egon jusner © 2010 kärntner umweltplanungsgesetz k-upg, lgbl. nr. 52/2004 i.d.f. lgbl. nr....
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010 Kärntner UmweltplanungsgesetzKärntner Umweltplanungsgesetz
K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 i.d.F.K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 i.d.F.LGBl. Nr. 89/2005, 24/2007 (DFB)LGBl. Nr. 89/2005, 24/2007 (DFB)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(SUP-Richtlinie)
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Zielsetzung des K-UPGZielsetzung des K-UPG
• Umsetzung der SUP-RL durch ein Landesgesetz– verbindliche Vorgabe an die EU-Mitgliedstaaten
• Beschränkung des Verwaltungsaufwandes– ausdrückliche Benennung sämtlicher betroffener
Pläne und Programme
– Festlegung des Anwendungsbereiches
– Festlegung des Verfahrensablaufes• => Ergänzung der geltenden Materiengesetze
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Zielsetzungen der SUP-RLZielsetzungen der SUP-RL• Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von
Plänen und Programmen mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen– Folgenabschätzung, Vermeidung von Fehleinschätzungen
• Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus– => Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
• in Form einer Umweltprüfung– mit vorgegebenen Prüfkriterien und Verfahrensablauf
• dabei Durchführung von „Konsultationen“:• Einbeziehung öffentlicher Umweltstellen, ggf. Beteiligung benach-
barter EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen• Beteiligung der Öffentlichkeit
• Berücksichtigung bei Entscheidungsfindung / Dokumentation• Überwachung der Umweltauswirkungen der Planumsetzung
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Planbegriff der SUP-RLPlanbegriff der SUP-RL
• Einer Umweltprüfung bedürfen alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (können)
• Pläne im Sinn der RL sind Akte– die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder
lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
– die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungs-vorschriften erstellt werden müssen.
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Anwendungsbereich der SUP-RLAnwendungsbereich der SUP-RL
• Pläne und Programme aus den Sachbereichen– Land-, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr,
Abfall-, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung,
• die– einen Rahmen für künftige Genehmigung von UVP-
Vorhaben setzen oder– angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf
Gebiete einer Prüfung nach Art. 6 und 7 der FFH-RL zu unterziehen sind (Natura-2000-Gebiete) oder
– nicht in die vorgenannten Kategorien fallen und den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen und voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben
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Wirkung der SUP-RLWirkung der SUP-RL
• ohne gesetzliche innerstaatliche Umsetzung ergäbe sich die Notwendigkeit einer „De-facto-Prüfung“ im Sinn der RL im Einzelfall
• unmittelbare Wirksamkeit der RL für innerstaatliche Behörden
• Mangelnde Beachtung der RL bewirkt (EU-) Rechtswidrigkeit des jeweiligen Planungsaktes– => innerstaatliche Anfechtbarkeit
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K-UPG – Begriffsbestimmungen:K-UPG – Begriffsbestimmungen:• Planungsbehörde:
• das zur Erlassung des Plans zuständige Organ (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde => Gemeinderat)
• öffentliche Umweltstellen:• die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des
Naturschutzes zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung (Abt. 15 – Umwelt und Abteilung 20 – Landesplanung, Unterabteilung Naturschutz)
• soweit inhaltlich ein Europaschutzgebiet betroffen sein kann, der Naturschutzbeirat
• UVP-Vorhaben:• Vorhaben gemäß § 2/2 und § 3/1 in Verbindung mit Anhang 1 des
UVP-G 2000
• Natura-2000-Gebiet:• Gebiet im Sinn der FFH-RL (92/43/EWG)
• sonstige erhebliche Umweltauswirkungen:• Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen
Raumplanung, die im Einzelfall zu bestimmen sind (Kriterien lt. Anlage K-UPG)
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Anwendungsbereich in der Anwendungsbereich in der Raumplanung (§ 3 lit. a – e K-UPG)Raumplanung (§ 3 lit. a – e K-UPG)
• überörtlichen Entwicklungsprogramme• örtlichen Entwicklungskonzepte• Flächenwidmungspläne
– ausgenommen Festlegung von Orts-/Stadtkernen• Bebauungspläne• integrierten Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanungen
– jeweils Erlassung und Änderung– bereits rechtswirksam erlassene Planungen sind
ausgenommen
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Örtliche Raumplanung (§ 4)Örtliche Raumplanung (§ 4)
• Umweltprüfung jedenfalls erforderlich, wenn der Plan– Grundlage für die künftige Genehmigung eines UVP-
Vorhabens sein kann (§ 4 Abs. 1 lit. a)• Ausnahme: Vorbehaltsfestlegung nach § 4 Abs. 3 durch GR
oder– voraussichtlich Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet
hat (§ 4 Abs. 1 lit. b)oder
– voraussichtlich sonstige erhebliche Umweltauswirkungen hat, sofern er bestimmte Festlegungen im Bauland oder im Grünland betrifft (§ 4 Abs. 1 lit. c)
• Einschränkungen bestehen für:– Flächenwidmungs-, Bebauungspläne, integrierte Planungen
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Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (I)Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (I)• Umweltprüfung ist obligatorisch, wenn Plan Grundlage für ein
UVP-Vorhaben sein kann– abhängig von der Art des Baugebietes, der Grünland-Widmung,
der Festlegungen in Bebauungsplänen, z.B.:• denkbar im Bauland im Kurgebiet, Geschäftsgebiet,
Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet– im Bauland Realisierbarkeit eines UVP-Vorhabens im Wohngebiet
oder im Dorfgebiet nicht anzunehmen
• denkbar im Grünland für Intensivtierhaltungsbetriebe, Cam-pingplätze, Freizeitparks, Sportanlagen, Sprengstofflager, ...
