es ist der alts, der irrt!
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DLR | Dezember 2012 «
Ist „glutenfrei“ für von Natur aus glu-
tenfreien Käse irreführend, so ALTS,
69. Arbeitstagung Juni 2012, unter
TOP 9? Mitnichten.
Das Regelbeispiel der Werbung
mit Selbstverständlichkeiten erfasst
(ab 2014) Art. 7 Abs. 1 lit. c LMIV
1169/2011; dieser Artikel ist zwar
nicht wort-, gleichwohl inhaltsgleich
mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) iii) Richtlinie
2000/13. Der deutsche Gesetzgeber
übernahm übrigens erst mit Erlass
des LFGB nach 26 Jahren (!) mit § 11
Abs. 1 Nr. 3 LFGB diese Fallgruppe
des Art. 2 der RL 2000/13 (ex 79/112/
EWG), zu dem es im LMBG kein Pen-
dant gab.
Irreführend kann das Hervorhe-
ben von Eigenschaften (aber nur)
sein, trotz ihrer objektiven Richtig-
keit, die dem Lebensmittel ohnehin
eigen oder gesetzlich vorgeschrieben
sind, wenn der Verkehr das Selbst-
verständliche der Eigenschaft nicht
kennt bzw. erkennt und deshalb zu
Unrecht von einem Vorzug des be-
worbenen Lebensmittels gegenüber
vergleichbaren anderen Erzeugnis-
sen ausgeht (Meyer/Streinz, Kom-
mentar, 2. Aufl age 2012, § 11 LFGB,
Rn. 114).
In nicht weiter verarbeitetem Zu-
stand ist (Natur-)Käse glutenfrei; bei
beispielsweise der Verwendung von
Gewürz- und Kräuterzubereitungen
(für Käse und Erzeugnisse aus Käse;
s. §§ 3 und 4 KäseVO) oder der aus
Getreide hergestellten Stärke (für
Käsezubereitungen) könnte dies
aber nicht mehr der Fall sein. Die
Freiheit von Gluten ist demzufolge
eben keine selbstverständliche Ei-
genschaft für Produkte der KäseVO.
Aber kommt es hierauf überhaupt
an? Nein.
Irreführend kann nämlich nicht
sein, was legal nach der GlutenVO
Es ist der ALTS, der irrt!41/2009 gekennzeichnet ist. Diese
legt in Art. 3 fest, dass ein Lebensmit-
tel als „glutenfrei“ gekennzeichnet
werden darf, das einen Glutengehalt
von höchstens 20 mg/kg aufweist,
während Lebensmittel, die einen
Glutengehalt von 20–100 mg/kg auf-
weisen, mit „sehr geringer Gluten-
gehalt“ gekennzeichnet werden dür-
fen. Diese Vorgaben der GlutenVO
41/2009 gelten auch dann, wenn die
Freiheit von Gluten für das jewei-
lige Produkt selbstverständlich wäre.
Hätte der Verordnungsgeber weitere
Voraussetzungen für die Verwen-
dung der Auslobung „glutenfrei“
regeln wollen, wie den Ausschluss
solcher Lebensmittel, die von Natur
aus glutenfrei sind, hätte er dies aus-
drücklich aufgenommen bzw. regeln
müssen. Eines (aufklärenden) Hin-
weises „von Natur aus glutenfrei“
bedarf es daher nicht.
Auch ein Vergleich mit der
Health-ClaimVO 1924/2006 zeigt, dass
wahre Angaben über die Beschaf-
fenheit eines Lebensmittels, wie die
über Nährwerte, zulässig sind. Nach
Art. 8 i. V. m. dem Anhang der HCVO
1924/2006 sind nährwertbezogene
Angaben zulässig, losgelöst von der
Selbstverständlichkeit einer Aussage
für das jeweilige Lebensmittel, sofern
die Anforderungen hierfür erfüllt
werden. Zulässig ist daher auch die
Angabe „fettfrei“ für von Haus aus
fettfreie Gummibärchen (so schon
OLG Düsseldorf ZLR 2005, 513).
Mit seinem „Recht leicht gemacht“
sollte es sich der ALTS (zukünftig)
nicht zu leicht machen.
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer
Herausgeber DLRmeyer.rechtsanwälte
Alfred Hagen Meyer
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