elektroaltgeräte-vo neue aufgaben für die wirtschaft
Post on 01-Jan-2016
38 Views
Preview:
DESCRIPTION
TRANSCRIPT
Elektroaltgeräte-VONeue Aufgaben für die Wirtschaft
WK Wien, 13. Juni 2005
AWG 2002, Novelle 2004
Abfallbehandlungspflichten VO
Elektroaltgeräte VO
Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002
a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft
oderb) Wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit a auf dem Gerät angebracht ist,
oderc) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig
nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
AWG 2002 – Novelle 2004 (1)
• Pflichten für Hersteller und Importeure– Sammelstellen– Systemteilnahme (hist. EAG)– Voraussetzungen für Individualisten– Registrierungspflicht– Sicherstellungen
AWG 2002 – Novelle 2004 (2)
• Koordinierungsstelle– Aufgaben des Bundesministers
• Vereinbarungen mit Systemen abschließen• Koordinierung von Maßnahmen gem. Vereinbarungen• Meldungen entgegennehmen• Massenanteile der Hersteller errechnen• Weiterleitung des Abholbedarfs der Sammelstellen an
Hersteller bzw. Systeme• „Ersatzvornahmen“• Berichtspflichten
– Aufgabenbetrauung, Voraussetzungen– Finanzierung, Aufsicht, Richtlinien Tätigkeitsbericht
AWG 2002 – Novelle 2004 (3)
• Registrierungspflichten für Abfallsammler und Behandler (mit Ausnahmen)
• Kommunale Sammelverpflichtung für EAG aus privaten Haushalten
• Bestimmungen für Systeme (gesamthaft, Förderung der Wiederverwendung, Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle)
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
• Mindestanforderungen • unterschiedl. Abfälle (insbes. Elektro- und Elektronik-Altgeräte) • Lagerung, Transport, Behandlungsbereiche
(Abdeckung, Oberfläche, Schutz vor Beschädigungen) • Schadstoffentfrachtung (händische Demontage)• Selektive Behandlung (Entstückung von Leiterplatten,
Kathodenstrahlröhren, Kabel und Leitungen)• Kühlgeräte (Kältekreislauf, Isolierschaum, Verbrennung,
Prüfmethoden)• Lampen (Zerlegung, Abtrennung des Leuchtpulvers, Hg-
Grenzwerte, stoffliche Verwertung)• Unzulässige Behandlungen (Einschränkungen für Shredder,
Einschränkungen für die stoffliche Verwertung und den Einsatzbereich schadstoffbelasteter Materialien)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Elektro‑ und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
a) Bauteile,
b) Unterbaugruppen und
c) Verbrauchsmaterialien,
die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind
Geltungsbereich
• Elektro- und Elektronikgeräte gem. Anhang 11. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge(mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte
• inkl. Liste von Produkten (demonstrativ)• Ausgenommen von VO: Waffen, Munition, Kriegsmaterial,
Geräte ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen
Elektro- und Elektronik-Altgeräte Kategorien von Geräten
Verwertungs-quoten
Verwer-tung
Stoffl. Verw.
WEEE-RL
Anlage 1
10
Sammel- und Behandlungs
kategorien
Großgeräte
Kühlgeräte
Bildschirmgeräte
Kleingeräte
Lampen
Mindestabhol-mengen von
Sammelstellen
Sammel- und Behand lungs kategorien
Gerätekategorien gemäß Anhang 1
Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät
Mengenschwellen in kg für die Meldung eines
Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quoten
Großgeräte*
Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)
80 75
4000
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen)
70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte – groß - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50
Kühl- und GefriergeräteKühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75
2000Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte
IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)
75 65
1500Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)
75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50
Elektrokleingeräte*
Haushaltskleingeräte 70 50
1500
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen)
70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50
Medizinische Geräte – klein - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 500
Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte
Haushalt Gewerbe„Dualuse“
Geräteliste im InternetAbsauggeräte (z.B. Pool, Teich) ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte
Adressiermaschine ja IT & Telekommunikationsgerä
te
Elektrokleingeräte ja
Akkumulatorenladegerät ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte
Aktenvernichter ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte
Alarmanlage ja Überwachungs- Kontrollinstrumente
Elektrokleingeräte
Alarmanlage Installation durch einen Professionisten
nein
Anrufbeantworter ja IT & Telekommunikationsgerä
te
Elektrokleingeräte
Anstrichgerät/pinsel (elektrisch) ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte
Armbanduhr (elektrisch) ja Haushaltskleingeräte Elektrokleingeräte
Ausgabeautomat (z.B. Flugtickets,...)
ja Automatische Ausgabegeräte Großgeräte ja
Auswuchtmaschine, stationär ortsfeste ind. und gew.Großgeräte
nein
Autoradio (Anlage mit/ohne Radio, MC-, CD- MD- or DVD-player)
nein
Autorennbahn ja Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte
Elektrokleingeräte
Geltungsbereich und Zubehör
Zubehör bei der Erstausstattung eines Gerätes (ohne spätere Nachkäufe) – Was gehört zum Gerät und muss als In Verkehr gesetzte Masse mit dem Gerät gemeldet werden ?
