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Das EEG 2014 – Darstellung und Bewertung
Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke)
Die Förderung Erneuerbarer Energien im Lichte aktueller Entwicklungen
Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena, 22. Mai 2014
www.stiftung-umweltenergierecht.de
ForschungsstelleUmweltenergierecht
• Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens • Ziele der Novelle und Kostenentwicklung• Wesentliche Änderungen
– Formelles– Ausbauziele und Ausbaupfad – Atmender Deckel und Anlagenregister– Verpflichtende Direktvermarktung– Eigenverbrauch/BesAR– Ausschreibungspilot für PV
• Bewertung und Ausblick
Inhalt
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ZEITPLAN DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
• Kabinettsbeschluss in Meseberg am 22.01.2014 (Eckpunkte)• Erster Referentenentwurf vom 04.03.2014
Grafik: BMWi
• Energiegipfel mit den Ländern am 1.4.2014• Anhörung im BT-Ausschuss am 2.6.2014
Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
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ZIELE DER NOVELLE UND KOSTENENTWICKLUNG
• Stetige Erhöhung des Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung
• Kostendynamik der vergangenen Jahre durchbrechen und Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzen
• Planbarkeit des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle Akteure der Energiewirtschaft
• Integration der Strommengen in Energieversorgungssystem zu möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten in das Energieversorgungssystem
• Europarechtskonformität (Beihilfeproblematik)
Ziele der Novelle
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• Prognose in Abhängigkeit u.a. von Preisbildung an EpexSpot, da EEG-Umlage die Differenz der gesetzlichen Förderung zum Börsenstrompreis ausgleicht => Je niedriger der Börsenpreis, desto höher die EEG-Umlage.
• Entwicklung:– 2010: 2,047 ct/kWh– 2011: 3,53 ct/kWh – 2012: 3,592 ct/kWh – 2013: 5,277 ct/kWh– 2014: 6,24 ct/kWh
Entwicklung der EEG-Umlage
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EEG-Konto im April 2014 mit mehr als 1,6 Mrd. Euro im PlusIm April 2014 wies das EEG-Umlagekonto der ÜNB über 1,652 Mrd. € aus. Im März waren es noch 1,549 Mrd. € gewesen, ein Jahr zuvor minus 385 Mio. €.
• Preis und Menge • Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für EEG-Umlage durch
stärkere Einbeziehung des Eigenverbrauchs und Rückführung der Besonderen Ausgleichsregelung (Eckpunkte Meseberg, EU KOM)
• Auslagerung der Vergütungsansprüche von Altanlagen in Fondsmodell (u.a. Töpfer/Bachmann, Aigner, Grüne …)
• Stärkere Bepreisung von CO2 durch Reaktivierung ETS, Mindestpreis oder Besteuerung von Emmissionen => Verringerung der EEG-Differenz zu börslichem Graustrompreis
• Weniger Abhängigkeit vom Marktplatz Börse durch Stärkung dezentraler Vertriebsstrukturen > Erhöhung der Erlöse von EEG-Strom (IZES)
• Neuausrichtung des konventionellen energy-only Marktdesigns
Mögliche Stellschrauben für Kostenentwicklung
8t
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN
• Neuer Name: „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“; bisher: „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“
• Neubekanntmachung mit komplett neuer Paragraphenfolge (§§ 1 bis 99); bisher §§ 1 bis 66, darunter §§ 33a bis 33i und 64a bis 64h => keine Explosion des Regelungsumfangs
• Umfangreiche Übergangsbestimmungen mit Grundregel der Anwendbarkeit des neuen Rechts auch auf Bestandsanlagen; entscheidend sind also die Rückausnahmen
• Vorsorgliche Notifizierung des EEG als Beihilfe bei EU-KOM
Formelles
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• 2050: 80% EE am • Bruttostromverbrauch;• 2020: 18% EE am • Bruttoendenergieverbrauch
Grafik: BMWi
Ausbauziele
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Quelle und Grafik: Quaschning, HTW Berlin 2014
Bedeutung der Ziele für Deutschlands Strommix
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• Offshore: 6.500 MW in 2020• 15.000 MW in 2030 • Onshore: 2500 MW/a (netto)• PV: 2500 MW/a• Biomasse: 100 MW/a
Grafik: BMWi
Ausbaupfad des EEG 2014
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• Anpassung der Förderhöhe 4 x jährlich in Abhängigkeit des Zubaus in den vorherigen 12 Monaten bei Onshore Wind und PV (nach unten und oben) sowie Biomasse (nur nach unten)
