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Dr. Gert Jacobi Diplom-Physiker Berater für Akustik
Akustik Be
Bauvorhaben:
Auftraggeber:
Inhalt:
Projektnummer:
Berichtnummer:
Datum:
lATUNG Jacobi iiii^
Bebauungsplan Barmbek Nord 14 Drosselstraße 22305 Hamburg
Richard Ditting GmbH & Co. KG Pinnasberg 45 20359 Hamburg
Lärmtechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Barmbek Nord 14
15-085
15-085-IMMI01
23. Oktober 2015
Ahrensburger Straße 38A, 22041 Hamburg, Tel 0 40 - 38 99 72 20, Fax 0 40 - 38 99 72 21, www.ab-jacobi.de
Akustik Beratung Jacobi
Inhaltsverzeichnis:
1 Aufgabenstellung 3
2 Grundlagen und Hilfsmittel 6
3 Schalltechnische Anforderungen 7
3.1 Gewerbelärm nach TA-Lärm 7
3.2 Verkehrslärm nach 16. BImSchV 7
4 Eingangsdaten 8
4.1 Gewerbelärm 8
4.2 Straßenverkehr 8
5 Vorgehensweise 9
6 Berechnungsergebnisse 10
6.1 Gewerbelärm 10
6.2 Verkehrslärm 10
7 Beurteilung der Berechnungsergebnisse 11
7.1 Gewerbelärm 11
7.2 Verkehrslärm 11
8 Festsetzungsvorschläge 12
9 Zusammenfassung 13
Anlagen:
Ergebnisübersichten Gewerbe- und Verkehrslärm 2 Seiten
Bearbeitung
B-Plan Barmbek Nord 14, Drosselstraße, 22305 Hamburg Lärmtechnische Untersuchung, Bericht 15-085-IMMI01, Stand 23. Oktober 2015
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1 Aufgabenstellung
Nördlich der der Drosselstraße wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 aufgestellt. Auf einem Grundstück mit einer Fläche von etwa 4.650 m^ soll ein allgemei-
nes Wohngebiet ausgewiesen werden. Der vorliegende Bericht beschreibt die im Zuge der
Erstellung des Bebauungsplanes durchgeführte lärmtechnische Untersuchung. Dabei wird
der Einfluss des Verkehrslärms von den zum Teil stark befahrenen Verkehrswegen im
Umfeld des B-Plan-Gebietes sowie etwaiger Gewerbelärm aus dem im Nordosten angren-
zenden Mischgebiet berücksichtigt. Die nachfolgenden Pläne zeigen das B-Plan-Gebiet,
die angrenzenden Verkehrswege sowie die mit Gewerbelärm beaufschlagten Flächen.
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2 Grundlagen und Hilfsmittel
Zur Bearbeitung wurden herangezogen:
Aktuelle Planunterlagen
RLS-90, Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Der Bundesminister für Verkehr -
Abteilung Straßenbau, Ausgabe 1990
DIN ISO 9613-2, Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien -
Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzge-
setz -BImSchG) vom 14. Mai 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. September 2015, BGBl. I S. 1274, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I
S.1474
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz-
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) vom 26. August 1998
16. BImSchV, Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)
Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010, Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung, Januar 2010
Softwarepaket IMMI 2015 der Firma Wölfel Messsysteme und Software, Höchberg, für
die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen
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3 Schalltechnische Anforderungen
3.1 Gewerbelärm nach TA-Lärm
Die in einenn allgemeinen Wohngebiet (WA) gültigen Immissionsrichtwerte IRW außerhalb
von Gebäuden nach TA-Lärm lauten:
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben genannten Immissions-Richtwerte
am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) über-
schreiten. Die oben genannten Immissions-Richtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
tags 06.00-22.00 Uhr
nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Für folgende Zeiten ist in allgemeinen Wohngebieten bei der Ermittlung des Beurteilungs-
pegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:
an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr.
Für Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere
Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ist ja nach Auffällig-
keit ein Zuschlag von 3 oder 6 dB anzusetzen. Für Teilzeiten, in denen das zu beurteilende
Geräusch Impulse enthält, ist je nach Störwirkung ein Zuschlag von 3 oder 6 dB anzuset-
zen.
3.2 Verkehrslärm nach 16. BImSchV
In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gelten für den Ver-
kehrslärm folgende Immissionsrichtwerte:
tags 59 dB(A)
nachts 49 dB(A).