– nicht möglich im Grünland für reine Erholungszwecke, für Hofstellen, Gärtnereien, Friedhöfe, ...
• Vorbehalt „Nicht für UVP-Vorhaben gem. K-UPG“– Festlegung durch den Gemeinderat darf erfolgen, wenn– im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit– und kein Genehmigungsantrag für UVP-Vorhaben bei LReg
• Festlegung in (Beschluss-)Text und zeichnerischer Darstellung
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Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (II)Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (II)
• Wirkung des Vorbehalts:– UVP-Vorhaben ist auf der vom Vorbehalt erfassten
Grundfläche nach landesrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig
• => keine Umweltprüfung erforderlich– sofern nicht Natura-2000-Gebiet betroffen und keine
sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen
• Aufhebung des Vorbehalts möglich =>• Voraussetzung: Durchführung einer
Umweltprüfung– Löschung des Vorbehaltes in zeichnerischer
Darstellung
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Umwelterheblichkeitsprüfung (I)Umwelterheblichkeitsprüfung (I)• Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines
Entwurfs die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2)
• Funktion der UEP– Klärung, ob Umweltprüfung erforderlich ist, sowie– Identifizierung der relevanten Problembereiche
• Umweltauswirkungen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. f):– „Schutzgüter“:
• Bevölkerung, menschliche Gesundheit; biologische Vielfalt, Fauna, Flora, Landschaft; Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren; Sachwerte, kulturelles Erbe (einschließlich architektonisch wertvoller Bauten und archäologischer Schätze) sowie die Wechselbeziehungen zwischen diesen Faktoren
– Arten der Auswirkungen• erhebliche Auswirkungen, einschließlich sekundärer,
kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel-, langfristiger, ständiger, vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen
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Umwelterheblichkeitsprüfung (II)Umwelterheblichkeitsprüfung (II)– => jedenfalls vor Auflage des Planentwurfs
• öffentliche Umweltstellen => binnen 4 Wochen Stellungnahme, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind
• wenn unerheblich => Bekanntgabe der Stellungnahme auf Internetseite AKL (samt Begründung für die Annahme der Unerheblichkeit der Umweltauswirkungen)
• anderenfalls => Umweltprüfung
– Kriterien (Anlage zum K-UPG):– Merkmale der Auswirkungen und der betroffenen Gebiete
» Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; Umweltrisiken; Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes; Auswirkungen auf geschützte Gebiete
– Merkmale des Plans im Hinblick auf» insbesondere Rahmensetzung für Projekte, seine
Beeinflussung anderer Pläne, Einbeziehung von Umwelterwägungen
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Umwelterheblichkeitsprüfung (III)Umwelterheblichkeitsprüfung (III)
• im Bauland– bei Festlegung von Dorf- oder Wohngebiet nicht erforderlich,
• wenn keine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiet zu erwarten
• da nur Nutzungen in Betracht kommen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen
– bei Kur-, Gewerbe-, Geschäftsgebieten• Abklärung, ob ggf. in Kombination mit einem Vorbehalt
erhebliche Auswirkungen zu erwarten– bei Industrie- und Sondergebieten jedenfalls erforderlich
• im Grünland erforderlich, wenn Festlegung erfolgt für– z.B. Intensivtierhaltung, Sportanlagen, Vergnügungs-,
Veranstaltungsstätten, Campingplätze, Materialgewinnungs-stätten, Abfallbehandlungsanlagen, Sprengstofflager
• => Umweltprüfung kann notwendig sein (zwingend, wenn UVP-Vorhaben möglich oder Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiet)
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Systematik der Regelung des K-UPGSystematik der Regelung des K-UPG
• Kombination von Vorbehaltsfestlegung mit• Beschränkung der Umwelterheblichkeitsprüfung
auf bestimmte Widmungen• => Einschränkung des Verwaltungsaufwandes
(wäre ohne gesetzliche Umsetzung nicht möglich)– damit ist in Bereichen, in denen absehbar keine UVP-
Vorhaben realisiert und keine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete erwartet werden, eine vertiefte Prüfung entbehrlich
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Vorabklärungen - GemeindeVorabklärungen - Gemeinde• Welche Planänderung wird angestrebt?
