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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1
Neue LuftPersVJAR – LuftVG – JAR-FCL
BegriffeLizenzen
AusbildungswegeErhaltung der Berechtigungen
AusbildungsbetriebeAusbildung
Prüfungswesen
Kommentare an frank-peter@schmidt-lademann.dehttp://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
Autor: Frank-Peter Schmidt-LademannHierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2
Was ändert sich• Angleichung an die JAR Richtlinien• Neue Lizenzen• Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und
Lizenzen gemäß JAR-FCL• Bedingungen für den Lizenzerwerb • Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von
Berechtigungen• Viele neue Begriffe• Übergänge zwischen den Lizenzen• Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen• Verabschiedung Bundesrat 20.12.02• in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3
Rechtliche Grundlagen
§§
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4
Betroffene VerordnungenLuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
1. DV LuftVZO Tauglichkeit
LuftPersVAusbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen)
1. DV LuftPersVDurchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen
2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien
JAR-FCL DeutschEuropäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
LuftSiGLuftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung
1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5
Luftfahrtorganisationen
ICAO
NAA
JAA FAA
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6
JARJAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten.Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
JAR-1 Definitions and AbbreviationsJAR-11 JAA Regulatory And Related ProceduresJAR-145 Approved Maintenance OrganisationsJAR-147 Approved Maintenance Training/ExaminationsJAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and PartsJAR-22 Sailplanes and Powered SailplanesJAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category AeroplanesJAR-25 Large AeroplanesJAR-26 Additional Airworthiness Requirements for OperationsJAR-27 Small RotorcraftJAR-29 Large RotorcraftJAR-36 Aircraft NoiseJAR-66 Certifying Staff MaintenanceJAR-APU Auxiliary Power Units
JAR-AWO All Weather OperationsJAR-E EnginesJAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment ListJAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)JAR-P PropellersJAR-STD 1A Aeroplane Flight SimulatorsJAR-STD 2A Aeroplane Flight Training DevicesJAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures TrainersJAR-STD 1H Helicopter Flight SimulatorsJAR-TSO Joint Technical Standard OrdersJAR-VLA Very Light Aeroplanes
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 7
LuftVG - JAR
LuftPersV
LuftVZO
JAR-FCL 1-4Deutsch
§5PPL JAR-FCL 1
JAR-FCL 1.125JAR-FCL 1.135
§3Nachtflug JAR-FCL 1
§88Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4
§20Erlaubnisse
FlugzeugführerHubschrauberführer
Flugingenieureusw
JAR-FCL 1,2,3,4
§24aTauglichkeits-
Zeugnisse
JAR-FCL 3
Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG
Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR
und umgekehrt.Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35
LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
Schleppber.Kunstflug JAR-FCL 1.017
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8
LuftVG - JARAuszug aus der LuftVZO §20
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV JAR-FCL
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 9
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersVNationale Lizenzen
Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk
JAR-FCLEuropäische
Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 10
JAR-FCL 1JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)
ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 11
JAR-FCL LizenzwesenAirplane
ATPL
CPL
PPLNacht
IR
MCC
>200ft<200ft
SEME
TM
G
SE
P
ME
P
Muster A
Muster B
Klassen/Muster/SPA/MPA
•U
ntersch
ieds-
schu
lun
g•
Vertrau
tmach
un
g
FI
CRI
TRI
IRI
SFI
CRE
FE
TRE
IRE
SFE
FIE
Lizenzen Lehrberech-tigungen
Prüfer
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12
LuftPersV§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§36-41 Segelflugzeugführer
§42-45 Luftsportgeräteführer
§46-49 Freiballonführer
§50-53 Luftschifführer
§54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§66-76,78-80 weggefallen (Muster-, Instrumentenberechtigung)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw
§82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung
§88-96 Lehrberechtigungen
§104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal
§117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13
Zwei Regelwerke
Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2
JAR-FCL LuftPersV
Erwerb von JAR-FCL LizenzenRechte der Lizenzen
Erhalt der BerechtigungenAusbildung
LehrberechtigungenPrüfungen
Fortlaufende Flugerfahrungusw
Erwerb von nationalen LizenzenRechte der Lizenzen
Erhalt der BerechtigungenAusbildung
LehrberechtigungenPrüfungen
Fortlaufende Flugerfahrungusw
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14
JAR-FCL Dokumentation
Bezeichnung Inhalt
JAR-FCL 1
JAR-FCL 2
JAR-FCL 3
Aeroplane (A)
Helicopter (H)
Medical Requirements
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.
Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices
Section 2: AMC und IEMAMC Acceptable Means of ComplianceIEM Interpretive and Explanatory Material(Erscheinen bei uns in den DV)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15
Anhänge zur 1.DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge
1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen
1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern
1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur 1.DV LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16
Inhalt 2.DV LuftPersVAllgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der LizenzenPrivatflugzeugführer nach §1 LuftPersVSegelflugzeugführer nach §36 LuftPersVFreiballonführer nach §46 LuftPersVFlugtechniker für Hubschrauber der PolizeiFlugdienstberater
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von BerechtigungenKlassenberechtigungenMuster- und Instrumentenflugberechtigung für LuftschiffführerKunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung uswBerechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95
Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 17
Begriffe und DefinitionenECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955)
JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990)
JAR Joint Aviation Requirements
FCL Flight Crew Licensing
NAA National Aviation Authority
FTO Flight Training Organisation
RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP Single Engine Piston
Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL Private Pilot Licence – Motorflug
SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI Fligh Instructor
CRI Class Rating Instructor
E Examiner
CR Class Rating
MCC Multi Crew Coordination
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 18
JAR-FCL Abschnitt A•1.001 Begriffe
o Ausbildungszeito Beruflich tätiger Piloto Flugzeito Nachto Privatpiloto Reisemotorsegler(TMG)o Streckenabschnitt
•1.005 Geltungsbereich•1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen)
•1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
•1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel)
•1.030 Prüfungsangelegenheiten•1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit•1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
•1.070 Hauptwohnsitz•1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
•1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln
•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 19
EASA European Aviation Safety Agency
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln.In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt:
• der Musterzulassung (bereits in Kraft) • Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) • Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen • Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb • langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen • langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung
http://www.easa.eu.int/
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 20
Was bringt die EASA
• Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft
• Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden
• Vereinheitlichung in Europa• Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport,
Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 21
Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 22
ICAO LizenzPPL(A)
Nur Umschreibung
Lizenzen/Berechtigungen
Nationale LizenzPPL(N)
Lehrberechtigung
CR
2000kg
750kg
CR
TM
G
Nat. LizenzGPL
Lehrber.
Segelflug
CR
TM
G
Startarten W
,L,E
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Lehrber. FI(A)
CR
SE
P
CR
TM
G
Nat. LizenzFreiballone
Lehrber.
Heißluftballon
Gasballon
Nat. LizenzSPL
Lehrber.
CR
UL
3Achs
CR
Fallschirm
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),LuftschiffWeitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 23
PPL(A)Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
JAR-FCL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 24
PPL(N)
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung
und Prüfung• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der
LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 25
GPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS
entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen)• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der
LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 26
SPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV)
• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
der LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 27
Freiballone
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)
• Führung Freiballonen am Tage• Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen• Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen• Nachfahrterlaubnis• Andere Größenklassen und Heißluftschiffe• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
der LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 28
PPL nach ICAO Richtlinien
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
ICAO LizenzPPL(A)
Nur Umschreibung
Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland
• Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten.
• PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFR-
Berechtigung.• Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines
CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen)
• Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung richten sich nach JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAOFlüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCLFlügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen LuftfahrzeugenDiese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen
Internationale Anerkennung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 30
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.
Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a currentpilot license issued by the country in which the aircraft is operated may beused."
Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32
JAR Lizenz AttachmentJAR-FCL 1.017
Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert.Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33
Lizenz Formulare
National
SPL(UL)
GPL(Segelflug)
PPL(National)
PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
Kein Paßbild1/8 DIN A4
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 34
Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische Tauglichkeitsprüfung
Medical
Lizenzen Berechtigungen Ratings
Medical Class IFür Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit
Medical Class IIFür Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
• PPL
• CPL
• ATPL
Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsZusammengefasste Berechtigungen
Type RatingsEinzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 35
Vergleich der BerechtigungenLizenz
BerechtigungGLD + TMG
PPL National
PPL ICAO umgeschr.
PPL JAR-FCL
PPL A/B alt
750kg Klasse - Ja Ja Ja Ja
TMG Ja TMG-Klasse nein TMG-Klasse PPL-B
Bis 2000 kg - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A
Mehr als 2 Personen - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A
Kontrollzonen Ja Ja ja Ja Ja
Luftraum C CVFR Berecht.
nein CVFR Berecht. Ja CVFR Berecht.
Ausland mit deutschem Flugzeug (ICAO Konform)
Ja Nein ja Ja Ja
Mit in Europa zugelassenen Flugzeugen
Je nach Land
nein Je nach Land Ja Je nach Land
Nachtflug Nur CR TMG
Zus. Berechtigung
Zus. Berechtigung
Zus. Berechtigung
Zus. Berechtigung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 36
Ausbildungswege
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 37
Wege zur Lizenz
Nat. LizenzPPL(N)
CR 2000kg
750kg
CR TMG
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR SEP CR TMG
Nat. LizenzSPL
CR UL 3Achs
30h
7h
5h
10h CV
FR
Au
sbild
un
g
Theor.+Prakt.
Prüfung
Prakt. Prüfung
45h 45h
5h
5h
10h
35h35h10h
25h
20h
5h (V
LA
)
Nat. LizenzGPL
10h
CR TMG
Segelflug
35/30h
10h CV
FR
Au
sbild
un
g
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 38
AusbildungswegeNichtflieger Segelflugzeugführer
HubschrauberführerUL-Flugzeugführer(aerodynamisch gesteuert)
Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung
35 Flugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre30 Flugstunden bei Ausbildung innerhalb von 4 Monaten
20 Flugstunden, kompl Nichtflieger Programm
7 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfing
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands
5 Flugstunden Einweisung, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer
5 Flugstunden Einweisung, Min. jeweils 10 Starts mit und ohne Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit abgestelltem Triebwerk,
Praktische Prüfung Klassenberechtigung
Klassenberechtigung einmotorige kolben-getriebene Landflugzeuge bis 2000 kg
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
Ausbildung an
RF
oder FT
OA
usbildung an R
F oder F
TO
Kom
plette A
usb
ildu
ng u
nd
Prü
fun
g gemäß
JAR
-FC
L1 auf S
EP
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei N
ationalem PPL
,SPL,G
PL)
Kom
plette A
usb
ildu
ng u
nd
Prü
fun
g gemäß
JAR
-FC
L1 auf T
MG
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei N
ationalem PPL
,SPL,G
PL)
Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV)
Erwerb der Klassenberechtigung(praktische Prüfung)
§20(2)1. LuftVZO §20(2)1. LuftVZO
Falls
Vorau
ssetzun
gen
vorliegen
CVFR Ausbildung und Prüfung gem §82 LuftPersV (10 Flugstunden) §5 LuftPersV bzw §5 Abs2 1DV LuftPersV
5 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 39
1 2 3 4 6 7 8
Einige der möglichen Ausbildungswege zum “PPL-A gemäß JAR-FCL 1“
§20(2)1. Lu
ftVZ
O, Jar-F
CL
1.125
TMG
T+P
SEP
§20(2)1. Lu
ftVZ
O, Jar-F
CL
1.125
T+P
§1
35h(30)
§3b
5h
§5
10h
T+P
SEP
§1§3a
5h
§5
10h
T+P
TMG
35h(30)
25h
§3b
5h
§510h
T+P
SEP
§1a(1)
20h
§36
25h25h
§40a
10h
§5
10h
T+P
§1a(2)5h
§36
25h
GPL/TMGT+P
TMG
TMG/N§1
+T
MG
2. Mu
sterT+P
§5
10h
T+P
TMG
40h(35)
CR TMG gem. JAR-FCL
CR Einmot. Kolben Land
Prakt. Prüf.
Theor.+Prakt
Nat.PPL + CR TMG
Nat.PPL + 2000kg Klasse
Nat. PPL
UL Lizenz
Segelflug Liz.
Segelfl+TMG
TMG
SEP
T+P
TMG/N
2000 kg
750 kg
SPL
GPL
P
GPL/TMG
GPLT+P
GPLT+P
750 kgT+P
750 kgT+P
750 kgT+P
45h 45h2000 kg
PTMG/N
P
5
§42
30h
§3b
5h
§5
10h
T+P
SEP§1a(3)
7h
SPLT+P
750 kgT+P
2000 kgP
2000 kgP
TMG/NT+P
9
§36
25h
T+P
Nichtflieger
45 45 50(45) 50(45) 52 60 50 50(45) 60 Flugstunden Ausbildung1 1 2 2 3 3 4 2 2 Theor. Prüf.1 1 3 3 4 4 4 2 2 Prakt.Prüf.
TMG
§20(2)Lu
ftVZ
O,Jar-F
CL
1.125
GPL
35h
PPL-A gemäß JAR-FCL 1T+P
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40
Erhalt der Berechtigung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41
Verlängerung / GültigkeitMedical Lizenz Berechtigungen Ratings
Medical Class II
• Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre)
• Medical muß mitgeführt werden
PPL(A)/PPL(N)/SPL• Lizenz 5 Jahre Gültig
GPL• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsJAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz
National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende Papiere
1. Lizenz2. Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)3. Medical4. Lichtbildausweis
In Vorbereitung: Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §7 Abs.1 LuftSiG bei Motorflug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG
Wie das funktionieren soll muss allerdings in einer Durchführungsverordnung noch geklärt werden
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42
Medical Class 2§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Gültigkeitbis 40. Lj: 60 Monatebis 60. Lj: 24 Monateab 60. Lj: 12 Monate
NachuntersuchungVorlage des letzten TauglichkeitszeugnissesErfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3)
Bei Verfall< 1 Jahr: Normale Untersuchung1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung>5 Jahre: Erstuntersuchung
Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1)
Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO):
• Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. • Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug
vorliegen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 43
1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
Allgemeines • AMC Aeromedical Center• AME Aeromedical Examiner• AMS Aeromedical Section
außerordentlichesMedical
Erstuntersuchung
Medical Class I:zwingend in AMCMedical Class II:in AMC oder AME
Nach Krankheit,Unfall, Krankenhaus-aufenthalt,länger als 21 Tage
Verlängerung
Medical Class I+IIAMC oder AME
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkungdes AME, Gültigkeit:- nach Pilotenalter- und Medical Class
Periodische Verlängerung
Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessenAblauf zählt dieGültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an.
Unverzügliche Flugmedizinische Weisung Nur bei Tauglichkeitsklasse 1, Bei Klasse 2 wenn Pilot zweifel an seiner Tauglichkeit hat
Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis ruht zunächst
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme- regelmäßige Einnahme von Medikamenten- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
- nach erheblicher Verletzungen - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage- Schwangerschaft
Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45
Gültigkeit GPLLizenz (LuftPersV §41(1))
• Unbegrenzt gültig.
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholenTMG (LuftPersV §41(3))
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
ErneuerungBedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob bei TMG Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46
Gültigkeit PPL-NLizenz (LuftPersV §4(1))
• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §4(2))
Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG oder2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
ErneuerungBedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47
Gültigkeit PPL(A) gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2 (PPL(A)-ICAO)
Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2)
• Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Gültigkeitsdauer: 24 MonateVerlängerung innerhalb der Gültigkeit:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)
Erneuerung(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Bei mehr als 36 Monaten Ablauf ist laut LBA ein Auffrischungsprogramm festzulegen
Bemerkung: Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertätigkeit und ist auch nicht in der aktuellen englischen Version der JAR-FCL enthalten.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48
Gültigkeit SPLLizenz (LuftPersV §45 Abs.1)
• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §45 Abs. 2 und 3)
Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest.
