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Stefan Rohe
Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt/Main
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Freibetrag
Welches Recht ist anzuwenden ?
Anrechenbare Einkünfte
AS09i00
Einkommensänderungen
„Alternative“ Rentensplitting
Umrechnung in „Nettobeträge“
Renten wegen Todes
Renten wegen Todes
Rente nach dem letzten Ehegatten
Rente nach dem vorletzten Ehegatten
Rente an vor dem 01.07.1977
geschiedene Ehegatten (§243 SGB VI)
Kleine (25%) oder große Rente (60% bzw. 55%)
Halbwaisenrente (10%)
Vollwaisenrente (20%)
Wegfall der Einkommensanrechnung ab 07/2015
Witwenrente, Witwerrente (§46 SGB VI)
Waisenrente (§48 SGB VI)
Erziehungsrente (§47 SGB VI)
01.01.2005 Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
R 0506
Erziehungsrente - Anspruchsvoraussetzungen
Tod des (geschiedenen) Ehegatten
Erziehung eines Kindes
unter 65 (67) Jahre
keine Wiederheirat / Lebenspartnerschaft
Wartezeit 5 Jahre
Rentensplitting
Auflösung Ehe nach 30.06.77
oder
und
und
und
und
und
Beachte: Rente aus eigener Versicherung R 0100 + R 0220
oder
Große Witwen- und Witwerrente
Tod der / des Versicherten
Witwen- bzw. Witwereigenschaft
Kein Rentensplitting
Wartezeit 5 Jahre
Kindererziehung
Keine Wiederheirat / erneute Lebenspartnerschaft
und
und
und
und
und
oder
oder
Sorge für behindertes Kind
45 (47) Jahre
Erwerbsminderung
Kleine Witwen-/Witwerrente
R 0500, Frage 1, Auswahl
Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten
Beginn 01.02.15 1.Tag Folgemonat
Tod Rentner 10.01.15 Antrag 30.06.15
Tod 10.01.15 Antrag 15.05.16
Beginn 01.05.15
12 Kalendermonate rückwirkend
Leistungsausschluss
Beginn 10.01.15 Todestag
Tod 10.01.15 (kein Rentner) Antrag 30.06.15
Rechtsanwendung - Tod des Versicherten
01.01.2002
„altes“ Hinterbliebenenrecht „neues“ Hinterbliebenenrecht
oder
Die Ehe bestand am 31.12.2001
und
beide Ehegatten sind nach
dem 01.01.1962 geboren
Die Ehe wurde nach dem
31.12.2001 geschlossen
R 0660
Änderungen durch das „neue Recht“
Versorgungsehe / -lebenspartnerschaft bei Eheschließung nach 31.12.2001
R 0500, Frage 11.11
Kleine Witwen-/Witwerrente für maximal 24 Kalendermonate
Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 (60%) auf 0,55 (55%)
Zuschlag bei Kinderziehung (§78a SGB VI) R 0500, Frage 10.3
Rentensplitting
„Erweiterte“ Einkommensanrechnung
(„Altes“ Recht -§ 114 SGB IV) R 0660
R 0510
Keine Einkommensanrechnung
„Abgeleitete“ Ansprüche
Hinterbliebenenrente, -betriebsrente, -pension usw.
Auszahlung von Todesfallleistungen, z.B. bei Risikolebensversicherung
Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts
Tod vor dem 01.01.1986
„In der Regel“ kein Anspruch auf Witwerrente
Gemeinsame Erklärung bis zum 31.12.1988
R 0500, Frage 11.10
R 0500, Frage 11.9
100% 60%(55%)
3 KM
Tod 10.01.15
Keine Anrechnung Anrechnung
„Sterbevierteljahr“ R 0500, Frage 11.1
Nicht zu berücksichtigende Einkommen
Unterhaltsleistungen
Renten nach Lastenausgleichs- und Bundesentschädigungsgesetz
Arbeitslosengeld II
Sozialhilfe
Kriegsopferfürsorge
Wohngeld
Erziehungsgeld
Leistungen nach dem BaföG
Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Einnahmen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen
Arbeitsentgeltanteile (Entgeltumwandlung für betriebliche AV)
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 EStG (mit Ausnahmen)
Anrechenbare Einkommen (§18a SGB IV)
Erwerbseinkommen
Erwerbsersatzeinkommen
Vermögenseinkommen
Arbeitsentgelt
Arbeitseinkommen
Kurzfristige oder dauerhafte Leistungen,
die Erwerbseinkommen ersetzen
Positive Summe der positiven oder
