
Arbeit und Technik
Geschäftsbereich Bildung & GEP
GBL Sabina Toth
Bildungsabteilung
Bundesfrauenabteilung
Bundesjugendabteilung
Europa / Konzerne undinternationale Beziehungen
Marketing
Öffentlichkeitsarbeit
IT & Print-Management
Back-office / intern
Buchhaltung, Budget-erstellung u. -vollzug
GPA-Servicecenter
Gewerkschafts- und Personalentwicklung
HauptkassaBetriebsrat
Organigramm der – gültig seit 23. Mai 2007
mta/Juni 2007 9
Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft
ÖsterreichischerGewerkschaftsbund
Landwirtschaftskammern
Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen
Lohnunter-ausschuss
Preisunter-ausschuss
Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
Unterausschussfür InternationaleFragen
Arbeiterkammern
„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände
Handelskammern
mta/Juni 2007 10
Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)
- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse- Fortgesetzt verfolgt- unabhängig von Erwerbsabsicht
Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)
mta/Juni 2007 11
Gleichstellung(§ 35 ArbVG)
- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit
Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
mta/Juni 2007 12
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
1. In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).
2. Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).
3. Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).
4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
5. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.
6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
7. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).
mta/Juni 2007 13
Gemeinsamer Betriebsrat(§ 40 Abs 3 ArbVG/§ 1 Abs 2,3 BRWO)
Arbeiter
KRAFT GESETZESAngestellte
Nur einer Arbeitnehmergruppen gehören für Arbeitnehmer an.
Beide Arbeitnehmergruppen zusammen überschreiten die Richtzahlvon fünf Arbeitnehmern.
Arbeiter
Angestellte
AUF GRUND VON BESCHLÜSSEN
Arbeiter
Angestellte
beschließen mit
2/3 Mehrheit 2/3 Mehrheit
mta/Juni 2007 14
AngestellteArbeiter
Arb BR
Gruppenvertretung(§ 40 Abs 1,2 ArbVG/§ 1 Abs 1 BRWO)
Betriebs-Ausschuss
Ang BR
mta/Juni 2007 15
Einberufung der Betriebsversammlungzur Wahl des Wahlvorstandes
Terminkalender für dieBetriebsratswahl
Betriebsversammlung zur Wahl desWahlvorstandes
Wahlkundmachung
Auflage der Wählerliste,Einspruchsfrist
Kundmachung desWahlergebnisses
Wahltag (e)
Frist zur Wahlanfechtung beim ASG
Einbringung von Wahlvorschlägen
längstens 4 Wochen
2 Wochen (mindestens)
binnen 3 Tage
danach 1 Woche (mindestens)
2 Wochen (mindestens)
1 Monat
Möglichkeit zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates
Im Normalfall 6 Wochen- Mandatsverlust aber erst nach
12 Wochen
mta/Juni 2007 16
Anfechtung beimArbeits- und Sozialgericht (ASG)
(§ 59 ArbVG, § 34 BRWO)
AN Wahlwerbende Gruppe
AG
wesentliche Verfahrens-verletzung
Verletzung leitender
Grundsätze
unzulässige Wahl
anderes Wahlergebnis
Anfechtungsberechtigt sind die die einzelnen Wahlberechtigten und jede Wahlwerbende Gruppe. Der Betriebsinhaber kann die Wahl nur dann anfechten, wenn sie ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre (so genannte unzulässige Wahl).Wird die Anfechtungsfrist nicht genützt, so ist die Wahl trotz des Vorliegens eines rechtserheblichen Wahlmangels saniert.
Anfechtung innerhalb eines Monatsab der Kundmachung
mta/Juni 2007 17
Betrieb – Unternehmen - Konzern
BetriebGraz
BetriebSalzburg
Maschinen Austria AG
BetriebsstätteWien
Betrieb Graz
BetriebSalzburg
Fa. BaustoffGesmbH & Co KG
Maschinen HandelAustria GesmbH
NiederlassungWien
NiederlassungLinz
Fa. Maschinen AG Wien
Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.
Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung
Betrieb
Konzern
Unternehmen
Beispiel:
mta/Juni 2007 18
Betriebsrat
Ang. BR Arb. BR gem. BR
Zentralbetriebsrat
BR BR BR BR
Jugendvertretung
Jugendver-trauensrat
Zentral-JVR
KonzernvertretungZentralbetriebsräte
Euro - Betriebsrat
SE - Betriebsrat
Betriebs-ausschuss
R
E
C
H
N
U
N
G
S
P
R
Ü
F
E
R
W
A
H
L
V
O
R
S
T
A
N
D
Organe der Arbeitnehmerschaft
mta/Juni 2007 19
Kompetenzen – Kompetenzübertragung (§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO)
Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzlicheBestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht.
