einführungsseminar für neue mitarbeitende. tvl / divo allgemeine arbeitsbedingungen dienst treu...
Post on 06-Apr-2016
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Einführungsseminar für
neue Mitarbeitende
TVL / DiVO
Allgemeine Arbeitsbedingungen• Dienst treu und gewissenhaft leisten (§ 12 Abs. 1 DiVO)
Die Definition hierzu ergibt sich aus der Arbeitsrechtsregelung über die Berufliche Mitarbeit (RS 840)
• Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 2 TVL)
• Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Dienstgebers (§ 3 Abs. 3 TVL)
• Nebentätigkeit (wie Kirchenbeamte, § 12 Abs. 2 DiVO)
• Akteneinsicht (§ 12 Abs. 4 DiVO i.V.m. § 3 Abs. 6 TVL)
Sonderregelungen für Lehrkräfte§ 44 TVL, Anlage 5 DiVO
• Arbeitszeit Bekanntmachungen des Kultusministeriums
• Urlaub und Arbeitsbefreiung Lehrerdienstordnung
• Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ende des Schulhalbjahres (31.1. bzw. 31.8.)
• Vereinbarung LDO im Dienstvertrag
Zuständigkeiten des Schulträgers
• Anstellungsentscheidung (Umfang, Befristung)• Beteiligung der örtlichen Mitarbeitervertretung• Meldung aller Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
(Einsatz, Entfristung, Mehrarbeit, Beendigung)• Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
Schwangerschaftsbescheinigungen und Unfallmeldungen an die ESSBAY
Zuständigkeiten der ESSBAY
• Anfordern aller erforderlichen Unterlagen von den Mitarbeitenden
• Erstellung der Dienst-/ Änderungsverträge• Beantragung der Unterrichtsgenehmigungen (KM/Reg)• Verleihung der Berufsbezeichnungen• Überwachung und Vollzug von Beförderungen oder
Höhergruppierungen• Gehaltsberechnung und Auszahlung• Fragen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts• Meldungen bzgl. Sozial-/Beihilfeversicherung / EZVK• Erstellung aller Bescheinigungen
Eingruppierungsgrundlagen
• § 4 DiVO verweist TVL und damit auf §§ 12, 13 TVL Entgeltordnung
• z.B. Teil I Allgemeine TätigkeitsmerkmaleTeil II / 20 Sozial- und Erziehungsdienst
• neue Entgeltordnung gilt für neu eingestellte Lehrkräfte ab 01.09.2015
• für bereits angestellte Lehrkräfte galt die alte Entgeltordnung nicht (Vorbemerkungen Nr. 4 zur Entgeltordnung) Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates für die jeweilige Schulart aber Überleitung in die neue Entgeltordnung ab 01.09.2015
Sonderzuwendung (§ 27 DiVO i.V.m. § 20 TVL)
• E 1 bis E 8
80 v. H.• E 9 bis E 11
70 v. H.• E 12 bis E 13
60 v. H.• E 14 bis E 15
50 v. H.
Bemessungsgrundlage ist dasmonatliche Entgelt der MonateJuli, August und September
Auszahlung im November
Jubiläumszuwendung (§ 23 Abs. 2 TVL)
• nach 25 Jahren 350 €• nach 40 Jahren 500 €
Beschäftigungszeit
keine Kürzung nach Teilzeit
Gehaltsabrechnung
• Gehaltsmitteilung (Muster siehe Anlage) nur, wenn Änderungen im Auszahlungsbetrag erfolgen
• Abrechnungstermin 1. des Monats(Vorlauf für Meldungen)
• Zahlungstermin: 15. des Monats
• Kindergeld:Familienkasse (Agentur für Arbeit)
Sozialleistungen
• Krankenbezüge (§ 22 TVL)Lohnfortzahlung 6 Wochen, anschl. Krankengeldzuschusszum ges. (Brutto-)Krankengeld (nach 1 Jahr Beschäftigung)
• Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVL)Arbeitgeber-Zuschuss 6,65 € bei Vollbeschäftigung Teilzeit: entsprechend Beschäftigungsumfang
• Altersvorsorge (§ 25 TVL, § 32 DiVO)– Arbeitgeber: EZVK Darmstadt 4,8 % der Bruttovergütung,
Steuer- und SV-frei in Hauptbeschäftigung (Steuerkl. I-V)– Arbeitnehmer: freiwillige Altersvorsorge
• Entgeltumwandlung nur bei EZVK oder Familienfürsorge über ESS (Arbeitgeber = Versicherungsnehmer)
• Riester (EZVK oder privater Anbieter)
Sozialleistungen
• Beihilfe (§ 28 DiVO)– sog. Restkostenbeihilfe, Beitrag trägt AG: Zuschuss zu
Heilpraktikerrechnung/Zahnersatz– innerhalb von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn Möglichkeit der priv. Zusatzversicherung (ohne Gesundheitsprüfung)
• Unfallversicherung – VerwaltungsBG München
Anzeigepflichten
• Auf dem Dienstweg (über Schulleitung und Trägerverwaltung an die Evangelische Schulstiftung)
• Krankmeldung (§ 5 Abs. 1 EFZG)– unverzüglich; AU-Bescheinigung am dritten Tag– Ende der AU am Ferienbeginn Mitteilung der Dienstfähigkeit am
1. Tag der Ferien Dienstgeber behält sich die Überprüfung vor• Schwerbehinderung
– mind. 50 GdB oder Gleichgestellte– bei Lehrkräften: Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit– andere: Zusatzurlaub
• Änderung von Familienstand, Adresse, Bankverbindung, Konfession, Krankenkasse, Weiterbildung oder weitere Ausbildung usw.