• Bekanntmachung der Zubaudaten und neuen Förderhöhen durch BNetzA
• Erhebung der Zubaudaten erfolgt durch Meldepflicht von Neuanlagen an Anlagenregister bei der BNetzA
– Nichtmeldung führt zu Vergütungskürzung– Details geregelt in Anlagenregisterverordnung
„Atmender Deckel“ und Anlagenregister
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• Feste Einspeisevergütung (ausgezahlt durch Netzbetreiber) wird gesetzlich zur Ausnahme
• Stufenweise Einführung der verpflichtenden (geförderten) Direktvermarktung = Marktpreis plus Marktprämie
• Ersatzweise Ausfallvergütung (minus 20%)• Sonstige (ungeförderte) Direktvermarktung mit
Herkunftsnachweisen• Anteilige Inanspruchnahme verschiedener
Veräußerungsformen zeitgleich nicht mehr möglich• Wechsel der Veräußerungsformen nur kalendermonatlich
möglich
Verpflichtende Direktvermarktung
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Grafik: BMWi
Bagatellgrenzen der verpflichtenden Direktvermarktung
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• Grundsätzliche Einbeziehung des Eigenverbrauchs in EEG-Umlage, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen:
– Bestandsanlagen– Kraftwerkseigenverbrauch– Inselanlagen ohne Netzanschluss– Grünstromeigenversorger ohne Förderung des nicht
eigenverbrauchten Überschusses– Kleinanlagen bis 10 kW Leistung und weniger als 10 MWh/a
Eigenverbrauch• Sonst Verringerung der EEG-Umlage um
– 50% für EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen– 85% für Eigenerzeuger im produzierenden Gewerbe
Eigenverbrauch
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• Begünstigte Unternehmen zahlen grundsätzlich nur 15% der EEG-Umlage (u.a. Bergbau, Metallerzeugung, Chemie, Textil, Nahrungsmittel, Metallverarbeitung, Maschinenbau, Elektroindustrie)
• Belastung wird je nach Stromkostenintensität auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt
• Alle privilegierten Unternehmen zahlen für die erste GWh die volle EEG-Umlage (Selbstbehalt); für alle darüber hinaus gehenden kWh mindestens 0,1 Cent (Mindest-Umlage)
• Schienenbahnen: Begrenzung auf 20% der EEG-Umlage bei mindestens 2 GWh Verbrauch/a
Besondere Ausgleichsregelung
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• Pilotausschreibungen für sonst ungeförderte PV-Freiflächenanlagen > 10 MW
• Ziel: Erfahrungen mit Ausschreibungen sammeln; Aussagekraft fraglich, da viele fertig geplante Projekte noch in Schubladen
• Details werden in Verordnung geregelt; daher zahlreiche offene Fragen:
– Leistung oder Arbeit? – Losgröße?– Intervalle der Bieterrunden?– Präqualifikation der Bieter?– Aufwendungsersatz für unterlegene Bieter?– Pönalen/Sicherheitsleistung bezuschlagter Bieter?– Öffnung für Standorte in anderen EU-Mitgliedstaaten?
PV-Pilot für Ausschreibungen
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BEWERTUNG UND AUSBLICK
• Kostenentwicklung – Verbreiterung der Einnahmebasis für EEG-Umlage wegen
Privilegierungen bei Eigenverbrauch/BesAR fraglich– Mgl. Mehrkosten durch höheren Vermarktungsaufwand bei
verpflichtender Direktvermarktung – Mglw. höhere Sicherheitsaufschläge der Banken
• Akteursvielfalt– Verhandlungsposition der Anlagenbetreiber ggb. Direktvermarktern?– Vermarktungsaufwand für kleinere Anlagen attraktiv?
• Europarechtskonformität– Wegen Notifizierung steht Genehmigung durch KOM an– Ausgang mgl. Klage vor EuGH? Preußen Elektra still good law?
Bewertung der Novelle
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• Nach Inkrafttreten des EEG 2014 folgt Anpassung der Durchführungsverordnungen
• Neuentwicklung der Verordnung für PV-Ausschreibungspilot • EnWG-Novelle steht an (u.a. Einspeisemanagement und
Messwesen haben Auswirkung auf EEG-Anlagen)• Entwicklung eines Ausschreibungsmodells bis 2017 für
gesamtes EEG:„ […] Ob Glück, ob Unglück aufgeht, lehrt das Ende.“
(Friedrich Schiller im Wallenstein)
Ausblick: Weitere Neuregelungen folgen
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Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke)Ludwigstraße 2297070 WürzburgGermany
Tel.: +49 9 31.79 40 77-0Fax: +49 9 31.79 40 77-29E-Mail: kahl@stiftung-umweltenergierecht.de
Stiftung Umweltenergierecht (SUER)Foundation for Environmental Energy Law
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