Zuständig ist Angelegenheit betrifft Rechtsgrundlageder/die für Mitbestimmung
BR der Arbeiter oder nur Arbeiter oder nur §§ 89-106 ArbVGder Angestellten Angestellte eines Betriebes
Betriebsausschuss bzw. Arbeiter und Angestellte eines §§ 89-92a, 94-97gemeinsamer BR eines Betriebes 108-112, 179, 180,
189, 190, 193 und 206 ArbVG
Zentralbetriebsrat die Arbeitnehmerschaft mehrerer §§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, 08-112Betriebe eines Unternehmens 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG
Konzernvertretung die Arbeitnehmerschaft von mehr als §§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95,einem Unternehmen im Konzern 108-110 (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206
ArbVG
Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist
- Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte;- Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung;- Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss.
mta/Juni 2007 20
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.
Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratsmandat-Ehrenamt
Beschränkungsverbot
Betriebsratsmandat-freies Mandat
Verschwiegenheits-pflicht
Rechte und Pflichten des BRM
Benachteiligungs-verbot
Freizeitgewährung
Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz
Freistellung
NormaleBildungsfreistellung
ErweiterteBildungsfreistellung
mta/Juni 2007 21
ZIEL
STÄRKE
STRATEGIE
klären
einschätzen
festlegen
- rechtlich- wirtschaftlich- sozial
mta/Juni 2007 22
Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zumachen, gibt es auch die
Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb
Versammlungsart gesetzlicheGrundlage
Einberufer Vorsitz AufgabenTeilnehmer Beschluss-erfordernisse
GRUPPEN-versammlung
BETRIEBS-versammlung
BETRIEBSHAUPT-versammlung
TEILversammlung
BETRIEBSRÄTE-versammlung
KONZERN-versammlung
§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG
§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG
§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG
§§ 40, 78 ArbVG
§§ 88a, 88b, ArbVG§§ 31a-31cBRGO
Angestellten-/Arbeiter BR
GemeinsamerBR
Betriebsaus-schuss
Vorsitzende/rder Konzern-vertretung o.ein ZBR/BR
Zentral-betriebsrat
BRV oder Stellvertreter
BRV oder Stellvertreter
Vorsitzenderoder Stellvertreter
ZBRV oderStellvertreter
Vorsitzende/rder Konzern-vertretung
wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen
Gruppe derAngestellten/Arbeiter
alle Beschäftigten
alle Beschäftigten
Alle BR-Mitglieder im Unternehmen
Delegierte aus dem ZBR/der BR
§ 42 (1) und (2) ArbVG
§ 42 (1) ArbVG
§ 42 (3) ArbVG
§ 97 ArbVG
§§ 88a, 88b, ArbVG und einige GO
§ 49 ArbVG
§ 49 ArbVG
§ 49 ArbVG
§ 78 (2) – (5) ArbVG
§§ 31a – 31c BRGO und einige GO
mta/Juni 2007 23
2.Teil
Inhalte:
• Ein Dienstverhältnis beginnt• Das tägliche Leben• Das Dienstverhältnis endet
Die Arbeitnehmer und der
Betriebsrat im Betriebsalltag
mta/Juni 2007 24
GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG
Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB
arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …
Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA
mta/Juni 2007 25
VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung
Vertrag ANAG
Verträge können geschlossen werden:
• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)
Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht
abgeändert werden.
mta/Juni 2007 26
GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag
DienstvertragAN
Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“
des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg
Was ist überwiegend ?
mta/Juni 2007 27
AG
AG
AG
AG
AG
BR
AG + BR
Information über den künftigen Personalbedarf
Vorschlagsrecht
Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …)
Beratung auf Verlangen Detailinformationen
Gemeinsame Beratung
Einstellung
Verständigung von der Neuaufnahme
§ 9
8 A
rbV
G
§ 9
9 A
rbV
G
Str
afs
an
kti
on
en
§
160
Arb
VG
mta/Juni 2007 28
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung(ÖGB)
Arbeitgebervertretung(WKÖ)
Kollektivvertrag
AG
Arbeitnehmer(Mitglieder)
Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)
Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG
mta/Juni 2007 29
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Nachwirkung § 13 ArbVG
Normwirkung
Abschluss
Unabdingbarkeit
Erlöschen
Nachwirkung
neuer KV
mta/Juni 2007 30
Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)
• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG
• Freie§§ 863, 881 ABGB
mta/Juni 2007 31
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1
• Personalfragebögen – Z 2
• Kontrollmaßnahmen – Z 3
• Leistungsentgelte – Z 4
Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung
Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG
mta/Juni 2007 32
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1
• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG
mta/Juni 2007 33
Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 6• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Erzwingbare Maßnahmen
mta/Juni 2007 34
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB
• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen• Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
„Kündbar“Nachwirkung
Freie
mta/Juni 2007 35
Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG
AG BR
Vorsitzender
Liste Liste
aus dem Betrieb
Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN
Beisitzer Beisitzer
2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle
3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle
= Vorschlagsrecht
Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)
ASGaus dem Betrieb
mta/Juni 2007 36
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter
Gegenstände – Z 17
Freiwillige
mta/Juni 2007 37
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26
„Kündbar“Nachwirkung
Fortsetzung der Freiwilligen BV
mta/Juni 2007 38
Im 3. Hauptstück – BEFUGNISSE der ARBEITNEHMERSCHAFT - §§ 89 bis 112 ArbVG, sind die Details geregelt.