•Batterien•Verpackungen•Beigefügte Dokumente•Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen•Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile
Batterien
Wenn Batterien (und Akkumulatoren) gemeinsam mit Elektrogeräten in Verkehr gesetzt werden (Verpackungseinheit), gelten sie als Bestandteil der Geräte und unterliegen der EAG-VO.
Batterien, die mit (in) einem Elektroaltgerät abgegeben werden:Verantwortlichkeit für Finanzierung der Behandlung: EAG-Systeme
Austauschbatterien bzw. –akkumulatoren sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien und Akkumulatoren, die nicht mit den Geräten entsorgt werden: Verantwortungsbereich der BatterienVO (UFB)
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll darauf hingewiesen werden, dass die im Gerät befindlichen Batterien auch mit den Elektroaltgeräten abgegeben werden sollen.
VerpackungenNein. Gehört nicht zur Masse des Geräts.
Beigefügte DokumenteNein. Gehört nicht zur Masse des Geräts.Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen
Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen BauteilenJa. Ist bei der Masse des Geräts zuzurechnen.Beispiele: Toner-Cartridge mit Chip, Kabel, Speicherkarten
Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische BauteileIst unter folgenden Bedingungen zur Masse des Geräts zuzurechnen:
1. Das Zubehörteil ist zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich und
2. Das Zubehörteil kann mit dem Gerät physisch verbunden werden.
Beispiel: Staubsaugerschlauch oder –düsenaufsätze. Nicht mitzuzählen wären z.B. Werkzeugkoffer oder Montagematerial.
Produktkonzeption und Vermeidung
• Ab 1.7.2006:Inverkehrsetzungsverbot von EEG, die Pb, Hg, Cd, Cr(VI), PBB oder PBDE enthalten
• Ausnahmen: Gerätekategorien 8 und 9 ausgenommene Verwendungszwecke (Anhang 2) Homogene Materialien, sofern ein maximaler Konzentrationswert von 0,1% (0,01 bei Cd) nicht überschritten wird
• Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse dürfen die Wiederverwendung nicht verhindern
Sammelstelle
Eine von
a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder
b) Herstellern
eingerichtete Stelle,
bei der Elektro- oder Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich abgegeben werden können
Getrennte Sammlung
Sammelstellen der Gemeinden
ca. 1500
Sammelstellen der Hersteller
jeweils ca. 100
private Haushalte Handel (1:1 Rücknahmepflicht)Ausnahme Verkaufsfläche < 150m²
sonst. StellenHersteller
Versandhandel
private Haushalte
Versandhandel(1:1 Rücknahmepflicht)
Sammelstellen Versandhandel
jeweils ca. 200
Sammelstellen der Gemeinden
ca. 1500
Sammelstellen der Hersteller
jeweils ca. 100
sonst. StellenHersteller
Rücknahme von EAG durch die Hersteller
• Hersteller haben EAG aus privaten Haushalten von Sammelstellen zurückzunehmen
• 3 Varianten der Abholung durch Hersteller (Systeme): Aussortierung der eigenen EAG Abholung der EAG auf Basis einer Vereinbarung mit
den Sammelstellen Abholung nach Aufforderung durch die Koordinierungsstelle binnen 7 Werktagen (bzw. 6 Wochen)
§§
Rücknahme von Sammelstellen
System für EAG
(§29ff AWG 2002)
Hersteller
H
K K
Sammelstellen der Kommunen
§§
Verträge mit Sammelstellen
Rücknahmeverpflichtung Übersicht
13. Aug. 2005
„historische EAG“
aus Haushalten
„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie
„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie
„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten
t
„historische EAG“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle
System für historische EAG(§29ff AWG 2002)
Hersteller
H K K
Sammelstellen
Abhol-bedarf
Vereinbarung, Weiter- leitung von Abholungen
Koordinierungsstelle
„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle
System für EAG
(§29ff AWG 2002)
Hersteller Sammelstellen
Abhol-bedarf
§§ Sortierverträge
H K K
Koordinierungsstelle
Vereinbarung, Weiterleitung des Abholbedarfs
Kostenausweisung
• Hersteller können beim Verkauf eines Neugerätes ihre Kosten für die Sammlung, Behandlung eines historischen Altgeräts beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer ausweisen. Gerätekategorien 2 bis 10 bis zum 13. Februar 2011
Gerätekategorie 1 bis zum 13. Februar 2013