negativen Überschüsse
vergleichbares Einkommen
Elterngeld
R 0664, R0665
R 0666
R 0670
R 0673, R 0674
R 0675
R 0681
R 0680, R 0682
Bewilligungsbescheid
Anbieterbescheinigung
Steuerbescheid
Bewilligungsbescheid
Erwerbsersatzeinkommen - Beispiele
Altes Recht Neues Recht
Kurzfristig Krankengeld, Verletztengeld
Kurzfristig Arbeitslosengeld
Kurzfristig Übergangsgeld
Kurzfristig Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
Kurzfristig Privates Krankengeld,
Krankentagegeld
Dauerhaft Gesetzliche Rente
Dauerhaft Verletztenrente der UV
Dauerhaft Beamtenversorgung oder vergleichbare Bezüge
Dauerhaft Berufsständische Versorgung
Dauerhaft Betriebsrenten
Dauerhaft Private Renten
Angaben zum Einkommen - R 0660
Angaben zum Einkommen - eAntrag
„Nettobeträge“ (§18b SGB IV) - Beispiele
Einkommen „Netto“ - Abzug
Arbeitnehmer 40%
Beamte 27,5%
Selbständige 39,8%
Arbeitslosengeld (10%)
Krankengeld Beiträge zur AloV (+10%)
Gesetzliche Rente 13% (vor 2011) 14%
Verletztenrente UV (10%)
Beamtenpension o.ä. 23,7% (vor 2011) 25%
Berufsständische Versorgung 27,5% (vor 2011) 29,6%
Private Rente 12,7%
Betriebsrente (Ertragsanteilbesteuerung) 17,5%
Betriebsrente (nachgelagerte Besteuerung) 21,2% (vor 2011) 23%
Bestimmung des Freibetrages (§97 SGB VI)
Freibetrag
26,4 Witwen-, Witwer-, Erziehungsrente
Aktueller Rentenwert
(West oder Ost) Multiplikator
5,6 pro Kind (mit Waisenrenten-Berechtigung)
X =
+
Zeitraum Aktueller Rentenwert Faktor Freibetrag
Bis 30.06.2016 29,21 EUR 26,4 771,14 EUR
Ab 01.07.2016 30,45 EUR 26,4 803,88 EUR
Bis 30.06.2016 29,21 EUR 5,6 163,58 EUR
Ab 01.07.2016 30,45 EUR 5,6 170,52 EUR
Bestimmung des monatlichen Rentenbetrags
06310291
ungekürzte Rente
zu berücksichtigendes Einkommen
Freibetrag
maßgebendes Einkommen =
-
40 % des maßgebenden Einkommens
-
gekürzte Rente =
Verstorbene/r Hinterbliebene/r
Arbeitsschritte beim erstmaligen Zusammentreffen
Art des Einkommens feststellen
Einkommen „Netto“ umrechnen
ggf. Einkommensvergleich vornehmen
Bezugszeitraum nach Art des Einkommens
ggf. Einkommensminderung berücksichtigen
Freibetrag ermitteln
Freibetrag vom „Nettoeinkommen“ absetzen
monatliche Bruttorente ermitteln
Anrechnungsbetrag feststellen
Einkommensanrechnung - Beispiel
Geburtsdatum des Verstorbenen (Rentner) 05.03.1940
Sterbedatum 04.02.2016
Geburtsdatum der Witwe 24.01.1945
Datum der Eheschließung 29.08.2002
Rentenhöhe des Verstorbenen aus 50 Ep (Brutto) 1460,50 EUR
Zeitraum 01.03.2016 – 31.05.2016
Witwenrente 100% (Brutto) 1460,50 EUR
Zeitraum 01.06.2016 – 30.06.2016
Witwenrente 55% (Brutto) 803,28 EUR
Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2017
Witwenrente 55% (Brutto) 837,38 EUR
Beispiel - Eigene Leistungen der Witwe
Geburtsdatum des Verstorbenen (Rentner) 05.03.1940
Sterbedatum 04.02.2016
Geburtsdatum der Witwe 24.01.1945
Datum der Eheschließung 29.08.2002
Rentenhöhe des Verstorbenen (Brutto) 1460,50 EUR
Beginn der Altersrente der Witwe (DRV Hessen) 01.02.2010
Rentenhöhe der Altersrente Witwe (Brutto) 950,00 EUR
Rentenhöhe der Witwe (Netto) 845,42 EUR
Beginn der Betriebsrente der Witwe (ZVK Darmstadt) 01.02.2010
ZVK-Rente der Witwe (Brutto) 517,19 EUR
Davon Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 a) EStG 502,98 EUR
Davon Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG 14,21 EUR
Beispiel - Anrechnung der gesetzlichen Rente
Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens
Die Rente trifft mit Einkommen zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob
auf die Rente Einkommen anzurechnen ist. Hierfür ist das zu
berücksichtigende monatliche Einkommen zu ermitteln.