UL, SEP oder TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf
einem aerod. gest. UL
ErneuerungBedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordertIn Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.03
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.05
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.07
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.09
24 Monats Fensterz.B.12h,12St,Übungsflug
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen
Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit
Ablauf der Lizenz nach
5 Jahren
Tag der Ausübung der Berechtigung
Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5
Jahren
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 50
PPL(A) Lizenz mit BerechtigungenBefristete Lizenz (5Jahre)
Original Lizenz
CR SEP, CR TMG,
FI
Ausgestellt nach ICAO und JAR-
FCL
Ablaufdatum für Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 51
GPL Lizenz mit BerechtigungenUnbefristete
LizenzOriginal Lizenz Selbststart
erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken
Ausgestellt nach ICAO aber keine
JAR Lizenz
Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen
Lehrberechtigung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52
Verlängerung der Lehrberechtigung
Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) )
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung
Lehrberechtigung nach JAR-FCL(JAR-FCL 1.315 / 1.355)
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums
3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53
Verlängerung LizenzJAR-FCL 1.025, §4 Abs 3 und andere LuftPersV
Die Gültigkeit der Lizenz ist im Feld IX angegeben.Die GPL ist unbegrenzt gültig. Die meisten anderen Lizenzen werden mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt (ATPL/CPL 2 Jahre).
Die Verlängerung der Lizenz erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:
1.Vorliegen eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses
2.Mindestens eine gültige Berechtigung
3.In Zukunft wahrscheinlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
Dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz ist im allgemeinen beizufügen:
1.Eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses
2.JAR-FCL Lizenz: Kopie (Vorder- und Rückseite) der Lizenz LuftPersV Lizenz: Bestätigung, dass Gültikeitsbedingungen erfüllt sind
Das Verfahren kann in Details von Behörde zu Behörde etwas anders sein.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54
Weitere GültigkeitsbedingungenPassagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder
(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei Nacht
Von den 3 Starts s.o. einer bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2, JAR-FCL 1.026(b)
Kunstflug mit Passagier
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
Schleppflüge 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5
Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
Flugausbildung Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 55
Übungsflug mit Fluglehrerzur Verlängerung der Klassenberechtigungen
• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren.
• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen.
• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.
• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt
• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt.
Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 56
Zweck und Inhalt der ÜbungsflügeDie Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Uebungen absolviert werden:
• Ziellandung ohne Motorhilfe • Durchspielen von Notfallsituationen (Unterschreiten der Mindestflughöhen ist ja leider im Rahmen
der Übungsflüge nicht erlaubt) • Langsamflug • Steilkurven • Vollständigkeit der Checks • Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs • Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen
Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben
• Anflug eines Flughafens • Interaktion mit der Flugsicherung • Funknavigation • Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich • Ueberlandflug
Da ja jetzt der Ueberlandflug nicht mehr fuer die Verlaengerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Uebungsflug eingebaut werden.
Der Uebungsflug sollte auf keinen Fall dazu dienen, Grenzen auszuloten.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 57
AusbildungsberechtigungenLehrberechtigung
Ausbildung
FI JAR-FCL
CRI JAR-FCL
CRI §135 Abs 2
FI §88a PPL-N
FI §89 GLD
FI §94 Frei-ball.
FI §95a SPL
PPL(A) JAR-FCL jaNachtflug zur JAR-FCL Lizenz jaCR JAR-FCL ja jaÜbungsflug JAR-FCL ja ja ja ja TMGNachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 jaCR zur Lizenz nach §135 Abs 2 ja ja jaÜbungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 ja ja ja ja TMGPPL §1 LuftPersV ja jaNachtflug zum PPL §1 LuftPersV ja jaCR §3a/b LuftPersV ja ja ja ja TMGPPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV jaÜbungsflug PPL §1 ja ja ja ja TMGSegelfluglizenz jaCR §40a LuftPersV ja ja ja ja jaNachtflug zum CR §40a LuftPersV ja ja jaÜbungsflug CR §40a ja ja ja ja ja
Luftsportgeräteführer jaÜbungsflug SPL jaFreiballonführer jaDifferenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen
ja ja ja ja
Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen
ja ja ja ja ja
CVFR ja ja ja 1) ja 1)Schleppberechtigung Auf LFZ für die er
diese Berechtigung besitzt
ja ja ja ja ja jaKunstflug ja ja ja ja ja jaWolkenflug auf Sfz ja ja ja ja ja ja
Generelle Voraussetzung:
Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV).
1) Wenn der Fluglehrer die CVFR-Berechtigung besitzt
Abgestimmt mit der Luftfahrtbehörde in Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58
Persönliche Checkliste
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/pilotcheck.htm
Aus §60 LuftVGWer….2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, …..wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 59
Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen
Berechtigung
Bedingung
PPL JAR-FCLICAO Lizenz Nationaler PPL Segelflug PPL alt
SEP TMG SEP TMG Segelflugzeug TMG A/B/C
Tauglichkeitszeugnis Lizenz Gültig
5 Jahre5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
Unbe-fristet
Unbe-fristet
Unbe-fristet
Gültigkeitszeitraum der Berechtigung
2 Jahre
2 Jahre
Unbe-fristet
Unbe-fristet
Unbe-fristet
Unbe-fristet
2 Jahre
12 Flugstunden auf
UL/TMG/SEP darin 12 Starts und Übungsflugin den letzten 2 Jahren vor Antritt eines Fluges
12 Flugstunden darin 12 Starts und Übungsflug12 Monate vor Ablauf der Berechtigung
Bei Verlän-gerung
Bei Verlän-gerung
25 Starts, 5 je Startart in den letzten 2 Jahren
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60
Flugzeiten
Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c)
• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )
• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.
• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit
als verantwortlicher PilotLuftPersV §124:
• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)
“Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time)
Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)
“Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.”
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61
Führung des FlugbuchsJAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
• Das Flugbuch ist immer mitzuführen• Jeder Flug ist zu protokollieren
• Datum• Start-/Landezeit als Blockzeit• Start-/Landeort• Flugzeit• Kennzeichen und Muster• Startart (Segelflug)• Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,
Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz
können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62
Ausbildungsbetriebe
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63
AusbildungsbetriebeLuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30
Ausbildungsbetriebe (FTO)Gewerbsmäßige AusbildungAusbildung von BerufspilotenAusbildungshandbuch
Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)Ausbildung von PrivatpilotenNicht Gewerbsmäßigw AusbildungVereinsausbildung
GlobalausbildungsgenehmigungBasiert auf §34 LuftVZO
Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen
§ 34 LuftVZOErleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 64
AusbildungsorganisationenJAR-FCL Abschnitt A
Organisationfor theoretical
instruction
Festangestellteoder Teilzeit-Instruktoren
Erlaubnis nurzur PPL-Ausb.
PPL-Inhabernwerden beiBeginn einerintegriertenAusbildung Max. 50% bzw.40 Flugstundenangerechnet
Flight Training Organisation FTO
modular Kurse integriert
festangestellter Ausbildungsleiter,Teilzeit-Lehrer
mehrere Funktionendurch eine Personmöglich
PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratings
Type/Class Rating
FestangestellterAusbildungsleiter,Cheffluglehrer und
Chefinstruktor für Theorie
PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratingintegrierte KurseCPL/IFR, ATPL
synthet. TrainingType/Class Ratings
Type RatingOrganisation
TRTO
Type Ratings,MCC,synth. Training,theoretische Ausbildung
(z.B. distancelearning,CRM, usw.)Nur für modulare Ausb.