• Die ausgewiesenen Kosten dürfen die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
Grenzüberschreitender Vertrieb
Grenze
§§
priv. Haushalt
Hersteller
EAG-Regeln des Mitgliedstaates
Meldung
Rücknahmeverpflichtung Übersicht
13. Aug. 2005
„historische EAG“
aus Haushalten
„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie
„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie
„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten
t
„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie
Herstellerverpflichtung bei 1:1 Austausch
1:1
Vereinbarungen über Finanzierung
„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie
System für EAG
(§29ff AWG 2002)
HerstellerVereinbarungen über Finanzierung
Wiederverwendung und Behandlung
• Priorität der Wiederverwendung von EAG (Prüfung des technischen Zustandes, Aufzeichnung)
• Behandlung nach dem Stand der Technik• Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen
gem. AbfallbehandlungspflichtenVO• Erreichung der Wiederverwendungs- und
Verwertungsziele gem. Anhang 3 bis 31.12.2006• Aufzeichnungen über die Masse der EAG, Bauteile,
Werkstoffe, Substanzen als In- und Output in Anlagen• Export aus EU und Anrechnung zulässig bei Nachweis
der Gleichwertigkeit der Behandlung und Einhaltung der EU-Verbringungsvorschriften
Informationen für Letztverbraucher
• Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller für private Haushalte hat in geeigneter Weise zu erfolgen (zB Printmedien, Internet)
• Informationsinhalte: Die getrennte Sammlung von EAG und die Umweltprobleme
einer Beseitigung gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall Die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten (in Abstimmung mit den Betreibern von Sammelstellen) Die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen
Verwertung und anderer Formen der Verwertung von EAG Die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe in EAG Die Bedeutung des Symbols nach Anhang 4
Kennzeichnung
Für EEG, die ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht werden• Symbol nach Anhang 4
Direkt auf dem Gerät, in Ausnahmefällen (gesetzl. Bestimmungen, Größe oder Funktion des Gerätes) nur auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein
• Hinweis, dass das Gerät nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurde kann durch das Symbol erfolgen)
• Herstelleridentifizierungist auch erfüllt, wenn EEG aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wird und der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt
Informationen für Behandlungsanlagen
Hersteller haben Informationspflicht über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer EEG
• soweit dies für Reparaturbetriebe und Behandlungsanlagen erforderlich ist
• Innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Bringen der EEG• Verschiedene Bauteile und Werkstoffe in den EEG• Stellen, an denen sich in den EEG gefährliche Stoffe und
Zubereitungen befinden• Von den Herstellern in Form von Handbüchern oder in
elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen
Sammel- und Verwertungssysteme (1)
• Gesamthafte Übertragung der meisten Verpflichtungen je Sammel- und Behandlungskategorie von Herstellern an Systeme
• Gesamthafte Teilnahme von Herstellern je Sammel- und Behandlungskategorie
• Einräumung umfangreicher Prüfrechte• Für EAG aus privaten Haushalten und/oder EAG für
gewerbliche Zwecke• Systemteilnahme für hist. Altgeräte verpflichtend• Pauschale Lösungen für Hersteller, die nur geringe
Mengen in Verkehr setzen (umsatz- und massenbezogen)
Sammel- und Verwertungssysteme (2)
• Genehmigung nach § 29 ff AWG 2002
• Errichtung nur für gesamte Sammel- und Behandlungskategorien
• Mindestmassenteil 5% pro Kategorie oder 20 % in Summe der einzelnen Kategorien
• Flächendeckung (Sammelstellen, Entsorgungslogistikplan inkl. Behandler)
• Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle
Sammel- und Verwertungssysteme (3)
Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle
• Abholung von EAG von Sammelstellen• Finanzierung der Sammelinfrastruktur
(Pauschale)• Finanzierung der Informationstätigkeit
(Pauschale)• Festlegung einer Schlichtungsstelle• Ersatzweise Durchführung von Abholungen• Abgabemöglichkeiten für Letztvertreiber