• Nebentätigkeiten sind vor Aufnahme anzuzeigen und genehmigen zu lassen
• Dienstunfälle und sonstige Unfälle mit Fremdverschulden bitten wir auf dem dafür vorgesehenen Formular der BG zu melden
Mutterschutz / Elternzeit
• Mutterschutz– Schwangerschaftsbescheinigung rechtzeitig vorlegen
Kosten werden vom Arbeitgeber ersetzt– Mutterschutz 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt– Erzieherinnen: keine Nachtschicht für Schwangere
• Elternzeit– 7 Wochen vor Beginn zu beantragen
(mit Geburtsurkunde)– 3 Jahre / 2 Jahre davon auf Antrag übertragbar zwischen
dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
– vorzeitige Beendigung oder Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
– Teilzeit während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (bis zu 75% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten)
Teilzeit (§ 11 TVL)
• Wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen Soll-Vorschrift– Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren– Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches
Gutachten)– aus anderen Gründen Kann-Vorschrift
• Antrag mit Formblatt, schriftlich auf dem Dienstweg– auf bis zu 5 Jahre zu befristen– Verlängerung 6 Monate vor Ende beantragen
• wissenschaftlicher/nichtwissenschaftlicher Unterricht bei Teilzeit wird konkret gerechnet
Sonderurlaub (§ 35 DiVO)
• Wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen Soll-Vorschrift
– Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren– Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches
Gutachten)– aus anderen Gründen Kann-Vorschrift
• 3 Monate vor Inanspruchnahme beantragen
• kein Entgelt; Krankenversicherung klären
• Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit
• Unterbrechung länger als 3 Jahre i.d.R niedrigere Entgeltstufe
Beurteilung
• Grundlagen– Verordnung über die Beurteilung der Kirchenbeamten/-innen
(§ 3 Abs. 1 KBV verweist auf staatliches Recht)– Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen
Schulen
• Zuständigkeit– Vorsitzender des vertretungsberechtigten Organs des Trägers– Erstellung durch die Schulleitung
• Wirksamkeit– Bestätigen durch die Beurteilungskommission
Beurteilungskommission
• Referent/-in des Landeskirchenamtes für Schulrecht• Ein vom Landessynodalausschuss benannte/r Dekan/ Dekanin• Zwei vom Landeskirchenrat benannte Schulleiter/
-innen• Zwei von der Evangelischen Schulstiftung in Bayern benannte
Lehrkräfte• Ein/e Vertreter/in der Evangelischen Schulstiftung in Bayern
Beendigung des Dienstverhältnisses
• Ende befristeter Vertrag (§ 30 TVL, § 37 DiVO)3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden
• Kündigung (an Stelle von § 34 TVL gilt § 39 DiVO)Abhängig von Beschäftigungszeit (Zeiten beim selben Arbeitgeber)Lehrer und Erzieher: zum Ende des Schulhalbjahres
Achtung: 31.1. bzw. 31.8. (§ 43 DiVO)
• Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVL)
• Erreichen der Altersgrenze
• EU-Rente (§ 33 Abs. 2 TVL)
Den Text des Tarifvertrags der Länder und der Kirchlichen Dienstvertragsordnung können Sie im Internet nachlesen:
TV-L: www.tdl.bayern.deDiVO: www.ark-bayern.de
Das Personal-Team der Evangelischen Schulstiftung steht Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.
Die heutige Präsentation finden Sie auf der Homepage der Evangelischen Schulstiftung unter dem Punkt
„Anstellungsbedingungen“ (Jobs & Konditionen).
Geschäftsführung Personal und GehaltAlexandra Tengel-Schlichtinga.tengel-schlichting@essbay.de
Tel. 0911/24411-26
Personalreferentinnen
Antje Bauera.bauer@essbay.deTel. 0911/24411-33
Rebecca Beigelr.beigel@essbay.deTel. 0911/24411-29
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Gehaltsabrechnung
Nicola Schmittn.schmitt@essbay.deTel. 0911/24411-23und ZGASt-Leitung
Gertrud Lieboldg.liebold@essbay.deTel. 0911/24411-25
Elke Jaschkee.jaschke@essbay.de
Tel. 0911/24411-31und Personalsachbearbeitung
Sekretariat
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Tel. 0911/24411-21
Franziska Ohlsonf.ohlson@essbay.deTel. 0911/24411-27
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