2 3
4
RegisteredFacility
for PPL/RF
1
Ohne Ausbildungs- einrichtung
Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG,Differenz-schulung,Vertraut-machungJAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3)LuftVZO §30 Abs 2
5
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65
SFL SegelfluglehrerUL UL-LehrerFI(N) Fluglehrer NationalFI(A) Fluglehrer JARVLA LFZ der 750kg KlasseRF Registriert Ausb.Einrichtung erforderlichPriv RF nicht erforderlich
Ausbildungs-einrichtungen
Ziel
Status
UL/PPL-C PPL-C+TMG PPL-National
PPL-National +2000kg
PPL-National +TMG
PPL-JAR +SEP
PPL-JAR +TMG
Fußgänger SFL/ULRF/GL
FI(N)RFVLA
FI(A)RF
FI(A)RF
UL/PPL-C SFLRF
FI(N)RFVLA
FI(A)RF
FI(A)RF
PPL-C+TMG ULRF
FI(N)RFVLA
FI(A)RF
FI(A)RF
PPL-National SFL/ULRF
FI(N)Priv
FI(N)Priv
FI(A)RF
FI(A)RF
PPL-National +2000kg
SFL/ULRF
FI(N)Priv
FI(A)RF
FI(A)RF
PPL-National +TMG
SFL/ULRF
FI(N)Priv
FI(A)RF
FI(A)RF
PPL-JAR +SEP
SFL/ULRF
FI/CRI(A)Priv
PPL-JAR+TMG
SFL/ULRF
FI/CRI(A)Priv
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 66
Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1)zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP
Segelflugzeugführer
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG
Nichtflieger
45 Flugstunden auf TMG, davon
•25 Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine
Jar-FC
L 1.125,
An
han
g 1 zu 1.125 4
35 Flugstunden auf TMG, davon
•20 Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine
Jar-FC
L 1.125,
An
han
g 1 zu 1.125 4
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG und SEP
Ausbildung zum CR SEPFlugstunden nicht festgelegtKönnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen
Voraussetzungen• Ausbildungsgenehmigung
(Registrierung genügt, ev. im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes)
• Fluglehrer mit JAR-FCL Lehrberechtigung
• Entsprechend ausgerüsteter Motorsegler
• Kurskreisel• Künstlicher Horizont od.
Wendezeiger• VOR und ein weiteres Funknav
System• Für CR SEP Motormaschine
(keine besonderen Anforderungen an die Ausrüstung)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67
§1a(2)§3(1)
§5
§40a
§36
LuftPersV
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2)Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL
Segelflugzeugführer
Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung
25 Flugstunden50 km Flug
5 Flugstunden auf 750kg Klasse, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfng
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG
10 Flugstunden CVFR-Ausbildung gem §82 LuftPersV
CVFR Theorie und Praxisprüfung
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
10 Flugstunden270 km Flug ÜberlandflugAn/Abflug Kontr. Flugplatz
Theorie und Praxisprüfung
Theorie und Praxisprüfung
Vereinsausbildung auf TMG FlugschuleNichtflieger
LuftVZO + JAR-FCL
Theorie und Praxisprüfung
gemäß JAR-FCL 1
45 Flugstunden auf TMG, davon
•10 Std auf GLD,TMG, UL Anrechenbar
•25 (20) Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine
§20(2)1. Lu
ftVZ
O,
Jar-FC
L 1.125,
An
han
g 1 zu 1.125 4
Alternative 1 Alternative 2
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68
Anforderungen an AusbildungseinrichtungAnhang 1 zur JAR-FCL 1.125
Flugzeuge für die Ausbildung• Müssen der JAR Standards entsprechen• Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender
Klassenberechtigung wird erworben)• Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein
• Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger• Transponder• VOR• ADF alternativ GPS
• Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein• Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über
750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden.
Flugplätze• Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt
unter folgenden Bedingungen:1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren
• Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige• Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 69
Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV gem. §34 LuftVZO
Nationale LizenzPPL(N)
CR
2000kg
VL
A
CR
TM
G
Nat. LizenzGPL
Lehrber.
Segelflug
CR
TM
G
Startarten W
,L,E
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR
SE
P
CR
TM
G
Nat. LizenzFreiballone
Lehrber.
Heißluftballon
Gasballon
Nat. LizenzSPL
Lehrber.
CR
UL
3Achs
CR
Fallschirm
Registr. AusbildungseinrichtungGenehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO)
Lizenzen und Berechtigungen s.u.Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung)
Weitere Berechtigungen:- Klassenberechtigungen (siehe vor)- Schleppberechtigung- Kunstflugberechtigung- CVFR-Berechtigung- Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR)- Wolkenflugberechtigung- Startart – Berechtigungen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70
Organization des BWLV Ausbildungsbetriebs
Verbandsausbildungsleiter
FachausbildungsleiterMotorflug
FachausbildungsleiterSegelflug
FachausbildungsleiterFreiballon
FachausbildungsleiterUltraleicht (dreiachs)
FachausbildungsleiterFallschirm
14 Bezirksausbildungsleiter2 je Region
Vereinsausbildungsleiteraus etwa 160 Vereinen
Fachausschuss Ausbildung.
Präsident
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71
Ausbildung und Erlangung der Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 72
Übersicht der Lizenzen
UL-Flugzeugführer (SPL)Lehrberechtigung
Segelflugzeugführer (GPL)Klassenberechtigung TMGLehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)Klassenberechtigung TMGKlassenberechtigung bis 2000kgLehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge
Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)Klassenberechtigung SEPKlassenberechtigung TMGLehrberechtigung
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
NationaleLizenzengemäß
LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73
Privatflugzeuführer PPL (National)Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon
10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden
Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine
darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen.
Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h
Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10
Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und
10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen
Prüfung nach §2 erforderlich
Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung
spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre)
Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb DeutschlandsGlültigkeit/ Verlängerung: (§4)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges FlugtauglichkeitszeugnisKlassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und
5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder
RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden
können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 74
Lehrberechtigung Privatflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)): PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für
Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung bis 2000 kg
eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.
eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb (§88a (2)):vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu 50
auf Hubschrauber,Segelflug oder 170 auf RMS.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
3 Jahre
bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 75
Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36):
Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15
Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem
weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im
Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre
Prüfung: theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate:mind. 25 Startsdavon mind. 5 Starts in einer Startartgültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer50 km Überlandflug1 Außenlandeübungeine prakt. Einweisung zur Beherrschung des
Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen.mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 76
Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen:
Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km
mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug.
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
keine Festlegung
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 77
Lehrberechtigung Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen(§89): die Erlaubnis für Segelflugzeugführer.
eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.
eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb:vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4 mindestens 150 Flugstunden und 250 Starts
sowie min. 200 km Streckenflugerfahrung als verantwortlicher Segelflugzeugführer.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
3 Jahre
bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3
Lehrberechtigung für Klassenberechtigung RMS
Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und die Klassenberechtigung ReiseMotorSegler.
Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall die Ausbildungsberechtigung zur Klassenberechtigung als erteilt.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 78
Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)
theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer)
Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug.
Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen.
Erleichterung:
Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter
Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine
PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule.
Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)
Prüfung: (§43)
theoretische und praktische Prüfung
Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)
Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage
Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D
Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im FlugbuchLehrberechtigung: (§95a)
Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien
vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder
Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 79
Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)
1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. Menschliches Leistungsvermögen.
Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 80
JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen:
1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120)
Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h
Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen
Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als
Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug.
Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder
umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025)
Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :
Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen.
12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:6 h als verantw. Flugzeugführer12 Starts und Landungen1 Flug mit Fluglehreroder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. SachverständigenNach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))
Umschreibung (LuftPersV §135(4)):Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung.
Nachtflugqualifikation:zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 81
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;
(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;
(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;
(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden);
(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;
(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung;
(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Ein-haltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 82
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
1. Luftrecht,
2. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
3. Flugleistung und Flugplanung,
4. menschliches Leistungsvermögen,
5. Meteorologie,
6. Navigation,
7. betriebliche Verfahren,
8. Aerodynamik
9. Sprechfunkverkehr.
Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 83
Klassen-/MusterberechtigungJAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
KlassenberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.
MusterberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden.
Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.
Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).
DiferenzschulungAusbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden
VertrautmachungErfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 84
Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Lizenzeintrag/Klasse
Flugzeug
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU)
Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 85
Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung
BeispielPiper Baureihe PA 28
F: D: Differenz Training / Varianten
VP RU T P TW
Warrior II X
Archer X
Arrow X X X
Arrow, Turbo X X X X
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 86
Ausbildung KlassenberechtigungSEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungs- betriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)
– Ausbilder: FI, CRI
– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis)
Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit – SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 87
Ausbildung KlassenberechtigungMEP (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Voraussetzungen– SP(A): 70 Stunden Flugzeit
Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
– Ausbilder: FI, CRI
– Theoretische Ausbildung min 7 Stunden
– praktische Ausbildung min 6 Stunden davon 3:30 failure procedures
Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit – ME(A): 12 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 88
Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1TMG SEP (Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy
(c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von Anweisungen
(d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen
(e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind,
(g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe,
(h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen
Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar.
Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 89
Ausbildung TR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
MPA (Multi Pilot a/c) / MET(Multi Engine Turbo Prop) / MEJ(Multi Engine Jet) / SEJ (Single Engine a/c Jet)
Voraussetzungen– SP(A): 70 Stunden Flugzeit
– MP(A): 100 Std. Flugzeit und IR(A) ME
Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
– Ausbilder: TRI
Prüfung – Durch TRE, Eintrag des TR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit – 12 Monate
Verlängerung– Proficiency Check, 10 Streckenabschnitte
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 90
Ausbildung IR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt E)
Voraussetzungen– PPL(A) mit Nachtflug-Berechtigung oder CPL(A)– min. 50 Std. Überland als PIC auf a/c oder Heli, davon min. 10 Std. auf a/c – Nachweis von Kenntnissen der englische Sprache (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO durch FI/IRI
Prüfung – Theoretisch und Praktisch
Gültigkeit – 12 Monate
Verlängerung– Befähigungsüberprüfung für MEP gemäß 1.245(b)(1) für SEP gemäß
Prüfungsnachweis zu JAR-FCL 1.210– Anerkennung von Checkflügen: (Internetseite des LBA)
• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf MEP wird angerechnet für SEP und SET
• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SEP wird angerechnet für SET • Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SET wird angerechnet für SEP
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 91
CPL(A)Rechte Alle Rechte PPL PIC oder COPI im nicht - gewerbsmäßigen Luftverkehr PIC im gewerblichem Lufttransport (SPA) COPI im Mehrpersonen Cockpit (MPA)
Voraussetzung (MPA): MCC-Ausbildung und ATPL- Theorieprüfung
Bedingungen Mindestalter: 18 Jahre Medical: Class I Maximalalter generell 60, mit Auflagen max. 65 (siehe
1.060/A-12)
Ausbildung FTO modulare (CPL), bzw. Integrierte Kurse (CPL/IR)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 92
JAR-FCL LehrberechtigungenAbschnitt H
Kategorien Flugausbildung (Flight Instructor) FI (A) Musterberechtigungen (Type Rating Instructor) TRI
(A) Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor) CRI
(A) Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor) IRI (A) Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.) SFI
(A)
Allgemeine Bedingungen Instruktoren müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und
Qualifikation sein, für die sie ausbilden müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein Mindestalter 18 Jahre
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 93
Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A) Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) : Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr min. 200h, davon min. 150h als PPL-Inhaber min 10h Instrumentenflugeinweisung min 20h Streckenflug inklusive eines 540 km
Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz Vorauswahlprüfung Wissensstand CPL = Theorietest Ausbildung:
Lehrgang (JAR-FCL 1.340)
min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer und 5h allgem. Doppelsitzig
Flugpraktische PrüfungAssistent (JAR-FCL 1.325) : 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von Schülern
beaufsichtigen
Erleichterungen: (keine)
Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner Erleichterung
Verlängerung:
Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315)
In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) : 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den letzten
12 Monaten Fluglehrerfortbildung Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk.
Sachverständigen2 von den Forderungen müssen erfüllt seinNach Ablauf: Fortbildung und ÜberprüfungUmschreibung (1. DVO LuftPersV §5) :PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL Lehrberechtigung
mit entsprechendem Classrating 4 h Einweisungslehrgang CVFR-Berechtigung Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich:
200h, davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorflugzeug- bzw Motorseglerführer
540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz CVFR ersetzbar durch 500h davon150h Ausbildung
und Prakt.Prüfung Bei Nichterfüllung:Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von
Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO LuftPersV §5.)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 94
Rechte, Anforderungen( JAR-FCL 1.330 )
FI ist berechtigt, zur Flugausbildung für:• PPL, CR und TR (mind. 15 Std. in den letzten 12 Monaten on Type)• CPL (min. 500 Std. als Pilot, davon min. 200 Std. Flugausbildung)• NIT, wenn Nachtflug-Berechtigung, Checkflug mit FI(A) für Lehrer und
fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß 1.026(b) (IR oder 1 Nachtflug als steuernder Pilot in den letzten 90 Tagen)
• IR (200 Std. IFR, davon max. 50 Std. FNPT II und als Flugschüler 5 Std. IFR Training in a/c, FNPT II oder SIM und Praktische Prüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
• CR/TR ME SP, wenn Anforderungen FCL 1.380(a) erfüllt• FI, wenn min. 500 Std. Flugtraining auf a/c, einem Examiner die
Fähigkeit nachweist einen FI ausbilden zu können und die Anerkennung dafür besitzt.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 95
Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit
Allgemein• LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen• LuftPersV §117 Alleinflüge von Flugschülern• JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: AusbildungseinrichtungenNationale Lizenzen• Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte)• Methodik der Segelflugausbildung vom DAeCJAR-FCL Lizenzen• JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz• JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen• 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer
Lehrplan zur PPL-Ausbildung• 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb
von Klassen- und Musterberechtigungen• 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 96
Lehrberechtigung CRI SPA (A)( JAR-FCL 1.375 )
Anforderungen SEP• Min. 300 Std. als Pilot auf Flugzeugen• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. Flugtraining durch CRI auf a/c oder SIM
• Praktische Prüfung (analog FI)
Anforderungen MEP• Min. 500 Std. als Pilot auf Flugzeugen
• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 5 Std. Flugtraining auf a/c oder SIM und
• Befähigungsüberprüfung analog FI (A)
Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre)Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit:
• Min. 10 Std. Flugausbildung ausgeübtoder
• Refresher-Schulung selbst ausgeübtoder
• Refresher als CRI (A) erhalten haben
Erneuerung• Teilnahme an einem Refresher-Kursund
• Befähigungs-Überprüfung (z.B. ME/SE)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 97
Lehrberechtigung TRI (MPA) ( JAR-FCL 1360 )
Anforderungen bei Ersterwerb• Min. 1500 Std. als Pilot auf MPA
• Min. 15 Legs einschl. T/O u. Ldg in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster, davon max. 7 Legs auf SIM
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM unter Aufsicht
Erweiterung auf weitere LFZ• Min. 15 Legs in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM
Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre)Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit:
• In TR-Kurse oder Refresher min. 3 Std. SIM-Ausbildung oder
• min. 1 Std. Flugtraining mit min. 2 Starts und Landungen durchgeführt oder
• Refresher als TRI (MPA) erhalten haben
Erneuerung• Teilnahme an Refresher-Kurs
• Min. 30 Legs in den letzten 12 Monaten des entsprechenden Musters als PIC/COPI, davon max. 15 Legs auf SIM
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf SIM und/oder a/c unter Aufsicht zufriedenstellend durchgeführt haben
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 98
Lehrberechtigung IRI (A) ( JAR-FCL 1.390 )
Rechte• Beschränkt auf Flugausbildung IR(A)
Anforderungen• Min. 800 IFR-Std., davon min. 400 Std. auf a/c• Theoretische und praktische Ausbildung an einer FTO, dabei min. 10
Std. in a/c, FNPT II oder SIM Flugausbildung erfolgreich abschließen• Praktische Prüfung nach JAR-FCL-Kriterien
Verlängerung• Verlängerungskriterien wie FI (A) (JAR-FCL 355(a))
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 99
Ausbildungs-Ermächtigung SFI (A)( JAR-FCL 1.405 )
Rechte• Ausbildungs-Ermächtigung FNPT I/II, SIM, MCC-Training
Anforderungen• Inhaber CPL(A)/ATPL(A) sein/gewesen sein• min. 1500 Std. als Pilot auf MC(A)• in 12 Monaten vor Antragstellung: SIM oder Muster-Checkflug• Min. 3 Legs als Observer auf Muster• abgeschlossener SIM-Teil eines FTO/TRTO• TRI(A)-Lehrgang• min. 3 Std. SIM Training geben unter Supervision eines TRI(A)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 100
Anmeldung zur Ausbildung§24 Abs. 3 LuftVZO, §25 Abs.2 LuftVZO, §7 Abs.1 4.LuftSiG
Voraussetzung für die Ausbildung1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur
Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, bei Segelflugausbildung erst zum 1. Alleinflug3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein
Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,bzw eine Zuverlässigkeitüberprüfung bei Motorflugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG
4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Bei Erteilung der Lizenz zusätzlich1. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,2. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung
angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,3. ein Passbild.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 101
Außenlandeübung• Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung• Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)• Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen• Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen• Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für
den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der SegelflugausbildungNach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 102
SprechfunkausbildungSiehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und
Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen
Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird
grundsätzlich dringend empfohlen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 103
Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in
Notfällen3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen4. Schriftlicher Flugauftrag
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 104
Bemerkenswerte Details
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 105
Bemerkenswerte Änderungen Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km. Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt
werden Außenlandeübungen für Erlangung der GPL Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der
Geburtsurkunde Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3) Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden
für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber benötigen nur noch eine Einweisung (LuftPersV §42(4)1.a und 2.
Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher
steuernder Pilot geflogen sein (laesst dieFrage offen, wie Fluglehrerzeiten zu handhaben sind)Die aktuelle englische Version enthaelt diesen Zusatz “steuernder” nicht.
Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 106
Feine UnterschiedeWidersprüche?
• Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse
• Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).
• Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen
• Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
• Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 107
PrüfungswesenRegelungen
Anerkennung von PrüfernStandardisierung
PrüfungdurchführungPrüfungsarten
Kommentare an frank-peter@schmidt-lademann.dehttp://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 108
Prüfungsbezogene RegelungenLuftPersV§128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern2. DV LuftPersV für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal
JAR-FCL Deutsch1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre1.030: PrüfungsangelegenheitenAnh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DVAnh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL PrüfungenAnh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL PrüfungAnh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR PrüfungenAnh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR PrüfungAnh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CRAnh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI PrüfungenAnh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI PrüfungAbschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer
1. DV LuftPersV §2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung§5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten§8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte PersonenAnh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CRAnh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für PrüferAnh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle
2. DV LuftPersVPrüfungsverfahren und Prüfungsprotokolle für Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 109
Voraussetzungen und Rechte von PrüfernVoraussetzungen• Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die
Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1)
• Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen JAR-FCL 1.425(a)(2)
• Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430
• Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV
RechteDie Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus der AnerkennungDie Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind
FE(A) Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A)CRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR
TRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IRIRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR
SFE(A) Befähigungsüberprüfungen TR und IR in FlugsimulatorenFIE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen
SEN Besonders anerkannter Prüfer für die Überwachung/Beobachtung von Prüfungen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 110
Anerkennung von PrüfernPrüfer nach LuftPersV
Flug-prüfer FE(A)
Prüfer für TR TRE(A)
Prüfer für CR CRE(A)
Prüfer für IR IRE(A)
Prüfer für Flugsim. SFE(A)
Prüfer für FI FIE(A)
Voraus-setzungen
Anerkennung und
Verlängerung nach
Ermessen der Luftfahrt-behörde.
Anerkennung wird jeweils für längstens 3 Jahre erteilt
§128(3,4)
1000h250 FICPL Prüf.:2000h250 FI
JAR-FCL 1.435
1500h auf MPA
JAR-FCL 1.440
500hCPL(A) oderATPL(A)und PPL(A)JAR-FCL 1.445
2000h450h Instr.250h IRI
JAR-FCL 1.450
ATPL1500h auf MPASFI(A)
JAR-FCL 1.455
2000h100h FI-Ausbild.
JAR-FCL 1.455
Anerkennungpraktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3)
Verlängerung der Anerkennung
Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
JAR-FCL 1.005(c)Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß
JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den
Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425
Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 111
Standardisierungsanforderungen für PrüferAnhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4
Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkanntenPrüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1
Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2
Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11• Fähigkeit des Bewerbers• Qualität der Ausbildung• Sicherheitsstandards
Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen: Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4
(i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit;(ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;(iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen;(iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie
Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (JIPS);(v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und(vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 112
Prüfungspläne/-protokolleLizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersVProtokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCLProtokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für•Daten zum Bewerber•Bewertung der Prüfung•Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für• Zuständige Stelle mit Protokoll• Prüfer• Bewerber
Anlagen•PPL PPL-Lizenzprüfung•CPL CPL-Lizenzprüfung•TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung•CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung•FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 113
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und seit bestehen der Prüfung dürfen nicht mehr als 24 Monate vergangen sein
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 114
PrüfungsdurchführungAnhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Maximale Anzahl an Prüfungen je Tag
3 PPL, CPL, IR, CR2 FI, CPL/IR, ATPL4 TR
Prüfungs- dauer in Minuten
90 PPL und CPL inkl Nav60 FI, IR, CR (SPA)
120 CPL/IR, ATPL
Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert)
• allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen;• Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und• andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Besprechung vor dem Flug• Abfolge der Prüfung/Überprüfung;• Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und• Sicherheitsfestlegungen
Flugübungen• alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Nachbesprechung• Bewertung/Beurteilung des Bewerbers• Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers
und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 115
BewertungAnh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4)
„Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung;
„Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt:i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder
Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder
Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen;
iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; odervi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.
„Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch.
Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden. • Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden. • In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden. • Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.• Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 116
PrüfungsablaufPrakt. JAR-FCL Prüfung
Bestanden
2. Versuch
Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Alle Abschnitte bestanden
Abschnitt bestanden
1 Abschnitt nicht
bestanden
Alle Abschnitte bestanden
Mehr als ein Abschnitt nicht
bestanden
Abschnitt nicht
bestanden
Nicht alle Abschnitte bestanden
Eine P
rüfungInnerhalb von 6 M
onaten abzuschließen
Ein Prüfungsabschnitt
besteht aus mehreren Übungen
Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt
als nicht bestanden
Nach Ermessen des Prüfers kann
der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal
wiederholen.
Prüfungsprotokoll an Behörde
Wiederholung in diesem Abschnitt
Weitere Versuche
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Eventuell Nachschulung
Nachschulung nach Maßgabe der
Behörde/Prüfer
Die Anzahl der Prüfungsversuch
e ist nicht beschränkt.
Deckblatt
1. Spalte im
Protokoll
Neues D
eckblatt2. S
palte im P
rotokoll
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 117
Praktische PPL(A) PrüfungJAR-FCL 1.135 und Anhänge
•Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen•Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen
•Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.
•Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
•Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
•Toleranzen•Höhe +/- 150 ft•Kurs +/- 10°•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt
•Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 118
Praktische CR(A) PrüfungJAR-FCL 1.240 und Anhänge
•Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
•Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil.
•Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden.
•Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage CR).
•Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV
•Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 119
Prüfungsarten§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 120
Praktische PrüfungenLizenz/ Berechtigung Art Zweck Voraussetzung Flugzeug
Para-graph Protokoll
mind Zeit Min
Massnahmen neben Einreichung des Protokolls und Bestätigung im Flugbuch
Prüfer NE=Prüfer gem §128
Prüfer-wahl
PPL(N) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis 750kg LPV §2 Anl.1D 2.DV NE,FE bestimmtPPL(N) prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §3a Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) prakt CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis 2000kg LPV §3b Anl.3B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) bef CR TMG verlängerung TMG LPV §4 Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE wahlPPL(N) bef CR 2000kg verlängerung SEP LPV §4 Anl.3B 2.DV NE,FE,CRE wahlGPL prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis GLD LPV §38 Anl.5D 2.DV NE bestimmtGPL prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §40a Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtGPL bef CR TMG verlängerung TMG/SEP LPV §41 Anl.2B/3B 2.DV NE,FE,CRE wahlKunstflug prakt Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis GLD/SEP/H LPV §81 Anl.10B 2.DV NE bestimmtWolkenflug prakt Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis GLD LPV §85 Anl.12B 2.DV NE bestimmtLehrber. PPL(N) ausw Zulassung SEP LPV §88a Anl.14B 2.DV NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP LPV §88a Anl.14F 2.DV NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate SEP LPV §96 Anl.14F 2.DV NE,FE,FIE wahlLehrber. GPL ausw Zulassung GLD LPV §89 Anl.15B 2.DV NE bestimmtLehrber. GPL prakt Erwerb Lehrber. GLD LPV §89 Anl.15F 2.DV NE bestimmtLehrber. GPL bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate GLD/TMG LPV §96 Anl.15F 2.DV NE wahlPPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.135 Anh. 1O 1.DV PPL 90 FE bestimmt
PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEPJF 1.135/ LPV §5 Anh. 1O 1.DV PPL 90 vollständige PPL Prüfung FE bestimmt
PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.262 Anh. 1O 1.DV CR 60 FE,CRE bestimmt
PPL(A) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden FE,CRE wahl
PPL(A) prakt Erneuerung. Klassenber. SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Ein Flug je Klassenber. FE,CRE wahl
PPL(ICAO) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden NE,FE,CRE wahl
PPL(ICAO) prakt Erneuerung. Klassenber. SEP JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Verl. Ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE wahl
Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung SEP/TMG JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CRFI gem 1.330(f) bestimmt
Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP/TMG JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI 60 FIE bestimmtLehrber. PPL(A) gem 1.330(f)(2) prakt
Zulassung zur Ausb. Von Lehrberechtigten SEP/TMG JF 1.330(f) Anh. 1O 1.DV FI 60 FIE bestimmt
Lehrber. PPL(A) bef Verl./Eneurung Lehrb. letzte 12 Monate SEP/TMG JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI 60je nach Bundesland Verl. In Lizenz eintragen FIE wahl
Prüfungen für Lizenzen die noch nach der Alten LuftPersV erworben werdenCVFR prakt Erwerb CVFR Ber. Bef. Nachweis SEP/TMG LPVA §82 Richtl. Kap 19/G NE,FE,CRE bestimmt
Prüfungsformulare: www.ausbildung.bwlv.de/download.htm
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 121
Theorieprüfungen (BW) von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten
Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X
PPL(A) D T X
PPL(A) C T X
PPL(ICAO) D T X
PPL(ICAO) C T X
PPL(N) D T X
PPL(N) C T X
PPL(N) PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR
C D T X
C C/TMG N T X
C PPL(N) LR X N T X
C PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
C/TMG D T X
C/TMG C T X
C/TMG PPL(N)
C/TMG PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X
D C N T X
D PPL(N) LR X N T X
D PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
UL D T X
UL C LR T X
UL PPL(N) LR X N T X
UL PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 122
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV
Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV
Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 123
Verlängerung durch FluglehrerNur der Fluglehrer, der den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 (c)(1)(ii)(C) durchführt, kann die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und/oder TMG durch Eintrag in einer Lizenz nach JAR-FCL oder §135 Abs 2 LuftPersV vornehmen (§8 1.DV Abs 2 LuftPersV). Alternativ kann der Eintrag der Verlängerung durch die Luftfahrtbehörde oder einen anerkannten Prüfer erfolgen.
Folgendes ist bei der Verlängerung einer JAR-FCL Klassenberechtigung durch den Fluglehrer zu beachten:1. Der Fluglehrer kennt die Verlängerungsbedingungen nach JAR.FCL 1.245
2. Übungsflug nur innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Klassenberechtigung und bei gültigem Tauglichkeitszeugnis durchführen.
3. Übungsflug im Flugbuch mit Unterschrift bestätigenz.B. „Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245“ mit Unterschrift und Lizenz Nr des Fluglehrers.
4. Vor Eintrag der Verlängerung in der Lizenz überprüfen, dass die Bedingungen von 12 Starts und 12 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem in der Lizenz eingetragenen Ablaufdatum der Klassenberechtigung erfüllt sind.
5. Wenn alle Bedingungen vor Ablauf der jeweiligen Klassenberechtigung erfüllt wurden, Eintrag der Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz vornehmen mit einer Zeile je Klassenberechtigung. Fluglehrer tragen statt der Prüfer Ermächtigungs Nr. ihre Lizenz Nr. ein. Ein Prüfungsdatum entfällt.
6. Neues Ablaufdatum ist altes Ablaufdatum plus 2 Jahre
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 124
Mehrfachlizenzen
Einträge im GPL Einträge im PPL-JAR-FCL/ICAO
Notwendige Übungsflüge
Segelflugzeuge SEP SEP nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge TMG TMG nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge & TMG
SEP TMG nach §41 Abs.3 LuftPersV und nach JAR FCL 1.245Ein einstündiger Übungsflug genügt, falls es zeitlich passt.. Eventuelle Unterschiede von Bundesland zu Bundesland
Segelflugzeuge & TMG
SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245, Es genügt, wenn für den TMG eine Berechtigung gültig ist.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 125
Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite
RückseiteSEP(land) - PIC 20.5.20077631001923 MüllerTMG - PIC 20.5.20077631001923 Müller
8.5.20058.5.2005
Datum der Prüfung der
Voraussetzungen Ablaufdatu
m + 2 Jahre
Ein Eintrag für jede
Klassenberechtigung
Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)!
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 126
Verantwortlicher Pilot bei Ausbildungsflügen§4 Abs 4 LuftVG
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist.
§2 Abs 2 LuftVO(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat.
Hierunter sind nach gängiger Auffassung auch Checkflüge und Nachschulungen zu verstehen
In Zweifelsfällen, etwa bei Checkflügen oder Nachschulungen sollte hier vom Halter festgelegt werden, dass der Fluglehrer auf dem Fluglehrersitz der verantwortliche Pilot ist.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 127
Prüfungen (§128)
1. Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
2. Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden
3. Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert.
4. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung praktische Prüfung
Max 12 MonateMax 24 Monate
Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk.
§128 Abs. 1 LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 128
Internet LinksAusbildung im BWLV
http://www.ausbildung.bwlv.deLuftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)
http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> LuftfahrtpersonalBundes Anzeiger
http://www.bundesanzeiger.de/index.php•Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003
JAA – JAR Texte (englisches orginal)http://www.jaa.nl/jar/jar.html
DAeC Informationen zur neuen LuftPersVhttp://www.daec.de/recht/faq/index.htm
Aktuelle Version dieser Präsentationhttp://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 129
Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 130
2. Änderungs VO zu luftrechtlichen
Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl)
• Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug• Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr.• Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung• CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV• Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten• Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder
Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden• Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren
anerkannt• Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung
erfolgen• Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei:
Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat.
• In Kraft getreten am 1.7.07
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 131
JAA Länder
JAR-FCL
JAR-FCL
JAR-FCL
Belgien Luxemburg Schweden
Dänemark Malta Schweiz
Deutschland Monaco Slowenien
Finnland Niederlande Spanien
Frankreich Norwegen Ungarn
Griechenland Östereich Tschechische. Rep.
Großbritannien Polen Türkei
Irland Portugal
Island Rumänien
Italien
Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern
Stand März 2004
Quelle: http://www.jaa.nl/licensing/licensing.html und http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 132
Voraussetzungen CVFR Ausbildung
•Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden.
