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Die Gefahrstoffverordnung 2005
GefährdungsbeurteilungSchutzstufenkonzeptBranchenlösungen
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Dr. Thorsten ReineckeBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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3
Aufbau des Gefahrstoffrechts
Arbeitsschutzgesetz
Gefahrstoffverordnung
Technische Regelnfür Gefahrstoffe (TRGS)
Chemikaliengesetz
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Neue TRGS
■ TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifischeKriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“
■ TRGS 612 „Ersatzstoffe, Ersatzverfahren undVerwendungsbeschränkungen fürdichlormethanhaltige Abbeizmittel“
■ TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“■ TRGS 901 „Begründungen und Erläuterungen zu
Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz“■ TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender,
erbgutverändernder oderfortpflanzungsgefährdender Stoffe“
■ TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugenderTätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3GefStoffV“
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Bekanntmachung des BMWA zur Anwendung der TRGS
■ Gefahrstoffverordnung enthält keineÜbergangsbestimmungen für die TRGS
■ Der AGS hat die Aufgabe festzustellen, welche derbisherigen TRGS – ggf. nach redaktioneller Anpassung– auch nach der neuen Verordnung weitergelten könnenund welche einer inhaltlichen Anpassung bedürfen
■ Die bisherigen TRGS können auch künftig alsAuslegungs- und Anwendungshilfe für die neueVerordnung herangezogen werden. Festlegungen innoch nicht überarbeiteten TRGS, die im Widerspruchzur neuen Verordnung stehen, sind als gegenstandsloszu betrachten
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Bedeutung und Anwendung von TRGS (§ 8 Abs. 1 GefStoffV)
■ Bei Einhaltung der TRGS ist in der Regel davonauszugehen, dass die in der GefStoffV gestelltenAnforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung)
■ Von den TRGS darf abgewichen werden, wenn durchandere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weiseder Schutz der Gesundheit und die Sicherheit derBeschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in derDokumentation der Gefährdungsbeurteilung zubegründen.
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Aufbau der Gefahrstoffverordnung 2005
■ 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 – 3)
■ 2. Abschnitt: Gefahrstoffinformation (§§ 4 – 6)
■ 3. Abschnitt: Allgemeine Schutzmaßnahmen (§§ 7 – 9)
■ 4. Abschnitt: Ergänzende Schutzmaßnahmen (§§ 10 – 17)
■ 5. Abschnitt: Verbote und Beschränkungen (§ 18)
■ 6. Abschnitt: Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften (§§ 19 – 22)
■ 7. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten undStraftaten (§§ 23 – 26)
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Aufbau der Gefahrstoffverordnung 2005
■ Anhang I: In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
■ Anhang II: Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
■ Anhang III: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr. 2: Partikelförmige Gefahrstoffe
■ Anhang IV: Herstellungs- und Verwendungsverbote
■ Anhang V: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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Gegenüberstellung neue/alte Gefahrstoffverordnung
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Wichtige Neuerungen im Überblick
■ Gefährdungsbeurteilung
■ neues Grenzwertsystem
■ Schutzstufenkonzept
■ neues Konzept der arbeitsmedizinischen Vorsorge(Pflichtuntersuchungen - Angebotsuntersuchungen)
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Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung des LASI
www.gefahrstoff-info.de/LV_45_GefStoffV.doc
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Grenzwertegefährliche
Eigenschaften
physikalisch-chemischeWirkungen
Hersteller-informationen;
SicherheitsdatenblattArt und Ausmaßder Exposition
Arbeitsverfahren
Arbeitsbedingungen
Ersatz-möglichkeiten
Wirksamkeit derSchutzmaßnahmen
Beurteilung allerGefährdungen
durchGefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
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Grenzwertegefährliche
Eigenschaften
physikalisch-chemischeWirkungen
Hersteller-informationen;
SicherheitsdatenblattArt und Ausmaßder Exposition
Arbeitsverfahren
Arbeitsbedingungen
Ersatz-möglichkeiten
Wirksamkeit derSchutzmaßnahmen
Beurteilung allerGefährdungen
durchGefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
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Dichlormethanhaltige Abbeizer
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Dichlormethanhaltige Abbeizer
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Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
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Aufnahme von Gefahrstoffen
Aufnahme durch:
EinatmenStäube, Dämpfe, Gase
VerschluckenStäube, Flüssigkeiten
HautresorptionStäube, Flüssigkeiten
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BK-Verdacht bestätigt (gewerbliche BGen, 2004)
Asbesterkrankungen16 %
Sonstige8 %
Fälle insgesamt: 23 585
Hautkrankheiten36 %
Lärmschwerhörigkeit27 %
62743772
8459
3192
(Entschiedene Fälle: 62 069)
1888
SonstigeGefahrstoffe
13 %
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Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
■ ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigtendurchzuführen
■ ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren(Gefährdungen + Schutzmaßnahmen)
■ im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdungist keine detaillierte Dokumentation erforderlich
?