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4 Eingangsdaten
4.1 Gewerbelärm
Die im Nordosten angrenzende Freifläche auf Flurstück 1680 ist als Mischgebiet ausge-
wiesen und wird als Flächenschallquelle in Anlehnung an Ziffer 1.7 Hamburger Leitfaden
Lärm mit einem flächenbezogenen Schall-Leistungspegel von Lw=55dB(A) tags und
Lw=40dB(A) nachts berücksichtigt. Bei höheren flächenbezogenen Schall-Leistungspe-
geln könnten die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten in der eige-
nen Gebietskategorie nicht eingehalten werden.
4.2 Straßenverkehr
Folgende Verkehrszahlen wurden verwendet:
Straße Verkehrsstärke
Drosselstraße 23.000 Kfz/Tag (5,0 % Schwerlastanteil)
Bramfelder Straße 33.100 Kfz/Tag (3,0 % Schwerlastanteil)
Wachtelstraße 2.000 Kfz/Tag (1,0 % Schwerlastanteil)
Steilshoper Straße 8.300 Kfz/Tag (2,0 % Schwerlastanteil)
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5 Vorgehensweise
Mit den unter Ziffer 4 aufgeführten Eingangsdaten wurde auf Grundlage des aktuellen Be-
bauungsplan-Entwurfes ein dreidinnensionales Rechennnodel entwickelt. Die Berechnungen
werden für beide zu berücksichtigenden Lärnnarten für tags und nachts ausgeführt und mit
den entsprechenden Immissionsgrenzwerten verglichen.
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6 Berechnungsergebnisse
6.1 Gewerbelärm
Die Berechnungen wurden nnit folgendem Ergebnis abgeschlossen (Siehe Anlage 1):
Beurteilungszeitraum
Werktag
Sonntag
Nacht
Beurteilungspegel
17,2 ... 52,2 dB(A)
18,8 ... 53,9 dB(A)
... 35,3 dB(A)
6.2 Verkehrslärm
Die Berechnungen wurden mit folgendem Ergebnis abgeschlossen (Siehe Anlage 2):
Beurteilungszeitraum Beurteilungspegel
Tag (lärmzugewandt) 66,9 ... 69,0 dB(A)
Tag (lärmabgewandt) 37,5 ... 47,6 dB(A)
Nacht (lärmzugewandt) 59,5 ... 61,6dB(A)
Nacht (lärmabgewandt) 30,2 ... 44,9 dB(A)
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7 Beurteilung der Berechnungsergebnisse
7.1 Gewerbelärm
Für den Gewerbelärm wurden an keinem Berechnungspunkt und in keiner Beurteilungszeit
Pegelüberschreitungen festgestellt. Bezogen auf den Gewerbelärm sind demnach keine
Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.
7.2 Verkehrslärm
Beim Verkehrslärm gibt es erwartungsgemäß eine lärmzugewandte Fassade mit durch-
gängigen Richtwertüberschreitungen tags (bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 12 dB(A)).
Auf der lärmabgewandten Seite werden die Richtwerte nach 16. BImSchV für Wohngebiete
durchgängig unterschritten, es existiert also eine qualifizierte lärmabgewandte Fassade.
Gemäß Festsetzungsbaukasten des aktuellen Lärmleitfadens ist somit die Grundrissklau-
sel und die Außenbereichsklausel ggf. auch die Blockrandklausel anzuwenden.
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8 Festsetzungsvorschläge
Bezogen auf den Verkehrslärm wird vorgeschlagen, unter Berücksichtigung der Festset-
zungsmöglichkeiten des Hamburger Leitfadens Lärm folgen Festsetzungen in den Textteil
des Bebauungsplans aufgenommen werden:
1. Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern
eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig Schlafräume den lärmab-
gewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
2. Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung er-
reicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
3. (alternativ zu 1 und 2, da Nachtpegel auf den lärmzugewandten Seite größer als
60 dB(A)) Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-ZSchiafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag er-
reicht oder überschritten (trifft hier nicht zu), sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten)vorzusehen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
z. B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
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9 Zusammenfassung
Nördlich der der Drosselstraße wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 aufgestellt. Auf einem Grundstück mit einer Fläche von etwa 4.650 m^ soll ein allgemei-
nes Wohngebiet ausgewiesen werden. Der vorliegende Bericht beschreibt die im Zuge der
Erstellung des Bebauungsplanes durchgeführte lärmtechnische Untersuchung. Dabei wird
der Einfluss des Verkehrslärms von den zum Teil stark befahrenen Verkehrswegen im
Umfeld des B-Plan-Gebietes sowie etwaiger Gewerbelärm aus dem im Nordosten angren-
zenden Mischgebiet berücksichtigt. Für den Verkehrslärm ergeben sich Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte nach 16. BImSchV für Wohngebiete. Vorschläge für Festsetzun-
gen zum Umgang mit diesen Überschreitungen finden sich unter Ziffer 8 in diesem Bericht.
Hamburg, den 23. Oktober 2015
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