•Die Ausbildung erfolgt laut §135 Abs 2 der neuen LuftPersV weiterhin gemäß §82 der alten LuftPersV
•Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen•10 Flugstunden, 30 Theoriestunden•Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden, um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen
Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim BWLV. Dazu sind einzureichen:
•Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges•Wägebericht•Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 133
Ausrüstung für CVFR AusbildungFuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung
mit:1. einem Magnetkompaß,2. einem barometrischen Höhenmesser,3. einer Fahrtmesseranlage,4. einem Variometer,5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,6. einer Scheinlotanzeige,7. einem Kurskreisel,8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.
Nach FSAV §4 zusaetzlich9. einem VOR Navigationsempfänger
Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein:
10. ein ADF oder GPS
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 134
Praktische CVFR AusbildungDie Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen Stunde Nr 1:Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige fol gender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Wendezei ger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Verän derung der Triebwerksleistung zur Erhöhung und Herabset zung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und vorgegebener FluggeschwindigkeitStunde Nr 2 u.3:Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer vorgege benen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° QuerlageStunde Nr. 4:Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit) im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk; Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45° Querlage links und rechts um je 360°Stunde Nr.5:Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VOR-Bordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebe nen Sollkurslinie, Standortbestimmung mittels Funknaviga tionsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-AnlageStunde Nr. 6:Wiederholung der Übung Nr. 4Stunde Nr. 7-10:Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 135
Übergangsbestimmungen(§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV)
Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt
Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden.
Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich.
PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet.
Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) )
Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle erforderlich (DVO §5 (10) )
Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) ) PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h
Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12))
Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 136
Modulare und integrierte Ausbildungim Vergleich
MCC Course (evtl. einschließl.TR Multipilot)
Integrierte AusbildungCPL/IR „frozen ATP“)
TR Multipilot
PPL Theorie PPL Praxis
CPL Theorie
IFR Theorie
ATPL Theorie
CPL Praxis
IFR Praxis
Modulare Ausbildung
Basisausbildung (PPL Level)
CPL/IR
Theoretische Ausbildung in Blöcken,abgestimmt zur Flugausbildung
ATP Theorie
MCC Course (evtl. einschl. TR)
Abschluss:CPL/IR, „frozen ATP“
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 137
Status der Flugschulen
• Qualifizierungsseminare - JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse - Mindestdauer 2 Tage - Genehmigung durch LBA - Abschlussprüfung - Teilnahmebestätigung
JAR-FCL-Qualifizierung desLehrpersonals
Registered Facility (RF)
•Anmeldung bei der zust. NAA•Antrag vom Eigentümer der RF•Registrierung durch NAA ohne Genehmigungsverfahren
Flight Training Organisation (FTO)
• Anmeldung u. Aufsicht: LBA• Operation Manual (OM) - Aufbau und Organisation - Aufgaben der Verantwortlichen - Ausbildungsregeln und Sicherheit - Qualitätssicherung• Qualitätssicherungssystem: - z.B. ISO 9000
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 138
Aktuelle PlanungEASA Dokument: 2006/2008 RULEMAKING PLANNING
Task number
Description Justifi-cation
Working method
Start Finish
FCL-001 GroupExtension to Flight Crew LicensingDevelop implementing measures for air operations. Once the basic regulation has been proposed for adoption by co decision, the Agency will have an idea of the content of the implementing rules. In order to be ready when the Basic Regulation is adopted, work should be commenced on implementing rules and AMCs. This work should be finished when the Basic Regulation is adopted.
3q 2005NPA 4q 2006
Opinion 2q 2007
EASA Regulation article 13/14(1)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 139
Umschreibung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 140
Bisher Ohne zusätzliche Voraussetzungen
Falls Voraussetzungen vorliegen
PPL A PPL nach ICAO Richtlinien LuftPersV §135(2)
PPL(A) gemäß JAR-FCL CR SEP
PPL BLuftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL CR RMS LuftPersV §135(5)
PPL(A) gemäß JAR-FCL CR TMG
PPL CLuftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL
SPL UL
Luftfahrerschein für Lufsportgeräteführer SPL
Umschreibungen• Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der
Verordnung (1.5.2003) oder auf Antrag.• Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer
Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen. • Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen• Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter• Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch
nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Vorhandene Berechtigungen werden übernommen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 141
Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung(Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5)
Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß JAR-FCL erfüllt sein:
CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2) Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1) 75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Es erfolgt folgende Umschreibung:Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4)Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk
Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für später erhalten.(LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.)
Bei Nichterfüllung erfolgt Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit
Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2) Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein
im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS LuftPersV §135(5)
Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 142
Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL
Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A)1. DVO LuftPersV §5.
Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: 1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e)
PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt) 4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung:
200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen.
Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11)
PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie obenUmschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMGCVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch: 500 h TMG davon 150 h Ausbildung prakt.Prüf 1. DVO LuftPersV §5(12)
Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 143
Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/FLizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005).
SPL-F PPL-C PPL-B PPL-ACVFR
und 75h
GPLSPL-F GPL + TMG PPL icao PPL jar
+ SEPPPL jar + TMG
+ +
SEP = Einmotorig Kolben Land
Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den
Bestimmungen der JAR-FCL vertraut gemacht hat
PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 144
FI(GLD)
FI(A)
Umschreibung der LehrberechtigungenLizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335).
SPL-F Lehrb.
PPL-C
Lehrb. PPL-B
Lehrb.PPL-A
Lehrb.
GPL Lehrb.
SPL-F Lehrb.
GPL + TMG Lehrb.
PPL nat + 2000kg
Lehrb.
PPL jar + SEPLehrb.
PPL jar + TMGLehrb.
SEP = Einmotorig Kolben Land
PPL-B
+
•540km•CVFR+200h od.500h davon 150 Ausb. +Prakt.Prüf
•PPL A•200h Flugerf.•540 km•CVFR
+
PPL-B
+
+
+ FI(A-nat)PPL-C
+
JAR Seminar
FI(TMG)
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 145
Voraussetzung Mindestens zu erfüllen
PPL-A Lehrberechtigung PPL-B Lehrberechtigung CVFR PPL-A + 30 h SEP PPL-B 200h + 540 km 500 h TMG davon 150 Ausbildung und prakt. CVFR Prüfung 4 Stündiges Seminar Erwerbbare Berechtigung FI(A)
SEPFI(A)
SEP+TMGFI(A) TMG
SFL TMG
Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch
Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL
Lehrber. gemäß §89
Davon 5 in letz-ten 6 Monaten
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 146
Umschreibung und Verlängerung
Umschreibung Verlängerungsbedingungen Gültigkeit der Berechtigungen nach Umschreibung
PPL A/B ’ PPL JAR-FCL
Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL A ’ PPL gem. §135(2)
Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL B ’ GPL/TMG
Teils keine, teils Gültigkeit nach LuftPersV §41 je nach Landesbehörde
Nach LuftPersV §41(3)
PPL C ’ GPL Nach LuftPersV §41(2)
LehrberechtigungPPL A/B ’ PPL JAR-FCL
Nach JAR-FCL 1.315 3 Jahre bzw verbleibende Zeit
Lehrberechtigung sonst
Nach LuftPersV §96(4) 3 Jahre bzw verbleibende Zeit
Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden unterschiedlich gehandhabt werden.
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 147
Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1)
Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen:
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und AbkürzungenJAR-FCL 1.005 GeltungsbereichJAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als FlugbesatzungsmitgliedJAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische TauglichkeitJAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen KenntnissenJAR-FCL 1.105 Flugmedizinische TauglichkeitJAR-FCL 1.110 Rechte und VoraussetzungenJAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder MusterberechtigungenJAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 148
Abnahme der ÜbungsflügeKlassenberechtigung, deren Gültigkeit verlängert werden soll
Übungs-flug auf
Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist:
SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz
SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder
Einweisungsberechtigung
SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz
TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2
SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL• CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder
Einweisungsberechtigung
Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2
TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
TMG zur Segelfluglizenz
TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG
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