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Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
■ § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
■ (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur vonfachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt derArbeitgeber nicht selbst über die entsprechendenKenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.Fachkundige Personen sind insbesondere derBetriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung derMaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen,die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgelieferthat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dortgemachten Angaben und Festlegungen durchführt.
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Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmed.
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Beispiele für gefahrstoffbezogene Branchenlösungen
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Branchenbezogene Gefahrstoff-Informationssysteme
www.gisbau.dewww.gischem.de
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Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
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Das Schutzstufenkonzept
Schutzstufe 1 (§ 8)Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen
Schutzstufe 2 (§ 9)Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Schutzstufe 3 (§ 10)Ergänzende Maßnahmen bei hoherGefährdung
Schutzstufe 4 (§ 11)Ergänzende Maßnahmen fürKMRF-Stoffe
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Das Schutzstufenkonzept
Schutzstufe 1
Schutzstufe 2
Schutzstufe 3
Schutzstufe 4
Geringe Gefährdung?S1 ausreichend?
Krebserzeugende StoffeErbgutverändernde StoffeFruchtbarkeitsgefährdende Stoffe(wenn AGW nicht eingehalten)
+
+
S2 ausreichend?
+
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Entscheidung über eine geringe Gefährdung (§ 7 (9))
■ Arbeitsbedingungen
■ geringe verwendete Stoffmenge
■ eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition
■ Keine geringe Gefährdung bei Tätigkeitenmit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden,erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdendenStoffen
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Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
Verzicht auf:■ Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren
(§ 12)
■ Betriebsanweisung und Unterweisung (§ 14)
■ Gefahrstoffverzeichnis (§ 7 Abs. 8)
■ Arbeitsmedizinische Vorsorge (§§ 15 und 16)
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Maßnahmen der Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung)
■ Geeignete Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren
■ Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes derExposition
■ Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenenGefahrstoffe auf die erforderliche Menge
■ Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesonderedie regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes
■ Sachgerechte Aufbewahrung, Lagerung undEntsorgung
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Maßnahmen der Schutzstufe 2
■ Maßnahmen nach Schutzstufe 1
■ Gefährdung beseitigen oder auf Mindestmaß verringern
■ Substitution „bevorzugt“ durchführen (Verzicht aufmögliche Substitution ist in der Dokumentation derGefährdungsbeurteilung zu begründen)
■ Gefährdung durch Schutzmaßnahmen (TOP) beseitigenoder auf ein Mindestmaß verringern
■ Ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind
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Luftgrenzwerte nach Gefahrstoffverordnung
ArbeitsplatzgrenzwertTechnische Richt-
konzentration (TRK)
Maximale Arbeitsplatz-konzentration (MAK)
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Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung
■ Der „Arbeitsplatzgrenzwert“ (AGW) ist derGrenzwert für die zeitlich gewichtetedurchschnittliche Konzentration eines Stoffes inder Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einengegebenen Referenzzeitraum.
Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffesakute oder chronische schädliche Auswirkungenauf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zuerwarten sind.
