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Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
und Möglichkeiten integrativer
Beschulung
Wie wird entschieden, welcher Förderbedarf bei Kinder besteht und
wo ein Kind beschult wird?
Welches sind die Möglichkeiten integrativer Beschulung? Welche
Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten haben Eltern?
Christian Eichfeld (Universität Leipzig, Förderzentrum EH Leipzig, LAG )
Barbara v. Heereman (Rechtsanwältin, LAG Gemeinsam leben – Gemeinsam
lernen)
1. Vorschulische Entwicklung: Ärztliche Untersuchungen, Frühförderung, Integration in KiTa, Schulvorbereitungsjahr
2. Schuleingangsphase: Schulaufnahme, Zurückstellung, Wahl der Schule
3. Feststellung des Förderbedarfs: Antragstellung, Auftragerteilung, Durchführung der Diagnostik, Methoden, Ergebnisse
4. Das förderpädagogische Gutachten: Inhalt, Empfehlungscharakter, Entscheidung durch SBA, Rechtskraft
5. Möglichkeiten integrativer Beschulung: lernzielgleiche Integration, lernzieldifferente Integration, Zuweisung von Beratungs- und Förderstunden, Integrationshelfer durch Eingliederungshilfe, Chancen der Re-Integration
6. Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten der Eltern
7. Ausblick
Vorschulische EntwicklungÄrztliche Untersuchungen:
Reihenuntersuchungen, Überweisungen an SPZ , Fachärzte,Therapeuten
Frühförderung
Integrationsplatz in KiTa
Schulvorbereitungsjahr:
Das letzte Kindergartenjahr wird in Verantwortung des Trägers derKindertageseinrichtung in Zusammenarbeit mit der Grundschule alsSchulvorbereitungsjahr gestaltet. Dabei ist die Verzahnung vonSchulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase ein wesentlicher Baustein für dieGestaltung von Übergängen.
(http://www.sachsen-macht-schule.de/sabw/fb_sep_svj.pdf)
Die inhaltliche und methodische Gestaltung orientiert sich am SächsischenBildungsplan. (http://www.kita-bildungsserver.de/recht/saechsischer-bildungsplan/)
Kinder, die bisher keinen Kindergarten besuchten, können imSchulvorbereitungsjahr in der jeweiligen Kindertageseinrichtung angemeldetwerden.
SchuleingangsphaseZur Schuleingangsphase gehören die Anmeldung in der Grundschule, diegesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlungdes aktuellen Lernstandes und der Anfangsunterricht.
Dieser umfasst die Klassenstufen 1 und 2 und bildet eine pädagogische Einheit. Für dieseSchuleingangsphase haben die Schulen besondere personelle und organisatorischeMöglichkeiten und Freiheiten der differenzierten Förderung. Es bestehen alsoMöglichkeiten, auf Entwicklungsrückstände in der gemeinsamen Lerngruppe individuelleinzugehen.
Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase werden als Prozessverstanden, die zeitlich parallel und aufeinander bezogen verlaufen.http://www.sachsen-macht-schule.de/sabw/fb_schuleingangsphase_72.pdf
Bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf kann schon imSchulvorbereitungsjahr geprüft werden, ob das Verfahren zurFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten ist.
Aufnahme
Alle schulpflichtigen Kinder sollen möglichst auch eingeschult werden. ZurSchulaufnahme wird der aktuelle Lernstand jedes Kindes in verschiedenenEntwicklungsbereichen ermittelt.
Die Schulaufnahmeuntersuchung durch den Kinder- und Jugendarzt des öffentlichenGesundheitsdienstes ist verpflichtend. Über die Aufnahme in die Schule oder eineRückstellung entscheidet der Schulleiter.
Zurückstellung
Die Zurückstellung vom Schulbesuch nach § 27 Abs. 3 Schulgesetz um ein Jahr solltedie Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig,körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind. Die Zurückstellungsoll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für primären sonderpädagogischenFörderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern überFördermaßnahmen zurVorbereitung des Schuleintritts.