Eigene Sammelleistungen der Systeme („opting out“)
• Sammelstellen:– eigene Sammelstellen – kommunale Sammelstellen (auf Basis von Verträgen)– Lösungen für Sammelleistungen der
Systemteilnehmer
• Meldeverpflichtung an Koordinierungsstelle• max. bis 110% des Verpflichtungsanteils
Koordinierungsstelle
• Vereinbarung mit Systemen• Ermittlung der Verpflichtungsanteile• subsidiär Weiterleitung eines Abholbedarfs
an die Systeme• Aufteilung der Pauschalen für Infrastruktur
und Öffentlichkeitsarbeit• Erstellung eines Konzepts der
Öffentlichkeitsarbeit
Koordinierungsstelle
Regeln für die Koordinierungsstelle (Anhang 5)
Berechnung des Massenanteils Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen Bestimmung des Anteils an historischen EAG Auswahlkriterien für die Weiterleitung von
Abholungen Jahresausgleich
soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich: Recht zur Einsichtnahme in das Register durch die
Koordinierungsstelle
Ablauf der Weiterleitung der Abholungen
KKoordinierungsstelle
Weiterleitung
24h freiwilligeAbholungJa
Nein Ja
Nein
Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung durch Behandler an das System
Aufteilung
Systeme 100% Massenanteil
100% angefallene Altgeräte
Koordinierungsstelle
Auswahlkriterien für die Weiterleitung
• Jedem Sammel- und Verwertungssystem wird ein Verpflichtungsanteil aktuell zugeteilt
• Je größer der Verpflichtungsanteil, desto öfter wird eine Abholung weitergeleitet
• Neuberechnung jedes Quartal (periodischer Ausgleich)
• Liste je Sammel- und Behandlungskategorie (aktuell)
Beispiel
Großgeräte
1. System E…….106%2. System A … ..101%3. System X…….100%4. .5. .……
Weiterleitung an System A
Abholung
Großgeräte
1. System A ..….105%2. System E ……103%3. System X ….....98%4. .5. .……
Registrierung
• http://edm.umweltbundesamt.at • Hersteller, Systeme, Sammler und Behandler;
Sammelstellen• Erstregistrierung der Hersteller: 30. September
2005
Das EAG-Meldewesen
Alle Meldungen über das Register !
• Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at • In Verkehr gesetzte Massen• Abholung und Sammelmassen• Verwertungsmassen und –quoten
• EU-Bericht
In Verkehr gesetzte Massen
• Hersteller (Meldung über die Systeme)• pro Kalenderquartal (Individuelle Hersteller für Haushalt)• 7 Wochen• pauschale Massen• erste Meldung für das 3. Quartal
• Gesamtmassen der Systeme (erstmals für das 3. Quartal bis 31. Oktober 2005)
• Exportierte Elektrogeräte
Verwertungsmassen und –quoten
• Hersteller (Meldung über die Systeme)• jährlich bis 10. April• jeder Sammler (auch Gemeinden)• Behandler müssen Daten zur Verfügung stellen
Zeitplan
13. 8. 2005
Inkrafttreten der VO
Rücknahmeverpflichtung, FinanzierungspflichtSystemteilnahme, Behandlungspflichten
10. 4. 2006
Jahresmeldungen
30. 4. 2005
30. 9. 2005
Registrierung
Zeitlicher AblaufIn Kraft treten 30. April 2005
Herstellerregistrierung Läuft bereits seit 1.1.2005, Daten müssen jedenfalls am 30. September 2005 zur Verfügung stehen
Registrierung der Sammelstellen Läuft bereits
Registrierung der Sammler und Behandler
Läuft bereitsVerpflichtend lt. AWG bis 31. Juli 2005
Systemgenehmigungen Vorläufige Unterlagen z.T. bereits vorgelegtGenehmigung angepeilt (in Abhängigkeit der beigefügten
Antragsunterlagen) bis 31. Juli 2005
Rückgabemöglichkeit für den Letztverbraucher und Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller
13. August 2005
Erste Meldung des Abholbedarfs Ab 31. Oktober 2005
InverkehrsetzungsmengenGesamtmeldung durch Systeme
Erstmals 31. Oktober 2005 (3. Quartal 2005)Danach quartalsweise
Einzelmeldungen der in Verkehr gesetzten Massen durch Systeme
Jährlich, erstmals mit 10. April 2006
Jahresmeldung durch die Systeme Jährlich, erstmals mit 10. April 2006
KühlgeräteVO und LampenVO
• Außerkrafttreten mit 13. August 2005
• Lampenpfand-Rückerstattung gilt weiter (§4 LampenVO) (0:1 - Rücknahme)
• Entsorgungsplaketten und –gutscheine werden rückerstattet
• UFH, WKÖ und AK erarbeiten derzeit das Konzept
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Kontaktdaten:
Mag. Georg FürnsinnBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung VI/2georg.fuernsinn@lebensministerium.at
top related