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Maßnahmen der Schutzstufe 3 (hohe Gefährdung)
■ Maßnahmen nach Schutzstufe 2
■ Substitutionsgebot verpflichtend (wenn technischmöglich)
■ Verwendung des Gefahrstoffs in einemgeschlossenen System (wenn technisch möglich)
■ Exposition nach dem Stand der Technik so weit wiemöglich verringern
■ Zugangsregelungen für Arbeitsbereiche
■ Aufbewahrung von „Totenkopf-Stoffen“ unterVerschluss
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Maßnahmen der Schutzstufe 4 (KMRF-Stoffe)
■ Maßnahmen nach Schutzstufe 3
■ Abgrenzung undKennzeichnung des Gefahrenbereichs
■ PSA bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten
■ Luftabsaugung und -rückführung
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Schutzkonzept der neuen Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoff (gefährlicheEigenschaften)
Exposition, VerfahrenSubstitution
Gefährdungsbeurteilung
Dokumentation
Schutzmaßnahmen
Wirksamkeitsprüfung
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Überwachung der Einhaltung von AGW■ Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind.Dies kann durch Messungen oder durch anderegleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom AGSermittelten … verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums(VSK) durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einerEinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
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TRGS 420 „VSK für die Gefährdungsbeurteilung“■ VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen derGefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneterSchutzmaßnahmen und Festlegungen zur Wirksamkeitskontrolle
■ Bei Anwendung eines VSK wird sichergestellt, dass dieAnforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und derinhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahreíngehalten werden.
■ Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,ob er die in dem VSK beschriebenen Tätigkeiten und ob diefestgelegten verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungeneingehalten werden
■ Die Anwendung von VSK ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu dokumentieren
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Maßnahmen bei Überschreitung des AGW (§ 9 (5))
■ Arbeitgeber muss unverzüglich die Gefährdungsbeurteilungerneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmentreffen, um den AGW einzuhalten.Wird trotz der durchgeführten technischen undorganisatorischen Schutzmaßnahmen der AGW nichteingehalten oder besteht eine Gefährdung durchHautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzlicheSchutzmaßnahmen durchzuführen, insbesonderepersönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
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Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
■ Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden,für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann derArbeitgeber die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durchgeeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegengeeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eineMessung erforderlich (§ 9 Abs. 8 GefStoffV).
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■ Benzol (TRK)■ Blei und seine Verbindungen (MAK)
■ Chromat (TRK)
■ Dieselmotoremissionen (TRK)
■ Faserstäube, KMF (TRK)
■ Formaldehyd (MAK)
■ Holzstaub (TRK)
■ Mehlstaub (MAK)
■ Nickel (TRK)
■ Quarz (MAK)
■ Stickoxide (MAK)
■ Trichlorethylen (TRK)
Beispiele für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 505 „Blei“
TRGS 554 „DME“TRGS 521 „Faserstäube“
TRGS 522 „Raumdesinfektion“
TRGS 553 „Holzstaub“LV 8 „Mehlstaub in Backbetrieben“
BGR 217 „Mineralischer Staub“ BGI 591 „Nitrose Gase“
BGI 767„Chlorkohlenwasserstoffe“
BGI 593 „Schadstoffe beim Schweißen“
BGI 593 „Schadstoffe beim Schweißen“
BGR 157 „Fahrzeuginstandhaltung“
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Tätigkeiten mit Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert
www.hvbg.de
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Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA
www.baua.de
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Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA
Kennzeichnung (R-Sätze)
Siedepunkt, Staubigkeit
Verwendete Menge
GefährlichkeitsgruppenA, B, C, D, E
Freisetzungsgruppenniedrig, mittel, hoch
Mengengruppengering, mittel, hoch
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Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA
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Schutzleitfäden für die chemische Industrie
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Persönliche Schutzausrüstung (§ 9 Abs. 3 GefstoffV)
■ Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastenderpersönlicher Schutzausrüstung nicht als ständigeMaßnahme zulassen und dadurch technische oderorganisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.
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