– genaue Umschreibung des Planungsvorhabens• Art, Lage (örtliche Gegebenheiten, Siedlungsverband,
umliegende Nutzungen, Nutzungseinschränkungen, Schutzgebiete, Infrastruktur, bekannte Immissionsbelastungen, örtliche Besonderheiten), Ausmaß, Zweck, ...
• Warum erfolgt Planung (aus Sicht der Gemeinde)?– Begründung, Notwendigkeit, verfolgte
Raumordnungsziele• Wirtschafts-, Siedlungsentwicklung, Erholung => ÖEK
• Erstbeurteilung Erforderlichkeit UEP/UP– gibt es Planungsalternativen?
• Ggf. Konsultation der öffentlichen Umweltstellen– => vollständige Vorprüfungsunterlagen samt vorhandener
fachlicher Stellungnahmen, Lagepläne etc.
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Prüfschema der PLANUNGSBEHÖRDE
Pot. Grundlage fürUVP-Vorhaben
nein
jaVorbehalt § 4 Abs. 3vorgesehen/zulässig
neinUmwelt-prüfung
In/im NahebereichNatura-2000-Gebiet
nein
jaNaturschutz-SV =>
Auswirkungen mögl.
ja
jaUmwelt-prüfung
nein
Umwelterheblich-keitsprüfung erford.
ja öff. Umweltstellen =>erhebl. Auswirkungen
jaUmwelt-prüfung
nein
aktenkundige DokumentationFortsetzung des Verfahrens
nein
BekanntgabeAKL-Internet
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Umweltprüfung – AblaufUmweltprüfung – Ablauf
• Vorabklärung – Feststellung der allgemeinen Rahmenbedingungen– UVP-Vorhaben, Natura-2000-Gebiet, Umwelterheblichkeitsprüfung
• Erstellung eines Umweltberichts durch die Planungsbehörde (§ 7)– Konsultation der öffentlichen Umweltstellen über Umfang und
Detaillierungsgrad– Darstellung der Umweltauswirkungen (Wechselwirkungen)– Prüfung von Planungsalternativen (auch: Nullvariante)
• Durchführung von Konsultationen (§§ 8 und 9)– Öffentliche Umweltstellen, ggf. Mitgliedstaaten (Bundesländer)– Öffentlichkeitsbeteiligung
• Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung (§ 10)– Einbeziehung deren Ergebnisse
• Bekanntgabe der Entscheidung (§ 11), Überwachung (§ 12)– Umweltstellen, Öffentlichkeit, ggf. Mitgliedstaaten
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Umweltbericht (I)Umweltbericht (I)
• Zuständigkeit zur Erstellung: Planungsbehörde– Konsultation der öffentlichen Umweltstellen
• Umfang, Detaillierungsgrad der notwendigen Angaben
– Zusammenwirken von Planungsbehörde und öffentlichen Umweltstellen, Fachdienststellen (Entwurfserstellung, Varianten)
• Ermittlung, Beschreibung, Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans und von vernünftigen Alternativen
• Wann? => Vor Auflage des Entwurfes• in der Folge:
– Bekanntmachung im Auflageverfahren• Öffentlichkeit (jedermann) => Recht zur Einsichtnahme
– Grundlage für Entscheidung der Planungsbehörde
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Umweltbericht (II)Umweltbericht (II)
– Inhalte (vgl. § 7 Abs. 2):• Inhalt und Ziel des Plans (Beziehung zu relevanten Plänen)• maßgebliche Gesichtspunkte des derzeitigen
Umweltzustands• Umweltmerkmale der erheblich beeinflussten Gebiete• relevante Umweltprobleme u.a. mit Natura-2000-Gebiete• internationale, gemeinschaftliche, nationale Umweltziele• voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen• Umwelterwägungen• Ausgleichsmaßnahmen• Begründung der Alternativenwahl• Schwierigkeiten, wie technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse• Überwachungsmaßnahmen• nichttechnische Zusammenfassung
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KonsultationsverfahrenKonsultationsverfahren
• Auflageverfahren• Planentwurf, Umweltbericht
• Bekanntmachung über öffentliche Einsichtnahme• Kärntner Landeszeitung oder Internetseite der Behörde• Auflagefrist mindestens 4 Wochen• Zeit und Ort der Auflage• Hinweis, dass jedermann Stellung nehmen kann