Berechnung für die Zeit ab 01.03.2016
Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbsersatzeinkommen
für März 2016 zu ermitteln.
Erwerbsersatzeinkommen ist die Versichertenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Monatliche Rente 950,00 EUR
abzüglich 13,0 % - 123,50 EUR
zu berücksichtigende Rente 826,50 EUR
U.U. Vergleich mit Vorjahreseinkommen, z.B. bei Erwerbseinkommen
Beispiel - Anrechnung der ZVK-Rente
Erwerbsersatzeinkommen ist die Rente, die aus Anlass eines
Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.
Monatliche Rente 502,98 EUR
abzüglich 17,5 % - 88,02 EUR
zu berücksichtigende Rente 414,96 EUR
Erwerbsersatzeinkommen ist die Rente, die aus Anlass eines
Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.
Monatliche Rente 14,21 EUR
abzüglich 21,2 % - 3,01 EUR
zu berücksichtigende Rente 11,20 EUR
Summe 826,50 EUR
414,96 EUR
11,20 EUR
1.252.66 EUR
Beispiel - Anrechnung von Einkommen
Das gesamte monatliche Einkommen beträgt 1.252,66 EUR
Auf die Rente ist das Einkommen anzurechnen, das das 26,4-fache des aktuellen
Rentenwertes von 29,21 EUR (Freibetrag) übersteigt:
29,21 EUR x 26,4 = 771,14 EUR
Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 481,52 EUR
Hiervon sind 40 % anzurechnen.
Anzurechnendes Einkommen ab 01.03.2016 192,61 EUR Auf die Rente ist jedoch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, Einkommen nicht anzurechnen.
Zeitraum 01.03.2016 – 31.05.2016 (100%) 1460,50 EUR 1460,50 EUR
Zeitraum 01.06.2016 – 30.06.2016 (55%) 803,28 EUR 610,67 EUR
Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2017 (55%) 837,50 EUR ?????
Anrechnung von Vermögenseinkommen
Einnahmen
aus
Kapital-
vermögen
Einnahmen
aus
Versicherungen
Einnahmen
aus
Vermietung
und
Verpachtung
Gewinne aus
privaten
Veräußerungs-
geschäften
Zins- und Überschussanteile
Über 801,00 EUR im Kalenderjahr Über 600,00 EUR
im Kalenderjahr
Positive Summe der Überschüsse
(Saldierung der Gewinne und Verluste)
Abgrenzung bei Vermögenseinkommen
Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum
Regelmäßigem … Einmaligem …
Zuordnung zu keinem bestimmten Zeitraum
12 Kalendermonate
Auszahlung
Zuordnung jeweils 1/12
des Auszahlungs- betrages
10622291
Regelmäßiges oder einmaliges
Vermögenseinkommen
%
Kapitaleinkünfte (30) 25
steuerfreie Versicherungen 0
steuerpflichtige Versicherungen (30) 25
Vermietung und Verpachtung 25
Veräußerungsgewinn 25
Anrechnung von Vermögenseinkommen
Berücksichtigung von Einkommensänderungen
10621491
Einkommenserhöhungen nächste
Überprüfung
(01.07.) Einkommensminderungen < 10 %
Einkommensminderungen > 10 %
kurzfristiges Ersatzeinkommen
Eintritt
der Änderung
(taggenau)
Monat
nach
Mitteilung
Regelmäßiges Kapitaleinkommen
Minderung > 10 %
Alternative - Rentensplitting (§120a SGB VI)
Partnerschaftliche Aufteilung von Rentenanwartschaften
zwischen Ehegatten durch freie Wahl
Unterstützung beim Aufbau eigener Rentenanwartschaften
13260191
Aufnahme eingetragener Lebenspartnerschaften ab 01.01.2005
• Altersvollrente beider Ehepartner
• Altersvollrente eines Ehepartners und Erreichen der
Regelaltersgrenze des anderen Partners
• Tod eines Ehepartners
Ausgleichsprinzip analog zum Versorgungsausgleich
Durchführung
Voraussetzung
Jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten
Rentensplitting oder doch lieber Witwenrente ?
13262091
Wie sieht die aktuelle (zukünftige) Einkommenssituation aus?
Wird eine Rente aus eigener Versicherung bezogen?
Führt das Splitting zu versicherungsrechtlichen Vorteilen,
z.B. Erfüllung einer Wartezeit?
Ist eine spätere Wiederheirat denkbar?
Werden Kinder erzogen?
Beachte
Individuelle Beratung und Berechnung/en notwendig!
Broschüre „Zahlen und Tabellen“
www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de
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