Wahl der Schule
Nach Schulgesetz sind Grundschulen Schulbezirken zugeordnet, d.h. der Wohnortdes Kindes bestimmt die Zuordnung zur verantwortlichen Grundschule. Allerdingslässt das Schulgesetz Ausnahmen zu, dass heißt, Sorgeberechtigte können mitZustimmung der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur Kinder an Schulenihrer Wahl (z.B. anderer Schulbezirk, freie Träger) anmelden.
Feststellung des Förderbedarfs:Sind Kinder in der vorschulischen Entwicklung , bei den
Schuleingangsuntersuchungen oder im Laufe der Schulzeit entwicklungsauffällig, hat ein Schüler / eine Schülerin starke Probleme beim schulischen Lernen oder im sozialen Verhalten, kommt eine sonderpädagogische Förderung in Betracht. Dazu muss von einem qualifizierten Förderpädagogen der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf des Schülers begutachtet und festgestellt werden.
Die Ermittlung des Förderbedarfs kann von der Schule, die ein Schüler / eineSchülerin besucht, oder von den Eltern bei der Regionalstelle der SächsischenBildungsagentur beantragt werden. Im Vorfeld soll durch die meldende Schuleeine umfassende
Beratung der Eltern erfolgen. Die Eltern können ihren Wunsch nach integrativerUnterrichtung explizit benennen. Dieser muss aufgenommen werden.
Nachdem durch die Sächsische Bildungsagentur das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet worden ist, nimmt der beauftragte Förderpädagoge Kontakt mit den Eltern und der meldenden Schule auf.
Nähere Informationen und Überblick zum
Verfahren in
>>Handlungsleitfaden schulische Integration
http://www.sachsen-macht-
schule.de/pdf/hr_sonderpaedagogische_foerderung.pdf
Durchführung der Diagnostik
Mittels standardisierter und informeller diagnostischer Verfahren und Methoden und unter
dem Aspekt der Zusammenarbeit mit Schule, Eltern, (Schul)psychologe, Therapeuten, ASD
hat die Förderdiagnostik die Aufgabe, die Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung
festzustellen und die Möglichkeiten für die Förderung
aufzuzeigen.
Dabei kann die Diagnostik in seiner gewohnten Klasse, in Kleingruppen an der
Förderschule (Diagnostikwoche) oder mittels einer probeweisen Unterrichtung in einer
Klasse an der mit der Diagnostik beauftragten Förderschule (bis zu 12 Wochen) realisiert
werden.
Förderausschuss
Die Ergebnisse der Diagnostik müssen im Förderausschuss in einem Auswertungsgespräch
besprochen werden. Diesem gehören mindestens der Schulleiter der bisher besuchten
Schule, der mit der Diagnostik beauftragte Förderpädagoge sowie mindestens ein
Elternteil an.Weitere beteiligte Personen/Institutionen sollen einbezogen werden.
Der Förderausschuss gibt neben dem Vorschlag zum Bildungsgang und Förderschwerpunkt
auch Hinweise zu Fördermaßnahmen, Lernbedingungen und förderspezifische Hilfen.
Darüber hinaus erhalten die Eltern Empfehlungen zur außerschulischen Betreuung, zu
therapeutischen Hilfen und weiteren Unterstützungsmaßnahmen.
Methoden der Diagnostik
• Beobachtung in Unterrichts-, Pausen- und Spielsituationen
• Diagnostische Gespräche mit Schüler, Eltern, Lehrer,Therapeuten
• Arbeitsproben und Fehleranalyse
• Testverfahren: pädagog.Testverfahren – psycholog.Verfahren durch Psychologe
Vorgehen
• Anamnese:Aktenstudium, Informationsbeschaffung, Gespräche
• Fragestellung und Hypothesen
I. Entwicklungsstand und Auffälligkeiten
II. Ursachen, Bedingungen und verändernde Maßnahmen
III. Sonderpädag. Förderbedarf im Schwerpunkt?
IV. Förderort (Welche Schule?)
• Verfahren: Ergebnisse, Interpretation, Zusammenfassung
• Beantworten der Fragestellungen & Entscheidungsvorschlag
• Empfehlungen
Das förderpädagogische GutachtenAufbau eines förderpädagogischen Gutachtens
Persönliche Daten
Anlass der Untersuchung
Anamnese / bisherige Entwicklung (Quellenangabe!)