• Übermittlung von Planentwurf und Umweltbericht an die öffentlichen Umweltstellen
• zur Stellungnahme (erforderlichenfalls Fristverlängerung)
• erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen• Konsultation betroffener EU-Mitgliedstaaten,
angrenzender Bundesländer
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EntscheidungsfindungEntscheidungsfindung
• nach Durchführung der notwendigen Konsultationen
• Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichtes, der Stellungnahmen, allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen durch die Planungsbehörde („in Erwägung zu ziehen“)
• gegebenenfalls Modifizierung des Planentwurfes
• Beschlussfassung der Planungsbehörde
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Bekanntgabe der EntscheidungBekanntgabe der Entscheidung
• durch die Planungsbehörde– ehestens nach Erlassung und nach Erteilung einer erforderlichen
aufsichtsbehördlichen Genehmigung– Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung
• darüber, wie Umwelterwägungen, Umweltbericht, Ergebnisse der (grenzüberschreitenden) Konsultationen berücksichtigt
• aus welchen Gründen der Plan aus den Alternativen gewählt
• an öffentliche Umweltstellen (kons. EU-Mitgliedstaat)• Verlautbarung in Ktn. Landeszeitung oder
Internetseite• Titel des Plans, Datum der Beschlussfassung, Art der
Kundmachung nach Materiengesetz• Hinweis auf die Überwachung• Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Erklärung
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Umweltprüfung – Ablauf (I)
Planungsvorschlag
Erstellung eines Umweltberichts:(Weiter-)Entwicklung von Planungsvarianten;
Ermittlung, Beschreibung, Bewertung der erheblichenUmweltauswirkungen (jeder Variante + Nullvariante);Ausgleichsmaßnahmen; Überwachungsmaßnahmen;
Dokumentation (Gründe für die Wahl der Alternativen);Zusammenfassung;
Ergebnis: auflagereifer Entwurf;
Feststellung der RahmenbedingungenPlanungszielsetzungen, Nutzungseinschränkungen;
Entwicklung von vernünftigen Alternativen;
Notwendige InformationenUrsachen für erhebliche Umweltauswirkungen;Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad;
PlanungsbehördeFachdienststellen
intern/extern
öff. UmweltstellenPlanungsbehörde
Planungsbehördeöff. UmweltstellenFachdienststellen
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Umweltprüfung – Ablauf (II)
KonsultationsverfahrenBekanntmachung der Auflage von Entwurf und Umweltbericht
(Landeszeitung oder Internetseite der Planungsbehörde);Übermittlung zur Stellungnahme an öffentliche Umweltstellen;
erforderlichenfalls grenzüberschreitende Konsultationen;
EntscheidungsfindungBerücksichtigung der Ergebnisse („in Erwägung ziehen“);
ggf. Überarbeitung des Entwurfes;Entscheidung - Planungsbeschluss;
Genehmigungsverfahren
Bekanntgabe der EntscheidungBekanntmachung von Plan und zusammenfassender Erklärung
(in Landeszeitung/Internet sowie an öff. Umweltstellen undkonsultierte EU-Mitgliedstaaten) einschl. Zeit und Ort der Auflage;
Planungsbehörde/Landesregie-
rung + Bundes-ministerium
Planungsbehörde
Planungsbehörde
Aufsichtsbehörde
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K-UPG K-GplG
Widmungsanregung
Vorprüfung
ergänzende Fachgutachten
Kundmachung Auflage
Einwendungsbearbeitung
Gemeinderatsbeschluss
Aufarbeitung der Ergebnisse
Rahmenbedingungen/VP
Gutachten/UEP/UP-Bericht
Konsultationsverfahren
Entscheidung-Bekanntgabe
Genehmigungsantrag
Ermittlungsverfahren
Genehmigungsbescheid
Kundmachung
Flächenwidmung
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