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„Die Rechte an Bildern – Grundsätze

und die gesetzlichen Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft“

Dr. Anke Schierholz

Justitiarin der VG Bild-Kunst, BonnPädagogische Hochschule Karlsruhe, Zentrum für Informationstechnologie und Medien

2. Urheberrechtstag, 22. März 2011

I. Urheberrecht

1. Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts:Die Urheber in Bezug auf ihre Werke

2. WerkdefinitionPersönlich geistige SchöpfungOriginalität

Playmobil - Figuren

Thonet FreischwingerLe Corbusier Möbel

Eva und Adele

3. Abgrenzung von „Werken“ und „Leistungen“, z. B. der Produzenten und ausübenden Künstler

4. Abgrenzung des europäischen Urheberrechtssystems zum „Copyrightsystem“

5. Dauer des urheberrechtlichen Schutzes

• 70 Jahre für Werke• 50 Jahre für Leistungen• 20 Jahre für gewerbliche Schutzrechte• 10 Jahre für das Recht am eigenen Bild

II. Urheberpersönlichkeitsrechte

1. Veröffentlichungsrecht § 12

2. Anerkennung der Urheberschaft § 13

3. Schutz vor Entstellung von Werken § 14

4. Zerstörung von Kunstwerken

Picasso, Guernica-Bühnenvorhang

Lucian Freud / Susi Pop

III. Verwertungsrechte

1. Reproduktionsrecht § 16

2. Verbreitungsrecht § 17

3. Digitale Werkübermittlung § 19 a(öffentliche Zugänglichmachung)

4. Senderecht § 20

5. Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19

6. Digitale Werkübermittlung § 19 a(öffentliche Zugänglichmachung)

• Einstellen von Werken in das Internet• Übermittlung von Werken über das Internet

nur mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers

Definition: Öffentlichkeit

§ 15 Abs. 3 UrhG:

- Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit

- jeder, der mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den „Adressaten“ nicht durch enge persönliche Beziehungen

verbunden ist

- Klasse (Schule): nicht-öffentlich

- Seminar/Kurs (Uni): öffentlich

Schutzfristen

• Für alle Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)

• Anonyme und pseudonyme Werke: 70 Jahre ab Erstveröffentlichung (es sei denn der Autor wird innerhalb dieser Frist bekannt) (§ 66 UrhG)

• Editio Principes (Erstveröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke, deren Schutz abgelaufen ist): 25 Jahre ab Veröffentlichung (§ 71 UrhG)

• Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in das der Fristbeginn fällt

Schutzfrist Film

• Urheberrecht:70 Jahre nach dem Tode des letztverstorbenen Urhebers (Drehbuch, Regie, Kamera, Schnitt, Filmmusik, evtl. Ausstattung)

• Produzenten-Leistungsschutzrechterst für Filme, die nach dem 1.1.1966 produziert wurdenfür Filme, die nach dem 1.1.1970 produziert wurden 50 Jahre nach Herstellung oder Erstveröffentlichung

Schranken des Urheberrechts §§ 45 – 63 UrhG

Begründung für Ausnahmeregelungen im Interesse der Allgemeinheit:- Sozialbindung des Urheberrechts- Kulturelles Schaffen bezieht sich immer auf bereits Vorhandenes- Allgemeinheit soll teilhaben an den Ergebnissen kulturellen Schaffens- meist nur gegen angemessene Vergütung (Verwertungsgesellschaften)

Schranken des Urheberrechts

• Pressespiegel (§ 49 UrhG)• Aktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG)• Zitate (§ 51 UrhG) Achtung: keine illustrative

Verwendung, deutlich enger zu verstehen als im allgemeinen Sprachgebrauch!

• Privatkopie (§§ 53 – 54h UrhG)• Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)• Katalogbilder (§ 58 UrhG)

• Öffentlicher Raum (§ 59 UrhG)

Bildungsspezifische Schranken

• Sammlungen für den Kirchen- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG)

• § 53 UrhG: Privatkopie zu Unterrichtszwecken • § 52 a UrhG: Intranetze für Unterrichts- und

Forschungszwecke• § 52 b UrhG: Leseplätze in Bibliotheken• § 53 a UrhG: Kopienversand auf Bestellung

Privatkopie im Unterricht (nur Schulen)

• Voraussetzung: Legale Vorlage• Zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für

Prüfungen in Schule• Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriften-beiträge

• Nicht mehr Kopien, als Schüler in der Klasse• Kopien zur eigenen Vorbereitung des Lehrers:

Privatkopie

Privatkopie Universität

• Nicht zur Verwendung in der Lehre• Zulässig: Herstellung von Kopien zu

Prüfungszwecken (Ausnahme: Kopien aus Schulbüchern)

• Nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder zur Archivierung

• Nur wenn Vervielfältigung auf Papier stattfindet, keine digitalen Nutzungen

Intranet-Nutzungen (§ 52 a UrhG)

• Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge

• Zugänglich nur für Unterrichtsteilnehmer• Entfernung nach Ende des

Semesters/Schulhalbjahres• Sonderbestimmung für Filme: erst zwei Jahre nach

Beginn der Kinoauswertung, es sei denn reine Fernsehproduktionen

Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

• Nur der eigene Bestand• Nur so viele Leseplätze, wie eigene Exemplare im

Bestand• Nur vor Ort• Keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit

dem Verlag• Kein Download

..…. und alle Fragen offen?

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