medizinisch-psychologische Anamnese
familiäre-soziale Situation
bisherige Entwicklung / aktuelle schulische Situation / aktuelle Förderschwerpunkte
Fragestellung und Hypothesen
VerwendeteVerfahren undVorgehensweise
Darstellung der Untersuchungsergebnisse
quantitative / qualitative Analyse der Daten aller verwendetenVerfahren
Zusammenfassung
Interpretation der Ergebnisse der Einzelverfahren
Beantwortung der Fragestellung
Entscheidungsvorschlag, Schullaufbahnempfehlung
Fördervorschläge
Unterrichtliche Fördervorschläge, Flankierende außerschulische Maßnahmen
Prognosen
Im förderpädagogischen Gutachten wird der individuelle Förderbedarf bestimmt sowiegeeignete Fördermaßnahmen vorgeschlagen, die sich an den Stärken des Schülersorientieren sollten.
Das Gutachten benennt u. a. den sonderpädagogischen Förderbedarf, unterbreitetFördervorschläge, gibt Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und zu integrativenMaßnahmen nach der Schulintegrationsverordnung.
Das Gutachten hat empfehlenden Charakter!
Das Gutachten muss im Förderausschuss mit der meldenden Schule und den Elternbesprochen werden. Die Eltern erhalten ein Protokoll des Auswertungsgesprächesund können den Ergebnissen und Vorschlägen zustimmen (oder nicht). Sie können eineweitere Anhörung bei der Bildungsagentur verlangen. Das Gutachten sollte als Kopieder aufnehmenden Schule und auf Wunsch den Eltern ausgehändigt werden.
Beim Vorschlag einer integrativen Beschulung müssen die erforderlichen Bedingungen(personell, räumlich, sächlich) geklärt werden. Die aufnehmende Schule, dasSchulverwaltungsamt und die Bildungsagentur müssen dem zustimmen.
Das förderpädagogische Gutachten ist Grundlage zur Erstellung des individuellenFörderplans!
Egal welchen Förderort das Gutachten empfiehlt, bei festgestelltem Förderbedarf hatder Schüler Anspruch auf einen halbjährlich aktualisierten und konkret realisiertenFörderplan.
Der Schulfeststellungsbescheid
Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens trifft die Regionalstelle
der
Sächsischen Bildungsagentur eine begründete Entscheidung nach § 30 Schulgesetz.
Es wird entschieden, ob und welche Form der sonderpädagogischen Förderung
(Integration an einer anderen allgemein bildenden Schule oder Förderschule) für
den Schüler geeignet ist. Fällt die Entscheidung für die Förderschule, wird auch
der Förderschultyp festgelegt.
Die Eltern erhalten einen Schulfeststellungsbescheid.
Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern unter Wahrung der
Fristen Widerspruch einlegen können.
Möglichkeiten integrativer Beschulung
• Lernzielgleiche Integration in Grund-, Mittelschule oder Gymnasium: gleicher
Lehrplan, über Nachteilsausgleich schulischer Ausgleich möglich (Schulleiter)
• Lernzieldifferente Integration: Unterricht in allen oder einzelnen Fächern nach
Lehrplan der Förderschulen, für staatl. Schulen nur an Grundschulen!
• Formen der Integration:
Aus § 2 der SchIVO können Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Integration ableiten,
denn es handelt sich lediglich um eine „Kannvorschrift“. Die integrative Unterrichtung kann nach
§ 3 Absatz 1 der SchIVO in folgenden Formen erfolgen:
1. Die Schüler mit Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der
öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich
regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschwerpunktes,
2. Die Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil; ein
zusätzlicher Lehrer (Regelschule oder Förderpädagoge) fördert die Schüler in einem
„angemessenem“ Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht (bis 5
Stunden – Entscheidung trifft Bildungsagentur nach Gutachten und Ressourcen),
3. Die öffentliche Schule ermöglicht Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer
benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben
Schüler der Förderschule (Kooperation).
4. Die öffentliche Schule arbeitet mit einer benachbarten Förderschule zusammen, indem
eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden;
die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule (räumliche Koexistenz).
