die neue betriebssicherheitsverordnung 2015 -...
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Januar 2015
DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
2015
Quelle: Präsentation aus dem BMWS
BetrSichV 2015
• Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August• Bundesratsbeschluss am 28. November mit
Änderungen• BMAS u. BMWi: Zustimmung zu den Änderungen des
BR • Bundesressorts prüfen - abgeschlossen • Kabinettbefassung am 7. Januar 2015 beschlossen • Verkündung im BGBl im Januar 2015 vorgesehen • In Kraft treten zum 1. Juni 2015 • Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes
Seite 2Januar 2015BetrSichV 2015
Verbesserungen
• Verbesserung des Arbeitsschutzes• Berücksichtigung des tatsächlichen
Unfallgeschehen - besondere Regelungen z. B. - Manipulationsvermeidung (§ 6 Absatz 2) - Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der Instandhaltung selbst)
- Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen- Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
• Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens - VdTÜV-Anlagensicherheitsreports „Prüfungen“ (insbes. Aufzüge)
Seite 4Januar 2015BetrSichV 2015
• Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung(„älter werdende Belegschaften“)
• Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen
• Neue und verbesserte Prüfregelungen - bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3)- bei Aufzügen und
• beim Explosionsschutz
Verbesserungen
Seite 5Januar 2015BetrSichV 2015
• Doppelregelungen beseitigen - Explosionsschutzdokument
• Prüfungen aufeinander abstimmen - Binnenmarkt- Arbeitgeber, Arbeitsmittel- üA, Ex-Schutz
• Handlungsrahmen für ABS verbessern - Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung
- Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei „üA“ • BReg: Unfallanzeige bei allen Arbeitsmitteln (nicht nur
üA)
Verbesserungen
Seite 6Januar 2015BetrSichV 2015
Aufzugsanlagen:Neu: • Pflicht zur Instandhaltung • Zweiwege-Notruf zu Notdienst • Notfallplan vor Ort • Notbefreiungseinrichtungen vor Ort
Verbesserungen
Seite 7Januar 2015BetrSichV 2015
• Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im §§-Teil (§§ 6 bis 9)
• Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele formuliert
• Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen
• Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und über-wachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte
Strukturelle Verbesserungen
Seite 8Januar 2015BetrSichV 2015
Abschnitt 1 BetrSichV
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 9
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen§ 2 Begriffsbestimmungen
Instandhaltung, Prüfung, Prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik:Gefahrenbereich, Einrichtung, Überwachungsbedürftige Anlagen und Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).
ArbeitgeberBeschäftigteFachkundig
Zur Prüfung befähigte Person
Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel• § 3 Gefährdungsbeurteilung• § 4 Grundpflichten des Unternehmers• § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel• § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln• § 8 Schutzmaßnahmen bei der Gefährdung durch Energien,
Ingangsetzen und Stillsetzen • § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • § 10 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung oder Änderung von
Arbeitsmitteln• § 11 Unterweisung und besonderer Beauftragung von Beschäftigten• § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 10
Abschnitt 3 BetrSichVZusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
BetrSichV 2015
Abschnitt 4 BetrSichVVollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 BetrSichVOrdnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Januar 2015 Seite 11
Anhänge der BetrSichV
• Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
• Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
• Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 12
Prüfungen von ArbeitsmittelnErmitteln von:
• Art, Umfang und Fristen der Prüfung, und
• Notwendige Voraussetzungen der Personen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt sind. zur Prüfung befähigte Person
• Beurteilungsmaßstab: Stand der Technik
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 13
Praktische Umsetzung?• BetrSichV: Zielvorgaben, recht allgemein
• TRBS: „Vermutungswirkung“, für fachlich eingearbeitete Personenkreisgeschrieben
• BGI/BGR: Praktische Hilfestellungen, branchenorientiert, stehen BetrSichV nicht entgegen
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 14
• Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz - Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber
• Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrecht entsprechen („inhärente Sicherheit“) (§ 5 Abs. 3)
• Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein
• Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung - Formel
Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (1)
Seite 15Januar 2015BetrSichV 2015
Zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV
Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (2)
Schutzniveaubei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Maßnahmen zur Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel)
Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche MaßnahmenLösung der Bestandsschutzfrage
Seite 16Januar 2015BetrSichV 2015
• Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu
• Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung
• Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen
Gefährdungsbeurteilung
Seite 17Januar 2015BetrSichV 2015
Vereinfachtes Verfahren
Voraussetzung:
• Gefährdungsbeurteilung durchgeführt
• AM entspricht Stand der TechnikArbeitsmittel muss mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen
• AM wird bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben verwendet
• keine zusätzlichen Gefährdungen
• Instandhaltung durchgeführt
Seite 18Januar 2015BetrSichV 2015
Instandhaltung
Fachkundige, vorher beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Fachbetriebe
U.a.:• Verantwortlichkeiten festlegen, Ausreichende Kommunikation
zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal
• Abgesicherter Arbeitsbereich, sichere Zugänge
• Für vom Normalzustand abweichende Arbeitsbedingungen sichere Arbeitsverfahren festlegen
• Geeignete Werkzeuge
• Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten
Seite 19Januar 2015BetrSichV 2015
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
Verfahren bekannt aus DGUV V1 und BauStVO
• Koordination bei Tätigkeiten durch betriebsfremde Auftragnehmer
• Information über die von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und spezifische Verhaltensregeln
• Bei besonderer Gefährdung : Schriftliche Bestellung je „einer Person“ -> haben Weisungsbefugnis
Seite 20Januar 2015BetrSichV 2015
• Keine Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt)• Prüfung vor Inbetriebnahme
- wenn Sicherheit von Montage abhängt • Wiederkehrende Prüfungen
- bei schadenverursachende Einflüssen• Besondere Prüfungen
- nach Änderungen oder nach Schadensfällen • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen
und über die Qualifikation der Prüfer • Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3
Prüfung von Arbeitsmitteln
Seite 21Januar 2015BetrSichV 2015
Beispiele für Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
(Nachrüstung ist erforderlich)
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 21
Anforderungen gemäß BetrSichV
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
§8 (3) Ingangsetzen des Arbeitsmittelsdurch absichtliche Betätigungvorgesehener Befehlseinrichtung
§8 (6) Notbefehlseinrichtung
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 22
Anforderungen gemäß BetrSichV
§ 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ?
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 23
Anforderungen gemäß BetrSichV
§8 (1) Nr. 4 Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr, sowie gegen herabfallende oder herausgeschleuderteGegenstände
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Quelle: Dipl.-Ing. W. MeuselQuelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 24
Anforderungennach BetrSichV
§9 (3), Nr. 1, 2 und 3
- bieten ausreichenden Schutz
- stabil gebaut- werden sicher in
Position gehalten
nicht eingehalten.
Folge:
Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Konventionelle Fräsmaschine, Typ: FSS 400, Bj. 1990
Arbeitsunfall
Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 25
Nachrüstung auf Anforderungen nach BetrSichV
(§§ 8 und 9)
Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Durch die Schutzeinrichtungwird das unbeabsichtigteErreichen der Gefahrstelleverhindert.
Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 26
Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Nachzurüstende Schutzeinrichtungensind in der TRBS 2111 beschrieben
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015
Anforderungen gemäß BetrSichV§ 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ?
Januar 2015 Seite 27
Anforderungen gemäß BetrSichV
§ 8 (1) Nr. 8, in Verbindung mit §8 (2) Nr. 1
Fräsmaschine ohne und mit Fräserschutzeinrichtung
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Quelle: Dipl.-Ing. W. MeuselQuelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 229
Anforderungen gemäß BetrSichV
Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
BetrSichV 2015
§9 (3) Nr. 6:„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen….
….6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können….
Januar 2015 Seite 29
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