In der weiteren Folge des Seminars wird auf die einzelnen Bestimmungen laufend und teilweise Problem- und Themen überschreitend noch eingegangen.
Um einen besseren Überblick zu erhalten, ordnet die nachstehenden Begriffe zu:
1. Allgemeine Befugnisse
Mitwirkungsangelegenheiten
2. sozial 3. personell 4. wirtschaftlich
Wirtschaftliche Informations-,Interventions- und Beratungsrechte
Betriebsvereinbarung
Personelles Informationsrecht, Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Überwachung
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
Staatliche Wirtschaftskommission
Beratung
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Mitwirkung im Aufsichtsrat
Mitwirkung bei Beförderungen
Anfechtungen von Kündigungen
Anfechtung von Entlassungen
Intervention
Allgemeine Information
Mitwirkung bei Versetzungen
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN
Mitwirkung in Angelegenheiten d. betrieblichen Berufsausbildung u. Schulung
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes
Arbeitsschutz
X
X
XX
X
X
XX
X
XX
X
XX
XX
XX
XX
X
XX
X
mta/Juni 2007 39
Allgemeine Befugnisse (§§ 89 – 93 ArbVG)
ÜberwachungInterventionAllgemeine InformationBeratungErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 – 97 ArbVG)
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungMitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenZustimmungspflichtige MaßnahmenErsetzbare ZustimmungBetriebsvereinbarungen (erzwingbare und freiwillige)
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 – 107 ArbVG)
Personelles InformationsrechtMitwirkung bei der Einstellung von ArbeitnehmernMitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallMitwirkung bei VersetzungenMitwirkung bei Verhängung von DisziplinarmaßnahmenMitwirkung bei Vergabe von WerkswohnungenMitwirkung bei BeförderungenMitwirkung bei einvernehmlichen LösungenAnfechtung von KündigungenAnfechtung von Entlassungen
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 – 112 ArbVG)
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteMitwirkung bei BetriebsänderungenMitwirkung im AufsichtsratEinspruch gegen die WirtschaftsführungStaatliche Wirtschaftskommission
mta/Juni 2007 40
Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG)
AG
Verständigung vor jederdauernden Versetzung
BRAG
wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung
ASG
AN AN AN
Zustimmung
Deckung durch AV Änderung durch AV
muss Versetzungentsprechen
Zustimmung
AG
Versetzung
muss Versetzungentsprechen
Deckung durch AV
Ja
Zustimmung Nein
mta/Juni 2007 41
Zum Entgelt gehören/gehört:
• Gehalt/Fixum/Garantie Provision
• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.
• Überstunden (regelmäßig)
• Zulagen
• Naturalbezüge (Deputate)
• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben.
Nicht als Entgelte gelten:
• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen
mta/Juni 2007 42
Entgeltarten:
• Krankenentgelt
• Urlaubsentgelt
• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)
• Fortzahlung bei Dienstfreistellung
• Abfertigung
• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung
mta/Juni 2007 43
Krankenentgeltanspruch
Dienstzeit Anspruch
bis 5 Jahre 6 Wochen voll8 Wochen Unfall4 Wochen halb
5 bis 15 Jahre 8 Wochen voll4 Wochen halb
15 bis 25 Jahre 10 Wochen voll4 Wochen halb
Über 25 Jahre 12 Wochen voll4 Wochen halb
dann KRANKENGELD – KASSE52 Wochen ASVG
KANN durch Satzung bis 78 Wochen betragen
mta/Juni 2007 44
Anrechungsbestimmungen
ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen
Schulzeiten max. 4 Jahre
Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre
Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre
Alles zusammen höchstens 12 Jahre
Maximal 4 Jahre
Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)
mta/Juni 2007 45
UrlaubsvereinbarungenBetriebe mit Betriebsrat Betriebe ohne Betriebsrat
Urlaubswunsch für mind. 12 Werktage spätestens 3 Monate vor Urlaubsantritt
Urlaubswunsch weniger als 12 Werktage oder längerer Urlaubswunsch innerhalb von 3 Monaten vor Urlaubsantritt
Urlaubswunsch
Nichteinigung
Weitere Verhandlungen unter Beziehung des Betriebsrates
Keine Einigung
Klage des AG beim ASG (eingebracht nicht mehr als 8 und nicht weniger als 6 Wochen vor gewünschten Urlaubsantritt)
Eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko
Nichteinigung
Keine Klage des AG = eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Entlassungsrisiko
Klage beim ASG durch den AN
eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko
mta/Juni 2007 46
Weitere Verhinderungsgründe
Gegenüberstellung
Pflegefreistellung § 16 UrlG
Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG
Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich
nur für nahe Angehörige
gemeinsamer Haushalt nötig
maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!
unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)
günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)
keine Erkrankung erforderlich
auch andere, persönlich wichtigeGründe
kein gemeinsamer Haushalt nötig
1 Woche pro Ereignis !!!
Verschulden ist zu prüfen
mta/Juni 2007 47
Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG
• Familiäre Angelegenheiten
• Öffentliche Pflichten und Rechte
• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN
• Tatsächliche Verhinderung
• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN
Wicht
ig !?
WEISE
mta/Juni 2007 48
Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)
AG
BR
Aufsichtsrat
plant Einschränkungen, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw.
Information zum ehest möglichen Zeitpunkt
Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oderMilderung von Nachteilen
AG u. BR
Schlichtungs-stelle
mind. 20 AN
BV
AV
Branchenkommission
staatlicheWirtschaftskommission
Normwirkung
Sozialplan
Beratung Einspruch über 200 AN
über 400 AN
§§ 111 und 112 ArbVG
mta/Juni 2007 49
Entsendungsvorgang vonArbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Entsendungsbeschluss des Zentralbetriebsrates
Betriebsrates
Betriebsausschusses
Konzernvertretung
1. Schritt
Aufforderung an die Fraktionen,
vom Nominierungsrecht
Gebrauch zu machen
2. Schritt
Nominierung durch die Fraktionen (Listen)3. Schritt
Beschluss des entsendenden Organs unter
Bindung an die Vorschläge der Fraktionen
beziehungsweise der Listen
4. Schritt
Entsendung der Arbeitnehmervertreter5. Schritt
mta/Juni 2007 50
Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen
(§ 104 ArbVG)
AG
AN
Angebot zur einvernehmlichen Lösung
Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen
nicht rechtswirksam
2 Arbeitstage
verlangt Beratung mit BR
Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei
Gericht geltend zu machen
Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
3 Monate
1 Woche
mta/Juni 2007 51
Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigung
zu 2/3 Mehrheit
BR gibt keine
Stellungnahme ab
BR erhebt Widerspruch
Mehrheitsbeschluss
nur bei „Motivkündigung“
Anfechtung durch AN
sonst keine Anfechtungmöglich
AN kann innerhalb einer Woche nach Zugang derKündigung selbst beim
ASG anfechten
(§ 107 ArbVG)
BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten
Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der
BR-Frist selbst beim ASG anfechten.
mta/Juni 2007 52
Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
allgemeiner
alle Arbeitnehmer
§ 105 ArbVG
BR - Anfechtung
Werdende Mütter KarenzurlauberInnen
Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG.
Zustimmung des ASG
ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz
besonderer
Betriebsratsmitglieder
§§ 120, 121, 122 ArbVG
Zustimmung des ASG
Präsenzdiener
ArbPISG
Zustimmung des ASG Behinderte
(nur Kündigungsschutz)
BEinstG
Zustimmung des Behindertenausschusses
mta/Juni 2007 53
Das Dienstverhältnis endet
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses
Sonderformen
mit Fristeinhaltung
- Kündigung durch den AG
- Kündigung durch den AN
mit sofortiger Wirkung
- Tod des AN
- durch Zeitablauf
- einvernehmliche Lösung
- Entlassung
- begründeter vorzeitiger Austritt
- unbegründeter vorzeitiger Austritt
mta/Juni 2007 54
KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven
(Motivkündigung)
§ 105 Abs 3, Z 1
- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft
- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften
- wegen Einberufung der Betriebsversammlung
- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge
- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR
- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner
- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst
- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber
- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR
wegen Sozialwidrigkeit
§ 105 Abs 3, Z 2
Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.
(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)
Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:
Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist;
Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
mta/Juni 2007 55
Bei Entlassung
Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber
Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu
Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich
Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung
Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR
Stellungnahme des BRdurch Beschluss
Betriebsrat erhebt Widerspruch
BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten
Betriebsrat – keine Stellungnahme
AN kann die Entlassung beim ASG anfechten
Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.
top related