Eine integrative Unterrichtung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn
(gem. SchIVO )Voraussetzungen in der öffentlichen Schule vorliegen:
Erforderliche Lehrkräfte (Regelschulpädagogen und Förderpädagogen)
Erforderliche Betreuungs- und Pflegekräfte
Erforderliche Hilfsmittel
Erforderliche barrierefreie Räume
Schulprogramm mit entsprechenden Schwerpunkten
Fortbildungskonzept
Klassenstärke von max. 25 Schüler
Bereitschaft zur Teamarbeit und Kooperation mit weiteren Partnern
Qualifizierung Integrationslehrer
Erarbeitung von Förderplänen (halbjährlich im Voraus) und
Entwicklungsberichten (2.Teil 2. Halbjahr)
Beratung und Hilfen:
• Förderpädagogische Beratungsstellen
• Fachberater für Integration
• Schulpsychologische Beratung
Einzelfallhilfe
Ist ein Schüler auf eine persönliche Assistenz ( Integrationshelfer, Schulbegleiter) im Rahmen
der gleichberechtigten Teilhabe am Unterricht angewiesen, so kann diese als Maßnahme der
Eingliederungshilfe beantragt werden. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe gibt es zwei
unterschiedliche Rechtsgrundlagen:
§ 54 SGB XII Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe. Zuständig ist das örtliche Sozialamt.
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als Leistung der
Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Der Antrag kann nur von den Eltern bei der entsprechenden Behörde gestellt werden. Es ist
dringend anzuraten, Hilfen möglichst frühzeitig vor Beginn des Schuljahres zu beantragen und
bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf konkret darzulegen. Unterstützend
wirkt dabei auch das förderpädagogische Gutachten.
Die Einbeziehung der entsprechendenVertreter o. g. Behörden in den Förderausschuss ist
unerlässlich. Über die Gewährung und die Realisierung der Umsetzung von Hilfen
entscheiden die o. g. Behörden eigenständig.
Sonderpädagogische Förderung in
Deutschland und Sachsen (2006)
Christian Eichfeld Institut für
Förderpädagogik eichfeld@rz.uni-
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Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten
der ElternSomit ergeben sich für den schulischen Weg des Kindes entscheidende
Weichenstellungen:
· In den kindlichen Entwicklungsuntersuchungen
· In der vorschulischen Förderung in Kindertagesstätte und Frühförderung
· In der Schuleingangsuntersuchung
· In denVerfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs
Alle diese Weichenstellungen sind individuelle Entscheidungen, die nach rechtlichenGrundlagen offen für integrative Förderung sein müssen. Allerdings weicht hier dieEntscheidungs- und Beratungspraxis oftmals ab und integrative Wege werden wenig inBetracht gezogen.
Somit besteht einerseits noch großer Entwicklungsbedarf, anderseits sind alleBeteiligten wie Eltern, Bezugspersonen, LehrerInnen und ErzieherInnen aufgefordert,sich für integrative Wege und integrative Entwicklungschancen der Kinder stark zumachen.
In der Praxis bedeutet dies insbesondere für Eltern ein hohes Maß an Beharrlichkeit,Suche nach individueller Unterstützung und das Nutzen aller persönlicher undrechtlicher Mittel. In Sachsen ist jede schulische Integration noch ein Einzelfall, deru.U. mühsam erkämpft und intensiv unterstützt werden muss.
Ausblick
• UN-Konvention
• Veränderte Schulpolitik in einzelnen Bundesländern
• Vielfältige Initiativen auf Bundesebene
längeres gemeinsames Lernen, Kinderrechte ins GG, Antidiskriminierungsgesetz, Alle inklusive! Etc.
• Breitere Schullandschaft durch Schulen in freier Trägerschaft
• Öffentliches Interesse in TV, Printmedien etc.
• Koalitionsvereinbarungen Sachsen CDU – FDP 09/09 (Entwurf):
„Die …erfolgreiche Bildungspolitik werden wir in Sachsen fortführen. (…)Dem Bedarf an sonderpädagogisch ausgebildetem Personal gilt unser besonderer Augenmerk. (…) Um die Bildungschancen unserer Kinder zu erhöhen…schaffen wir eine verbesserte Durchlässigkeit durch mehr Übergänge auf das Gymnasium. (…) Die bisher genehmigten Schulversuche zur Gemeinschaftsschule werden abgeschlossen. (…) Wir werden die Bemühungen um das integrative Lernen verstärken.“
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