eg-richtlinie über abfälle aus elektronischen und elektrischen geräten 2002/96/eg

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EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten 2002/96/EG. Regelungsbedarf. auf Grund des technischen Fortschritts und der Expansion der Märkte bei Neugeräten steigt der Abfallstrom von EAG ständig (4 - 5% pro Jahr); - PowerPoint PPT Presentation

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EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten

2002/96/EG

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Regelungsbedarfauf Grund des technischen Fortschritts und der Expansion der Märkte bei

Neugeräten steigt der Abfallstrom von EAG ständig (4 - 5% pro Jahr);

EAG enthalten problematische Stoffe; trotzdem werden 90% der EAG ohne umweltgerechte Vorbehandlung im Wege der Deponierung oder

der Verbrennung beseitigt;

im Sinne einer Ressourcen- und Deponieschonung wird das Recyclingpotential nicht ausgeschöpft.

Weiters sollen, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, nationale Produktvorschriften

harmonisiert, unterschiedliche Belastungen von Produzenten und unterschiedliche Recycling- und Entsorgungsstandards vermieden

werden.

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Geltungsbereich

Anhang 1 zählt 10 Gerätekategorien auf:

Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-elektronik, Beleuchtungskörper, Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter und infizierter Produkte), Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Automatische Ausgabegeräte

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SammlungEs sollen Systeme für eine getrennte Sammlung von EAG

eingeführt werden

Endnutzer (und Händler) können EAG aus privaten Haushalten an einer Sammelstelle kostenlos abzugeben.

Händler sind verpflichtet, Geräte 1:1 zurückzunehmen

  Binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten muss eine getrennte Sammlung von durchschnittlich vier Kilogramm getrennt

gesammelter EAG aus privaten Haushalten pro Einwohner erreicht werden (Festlegung einer Mindestsammelrate).

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Behandlung

Die Hersteller müssen Systeme einführen, die eine Behandlung oder ordnungsgemäße Entsorgung (Wiederverwendung, Recycling, andere Formen der

Verwertung) der getrennt gesammelten EAG ermöglichen.

Es werden allgemeine Behandlungsstandards vorgegeben: die Entfernung aller Flüssigkeiten sowie

bestimmter Bestandteile, die umweltgefährdende Stoffe enthalten (z.B. Blei, Chrom, Cadmium, Quecksilber,

Asbest, FCKW).

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Verwertung

Bis zum 31. 12 2006 müssen durch die Hersteller je nach EAG-Kategorie Recycling- bzw.

Verwertungsquoten zwischen 50% und 80% des durchschnittlichen Gewichts der Geräte erreichen.

Die Wiederverwendung ganzer Geräte soll bevorzugt werden. Dies soll vorerst noch nicht zur

Quotenerfüllung beitragen.

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Finanzierung Die Hersteller sollen zumindest die Finanzierung der

Kosten für die Behandlung von über die Rücknahmestellen zurückgegebenen EAG aus

privaten Haushalten sowie generell für die Verwertung und die umweltgerechte Entsorgung von

EAG tragen

Die Deckung der Kosten für Sammlung, Behandlung von EAG anderer Nutzer als Privathaushalte kann

durch Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Nutzer des betreffenden Gerätes zum Zeitpunkt

des Verkaufs gewährleistet werden.

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Historische Altgeräte• Für den „historischen Abfall“ (das sind die Geräte, die

vor Inkrafttreten der RL auf den Markt gebracht wurden) sollen sich alle Hersteller (und Importeure) entsprechend

ihrem Marktanteil an (einem) System(en) beteiligen.

• Die entsprechenden Kosten können (bis max 2013) dem Erwerber ausgewiesen werden (visible fee).

• Für Geräte, deren Hersteller untergegangen sind, ist

Vorsorge zu treffen (Garantien: Systemteilnahme, Versicherung, etc.)

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Distanzhandel (e-commerce)

• Festgelegt wird die Verpflichtung der Distanzhändler im jeweiligen Mitgliedstaat,

sich im jeweiligen Empfängerland entsprechend der verkauften Menge an

einem System zu beteiligen.

• Ergänzend wird eine entsprechende Meldepflicht des Händlers normiert.

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Meldepflichten

• Registrierung aller Hersteller/Importeure

• Marktmengen (je Kategorie),

• Sammelmengen

• Wiederverwendung

• Verwertungsmengen (Quoten, Input/Output)

• Information für Behandlungsanlagen

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Vorschlag für eine Richtlinie über die Beschränkung der Verwendung

bestimmter gefährlicher Stoffe aus elektronischen und elektrischen

Geräten; (RoHS)

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Im Sinne der Abfallvermeidung soll spätestens ab 1.Juli 2006 bei der Produktion von Neugeräten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und

Zubereitungen so weit als möglich beschränkt werden

Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, bromierte Flammhemmer

Im Anhang der Richtlinie werden Anwendungsbereiche festgelegt, für welche die allgemeinen

Verwendungsverbote nicht gelten sollen.

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Zeitplan

6/2000

Kommissionsvorsc

hlag

6/2001

Gemeinsamer Standpunkt

2/2003

Erlassung der R

L

8/2004

Österre

ichische EAG-Regelung

Umsetzungsfrist 18Monate

8/2005

Sammlung - Finanzierung

12/2006

Verwertung

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Ziele und Eckpunkte der Umsetzung (I)

• VVermeidung von Abfällen von elektrischen und elektronischen Altgeräten durch schadstoffarme und verwertbare Materialien, leichte Reparierbarkeit und Zerlegbarkeit (Ökodesign) sowie durch Wiederverwendung.

• SSicherstellung einer ordnungsgemäßen umweltverträglichen Verwertung und Behandlung der Altgeräte. Das setzt eine getrennte Sammlung dieses Abfallstromes voraus. Aus Gründen der Schadstoffentfrachtung bzw. der Ressourcenschonung sind Verwertungs- und Behandlungsverfahren vorzuschreiben.

• BBerücksichtigung bewährter Sammel- und Entsorgungsstrukturen

• SSammlung in max. 6 Fraktionen

• GGarantierte Abholung aller EAG´s durch Verwertungssysteme

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Ziele und Eckpunkte der Umsetzung (II)

• WWettbewerbskonforme Lösungen (mehrere Systeme möglich)

• SSystem mit geteilter Verantwortung entsprechend den Vorgaben der Richtlinien angestrebt (Praktikabilität, Kontrollierbarkeit, Kostenwahrheit und -effizienz Systemgerechtigkeit).

• PParallelhalten von Güter-, Informations- und Finanzstrom (Verantwortung für Logistik = Verantwortung für die Finanzierung = Verantwortung für Meldung).

• MMindestmaß an zusätzlicher Bürokratie

• VVerordnung zum Abfallwirtschaftsgesetz

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VerantwortlichkeitenHersteller: Verwertung (Verwertungsquoten) bzw. umweltgerechte

Behandlung. Umwelt- und recyclingfreundliches Design der Produkte. Information der Letztverbraucher.

Händler: 1:1 Rücknahme. Beratung des Konsumenten beim Neukauf.Letztverbraucher: Einbringen seiner Altgeräte in das Sammelsystem.

Kostentragung für die Sammlung und Behandlung der Altgeräte entweder direkt oder indirekt.

Kommune: Konsumentennahe Sammlung. Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches.

Verwerter/Entsorger: Umweltgerechte Verwertung und Entsorgung der Altgeräte entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen.

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